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Gerichtsbescheid

S 5 AL 3656/22

SG Stuttgart 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGSTUTT:2024:0710.S5AL3656.22.00
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Leitsätze
1. Versicherungswidriges Verhalten liegt nach § 159 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB III (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe) vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. An hinreichend konkreten Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz fehlt es, wenn dem Bewerber keine konkrete Einstellungszusage gegeben wurde und eine positive Zusage noch von einer Zusage eines Geschäftspartners des potentiellen Arbeitgebers abhängig ist. (Rn.22) 2. Die Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort stellt jedenfalls dann keinen wichtigen Grund dar, wenn diese ausschließlich auf den eigenverantwortlichen Entscheidungen des Arbeitslosen beruht, nämlich eine Beschäftigung abseits seines "Herkunftsortes" aufzunehmen, seine sodann am Beschäftigungsort gemietete Wohnung aufzugeben sowie nach dem Ende der Corona-Pandemie und der Rückkehr in die Präsenzarbeit nicht wieder einen Wohnsitz am Beschäftigungsort zu nehmen. (Rn.25)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Versicherungswidriges Verhalten liegt nach § 159 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB III (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe) vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. An hinreichend konkreten Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz fehlt es, wenn dem Bewerber keine konkrete Einstellungszusage gegeben wurde und eine positive Zusage noch von einer Zusage eines Geschäftspartners des potentiellen Arbeitgebers abhängig ist. (Rn.22) 2. Die Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort stellt jedenfalls dann keinen wichtigen Grund dar, wenn diese ausschließlich auf den eigenverantwortlichen Entscheidungen des Arbeitslosen beruht, nämlich eine Beschäftigung abseits seines "Herkunftsortes" aufzunehmen, seine sodann am Beschäftigungsort gemietete Wohnung aufzugeben sowie nach dem Ende der Corona-Pandemie und der Rückkehr in die Präsenzarbeit nicht wieder einen Wohnsitz am Beschäftigungsort zu nehmen. (Rn.25) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Kammer war berechtigt, über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, da die vorliegende Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise vorher gehört worden (§ 105 Abs. 1 Satz 2 SGG). 2. Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 11.10.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.10.2022 (§ 95 SGG), mit denen die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit sowie des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.08.2022 bis 23.10.2022 abgelehnt, eine Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um 90 Tage verfügt und dem Kläger erst für die Zeit ab 24.10.2022 Arbeitslosengeld bewilligt hat. Diese Bescheide bilden eine einheitliche rechtliche Regelung (z.B. BSG 12.10.2017, B 11 AL 17/16 R, SozR 4-4300 § 159 Nr. 4). Dagegen wendet sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs-und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG). 3. Die Klage ist unbegründet Die Bescheide vom 11.10.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.10.2022 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zutreffend den Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen in der Zeit vom 01.08.2022 bis zum 23.10.2022 festgestellt. a. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III für die Dauer einer Sperrzeit, wenn sich ein Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen tritt eine Sperrzeit kraft Gesetzes ein, ohne dass es eines entsprechenden Ausspruchs durch Verwaltungsakt bedarf (z.B. BSG 27.06.2019, B 11 AL 17/18 R, BSGE 128, 262; BSG 13.03.2018, B 11 AL 12/17 R, BSGE 125, 170 m.w.N.). Vorliegend kommt eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe in Betracht. Versicherungswidriges Verhalten liegt nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe) vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Der Kläger hat hier durch die Kündigung seines unbefristeten Arbeitsverhältnisses sein Beschäftigungsverhältnis gelöst und damit mangels konkreter Anhaltspunkten für ein Anschlussarbeitsverhältnis zum 01.08.2022 seine Arbeitslosigkeit jedenfalls grob fahrlässig herbeigeführt. Die Sperrzeit beginnt nach § 159 Abs. 2 Satz 1 SGB III mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, also in Anwendung des Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 mit dem ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit, vorliegend dem 01.08.2022. Zwar hat