OffeneUrteileSuche
Beschluss

P.St. 1187

Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom

ECLI:DE:STGHHE:1995:0201.P.ST.1187.0A
2Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Vor Erhebung der Grundrechtsklage gegen eine Rechtsverordnung ist zunächst die Durchführung des Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO zu fordern, um die Beseitigung der geltend gemachten Beschwer aus anderen als landesverfassungsrechtlichen Gründen zu erreichen, wenn dies nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint. 2. Art. 27 HV gewährt gegenüber dem Grundrecht aus Art. 3 HV kein spezielles Grundrecht. 3. Das aus der Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 1 HV und dem Schutz der Menschenwürde des Art. 3 HV folgende allgemeine Persönlichkeitsrecht umfaßt auch die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, in welchen Grenzen er persönliche Lebenssachverhalte offenbart. 4. Gesundheitsdaten gehören nicht uneingeschränkt der unantastbaren Intimsphäre an. Der Dienstherr muß aber das Beihilfeverfahren so ausgestalten, daß die Persönlichkeit und Würde des Beamten nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. 5. Die Regelungen, die den Schutz von Gesundheitsdaten betreffen, die im Rahmen der Beihilfegewährung zu offenbaren sind, tragen in ausreichender Weise dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Rechnung. 6. Art. 3 HV kann keinen absoluten Schutz davor bieten, daß mit der Bearbeitung von Beihilfeangelegenheiten betraute Bedienstete nähere Kenntnis vom Gesundheitszustand auch beihilfeberechtigter Fachvorgesetzter erhalten. 7. Die Regelung des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht als allgemeiner Rechtsgrundsatz, der dem Landesverfassungsrecht immanent ist, anzusehen. Das Verordnungsrecht in Hessen ist am Gewaltenteilungsgrundsatz gemäß Art. 107 und Art. 118 HV zu messen. Die grundrechtliche Anknüpfung ist über Art. 2 HV zu suchen, der auch den Schutz des Einzelnen vor Regelungen umfaßt, die mit formellem und materiellem Verfassungsrecht nicht vereinbar sind. 8. Die Bestimmung der zuständigen Behörde ist jedenfalls im Bereich der leistungsgewährenden Verwaltung keine zwingende legislatorische Tätigkeit
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vor Erhebung der Grundrechtsklage gegen eine Rechtsverordnung ist zunächst die Durchführung des Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO zu fordern, um die Beseitigung der geltend gemachten Beschwer aus anderen als landesverfassungsrechtlichen Gründen zu erreichen, wenn dies nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint. 2. Art. 27 HV gewährt gegenüber dem Grundrecht aus Art. 3 HV kein spezielles Grundrecht. 3. Das aus der Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 1 HV und dem Schutz der Menschenwürde des Art. 3 HV folgende allgemeine Persönlichkeitsrecht umfaßt auch die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, in welchen Grenzen er persönliche Lebenssachverhalte offenbart. 4. Gesundheitsdaten gehören nicht uneingeschränkt der unantastbaren Intimsphäre an. Der Dienstherr muß aber das Beihilfeverfahren so ausgestalten, daß die Persönlichkeit und Würde des Beamten nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. 5. Die Regelungen, die den Schutz von Gesundheitsdaten betreffen, die im Rahmen der Beihilfegewährung zu offenbaren sind, tragen in ausreichender Weise dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Rechnung. 6. Art. 3 HV kann keinen absoluten Schutz davor bieten, daß mit der Bearbeitung von Beihilfeangelegenheiten betraute Bedienstete nähere Kenntnis vom Gesundheitszustand auch beihilfeberechtigter Fachvorgesetzter erhalten. 