Beschluss
2 EO 727/20
Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Ausbildung im juristischen Vorbereitungsdienst ist auch unter Berücksichtigung des verfassungsmäßigen Schutzes aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vorbehaltlos gewährleistet. Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, der nicht in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis absolviert wird, ist zu versagen, wenn der Bewerber aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung tätig ist.(Rn.31)
2. Der besondere verfassungsrechtliche Rang, den Art. 21 GG den politischen Parteien gewährt, und die besonderen Voraussetzungen des Parteiverbotsverfahrens haben keine subjektiv-rechtlichen Schutzwirkungen für einen Bewerber in der Weise, dass er sich unter Berufung auf seine Parteimitgliedschaft von denjenigen Anforderungen freizeichnen könnte, die der freiheitliche demokratische Rechtsstaat gegenüber der rechtsschutzsuchenden Bevölkerung zu erfüllen hat und die deshalb auch die handelnden Personen verkörpern müssen, die diese Gewährleistung in den jeweiligen Funktionen umsetzen.(Rn.38)
3. Einzelfall eines Bewerbers, dem als Gründungsmitglied, (ehemals) mehrjährigem Funktionsträger, herausgehobenem und weiterhin bekennendem Mitglied einer von den Behörden des Verfassungsschutzes als verfassungsfeindlich eingestuften Partei („Der III. Weg“) die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst versagt wurde.(Rn.44)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.800,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ausbildung im juristischen Vorbereitungsdienst ist auch unter Berücksichtigung des verfassungsmäßigen Schutzes aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vorbehaltlos gewährleistet. Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, der nicht in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis absolviert wird, ist zu versagen, wenn der Bewerber aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung tätig ist.(Rn.31) 2. Der besondere verfassungsrechtliche Rang, den Art. 21 GG den politischen Parteien gewährt, und die besonderen Voraussetzungen des Parteiverbotsverfahrens haben keine subjektiv-rechtlichen Schutzwirkungen für einen Bewerber in der Weise, dass er sich unter Berufung auf seine Parteimitgliedschaft von denjenigen Anforderungen freizeichnen könnte, die der freiheitliche demokratische Rechtsstaat gegenüber der rechtsschutzsuchenden Bevölkerung zu erfüllen hat und die deshalb auch die handelnden Personen verkörpern müssen, die diese Gewährleistung in den jeweiligen Funktionen umsetzen.(Rn.38) 3. Einzelfall eines Bewerbers, dem als Gründungsmitglied, (ehemals) mehrjährigem Funktionsträger, herausgehobenem und weiterhin bekennendem Mitglied einer von den Behörden des Verfassungsschutzes als verfassungsfeindlich eingestuften Partei („Der III. Weg“) die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst versagt wurde.(Rn.44) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.800,- € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, den Antragsgegner zu verpflichten, ihn vorläufig in den juristischen Vorbereitungsdienst aufzunehmen. Der am 27. Juli … geborene Antragsteller bestand am 14. Januar … in Bayern die Erste Juristische Prüfung. Nachdem er sich erfolglos bemüht hatte, in den juristischen Vorbereitungsdienst der bayerischen Justiz aufgenommen zu werden und der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt worden war (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 30. März 2020 - W 1 E 20.460 - Juris; nachgehend BayVGH, Beschluss vom 30. April 2020 - 3 CE 20.729 - Juris; sowie Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 23. September 2020 - 2 BvR 829/20), beantragte er am 29. Juli 2020 beim Antragsgegner die Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst in Thüringen zum 2. November 2020. Nach zuvor erfolgter Anhörung lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst durch Bescheid vom 14. September 2020 ab. Die Aufnahme sei gemäß § 33 Abs. 5 Nr. 4 Thüringer Juristenausbildungs- und Prüfungsverordnung (ThürJAPO) zu versagen, wenn der Bewerber aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung tätig sei. Dies sei aufgrund der Tätigkeit des Antragstellers für die Partei „Der III. Weg“ - vor der Niederlegung der Parteiämter in herausgehobener Position - und seiner Mitgliedschaft der Fall. Im Übrigen ergebe sich seine gegenwärtige Ungeeignetheit (§ 33 Abs. 7 Nr. 2 Buchstabe a ThürJAPO) auch aus seinen mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 9. Oktober 2020 Widerspruch. Ebenfalls am 9. Oktober 2020 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihn vorläufig in den am 2. November 2020 beginnenden juristischen Vorbereitungsdienst im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen, hilfsweise eines atypischen Ausbildungsverhältnisses aufzunehmen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 22. Oktober 2020 im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: Für den Antrag, der auf eine zumindest teilweise Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet sei, fehle es schon an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, weil der Antragsteller keinen schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt sei, wenn er auf den bestands- oder rechtskräftigen Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens in der Hauptsache verwiesen werde. In Thüringen gebe es wie in anderen Bundesländern mehrfach jährlich Einstellungstermine. Es sei dem Antragsteller unbenommen, sich zum nächsten und/oder einem späteren Einstellungstermin in Thüringen erneut zu bewerben. Auch fehle es an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsteller habe aller Wahrscheinlichkeit nach keinen Anspruch auf Einstellung zu dem von ihm begehrten Einstellungstermin. Der Vorbereitungsdienst werde im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses im Sinne des § 15 Abs. 3 des Thüringer Laufbahngesetzes (ThürLaufbG) absolviert (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Juristenausbildungsgesetz - ThürJAG). § 15 Abs. 3 ThürLaufbG regele die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses. Auf die Auszubildenden seien mit Ausnahme von § 7 Abs. 1 Nr. 2 und § 33 Abs. 1 Satz 3 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) die für Beamte im Vorbereitungsdienst geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt sei (§ 15 Abs. 3 Satz 2 ThürLaufbG). Nach § 15 Abs. 3 Satz 4 ThürLaufbG dürfe nicht in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden, wer sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätige. Von den Auszubildenden außerhalb eines Beamtenverhältnisses werde demnach - anders als von Beamtinnen und Beamten - nicht verlangt, dass sie die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG) und sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). § 15 Abs. 3 Satz 4 ThürLaufbG setze die Grenze für eine Zulassung vielmehr, wenn der Bewerber sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätige. Entsprechend gelte als Einstellungsvoraussetzungen für den juristischen Vorbereitungsdienst, dass die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst dann zu versagen sei, wenn der Bewerber aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung tätig sei (§ 33 Abs. 5 Nr. 4 ThürJAPO). Die für die Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst in Thüringen bestehende Grenze der