Urteil
5 UE 2470/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1988:0210.5UE2470.87.0A
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Entscheidungsgründe
Nachdem die Beteiligten den wegen des Leistungsbescheides der Beklagten vom 8. Juni 1983 geführten Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, ist insoweit das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1, 92 Abs. 2, 173 VwGO, 269 Abs. 3 ZPO einzustellen und auszusprechen, daß das erstinstanzliche Urteil wirkungslos ist. Die Berufung der Beklagten im übrigen ist zulässig und muß auch in der Sache Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage gegen die Heranziehung des Klägers zu einem Wasseranschlußbeitrag nicht stattgeben dürfen, denn die Heranziehung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Rechtsgrundlage hierfür ergibt sich aus § 11 Abs. 1 KAG in Verbindung mit den §§ 2 und 3 Abs. 2 der Wasserbeitrags- und -gebührensatzung der Beklagten vom 12. November 1981 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 8. Dezember 1982 (im folgenden: WBGS). Nach § 11 Abs. 1 KAG können die Gemeinden und Landkreise zur Deckung des Aufwandes für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet. Von dieser gesetzlichen Ermächtigung hat die Beklagte in der oben genannten Wasserbeitrags- und Gebührensatzung Gebrauch gemacht. Sie hat dabei, was zulässig ist, durch § 3 Abs. 2 WBGS auch diejenigen Grundstücke der Beitragspflicht unterworfen, die nicht - etwa als an einer Straße mit betriebsfertiger Wasserversorgungsleitung unmittelbar angrenzende Grundstücke - gem. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung der Beklagten vom 12. November 1981 (im folgenden: AWS) dem Anschlußzwang unterliegen, sondern auf besonderen Antrag des Grundstückseigentümers gem. § 3 AWS tatsächlich an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden. Das im Außenbereich gelegene Grundstück des Klägers gehört zu dieser Fallgruppe, denn es ist durch die im Herbst 1983 verlegte Anschlußleitung auf Grund besonderer Gestattung der Beklagten an die gemeindliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen worden. Keinen Bedenken begegnet auch der in § 2 Abs. 2 WBGS verwandte modifizierte Grundflächenmaßstab, der für eine zulässige Bebauung bis zu zwei Vollgeschossen einen einheitlichen Beitragssatz von 2,50 DM je Quadratmeter Grundstücksfläche und für jedes weitere zulässige Vollgeschoß einen Aufschlag von 0,50 DM je Quadratmeter Grundstücksfläche vorsieht. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 31. August 1984 - 5 TH 650/84 - , HSGZ 1984 S.416 = Gemeindehaushalt 1986 S.42) ist ein solcher Maßstab in Gemeinden mit dörflichem oder kleinstädtischem Charakter, die - wie hier die Beklagte - nur geringe Unterschiede in der baulichen Nutzung aufweisen, zulässig. Der modifizierte Grundflächenmaßstab in § 2 WBGS läßt sich auch auf Außenbereichsgrundstücke anwenden, die auf Grund tatsächlicher Anschlußnahme gem. § 3 Abs. 2 WBGS der Beitragspflicht unterliegen. Ein nicht bebautes Außenbereichsgrundstück ist in diesem Fall mit dem Beitragssatz von 2,50 DM je Quadratmeter Grundstücksfläche zu belasten. Ist das Außenbereichsgrundstück bebaut, so ist zusätzlich der Aufschlag von 0,50 DM ab dem dritten Vollgeschoß zu berechnen, wenn nach dem Inhalt der Baugenehmigung eine über zwei Vollgeschosse hinausgehende Bebauung zulässig ist oder wenn - § 2 Abs. 2 Satz 3 WBGS - jedenfalls die tatsächlich vorhandene Bebauung zwei Vollgeschosse