7. Die Regelung des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht als allgemeiner Rechtsgrundsatz, der dem Landesverfassungsrecht immanent ist, anzusehen. Das Verordnungsrecht in Hessen ist am Gewaltenteilungsgrundsatz gemäß Art. 107 und Art. 118 HV zu messen. Die grundrechtliche Anknüpfung ist über Art. 2 HV zu suchen, der auch den Schutz des Einzelnen vor Regelungen umfaßt, die mit formellem und materiellem Verfassungsrecht nicht vereinbar sind. 8. Die Bestimmung der zuständigen Behörde ist jedenfalls im Bereich der leistungsgewährenden Verwaltung keine zwingende legislatorische Tätigkeit Der Antrag wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. A I. Die Antragstellerin ist ... im Hessischen Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung. Sie ist Leiterin eines Referats, das für die Dienst- und Fachaufsicht über das unmittelbar nachgeordnete Landesversorgungsamt Hessen zuständig ist. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Grundrechtsklage gegen die "Anordnung zur Änderung der Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Frauen, Arbeit und Sozialordnung" vom 17. Juni 1993 (GVBl. I S. 282). Aufgrund von § 92 Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes– HBG – und der durch § 17 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Beihilfeverordnung – HBeihVO – eingeräumten Delegationsmöglichkeit hat das Ministerium in Art. 1 dieser Anordnung den bisherigen § 6 geändert und dem Landesversorgungsamt Hessen durch Abs. 1 der Neufassung die Befugnis übertragen, über Anträge auf Gewährung von Beihilfen für die Beihilfeberechtigten des Ministeriums zu entscheiden. Bis zum Inkrafttreten dieser Anordnung – am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 7. Juli 1993 – war das Ministerium selbst als Festsetzungsstelle nach § 17 Abs. 5 Nr. 1 HBeihVO zuständig. II. Nachdem die Antragstellerin bereits vor Inkrafttreten der Anordnung, die als Teil einer Gesamtkonzeption der Landesregierung der Zentralisierung der Beihilfestellen dienen soll, im März 1993 dienstliche und persönliche Bedenken gegen diese Regelung angemeldet hatte, beantragte sie mit Schriftsatz vom 14. Juli 1993 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung– VwGO – mit dem Ziel, den Vollzug der Anordnung einstweilen auszusetzen. Das Ministerium habe das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und die verfassungsrechtlich verbürgten Rechte der Antragstellerin mißachtet. Sie sehe sich in ihrem Persönlichkeitsrecht und in ihrem beamtenrechtlichen Fürsorgeanspruch dadurch verletzt, daß sie aufgrund der Verordnung gezwungen werde, ihre persönlichen Gesundheitsdaten einer unmittelbar nachgeordneten Behörde zugänglich zu machen, über die sie die Dienst- und Fachaufsicht ausübe. Ein beihilferechtliches Widerspruchs- und ein Klageverfahren, das sie wegen Aufwendungen für Sanatoriumsaufenthalte führe, müsse sie künftig möglicherweise mit der Rechtsabteilung beziehungsweise dem Justitiar des Landesversorgungsamts, mit dem sie im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben befaßt sei, als Gegner fortführen. Mit Beschluß vom 15. November 1993 (Az.: 2 NG 1666/93) lehnte der Hessische Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung als unzulässig ab. Die Antragstellerin habe durch das Inkrafttreten der Anordnung keinen Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu erwarten. Dienstlich sei sie von der Anordnung nicht nachteilig in rechtlich geschützten Interessen betroffen. Das ihr im Ministerium übertragene Aufgabengebiet bleibe durch den Zuständigkeitswechsel unberührt. Die Frage, ob das Landesversorgungsamt diese