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Beschluss

P.St. 1079

Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom

ECLI:DE:STGHHE:1989:1108.P.ST.1079.0A
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Leitsätze
Zulässiger Gegenstand einer Grundrechtsklage ist nach Erschöpfung des Rechtswegs gemäß StGHG HE §§ 48 Abs 3 S 1, 49 Abs 2 allein die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen hessischen Gerichts; ist das höchste Gericht ein Bundesgericht, das nicht der Jurisdiktion des Staatsgerichtshofs unterliegt, so muß gemäß StGHG HE § 48 Abs 4 vor Abgabe der Sache an das höchste Gericht die Aussetzung des Verfahrens beantragt und Grundrechtsklage eingelegt werden. StGHG HE § 48 Abs 4 ist gültig (Aufgabe StGH Wiesbaden, 1983-01-12, P.St. 992). Die Länder haben für das landesverfassungsgerichtliche Verfahrensrecht die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz. Das Recht zur Verfahrensregelung ist in der Anerkennung der Landesverfassungsgerichtsbarkeit (GG Art 99, 100, 142) eingeschlossen und gehört nicht in den Kompetenzbereich von GG Art 74 Nr 1. VwGO § 94 kann verfassungskonform nicht als abschließende Regelung für die Aussetzung von Verfahren zur Anrufung eines Verfassungsgerichts verstanden werden und steht so StGHG HE § 48 Abs 4 nicht entgegen.
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zulässiger Gegenstand einer Grundrechtsklage ist nach Erschöpfung des Rechtswegs gemäß StGHG HE §§ 48 Abs 3 S 1, 49 Abs 2 allein die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen hessischen Gerichts; ist das höchste Gericht ein Bundesgericht, das nicht der Jurisdiktion des Staatsgerichtshofs unterliegt, so muß gemäß StGHG HE § 48 Abs 4 vor Abgabe der Sache an das höchste Gericht die Aussetzung des Verfahrens beantragt und Grundrechtsklage eingelegt werden. StGHG HE § 48 Abs 4 ist gültig (Aufgabe StGH Wiesbaden, 1983-01-12, P.St. 992). Die Länder haben für das landesverfassungsgerichtliche Verfahrensrecht die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz. Das Recht zur Verfahrensregelung ist in der Anerkennung der Landesverfassungsgerichtsbarkeit (GG Art 99, 100, 142) eingeschlossen und gehört nicht in den Kompetenzbereich von GG Art 74 Nr 1. VwGO § 94 kann verfassungskonform nicht als abschließende Regelung für die Aussetzung von Verfahren zur Anrufung eines Verfassungsgerichts verstanden werden und steht so StGHG HE § 48 Abs 4 nicht entgegen. Die Anträge werden zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. A Der Antragsteller wendet sich mit seiner Grundrechtsklage gegen die Heranziehung zur Zahlung eines Wasseranschlussbeitrages. 1. Der Antragsteller ist Eigentümer eines im Außenbereich der Gemeinde W gelegenen Aussiedlerhofes. Aus Anlass der bauaufsichtlichen Genehmigung eines Wohnhauses für diesen landwirtschaftlichen Betrieb schloss die Gemeinde W mit dem Antragsteller am 18. Dezember 1979 einen Vertrag ab, der es ihm gestattete, zur Versorgung des Grundstücks mit Wasser auf eigene Kosten eine Wasserleitung bis zum nächstgelegenen Anschlusspunkt der öffentlichen Wasserversorgungsanlage verlegen zu lassen. Die Leitung wurde im Herbst 1983 von einer Tiefbaufirma verlegt. Gleichzeitig wurde die öffentliche Wasserversorgungsleitung von derselben Firma verlängert. Die Anschlussleitung zum Grundstück des Antragstellers schließt sich in direkter Fortsetzung an dieses Verlängerungsstück an. Die Tiefbaufirma erstellte für beide Bauabschnitte eine Gesamtrechnung, die von dem Antragsteller bezahlt wurde. Die Gemeinde W hat die Übernahme der Kosten für das Verlängerungsstück der öffentlichen Versorgungsleitung zugesagt. Wegen der Höhe der sich daraus ergebenden Erstattungsforderungen des Antragstellers ist zur Zeit ein Rechtsstreit beim Landgericht Limburg anhängig (IV O 327/86). 