der Kläger geltend gemacht, dass er im ersten Halbjahr 2022 fortgeschrittene Gespräche mit einer Firma geführt habe, deren Geschäftsführer ihm eine mündliche positive Zusage erteilt habe, noch die Zusage des Geschäftspartners aus L. gefehlt habe und es zu dem Gespräch mit dem Geschäftspartner in L. aus ihm unerklärlichen Gründen nicht gekommen sei. Seit Mitte Mai 2022 habe er von dieser Firma nichts mehr gehört. Gegenüber der Beklagten hat er eingeräumt, dass es eine konkrete Einstellungszusage nicht gegeben hat. Unabhängig davon, dass der Kläger den potentiellen Arbeitgeber nicht benennt und die zeitliche Abläufe vage schildert, hatte er keine hinreichend konkreten Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz (vgl. BSG 12.09.2017, B 11 AL 25/16 R, SozR 4-4300 § 159 Nr. 3). Im Mai 2022 hatte er lediglich eine positive Zusage eines Geschäftsführers, der eine Einstellung des Klägers aber ausdrücklich von der Zusage des L.er Geschäftspartners abhängig gemacht hat. Diese lag nicht vor und wurde in der Folgezeit auch nicht erteilt. Trotz seiner Nachfragen hat der Kläger seit Mai 2022 von der Firma nichts mehr gehört. Daher ist es schlicht nicht nachvollziehbar, dass der Kläger im Zeitpunkt seiner Kündigung am 21.06.2022 noch davon ausgegangen sein will, dass noch ein Anschlussarbeitsverhältnis zustande kommen werde. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür lagen unter den geschilderten Umständen jedenfalls nicht vor. b. Der Kläger kann sich nicht auf einen wichtigen Grund berufen. Ob sich der Kläger für sein Verhalten auf einen wichtigen Grund berufen konnte, ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden. Diese soll die Versichertengemeinschaft vor Risikofällen schützen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat; eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn dem Versicherten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann. Dies ist nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Arbeitslosen zu beurteilen, ein wichtiger Grund im Sinne des Sperrzeitrechts muss vielmehr objektiv gegeben sein (z.B. BSG 14.09.2010, B 7 AL 33/09 R, SozR 4-4300 § 144 Nr. 21; BSG 02.05.2012, B 11 AL 6/11 R, BSGE 111, 1). Dabei hat der wichtige Grund nicht nur die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses, sondern gerade auch den konkreten Zeitpunkt der Beendigung zu umfassen (z.B. BSG 12.10.2017, B 11 AL 17/16 R, SozR 4-4300 § 159 Nr. 4). Ein wichtiger Grund liegt nicht vor. Eine rechtmäßige bzw. sozial gerechtfertigte arbeitgeberseitige Kündigung drohte dem Kläger nicht. Die Kündigung diente auch nicht der Herstellung oder Wiederherstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft und Lebenspartnerschaft; der Kläger war und ist ledig und wohnte bei seinen Eltern. Die geltend gemachten gesundheitlichen Gründe sind nicht ansatzweise nachvollziehbar. Der Kläger hat nach eigenem Bekunden zu keiner Zeit einen Arzt aufgesucht und die Eigenkündigung nicht auf ärztlichen Rat ausgesprochen. Somit ist es nicht möglich, das Vorliegen relevanter Gesundheitsstörungen zum maßgeblichen Zeitpunkt überhaupt festzustellen. Schließlich begründet auch die Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort keinen wichtigen Grund. Denn diese beruht ausschließlich auf den eigenverantwortlichen Entscheidungen des Klägers, eine Beschäftigung in F. abseits seines "Herkunftsortes" in Württemberg aufzunehmen, seine sodann am Beschäftigungsort gemietete Wohnung in F. 2020 aufzugeben und nach dem Ende der Corona-Pandemie und der Rückkehr in die Präsensarbeit in F. nicht wieder einen Wohnsitz zu nehmen. Diese Entscheidungen sind seiner privaten Risikosphäre zuzuordnen. Im Übrigen ist im Hinblick auf die vom Kläger angestrebten Beschäftigungen in H., Z. oder L. nicht ansatzweise nachvollziehbar, dass eine Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort für den Kläger eine relevante Belastung darstellen soll. c. Unter diesen Umständen ist die Sperrzeit auch nicht von zwölf auf sechs Wochen zu verkürzen (§ 159 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2b SGB III). Die Annahme einer besonderen Härte ist gerechtfertigt, wenn nach den Gesamtumständen des Einzelfalles der Eintritt einer Sperrzeit mit der Regeldauer im Hinblick auf die für ihren Eintritt maßgebenden Tatsachen objektiv als unverhältnismäßig anzusehen ist (vgl. z.B. BSG 26.03.1998, B 11 AL 49/97 R, SozR 3-4100 § 119 Nr. 14). Die gesetzliche Regelung entzieht sich aber einer generalisierenden Betrachtung; vielmehr ist insoweit eine Bewertung der Gesamtumstände des Einzelfalls vorzunehmen, wobei unverschuldete Rechtsirrtümer zu berücksichtigen sind (vgl. bspw. BSG 02.05.2012, B 11 AL 18/11 R, SozR 3-4300 § 144 Nr. 24). Eine solche