zusätzliche Aufgabe mit der vorhandenen Personalausstattung erfüllen könne, sei bei der Prüfung der subjektiven Betroffenheit der Antragstellerin nicht aufzuwerfen. Das von ihr geäußerte Interesse, daß auch künftig die Beihilfeanträge von Bediensteten des Ministeriums und nicht von solchen einer unmittelbar nachgeordneten Behörde entschieden würden, sei rechtlich nicht geschützt. Der hessische Landesgesetzgeber habe der Landesregierung verfassungsrechtlich unbedenklich die Möglichkeit eröffnet, die Bearbeitung von Beihilfeangelegenheiten zu delegieren. Ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums mit dem Inhalt, daß über den Beihilfeantrag eines Ministerialbeamten nicht von Bediensteten einer dem Ministerium nachgeordneten Behörde entschieden werden dürfe, existiere nicht. Die Regelung über die Zuständigkeit lasse das materielle Beihilferecht sowie die bei der Gewährung von Beihilfe zu beachtenden sonstigen Rechte, beispielsweise das Datenschutz- oder Verwaltungsverfahrensrecht, unberührt. Daraus folge ohne weiteres, daß die angegriffene Rechtsnorm als reine Zuständigkeitsregelung keine Auswirkungen auf die Rechtsposition der Antragstellerin habe. Da nur die nach Inkrafttreten der Anordnung gestellten Beihilfeanträge vom Landesversorgungsamt bearbeitet würden, seien die von der Antragstellerin bei der Weiterverfolgung früherer Anträge vorgestellten Nachteile in Form bestimmter Interessenkonflikte vernachlässigbar. Wer als Beihilfeberechtigter die Gewährung von Beihilfe beantrage, müsse sich unabhängig von der konkreten Behördenzuständigkeit damit abfinden, daß seine Daten Dritten im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben bei der Beihilfegewährung zur Kenntnis gelangten. Eine aus dem Über- bzw. Unterordnungsverhältnis von Behörden abzuleitende allgemeine Unzumutbarkeit der Beihilfegewährung durch eine nachgeordnete Festsetzungsstelle ergebe sich für Bedienstete des Ministeriums nicht. Im Hinblick auf den Persönlichkeits- und Datenschutz habe es sogar gewisse Vorteile, wenn über die Gewährung von Beihilfen nicht von Bediensteten der Behörde entschieden werde, der der Beihilfeberechtigte selbst angehöre. Selbst bei Zulässigkeit des Antrags würde eine Folgenabwägung ergeben, daß die der Antragstellerin bei Ablehnung der beantragten einstweiligen Anordnung entstehenden Nachteile nicht so schwer wögen, daß sie die Außervollzugsetzung der angegriffenen Norm als dringend geboten erscheinen ließen. III. Mit am 27. Dezember 1993 beim Staatsgerichtshof eingegangenem Antrag hat die Antragstellerin gegen die genannte Anordnung Grundrechtsklage erhoben und die Verletzung ihrer Grundrechte aus Artikeln 2, 3 und 27 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung – HV –) gerügt. Sie trägt vor, sie sei durch die angegriffene Anordnung selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen und könne deshalb Grundrechtsklage unmittelbar gegen die beanstandete Rechtsnorm erheben. Insoweit bezieht sie sich ergänzend auf den Inhalt einer in derselben Sache beim Bundesverfassungsgericht erhobenen Verfassungsbeschwerde. Sie meint außerdem, angesichts des Beschlusses des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Eilverfahren könne ihr die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens nach § 47 VwGO nicht zugemutet werden. Die Antragstellerin hält ihre gemäß Art. 3 und 27 HV geschützte Menschenwürde dadurch für verletzt, daß sie gezwungen werde, entweder gegenüber Bediensteten der unmittelbar nachgeordneten Behörde, mit der sie enge aufsichtsrechtliche Kontakte habe, ihre persönlichen gesundheitlichen Verhältnisse zu offenbaren, wenn sie ihren Beihilfeanspruch