verfassungsfeindlichen Betätigung begründe sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts daraus, dass eine Juristenausbildungsordnung unausgesprochen innerhalb des umfassenden Normenkomplexes des öffentlichen Dienstrechts stehe und nur gelesen und verstanden werden könne im Kontext mit dem übergeordneten Verfassungsrecht, wonach die Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland nicht wertneutral sei, sondern sich für zentrale Grundwerte entscheide, sie in ihren Schutz nehme und dem Staat aufgebe, sie zu sichern und sie zu gewährleisten, Vorkehrungen gegen ihre Bedrohung treffe, sie besondere Verfahren zur Abwehr von Angriffen auf die verfassungsmäßige Ordnung institutionalisiere und eine wehrhafte Demokratie konstituiere. Diese Grundentscheidung der Verfassung schließe es aus, dass der Staat zum Staatsdienst Bewerber zulasse und im Staatsdienst Bürger belasse, die die freiheitliche demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnen und bekämpfen (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - Juris, Rn. 43, 113). Dies erleide auch keine Einschränkung durch das Grundrecht des Art. 12 GG. Vielmehr sei dieses individuelle Grundrecht eingebettet in die geltende Verfassungsordnung; es werde seinerseits begrenzt durch die Konstitutionsprinzipien des Grundgesetzes (BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1977 - 2 BvL 10/75 - Juris, Rn. 39). Der Zugang zum juristischen Vorbereitungsdienst als Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG sei zwar grundrechtlich geschützt, könne aber zur Gewährleistung zwingender Gründe des Gemeinwohls, zu denen auch die - hier maßgebliche - Gewährleistung einer geordneten Rechtspflege zähle, von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die in der Person des Bewerbers begründet liegen. Bei Bewerbern für den juristischen Vorbereitungsdienst, der außerhalb eines Beamtenverhältnisses zu leisten sei, gehe es dabei nicht um die Einforderung der beamtenrechtlich geforderten Verfassungstreue im Sinne des aktiven Einstehens für die freiheitlich-demokratische Grundordnung, sondern dass von ihnen verlangt werde, sich nicht gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu betätigen. Dazu gehöre auch die Teilnahme an Bestrebungen, die darauf abzielten, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen. Es würden Aktivitäten feindseliger Art gefordert. Das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, genügten insofern nicht; hingegen könnten Meinungsäußerungen den Charakter von solchen Aktivitäten feindseliger Art haben. Agitationen, die die freiheitliche demokratische Grundordnung herabsetzten, verfassungsrechtliche Wertentscheidungen und Institutionen diffamierten und zum Bruch geltender Gesetze aufforderten, stellten Betätigungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung dar. Die daran anknüpfende Zugangsvoraussetzung zum juristischen Vorbereitungsdienst als Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG sei also gerade auch mit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vereinbar. Der Antragsgegner habe dem Antragsteller die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst zu Recht versagt, weil der Antragsteller aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung tätig sei. Auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse und Angaben spreche alles dafür, dass der Antragsteller sich als herausgehobenes Mitglied der verfassungsfeindlichen Kleinpartei „Der III. Weg“ (weiterhin) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätige. Die bisherige politische Vita sei eindeutig (u. a. früheres NPD-Mitglied mit zeitweisen Funktionen als Kreis- und Bezirksvorsitzender, Mitglied der im Jahr 2014 verbotenen Vereinigung „Freies Netz Süd“). Schließlich sei der Antragsteller seit 2013 Mitglied und zumindest bis April 2020 stellvertretender Gebietsverbandsleiter Süd sowie stellvertretender Stützpunktleiter Mainfranken der 2013 gegründeten Partei „Der III. Weg“ gewesen. Bei dieser Partei handele es sich eindeutig um eine rechtsextremistische Partei, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richte. Dazu habe bereits das Verwaltungsgericht Würzburg (a. a. O., Rn. 45-46) begründet, dass die ideologischen Aussagen der Partei „Der III. Weg“ vom historischen Nationalsozialismus, Antisemitismus und von Fremdenfeindlichkeit geprägt seien (wird ausgeführt). Die insbesondere gegen die Menschenwürde und das Demokratieprinzip gerichtete Ausrichtung und Zielsetzung der Partei „Der III. Weg“ als stark an den historischen Nationalsozialismus angelehnten Rechtsextremismus bestätige sich auch aus dem vom Antragsgegner herangezogenen Verfassungsschutzbericht 2018 des Freistaats Thüringen, wo (dort zu 3.2.1, Seite 28) unter Bezug auf das (auch im Internet abrufbare) „Zehn-Punkte-Programm“ der Partei ebenfalls festgestellt werde, dass es Elemente des „25-Punkte-Programms“ der NSDAP aufgreife. Entsprechend klar als verfassungsfeindlich sei das Konzept der Partei im Verfassungsschutzbericht des Bundes 2019 beschrieben. Danach diene die Partei nach wie vor als Auffangbecken von Personen, die der neonazistischen Szene angehören, und agitiere insgesamt antisemitisch, ausländerfeindlich und revisionistisch. Dass die dem Bundesverfassungsgericht vorbehaltene Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit einer politischen Partei bisher nicht ergangen sei, hindere nicht, die Überzeugung zu vertreten, dass sie verfassungsfeindliche Ziele verfolge und politisch zu bekämpfen sei, auch wenn die nach § 43 BVerfGG Antragsberechtigten es vorzögen, das Parteiverbotsverfahren nicht einzuleiten. Deshalb sei es verfassungsrechtlich unbedenklich und von der Verantwortung der Regierung gefordert, dass sie ihren jährlichen Bericht über die Entwicklung verfassungsfeindlicher Kräfte und Parteien vorlege. Soweit daraus für eine Partei faktische Nachteile entstünden, sei sie dagegen nicht durch Art. 21 GG geschützt. Dasselbe gelte für faktische nachteilige Auswirkungen, die sich mittelbar aus den Schranken ergäben, die Art. 33 Abs. 5 GG für den Zugang zum Staatsdienst und für die Belassung im Staatsdienst aufrichte. Dass das verfassungsfeindliche Verhalten der Partei „Der III. Weg“ auch dem Antragsteller zugerechnet werden könne, habe das Verwaltungsgericht Würzburg - ausgehend von den vom Antragsteller in der Partei bisher eingenommenen Funktionen - ausführlich begründet (a. a. O., Rn. 47). Auch für die Kammer begründe dies zusammen mit der Tatsache, dass der Antragsteller seine Mitgliedschaft beibehalte und sich nicht eindeutig und nachhaltig von dem Engagement für die verfassungsfeindlichen Ziele seiner Partei distanziere, die ihm vorwerfbare Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Die Qualifizierung eines Verhaltens als verfassungsfeindlich erfordere nicht notwendig eine gewaltsame oder strafrechtlich relevante Durchsetzung der verfassungsfeindlichen Ziele. Ebenso wenig sei es von Relevanz, dass es sich bei der Partei „Der III. Weg“ um eine Kleinpartei handele. Der Antragsteller habe jahrelang an herausgehobener politischer Stelle der Partei mitgearbeitet, um deren rechtsextremes und neonazistisches Gedankengut zu vermitteln; es sei ihm daher zurechenbar. Dass der Antragsteller geltend mache, er habe seine Parteiämter im April 2020 niedergelegt, sei nicht entscheidungsrelevant. Wegen der im Herbst 2019 beschlossenen Umstrukturierung der drei Gebietsverbände