2. Auf Grund ihrer Wasserbeitrags- und -gebührenssatzung vom 12. November 1981 i.d.F. vom 8. Dezember 1982 zog die Gemeinde W den Antragsteller durch Bescheid vom 3. April 1984 zur Zahlung eines Wasseranschlussbeitrages in Höhe von 10185,-- DM heran. Gegen diesen Heranziehungsbescheid erhob der Antragsteller nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens am 18. Oktober 1985 Klage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden. Zur Begründung trug er vor, der Bescheid sei aus Gründen der Gleichbehandlung rechtswidrig, weil die Gemeinde bei allen anderen Aussiedlerhöfen auf die Erhebung von Wasseranschlussbeiträgen verzichtet habe. Die Gemeinde W trat dem unter anderem mit dem Hinweis darauf entgegen, dass die anderen Aussiedler die Wasserversorgungsanlagen auf eigene Kosten errichtet hätten, die dann von der Gemeinde übernommen worden seien. Im Falle des Antragstellers habe jedoch die Gemeinde die öffentliche Wasserversorgungsleistung auf ihre Kosten erweitert. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden gab der Klage durch Urteil vom 8. Juli 1987 (IX/V E 916/85) statt. Das Gericht vertrat die Auffassung, durch die Verlängerung der gemeindlichen Wasserleitung sei die Wasserversorgungseinrichtung nicht erweitert worden. Deshalb lägen die Voraussetzung für eine Beitragserhebung nach der gemeindlichen Wasserbeitrags- und -gebührensatzung nicht vor. Auf die Berufung der Gemeinde W ändert der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 10. Februar 1988 (5 UE 2470/87) den den Wasseranschlussbeitrag betreffenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts und wies die Klage ab. Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, die gemeindliche Wasserversorgungsanlage sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts i.S.d. § 11 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes und des § 2 Abs. 1 der Wasserbeitrags- und -gebührenssatzung erweitert worden. Der Antragsteller könne auch nicht mit dem Einwand gehört werden, andere Landwirte im Gemeindegebiet seien beim Anschluss ihrer Aussiedlerhöfe an die öffentliche Wasserversorgung besser behandelt worden. Im Bereich des gebundenen Verwaltungshandelns gebe es einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht. Im übrigen liege der Grund für die Nichtheranziehung dieser Landwirte darin, dass sie die Zuleitung zum öffentlichen Versorgungsnetz in voller Länge selbst hergestellt und finanziert und ihre Leitungen anschließend unentgeltlich der Gemeinde zur Eingliederung in das öffentliche Versorgungsnetz zur Verfügung gestellt hätten. Abweichend davon sei im Falle des Antragstellers die erforderliche Leitungsstrecke von vornherein aufgeteilt worden in ein von der Gemeinde herzustellendes und zu finanzierendes Verlängerungsstück der öffentlichen Versorgungsleitung und die daran sich anschließende Anschlussleitung, deren Kosten der Antragsteller zu tragen gehabt habe. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu. Der Antragsteller legte durch seinen damaligen Bevollmächtigten gegen das Urteil zulassungsfreie Revision gemäß § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und gleichzeitig Bescheide gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Februar 1988 mit Beschluss vom 28. September 1988 (BVerwG 8 CB 47.48) zurück und verwarf gleichzeitig die ohne Zulassung gegen das Urteil eingelegte Revision. Der Beschluss wurde am 12. Oktober 1988 an den damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers abgesandt. II. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 6. November 1988, der am Montag, dem 14. November 1988, beim Staatsgerichtshof eingegangen ist, Grundrechtsklage erhoben. Er trägt vor, der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Urteil den Gleichheitsgrundsatz nicht beachtet, denn für die anderen Aussiedlerhöfe in der Gemeinde W und in ganz Hessen habe kein Wasseranschlussbeitrag geleistet werden müssen. Gegen den Gleichheitsgrundsatz sei ferner deshalb verstoßen worden, weil der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen habe. Auch sei das zum Verwaltungsstreitverfahren beigeladene Land Hessen zu den Verhandlungsterminen vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht nicht geladen worden. Außerdem verletze das Urteil den Art. 43 der Verfassung des Landes Hessen - HV -, der verlange, dass selbständige Betriebe in der Landwirtschaft durch Gesetzgebung und Verwaltung zu fördern und vor Überlastung und Aufsaugung zu schützen seien. Der Antragsteller beantragt, das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Februar 1988 - 5 UE 2470/87 - für kraftlos zu erklären und in dieser Sache selbst zu entscheiden sowie ihm für das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof Prozesskostenhilfe zu gewähren. III. Der Hessische Ministerpräsident hält den Antrag für unzulässig. Er genüge nicht den Anforderungen des § 46 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG -. Danach seien die Tatsachen darzulegen, aus denen sich die Grundrechtsverletzung ergeben solle. Die bloße Benennung des angeblich verletzten Grundrechts reiche nicht aus. Gegenstand der Grundrechtsklage könne auch nur das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sein. Eine mögliche Grundrechtsverletzung durch dieses Urteil könne man der Antragsschrift schon deshalb nicht entnehmen, weil ihr eine Urteilsausfertigung nicht beigefügt und die Entscheidung auch inhaltlich nicht mitgeteilt worden sei. Der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs zufolge schließe die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision eine Überprüfung des dadurch bestätigten Urteils des Verwaltungsgerichtshofs nicht aus. Diese ständige Rechtsprechung lasse die Bestimmung des § 48 Abs. 4 StGHG zumindest dort weitgehend leerlaufen, wo die Entscheidung eines obersten Landesgerichts allein mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werde. Welche Folgen es mit sich bringe, wenn daneben auch die nach § 133 VwGO zulassungsfreie Revision eingelegt worden sei, ob also zumindest in einem solchen Fall der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens hätte gestellt werden müssen, sei vom Staatsgerichtshof bisher nicht entschieden worden. Die Grundrechtsklage sei darüber hinaus unbegründet. Es sei in der Rechtsprechung und in der Literatur unstreitig, dass es eine Gleichbehandlung im Unrecht - zutreffender: einen Anspruch auf Wiederholung einmal begangener Fehler aus Gleichheitsgründen - nicht gebe. mit dem Hinweis auf Art. 43 HV könne der Antragsteller schon deshalb nicht durchdringen, weil es sich hierbei lediglich um eine Anweisung an den Landesgesetzgeber handele, die aber nicht zugleich auch ein Grundrecht verbürge. Warum schließlich die angeblich unterlassene Ladung des beigeladenen Landes zu den Verhandlungsterminen vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht Rechte des Antragstellers verletzen solle, sei nicht erkennbar. IV. Der Landesanwalt hat sich dem Verfahren nicht angeschlossen. V. Die das Verwaltungsstreitverfahren betreffenden Akten des Verwaltungsgerichts Wiesbaden und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sind beigezogen und zum Gegenstand der Beratung gemacht worden. Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Beiakten Bezug genommen. B Die Anträge sind zurückzuweisen. I. Die Grundrechtsklage ist unzulässig. 