übersteigt. Das vom Verwaltungsgerichtshof Mannheim behandelte Problem, ob Außenbereichsgrundstücke durch eine Verteilungsregelung erfaßt sein können, wenn diese eine Festsetzung der zulässigen Nutzung voraussetzt (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 30. August 1984 - 2 S 1409/83 - , Inhaltsangabe in Fundstelle 185 Nr. 198), stellt sich damit bei der vorliegend zu beurteilenden Beitragsbemessungsregelung nicht. Die Beklagte kann die Heranziehung des Klägers zu einem Anschlußbeitrag auch auf einen Vorgang der Schaffung, Erweiterung oder Erneuerung der gemeindlichen Wasserversorgungsanlage im Sinne der §§ 11 Abs. 1 KAG, 2 Abs. 1 WBGS stützen. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein Beitragstatbestand gem. § 11 Abs. 1 KAG liege deshalb nicht vor, weil die Verlängerung der Versorgungsleitung in der Langstraße um ein 73,6 Meter langes Leitungsstück keine beitragspflichtige "Erweiterung" darstelle, schließt sich der Senat nicht an. Allerdings hängt - und insoweit ist dem Verwaltungsgericht zu folgen - die Möglichkeit der Erhebung eines Anschlußbeitrags für das Grundstück des Klägers davon ab, daß die vorgenannte Leitungsbaumaßnahme, die im Herbst 1983 durchgeführt wurde, eine "Erweiterung" der gemeindlichen Wasserversorgungsanlage im Sinne des § 11 Abs. 1 KAG bewirkt hat. An die erstmalige Herstellung ("Schaffung") der gemeindlichen Wasserversorgungsanlage kann eine Beitragspflicht des Klägers deshalb nicht geknüpft werden, weil die Anlage der Beklagten bereits im Jahre 1911 errichtet worden ist. Ein vor Inkrafttreten des kommunalen Abgabengesetzes abgeschlossener Herstellungsvorgang (Fall der "Altanlage") löst aber auch dann keine Beitragspflicht nach dem KAG - mehr - aus, wenn sich bei einem Grundstück die vorteilsbegründenden Eigenschaften wie seine Bebaubarkeit oder - wie hier - seine Anschließbarkeit an die Wasserversorgungsanlage über eine von der Gemeinde gestattete private Zuleitung erst nach dem Inkrafttreten des KAG realisiert haben (vgl. Senatsbeschluß vom 19. Januar 1984 - V OE 120/81 - , Gemeindehaushalt 1984 S.297, ferner Senatsurteil vom 6. Juni 1984 - V OE 135/81 - , Gemeindehaushalt 1985 S. 214). Ein "Hineinwachsen" in die Beitragspflicht gibt es insoweit nicht. Ein auf Grund besonderer Gestattung nachträglich angeschlossenes Grundstück unterliegt daher nur dann der Beitragspflicht, wenn sich die Beitragserhebung auf eine Schaffung, Erweiterung oder Erneuerung n a c h Inkrafttreten des KAG beziehen läßt. Letzteres ist aber bei dem Grundstück des Klägers der Fall. Denn mit dem im Herbst 1983 hergestellten Verlängerungsstück der Wasserversorgungsleitung in der Langstraße, an welches das Grundstück angeschlossen wurde, hat die Beklagte ihre Wasserversorgungsanlage "erweitert". Damit kann die hier streitige Beitragserhebung auf die Kosten einer nach Inkrafttreten des KAG durchgeführten Erweiterung im Sinne des § 11 Abs. 1 KAG bezogen werden. Nach der im Senatsurteil vom 29. Februar 1984 - V OE 110/81 (abgedruckt in HSGZ 1985 S. 35 = Gemeindehaushalt 1986 S.17) zugrundegelegten Begriffsbestimmung ist unter "Erweiterung" einer Wasserversorgungsanlage im Sinne des § 11 Abs. 1 KAG die flächenmäßige Ausdehnung der Anlage zum Zweck der Versorgung von bisher noch nicht durch diese Anlage versorgten Grundstücken zu verstehen. Diesen Merkmalen entspricht die im Herbst 1983 vorgenommene Verlängerung der Wasserversorgungsleitung in der Langstraße um 73,6 Meter. Daß dieses Leitungsstück auf Grund