in Landesverbände und des damit verbundenen Wegfalls der Funktion des stellvertretenden Gebietsverbandsleiters Süd habe es keiner persönlichen inneren Willensbildung und -betätigung zur Aufgabe dieser Funktion bedurft. Insoweit gehe auch die Erklärung, dass er die Parteiämter nicht länger bekleide und auch nicht beabsichtige, diese wieder aufzunehmen, ins Leere. Dass mit der Aufgabe einer Funktion oder eines Parteiamtes durch den bisherigen Funktionär auch die mit der Funktion verbundenen Tätigkeiten eingestellt würden, sei schon nicht zwangsläufig. So könnten aus dem innegehabten Amt übernommene Pflichten nachwirken, wenn es keinen neuen Amtsinhaber gebe, oder es könne durch Neuzuschnitt des bisherigen Aufgabenbereichs zur Bildung „ehrenamtlicher“ Aufgabenbereiche kommen. Zumal „Der III. Weg“ sich mit dem Betätigungsfeld „Politischer Kampf“ u. a. als „ganzheitliche Organisation“ verstehe. Die Niederlegung eines Parteiamtes falle bei einem derart ganzheitlichen Organisationsverständnis einer Kleinpartei nicht ins Gewicht. Deswegen könne es nicht nur fraglich erscheinen, ob er entsprechende Aufgaben tatsächlich nicht mehr wahrnehme. Vor dem Hintergrund der Parteistrukturen und der Angaben des Antragstellers sei die Einschätzung des Antragsgegners nicht von der Hand zu weisen, dass die Ämterniederlegung taktisch motiviert erscheine. Es sei zumal nicht erkennbar, geschweige denn belegt, dass sich der Antragsteller - als ein durch mehrere Funktionen und Aktivitäten jedenfalls herausgehobenes Parteimitglied der ersten Stunde - von der hetzenden, antisemitischen wie auch fremdenfeindlichen, auf einem völkisch-antipluralistischen Menschen- und Gesellschaftsbild beruhenden Ausrichtung und Agitation der Partei „Der III. Weg“ unmissverständlich und beharrlich distanziere. Noch in der persönlichen Stellungnahme des Antragstellers vom 31. August 2020 heiße es eingangs: „Mit meinem Engagement bei der Partei „Der III. Weg“ nehme/nahm ich am demokratischen Diskurs im Sinne des Grundgesetzes teil.“ Vor dem Hintergrund der gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Zielsetzung und der herausgehobenen Stellung des Antragstellers in dieser Kleinpartei sei seine Erklärung, er bekenne sich ausdrücklich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, wertlos, weil sie an das Engagement für eine verfassungsfeindliche Partei anknüpfe. Es sei aktuell und weiterhin auch ein dem „III. Weg“ entsprechendes verfassungsfeindlich-diskursives Engagement des Antragstellers zu befürchten - sei es in oder außerhalb von politischen Parteiämtern. Dabei sei auch beachtlich, dass der Antragsteller, selbst wenn er keine offiziellen Parteiämter (mehr) bekleide, bisher der gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes gerichteten Partei „Der III. Weg“ durch eine von Anbeginn ausgeübte herausgehobene Parteitätigkeit eine Stimme und ein Gesicht gegeben habe. Bei einer gewollten, offensichtlich auch distanz- und kritiklosen, sondern bekennenden Beibehaltung der Mitgliedschaft habe dies bereits für sich genommen die Qualität einer gewichtigen tätigen Unterstützung der verfassungsfeindlichen Kleinpartei und damit auch der von ihr propagierten verfassungsfeindlichen Ziele. Dass für die vorliegende Eignungsprüfung zur Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst nicht die für ein Parteiverbot geltenden Maßstäbe nach Art. 21 GG anzulegen seien, sei auch in der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. April 2020 (a. a. O., Rn. 24, 25) ausführlich dargelegt, so dass darauf Bezug genommen werde. Auch soweit der Antragsteller sich auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z. B. das zitierte Urteil vom 1. Oktober 1986 - Az. 7 AZR 383/85) stütze, werde auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (a. a. O., Rn. 22 und 23) Bezug genommen. Desgleichen werde auf die Ausführungen (BayVGH, a. a. O., Rn. 21) verwiesen, wonach das vom Antragsteller angeführte Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26. September 1995 (Az. 17851/91) dem sich vorliegend ergebenden Eignungsurteil nicht entgegenstehe. Im Übrigen fehle es angesichts einer einzelfallbezogenen Betrachtung einschließlich tatsachenbasierter Zukunftsprognose vorliegend auch nicht an den vom Antragsteller beanspruchten Anforderungen aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. März 1990 (Az. 7 AZR 345/88). Aufgrund dieser Prüfung ergebe sich, dass in der Person des Antragstellers die Voraussetzungen des gesetzlichen Tatbestands für die Ablehnung der beantragten Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst vorlägen. Da die Entscheidung des Antragsgegners sich lediglich auf den Antrag vom 21. Juli 2020 auf Einstellung zum Termin 2. November 2020 beziehe, stehe vorliegend auch kein dauerhaftes Berufsverbot im Raum. Außerdem liege es an dem Antragsteller, durch eine glaubhaft nachvollziehbare und tatsachenbasierte nachhaltige Verhaltensänderung sich selbst den Weg in die weitere Ausbildung zu ebnen. Deswegen kämen hier auch keine Auflagen für sein Verhalten während des Vorbereitungsdienstes in Betracht, die der Antragsteller als milderes Mittel ansehe. Die vom Antragsteller angedachten Auflagen würden überdies nicht zuletzt wegen des „ganzheitlichen Organisationsverständnisses“ der Partei und den sich daraus ergebenden Betätigungsfeldern auch offensichtlich nicht ausreichen, um gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Betätigungen des Antragstellers als Mitglied vollständig auszuschließen. Zudem sei es auch weder dem Antragsgegner noch den mit der Ausbildung beauftragten Personen zumutbar oder möglich, die Einhaltung von solchen (oder noch weiter gehenden) Auflagen stets unter Kontrolle zu halten. Im Übrigen seien die Ausbildungsinhalte und -stationen des juristischen Vorbereitungsdienstes vorgegeben. Daher sei die Vorstellung des Antragstellers, bei einer inhaltlichen Beschneidung seien lediglich wenige Bereiche betroffen, die nicht zum Pflichtstoff gehörten, schon nicht nachvollziehbar und auch nicht geeignet, den aktuell einer Einstellung entgegenstehenden Eignungsmangel abzuschwächen. Auf dieser Grundlage scheide aus den vorgenannten Gründen auch die hilfsweise beantragte Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst im Rahmen eines - gesetzlich nicht geregelten - atypischen Ausbildungsverhältnisses aus. Hierfür müssten dieselben Eignungsanforderungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst gelten, die der Antragsteller aber aktuell nicht erfülle. Der Antragsteller hat gegen den am 23. Oktober 2020 zugestellten Beschluss am 30. Oktober 2020 Beschwerde eingelegt und zugleich begründet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Hefter) verwiesen. II. Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. In der Beschwerdebegründung, auf dessen Nachprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, zeigt der Antragsteller keine Gründe auf, denen zufolge das Verwaltungsgericht den Antrag zu Unrecht abgelehnt hätte und dass die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmende Abwägung auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich geschützten Rechte des Antragstellers zu seinen Gunsten ausfallen müsste. Die Beschwerde ist zulässig. Allerdings enthält die Beschwerdebegründung Ausführungen, die tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte behandeln, die in den beim Verwaltungsgericht Würzburg (Beschluss vom 30. März 2020 - W 1 E 20.460 - Juris) und Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 30. April 2020 - 3 CE 20.729 - Juris) geführten Verfahren erwogen wurden und die der Antragsteller offenbar daraus übernommen hat. Insoweit verfehlt das Beschwerdevorbringen - teilweise - die Anforderungen des Darlegungsgebots gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das oben erwähnte Vorbringen genügt nur insoweit den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, als es noch geeignet ist, auch als konkret fallbezogene Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des vorliegenden Verfahrens zu erscheinen (dazu näher unten). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die von dem Antragsteller begehrte Verpflichtung des Antragsgegners, ihn vorläufig in den juristischen Vorbereitungsdienst aufzunehmen, ist auf eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Ein solches Rechtsschutzziel widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes. Unter dem Gesichtspunkt des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) darf eine derart weitreichende einstweilige Anordnung grundsätzlich nur ergehen, wenn der Eilantragsteller in der Hauptsache zumindest eindeutig überwiegende Erfolgsaussichten hat (Anordnungsanspruch) und er schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen werden müsste (Anordnungsgrund), und er die diesbezüglichen tatsächlichen Umstände glaubhaft macht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2004 - 1 WDS-VR 2/04 - Juris, Rn. 3 f.; Beschluss des Senats vom 30. Oktober 2015 - 2 EO 201/14 - Juris, Rn. 26; jeweils m. w. N.). Dabei verlangt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht nur bei Anfechtungs-, sondern auch bei Vornahmesachen jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Droht danach dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen. Im Einzelfall kann daher auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die die Hauptsache zugunsten des Antragstellers vorwegnimmt, zulässig und geboten sein. Je schwerer die sich aus einer Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden. In jedem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 - Juris, Rn. 17 f. = BVerfGE 79, 69; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2014 - 2 BvR 1823/13 - Juris, Rn. 16 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 1006/14 - Juris, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juli 2016 - 1 BvR 1705/15 - Juris, Rn. 17; jeweils m. w. Nw.). Es kann offen bleiben, ob sich der Antragsteller auf einen Anordnungsgrund berufen kann. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls zu Recht einen Anordnungsanspruch für die begehrte Regelungsanordnung verneint. Dabei hat es dem aufgezeigten Maßstab Rechnung getragen und die verfassungsrechtlich geschützten Rechte des Antragstellers ebenso berücksichtigt wie das mit Verfassungsrang ausgestattete Interesse des Antragsgegners an einer funktionsfähigen Rechtspflege. Es ist diesen Belangen auch im Hinblick auf die Prüfungstiefe gerecht geworden. Im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids rügt der Antragsteller, er sei im Verwaltungsverfahren nicht persönlich angehört worden und es sei ihm nicht Gelegenheit gegeben worden, sein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Rahmen einer persönlichen Anhörung auf den Prüfstand zu stellen. Dieser Einwand verfängt nicht. Eine persönliche Anhörung ist im Aufnahmeverfahren für den Vorbereitungsdienst und auch nach allgemeinem Verfahrensrecht nicht vorgeschrieben (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1982 - 3 C 46/81 - Juris, Rn. 35, verneinend zum Erfordernis der Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG vor Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsakts). Zudem hörte der Antragsgegner den Antragsteller vor Erlass des Bescheids mit Schreiben vom 12. August 2020 schriftlich an. Der Antragsteller nahm hierauf zu den Gründen der beabsichtigten Ablehnung mit Schreiben vom 31. August 2020 ausführlich Stellung. Dass darüber hinaus eine persönliche Anhörung zur weiteren Ermittlung des Sachverhalts geboten gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Eine persönliche Anhörung hatte der Antragsteller beim Antragsgegner auch nicht beantragt. Entgegen dem Standpunkt des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht in der Sache den zutreffenden abstrakten Maßstab angelegt und ihn auch inhaltlich beachtet. Er beanstandet den Beurteilungsmaßstab des Verwaltungsgerichts „Würzburg“ (gemeint: Verwaltungsgericht Weimar), weil es letztlich beamtenrechtliche Maßstäbe zugrunde lege, d. h. dass Bewerber für den juristischen Vorbereitungsdienst in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf nur dann als geeignet im Sinne des Art. 33 GG gälten, wenn sie jederzeit die Gewähr dafür böten, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu verteidigen. Aus der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 1981 (Az. 2 C 24/80) folge jedoch nicht, dass auch Rechtsreferendare außerhalb eines Beamtenverhältnisses eine Gewähr für ihre Verfassungstreue erbringen müssten. Mit dem Rückgriff auf jene Entscheidung ignoriere das Verwaltungsgericht die vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 22. Mai 1975 (Az. 2 BvL/73) aufgestellten Grundsätze. Das Verwaltungsgericht lasse nicht erkennen, dass es die unterschiedlichen Anforderungen zwischen einem Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf und der Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis angewandt habe. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts solle bereits die bloße Mitgliedschaft in einer als verfassungsfeindlich geltenden Partei eine verfassungsfeindliche Tätigkeit darstellen. Es fordere über eine Niederlegung der Parteiämter hinaus auch eine öffentliche Distanzierung und den Parteiaustritt. Insoweit übersehe das Verwaltungsgericht, dass das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 22. Mai 1975 (Az. 2 BvL/73) die bloße Mitgliedschaft eines Beamtenanwärters in einer als verfassungsfeindlich geltenden Partei nicht habe ausreichen lassen. Das Verwaltungsgericht werfe ihm kein persönliches verfassungsfeindliches Verhalten vor, sondern lediglich die einfache Mitgliedschaft und ehemalige Funktionsträgerstellung in einer nicht verbotenen Partei. Damit werde deutlich, dass es keinen herabgesetzten Maßstab anwende, sondern ihm einen Gesinnungswandel abverlange. Zutreffend ist an diesem Vortrag, dass für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst außerhalb eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf im Hinblick auf das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ein herabgestufter Maßstab gilt. So kann gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Die besondere beamtenrechtliche Treuepflicht als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gilt auch für Beamte auf Widerruf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - Juris, Rn. 52). Da der juristische Vorbereitungsdienst jedoch nicht nur für Anwärter auf den Staatsdienst im Beamtenverhältnis eingerichtet ist, sondern auch für Berufe außerhalb des Staatsdienstes absolviert werden muss, verlangt das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, dass der Bewerber ihn ohne Berufung in das Beamtenverhältnis ableisten können muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - Juris, Rn. 110 ff.). Dem tragen die allgemeinen