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Beschluss

4 B 680/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0625.4B680.20.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. S.     aus F.     wird abgelehnt.

  • 2. Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23.4.2020 werden zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten im Verfahren über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. S. aus F. wird abgelehnt. 2. Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23.4.2020 werden zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten im Verfahren über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs werden nicht erstattet. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes ist abzulehnen, weil die Beschwerde des Antragstellers aus den nachstehenden Gründen keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ist unbegründet. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die im erstinstanzlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beabsichtige Rechtsverfolgung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zur Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich, wie nachfolgend gezeigt, nichts anderes. Anderweitige Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht der beabsichtigten Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht hätte beimessen müssen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 1804/20 (VG Düsseldorf) gegen die Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 16.3.2020 hinsichtlich der Gewerbeuntersagung wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, es spreche alles dafür, dass die von der Antragsgegnerin verfügte Gewerbeuntersagung rechtmäßig sei. Der Antragsteller sei in Anbetracht erheblicher Steuerschulden sowie mehrerer Eintragungen im Schuldnerverzeichnis wirtschaftlich leistungsunfähig und mithin gewerberechtlich unzuverlässig. Es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Gewerbeuntersagungsverfügung. Eine vorläufige Fortführung der gewerblichen Betätigung des Antragstellers würde zu neuen Schädigungen und Gefährdungen des Vermögens öffentlicher Kassen und privater Gläubiger führen. Diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe nicht bedacht, dass seine Steuerrückstände derzeit nicht zu berücksichtigen seien, geht fehl. Der Erlass des Bundesministeriums der Finanzen (Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus, Gz.: IV A 3 – S 0336/19/10007 :002), der seiner Ansicht nach nicht nur die Finanzverwaltung sondern auch die Antragsgegnerin binde, ist erst unter dem 19.3.2020 ergangen, mithin nach Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung. Dessen ungeachtet sind die hier maßgeblichen Steuerrückstände nicht durch die Corona-Krise entstanden, sondern gehen auf Umsatzsteuerrückstände aus den Jahren 1999 und 2000 zurück, die seit 2006 fällig waren. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die Prognose seiner Unzuverlässigkeit aufgrund der Steuerrückstände, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung 13.533,06 Euro betragen haben, gerechtfertigt. Aus dem von ihm zitierten Urteil des VG Würzburg vom 13.11.2019, ‒ W 6 K 19.1148 ‒, juris, Rn. 39, lässt sich nicht ableiten, dass die Prognose der Unzuverlässigkeit aufgrund der Verletzung der steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten nur bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung gerechtfertigt sei. Vielmehr hat das VG Würzburg in der genannten Entscheidung die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung nachvollzogen, wonach unzuverlässig ein Gewerbetreibender ist, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Unzuverlässigkeit bestehen bei einem Gewerbetreibenden mit erheblichen Steuerrückständen sowie Zahlungsrückständen bei den Trägern der Sozialversicherung oder bei Straftaten im Zusammenhang mit der gewerblichen Betätigung. Überschuldung und wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit begründen grundsätzlich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 2.2.1982 ‒ 1 C 146.80 ‒ BVerwGE 65, 1 = juris, Rn. 13, und vom 15.4.2015 – 8 C 6.14 –, BVerwGE 152, 39 = juris, Rn. 14, Beschlüsse vom 2.12.2014 ‒ 8 PKH 7.14 ‒, juris, Rn. 4, und vom 30.9.1998 ‒ 1 B 100.98 ‒, GewArch 1999, 31 = juris, Rn. 6. Darauf, dass die Steuerrückstände aus den Jahren 1999 und 2000 stammen, kommt es ebenso wenig an wie darauf, dass nach dem Vortrag des Antragstellers das Finanzamt im Jahr 2016 die Rückstände als "Peanuts" bezeichnet haben soll. Solange der Antragsteller keine Umstände aufzeigt, die trotz der in den Steuerrückständen zum Ausdruck kommenden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit im maßgeblichen Erlasszeitpunkt eine andere, positive Prognose in Bezug auf seine gewerberechtliche Zuverlässigkeit hätten rechtfertigen können, wie etwa Anzeichen für eine Besserung seiner wirtschaftlichen Situation oder die Existenz eines erfolgversprechenden Sanierungskonzepts, vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 26.5.2020 ‒ 4 B 402/20 ‒, juris, Rn. 9 f., m. w. N., ist die Prognose der Unzuverlässigkeit anhand der Steuerrückstände gerechtfertigt. Diese wird entgegen seiner Ansicht auch nicht durch die vorgetragene Rückführung der Steuerrückstände in Höhe von 6 % der Summe erschüttert. Der Antragsteller hat schon nicht vorgetragen, dass der angeblichen Rückführung ein von den Gläubigern akzeptierter Tilgungsplan zugrunde liegt, geschweige denn weitere Zahlungen auch nur angekündigt. Das Beschwerdevorbringen gibt auch nichts dafür her, dass die erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO rechtswidrig erfolgt sein könnte. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO erforderliche gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit dann gegeben ist, wenn die aufgrund von erheblichen Steuerrückständen anzunehmende wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit den Betroffenen für die Ausübung aller Gewerbe als unzuverlässig erscheinen lässt. Die steuerrechtlichen Verpflichtungen, gegen die der Betroffene verstoßen hat, gelten für jeden Gewerbetreibenden und haben nicht nur Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit. Insoweit ist die erweiterte Gewerbeuntersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich und steht mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 GG in Einklang. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.3.1982 ‒ 1 C 124.80 ‒, GewArch 1982, 303 f. = juris, Rn. 24, und Beschluss vom 19.1.1994 ‒ 1 B 5.94 ‒, GewArch 1995, 115 f. = juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschlüsse vom 6.12.2016 ‒ 4 A 1425/14 ‒, juris, Rn. 12 f., und vom 27.4.2017 – 4 B 308/17 –, juris, Rn. 14 f. Das Verwaltungsgericht hat mit dieser Einschätzung auch keine Verböserung zu den Ausführungen in der Ordnungsverfügung vom 16.3.2020 vorgenommen. Der vom Antragsteller zitierte Passus in der Ordnungsverfügung "Anhaltspunkte dafür, dass besondere Umstände der Übernahme einer anderweitigen Leitungsfunktion durch Sie entgegenstehen könnten, sind nicht erkennbar" bezieht sich auf den vorangegangenen Satz und betrifft die Frage, ob besondere Umstände dafür sprechen könnte, dass der Antragsteller nicht auf eine unselbständige Leitungsfunktion ausweichen könnte. Dass derartige Umstände vorliegen, macht die Beschwerde nicht geltend. Das Beschwerdevorbringen setzt auch der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der (erweiterten) Gewerbeuntersagung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege, nichts Durchgreifendes entgegen. Es sind keine Umstände dargetan, die die begründete Besorgnis entfallen lassen könnten, dass sich die mit der Gewerbeuntersagung bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zur abschließenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung realisieren kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27.11.2018 ‒ 4 B 1434/18 ‒, juris, Rn. 12 f., m. w. N., und vom 26.5.2020 ‒ 4 B 402/20 ‒, juris, Rn. 12 ff; grundlegend dazu: BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007 ‒ 1 BvR 2157/07 ‒, NJW 2008, 1369 = juris, Rn. 20 ff. Der Antragsteller hat keinen Anhalt dafür gegeben, dass die neuerliche Gefährdung und Schädigung öffentlicher Kassen aufgrund einer erstarkenden Leistungsfähigkeit ausgeschlossen sein könnte. Vielmehr führt eine Fortsetzung seines Gewerbes zu einer ‒ auch unter den pandemiebedingten erschwerten Wirtschaftsverhältnissen ‒ nicht zu rechtfertigenden Wettbewerbsbegünstigung des Antragstellers gegenüber Gewerbetreibenden, die ihren öffentlichen Zahlungspflichten ordnungsgemäß nachkommen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.11.2017 – 4 B 1308/17 –, juris, Rn. 11. Solange kein erfolgversprechendes Konzept für den Abbau der bestehenden Zahlungsverpflichtungen vorhanden ist, führt es nicht zur gewerberechtlichen Zuverlässigkeit, wenn neue Schulden ‒ hier allenfalls aufgrund des wegen der Pandemie unter bestimmten Voraussetzungen verfügten generellen Erlasses von Säumniszuschlägen für die Zeit von März 2020 bis zum Ende des Jahres ‒ nicht entstehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8.8.2017 ‒ 4 B 661/17 ‒, juris, Rn. 6, und vom 29.4.2020 – 4 B 355/20 –, juris, Rn. 13 f., m. w. N. Vielmehr belegt schon die Tatsache, dass der Antragsteller zumindest bereits seit August 2019 ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt für sich und seine Familie bezieht, dass eine Rückführung der öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten und eine Wiedererlangung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit fern liegen Gleiches gilt, soweit der Antragsteller ein Überwiegen seiner privaten Interessen gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse annimmt. Das private Interesse des Antragstellers an der weiteren gewerblichen Tätigkeit im Rahmen seiner Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG steht hinter dem öffentlichen Vollzugsinteresse zurück. Ist ‒ wie hier ‒ ein Gewerbetreibender unzuverlässig im Sinne von § 35 Abs. 1 GewO, so ist die nicht im Ermessen der Behörde stehende Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich und verhältnismäßig. Dem Schutzzweck der Vorschrift ist dann Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an der Erhaltung seiner Existenzgrundlage zu geben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.5.2020 ‒ 4 B 402/20 ‒, juris, Rn. 16 f., m. w. N. Es besteht ebenfalls kein Anhalt dafür, dass die Antragsgegnerin die erweiterte Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ermessensfehlerhaft ausgesprochen hat. Vielmehr hat sie das ihr insofern eingeräumte Ermessen erkannt und ordnungsgemäß darauf abgestellt, nur durch die Erweiterung sei umfassend sichergestellt, dass der gewerbeübergreifend unzuverlässige Antragsteller nicht nach Einstellung seines bisherigen Gewerbes auf andere Gewerbezweige ausweiche oder in leitender Funktion für andere Gewerbebetriebe tätig werde. Dem tritt der Antragsteller in der Sache nicht mit schlüssigen Einwänden entgegen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).