besondere Härte ist vorliegend aus den dargelegten Gründen nicht zu erkennen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Zwischen den Beteiligten ist der Eintritt einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe von zwölf Wochen streitig. Der 1994 geborene Kläger erlangte einen Masterabschluss im Bereich internationale Finanzen. Er nahm 2018 eine unbefristete Beschäftigung bei der Firma H. L. (Europe) GmbH mit Beschäftigungsort F. auf. Zuletzt war er dort als Associate bzw. Projektmanager mit einem Bruttoentgelt von monatlich 7.100,00 € zuzüglich Boni bzw. Sonderzahlungen tätig. Arbeitsvertraglich bestand die Vereinbarung, dass sämtliche Überstunden mit dem Entgelt abgegolten seien. Kurz nach Beginn seiner Tätigkeit bei der Arbeitgeberin mietete sich der Kläger eine Wohnung in F. an, die er während der Corona-Pandemie aufgab. Er zog zurück zu seinen Eltern nach L.-E. Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis am 21.06.2022 zum 31.07.2022. (Bl. 7 der Verwaltungsakten ). Der Kläger meldete sich am 31.07.2022 zum 01.08.2022 bei der Beklagten arbeitslos. Als Begründung für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gab er die "Teamstruktur" an. Er habe versucht, die Gründe zu beseitigen. Es sei nicht möglich gewesen, das Beschäftigungsverhältnis erst zu einem späteren Zeitpunkt zu beenden. Er habe die Beendigung zum 31.07.2022 gewollt. Er habe die Kündigung nicht ausgesprochen, um eine Arbeitgeberkündigung zu vermeiden. Ihm sei durch seinen Arbeitgeber eine betriebliche Kündigung nicht in Aussicht gestellt worden. Auf Anfrage der Beklagten gab der Kläger zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses an, dass er stetig nach Lösungen für eine verminderte Arbeitsbelastung gesucht habe. Der Arbeitgeber sei auf Initiative der Belegschaft dem - so gut es gegangen sei - nachgekommen, jedoch habe sich am langfristigen Gesamtbild der Arbeitsbelastung nichts geändert. Dies sei den Ansprüchen in der Kunden- und dem generellen Industriebereich geschuldet. Für ihn sei es nicht möglich gewesen, das Beschäftigungsverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt zu kündigen. Er habe etwas für sich unbedingt ändern müssen, um langfristig gesund einer Beschäftigung nachzugehen zu können. Eine Aufschiebung der Kündigung hätte nichts geändert. Er sei über die gesamte Beschäftigungszeit einer sehr hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt gewesen, die eine dauerhafte und immense Anzahl von wöchentlichen Überstunden (mehr als zehn) mit sich gebracht habe und vertraglich mit dem Jahresbruttolohn abgegolten gewesen sei. Zudem sei Wochenendarbeit gängig und auch kurzfristig erwartet worden. Die Arbeitszeiten seien nicht geregelt und der Arbeitseinsatz sei häufig kurzfristig und ohne vorherige Planung erwartet worden, z.B. bei Telefonkonferenzen. Die Arbeitsbelastung sei für ihn nicht mehr erträglich und zu stemmen gewesen. Sein Beschäftigungsort sei F. gewesen. Sein Wohnsitz habe in L.-E. gelegen. Es gebe außerhalb F.s keine Büros. Die dauerhafte "Pendelei" zwischen L.-E. und F. von über 200 Kilometern mit dem Auto oder mit der Bahn sei mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden gewesen. Zudem seien damit erhebliche finanzielle Belastungen verbunden gewesen. Er habe sich schon früh, im Laufe des Jahres 2022 (und auch 2021), um eine neue Anstellung bemüht und sich beworben. Mit einer Firma habe er im ersten Halbjahr 2022 fortgeschrittene Gespräche geführt. Er habe vom Geschäftsführer dieser Firma eine mündliche positive Zusage von seiner Seite erhalten. Er habe nur noch die Zusage des Geschäftspartners aus L. gefehlt. Nach dem letzten Interview sei ihm versprochen worden, zeitnah ein Gespräch mit dem Geschäftspartner in L. anzusetzen. Zu diesem Gespräch sei es aus ihm unerklärlichen Gründen nicht gekommen. Die letzte Kommunikation, die er erhalten habe, sei eine E-Mail, dass sich der Prozess ein wenig verzögern könne. Auf die mündliche Zusage des deutschen Geschäftspartners habe er sich verlassen. Mit Bescheid vom 11.10.2022 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 01.08.2022 für eine Anspruchsdauer von 360 Tagen Arbeitslosengeld, setzte den Leistungsbetrag für die Zeit vom 01.08.2022 bis 23.10.2022 auf null Euro sowie für die Zeit vom 24.10.2022 bis 22.07.2023 auf täglich 77,03 Euro fest (Bl. 48 d. VA). Mit Bescheid vom 11.10.2022 (Bl. 45 d. VA) stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 01.08.2022 bis 23.10.2022 sowie das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld fest. Der Kläger habe sein Beschäftigungsverhältnis bei der Arbeitgeberin durch Eigenkündigung selbst gelöst. Er habe voraussehen müssen, dass er dadurch arbeitslos werde. Der Kläger habe zwar eine Stellungnahme abgegeben, jedoch bestünden keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne der Sperrzeitregelung. Die Sperrzeitdauer betrage zwölf Wochen. Sie mindere den Anspruch auf Arbeitslosengeld um 90 Tage. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 19.10.2022 (Bl. 55 d. VA) Widerspruch ein. Er habe detailliert beschrieben, dass er der dauerhaft sehr hohen Arbeitsbelastung mit vielen Überstunden sowie Nacht- und Wochenendarbeit nicht mehr gewachsen gewesen sei. Das Pendeln von L.-E. nach F. haben einen nicht verhältnismäßigen Zeit- und Kostenaufwand dargestellt. Er habe sich früh um ein neues Beschäftigungsverhältnis bemüht, wobei mit einer neuen Anstellung zeitnah zu rechnen gewesen sei. Die Angabe des Grundes "Teamstruktur" sei für ihn unverständlich und stelle den Sachverhalt nicht korrekt dar. Ausweislich eines Aktenvermerks gab der Kläger auf Befragen der Beklagten an, dass er eine eigene Wohnung in L.-E. habe, alleinstehend sei, bei Bedarf mehrmals in der Woche nach F. gependelt und dort im Hotel übernachtet habe. Es sei kein Arztbesuch erfolgt und es habe keinen ärztlichen Rat zur Arbeitsaufgabe gegeben. Auch eine konkrete Einstellungszusage habe es nicht gegeben (Bl. 60 d. VA). Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2022 (Bl. 61 d. VA) den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe seine Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Es habe zum Zeitpunkt der Kündigung am 21.06.2022 keine konkrete Einstellungszusage vorgelegen. Ein wichtiger Grund sei nicht erkennbar. Dagegen hat der Kläger am 24.11.2022 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Er hat sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Die Arbeitsbelastung und das Pendeln habe für ihn eine nicht nachhaltige und nicht mehr stemmbare Belastung dargestellt, welcher zwangsläufig nur mit einer Kündigung entgegenzuwirken gewesen sei. Ein ärztliches Attest oder ein medizinischer Nachweis liege nicht vor, da er sich seiner Verfassung bewusst gewesen sei und er eine Langzeitkrankschreibung oder ähnliches habe vermeiden wollen, welche das Problem nicht gelöst, sondern nur hinausgezögert hätte. Das Nichtzustandekommen der neuen Anstellung liege nicht in seinem Verantwortungsbereich. Es sei für ihn nicht zumutbar gewesen, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen. Der Kläger beantragt (teilweise sinngemäß), die Bescheide vom 11.10.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.10.2022 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.08.2022 bis 23.10.2022 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. Ergänzend hat sie vorgetragen, dass der Kläger im Antrag auf Arbeitslosengeld keine gesundheitlichen Einschränkungen geltend gemacht habe. Sofern nunmehr gesundheitliche Gründe nachgeschoben würden, stellten diese allein noch keinen wichtigen Grund für die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses dar. Vielmehr seien zunächst alle medizinischen und therapeutischen Maßnahmen auszuschöpfen, um eine Kündigung zu verhindern. Offensichtlich habe der Kläger seine Kündigung vom 21.06.2022 nicht mit einem Arzt abgesprochen. Im vorliegenden Fall seien auch keine entsprechenden medizinischen Behandlungen bzw. Arbeitsunfähigkeitszeiten dokumentiert, welche einen wichtigen Grund für eine Eigenkündigung des Klägers belegen könnten. Soweit der Kläger auf lange Fahrzeiten und die Kosten im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsstandort F. hinweise, seien diese Punkte für die Beurteilung des Eintritts einer Sperrzeit nicht relevant. Letztendlich gehöre die Wahl der Wohnung und des Arbeitsplatzes zum allgemeinen Risikobereich der Lebensführung und betreffe alle Arbeitnehmer. Im Übrigen sei der Kläger auch bereit, weitaus größere Distanzen bezüglich seines Wohn- und Beschäftigungsortes in Kauf zu nehmen. Ausweislich des Verbis-Vermerks vom 11.08.2022 habe der Kläger angegeben, dass er zukünftig entweder in L. oder Z. arbeiten möchte. Die Kammer hat mit den Beteiligten einen Erörterungstermin am 12.04.2024 durchgeführt und den Kläger persönlich angehört. Der Vorsitzende hat darauf hingewiesen, dass die streitgegenständlichen Bescheide nicht zu beanstanden seien, sowie, dass die Kammer ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden könne, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweise und der Sachverhalt geklärt sei (§ 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz ). Er hat weiter darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, entsprechend zu verfahren. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift vom 12.04.2024 (Bl. 23 der SG-Akten) Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Verfahrensakten des SG verwiesen.