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Beschluss

W 1 E 20.460

SG WUERZBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst kann versagt werden, wenn Tatsachen in der Person des Bewerbers dessen Ungeeignetheit für die Ausbildung begründen, insbesondere wenn er darauf ausgeht, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen (§ 46 Abs.6 Nr.2 JAPO). • Auch wenn der Vorbereitungsdienst in Bayern nicht als Beamtenverhältnis ausgestaltet ist, darf die Ausbildung an einem Leitbild ausgerichtet werden, das Verfassungstreue verlangt; Art.12 GG steht dem nicht entgegen. • Bei einstweiligen Anordnungen ist eine Vorwegnahme der Hauptsache nur ausnahmsweise zulässig; es müssen unzumutbare Nachteile bei Zuwarten und eine hohe Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der Hauptsache vorliegen. • Die Zugehörigkeit zu oder führende Funktionen in verfassungsfeindlichen Organisationen sowie einschlägige frühere Straftaten können in der Gesamtschau die Annahme der gegenwärtigen Ungeeignetheit begründen. • Eine Aufnahme unter Vorbehalt ist nicht geeignet, wenn bereits Tatsachen vorliegen, die zeigen, dass der Bewerber aktuell auf die Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ausgeht.
Entscheidungsgründe
Ungeeignetheit für den juristischen Vorbereitungsdienst bei aktiver Betätigung für verfassungsfeindliche Gruppierungen • Die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst kann versagt werden, wenn Tatsachen in der Person des Bewerbers dessen Ungeeignetheit für die Ausbildung begründen, insbesondere wenn er darauf ausgeht, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen (§ 46 Abs.6 Nr.2 JAPO). • Auch wenn der Vorbereitungsdienst in Bayern nicht als Beamtenverhältnis ausgestaltet ist, darf die Ausbildung an einem Leitbild ausgerichtet werden, das Verfassungstreue verlangt; Art.12 GG steht dem nicht entgegen. • Bei einstweiligen Anordnungen ist eine Vorwegnahme der Hauptsache nur ausnahmsweise zulässig; es müssen unzumutbare Nachteile bei Zuwarten und eine hohe Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der Hauptsache vorliegen. • Die Zugehörigkeit zu oder führende Funktionen in verfassungsfeindlichen Organisationen sowie einschlägige frühere Straftaten können in der Gesamtschau die Annahme der gegenwärtigen Ungeeignetheit begründen. • Eine Aufnahme unter Vorbehalt ist nicht geeignet, wenn bereits Tatsachen vorliegen, die zeigen, dass der Bewerber aktuell auf die Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ausgeht. Der Antragsteller, Absolvent der Ersten Juristischen Prüfung, beantragte zum 01.04.2020 Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst und begehrte eine Zuteilung an zwei bestimmte Landgerichte. Das OLG Bamberg lehnte die Aufnahme mit Bescheid vom 20.03.2020 nach § 46 Abs.6 Nr.2 JAPO ab, da Tatsachen vorlägen, die ihn als ungeeignet erscheinen ließen. Grundlage der Entscheidung waren mehrere frühere strafrechtliche Verurteilungen und umfangreiche Erkenntnisse über langjährige Mitgliedschaften und führende Funktionen des Antragstellers in rechtsextremen Organisationen und Parteien, zuletzt in der Partei „Der III. Weg“. Der Antragsteller suchte Eilrechtsschutz; er rügte Verletzung von Art.12 GG und hielt seine politischen Aktivitäten für grundrechtlich geschützt bzw. für nicht aussagekräftig. Das VG Würzburg verweigerte die einstweilige Anordnung mit der Begründung, der Antragsgegner habe hinreichend dargelegt, dass gegenwärtige Ungeeignetheit bestehe und im Eilverfahren kein Anspruch auf vorläufige Einstellung bestehe. • Rechtliche Grundlage und Verfassungsmäßigkeit: § 46 Abs.1, 5 und 6 JAPO sind mit dem Grundgesetz vereinbar; der Staat kann den Zugang zum Vorbereitungsdienst aus Gründen der Gewährleistung einer geordneten Rechtspflege an persönliche Voraussetzungen knüpfen. • Leitbild der Juristenausbildung: Die JAPO orientiert die Ausbildung am Leitbild verfassungstreuer Juristen; dies rechtfertigt die Prüfung der charakterlichen Eignung bereits vor Aufnahme, auch außerhalb eines Beamtenverhältnisses (Art.12 GG lässt diese Schranke zu). • Tatbestand der Ungeeignetheit: Ungeeignet ist, wer darauf ausgeht, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen; dafür reicht kämpferisch-aggressives, auch gewaltbejahendes Auftreten und die Mitwirkung in Organisationen mit verfassungsfeindlichen Zielen. • Tatsachenfeststellung im Einzelfall: Das Gericht stützte sich auf Verfassungsschutzberichte, Behördenangaben und konkrete Handlungen des Antragstellers (öffentliche Reden, Versammlungsleitung, frühere Kernfunktionen im verbotenen ‚Freien Netz Süd‘ und NPD-Ämter) und hielt diese Feststellungen für glaubhaft und nicht durchgreifend bestritten. • Bedeutung früherer Straftaten: Die einschlägigen Verurteilungen (z.B. Verwenden verfassungswidriger Kennzeichen, Widerstand, körperliche Gewalt, Betrug) ergänzen und bestätigen das Bild einer verfassungsfeindlichen Gesinnung; Tilgungsfragen ändern daran nichts. • Verhältnismäßigkeit und Ermessen: Die Entscheidung des OLG war ermessensgerecht; mildere Maßnahmen wie Aufnahme unter Vorbehalt waren nicht geeignet, weil die Ungeeignetheit bereits gegeben war und schwer kontrollierbare Gefahren für die Rechtspflege bestanden. • Eilrechtsschutz: Für die begehrte einstweilige Anordnung fehlte sowohl die unzumutbare, anders nicht abwendbare Belastung bei Zuwarten als auch die hohe Erfolgsaussicht der Hauptsache; ein späterer Einstieg ist möglich und zumutbar. Der Antrag auf einstweilige Einstellung in den Vorbereitungsdienst wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten. Das Gericht stellt fest, dass Tatsachen vorliegen, die ihn für den Vorbereitungsdienst als ungeeignet erscheinen lassen: maßgeblich sind seine langjährigen, teils führenden Funktionen und aktiven Aktivitäten in rechtsextremen, verfassungsfeindlichen Organisationen sowie ergänzend relevante strafrechtliche Verurteilungen. Die Anordnung einer vorläufigen Einstellung käme einer Vorwegnahme der Hauptsache gleich; diese ist angesichts fehlender unzumutbarer Nachteile bei Zuwarten und fehlender hoher Erfolgsaussicht nicht gerechtfertigt. Das Ermessen der Behörde war ordnungsgemäß ausgeübt und die Versagung verhältnismäßig, da die Aufnahme konkrete Gefahren für die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege begründen würde.