landesrechtlichen Vorschriften dadurch Rechnung, dass Bewerber als Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden (§ 15 Abs. 2 Satz 1 ThürLaufbG), dass der Vorbereitungsdienst aber auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden kann; auf diese Auszubildenden sind § 7 Abs. 1 Nr. 2 und § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG nicht anzuwenden (§ 15 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürLaufbG). Nicht in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden darf, wer sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt (§ 15 Abs. 3 Satz 4 ThürLaufbG). Da Rechtsreferendare einen Beruf außerhalb der staatlichen Verwaltung anstreben können, aber der Staat für das Erreichen des Assessorexamens das Ausbildungsmonopol hat, sehen auch die Regelungen über den juristischen Vorbereitungsdienst vor, dass Rechtsreferendare den Vorbereitungsdienst nicht als Beamte absolvieren, für die die strengere Regelungen des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung gelten, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 2 ThürJAG, § 33 Abs. 10 Satz 1 ThürJAPO), und dass die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst nur zu versagen ist, wenn der Bewerber aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung tätig ist (§ 33 Abs. 5 Nr. 4 ThürJAO). Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht berücksichtigt, dass der Vorbereitungsdienst als Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG grundrechtlich geschützt ist, und die abweichenden Voraussetzungen für Referendare beachtet. Insbesondere hat es nicht die für Beamte geltenden Anforderungen an die Verfassungstreue gestellt. Es hat auch nicht die bloße Gesinnung oder Mitgliedschaft in einer als verfassungsfeindlich geltenden Partei ausreichen lassen, sondern eine einzelfallabhängige Prüfung vorgenommen, ob bei dem Antragsteller davon auszugehen ist, dass er sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigt. Es hat ausdrücklich ausgeführt, dass das Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, nicht genüge; allerdings könnten Meinungsäußerungen Aktivitäten feindseliger Art sein; Agitationen stellten Betätigungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung dar, wenn sie diese Grundordnung herabsetzten, verfassungsrechtliche Wertentscheidungen und Institutionen diffamierten und zum Bruch geltender Gesetze aufforderten. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die daran anknüpfende Zugangsvoraussetzung zum juristischen Vorbereitungsdienst mit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975 und vom 5. Oktober 1977 in Einklang steht. In diesen Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass die Ausbildung im Vorbereitungsdienst auch unter Berücksichtigung des verfassungsmäßigen Schutzes aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vorbehaltlos gewährleistet ist, sondern Einschränkungen unterliegt. So hat es im Beschluss vom 22. Mai 1975 abschließend angemerkt, wie immer der Vorbereitungsdienst für Anwärter auf einen Beruf außerhalb des Staatsdienstes ausgestaltet werde, in jedem Falle unberührt bleibe, dass der in den Vorbereitungsdienst übernommene Referendar fristlos aus diesem Vorbereitungsdienst entfernt werden kann, wenn er sich verfassungsfeindlich betätigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - Juris, Rn. 113). Noch deutlicher hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 5. Oktober 1977 bestätigt: „Es genügt die Feststellung, daß auch eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst außerhalb des Beamtenverhältnisses, einschließlich einer vorübergehenden Beschäftigung im öffentlichen Dienst zum Zwecke der Berufsausbildung, nicht völlig unbeschränkt jedermann zugänglich ist. Ohne daß die Grenze in diesem Verfahren abschließend zu ziehen ist, verbietet es sich jedenfalls, Bewerber, die darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, in die praktische Ausbildung zu übernehmen. Die in diesen Konstitutionsprinzipien unserer Verfassung enthaltenen Wertentscheidungen schließen es aus, daß der Staat seine Hand dazu leiht, diejenigen auszubilden, die auf die Zerstörung der Verfassungsordnung ausgehen. Dies erleidet auch keine Einschränkung durch das Grundrecht des Art 12 GG. Vielmehr ist dieses individuelle Grundrecht eingebettet in die geltende Verfassungsordnung; es wird seinerseits begrenzt durch die Konstitutionsprinzipien des Grundgesetzes.“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1977 - 2 BvL 10/75 - Juris, Rn. 39). Im Beschluss vom 14. Januar 2020 (betreffend Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen) hat das Bundesverfassungsgericht schließlich entschieden, dass Referendare, soweit sie mit richterlichen Aufgaben betraut werden, bei der Wahrnehmung des staatsanwaltschaftlichen Sitzungsdienstes und bei der Übernahme justizähnlicher Funktionen wie der Leitung einer Anhörungsausschusssitzung während der Verwaltungsstation ebenso wie die Beamten der Staatsanwaltschaft oder - in diesem Teilbereich - der allgemeinen Verwaltung die Werte, die das Grundgesetz der Justiz zuschreibt, zu verkörpern haben. Der Umstand, dass sich Rechtsreferendare in Ausbildung befinden und nach deren Abschluss womöglich Tätigkeiten ausüben, für welche die dargestellten verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht greifen, führt zu keiner anderen Bewertung. Rechtssuchende haben ein Anrecht darauf, dass die justiziellen Grundbedingungen auch dann gelten, wenn der Staat Aufgaben zu Ausbildungszwecken überträgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020 - Az. 2 BvR 1333/17 Juris, Rn. 104). Dem kann der Antragsteller nicht den Einwand entgegensetzen, dass ein Rechtsreferendar während seiner Ausbildung nicht hoheitlich tätig sei (entgegen seiner Rüge hat allerdings das erstinstanzliche VG hierzu nichts festgestellt, jedoch das VG Würzburg, Beschluss vom 30. März 2020 - W 1 E 20.460 - Juris, Rn. 52). So gehören zu den Ausbildungsabschnitten im Vorbereitungsdienst gemäß § 35 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und c ThürJAPO unter anderem die Pflichtstationen bei einer Verwaltungsbehörde und bei einer Staatsanwaltschaft (oder bei einem Strafgericht). Zugleich sieht die Ausbildungsordnung vor, dass der Rechtsreferendar möglichst selbständig und eigenverantwortlich beschäftigt werden soll (§ 34 Abs. 2 Satz 1 ThürJAPO). Diese Vorgabe hat den Zweck, den Rechtsreferendaren, gleichviel, ob er später einen justiznahen oder -fremden Beruf ergreift, praxisgerecht zum Ausbildungsziel zu führen und ihm die für einen Volljuristen erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln (§ 34 Abs. 1 ThürJAPO). Namentlich im Sitzungsdienst bei der Staatsanwaltschaft nimmt ein Rechtsreferendar als Vertreter der Anklagebehörde zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs hoheitliche Aufgaben wahr. In der Pflichtstation bei einer Verwaltungsbehörde, die ebenso rechtsstaatlichen Grundsätzen verpflichtet ist (Art. 20 Abs. 3 GG), werden Rechtsreferendaren und -referendarinnen - nach Maßgabe ihres Ausbildungsfortschritts - durchaus hoheitliche Entscheidungsbefugnisse übertragen. Im Übrigen kommt es hier nicht, wie der Antragsteller offenbar meint, entscheidend darauf an, ob der Rechtsreferendar im engeren Sinne hoheitlich tätig ist und den Verfahrensbeteiligten persönlich, wie ein Richter, klassisch-hoheitlich