verwirklichen wolle, oder aber auf Beihilfe zu verzichten. Dadurch werde sie zugleich in ihrer Handlungsfreiheit aus Art. 2 HV beeinträchtigt. Der freiwillige Eintritt ins Beamtenverhältnis könne nicht als Grund für die Einschränkung fundamentaler Grundrechte anerkannt werden. Der Schutz der Daten müsse um so intensiver sein, je näher diese der Intimsphäre des Betroffenen stehen. Dies komme auch in Art. 63 Abs. 1 HV zum Ausdruck. Die angegriffene Zuständigkeitsregelung beachte nicht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die gewünschte Zentralisierung der Beihilfestellen wäre auch auf andere Weise, etwa durch Zusammenfassung bei einem Ministerium oder bei der zentralen Besoldungsstelle, zu erreichen gewesen. Weiterhin finde die Zuständigkeitsanordnung in § 92 Abs. 2 HBG und § 17 Abs. 5 HBeihVO keine Ermächtigungsgrundlage, die den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes– GG – genüge. IV. Der Hessische Ministerpräsident hält die Grundrechtsklage für zulässig, aber unbegründet. Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 HV) und dem Grundrecht auf Menschenwürde lasse sich der grundsätzliche Schutz des Einzelnen vor Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand ableiten. Dieser Schutz sei allerdings nicht unbegrenzt, sondern betreffe nur den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung. Maßnahmen im überwiegenden Allgemeininteresse seien, soweit sie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahrten, zulässig. Die Regelungen des Beihilferechts stellten hinreichend sicher, daß bei ihrer Anwendung Verstöße gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht zu besorgen seien. Die verwaltungspraktische und organisatorische Verselbständigung des Beihilfeverfahrens werde durch zahlreiche andere Schutzvorschriften, etwa die Verpflichtung zur Verschwiegenheit und den Schutz des Verwaltungs- und Datengeheimnisses, unterstützt. Es bestehe keine Verpflichtung des Dienstherrn, die Bearbeitung von Beihilfeangelegenheiten ausschließlich solchen Dienststellen zu übertragen, denen gegenüber der Beihilfeberechtigte keine fachliche oder dienstliche Weisungsbefugnis habe. Auch im Rahmen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung sei der Einzelne zwar gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe persönlicher Daten geschützt, habe aber kein subjektives öffentliches Recht auf einen unbeteiligten Verwaltungsbediensteten oder auf Anonymität im Umgang mit Behörden. Die Scheu davor, Angehörige einer bestimmten Behörde mit persönlichkeitsbezogenen Daten befassen zu müssen, sei angesichts der zahlreichen Maßnahmen zum Schutz der Privatsphäre im Beihilfeverfahren ohne verfassungsrechtliche Relevanz. V. Der Landesanwalt stimmt der Stellungnahme des Hessischen Ministerpräsidenten zu und trägt noch ergänzend vor, er könne keinen Unterschied darin sehen, ob ein Bediensteter seine gesundheitlichen Daten Angehörigen der öffentlichen Verwaltung offenbaren müsse, zu denen er aufsichtsrechtliche Kontakte habe, oder ob er seinen Beihilfeanspruch gegenüber anderen Bediensteten der öffentlichen Verwaltung im gleichgeordneten Bereich geltend machen müsse, der im übrigen auch dem Dienstvorgesetzten zugänglich sei. VI. Die Gerichtsakte 2 NG 1666/93 des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat dem Staatsgerichtshof vorgelegen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 1. Februar 1994 (Az.: 2 BvR 2932/93) die Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin nicht zur Entscheidung angenommen. B I. Die ausdrücklich gegen die "Anordnung zur Änderung der Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Frauen, Arbeit