Urteil
S 3 SO 67/14
SG Trier 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGTRIER:2017:0214.S3SO67.14.0A
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Leitsätze
1. Zur Kongruenz von Hilfen zur Erziehung in Vollzeitpflege nach dem SGB VIII und Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Kinder und Jugendliche nach dem SGB XII in Form von Hilfen für die Betreuung in einer Pflegefamilie. (Rn.44)
2. Hilfe zur Erziehung kann ebenso eine Eingliederungshilfeleistung sein. (Rn.41)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin wegen der in der Zeit vom 01.03.2012 bis 31.12.2016 für die Unterbringung von J. M. in der Pflegefamilie W.-H./W. entstandene Kosten von 189.448,44 € zu erstatten.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird für die Zeit bis einschließlich 28.09.2016 auf 89.288,77 €, ab 29.09.2016 auf 175.431,70 € und für die Zeit ab 14.02.2017 auf 189.448,44 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Kongruenz von Hilfen zur Erziehung in Vollzeitpflege nach dem SGB VIII und Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Kinder und Jugendliche nach dem SGB XII in Form von Hilfen für die Betreuung in einer Pflegefamilie. (Rn.44) 2. Hilfe zur Erziehung kann ebenso eine Eingliederungshilfeleistung sein. (Rn.41) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin wegen der in der Zeit vom 01.03.2012 bis 31.12.2016 für die Unterbringung von J. M. in der Pflegefamilie W.-H./W. entstandene Kosten von 189.448,44 € zu erstatten. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird für die Zeit bis einschließlich 28.09.2016 auf 89.288,77 €, ab 29.09.2016 auf 175.431,70 € und für die Zeit ab 14.02.2017 auf 189.448,44 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der für die Unterbringung des Hilfeempfängers in der Pflegefamilie H./H.-W. in der Zeit vom 01.03.2012 bis 31.12.2016 entstandenen Kosten. Die auf Zahlung gerichtete Klage ist als echte Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Es handelt sich um einen sogenannten Parteienstreit zweier Hilfeträger im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht zu ergehen hat und ein Vorverfahren nicht durchzuführen ist. Die Klägerin ist für die Geltendmachung der gesamten von ihr geforderten Summe aktivlegitimiert, auch wegen der im Zeitraum 01.03.2012 bis 01.06.2014 entstandenen Kosten. Zwar stand dem Regionalverband S. gegenüber der Klägerin wegen der Kosten für diesen Zeitraum ein Anspruch gemäß §§ 86 Abs. 6, 86c, 89c SGB VIII zu. Dabei handelt es sich aber ausschließlich um einen Ausgleich zwischen den Jugendhilfeträgern, der die Frage der sachlichen Zuständigkeit unberührt lässt. Der Regionalverband S. hätte eine Kostenerstattung gegenüber dem von ihm als sachlich zuständigen Sozialhilfeträger selbst einklagen können. Damit konnte er diesen Anspruch an die Klägerin abtreten, was er am 26.06.2014 in dem vor dem Verwaltungsgericht Trier geschlossenen Vergleich getan hat. Die Regelung des internen Kostenausgleichs zwischen den verschiedenen örtlich zuständigen Jugendhilfeträgern bleibt diesen vorbehalten und beeinflusst die Möglichkeit der Abtretung nicht. Gesichtspunkte, die der Wirksamkeit der Abtretung entgegenstehen könnten, sind nicht zu erkennen und vom Beklagten auch nicht vorgebracht. Die Klägerin ist damit Inhaberin auch dieses Anspruchs und berechtigt, diesen in eigenem Namen einzuklagen. Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Erstattung der Kosten für die zu Gunsten des Hilfeempfängers seit dem 01.03.2012 erbrachte Hilfe durch Unterbringung in der Pflegefamilie ergibt sich aus § 104 Abs. 1 SGB X. Gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger soziale Leistungen erbracht hat, grundsätzlich der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte. Nach § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist ein Leistungsträger nachrangig verpflichtet, soweit er bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet wäre. Der Beklagte war als Sozialhilfeträger vorrangig zur Leistungserbringung verpflichtet. Die von der Klägerin und dem Regionalverband S. als Träger der Kinder- und Jugendhilfe erbrachten Leistungen waren demgegenüber gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nachrangig. Zwar bestimmt § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII grundsätzlich einen Vorrang der Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilferecht gegenüber den Leistungen nach dem SGB XII. Dies gilt allerdings nicht bei Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich und geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind. Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII gehen in diesem Fall die Leistungen nach dem SGB XII denen nach dem SGB VIII vor. Die Klägerin hat, ebenso wie der Regionalverband S. im Zeitraum 01.03.2012 bis 31.05.2014, der Mutter des Hilfeempfängers zu dessen Gunsten Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII gewährt. Danach hat ein Erziehungsberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung notwendig und geeignet ist. Die sorgeberechtigte Mutter des Hilfeempfängers war und ist auf Grund ihrer eigenen Beeinträchtigungen nicht in der Lage, die Erziehung des Hilfeempfängers zu gewährleisten und die Hilfe ist für seine Entwicklung notwendig und geeignet. Das ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Dabei ist es für die Entscheidung ohne Bedeutung, ob es sich bei der gewährten Hilfe um eine Vollzeitpflege iSd § 33 SGB VIII handelt oder ob es sich um eine Hilfeform iSd § 34 SGB VIII handelt. Gleichzeitig ist die gewährte Leistung als Eingliederungshilfe für einen geistig behinderten jungen Menschen gemäß §§ 53 ff SGB XII zu qualifizieren. Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Der Hilfeempfänger gehört zu dem nach § 53 SGB XII berechtigten Personenkreis. Seine Gesundheitsstörung, Trisomie 21, ist eine geistige Behinderung, es handelt sich nicht um eine seelische Behinderung. Geistig wesentlich behindert im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sind Personen, die infolge einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte in erheblichem Umfange in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt sind (§ 2 Eingliederungshilfeverordnung ). Es bezeichnet einen andauernden Zustand deutlich unterdurchschnittlicher kognitiver Fähigkeiten eines Menschen sowie damit verbundene Einschränkungen seines affektiven Verhaltens. Seelische Störungen, die eine wesentliche Einschränkung der Teilhabefähigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zur Folge haben können, sind gemäß § 3 EinglHV (1.) körperlich nicht begründbare Psychosen, (2.) seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, von Anfallsleiden oder von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen, (3.) Suchtkrankheiten oder (4.) Neurosen und Persönlichkeitsstörungen. Die Trisomie 21 ist ein Gendefekt mit der Folge körperlicher und geistiger Beeinträchtigungen, die, wie die Berichte des Sozialpädiatrischen Zentrums eingehend beschreiben, beim Hilfeempfänger mit einer deutlichen Entwicklungsverzögerung in allen Bereichen einhergehen. Die geistige Behinderung ist auf Grund der ärztlichen Feststellungen, basierend auf der durchgeführten psychologischen Testung und ärztlicher Untersuchungen, gesichert. Die Erkrankung begründet beim Hilfeempfänger keine seelischen Störungen; entsprechende Auffälligkeiten werden in den Berichten des Sozialpädiatrischen Zentrums nicht angegeben. Vielmehr ist in der fachärztlichen Stellungnahme des Sozialpädiatrischen Zentrums vom 15.03.2012 eine (drohende) seelische Behinderung ausdrücklich verneint. Auf Grund seiner Behinderung ist der Hilfeempfänger wesentlich in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzunehmen, eingeschränkt und zur Bewältigung aller Lebensbereiche auf Hilfe, Unterstützung und Anleitung angewiesen. Er kann wegen seiner Beeinträchtigungen nicht alleine gelassen werden und bedarf der ständigen Aufsicht. Ohne die Betreuung seiner Pflegefamilie oder anderweitiger umfassender Unterstützung ist er nicht in der Lage, die Aufgaben seines Alltags und des Lebens zu bewältigen. Die erbrachte Leistung, die Unterbringung des Hilfeempfängers in der Pflegestelle bei Familie H./W.-H., ist eine Eingliederungshilfeleistung gemäß § 54 Abs. 3 SGB XII. Leistungen der Eingliederungshilfe sind in § 54 Abs. 1 SGB XII exemplarisch aufgeführt. Weiter normiert § 54 Abs. 3 SGB XII: „Eine Leistung der Eingliederungshilfe ist auch die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie, soweit eine geeignete Pflegeperson Kinder und Jugendliche über Tag und Nacht in ihrem Haushalt versorgt und dadurch der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden oder beendet werden kann. Die Pflegeperson bedarf einer Erlaubnis nach § 44 SGB VIII.