entsprechender Widmung als Teil der öffentlichen Wasserversorgungsanlage der Beklagten anzusehen ist, ergibt sich aus den Fertigstellungsbeschlüssen ihres Gemeindevorstandes vom 29. März 1984 und ihrer Gemeindevertretung vom 6. April und 11. Juli 1984. Die Verlängerung der Leitung hat auch neue Anschlußmöglichkeiten geschaffen. Unstreitig sind an das Verlängerungsstück zwei unmittelbar angrenzende bebaute Grundstücke auf der Westseite der Langstraße angeschlossen worden. Diese Grundstücke waren zwar durch längere Privatleitungen schon vorher - an anderer Stelle - an das bestehende Wasserversorgungsnetz angeschlossen. Erst die Verlängerung der Versorgungsleitung in der Langstraße hat ihnen aber die Möglichkeit des u n m i t t e l b a r e n Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung verschafft. Letzteres ist für die Bejahung der Erweiterungsfunktion des im Herbst 1983 hergestellten Verlängerungsstücks entscheidend. Soweit der Senat in dem oben zitierten Urteil die Annahme einer Erweiterung davon abhängig gemacht hat, daß der neu geschaffene Anlagenteil dem Zweck der Versorgung von bisher noch nicht durch die Anlage versorgten Grundstücken dienen müsse, sind mit "noch nicht versorgten Grundstücken" auch solche gemeint, die bislang über private Zuleitungen lediglich "provisorisch" im Sinne des § 3 Abs. 5 AWS angeschlossen waren und nicht über eine u n m i t t e l b a r e Anschlußmöglichkeit verfügten. Der Wasserversorgungsaufgabe der Gemeinde entspricht es, nach Möglichkeit sämtlichen Innenbereichsgrundstücken im Gemeindegebiet einen unmittelbaren - nicht von privaten Zuleitungen abhängigen - Anschluß an die gemeindliche Wasserversorgungsanlage zu vermitteln. Diesem Ziel dienen die der baulichen Ausdehnung der Gemeinde folgenden ständigen Erweiterungen der bestehenden Wasserversorgungsanlage. Daß private Zuleitungen nur eine "Übergangslösung" bis zur Schaffung einer unmittelbaren Anschlußmöglichkeit sein sollen, bringt § 3 Abs. 5 AWS auch dadurch zum Ausdruck, daß er die Gestattung eines Anschlusses über eine private Zuleitung unter den Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs stellt und den Eigentümer zur Stillegung oder Beseitigung der Privatleitung auf eigene Kosten verpflichtet, wenn das Grundstück später die Möglichkeit des unmittelbaren Anschlusses erhält. Die geringe Länge des Verlängerungsstücks der öffentlichen Wasserversorgungsleitung in der Langstraße - nur 73,6 Meter -, der demgemäß relativ geringe Kostenaufwand und die geringe Anzahl der Grundstücke, denen dadurch erstmals eine unmittelbare Anschlußmöglichkeit vermittelt worden ist, sind entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Kriterien, die die Annahme einer beitragspflichtigen Erweiterung ausschließen. Eine "Erweiterung" ist nicht nur in der Weise vorstellbar, daß sie der Erschließung eines ganzen Neubaugebiets und damit einer "Vielzahl von Grundstücken" dient. Die Erweiterung kann sich vielmehr auch darauf beschränken, die Versorgungsleitung einer einzelnen Straße zu verlängern, um so hinzugekommene Bebauung am Rand der geschlossenen Ortslage ("Anschlußbebauung") zu erschließen. Der Annahme einer Erweiterung im vorliegenden Fall steht ferner nicht entgegen, daß die Wasserversorgungsleitung in der Langstraße im Zusammenhang mit der Herstellung eines Anschlusses für den im Außenbereich gelegenen Aussiedlerhof des Klägers verlängert worden ist. Die Beklagte mag durchaus - erst - durch die Notwendigkeit des Anschlusses des