und Sozialordnung" vom 17. Juni 1993 gerichtete Grundrechtsklage ist gemäß Art. 131 Abs. 1 und 3 HV und §§ 45 ff. des Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom 12. Dezember 1947, zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 1974, zulässig, das in seiner Altfassung – im folgenden StGHG a.F. – auf die unter seiner Geltung anhängig gewordenen Verfahren weiterhin anzuwenden ist (vgl. § 52 Abs. 1 des neuen Gesetzes vom 30.11.1994 – GVBl. I S. 684 –). Ein Grundrechtskläger kann sich mit der Grundrechtsklage unmittelbar nicht nur gegen ein Gesetz, sondern auch gegen eine Rechtsverordnung als Akt öffentlicher Gewalt wenden, soweit der Antrag innerhalb eines Jahres nach deren Inkrafttreten gestellt wird (so StGH, Beschluß vom 02.04.1979 – P.St. 870 –, ESVGH 29, 207). Diese Frist hat die Antragstellerin eingehalten. Die Antragstellerin ist durch die angegriffene Regelung über die Zuständigkeit zur Bearbeitung von Beihilfeangelegenheiten selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen (vgl. dazu StGH, Beschluß vom 23.10.1991 – P.St. 1130 e.V. –, StAnz. 1991, S. 2659 = DVBl. 1992, S. 1024 = NVwZ 1992, S. 1185 ). Denn mit Inkrafttreten der Anordnung ist die Antragstellerin verpflichtet, wenn sie ihren Beihilfeanspruch realisieren will, gesundheitsbezogene Daten und Unterlagen dem Landesversorgungsamt vorzulegen. Der Zulässigkeit des Antrags steht auch nicht die Subsidiarität des Grundrechtsklageverfahrens gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG a.F. entgegen. Obgleich grundsätzlich die Durchführung des Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO vor Erhebung der Grundrechtsklage gegen eine Rechtsverordnung zu fordern wäre, um die Beseitigung der geltend gemachten Beschwer zunächst aus anderen als landesverfassungsrechtlichen Gründen zu erreichen (StGH, Beschluß vom 01.02.1995 – P.St. 1192 –), kann hier der Antragstellerin die Durchführung eines solchen Verfahrens nicht zugemutet werden, weil der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. November 1993 ausgeführt hat, daß der Antragstellerin durch die angefochtene Neuregelung der Zuständigkeit kein Nachteil entstehe und sie deswegen schon nicht antragsbefugt sei. Daß der Hessische Verwaltungsgerichtshof von dieser Rechtsauffassung in der Hauptsacheentscheidung abweichen würde, ist nicht zu erwarten. Der Antrag erfüllt auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere ist er hinreichend substantiiert im Sinne des § 46 Abs. 1 StGHG a.F.. Dem Vortrag der Antragstellerin läßt sich zweifelsfrei und nachvollziehbar entnehmen, daß sie sich in ihren Grundrechten aus Art. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 27 HV dadurch verletzt sieht, daß sie seit Inkrafttreten der Anordnung ihre Beihilfeanträge an eine Behörde richten muß, über die sie im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit die Aufsicht ausübt. Der von der Antragstellerin auch benannte Art. 27 HV gewährt zwar gegenüber dem Grundrecht aus Art. 3 HV kein spezielles Grundrecht, sondern nimmt als objektive Rechtsnorm die Würde und Persönlichkeit des Menschen zum Ausgangspunkt der Sozial- und Wirtschaftsordnung (vgl. Barwinsky in: Zinn-Stein, Art. 27 HV, Rdnr. 1 und 2). Die Antragstellerin will aber erkennbar die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 27 HV nicht isoliert erheben, sondern beruft sich auf diese Verfassungsnorm im Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung des Art. 3 HV, so daß Art. 27 HV insoweit kein eigenständiges Gewicht zukommt. II. Die Grundrechtsklage ist jedoch offenbar unbegründet. Die Antragstellerin wird durch die angefochtene Anordnung nicht in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit, ihrer Menschenwürde oder ihrem Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 HV) verletzt. 