“ Der Hilfeempfänger wird in der Pflegefamilie H./W.-H. betreut. Die Zeugin W.-H. als Pflegemutter ist ebenso wie ihr Ehemann als Pflegevater eine geeignete Pflegeperson. Die Zeugin ist ausgebildete Erzieherin und hat nach ihren Angaben immer schwerpunktmäßig im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe gearbeitet. Vor der Aufnahme des Hilfeempfängers in ihren Haushalt hatte sie mit ihrem Ehemann bereits ein Kind mit Trisomie 21 adoptiert und großgezogen. Der Ehemann ist als ehemaliger Leiter einer Einrichtung der Behindertenhilfe eine ebenso geeignete Pflegeperson. Der Hilfeempfänger wird im Haushalt der Zeugin und ihrer Familie über Tag und Nacht versorgt. Zwar sind die Pflegeeltern nicht im Besitz einer Erlaubnis gemäß § 44 SGB VIII, diese ist vorliegend aber entbehrlich. Keiner Erlaubnis zur sogenannten Vollzeitpflege bedarf, wer ein Kind oder einen Jugendlichen im Rahmen von Hilfe zur Erziehung auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt über Tag und Nacht aufnimmt (§ 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII). Die Aufnahme des Hilfeempfängers in der Pflegefamilie erfolgte ausweislich des von der Diakonie D. vorgelegten Pflegevertrages auf Vermittlung des Jugendamtes des Regionalverbandes S. § 54 Abs. 3 Satz 2 SGB XII nimmt umfassend auf § 44 SGB VIII Bezug und schließt die Entbehrlichkeitsregelung nicht aus. Es gibt auch keinen rechtfertigenden Grund, die jugendhilferechtlich entbehrliche Erlaubnis für den identischen Sachverhalt sozialhilferechtlich zu fordern. Durch die Betreuung in der Pflegefamilie wird der Aufenthalt des Hilfeempfängers in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden. Eine andere als eine vollstationäre Versorgungsform scheidet bei der gegebenen Sachlage für den Hilfeempfänger aus. Weder sein Alter, noch seine Einschränkungen lassen eine selbständigere Lebensform zu. Seine Mutter ist auf Grund ihrer eigenen Einschränkungen nicht in der Lage, ein eigenständiges Leben zu führen, sie lebt in einer betreuten Wohnform. Eine Aufnahme des Hilfeempfängers bei ihr scheidet wegen ihrer fehlenden Fähigkeiten aus. Den besonderen Anforderungen, die der Hilfeempfänger wegen seiner Beeinträchtigungen stellt, könnte die Mutter nicht gerecht werden. Unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Beeinträchtigungen hat die Kammer auch keinen Zweifel daran, dass der Hilfeempfänger allein in einer Einrichtung der Behindertenhilfe untergebracht werden könnte und nicht in einer „Regeleinrichtung“. Die Eingliederungshilfeleistung ermöglicht dem Hilfeempfänger das Leben in die Gemeinschaft. Die Pflegemutter hat beschrieben, dass der Hilfeempfänger unter sich immer wiederholender Anleitung und Betreuung in der Lage ist, Fertigkeiten des Alltags zu zeigen und zu bewältigen. Im Rahmen seiner Möglichkeiten kann er so weitere Fortschritte machen. Die Familie bindet ihn in die gesamten familiären und damit verbundenen sozialen Aktivitäten ein, sie macht mit allen Mitgliedern, einschließlich dem Hilfeempfänger, Urlaub. Der Hilfeempfänger erlebt über die Versorgung und Betreuung in der Pflegefamilie das Leben in der Gemeinschaft als einen wesentlichen Aspekt des Lebens in der Gesellschaft (vgl. Voelzke in: Hauck/Noftz, SGB XII, K 53 Rn. 45). Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 3 SGB XII setzt neben den ausdrücklich normierten Voraussetzungen der Betreuung des körperlich oder geistig behinderten Kindes durch eine geeignete Pflegeperson über Tag und in der Nacht in ihrem Haushalt keine weiteren Eingliederungshilfeleistungen durch die betreuende Pflegefamilie voraus. Unbeschadet des Umstandes, dass der dies fordernde Beklagte nicht näher präzisiert und dargestellt hat, um was für eine qualitative Leistung im Sinne der Eingliederungshilfe es sich handeln und wie dies aussehen sollte, ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift kein Anhaltspunkt für eine solche Forderung. Dass die Voraussetzungen des § 53 SGB XII erfüllt sein müssen, steht außer Zweifel, darüber hinaus knüpft § 54 Abs. 3 SGB XII aber nicht an § 54 Abs. 1 SGB XII an. Vielmehr stellt die Vorschrift eigene