im Außenbereich gelegenen Aussiedlerhofs des Klägers motiviert worden sein, ihre Versorgungsleitung in der Langstraße zu verlängern und dadurch der Anschlußleitung des Klägers ein Stück "entgegenzukommen". Dafür scheint zu sprechen, daß das Verlängerungsstück der öffentlichen Versorgungsleitung und die sich daran anschließende Zuleitung zum Grundstück des Klägers im Herbst 1983 durch ein- und dieselbe Baufirma - die Firma R. - in einem Zuge verlegt wurden. Das alles rechtfertigt aber nicht den vom Verwaltungsgericht gezogenen Schluß, die Beklagte habe nicht den erforderlichen Erweiterungswillen gehabt, und die 73,6 Meter lange Leitungsstrecke bis zum Übergabeschacht in der Langstraße sei in Wahrheit - ebenfalls - Anschlußleitung zum Grundstück des Klägers. Die Höhe des auf das Grundstück des Klägers entfallenden Anschlußbeitrags, der nach den obigen Ausführungen auf eine im Herbst 1983 durchgeführte Erweiterung der gemeindlichen Wasserversorgungsanlage zu beziehen ist, hat die Beklagte richtig berechnet. Die zugrundegelegte Veranlagungsfläche von 2800 qm bei der Parzelle 61 und von 1274 qm bei der Parzelle 62 - insgesamt also 4074 qm - entspricht den Angaben zur Größe der Hof- und Gebäudeflächen in dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Katasterauszug; daß sich die Beklagte hieran zur Bestimmung der beitragspflichtigen Flächen orientiert hat, läßt sich nicht beanstanden. Soweit die Beklagte bei der ursprünglichen Anforderung des Anschlußbeitrags gemäß Schreiben an das Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung in Limburg vom 13. Januar 1984 eine Veranlagungsfläche von nur 2500 qm zugrundegelegt und daraus einen Beitrag von nur 6.687,50 DM errechnet hatte, war dies ein Entgegenkommen, zu dessen Wiederholung die Beklagte bei der nachfolgenden Festsetzung des Beitrags mit Verwaltungsakt gegenüber dem Kläger rechtlich nicht gezwungen war. Die Anwendung des in § 2 Abs. 2 WBGS vorgesehenen Beitragssatzes von 2,50 DM je Quadratmeter Grundstücksfläche auf eine Veranlagungsfläche von insgesamt 4074 qm führt zu dem von der Beklagten festgesetzten Anschlußbeitrag in Höhe von 10.185,-- DM. Die Erhebung eines Beitrags in dieser Höhe für das gem. § 3 Abs. 5 WBGS angeschlossene Außenbereichsgrundstück des Klägers hat, obwohl die Verlängerung der öffentlichen Versorgungsleitung in der Langstraße nur einen relativ geringen Kostenaufwand verursacht hat, keine Kostenüberdeckung zur Folge, die die Gültigkeit des satzungsmäßigen Beitragssatzes für diesen Erweiterungsfall in Frage stellen könnte (zur Problematik einer solchen Kostenüberdeckung vgl. Senatsbeschluß vom 15. Juni 1987 - 5 TH 967/86 - , HSGZ 1987 S.532 f.). Die Beklagte geht davon aus, daß sich die Kosten für die Verlängerung der öffentlichen Versorgungsleitung in der Langstraße auf 10.787,24 DM belaufen. Der Kläger selbst sieht den im Rechnungsauszug des Amts für Landwirtschaft und Landentwicklung vom 12. März 1984 ermittelten Kostenanteil von 19.599,38 DM als den Aufwand an, der auf die Erweiterung der Wasserversorgungsanlage der Beklagten entfällt. Auf welche Höhe sich der fragliche Kostenaufwand tatsächlich beläuft, ist Gegenstand des Klageverfahrens 4 O 327/86, welches der Kläger gegen die Beklagte beim Landgericht Limburg anhängig gemacht hat. Im Rahmen des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens kann diese Frage dahinstehen. Selbst wenn der Aufwand für die Verlängerung der Versorgungsleitung in der Langstraße nur in der von der