Gerichtsbescheid
S 1 KR 74/21
SG Wiesbaden 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGWIESB:2022:0615.S1KR74.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden, nachdem die Sache weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweist und die Beteiligten zuvor gehört worden sind (§ 105 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger begehrt zu Unrecht die Berücksichtigung eines Freibetrages bei der ausgezahlten Kapitalleistung und somit bei der Berücksichtigung des zugrunde zu legenden Einkommens. Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 29.1.2021 und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 SGG). Ergänzend: Vorliegend kann die Klage bereits deswegen keinen Erfolg haben, da selbst unter Berücksichtigung des Freibetrages von 159,25 € die Grenze von 1/2 der Beitragsbemessungsgrenze überschritten worden wäre. Statt eines Gesamteinkommens von 4.823,23 € (Einkünfte Kläger 2.123,23 €, Ehefrau 2.700 €) hätte sich ein Betrag von 4.663,98 € (Einkünfte Ehemann 2.123,23 € -159,25 € = 1.963,98 €, Ehefrau 2.700 €) ergeben. Auch in diesem Falle wäre die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze, somit ein Betrag von 2.343,75 €, zugrunde gelegt worden. Ungeachtet dessen ist das Gericht der Auffassung, dass hier auch kein Verstoß gegen den in Art. 3 GG festgelegten Gleichheitsgrundsatz vorliegt. Das Bundessozialgericht hat bereits in seiner Entscheidung vom 7.11.1991 (BSGE 70,13 ff.) klargestellt, dass die grundsätzliche beitragsrechtliche Ungleichbehandlung von Pflichtversicherten einerseits und freiwillig Versicherten andererseits verfassungsgemäß ist. Dabei hat das Gericht insbesondere darauf hingewiesen, dass das Gesetz typisierend von einer geringeren Schutzbedürftigkeit der freiwillig versicherten Mitglieder ausgehen durfte. In verfassungsrechtlicher Hinsicht stelle diese geringere Schutzbedürftigkeit einen rechtfertigenden Grund für eine Ungleichbehandlung dar. Ebenso wenig kann der Kläger mit Erfolg einwenden, dass die Einkommensermittlung freiwillig versicherter Mitglieder „lediglich“ in den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler geregelt sei. Auch hier hat das Bundessozialgericht wiederholt entschieden, dass die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler für sich genommen in Einklang mit höherrangigem Gesetzes- und Verfassungsrecht stehen (vergl. BSG Urteil vom 28.5.2015 – B 12 KR 15/13 R-; BSG Urteil vom 19.12.2012 – B 12 KR 20/11 R). Gemäß § 2 Abs. 4 S. 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler setzen sich bei Mitgliedern, deren Ehegatten oder Lebenspartner nicht einer Krankenkasse angehören, die beitragspflichtigen Einnahmen aus den eigenen Einnahmen und den Einnahmen des Ehegatten zusammen; Letztere werden bis zur Hälfte, höchstens bis zu einem Betrag in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze (seinerzeit betrug die halbe Beitragsbemessungsgrenze 2.343,75 €), berücksichtigt. Diese Vorgaben hat die Beklagte korrekt umgesetzt, so dass das Gericht keinen Anlass für eine Änderung der getroffenen Entscheidung gesehen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung. Der Kläger ist seit 1.7.2016 als Rentner bei der Beklagten freiwillig krankenversichert. Es erfolgte eine einkommensabhängige Beitragsbemessung aus Rente, Betriebsrente und Versorgungsbezug. Mit Bescheid vom 17.1.2020 berechnete die Beklagte einen Monatsbeitrag zur Krankenversicherung i.H.v. 332,58 € und zur Pflegeversicherung i.H.v. 68,17 €, somit insgesamt einen Monatsbetrag von 400,75 €. Mit weiterem Bescheid vom 4.2.2020 passte sie die Beiträge ab 1.12.2018 rückwirkend an, aufgrund der vom Rentenversicherungsträger mitgeteilten neuen Höhe der Altersrente. Zugleich wies sie den Kläger darauf hin, dass die einkommensabhängige Beitragsbemessung bis zum 31.7.2020 befristet sei. Aufgrund der Angaben im darauffolgenden Fragebogen zur Einkommensermittlung berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 12.8.2020 ab 1.7.2020 die Beiträge neu. Es gab ergab sich ein Monatsbetrag von 411,91 €. Die Beklagte ermittelte, dass die Ehefrau des Klägers bei der Postbeamten- Krankenkasse privat versichert ist und eine monatliche Brutto- Pension von ca. 2.700 € erhielt. Daraufhin berechnete die Beklagte ausgehend von Einnahmen des Klägers in Höhe von monatlich brutto 2.123,23 € und den Einnahmen der nicht gesetzlich versicherten Ehefrau von 2.700 € brutto ein monatliches Familieneinkommen von 4.823,23 €. Die Hälfte davon bilde den Ausgangswert für die Beitragsbemessung ab 1.8.2020. Allerdings sei diese Berechnung begrenzt auf die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung. Diese betrage im Jahre 2020 4.687,50 €, so dass die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze bei 2.343,75 € liege. Aus diesem Betrag berechnete die Beklagte ab 1.8.2020 mit Bescheid vom 21.08.2020 einen monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 363,29 € und zur Pflegeversicherung i.H.v. 77,34 €, somit einen Gesamtbetrag von 440,63 €. Dem widersprach der Kläger mit Schreiben vom 9.9.2020. Zur Begründung führte er aus, dass das zur Beitragsbemessung eingerechnete Einkommen seiner Ehefrau nur in einer Richtlinie des GKV- Spitzenverbandes geregelt sei. Darüber hinaus sei bei der Beitragsberechnung der Betriebsrentenfreibetrag, der ab 1.1.2020 159,25 € ausmache, nicht berücksichtigt worden. Mit Bescheid vom 29.1.2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass nach § 240 Abs. 1 SGB V die Beitragsbemessung freiwillig versicherter Mitglieder einheitlich durch den Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen geregelt werde. Als beitragspflichtige Einnahmen seien das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen (§ 3 Abs. 1 S. 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler). Bei Mitgliedern, deren Ehegatte nicht einer gesetzlichen Krankenkasse angehöre, setzten sich die beitragspflichtigen Einnahmen aus den eigenen Einnahmen und den Einnahmen des Ehegatten zusammen. Für die Beitragsbemessung würden nacheinander die eigenen Einnahmen des Mitglieds und die Einnahmen des Ehegatten berücksichtigt. Als beitragspflichtige Einnahme gelte die Hälfte des Familieneinkommens, höchstens der Betrag der halben Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung (§ 2 Abs. 4 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler). Die Berücksichtigung der Beamtenpension der Ehefrau sei nicht zu beanstanden. Dies verstoße nach der Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 24.4.2002 – Az. B 7/1 A 1/00 R - auch nicht gegen höherrangiges Recht. Nach dieser Entscheidung sei das Erwerbseinkommen des allein oder höherverdienenden Ehegatten auch bei der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des freiwillig versicherten Ehegatten zu berücksichtigen. Die Einnahmen des Klägers selbst setzten sich zusammen aus der eigenen Bruttorente (1639,91 €), den laufenden Versorgungsbezügen der Allianz Versorgungskasse (358,87 € monatlich), den laufenden Versorgungsbezügen der Wüstenrot Bausparkasse (85,57 € monatlich) sowie dem kapitalisierten Versorgungsbezug (38,88 € monatlich). Soweit der Kläger geltend mache, dass der seit dem 1.1.2020 gültige Freibetrag für Betriebsrenten bei der Beitragspflicht des kapitalisierten Versorgungsbezugs nicht berücksichtigt worden sei, sei festzustellen, dass dieser Freibetrag in § 226 SGB V geregelt sei. Diese Vorschrift beziehe sich indes lediglich auf die beitragspflichtigen Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter. Ein Hinweis, dass dieser Freibetrag auch auf den Versorgungsbezug freiwillig Versicherter anzuwenden wäre, ergebe sich weder aus § 226 SGB V noch aus § 240 SGB V. Im Gegensatz zu den Pflichtversicherten sei bei freiwillig Versicherten die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen. Ungeachtet dessen sei selbst unter Berücksichtigung dieses Freibetrages bei den beitragspflichtigen Einnahmen unter Anrechnung des halben Einkommens der Ehefrau die halbe Beitragsbemessungsgrenze überschritten. Hiergegen richtet sich die am 1.3.2021 bei dem Sozialgericht Wiesbaden eingegangene Klage. Zur Begründung trägt der Kläger vor, dass der Freibetrag gemäß § 226 Abs. 2 SGB V zu berücksichtigen sei. Es handele sich um eine Ungleichbehandlung der freiwillig Versicherten gegenüber den gesetzlichen Versicherten. Es bestehe kein sachlicher Grund für eine unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung bei den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 21.8.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.1.2020 unter der Maßgabe aufzuheben, dass bei der Beitragserhebung ab dem 1.8.2020 ein gesetzes- und verfassungskonformer Freibetrag im Sinne von § 226 Abs. 2 SGB V berücksichtigt wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte weist darauf hin, dass die Beitragsberechnung entsprechend § 2 Abs. 4 S. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler vorgenommen worden sei. Diese Beitragsverfahrensgrundsätze seien durch das Bundessozialgericht als grundsätzlich nicht zu beanstanden beurteilt worden. Das Gesamteinkommen der Eheleute liege zudem deutlich über dem Wert der halben Beitragsbemessungsgrenze, so dass selbst bei Abzug eines Freibetrages keine andere Beitragserhebung erfolgt wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten, auch im Vorbringen der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakte und die Beklagtenakte Bezug genommen.