Voraussetzungen auf, bei deren Erfüllung die dort beschriebene Eingliederungshilfeleistung erbracht wird. Es ist von einer Typisierung der beschriebenen Betreuungsform als Eingliederungshilfe auszugehen. Das Bundessozialgericht hat hierzu ausgeführt (Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R -, juris Rn. 37): „Ab diesem Zeitpunkt (gemeint ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 54 Abs. 3 SGB XII zum 05.08.2009) müssen für einen Anspruch auf Eingliederungshilfe in der Form einer Betreuung in einer Pflegefamilie die qualifizierten Voraussetzungen des § 54 Abs. 3 SGB XII erfüllt sein. Eine Leistung der Eingliederungshilfe ist danach auf die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie, soweit eine geeignete Person, die einer Erlaubnis nach § 44 SGB VIII bedarf, Kinder und Jugendliche über Tag und Nacht in ihrem Haushalt versorgt und dadurch der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden oder beendet werden kann. Unter den genannten Voraussetzungen hat der Gesetzgeber jede erforderliche Betreuung eines behinderten Kindes in einer Pflegefamilie typisierend als Eingliederungshilfe normiert, aber zugleich zum Ausdruck gebracht, dass ab diesem Zeitpunkt jegliche Betreuung - ob als neuer oder fortbestehender Leistungsfall - nur noch nach den genannten Kriterien als erforderliche und geeignete Leistung zur Verwirklichung der Eingliederungszwecke des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII iVm § 55 Abs. 1 und 2 SGB IX anzusehen ist.“ § 54 Abs. 3 SGB XII sollte sicherstellen, dass Leistungen der Eingliederungshilfe auch für die Betreuung von körperlich und geistig behinderten Kindern und Jugendlichen als – bevorzugte – Alternative zur Betreuung in vollstationären Einrichtungen gewährt werden (BT-Drucksache 16/13417, S. 6). Die typisierende Betrachtungsweise vermeidet die praktisch kaum mögliche Abgrenzung zwischen erzieherischen Maßnahmen und solchen, die der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft dienen. Eine Hilfe zur Erziehung kann damit ebenso eine Eingliederungshilfeleistung sein. Der Gesetzgeber hat die Leistung der Sozialhilfe zugeordnet, obwohl er sie, wie etwa die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (vgl. § 35a SGB VIII), in das Kinder- und Jugendhilferecht hätte einordnen können. Soweit das BSG in der genannten Entscheidung die Frage eines (in dem dortigen Verfahren noch aufzuklärenden) zusätzlichen Bedarfs für Eingliederungshilfemaßnahmen für einen Hilfebedürftigen neben der Betreuung in der integrativen Kindertagesstätte als Voraussetzung einer Eingliederungshilfe nach §§ 53 f. SGB XII aufwirft, bezieht sich dies auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des § 54 Abs. 3 SGB XII zum 05.08.2009 durch das Assistenzpflegegesetz vom 30.07.2009 (BGBl. I S. 2495). Da im vorliegenden Verfahren ausschließlich um Kostenerstattung für Hilfe nach dem Inkrafttreten des § 54 Abs. 3 SGB XII gestritten wird, ist die Frage hier ohne Bedeutung. Die erbrachten Eingliederungshilfeleistungen sind gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII vorrangig. Die Konkurrenzregelung setzt - ungeschrieben - voraus, dass die Leistungen der Jugend- und die der Sozialhilfe gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 5 C 26/98 -, juris; Urteil vom 02.03.2006 - 5 C 15/05 -, juris; Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, juris). Für den Vorrang der Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB XII genügt dabei bereits jede Überschneidung der Leistungsbereiche; es ist dafür nicht (weitergehend) erforderlich, dass der Schwerpunkt des Hilfebedarfs bzw. -zwecks im Bereich einer der den Eingliederungshilfebedarf auslösenden Behinderungen liegt oder eine von ihnen für die konkrete Maßnahme ursächlich ist. Welcher Leistungsträger im Ausgangspunkt die Notwendigkeit der Intervention gesehen und entsprechend gehandelt hat ist für die Beurteilung der Leistungsidentität ebenso ohne Bedeutung, wie die Inhaberschaft des jeweiligen Anspruchs nach der Systematik des SGB VIII und des SGB XII; entscheidend ist nur, dass die Bedarfe derselben Person gedeckt werden (vgl. BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R -, juris). Vorliegend besteht eine Leistungskongruenz. Die Unterbringung in der Pflegefamilie erfüllt den Anspruch