Beklagten zugestandenen Höhe von 10.787,24 DM entstanden sein sollte, läge dies immer noch über dem von der Beklagten erzielbaren Beitragsaufkommen für die fragliche Erweiterungsmaßnahme. Dieses Aufkommen beschränkt sich nämlich auf den Beitrag in Höhe von 10.185,-- DM, den der Kläger für den Anschluß seines Grundstücks zu entrichten hat. Andere Grundstückseigentümer kann die Beklagte nicht heranziehen. Die beiden Grundstücke auf der Westseite der Langstraße, die durch die Verlängerung der Versorgungsleitung erstmals die Möglichkeit eines unmittelbaren Anschlusses an die gemeindliche Wasserversorgungsanlage erhalten haben, unterliegen deshalb nicht der Beitragspflicht, weil § 3 Abs. 2 WBGS bereits an die Gestattung eines provisorischen Anschlusses nach § 3 Abs. 5 AWS die Pflicht zur Beitragszahlung knüpft. Durch die Beitragszahlung für einen vorläufigen ("provisorischen") Anschluß wird der durch die öffentliche Wasserversorgung bewirkte Vorteil auch schon im Hinblick auf einen später erfolgenden e n d g ü l t i g e n Anschluß abgegolten. Für diesen Anschluß kann dann der Beitrag nicht nochmals - d.h. ein zweites Mal - verlangt werden. Dem Satzungsgeber steht ein Regelungsermessen zu, ob er die Beitragspflicht, die im Ergebnis nur e i n m a l begründet sein kann, schon im Zeitpunkt eines vorläufigen Anschlusses im Sinne des § 3 Abs. 5 der vorliegenden Allgemeinen Wasserversorgungssatzung oder erst im Zeitpunkt der Ermöglichung des endgültigen Anschlusses entstehen läßt. Die Beklagte hat sich in ihrem Satzungsrecht für die erste Alternative entschieden. Das führt - wie gesagt - dazu, daß sie von den Eigentümern der beiden Grundstücke, die durch das Verlängerungsstück der Versorgungsleitung in der Langstraße erstmals unmittelbar erschlossen worden sind, nichts mehr verlangen kann, und daß sich das erzielbare Beitragsaufkommen somit auf den Beitrag für das Grundstück des Klägers beschränkt. Eine Kostenüberdeckung ist daher ausgeschlossen. Den Einwand, andere Landwirte im Gemeindegebiet seien bei der wassermäßigen Erschließung ihrer Aussiedlerhöfe von der Beklagten besser behandelt worden als er selbst, hat der Kläger im Berufungsverfahren erneut vorgebracht. Dazu ist zum einen zu sagen, daß es im Bereich gebundenen Verwaltungshandelns einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht gibt. Zum anderen vermag der Senat aber auch nicht zu erkennen, daß der Kläger im Ergebnis finanziell stärker belastet wurde als die Landwirte in den von ihm angeführten Fällen. Soweit diese Landwirte keinen Anschlußbeitrag zu zahlen brauchten, liegt das offensichtlich daran, daß sie die Zuleitung zum öffentlichen Versorgungsnetz in voller Länge herzustellen und zu finanzieren hatten und diese Leitung anschließend - unentgeltlich - der Beklagten zwecks Eingliederung in das öffentliche Versorgungsnetz zur Verfügung stellten. Abweichend davon ist im Falle des Klägers die erforderliche Leitungsstrecke von vornherein aufgeteilt worden in ein von der Beklagten herzustellendes und zu finanzierendes Verlängerungsstück der öffentlichen Versorgungsleitung und die daran sich anschließende Anschlußleitung, deren Kosten der Kläger zutragen hatte. Der den Kläger treffende Anschlußbeitrag für die Erweiterung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage tritt bei dieser Konstruktion an die Stelle derjenigen Kosten, die dem Kläger zur Last gefallen wären, wenn er auch dieses Leitungsstück auf eigene Kosten als Teil einer durchgängigen Anschlußleitung