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Urteil

B 8 SO 7/13 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Erstattungsanspruch eines zuerst angegangenen Rehabilitationsträgers gegen den vorrangigen Träger nach § 14 SGB IX ergibt sich regelmäßig aus § 104 SGB X; § 102 SGB X ist nur in Ausnahmefällen anwendbar. • Die Betreuung in einer Pflegefamilie konnte bereits vor dem 5.8.2009 Eingliederungshilfe darstellen; die einseitige Annahme, Eingliederungshilfe wegen Vollzeitpflege sei erst mit § 54 Abs.3 SGB XII möglich, ist unzutreffend. • Zur Prüfung einer Erstattung sind Leistungsidentität und die Rechtmäßigkeit der erbrachten Jugendhilfeleistungen festzustellen; für die Zeit vor dem 5.8.2009 ist eine Erstattung jedenfalls auf die Kosten der Erziehung (ohne Lebensunterhalt) beschränkt. • Ab dem 5.8.2009 begründet § 54 Abs.3 SGB XII unter den dort genannten Voraussetzungen einen eigenständigen Leistungstatbestand der Eingliederungshilfe, dann umfasst die Erstattung auch regelmäßig Kosten des Lebensunterhalts. • Wenn ein Berufungsgericht ohne entsprechenden Antrag die konkrete Höhe eines Erstattungsanspruchs festsetzt, liegt ein Verfahrensmangel vor und die Sache ist zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Erstattungsanspruch zwischen Jugendhilfe und Sozialhilfe bei Vollzeitpflege in einer Pflegefamilie • Ein Erstattungsanspruch eines zuerst angegangenen Rehabilitationsträgers gegen den vorrangigen Träger nach § 14 SGB IX ergibt sich regelmäßig aus § 104 SGB X; § 102 SGB X ist nur in Ausnahmefällen anwendbar. • Die Betreuung in einer Pflegefamilie konnte bereits vor dem 5.8.2009 Eingliederungshilfe darstellen; die einseitige Annahme, Eingliederungshilfe wegen Vollzeitpflege sei erst mit § 54 Abs.3 SGB XII möglich, ist unzutreffend. • Zur Prüfung einer Erstattung sind Leistungsidentität und die Rechtmäßigkeit der erbrachten Jugendhilfeleistungen festzustellen; für die Zeit vor dem 5.8.2009 ist eine Erstattung jedenfalls auf die Kosten der Erziehung (ohne Lebensunterhalt) beschränkt. • Ab dem 5.8.2009 begründet § 54 Abs.3 SGB XII unter den dort genannten Voraussetzungen einen eigenständigen Leistungstatbestand der Eingliederungshilfe, dann umfasst die Erstattung auch regelmäßig Kosten des Lebensunterhalts. • Wenn ein Berufungsgericht ohne entsprechenden Antrag die konkrete Höhe eines Erstattungsanspruchs festsetzt, liegt ein Verfahrensmangel vor und die Sache ist zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Die Klägerin (Trägerin der Jugendhilfe) leistete vom 19.01.2006 bis 06.06.2010 Pflegegeld und Kosten für die Unterbringung des seit 16.01.2006 in einer Pflegefamilie lebenden, mehrfach behinderten Kindes H. Sie stellte beim Beklagten Anträge auf Eingliederungshilfe, die abgelehnt wurden. Die Klägerin verlangte Erstattung der von ihr aufgewandten Kosten; das Sozialgericht gab ihr im Ergebnis Recht und stellte Erstattungsansprüche fest. Das Landessozialgericht hob insoweit teilweise auf und erkannte einen Erstattungsanspruch nur für die Zeit ab 05.08.2009; wegen der weiteren Streitfragen zogen beide Parteien revision an das Bundessozialgericht. Streitpunkt ist insbesondere, ob und in welchem Umfang Eingliederungshilfe bereits vor dem 05.08.2009 in Betracht kam, ob die Klägerin nach § 14 SGB IX als erstangegangener Träger zuständig wurde und wie sich Lebensunterhaltskosten und Kindergeld auf die Erstattung auswirken. • Zulässigkeit: Revision und Anschlussrevision