des körperlich und geistig behinderten Hilfeempfängers auf Eingliederungshilfe in gleichem Maß wie den Anspruch seiner Mutter auf die erforderliche Erziehungshilfe. Die Überlegung des Beklagten, es könne nicht sein, dass jede Unterbringung eines körperlich und geistig behinderten Kindes eine dem Sozialhilferecht zuzuordnende Eingliederungshilfeleistung sei, vermag kein qualitatives Argument gegen diese Zuordnung darzustellen. Zum einen ist diese Zuordnung kein Automatismus, sondern tritt nur bei Erfüllung der qualitativen Voraussetzungen des § 54 Abs. 3 SGB XII ein. Zum anderen handelt es sich, wie bereits oben ausgeführt, insoweit um eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu (BT-Drucksache 16/13417, S. 6): „Der neue Leistungstatbestand „Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie“ stellt sicher, dass Leistungen der Eingliederungshilfe auch für die Betreuung körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher in einer Pflegefamilie gewährt werden. Damit wird erreicht, dass auch diese Möglichkeit als Alternative zur vollstationären Betreuung in Anspruch genommen wird, wenn dies dem Wohle des Kindes dient. Außerdem wird eine Gleichbehandlung mit seelisch behinderten Kindern und Jugendlichen erreicht.“ Der Gesetzgeber hat erkannt, dass im SGB XII - anders als im SGB VIII - keine Regelung über die Vollzeitpflege in Pflegefamilien vorgesehen war. Dies führte in der Praxis oftmals zur Aufnahme seelisch behinderter Kinder in Pflegefamilien, während körperlich und geistig behinderte Kinder in der Regel in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe betreut wurden. Diesen Missstand wollte der Gesetzgeber zugunsten der geistig und/oder körperlich behinderten Kinder beseitigen. Der Anspruch der Klägerin ist nicht, auch nicht teilweise, gemäß § 111 SGB X ausgeschlossen. Nach Satz 1 dieser Bestimmung ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens 12 Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Für laufend gewährte Leistungen der Sozialhilfe verlangt § 111 Satz 1 SGB X allerdings nicht, dass der Erstattungsanspruch laufend – etwa monatlich – neu geltend zu machen ist. Vielmehr lässt die Bestimmung eine einheitliche Anmeldung auch für die Erstattung aller zukünftigen Leistungen zu (Mutschler in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 111 SGB X Rn. 17.1; vgl. auch BSG, Urteil vom 18.5.2004 - B 1 KR 24/02 R -, juris). Der hier streitige Leistungszeitraum beginnt am 01.03.2012. Wegen der Erstattung der ab diesem Zeitraum erbrachten Hilfe hatte der Regionalverband S. gegenüber dem Beklagten am 04.03.2011 und 03.05.2012 einen Erstattungsanspruch geltend gemacht. Durch die Abtretung möglicher Ansprüche des Regionalverbandes S. gegenüber dem Beklagten ist die Klägerin in die Position des vorherigen Gläubigers eingerückt und kann sich deren Handlungen zu eigen machen. Einer erneuten Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs durch die Klägerin bedurfte es daher nicht. Die formellen Voraussetzungen, die bei der Geltendmachung des Anspruches berücksichtigt werden müssen, sind ebenfalls eingehalten. Der Begriff des „Geltendmachens" im Zusammenhang mit § 111 Satz 1 SGB X verlangt keine gerichtliche Geltendmachung und keine Darlegung in alle Einzelheiten, sondern das Behaupten oder Vorbringen (BSG, Urteil vom 18.5.2004 - B 1 KR 24/02 R -, juris). Dabei muss der Wille erkennbar werden, zumindest rechtssichernd tätig zu werden. Eine bloß vorsorgliche Anmeldung reicht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes nicht aus. Unter Berücksichtigung des Zwecks der Ausschlussfrist, möglichst rasch klare Verhältnisse darüber zu schaffen, ob eine Erstattungspflicht besteht, muss der in Anspruch genommene Leistungsträger bereits beim Zugang der Anmeldung des Erstattungsanspruches ohne weitere Nachforschungen beurteilen können, ob die erhobene Forderung ausgeschlossen ist. Aus dem Erstattungsbegehren muss ausreichend deutlich werden, welche Leistungen zu erstatten sind. Es müssen zumindest die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind, und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht wurde, hinreichend konkret mitgeteilt werden (BSG, Urteil vom 23.2.1999 - B 1 KR 14/97 R -, juris). Diesen Anforderungen wird die Leistungsanzeige des Regionalverbandes