1. Die Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 1 HV sichert – ebenso wie Art. 2 Abs. 1 GG– das Recht des Bürgers auf freie Entfaltung (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 08.03.1972, BVerfGE 32, 373 (379) ; Stein in: Zinn-Stein, Art. 2 HV, Rdnr. 2). Art. 3 HV erklärt – wie Art. 3 Abs. 1 GG– die Würde des Menschen für unantastbar und schützt dessen gesamte Rechts- und Freiheitssphäre (vgl. Stein, a.a.O., Art. 3 HV, Rdnr. 2). Das aus beiden Grundrechtsgarantien folgende allgemeine Persönlichkeitsrecht umfaßt auch die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, in welchen Grenzen er persönliche Lebenssachverhalte offenbart (so BVerfG, Urteil vom 15.12.1983, BVerfGE 65, 1 (42) ), und gewährleistet den Schutz des Intim- und Privatbereichs vor dem Zugriff der öffentlichen Gewalt (so BVerfG, Beschluß vom 24.05.1977, BVerfGE 44, 353 (372 f.)). Jedoch steht nicht der gesamte private Bereich unter dem absoluten Schutz des Freiheits- und Persönlichkeitsrechts, vielmehr muß jedermann staatliche Maßnahmen hinnehmen, soweit sie im überwiegenden Allgemeininteresse unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes getroffen werden (vgl. BVerfG, Beschluß vom 08.03.1972, a.a.O.; Urteil vom 15.12.1983, a.a.O. S. 44). Die Gewährung von Beihilfeleistungen ist Ausdruck der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und greift für sich genommen nicht in die Persönlichkeits- und Privatsphäre ein. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, wie er die ihm aus dem Fürsorgeprinzip erwachsenden Verpflichtungen durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften konkretisiert. Bei der Ausfüllung des ihm hierbei zustehenden weiten Gestaltungsspielraums ist er lediglich insoweit gebunden, als die gewählte Regelung dem wohlverstandenen Interesse des Beamten gebührend Rechnung zu tragen hat (so BVerfG, Beschluß vom 13.11.1990, BVerfGE 83, 89 (100) ). Zur Bearbeitung der Beihilfeanträge können bestimmte Gesundheitsdaten erforderlich sein. Gesundheitsdaten gehören nicht uneingeschränkt der unantastbaren Intimsphäre an (so BVerfG, Beschluß vom 08.07.1972, BVerfGE 32, 373 (379); Beschluß vom 24.05.1977, BVerfGE 44, 354 (373)). Staatliche Eingriffe oder Regelungen, die diese Daten betreffen, sind daher nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern zulässig, soweit sie verhältnismäßig sind und die schutzwürdigen Belange des Einzelnen hinreichend berücksichtigen (so BVerfG, Beschluß vom 24.05.1977, a.a.O.). Der Dienstherr muß dementsprechend das Beihilfeverfahren so ausgestalten, daß die Persönlichkeit und Würde des Beamten nicht unzumutbar beeinträchtigt werden, der Beamte nur die für die Bewilligung notwendigen Daten offenlegen muß sowie sicher sein kann, daß diese Daten ausschließlich zweckentsprechend verwendet werden. Der hessische Gesetzgeber hat sich – wie der Bundesgesetzgeber – im Rahmen der Gesundheitsfürsorge für die Gewährung von Beihilfen im Krankheitsfall entschieden (§ 92 Abs. 2 HBG) und bestimmt, daß die Beihilfeansprüche bei den dafür zuständigen Festsetzungsstellen geltend zu machen sind. Daraus folgt, daß der Beihilfe beanspruchende Beamte der Festsetzungsstelle seine Gesundheitsdaten offenbaren muß, um in den Genuß der Beihilfe zu kommen. Der beihilfeberechtigte Beamte ist insoweit nicht anders gestellt als der gesetzlich oder privat Versicherte, der nur dann Leistungen der Krankenkasse erhält, wenn er ihr die seine Gesundheit und Erkrankung betreffenden Daten und Befunde