1. Nach Art. 131 Abs. 1 HV, §§ 45 ff. StGHG kann jedermann einen Antrag zur Verteidigung der Grundrechte stellen, der geltend macht, dass ein ihm von der Verfassung gewährtes Grundrecht verletzt sei. Zulässiger Gegenstand einer Grundrechtsklage ist nach Erschöpfung des Rechtsweges gemäß §§ 48 Abs. 3 Satz 1, 49 Abs. 2 StGHG allein die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts, soweit es sich dabei um ein Gericht des Landes Hessen handelt. Entscheidungen von Bundesgerichten unterliegen nicht der Jurisdiktion des Staatsgerichtshofs, der im Grundrechtsklageverfahren nur zu prüfen hat, ob die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen hessischen Gerichts auf der Verletzung eines von der Verfassung des Landes Hessen gewährten Grundrechts beruht. Ist das höchste Gericht kein Gericht des Landes Hessen, so kann gemäß § 48 Abs. 4 StGHG die Person, die sich auf ein ihr nach der Hessischen Verfassung zustehendes Grundrecht berufen will, nur vor Abgabe der Sache an das höchste Gericht die Aussetzung des Verfahrens und die Entscheidung über das Grundrecht durch den Staatsgerichtshof beantragen. 2. § 48 Abs. 4 StGHG ist gültig. Der Staatsgerichtshof gibt seine noch im Beschluss vom 12. Januar 1983 - P.St. 992 - vertretene gegenteilige Auffassung auf. § 48 Abs. 4 StGHG ist eine Norm des landesverfassungsgerichtlichen Verfahrensrechts. Hierfür haben die Länder die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz. Die Anerkennung der Landesverfassungsgerichtsbarkeit durch das Grundgesetz in den Art. 99, 100 und 142 GG schließt für die Länder das Recht ein, das Verfahren vor ihren Verfassungsgerichten selbständig zu regeln. Der Bund hat insoweit keine Gesetzgebungsbefugnis. § 94 VwGO kann daher verfassungskonform nicht als abschließende Regelung für die Aussetzung von Verfahren zum Zwecke der Anrufung eines Verfassungsgerichts verstanden werden (a.A. Hess. VGH, Beschluss vom 21. August 1969 - II OE 34/69 -). Dies folgt schon aus Art. 100 Abs. 1 GG, wonach jedes Verfahren auszusetzen und dem Bundes- oder einem Landesverfassungsgericht vorzulegen ist, sofern ein Gericht ein entscheidungserhebliches Gesetz für verfassungswidrig hält. Die Landesverfassungen sehen zum Teil weitergehende Vorlagepflichten zugunsten ihrer Landesverfassungsgerichte vor (vgl. Art. 133 HV, Art. 65 und 92 der Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 130 Abs. 3 der Verfassung für Rheinland-Pfalz, Art. 64 Abs. 2 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, Art. 142 der Landesverfassung der Freien und Hansestadt Bremen). Auch diese Vorlagepflichten berechtigen die Gerichte, die verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 94 VwGO auszusetzen (vgl. Kopp, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Aufl., § 94 RdNr. 10). Sie verstoßen nicht gegen das Grundgesetz. In einem föderativ gestalteten Staat wie der Bundesrepublik Deutschland stehen die Verfassungsräume des Bundes und der Länder grundsätzlich selbständig nebeneinander. Das Grundgesetz gibt für die Verfassungen der Länder nur wenige Normativbestimmungen. Im übrigen können die Länder ihr Verfassungsrecht und damit auch ihre Verfassungsgerichtsbarkeit nach eigenem Ermessen ordnen. Schon deshalb ist nicht anzunehmen, dass das Grundgesetz in eine in einem Land getroffene Regelung der Landesverfassungsgerichtsbarkeit antasten will, wenn es dies nicht ausdrücklich ausspricht oder diese Regelung nicht ihrer Struktur nach mit dem Grundgesetz unverträglich ist (BVerfGE 4, 178 ff., 189 ). Dementsprechend fällt die Regelung der Verfassungsgerichtsbarkeit aus dem Kompetenzbereich des Art. 74 Nr. 1 GG heraus. Die Verfassungsgerichtsbarkeit ist eine eigenständige, nicht in die allgemeine Gerichtsbarkeit einzuordnende Institution. Für den Bundesgesetzgeber enthält