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Urteil

W 6 K 19.1148

SG WUERZBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei anhaltender und erheblicher Nichtbefriedigung öffentlicher Forderungen kann die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit nach § 35 Abs. 1 GewO bejaht werden. • Die Unzuverlässigkeit bemisst sich nach dem Gesamtbild und der Prognose für die künftige ordnungsgemäße Gewerbeausübung zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses. • Erweiterte Gewerbeuntersagungen nach § 35 Abs. 1 S. 2 GewO sind gerechtfertigt, wenn Pflichten verletzt wurden, die gewerbeübergreifend wirken und eine Besserung nicht erkennbar ist.
Entscheidungsgründe
Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen anhaltender Steuer- und Beitragsrückstände (§ 35 GewO) • Bei anhaltender und erheblicher Nichtbefriedigung öffentlicher Forderungen kann die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit nach § 35 Abs. 1 GewO bejaht werden. • Die Unzuverlässigkeit bemisst sich nach dem Gesamtbild und der Prognose für die künftige ordnungsgemäße Gewerbeausübung zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses. • Erweiterte Gewerbeuntersagungen nach § 35 Abs. 1 S. 2 GewO sind gerechtfertigt, wenn Pflichten verletzt wurden, die gewerbeübergreifend wirken und eine Besserung nicht erkennbar ist. Der Kläger betreibt seit 1999 ein Gewerbe. Ab 2013 wurden bei Behörden erhebliche Beitrags- und Steuerrückstände bekannt; es folgten Schriftwechsel, Ratenvereinbarungen und Teilzahlungen. Das Finanzamt meldete 2016 und erneut 2018/2019 hohe Steuerschulden; Eintragungen ins Vollstreckungs- und Schuldnerverzeichnis lagen vor. Im Dezember 2017 wurde der Kläger wegen mehrfacher Steuerhinterziehung verurteilt; das Urteil ist rechtskräftig. Trotz Umorganisation des Betriebs und der Trennung von der Ehefrau blieben große Rückstände bestehen; das Landratsamt setzte das Verfahren aus, nahm es später wieder auf und untersagte dem Kläger mit Bescheid vom 24.10.2018 die Ausübung seines Gewerbes erweitert auf alle Gewerbe. Der Kläger erhob Klage; das Gericht hielt die Untersagung für rechtmäßig. • Rechtsgrundlagen: § 35 Abs. 1 S.1 und S.2 GewO; §§ 113,117 VwGO; Verhältnismäßigkeitsprinzip. • Beurteilungsmaßstab: Unzuverlässigkeit richtet sich nach dem Gesamtbild und der Prognose für die künftige ordnungsgemäße Gewerbeausübung zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses. • Feststellungen: Rechtskräftige Verurteilung wegen Steuerhinterziehung und langjährige, erhebliche Steuerschulden (im fünf- bis sechsstelligen Bereich, zuletzt über 500.000 EUR) sowie Rückstände bei Sozialversicherungen und der Handwerkskammer; mehrfacher Eintrag ‚Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen‘ und abgegebene Vermögensauskunft sprechen für geordnete Vermögenslosigkeit. • Rechtliche Würdigung: Fortdauernde hohe Schulden, wiederholte Verletzung steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten und die Fortführung des Gewerbes trotz wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit begründen die Annahme, dass der Kläger sein Gewerbe künftig nicht ordnungsgemäß führen wird; deshalb lag Unzuverlässigkeit im Sinne des § 35 Abs.1 GewO vor. • Erweiterung: Wegen der gewerbeübergreifenden Natur der verletzten Pflichten (Steuern, Sozialabgaben) war die Ausdehnung der Untersagung auf alle Gewerbe und Leitungsfunktionen gemäß § 35 Abs.1 S.2 GewO ermessensgerecht. • Verhältnismäßigkeit: Die Maßnahme war erforderlich und verhältnismäßig, weil mildere Mittel nicht ersichtlich waren und keine tragfähige Sanierungsperspektive vorgetragen oder erkennbar war. • Kostenfolge: Die Klage war unbegründet und abzuweisen; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage wurde abgewiesen; der Untersagungsbescheid vom 24.10.2018 ist rechtmäßig. Das Gericht bejaht die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers nach § 35 Abs.1 GewO aufgrund langjähriger und erheblicher Steuerschulden, Verurteilung wegen Steuerhinterziehung sowie fortdauernder Zahlungsunfähigkeit. Die erweiterte Untersagung auf alle Gewerbe war ermessensgerecht und verhältnismäßig, weil die verletzten Pflichten gewerbeübergreifend sind und keine glaubhafte Sanierungs- oder Tilgungsstrategie vorlag. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.