zugänglich macht. Die Besonderheit bei den Beihilfeberechtigten liegt lediglich darin, daß die Beihilfestellen Verwaltungsdienststellen sind, die möglicherweise derselben Behörde oder Dienststelle wie der Beihilfeberechtigte oder – wie hier – einer nachgeordneten Behörde angehören. Der Beihilfeberechtigte muß gegebenenfalls Kollegen aus seiner Dienststelle, die mit den Aufgaben der Beihilfefestsetzung betraut sind, oder anderen Bediensteten, denen er möglicherweise vorgesetzt oder denen gegenüber er sonst mit Aufsichtsaufgaben betraut ist, seine persönlichen Daten offenbaren. Die Antragstellerin fühlte sich durch die bisherige Regelung, nach der die Beihilfeanträge im Ministerium selbst, also in ihrer Dienststelle, bearbeitet wurden, nicht in ihren Grundrechten verletzt. Sie hält allerdings die Neuregelung mit der Übertragung der Zuständigkeiten an eine nachgeordnete Behörde für grundrechtswidrig, weil statt Bediensteter der eigenen Behörde oder aber einer anderen, mit der sie sonst dienstlich nicht zu tun haben würde, ihr quasi unterstellte Bedienstete nun Kenntnis über gesundheitliche Daten der Fachvorgesetzten erhalten können. Die Bediensteten der nachgeordneten Behörde, die Beihilfeaufgaben wahrnehmen, sind jedoch ebenso wie alle anderen Bediensteten, die die Aufgaben der Festsetzungsstelle erfüllen, zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 75 HBG). Die den Beihilfeakten zu entnehmenden persönlichen Daten dürfen nur zur Bearbeitung von Beihilfevorgängen verwendet werden (§ 17 Abs. 4 Sätze 2 und 3 HBeihVO); im übrigen gelten die datenschutzrechtlichen Vorschriften des Hessischen Datenschutzgesetzes unabhängig davon, welche Behörde die Beihilfeanträge bearbeitet. Durch die Beihilfeverordnung hat der Verordnungsgeber den Verwendungszweck des Datenbereichs spezifisch bestimmt und ihre Benutzung auf diesen Zweck begrenzt. Zu anderen als zu Beihilfezwecken dürfen die Angaben über die Gesundheit nicht verwendet werden (vgl. zu den Anforderungen im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung BVerfG, Urteil vom 15.12.1983, BVerfGE 65, 1 (45 ff.)). Damit ist in ausreichender Weise dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Rechnung getragen. 2. Eine Verletzung der Menschenwürde der Antragstellerin kann auch nicht darin gesehen werden, daß die Antragstellerin – trotz der zahlreichen gesetzlichen Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheitsdaten – durch die Neuregelung in besonderer und unzumutbarer Weise dadurch belastet würde, daß sie Bediensteten, denen gegenüber sie dienstliche Aufsichtsfunktionen ausübt, persönliche Gesundheitsdaten offenbaren muß. Die Antragstellerin scheint zu befürchten, daß Mitarbeiter der nachgeordneten Behörde durch die Bearbeitung der Beihilfeangelegenheiten nähere Kenntnis von ihrem Gesundheitszustand erlangen und damit ihnen sonst verschlossene Einblicke in die Privatsphäre ihrer Vorgesetzten gewinnen könnten. Davor kann auch Art. 3 HV, der den Menschen als selbstverantwortliche Persönlichkeit und als Träger höchster geistigsittlicher Werte anerkennt und den Staat daran hindert, den Menschen zum bloßen Objekt zu machen (vgl. dazu StGH, Beschluß vom 26.10.1977 – P.St. 849 –; BVerfG, Beschluß vom 16.07.1969, BVerfGE 27, 1 (6) zu Art. 1 GG), keinen absoluten Schutz bieten. Eine solche Situation ist nicht grundsätzlich vermeidbar. Auch anderen mit Leitungsfunktionen betrauten Bediensteten wird zugemutet, ihnen nachgeordneten Beihilfeabteilungen Gesundheitsdaten zu offenbaren (etwa den Behördenleitern und ihren Vertretern, je nach Organisation den Leitern von Zentral-, Personal- oder Sozialabteilungen). Der Antragstellerin