Art. 94 Abs. 2 GG eine eigene Ermächtigungsgrundlage für die Regelung der Verfassung und des Verfahrens des Bundesverfassungsgerichts. Das Landesverfassungsprozessrecht steht selbständig neben dem Bundesverfahrensrecht. § 48 Abs. 4 StGHG wird wie § 49 Abs. 2 StGHG, der dem Staatsgerichtshof die Möglichkeit eröffnet, rechtskräftig ergangene Urteile für kraftlos zu erklären, obwohl die im Ausgangsverfahren angewandten bundesrechtlichen Verfahrensordnungen eine solche Möglichkeit nicht vorsehen, von der Befugnis der Länder zur Regelung der landesverfassungsgerichtlichen Verfahren umfasst. Die von § 48 Abs. 4 StGHG eröffnete Möglichkeit, vor Abgabe des Verfahrens an das zuständige Bundesgericht die Aussetzung des Verfahrens zu beantragen, um eine Grundrechtsklage beim Staatsgerichtshof zu erheben, trägt einerseits dem Umstand Rechnung, dass eine bundesgerichtliche Entscheidung mit der Grundrechtsklage der Hessischen Verfassung nicht angefochten werden kann. Sie führt andererseits zu einer Einschränkung des Subsidiaritätsgrundsatzes; denn in diesen Fällen entscheidet der Staatsgerichtshof, bevor das in der Sache regelmäßig letztinstanzlich zuständige Bundesgericht seine Entscheidung getroffen hat. 3. § 48 Abs. 4 StGHG ist zwingend. Er stellt es nicht in das Belieben eines Antragstellers, ob er von der Aussetzungsmöglichkeit Gebrauch machen oder etwa erst nach der Entscheidung des Bundesgerichts den Staatsgerichtshof anrufen will. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift ist die Anrufung des Staatsgerichtshofs „nur vor Abgabe der Sache an das höchste Gericht“ zulässig. Ein Antragsteller, der eine Entscheidung des Staatsgerichthofs über eine Verletzung seiner Grundrechte anstrebt und - wie hier geschehen - ein Rechtsmittel zu einem Bundesgericht einlegt, muss deshalb vor der Abgabe an das zuständige Bundesgericht die Aussetzung des Verfahrens und die Entscheidung des Staatsgerichtshofs beantragen. Die Aussetzung ist von dem für die Abgabe der Sache zuständigen Gericht zu gewähren. II. Der Grundrechtsklage hätte aber auch in der Sache der Erfolg versagt bleiben müssen. Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs verletzt nicht den Gleichheitsgrundsatz des Art. 1 HV. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet, vergleichbare Sachverhalte grundsätzlich mit denselben Rechtsfolgen zu regeln. Auch bei vergleichbaren Tatbeständen verbietet der Gleichheitsgrundsatz allerdings nicht jede Differenzierung, soweit sich dafür ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst sachlich einleuchtender Grund finden lässt. Er ist erst dann verletzt, wenn für die Unterscheidung ein solcher Grund nicht vorliegt, die Regelung also willkürlich ist. Andererseits erlaubt der Gleichheitsgrundsatz mit Rücksicht auf eine Ungleichheit verschiedener Sachverhalte nicht jede Unterscheidung; für sie muss sich ebenfalls gerade aus dem Sachverhalt, den die Regelung zum Gegenstand hat, ein sachlich vertretbarer Gesichtspunkt anführen lassen (StGH, Urteil vom 25. Mai 1983 - P.St. 933 -, StAnz. 1983 S. 1302). Die angefochtene Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs genügt diesen Grundsätzen. Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass genügend sachlich vertretbare Gesichtspunkte vorliegen, die die Heranziehung des Antragstellers zur Zahlung des Wasseranschlussbetrags im Vergleich mit den anderen ausgesiedelten Landwirten in der Gemeinde W nicht willkürlich erscheinen lassen. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. III. Da mithin die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet, ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen (§§ 114 ZPO, 14 Abs. 1 Satz 2 StGHG). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG.