Urteil
S 3 KR 183/17
SG Trier 3. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Aufnahme in die Auffang-Pflichtversicherung wird nicht durch die Entscheidung der Ausländerbehörde, von der Pflicht zum Nachweis der Sicherung der Krankenkosten abzusehen, begründet. (Rn.28)
(Rn.32)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Aufnahme in die Auffang-Pflichtversicherung wird nicht durch die Entscheidung der Ausländerbehörde, von der Pflicht zum Nachweis der Sicherung der Krankenkosten abzusehen, begründet. (Rn.28) (Rn.32) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 14.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2016 gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und Feststellung der Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. 1. Zulässige Klageart ist die Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Feststellungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1, Abs. 4, 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Klägerin begehrt die Feststellung des Bestehens eines Krankenversicherungsschutzes im Wege des Zugunstenverfahrens. Daher ist zunächst mittels Anfechtungsklage die die Rücknahme ablehnende Verwaltungsentscheidung anzufechten. Mit der Verpflichtungsklage ist die Behörde zu verpflichten, den dem Leistungsbegehren entgegen stehenden Verwaltungsakt aufzuheben, denn bei einem Verfahren nach § 44 SGB X kann das Gericht die bestandskräftigen Bescheide nicht selbst ändern bzw. aufheben; der Beklagte kann vielmehr nur verurteilt werden, einen neuen Bescheid zu erlassen (überzeugend unter Bezugnahme auf den Wortlaut der Vorschrift: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/B. Schmidt, SGG, 12. Aufl. § 54 Rn. 20c; aA BSG, Urteil vom 05.09.2006 - B 2 U 24/05 R -, juris). Da die Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V unabhängig von einem Beitritt kraft Gesetzes besteht, darf die Klägerin sich hinsichtlich ihres materiell-rechtlichen Begehrens zulässigerweise auf eine Feststellungsklage beschränken (BSG, Urteil vom 21.12.2011 - B 12 KR 13/10 R -, juris). 2. Die Klage ist unbegründet, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 14.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2016 gemäß § 44 SGB X. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb u.a. Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Vorliegend ist die Beklagte bei ihrer ursprünglichen Entscheidung weder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, noch hat sie das Recht unrichtig angewandt. Die Klägerin ist nicht versicherungspflichtig gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sind Personen in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und (Buchst. a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder (Buchst. b) bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, sie gehören zu den in § 5 Abs. 5 SGB V genannten hauptberuflich Selbständigen oder zu den nach § 6 Abs. 1 oder 2 SGB V versicherungsfreien Personen oder hätten bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland zu ihnen gehört. Nicht versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nr. 13 ist gemäß § 5 Abs. 8a Satz 1 SGB V, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 familienversichert ist; diese Bestimmung gilt für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des SGB XII und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 AsylbLG entsprechend (§ 5 Abs. 8a Satz 2 SGB V). Sonderregelungen für Ausländer sieht § 5 Abs. 11 SGB V vor. Nach Satz 1 der Vorschrift werden Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Vorliegend war die Klägerin bis zum 01.03.2015 weder gesetzlich noch privat in Deutschland krankenversichert im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Dennoch ist sie gemäß § 5 Abs. 11 SGB V von der Pflichtversicherung ausgeschlossen. Sie gehört nicht zu dem Kreis ausländischer Personen gemäß § 5 Abs. 11 SGB V, für den eine Auffang-Versicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (ausnahmsweise) in Betracht kommt. Zwar ist die Klägerin als Staatsangehörige Serbiens und Montenegros bzw. des Kosovo nicht Angehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz und sie ist auch im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung von mehr als 12 Monaten. Es fehlt aber an der weiteren Tatbestandsvoraussetzung des § 5 Abs. 11 SGB V, dass für die Erteilung ihres Aufenthaltstitels keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besteht. Vielmehr bestand und besteht eben diese Verpflichtung für die der Klägerin erteilte Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG. Das gesetzliche Tatbestandsmerkmal ist auch nicht dadurch beseitigt, dass die Beigeladene bei der Erteilung vom Nachweis der Sicherung der Krankheitskosten abgesehen hat. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Dies ist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG der Fall, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. § 5 Abs. 11 SGB V nimmt allein auf die in § 5 Abs. 1 AufenthG normierte grundsätzliche, umfängliche Verpflichtung Bezug. Die gemäß § 5 Abs. 3 AufenthG normierte Möglichkeit, von der Verpflichtung ausnahmsweise abzusehen, findet keine Erwähnung. Der Wortlaut des § 5 Abs. 11 SGB V gibt damit keinen Anlass zu der Annahme, die gesetzliche Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels entfalle dadurch, dass im konkreten Fall von der Sicherung der Krankenkosten abgesehen oder deren Nachweis nicht vorgelegt wird. Vielmehr verlangt § 5 Abs. 11 Satz 1 SGB V, dass die Regelerteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung abstrakt für den avisierten Aufenthaltstitel Anwendung findet; nicht ausreichend ist das Vorliegen einer Ausnahme von der Regel im Einzelfall oder die Möglichkeit eines Absehens im Ermessenswege (BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 10 C 10/12 -, juris). Für die Beurteilung kommt es allein auf die Gesetzeslage und nicht darauf an, wie die Ausländerbehörde diese im konkreten Fall umgesetzt hat (BSG, Urteil vom 03.07.2013 - B 12 KR 2/11 R -, juris). Andernfalls läge es letztlich in der Hand der Ausländerbehörde, über die Begründung einer Mitgliedschaft in der beitragsfinanzierten Krankenversicherung zu entscheiden. Für die Richtigkeit einer solchen Auslegung finden sich keine Anhaltspunkte. Der Nachweis einer ausreichenden Sicherung des Lebensunterhaltes für die Erlangung des Aufenthaltstitels soll den fiskalischen Interessen des Staates Rechnung tragen. Entscheidet er sich im ausländerrechtlichen Kontext von der Lebensunterhaltssicherung abzusehen, muss er als Fiskus - vorbehaltlich abweichender gesetzgeberischer Entscheidungen - die Folgen dieser Entscheidung tragen. Auch das gesetzgeberische Anliegen, den gesetzlichen Krankenkassen mit § 5 Abs. 11 Satz 1 SGB V eine möglichst leicht handhabbare Feststellung der Voraussetzung der Versicherungspflicht zu ermöglichen (BT-Drucks 16/3100 S. 95) und Rechtsmissbrauch zu vermeiden (Felix in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 5 Rn. 97) wäre konterkariert. Dies zu Grunde gelegt erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen des § 5 Abs. 11 SGB V nicht. Die ihr gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis setzt die Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der Krankenkosten gemäß § 5 Abs. 1 AufenthG voraus. Auch die konkrete Erteilung war an die Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhaltes geknüpft, wovon die Beigeladene selbst in ihren Schreiben an die Klägerin über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ausgeht. Dass die Beigeladene im Wege der (ohne Gründe versehenen) Ermessensentscheidung tatsächlich von einer Sicherung der Krankenkosten als Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis abgesehen hat, hebt die erforderliche grundsätzliche Verpflichtung zur umfänglichen Sicherung des Lebensunterhaltes nicht auf. Die Klägerin ist damit gemäß § 5 Abs. 11 SGB V von der Versicherungspflicht ausgeschlossen. Andere Versicherungspflichttatbestände zu ihren Gunsten sind nicht zu erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin versicherungspflichtig in der Auffangversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) ist. Die im Januar 1948 geborene Klägerin ist Staatsangehörige von Serbien und Montenegro. Nach ihren Angaben reiste sie am 30.07.2003 in die Bundesrepublik ein und beantragte am 31.07.2003 die Anerkennung als Asylberechtigte. Nach rechtskräftiger Ablehnung des Asylantrages war die Klägerin ab dem 14.02.2004 vollziehbar ausreisepflichtig. Eine Abschiebung erfolgte bei einer ausgesprochenen Duldung/Aussetzung der Abschiebung nicht. Jedenfalls in der Zeit vom 02.09.2003 bis zum 28.02.2005 bezog die Klägerin Leistungen einschließlich Krankenhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Ab dem 01.03.2005 erklärten sich der Sohn und die Schwiegertochter der Klägerin bereit, den Lebensunterhalt mit Ausnahme der Kosten für die Krankenversicherung sicherzustellen. Die Beigeladene gewährte in der Folge Krankenhilfe gemäß § 4 AsylbLG. Auf den von der Klägerin gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen teilte die Beigeladene ihr mit, dazu sei es erforderlich, dass sie auch weiterhin keine Sozialleistungen des Sozialamtes/Arbeitsamtes beziehe. Der Sohn und die Schwiegertochter sollten sich durch Ausstellung einer Verpflichtungserklärung zur Deckung des Lebensunterhaltes verpflichten. In einem internen Vermerk vom 16.09.2008 hielt die Beigeladene fest, der begehrte Aufenthaltstitel könne gemäß § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt werden. Dabei werde von