hätte herstellen müssen. Das im Falle des Klägers gewählte Verfahren war für diesen möglicherweise sogar günstiger. Er selbst geht davon aus, daß auf das von der Beklagten zu finanzierende Verlängerungsstück in der Langstraße ein Kostenanteil in Höhe von 19.599,38 DM entfiel. Der von ihm zu entrichtende Anschlußbeitrag beläuft sich demgegenüber auf nur 10.185,-- DM. Diese Frage braucht hier indessen nicht weiter vertieft zu werden. Die Berufung der Beklagten ist nach allem, soweit sie den nicht für erledigt erklärten Streit wegen der Heranziehung des Klägers zu einem Wasseranschlußbeitrag betrifft, begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist insoweit abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2, 155 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits waren gem. § 161 Abs. 2 VwGO der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, da der Streit um die Berechtigung des an den Kläger gerichteten Leistungsbescheides vom 8. Juni 1983 wohl auch im Berufungsverfahren zu Gunsten des Klägers ausgegangen wäre. Die Kosten im übrigen hat der Kläger als unterliegender Teil zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Dies führt in entsprechender Anwendung des § 155 Abs. 1 VwGO zu einer Belastung des Klägers mit dreizehn Vierzehnteln und der Beklagten mit einem Vierzehntel der gesamten Verfahrenskosten. Da der Beigeladene sich nicht mit eigenen Anträgen am Verfahren beteiligt hat, bestand kein Anlaß, ihm Kosten aufzuerlegen oder seine Kosten für erstattungsfähig zu erklären (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 VwGO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der die Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden - vgl. § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl I S. 17) und § 18 des Gesetzes vom 19. Juni 1968 (BGBl I. S. 661). Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Der Kläger ist Eigentümer des im Gemeindegebiet der Beklagten gelegenen Grundstücks Gemarkung H. Flur 2, Flurstücke 61 und 62. Das landwirtschaftlich genutzte Grundstück liegt im Außenbereich des Ortsteils H. in etwa 300 Meter Entfernung von der bebauten Ortslage an der L 3022. Es ist mit einem 1971genehmigten Wirtschaftsgebäude und einem 1980 genehmigten Wohnhaus bebaut. Aus Anlaß der Bebauung des Grundstücks mit dem Wohnhaus schloß die Beklagte mit dem Kläger am 18. Dezember 1979 einen Vertrag ab, der es dem Kläger gestattete, zum Zwecke der Versorgung des Grundstücks mit Wasser auf eigene Kosten eine Wasseranschlußleitung bis zum nächstgelegenen Anschlußpunkt der öffentlichen Wasserversorgungsanlage verlegen zu lassen. Diese Anschlußleitung wurde im Herbst 1983 durch die Firma R., R./Westerwald, verlegt. Gleichzeitig wurde durch dieselbe Firma die öffentliche Wasserversorgungsleitung in der Langstraße um ein 73,6 Meter langes Leitungsstück, welches an einem Übergabeschacht im Bereich der Einmündung der Lorsbachstraße in die Langstraße endet, verlängert. Die Anschlußleitung zum Grundstück des Klägers schließt sich in direkter Fortsetzung an dieses Verlängerungsstück an. Die Finanzierung der Anschlußleitung erfolgte durch Zahlungen von einem Sperrkonto, welches auf Grund einer Vereinbarung vom 12. November 1982 zwischen dem Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung in Limburg und dem Kläger zur Finanzierung seines Aussiedlungsvorhabens mit öffentlichen Mitteln und Eigenmitteln eingerichtet worden war. Soweit auf Grund einer Gesamtabrechnung der Firma