S. gerecht. Ihr ist zu entnehmen, dass dem Hilfeempfänger fortlaufend Hilfe in der Pflegefamilie gewährt und ein lebenslanger Hilfebedarf bestehen wird. Die Leistungsanzeige teilt konkret mit, seit wann welche Leistungen gewährt werden und wegen welcher Tatsachen und Rechtsgründen die Zuständigkeit des Beklagten bestehen soll. Aufgrund der ihm zugeleiteten Informationen war der Beklagte mit dem Zugang der Leistungsanzeige in der Lage zu beurteilen, ob grundsätzlich eine Erstattungspflicht besteht. Dass der Beklagte dies aus Rechtsgründen verneinte, spielt für die formellen Anforderungen an die Leistungsanzeige gemäß § 111 SGB X keine Rolle. Die Kosten für die Unterbringung des Hilfeempfängers bei der Pflegefamilie in dem streitigen Zeitraum hat die Klägerin beziffert, Einwände gegen diese hat der Beklagte nicht erhoben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 40 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Beteiligten streiten darüber, wer die Kosten für die Unterbringung des J. M. zu tragen hat. J. M. (im Folgenden: Hilfeempfänger) ist am … 2009 in S. geboren und leidet an Trisomie 21, sogenanntes Down-Syndrom. Bei ihm besteht eine Intelligenzminderung mit Verhaltensstörung, eine Artikulations- und Sprachentwicklungsstörung, Knick-Senk-Füße beidseits mit Muskelhypotonie und Strabismus convergens beidseits sowie eine Verhaltensstörung mit ADHS-Symptomatik bei Down-Syndrom, die sich in einer geringen Ausdauer, Hyperaktivität und hoher Impulsivität ausdrückt. In einer fachärztlichen Stellungnahme des Sozialpädiatrischen Zentrums, Außenstelle P., vom 15.03.2012 verneinte der Diplompsychologe B. eine drohende seelische Behinderung ausdrücklich. Gemeinsam mit dem Kinder- und Jugendarzt Dr. H. gab er an, der Hilfeempfänger benötige eine komplette Versorgung im Alltag bei einem allgemeinen Entwicklungsrückstand von etwas weniger als der Hälfte des Lebensalters, die gesamte Entwicklung sei beeinträchtigt, ein lebenslanger Hilfebedarf sei anzunehmen. Bei dem Hilfeempfänger ist ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen „G“, „B“ und „H“ festgestellt. Die zuständige Pflegekasse gewährt Leistungen nach der vormaligen Pflegestufe II. Zurzeit besucht der Hilfeempfänger die 2. Klasse der A.-L.-Schule in P., eine Förderschule mit den Schwerpunkten ganzheitliche Entwicklung, Lernen und Sprache, im Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung. Für die in S. lebende, sorgeberechtigte Mutter des Hilfeempfängers ist wegen einer geistigen Behinderung eine Betreuung eingerichtet. Sie erhält von dem Beklagten Eingliederungshilfeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in Form eines ambulanten betreuten Wohnens. Ab der Geburt des Hilfeempfängers gewährte der Regionalverband S. seiner Mutter Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27, 33 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII), da eine dem Wohl des Hilfeempfängers entsprechende Erziehung bei der leiblichen Mutter nicht gewährleistet und die Hilfe für die Entwicklung des Kindes geeignet und notwendig sei. Der Hilfeempfänger war zunächst in einer Pflegefamilie in R. untergebracht, seit dem 01.03.2010 in einer von der Diakonie D. getragenen, professionellen Pflegestelle bei Familie H./H.-W. in W., im Zuständigkeitsbereich der Klägerin. Bezüglich dieser Unterbringung gewährte der Regionalverband S. der Kindsmutter durch Bescheid vom 03.05.2010 Hilfe zur Erziehung ab dem Aufnahmetag. Mit Schreiben vom 04.03.2011 und 03.05.2012 machte der Regionalverband S. gegenüber dem Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch gemäß §§ 102 ff Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geltend und forderte den Beklagten als überörtlichen Sozialhilfeträger zur Fallübernahme auf. Da es sich um ein geistig behindertes Kind handele, das immer auf Hilfe angewiesen sein werde, sei nicht Hilfe zur Erziehung zu leisten. Der Hilfeempfänger sei auf Grund seines Behinderungsprofils wesentlich in der Fähigkeit an der Gesellschaft teilzunehmen eingeschränkt, so dass ein Anspruch auf Eingliederungshilfe gemäß § 53 SGB XII bestehe. Die Gründe der Hilfegewährung seien unerheblich. Es komme nicht darauf an, ob der Hilfebedarf ausschließlich durch die geistige Behinderung des Hilfeempfängers bedingt sei oder ob andere Umstände, wie