sind zulässig; Anschlussrevision steht im engen Zusammenhang mit dem Streitgegenstand. • Streitgegenstand: Die Beteiligten haben den Anfechtungsteil aufgegeben; entscheidend ist der Erstattungsanspruch dem Grunde nach für 19.01.2006–04.08.2009 (Revision) und für 05.08.2009–06.06.2010 (Anschlussrevision). • Verfahrensmangel: Das LSG verkannt den Streitgegenstand und hat ohne entsprechenden Antrag die genaue Höhe des Erstattungsanspruchs festgesetzt; deshalb ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. • Anspruchsgrundlage: Ein Erstattungsanspruch ergibt sich regelmäßig aus § 104 SGB X i.V.m. § 14 SGB IX; § 102 SGB X findet nur in Ausnahmefällen Anwendung und ist hier nicht einschlägig. • Zuständigkeit und Weiterleitung: Der am Antrag zuerst angegangene Träger wird gemäß § 14 SGB IX zur Leistung verpflichtet, wenn er den Antrag nicht an den zuständigen Träger weiterleitet; der Antrag vom 09.01.2006 war entsprechend als Rehabilitationsantrag zu werten. • Leistungsidentität und Rechtmäßigkeit: Ob Leistungen der Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe inhaltlich übereinstimmen (Leistungsidentität) und ob die Klägerin rechtmäßig gehandelt hat, bedarf tatsächlicher Feststellungen; hierfür fehlen die erforderlichen Feststellungen beim LSG. • Zeitraumbezogene Folgen: Für die Zeit vor dem 05.08.2009 ist ein etwaiger Erstattungsanspruch jedenfalls auf die Kosten der Erziehung beschränkt; Lebensunterhalt ist auszunehmen. Ab dem 05.08.2009 kann bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 54 Abs.3 SGB XII Eingliederungshilfe auch den Lebensunterhalt umfassen. • Umfang der Erstattung: Der Umfang richtet sich nach den für den vorrangigen Träger geltenden Vorschriften (§ 104 Abs.3 SGB X); bei Erstattungsbemessung sind vom Erstattungsberechtigten erbrachte Leistungen nur insoweit zu erstatten, wie sie in das Ermessen des vorrangigen Trägers passen. • Kindergeld und Einkommen: Kindergeld ist nicht pauschal abzuziehen; es ist nur als Einkommen der H nach den Vorschriften der §§ 85 ff. SGB XII zu berücksichtigen. • Verfahrensanweisungen: Das LSG hat nach Rückverweisung Feststellungen zur Leistungsidentität, zur Rechtmäßigkeit der erbrachten Jugendhilfeleistungen, zur Abzugsfähigkeit von Lebensunterhalt und Kindergeld sowie zur konkret bezifferten Erstattungshöhe zu treffen. Das Bundessozialgericht hebt das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück, soweit das LSG über den Grund des Erstattungsanspruchs entschieden hat. Die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision des Beklagten sind begründet, weil das LSG den Streitgegenstand verkannt und ohne entsprechenden Antrag die Leistungshöhe festgesetzt hat. Eine abschließende Entscheidung über die Erstattungsansprüche für die Zeit bis 04.08.2009 und für 05.08.2009–06.06.2010 ist mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen nicht möglich; insoweit ist auf § 104 SGB X i.V.m. § 14 SGB IX abzustellen. Für den Zeitraum vor dem 05.08.2009 wäre eine Erstattung jedenfalls auf die Kosten der Erziehung zu beschränken; ab dem 05.08.2009 können, wenn die Voraussetzungen des § 54 Abs.3 SGB XII vorliegen, auch Lebensunterhaltskosten erstattungsfähig sein. Das LSG hat nach Rückverweisung die Leistungsidentität, die Rechtmäßigkeit der Jugendhilfeleistungen sowie den konkreten Umfang der zu erstattenden Kosten einschließlich etwaiger Abzüge (Lebensunterhalt, Kindergeld) festzustellen und neu zu entscheiden.