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Beschluss

W 8 K 18.1040

SG WUERZBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Duldungsanordnung nach § 16a TierSchG kann gegenüber der Eigentümerin getroffen werden, wenn dies erforderlich ist, um die Durchsetzung tierschutzrechtlicher Maßnahmen gegen den Tierhalter zu ermöglichen. • Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist erforderlich, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; eine Klage gegen eine rechtmäßige Duldungsverfügung hat demnach keine Aussicht auf Erfolg. • Fehlt es der Eigentümerin an der Fähigkeit, eine tierschutzgerechte Haltung sicherzustellen, rechtfertigt dies die Anordnung der Wegnahme, Unterbringung, Verpflegung und Veräußerung der Tiere sowie die Duldung solcher Maßnahmen durch die Eigentümerin.
Entscheidungsgründe
Duldungsanordnung nach § 16a TierSchG gegen Eigentümerin rechtmäßig • Eine Duldungsanordnung nach § 16a TierSchG kann gegenüber der Eigentümerin getroffen werden, wenn dies erforderlich ist, um die Durchsetzung tierschutzrechtlicher Maßnahmen gegen den Tierhalter zu ermöglichen. • Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist erforderlich, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; eine Klage gegen eine rechtmäßige Duldungsverfügung hat demnach keine Aussicht auf Erfolg. • Fehlt es der Eigentümerin an der Fähigkeit, eine tierschutzgerechte Haltung sicherzustellen, rechtfertigt dies die Anordnung der Wegnahme, Unterbringung, Verpflegung und Veräußerung der Tiere sowie die Duldung solcher Maßnahmen durch die Eigentümerin. Die Klägerin, formale Eigentümerin zweier Pferde, beantragte Prozesskostenhilfe für Klage gegen einen Bescheid des Landratsamts vom 26.07.2018, der sie verpflichtete, die Wegnahme, Unterbringung, Verpflegung und Veräußerung ihrer Pferde zu dulden. Die Pferde waren zuvor beim Tierhalter B. G. unter tierschutzwidrigen Bedingungen gehalten worden; gegen diesen war ein Pferdehalte- und Betreuungsverbot ergangen und Tiere wurden weggenommen und veräußert. Die Klägerin behauptet, aus gesundheitlichen Gründen nicht rechtzeitig gegen die Wegnahme vorgehen oder sich äußern können; sie bestreitet auch das genaue Wegnahmedatum. Das Landratsamt trägt vor, die Duldungsanordnung diene dazu, rechtliche Hindernisse des Vollzugs auszuräumen und eine dauerhafte tierschutzgerechte Unterbringung sicherzustellen. Das Gericht verweist auf frühere Verfahren gegen den Lebensgefährten und stellt fest, dass die Klägerin von den Missständen Kenntnis hatte und nichts zur Abstellung unternommen hat. Im Verfahren legte die Klägerin keine konkreten Maßnahmen oder Nachweise vor, mit denen sie eine tierschutzgerechte Haltung hätte gewährleisten können. • Rechtsgrundlage der Duldungsanordnung ist § 16a TierSchG, wonach die Behörde Anordnungen zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße treffen kann, einschließlich Fortnahme und Veräußerung bei erheblicher Vernachlässigung. • § 16a TierSchG erlaubt die Anordnung auch gegenüber dem Eigentümer, soweit dies notwendig ist, um gegen den Halter gerichtete tierschutzrechtliche Maßnahmen durchzusetzen und private Rechte Dritter auszuräumen. • Bei der summarischen Prüfung im Verfahren nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 115 ZPO fehlt der Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Duldungsverfügung rechtmäßig ist. • Die Klägerin hat nicht dargelegt oder nachgewiesen, dass sie zum Zeitpunkt des Bescheids in der Lage war, eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung sicherzustellen; sie gab an, aus gesundheitlichen Gründen nicht versorgungsfähig zu sein und hat keine geeignete Unterbringungsmöglichkeit nachgewiesen. • Die Vorgeschichte und frühere Entscheidungen in den Verfahren gegen den Lebensgefährten belegen tierschutzwidrige Haltungszustände; die Klägerin hat trotz Kenntnis nichts getan, um diese zu beseitigen. • Die Duldungsanordnung ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, weil sie dauerhaft eine tierschutzgerechte Betreuung und Veräußerung an geeignete Dritte ermöglicht und eine Rückführung an die Klägerin nicht als milderes Mittel in Betracht kommt. • Die Nachholung der Duldungsanordnung beseitigt nachträglich etwaige rechtliche Zweifel am Vollzug und schützt den Rechtsverkehr, da Dritte bereits Eigentum an den Tieren erworben haben und eine Rückabwicklung nicht möglich ist. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, weil die Klage gegen die Duldungsanordnung keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat. Das Verwaltungsgericht hält die Duldungsverfügung nach § 16a TierSchG für rechtmäßig, da die Klägerin nicht dargetan hat, dass sie eine tierschutzgerechte Haltung und Versorgung der Pferde gewährleisten konnte, und weil die Maßnahme erforderlich war, um die tierschutzwidrigen Zustände dauerhaft zu beseitigen. Die Duldung gegenüber der Eigentümerin war notwendig, um zivilrechtliche Hindernisse des Vollzugs auszuräumen und die Weitervermittlung an geeignete Dritte sicherzustellen. Eine Rückführung der Tiere an die Klägerin kommt nicht in Betracht; damit verliert die Klage in der Sache und die Prozesskostenhilfe wird versagt.