der Ausfall der elterlichen Betreuungsleistung, für den Umfang des Hilfebedarfs mitursächlich seien. Die vollstationäre Unterbringung sei sowohl Leistungsgegenstand der Eingliederungshilfe als auch Inhalt der Kinder- und Jugendhilfe, und zwar vollständig deckungsgleich. Damit werde im konkreten Fall der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ausgelöst. Der Beklagte lehnte eine Kosten- und Fallübernahme wegen fehlender Zuständigkeit ab. Der Hilfeempfänger erhalte ausschließlich Erziehungshilfe und keine Eingliederungshilfeleistungen. Die Notwendigkeit der Aufnahme in einer Pflegefamilie habe sich ausschließlich aus der Besonderheit der Herkunftsfamilie ergeben, die geistig retardierten Eltern seien nicht in der Lage gewesen, für den Hilfeempfänger zu sorgen. Daher sei Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII notwendig geworden, Gesichtspunkte der Eingliederungshilfe hätten bei der Entscheidung über die Hilfegewährung keine Rolle gespielt. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII lägen damit nicht vor. Im November 2012 wendete der Regionalverband S. sich an die Klägerin und bat um Anerkennung ihrer Zuständigkeit in dem Hilfefall sowie Übernahme desselben. Die Zuständigkeit ergebe sich aus der seit nunmehr über zwei Jahre andauernden Unterbringung des Hilfeempfängers in der Pflegefamilie H. in W. und seinem zu erwartenden Verbleib dort. Es bestehe daher gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII die örtliche Zuständigkeit der Klägerin für den Hilfefall. Die Klägerin lehnte die Übernahme des Hilfefalles zunächst ab. Auf die vom Regionalverband S. vor dem Verwaltungsgericht Trier gegen sie erhobene Klage (Az.: 2 K 1634/13) übernahm sie den Fall ab dem 01.06.2014, verneinte aber, im Anschluss an die Argumentation des Regionalverbandes, ihre sachliche Zuständigkeit als Jugendhilfeträger. Das Verwaltungsgericht Trier lud das, im vorliegenden Verfahren beklagte, (Bundesland) bei. Zur Beendigung des vor dem Verwaltungsgericht Trier anhängigen Verfahrens schlossen die dortigen Beteiligten folgenden Vergleich: 1. Der Kläger verzichtet auf die Durchsetzung des in diesem Klageverfahren geltend gemachten Anspruchs gegenüber der Beklagten. Er tritt für den Zeitraum 1. März 2012 bis 31. Mai 2014 in dem Hilfefall J. M. einen Anspruch gegenüber dem Beigeladenen an den Beklagten ab. 2. Der Beklagte verpflichtet sich, ab dem 1. März 2012 Klage bei dem Sozialgericht gegen den Beigeladenen auf Erstattung der Kosten in dem vorliegenden Hilfefall zu erheben. 3. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte verzichten gegenseitig auf die Einrede der Verjährung in dem vorliegenden Hilfefall. 4. Von den Kosten des Verfahrens übernehmen der Kläger und der Beklagte jeweils die Hälfte. 5. Der Kläger und der Beklagte sind sich darüber einig, dass damit das gesamte vorliegende Verfahren seine Erledigung gefunden hat. Die Klägerin hat am 14.08.2014 Klage erhoben, mit der sie vom Beklagten die Erstattung der für die Unterbringung des Hilfeempfängers in der Pflegestelle entstandenen Kosten seit dem 01.03.2012 begehrt. Sie trägt zur Begründung vor, im streitigen Fall lägen die kinder- und jugendhilferechtlichen Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer sonderpädagogischen Pflegestelle vor. Gleichzeitig habe der Hilfeempfänger aber einen Anspruch auf Unterbringung nach den Vorschriften der Eingliederungshilfe gemäß § 54 Abs. 3 SGB XII. Nach dieser Vorschrift sei auch die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie eine Leistung der Eingliederungshilfe, soweit eine geeignete Pflegeperson Kinder und Jugendliche über Tag und Nacht in ihrem Haushalt versorge und dadurch der Aufenthalt in einer vollstationären Unterbringung vermieden werde. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Der Hilfeempfänger habe nicht nur in einzelnen klar abgrenzbaren Lebensbereichen einen Hilfebedarf, sondern benötige einer umfassenden Betreuung und Erziehung. Aufgrund seiner Behinderungen sei er in erheblichem Umfang in der Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft eingeschränkt und habe damit Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe. Es bestehe ein Bedarf für eine Unterbringung über Tag und Nacht. Ohne die Unterbringung in einer professionellen Pflegestelle hätte der Hilfeempfänger in einem Heim für geistig behinderte Kinder vollstationär aufgenommen werden müssen. Wie die im Klageverfahren eingeholten Auskünfte der Diakonie D. zeigten, sei die Unterbringung und Betreuung des Hilfeempfängers in der Pflegefamilie im streitbefangenen Zeitraum auf die Deckung des gesamten, sich aus den verschiedenen Behinderungen und Defiziten ergebenden Bedarfs gerichtet, auf die die Pflegeeltern eingingen. Es werde nicht ausschließlich ein erzieherischer Bedarf gedeckt. Die beigezogenen Arztbriefe belegten, dass die Behinderung gemildert und dem Hilfeempfänger die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht und erleichtert werde. Es bestünden damit kongruente Leistungspflichten, für die § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII einen Vorrang der Sozialhilfeleistungen auslöse und die Kostenträgerschaft des Beklagten als zuständigem Sozialhilfeträger begründe. Die Klägerin hat mit der Klageerhebung sowie am 29.09.2016 und 14.02.2017 Aufstellungen über die seit dem 01.03.2012 entstandenen Kosten für die Hilfe zugunsten des J. M. vorgelegt. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie wegen der in der Zeit vom 01.03.2012 bis 31.12.2016 für die Unterbringung von J. M. bei Familie W.-H./W. entstandene Kosten in Höhe von 189.448,44 € zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt dazu vor, für die Zeit vom 01.03.2012 bis 31.05.2014 könne die Klägerin bereits deshalb keinen Anspruch gegen ihn geltend machen, weil ihr keine Kosten entstanden seien. Aus dem abgetretenen Recht könne sie ebenfalls keinen Anspruch herleiten. Der Regionalverband S. habe einen eigenen, besonderen Erstattungsanspruch gegen die Klägerin gehabt, denn er habe in diesem Zeitraum die Leistung nicht in eigener örtlicher Zuständigkeit, sondern im Rahmen der Verpflichtung nach § 86c SGB VIII erbracht. Dies schließe den Anspruch gegen ihn aus. Er sei aber auch als Sozialhilfeträger nicht vorrangig zur Leistung verpflichtet. Die Vorrangregelung in § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII setze eine Kongruenz zwischen den Leistungen der Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe voraus. Diese bestehe nur dann, wenn die Leistungsberechtigten die Voraussetzungen beider Leistungssysteme erfüllten, was vorliegend nicht der Fall sei. Der Hilfeempfänger sei gerade nicht wegen der Behinderung untergebracht worden, vielmehr habe ausschließlich eine defizitäre Erziehungssituation dies notwendig gemacht. Die Deckung erzieherischer Defizitsituationen, auch bei behinderten Kindern, sei originäre Aufgabe der Jugendämter. Nicht jede Unterbringung eines Kindes mit einer Behinderung in einer Pflegefamilie stelle per se eine Maßnahme der Eingliederungshilfe dar. Es könne daher nicht allein auf den Wortlaut des § 54 Abs. 3 SGB XII ankommen. Vielmehr müsse eine über die reine Erziehung hinausgehende Förderung in der Pflegefamilie erfolgen, die den in §§ 53, 54 SGB XII aufgeführten Leistungen entspreche, um eine Eingliederungshilfeleistung annehmen zu können. Solche Leistungen erhalte der Hilfeempfänger in der Pflegefamilie nicht. Seine Aufnahme in der Pflegefamilie sei nicht zur Kompensation körperlicher oder geistiger Behinderungen erfolgt, die Pflegefamilie erbringe vielmehr die notwendigen erzieherischen Leistungen. Die Diakonie D. hebe in ihren Angaben das Bedürfnis nach Zuwendung durch erwachsene Personen, nach Geborgenheit und optimaler Begleitung sowie Unterstützung als konzeptionellen Aspekt der Leistungserbringung hervor. Dies seien der Erziehung zuzuordnende Aspekte. Gegen die Höhe der Aufwendungen hat der Beklagte keine Einwände erhoben. Das Gericht hat ärztliche Unterlagen des Sozialpädiatrischen Zentrums T. über die Entwicklung des Hilfeempfängers beigezogen und Auskünfte der Diakonie D. eingeholt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Pflegemutter des Hilfeempfängers, Frau A. W.-H., als Zeugin gehört. Wegen ihrer Angaben wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte, der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Trier (Az.: 2 K 1634/13), der von der Klägerin und dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten, einschließlich der Akten des Regionalverbandes S., der Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung war, Bezug genommen.