K. aus diesen Mitteln auch das Verlängerungsstück der öffentlichen Versorgungsleitung in der Langstraße bezahlt worden ist, hat die Beklagte in einem Vergleich vom 29. Februar 1984, der in dem bei dem erkennenden Senat anhängig gewesenen Beschwerdeverfahren 5 TG 473/84 abgeschlossen wurde, die Übernahme dieser Kosten zugesagt. Wegen der Höhe der sich daraus ergebenden Erstattungsforderung des Klägers gegen die Beklagte ist zur Zeit ein Rechtsstreit zwischen den Beteiligten beim Landgericht Limburg anhängig (Verfahren 4 0 327/86). Im vorliegenden Verfahren ist die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung eines Wasseranschlußbeitrags für den Anschluß seines Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgungsanlage streitig. Das Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung in Limburg lehnte mit Schreiben vom 13. Januar 1984 die Zahlung eines Wasseranschlußbeitrags, der sich gemäß Anforderungsschreiben der Beklagten vom 27. Oktober 1983 auf 6.687,50 DM für eine Veranlagungsfläche von 2500 qm belaufen sollte, mit der Begründung ab, daß der Kläger die für die Verfügung über das Sperrkonto erforderliche Einwilligung nicht erteile. Daraufhin wandte sich die Beklagte direkt an den Kläger und zog diesen mit Bescheid vom 3. April 1984 zu einem Anschlußbeitrag in Höhe von 10.185,-- DM - nunmehr berechnet nach einer Veranlagungsfläche von 4074 qm - heran. Gegen diese Heranziehung erhob der Kläger nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens am 18. Oktober 1985 Klage. Zu deren Begründung trug er vor, daß er die Anschlußleitung zwischen dem Übergabeschacht und seinem Grundstück auf eigene Kosten habe herstellen lassen. Der Beitragsbescheid sei rechtswidrig, weil es sich bei seinem Hof um einen Aussiedlerhof handele, und weil die Gemeinde bei allen anderen Aussiedlerhöfen in der Vergangenheit von der Erhebung von Wasseranschlußbeiträgen abgesehen habe. Dies sei beispielsweise in jüngster Zeit bei dem Grundstück des Landwirts R. der Fall gewesen. Er, der Kläger, fordere Gleichbehandlung. Die Klage richtete sich im erstinstanzlichen Verfahren außerdem gegen einen Leistungsbescheid der Beklagten, durch den der Kläger zu Kosten für den Einsatz eines Wassermeisters bei der Belieferung mit Wasser aus einem Hydranten der gemeindlichen Wasserversorgungsanlage herangezogen worden war. Die Beklagte hatte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 4. September 1985 auch den Widerspruch des Klägers gegen diesen Leistungsbescheid als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger beantragte im Klageverfahren demgemäß, sowohl den Leistungsbescheid vom 8. Juni 1983 als auch den Beitragsbescheid vom 3. April 1984, jeweils in der Fassung des zurückweisenden Widerspruchsbescheides vom 4. September 1985, aufzuheben. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie führte aus, daß der Anschlußbeitrag für die Erweiterung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage, die in der Verlängerung der Versorgungsleitung in der Langstraße zu sehen sei, erhoben werde. Der Fall des Landwirts R. sei anders gelagert gewesen, da damals keine Erweiterung der gemeindlichen Wasserversorgungsanlage vorgelegen habe. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hob mit Urteil vom 8. Juli 1987 - IX/V E 916/85 - die angefochtenen Bescheide auf. Zur Heranziehung des Klägers zu einem Wasseranschlußbeitrag heißt es in den Entscheidungsgründen: Eine Beitragspflicht des Klägers sei nicht entstanden, da die Verlängerung der Versorgungsleitung in der Langstraße keine Erweiterung der Wasserversorgungsanlage der Beklagten darstelle. Die Beklagte habe lediglich das Grundstück des Klägers anschließen wollen und keinen Erweiterungswillen gehabt. Der Annahme einer Erweiterung der gemeindlichen Wasserversorgungsanlage stehe auch die geringe Ausdehnung des Verlängerungsstücks und der hierfür angefallene geringe Kostenaufwand entgegen. Eine Erweiterung setze voraus, daß durch die Leitungsbaumaßnahme eine Vielzahl von Grundstücken erschlossen werde; das sei hier nicht der Fall. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil, das ihr am 14. August 1987 zugestellt worden ist, am 31. August 1987 Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat die Beklage den Leistungsbescheid vom 8. Juni 1983 aufgehoben. Die Beteiligten haben daraufhin insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Zur Begründung der Berufung im übrigen trägt die Beklagte vor: Nach der in der Rechtsprechung des erkennenden Senats vorgenommenen Begriffsbestimmung stelle die Verlängerung der Wasserversorgungsleitung im Ortsteil H. vom vorhandenen Schieber in der Langstraße bis zum Übergabeschacht im Einmündungsbereich Langstraße/Lorsbachstraße eine Erweiterung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage dar. Diese Erweiterung berechtige sie, die Beklagte, zur Erhebung von Anschlußbeiträgen. Die einengende Auslegung des Verwaltungsgerichts, daß eine Erweiterung der Erschließung einer Vielzahl von Grundstücken dienen müsse, sei nicht gerechtfertigt. Das vorgenannte Verlängerungsstück könne nicht als Teil der Anschlußleitung zum Grundstück des Klägers angesehen werden. Diese Annahme verbiete sich schon wegen der unterschiedlichen Ausführung; denn die Leitung bis zur Einmündung der Lorsbachstraße sei nicht, wie die eigentliche Anschlußleitung zum Grundstück des Klägers, aus PVC-Rohren, sondern aus Gußrohren hergestellt. Außerdem vermittele das Verlängerungsstück für die beiden Anwesen N./R. und H. die Möglichkeit des unmittelbaren Anschlusses; es diene also gar nicht ausschließlich der Wasserversorgung des Klägers. Gegen die Annahme einer durchgängigen Anschlußleitung spreche auch der Einbau eines Wassermessers im Übergabeschacht; dieser Wassermesser trenne bei natürlicher Betrachtungsweise die öffentliche Wasserversorgungsanlage von der privaten Anschlußleitung zum Grundstück des Klägers. Schließlich sei auf die Formulierung der Ziffer 1 des vor dem erkennenden Senat abgeschlossenen Vergleichs vom 29. Februar 1984 im Verfahren 5 TG 473/84 hinzuweisen. Hier sei, bezogen auf die Verlängerung der Leitung bis zur Einmündung der Lorsbachstraße, ausdrücklich von einem "Erweiterungsstück des öffentlichen Wasserversorgungsnetzes" die Rede. Bezogen auf den noch anhängigen Teil des Rechtsstreits beantragt die Beklagte, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 8. Juli 1987 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt insoweit, die Berufung zurückzuweisen. Er wiederholt unter anderem sein Vorbringen, daß er durch die Erhebung des Wasseranschlußbeitrags schlechter gestellt werde als andere Landwirte im Gemeindegebiet, deren Aussiedlerhöfe an die gemeindliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der Gerichtsakten VG Wiesbaden III/V M 333/84 = Hess. VGH 5 TM 2517/84, VG Wiesbaden 3/V G 29/84 = Hess. VGH 5 TG 473/84 und VG Wiesbaden III/V G 194/83 sowie auf die vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.