gegenübertritt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020 - Az. 2 BvR 1333/17 - Juris, Rn. 95). Auch wenn der Rechtsreferendar, ohne selbst letztverantwortlich Entscheidungen zu treffen, im Rahmen seiner Ausbildungsstellen unterstützend tätig ist, erfordert dies Unvoreingenommenheit und Sachlichkeit im Hinblick auf alle Verfahrensbeteiligten und den Streitgegenstand im jeweiligen konkreten Verfahren, damit schon die vorbereitende Bearbeitung von sachwidrigen Einflüssen möglichst frei bleibt, die Zuarbeit verlässlich und - sowohl für den Referendar als auch die Ausbildungsstelle - gewinnbringend ist. Darin besteht entgegen der Auffassung des Antragstellers ein wesentlicher Unterschied zum Tragen eines Kopftuchs, bei dem auch das Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen ist, dass dies lediglich das äußerliche Erscheinungsbild der Referendarin betrifft und kein Grund besteht, die Fähigkeit zur Unparteilichkeit und Rechtstreue denjenigen Personen abzusprechen, die ihre religiöse Einstellung durch die Verwendung von Symbolen für Dritte erkennen lassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Januar 2020 - Az. 2 BvR 1333/17 - Juris, Rn. 99). Diese inhaltlichen Anforderungen setzen auch der Einstellung, die der Rechtsreferendar zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung hat und vertritt, Grenzen. Die Ausbildungsordnung löst dieses Spannungsverhältnis zugunsten der grundgesetzlich geschützten Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und im Hinblick auf das allein beim öffentlichen Dienstherrn mögliche Erreichen des Zweiten Staatsexamens dadurch, dass die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst (erst dann) zu versagen ist, wenn der Bewerber aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung tätig ist (§ 33 Abs. 5 Nr. 4 ThürJAPO). Der Antragsteller moniert, dass das Verwaltungsgericht trotz seiner umfangreichen Ausführungen zum Rechtsbegriff des „darauf Ausgehens“ eine unzureichende Subsumtion vorgenommen habe. Die Partei „Der III. Weg“ sei eine nicht verbotene Partei. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestehe nicht, sei jedoch konstitutiv. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Passage aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975 (Az. 2 BvL 13/73 - Juris, Rn. 62) zu faktischen nachteiligen Auswirkungen für die Partei, die Art. 33 Abs. 5 GG für den Zugang ihrer Mitglieder oder Anhänger für den Zugang zum Staatsdienst aufrichte, beziehe sich nur auf dauerhaft im Staatsdienst beruflich Tätige. Ein zeitlich begrenztes Ausbildungsverhältnis sei damit nicht vergleichbar. Das Bundesverfassungsgericht habe im Urteil vom 17. Januar 2017 (Az. 2 BvB 1/13 - Juris, Rn. 585 ff.) ausgeführt, dass ein „darauf Ausgehen“ nur angenommen werden könne, wenn konkrete Anhaltspunkte von Gewicht vorlägen, die es zumindest möglich erscheinen ließen, dass das gegen die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 GG gerichtete Handeln einer Partei erfolgreich sein könne. Diese einschränkende Auslegung habe das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Eignung des Antragstellers berücksichtigen müssen, da andernfalls ein verfassungsrechtlicher Wertungswiderspruch drohe. Ohne strafrechtliche Sanktionen befürchten zu müsse, dürfe er sich in einer Partei engagieren, die in Ermangelung eines „darauf Ausgehens“ zur Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht verboten worden sei, gleichwohl werde ihm der Zugang zum juristischen Vorbereitungsdienst versagt. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Oktober 1977 (Az. 2 BvL 10/75), wonach es sich verbiete, Bewerber in die praktische Ausbildung zu übernehmen, die darauf ausgingen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen oder zu beeinträchtigen, habe sich ausdrücklich auf einen Bewerber bezogen, der mit strafrechtlich relevanten Aktionen gegen die verfassungsmäßige Ordnung agiert habe. Mit der Wendung des „darauf Ausgehens“ habe das Bundesverfassungsgericht einen Bezug zur Wertung im Parteiverbotsverfahren hergestellt. Übertrage man dies auf eine Person, so sei eine Gesinnung nicht ausreichend, sondern seien persönlich vorgenommene Handlungen nötig. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass seine Kleinstpartei mit nur wenigen hundert Mitgliedern die Voraussetzungen für ein Parteiverbot nicht erfülle und sich für diese Partei politisch betätigen zu dürfen, ohne dass ihm wegen seines Engagements unterstellt werden könne, er würde darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen. Die fehlende Potentialität der Partei „Der III. Weg“ müsse auch bei der Entscheidung über seine Eignung für den Vorbereitungsdienst berücksichtigt werden. Eine Partei wie „Der III. Weg“ habe keinerlei Möglichkeit, juristisches Fachpersonal für sich zu gewinnen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts behindere einen möglichen Prozess der Deradikalisierung politischer Randparteien und leiste der gesellschaftlichen Isolation ihrer Mitglieder weiter Vorschub. Auch diese Argumentation kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Der Antragsteller wiederholt damit zu einem wesentlichen Teil sein erstinstanzliches Vorbringen und lässt insbesondere unbeachtet, dass sich das Verwaltungsgericht insoweit ausdrücklich den Gründen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 30. April 2020 (Az. 3 CE 20.729 - Juris, Rn. 24, 25) angeschlossen und darauf Bezug genommen hat. Darin hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu Recht darauf hingewiesen, dass das Merkmal des „darauf Ausgehens“ nicht wie in Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG auszulegen sei. Eine Übertragung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Parteiverbotsverfahren verbiete sich, da es sich insoweit um eine Besonderheit des Parteiverbotsverfahrens als Organisationsverbot handele. Im hiesigen Zusammenhang sei vielmehr zu berücksichtigen, dass - verfassungsrechtlich zulässig - jeder einzelne Bewerber, der darauf ausgehe, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, vom juristischen Vorbereitungsdienst ferngehalten werden solle. Vor dem Hintergrund des Leitbildes der Juristenausbildung solle der Staat gerade nicht gezwungen sein, auch nur einzelne Personen, die sich in der genannten Weise unabhängig von ihrer Wirkmacht, gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung stellten, auszubilden und ihnen Aufgaben der eigenverantwortlichen Pflege der Rechtsordnung zu übertragen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. April 2020 - 3 CE 20.729 - Juris, Rn. 25). Dem schließt sich auch der erkennende Senat an; ungeachtet dessen, dass sich der Antragsteller mit diesen in Bezug genommenen Gründen in der Beschwerdebegründung nicht befasst (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) und mit seinen umfangreichen Ausführungen zum Begriff des „darauf Ausgehens“ vernachlässigt, dass diese Wendung zwar dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Oktober 1977 (Az. 2 BvL 10/75 - Juris, Rn. 39) entstammt, die Prüfung des Verwaltungsgerichts sich jedoch mit dem Tatbestandsmerkmal des § 33 Abs. 5 Nr. 4 ThürJAPO zu befassen hatte, d. h. ob „der Bewerber aktiv gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung tätig ist“ (dazu noch unten). Darüber hinaus beruft sich der Antragsteller im Zusammenhang mit seinen Argumenten zu Art. 21 GG auf Rechtspositionen, die gegebenenfalls eine politische Partei