wird damit nicht etwas zugemutet, was menschlich nicht zu bewältigen wäre, zumal in dem Verhältnis, in dem dienstliche wie auch persönliche Angelegenheiten zu regeln sein können, alle Beteiligten zu einer sachlichen Zusammenarbeit verpflichtet sind. 3. Eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit, die die Antragstellerin offensichtlich auch rügen will, ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil es kein Freiheitsrecht des Inhalts gibt, Anträge auf Leistungsgewährung nur an bestimmte Stellen richten zu dürfen. Einen Anspruch darauf, daß Beihilfeangelegenheiten jedenfalls nicht von Bediensteten bearbeitet werden, mit denen der Beihilfeberechtigte dienstliche Kontakte hat, besteht nicht. Wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 15. November 1993 zutreffend ausgeführt hat, ist die Zuständigkeitsanordnung nicht geeignet, in rechtlich geschützte Belange der beihilfeberechtigten Beamten einzugreifen. Er hat weiterhin zu Recht darauf hingewiesen, daß die Befürchtungen der Antragstellerin, sie müsse entstandene Streitigkeiten über frühere Beihilfeanträge nun mit Bediensteten der ihr unterstellten Behörde weiterführen, schon deshalb unbegründet sind, weil die Zuständigkeit des Landesversorgungsamts erst für Anträge begründet wurde, die nach Inkrafttreten der Anordnung gestellt werden. 4. Möglicherweise will die Antragstellerin beim Staatsgerichtshof durch ergänzende Bezugnahme auf ihre Verfassungsbeschwerde rügen, die angefochtene Regelung verstoße deshalb auch gegen die Hessische Verfassung, weil die Ermächtigungsnormen die Ausführungsbestimmungen nicht deckten, wobei sie sich auf Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG beruft. Hierzu ist zunächst festzustellen, daß der Staatsgerichtshof bisher in ständiger Rechtsprechung die Regelung des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG nicht als allgemeinen Rechtsgrundsatz, der dem Landesverfassungsrecht Hessens immanent sei, angesehen hat. Vielmehr ist nach dieser Rechtsprechung das Verordnungsrecht in Hessen am Gewaltenteilungsgrundsatz gemäß Art. 107 und Art. 118 HV zu messen (so StGH, Urteil vom 15.07.1970 – P.St. 548/563 –, StAnz. 1970, S. 1669 = ESVGH 21, 1 = DÖV 1971, S. 202 = DVBl. 1971, S. 66, m.w.N.). Die grundrechtliche Anknüpfung wäre hier über Art. 2 HV zu suchen, der auch den Schutz des Einzelnen vor Regelungen umfaßt, die mit formellem und materiellem Verfassungsrecht nicht vereinbar sind (vgl. StGH, Beschluß vom 23.05.1979 – P.St. 862 –, ESVGH 30, 1). Es verstößt aber weder gegen das Gewaltenteilungsprinzip noch gegen den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, der den Gesetzgeber verpflichtet, grundlegende Entscheidungen selbst zu treffen und sie nicht der Exekutive zu überlassen (so StGH, Beschluß vom 25.11.1982 – P.St. 929 –, StAnz. 1982, S. 2432 = ESVGH 33, 6 = NVwZ 1984, S. 90), bzw. von ihm fordert, die der Exekutive übertragene Rechtsetzungsbefugnis genügend zu begrenzen (so StGH, Urteil vom 10.05.1989 – P.St. 1073 –, StAnz. 1989, S. 1237 = ESVGH 40, 1 = DVBl. 1989, S. 656 = NVwZ 1989, S. 1153 ), daß § 92 Abs. 4 HBG nicht die zuständige Stelle selbst bestimmt, sondern dieses Recht der Landesregierung überträgt und ihr weiterhin das Recht einräumt, die oberste Dienstbehörde zur abweichenden Regelung zu ermächtigen. Die Bestimmung der zuständigen Behörde ist nicht etwa zwingende legislatorische Tätigkeit; jedenfalls im Bereich der leistungsgewährenden Verwaltung gibt es keinen Gesetzesvorbehalt für Zuständigkeit und Verfahren der Verwaltung (vgl. BVerfG, Beschluß vom 06.05.1958, BVerfGE 8, 155 (167)). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG a.F..