der komplett eigenständigen Sicherung des Lebensunterhaltes im Rahmen des Ermessens gemäß § 5 Abs. 3 AufenthG abgesehen, die Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenhilfe sei für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unschädlich. Nachdem der Sohn und die Schwiegertochter der Klägerin ein Erklärung unterzeichnet hatten, in der sie sich zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Wohnung und Verpflegung) mit Ausnahme von Krankenkosten der Klägerin verpflichteten, erteile die Beigeladene die Aufenthaltserlaubnis ab dem 22.09.2008 fortlaufend, ab dem 22.03.2012 für die Dauer von 2 bzw. daran anschließend für die Dauer von 3 Jahren. Durch Bescheid vom 02.03.2015 teilte die Beigeladene der Klägerin mit, dass sie die Leistungen der Krankenhilfe nach § 4 AsylbLG zum 01.03.2015 einstelle. Durch eine Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes habe sie keinen Leistungsanspruch mehr nach diesem Gesetz. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3a AsylbLG seien Ausländer nach diesem Gesetz leistungsberechtigt, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhielten und die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AsylbLG besäßen, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt. Wegen der von dem Sohn und der Schwiegertochter abgegebenen Verpflichtungserklärung bestehe auch kein Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Ab dem 01.03.2015 habe sie vielmehr einen Anspruch auf Aufnahme in die allgemeine Pflichtversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, da sie ab diesem Zeitpunkt keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall habe und bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert gewesen sei. Die Klägerin beantragte daraufhin die Pflichtversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bei der Beklagten. Diese lehnte den Antrag durch Bescheid vom 14.07.2015 ab. Gemäß § 5 Abs. 11 Satz 1 SGB V komme eine Versicherungspflicht für Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz seien, nur in Betracht, wenn eine Niederlassungserlaubnis oder eine auf mehr als 12 Monate befristete Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz bestehe und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bestehe. Am 22.09.2008 sei eine Verpflichtungserklärung zur Sicherung des Lebensunterhaltes abgegeben worden, daher komme eine Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht in Betracht. Wegen des Wegfalls des Anspruchs nach dem AsylbLG könne sie jetzt Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bzw. SGB XII erhalten. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein und vertrat die Auffassung, für die Erteilung ihres Aufenthaltstitels bestehe keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Vielmehr könne von dieser Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 3 AufenthG abgesehen werden. Hiervon sei in ihrem Fall Gebrauch gemacht worden, denn es sei von der komplett eigenständigen Sicherung des Lebensunterhaltes abgesehen worden. Es bestehe keine Verpflichtung ihres Sohnes, für die Krankenkosten aufzukommen. Damit lägen die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung vor. Durch Widerspruchsbescheid vom 26.09.2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sei wegen § 5 Abs. 8a SGB V ausgeschlossen. Danach werde nach Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht versicherungspflichtig, wer laufende Leistungen nach dem SGB XII oder laufende Leistungen nach dem § 2 AsylbLG beziehe. Da sie einen Leistungsanspruch nach dem AsylbLG bzw. ab dem 01.03.2015 nach dem SGB XII habe, bestehe keine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Im Januar 2017 wendete die Klägerin sich an die Beklagte und beantragte die Überprüfung der Entscheidung. Sie verweise auf die Begründung in ihrem Widerspruchsschreiben. Da in ihrem Fall von einer vollständigen Verpflichtungserklärung abgesehen worden sei, könne ihr dies bei der Begründung der Krankenversicherungspflicht nicht entgegen gehalten werden. Der Versicherungsausschluss gemäß § 5 Abs. 11 SGB V könne nicht eingreifen. Auch ein Ausschluss nach § 5 Abs. 8a SGB V sei unzutreffend, da sie keine Leistungen nach dem SGB XII oder dem AsylbLG in dem streitigen Zeitraum empfangen habe. Durch Bescheid vom 10.03.2017 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie verbleibe bei ihrer Rechtsauffassung, dass keine Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V eingetreten sei. Die Ausnahmeregelung, in besonderen Härtefällen Leistungen der Krankenhilfe aus der für die Erteilung des Aufenthaltstitels abzugebenden Verpflichtungserklärung zur Sicherung des Lebensunterhaltes auszuklammern, verhindere nicht den Ausschluss der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 11 SGB V. Den von der Klägerin eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 21.09.2017 zurück. Die Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sei nicht eingetreten, weil die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes gemäß § 5 Abs. 11 SGB V vorlägen. Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sei nach den eigenen Angaben der Klägerin wie der Ausländerbehörde eine Verpflichtungserklärung gemäß § 68 AufenthG gewesen. Ob der Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 8a SGB V eingreife, bedürfe keiner Prüfung, weil der Eintritt der Versicherungspflicht bereits ausgeschlossen sei. Am 28.10.2017 hat die Klägerin Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie vor, sie habe Anspruch auf Aufnahme in die Pflichtversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, denn sie habe keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall und sei bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert gewesen. Die Ausschlussgründe nach § 5 Abs. 8a SGB V und § 5 Abs. 11 SGB V griffen nicht. Der Zugang zur Auffangversicherung sei für sie nicht durch den Bezug von Sozialhilfeleistungen ausgeschlossen, da sie solche nicht empfange. Sie erhalte entsprechende Leistungen von ihrem Sohn und dessen Ehefrau. Der Ausschlussgrund nach § 5 Abs. 11 SGB V greife nicht, weil für die Erteilung des Aufenthaltstitels keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 Abs. 1 AufenthG bestehe. Vielmehr liege es im Ermessen der Behörde, ob sie die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis von der Sicherung des Lebensunterhaltes abhängig mache. Hiervon habe die Ausländerbehörde in ihrem Fall Gebrauch gemacht, denn sie habe die Aufenthaltserlaubnis unter Verzicht auf die Sicherung der Krankenkosten erteilt. Da der Gesetzgeber Ausnahmetatbestände geregelt habe, könne keine Verpflichtung angenommen werden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 10.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2017 zu verurteilen, den Bescheid vom 14.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2016 aufzuheben und festzustellen, dass sie seit dem 01.03.2015 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtig und Mitglied der Beklagten ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat zur Begründung auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren, insbesondere in dem Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Das Gesetz differenziere nicht, ob die Verpflichtungserklärung tatsächlich alle Leistungen umfasse. Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bestehe auch dann eine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhaltes, wenn die Erklärung ohne Übernahme der Kosten bei Krankheit abgegeben werde. Das BSG habe hierzu ausgeführt, dass der Wortlaut des § 5 Abs. 11 Satz 1 SGB V - im Hinblick auf die Passage für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel und wegen der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Verpflichtung nach dem AufenthG – insoweit unmissverständlich sei, als es für die Beurteilung danach allein auf die Gesetzeslage und nicht darauf ankomme, wie die Ausländerbehörde diese im konkreten Fall - bei der Erteilung oder Versagung eines Aufenthaltstitels - umgesetzt habe (Bezugnahme auf Urteil vom 03.07.2013 - B 12 KR 2/11 R -). Die durch Beschluss des Gerichts vom 17.11.2017 Beigeladene hat sich den Ausführungen der Klägerin angeschlossen. Sie trägt ergänzend vor, das Erfordernis „Sicherung des Lebensunterhaltes“ sei für die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG eine Regelerteilungsvoraussetzung. Allerdings könne die Ausländerbehörde im Rahmen ihres Ermessens gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG davon absehen, was vorliegend in Bezug auf die Krankenkosten geschehen sei. Die Beklagte gehe fehl in der Annahme, dass für den Ausschluss gemäß § 5 Abs. 8a SGB V ein rechnerischer Sozialhilfeanspruch ausreiche. Vielmehr komme es auf den tatsächlichen Empfang der Leistung an. Da die Klägerin ab 01.03.2015 tatsächlich keine Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII erhalten habe, könne der Ausschluss gemäß § 5 Abs. 8a SGB V nicht eingreifen. Die Beigeladene beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 10.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2017 zu verurteilen, den Bescheid vom 14.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2016 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin seit dem 01.03.2015 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtig und Mitglied der Beklagten ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der von der Beklagten und der Beigeladenen jeweils vorgelegten Verwaltungsakten, einschließlich der Ausländerakte der Beigeladenen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung war, Bezug genommen.