beanspruchen kann, aus denen er jedoch nichts für sich ableiten kann, wenn - wie hier - personenbezogene Versagungsgründe der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst entgegenstehen. Der besondere verfassungsrechtliche Rang, den Art. 21 GG den politischen Parteien gewährt, und die besonderen Voraussetzungen des Parteiverbotsverfahrens haben keine subjektiv-rechtlichen Schutzwirkungen für den Antragsteller in der Weise, dass er sich unter Berufung auf seine Parteimitgliedschaft von denjenigen Anforderungen freizeichnen könnte, die der freiheitliche demokratische Rechtsstaat gegenüber der rechtsschutzsuchenden Bevölkerung zu erfüllen hat und die deshalb auch die handelnden Personen verkörpern müssen, die diese Gewährleistung in den jeweiligen Funktionen umsetzen. Diese Anforderungen gelten vielmehr auch für den Antragsteller - in den hierfür erforderlichen Grenzen - als Bewerber für den juristischen Vorbereitungsdienst. Soweit der Antragsteller angebliche Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 1981 (Az. 2 C 24/80) und einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Mai 2011 (Az. 2 AZR 479/09) behandelt, geht das Vorbringen fehl. Das Verwaltungsgericht hat sich mit diesen Entscheidungen im angegriffenen Beschluss nicht befasst (dagegen das VG Würzburg, Beschluss vom 30. März 2020 - W 1 E 20.460 - Juris, Rn. 37 bzw. 54). Zu Unrecht moniert der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit dem Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26. September 1995 (Az. 7/1994/454/535 - NJW 1996, 375, Rn. 56 ff.) auseinandergesetzt, aus der folge, dass selbst die Kandidatur für eine als verfassungsfeindlich geltende Partei oder die Übernahme von Parteiämtern keine Entfernung eines Beamten aus dem öffentlichen Dienst rechtfertige, sondern Disziplinarmaßnahmen nur in Betracht kämen, wenn das persönliche Verhalten und persönliche Äußerungen des Beamten gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet seien. Das Verwaltungsgericht hat jedoch hierzu ausgeführt, dass das Urteil des Gerichtshofs dem sich vorliegend ergebenden Eignungsurteil nicht entgegenstehe, und auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs verwiesen (Beschluss vom 30. April 2020 - 3 CE 20.729 - Juris, Rn. 21), wonach die vom Antragsteller zitierte Passage lediglich die Auffassung der Kommission wiedergebe und auch das (dortige) Verwaltungsgericht maßgeblich auf das fortwährende herausgehobene Engagement des Antragstellers in der Partei „Der III. Weg“ abgestellt und damit entscheidend auf das persönliche Verhalten des Antragstellers abgestellt habe. Damit setzt sich der Antragsteller nicht auseinander (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Ebenfalls unzutreffend ist die Rüge, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 1. Oktober 1986 (Az. 7 AZR 383/85) auseinandergesetzt. Das Verwaltungsgericht hat diese Entscheidung nicht als einschlägig bewertet und insoweit auf die Gründe im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. April 2020 (3 CE 20.729 - Juris, Rd. 22 und 23) Bezug genommen. Darin hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass das Bundesarbeitsgericht in dem erwähnten Urteil die jüngere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 5. Oktober 1977 - 2 BvL 10/75 - Juris, Rn. 39) nicht berücksichtigt habe und in einem weiteren Urteil davon ausgehe, dass im Hinblick auf das Maß der politischen Treuepflicht ein einzelfallbezogener Maßstab anzuwenden sei. Damit setzt sich der Antragsteller in der Beschwerdebegründung ebenfalls nicht auseinander (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf den konkreten inhaltlichen Maßstab rügt der Antragsteller, das Verwaltungsgericht halte ihn für charakterlich ungeeignet und schlussfolgere dieses Persönlichkeitsurteil primär aus der Tatsache, dass er sich als Führungsperson für eine Partei betätigt habe, die verfassungsfeindliche Ziele verfolge. Es fehle eine einzelfallbezogene Persönlichkeitsprüfung. In dem für die Beurteilung der charakterlichen Eignung maßgeblichen Zeitraum, der frühestens mit dem Beginn des Studiums und dem darin zum Ausdruck gebrachten Entschluss, dem Recht dienen zu wollen, beginnen könne, falle kein Individualverhalten, das den vom Antragsgegner oder Verwaltungsgericht gezogenen Schluss als zwingend erscheinen lasse. Tatsächlich würden auch keine Äußerungen oder Verhaltensweisen während dieses Referenzzeitraums aufgezeigt, die darauf abzielten, in einer aggressiv-kämpferischen Art und Weise die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen bzw. zu beseitigen. Auch der Antragsgegner habe lediglich eine isolierte selektive Persönlichkeitsbetrachtung nach Aktenlage vorgenommen, die seiner tatsächlichen Persönlichkeit nicht gerecht werde. Der Beitritt oder die Mitgliedschaft in einer als verfassungsfeindlich geltenden Partei könne nur ein Aspekt unter mehreren darstellen. Hier sei jedoch seine Persönlichkeit allein auf diesen Aspekt reduziert worden. Diese Rügen treffen nicht zu. Der Antragsteller setzt sich insoweit nicht ausreichend mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinander, weil er Gesichtspunkte anführt, die nicht im hier zu entscheidenden, sondern in dem von ihm betriebenen Eilverfahren beim Verwaltungsgericht Würzburg als entscheidungserheblich erwogen wurden. In dem dortigen Verfahren hat das Verwaltungsgericht Würzburg auf der Grundlage der allgemeiner gefassten Vorschrift des § 46 Abs. 6 Nr. 2 BayJAPO auf die charakterliche Eignung des Antragstellers abgestellt und untersucht, ob er darauf ausgehe, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen; die fehlende Eignung des Antragstellers hat es „zentral“ darin gesehen, dass er eine herausgehobene Funktion innerhalb der Partei „Der III. Weg“ einnehme, dass diese in kämpferisch-aggressiver Weise darauf ausgehe, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, und der Antragsteller dieses Ziel maßgeblich unterstütze (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 30. März 2020 - W 1 E 20.460 - Juris, Rn. 36, 40, 43, 45, 48). Demgegenüber hat der Antragsgegner - und nachprüfend das hier erstinstanzlich entscheidende Verwaltungsgericht - die Ablehnung auf den spezieller geregelten Tatbestand des § 33 Abs. 5 Nr. 4 ThürJAPO gestützt, weil davon auszugehen sei, dass der Antragsteller aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung tätig sei. Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht nicht auf eine kämpferisch-aggressive Vorgehensweise oder aktuell wahrgenommene Parteiämter des Antragstellers abgestellt, die er nämlich inzwischen zumindest formal ablegte bzw. abgeschafft wurden; vielmehr hat es auf der Grundlage der Berichte der Behörden des Verfassungsschutzes angenommen, es spreche alles dafür, dass sich der Antragsteller als herausgehobenes Mitglied der verfassungsfeindlichen Partei „Der III. Weg“ weiterhin gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätige (Abdruck S. 7, 2. Absatz); aufgrund des ganzheitlichen Organisationsverständnisses sei fraglich, ob er die Funktion des Stützpunktleiters niedergelegt habe oder und ob er entsprechende Aufgaben tatsächlich nicht mehr wahrnehme. Es sei nicht erkennbar, geschweige denn belegt, dass sich der Antragsteller - als ein durch mehrere Funktionen und Aktivitäten herausgehobenes Parteimitglied der ersten Stunde - von der verfassungsfeindlichen Ausrichtung und Agitation der Partei unmissverständlich distanziere (Abdruck S. 13, 1. Absatz). Es sei aktuell und weiterhin - in oder außerhalb von Parteiämtern - ein der Partei entsprechendes verfassungsfeindlich-diskursives Engagement des Antragstellers zu befürchten, weil er sich nicht eindeutig und nachhaltig von dem Engagement für verfassungsfeindliche Ziele distanziere und weil die gewollte, distanzlose und bekennende Beibehaltung der Mitgliedschaft für sich genommen die Qualität einer gewichtigen Unterstützung der verfassungsfeindlichen Kleinpartei und ihrer Ziele habe (Abdruck S. 12, 1. Absatz, S. 14, 1. Absatz). Das Verwaltungsgericht hat demnach auf Grund der konsistenten Betätigung in wesentlichen Funktionen und danach zumindest als maßgebendes und bekennendes Mitglied einer Partei, die in der von den Verfassungsschutzbehörden des Bundes, von Bayern und Thüringen dokumentierten Weise verfassungsfeindlich agiert, sowie im Hinblick auf die unterbliebene Distanzierung nicht als glaubhaft angesehen, dass sich der Antragsteller künftig nicht mehr gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigt. Deshalb trifft auch die Rüge des Antragstellers nicht zu, das Verwaltungsgericht habe die zeitliche Grenze des § 33 Abs. 5 Nr. 4 ThürJAPO verkannt, dessen Wortlaut („tätig ist“) sich auf gegenwärtige und künftige Tätigkeiten beziehe. Das Verwaltungsgericht hat gerade nicht auf die Vergangenheit abgestellt, sondern daraus - nachvollziehbar begründete - Schlüsse für die Gegenwart und Zukunft gezogen. Es hat entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht „erschwerend“ Betätigungen berücksichtigt, die zeitlich vor der Mitgliedschaft und seinen Funktionen in der Partei „Der III. Weg“ liegen, vielmehr nur aufgezeigt, dass seine „politische Vita“ einen eindeutigen inneren Zusammenhang aufweist. Auf der Grundlage des vom Verwaltungsgericht dargestellten Sachverhalts, der bis in das Jahr 2020 hineinreicht und den der Antragsteller nicht substantiiert in Abrede stellt - sondern nur abweichend bewertet - und auf Grund der Tatsache, dass keine Lossagung von dieser verfassungsfeindlichen Zielen dienenden Betätigung erkennbar ist, wäre zudem sein Argument unbegründet, dass als Betrachtungszeitraum erst die Zeitspanne ab Aufnahme seines Studiums in den Blick genommen werden könne. Auf eine davor liegende Zeit hat das Verwaltungsgericht aber ohnehin nicht maßgeblich abgestellt. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller deshalb auch, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Niederlegung seiner Parteiämter eine Zäsur darstelle. Das Verwaltungsgericht nehme ohne jegliche Anhaltspunkte an, dass er diese Ämter weiterhin ausführe und lege § 33 Abs. 5 Nr. 4 ThürJAPO nicht als Tätigkeits-, sondern Gesinnungsverbot aus. Diese Rüge geht an den maßgeblichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts vorbei. Es hat - wie oben ausgeführt - ausdrücklich klargestellt, dass das Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, nicht genügten. Es hat weiter darauf abgestellt, dass aus dem innegehabten Amt Pflichten nachwirken könnten, dass der Antragsteller ein einflussreiches Gründungsmitglied sei und dass im Hinblick auf das „ganzheitliche Organisationsverständnis“ der Partei aktuell und weiterhin auf eine fortdauernde Aufgabenwahrnehmung zu schließen, jedenfalls aber ein verfassungsfeindlich-diskursives Engagement und eine Förderung der Parteiziele zu befürchten sei. Dieser näheren Argumentation tritt der Antragsteller nicht im Ansatz entgegen. In der Beschwerdebegründung legt er insbesondere keinerlei Tatsachen zu Art und Umfang seines gegenwärtigen Engagements im ganzheitlichen Organisationskonzept der Partei dar, erst recht keine, die eine andere Beurteilung rechtfertigten. Der Antragsteller macht zwar geltend, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekenne. Diese nicht näher begründete Erklärung ist angesichts der vom Verwaltungsgericht dargelegten Umstände jedoch nicht überzeugend. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller über lange Zeit hinweg sein Engagement verfassungsfeindlichen Bestrebungen unterstellt hat, als treibende Kraft in Erscheinung getreten ist sowie im Hinblick auf sein aktuelles Bekenntnis zur Fortführung des parteigebundenen Engagements bei der Teilnahme „am demokratischen Diskurs“ (Stellungnahme vom 31. August 2020) alles andere als fernliegend. Sie wird durch das schlichte Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ebenso wenig entkräftet wie durch die von ihm vorgeschlagene Beauflagung, dass er für die Dauer des Vorbereitungsdienstes keine Parteiämter wahrnehme oder Reden halte. Dies deutet vielmehr darauf hin, dass die Niederlegung von Parteiämtern nur eine vermeintliche Zäsur darstellt, dass er keine Distanz gewonnen hat und gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt wieder mit gesteigertem Engagement in wesentliche Funktionen zurückzukehren gedenkt. Dem Standpunkt des Antragstellers, dass die Versagung des Zugangs zum Vorbereitungsdienst durch den Antragsgegner gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße und ihm als milderes Mittel der Zugang unter einer Auflage hätte gewährt werden können - z. B. nicht als Redner oder Versammlungsleiter aufzutreten -, hat bereits das Verwaltungsgericht entgegengesetzt, dass sich die Entscheidung des Antragsgegners lediglich auf den Antrag auf Einstellung zum Termin 2. November 2020 beziehe und kein dauerhaftes Berufsverbot im Raum stehe, dass die angedachten Auflagen nicht zuletzt wegen des „ganzheitlichen Organisationsverständnisses“ der Partei offensichtlich nicht ausreichten, um gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Betätigungen des Antragstellers vollständig auszuschließen und dass es den mit der Ausbildung beauftragten Personen nicht zumutbar oder möglich sei, die Einhaltung von solchen Auflagen unter Kontrolle zu halten. Mit diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt sich der Antragsteller in der Beschwerdebegründung ebenfalls nicht auseinander (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Sie beanspruchen auch Geltung für die Ansicht des Antragstellers, dass der Dienstherr für den Fall einer verfassungsfeindlichen Betätigung während des Vorbereitungsdienstes als milderes Mittel im Vergleich zur Versagung die Möglichkeit habe, disziplinarisch auf ihn einzuwirken. Der Hilfsantrag des Antragstellers, ihn in einem atypischen Ausbildungsverhältnis in den Vorbereitungsdienst einzustellen, kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Abgesehen davon, dass die Thüringer Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung ein solches Ausbildungsverhältnis nicht vorsieht, hätten für einen wie auch immer beschaffenen Vorbereitungsdienst beim Antragsgegner im Hinblick auf das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung die gleichen Anforderungen zu gelten. Schließlich ist hier bei der Gesamtabwägung der widerstreitenden verfassungsrechtlich geschützten Belange zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller kein endgültiger Rechtsverlust droht. Wie vom Verwaltungsgericht aufgezeigt, hat er es vor allem selbst in der Hand, jene Gründe auszuräumen, die der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst entgegenstehen und die ihn an der weiteren Ausbildung hindern. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 47, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG in entsprechender Anwendung).