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Beschluss

2 NG 1666/93

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:1115.2NG1666.93.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag ist unzulässig. Gemäß § 47 Abs. 8 VwGO i. V. in § 11 HessAGVwGO kann der Hessische Verwaltungsgerichtshof als das für die verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle zuständige Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Antragsbefugt ist, wer durch die im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hat (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Weder das eine noch das ändere ist bei der Antragstellerin der Fall, wie sich im einzelnen aus folgenden Erwägungen ergibt: Unter "Nachteil" ist zwar nicht bloß eine Verletzung subjektiver Rechte, sondern bereits eine Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen zu verstehen, dabei reicht allerdings die bloße Behauptung eines Nachteils nicht aus, vielmehr muß ein solcher objektiv vorliegen (Kopp, VwGO, 9. Auflage 1992, § 47 Rz. 24 c; Redeker/von Oertzen, VwGO, 10. Auflage 1991, § 47 Rz 23, jeweils mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). "Durch" die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung eingetreten oder zu erwarten ist ein Nachteil, wenn die von dem Antragsteller geltend gemachte Beeinträchtigung subjektiver privater Interessen zwar endgültig erst durch einen nachfolgenden eigenständigen Rechtsakt eintritt, dieser Rechtsakt jedoch in der angegriffenen Norm bereits als von dem Normgeber geplante Folgemaßnahme angelegt ist (Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 1992 - 4 NB 39 . 91 -, NVwZ 1993, 470, und vom 14. Februar 1991 - 4 NB 25.89 -, NVwZ 1991, 980). durch die am 8. Juli 1993 in Kraft getretene ZustÄndAnO ist die Antragstellerin jedoch weder als Leiterin des Referats ... noch in ihrer Eigenschaft als beihilfeberechtigte Beamtin nachteilig in rechtlich geschützten Interessen betroffen. Daß das ihr als Ministerialrätin im Hessischen Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung übertragene Aufgabengebiet durch den verordneten Zuständigkeitswechsel unberührt bleibt, ist unstreitig; die Frage, ob das LVA die ihm zusätzlich übertragene Aufgabe mit der gegebenen Personalausstattung wird erfüllen können oder nicht, ist bei der Überprüfung der subjektiven Betroffenheit der Antragstellerin nicht auf zuwerfen. Das von ihr geäußerte private Interesse daran, daß über ihre Beihilfeanträge auch künftig von Bediensteten des Ministeriums, nicht von Bediensteten einer unmittelbar nachgeordneten Behörde entschieden wird, die - in bestimmten Bereichen außerhalb des Beihilfewesens - ihrer Fach- und Dienstaufsicht unterliegt, ist rechtlich nicht geschützt. Rechtsvorschriften, die die gegenteilige Ansicht der Antragstellerin stützen könnten, gibt es nicht. Zu Unrecht beruft sich diese insoweit auf Art. 33 Abs. 5 GG; ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums mit dem Inhalt, daß über den Beihilfeantrag eines Ministerialbeamten nicht von Bediensteten einer dem Ministerium nachgeordneten Behörde entschieden werden dürfe, existiert nicht. Zwar entspricht es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 27. April 1959 - 2 BvF 2/58 -, BVerfGE 9, 268, 287) den in Art. 33 Abs. 5 GG angesprochenen Grundsätzen, daß über Personalangelegenheiten eines Beamten in der Regel allein die ihm vorgesetzten Dienstbehörden (also nicht etwa die im Personalvertretungsrecht vorgesehenen Einigungsstellen) entscheiden; die Alleinzuständigkeit der Dienstbehörden in personellen Angelegenheiten der Beamten ist zudem auch in § 4 HBG als Regel aufgestellt. Dieser Grundsatz läßt aber die einem ganz anderen - behördenorganisationsrechtlichen - Regelungszusammenhang zuzuordnende Möglichkeit unberührt, die Entscheidungszuständigkeit für die Beihilfeanträge der Bediensteten eines Ministeriums einer anderen (auch einer unmittelbar nachgeordneten) Behörde zu übertragen (vgl. Nitze, Hessische Beihilfenverordnung, Stand Juli 1992, § 17 Erl. 36). Diese Möglichkeit hat der Hessische Landesgesetzgeber - verfassungsrechtlich unbedenklich - in der Weise eröffnet, daß er die Landesregierung ohne nähere Einschränkung zur Bestimmung der für die Gewährung der Beihilfe zuständigen Stellen ermächtigt und darüber hinaus ausdrücklich vorgesehen hat, daß die obersten Dienstbehörden ihrerseits ermächtigt werden können, durch Rechtsvorschrift die Zuständigkeiten abweichend zu regeln (§ 92 Abs. 2 Satz 4 und 5 HBG) Von dieser Ermächtigung hat die hessische Landesregierung durch Erlaß des § 17 Abs. 5 HBeihVO Gebrauch gemacht, wonach die obersten Dienstbehörden als Festsetzungsstellen über die Anträge ihrer Bediensteten und der Leiter der ihnen unmittelbar nachgeordneten Dienststellen entscheiden (Satz 1 Nr. 1), sie die Zuständigkeit durch Rechtsvorschrift - gegebenenfalls im Einvernehmen mit der für einen anderen Geschäftsbereich zuständigen obersten Dienstbehörde - aber auch abweichend regeln können (Satz 2 und 3). Diese Rechtsetzungsbefugnis hat die Hessische Ministerin für Frauen, Arbeit und Sozialordnung durch Erlaß der von der Antragstellerin angegriffenen ZustÄndAnO wahrgenommen, ohne hierbei durch höherrangiges Recht an einschränkende - und zumindest auch dem Schutz der privaten Belange der Beihilfeberechtigten des Ministeriums dienende - Voraussetzungen gebunden zu sein. Ein die Antragsbefugnis begründender Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO läßt sich vorliegend auch nicht - wie sonst regelmäßig - aus einer für den einzelnen nachteiligen Änderung des einschlägigen materiellen Rechts ableiten. Denn die ZustÄndAnO vom 17. Juni 1993 läßt das bei der Bearbeitung von Beihilfeanträgen der Antragstellerin anzuwendende Recht unberührt, dies gilt nicht nur für die Vorschriften der HBeihVO selbst, sondern ebenso auch für das bei der Gewährung von Beihilfen zu beachtende sonstige Recht, beispielsweise das Datenschutz- oder Verwaltungsverfahrensrecht. Dieses recht hat nunmehr das LVA gegenüber der Antragstellerin in gleicher Weise anzuwenden wie das Ministerium es bis zum Inkrafttreten der ZustÄndAnO anzuwenden hatte. Daraus folgt ohne weiteres, daß die angegriffene Rechtsnorm - als reine Zuständigkeitsregelung - keine Auswirkungen auf die Rechtsposition. der Antragstellerin hat, diese mithin "durch" die ZustÄndAnO oder deren Anwendung keinen Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz t VwGO erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hat (vgl. Beschluß des VGH Mannheim vom 19. Januar 1988 - 5 S 2842/87 -, NVwZ 1988, 842 ). Auch der Übergang der bisher vom Ministerium geführten, sogenannte "Altfälle" betreffenden Beihilfeakten auf das LVA, sollte er entsprechend der Annahme der Antragstellerin unmittelbare Folge der ZustÄndAnO sein, könnte einen für die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren ausreichenden Nachteil schließlich nicht begründen. Das bei objektiver Betrachtung ohnehin kaum nachvollziehbare Interesse der Antragstellerin daran, ihre Beihilfeakten auch künftig ausschließlich von dem Ministerium führen zu lassen, dem sie selbst angehört, ist jedenfalls rechtlich nicht geschützte einen Rechtssatz des Inhalts, daß die Beihilfeberechtigten eines Ministeriums betraf fanden Vorgänge auch nur von dem betreffenden Ministerium geführt werden dürfen, hat die Antragstellerin nicht aufzuzeigen vermocht. Er ergibt sich insbesondere auch nicht aus den den besonderen Datenschutz bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen betreffenden Vorschriften des § 34 des Hessischen Datenschutzgesetzes - HDSG -; vielmehr ist dort (Abs. 6) lediglich - u. a. - vorgeschrieben, daß medizinische und psychologische Befunde des Beschäftigten nicht automatisiert verarbeitet werden dürfen. Im übrigen liegen aber auch die Voraussetzungen für den Erlaß einer (zulässig beantragten) einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 8 VwGO nicht vor. Die Entscheidung über einen derartigen Antrag hängt nach der ständigen Rechtsprechung der mit Normenkontrollsachen befaßten Verwaltungsgerichte (vgl. beispielsweise die Beschlüsse des OVG Saarland vom 6. Juli 1992 - 1 Q 1/92 -, DÖV 1992, 1019, des VGH Mannheim vom 23. März 1992 - 1 S 2551/91 -, VBlBW 1992, 307, des OVG Bremen vom 11. März 1991 - 1 T 2/91 -, NVwZ-RR 1992, 154, und des Hess. VGH vom 22. Mai 1986 - 6 NG 733/86 - sowie Schenke, DVBl 1979, 169, 172 f., jeweils mit weiteren Nachweisen) von einer Abwägung der Folgen ab, die eintreten würden, wenn im einen Falle eine einstweilige Anordnung nicht erginge, auf den Normenkontrollantrag aber die Ungültigkeit der Norm festgestellt würde, und im anderen Falle die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber in der Hauptsache erfolglos bliebe. Eine auf den vorliegenden Fall bezogene Folgenabwägung ergibt, daß die für die Antragstellerin bei Ablehnung der beantragten einstweiligen Anordnung eintretenden Nachteile jedenfalls nicht so schwerwiegend sind, daß sie die Außervollzugsetzung der angegriffenen Rechtsnorm als dringend geboten erscheinen lassen könnten. Soweit die Antragstellerin nachteilige Auswirkungen des verordneten Zuständigkeitswechsels auf ihre bereits vorher eingeleiteten Widerspruchs- bzw. Verwaltungsstreitverfahren erblickt, steht sogar bereits in Frage, ob sie überhaupt mit einem Übergang der Bearbeitungszuständigkeit auf das LVA rechnen muß. Dieser Behörde ist - mit Wirkung vom Tage des Inkrafttretens der unter dem 17. Juni 1993 erlassenen Anordnung - (nur) die Befugnis übertragen worden, "nach § 17 Abs. 5 HBeihVO über Anträge auf Gewährung von Beihilfen für die Beihilfeberechtigten des Ministeriums zu entscheiden". Der Antragsgegner hat auf gerichtliche Anfrage mit Schriftsatz vom 8. September 1993 mitgeteilt, von dem LVA würden nur die nach dem Inkrafttreten der streitbefangenen Anordnung erstmals gestellten Beihilfeanträge bearbeitet. Unter diesen Umständen sind die von der Antragstellerin bei Weiterverfolgung ihrer früheren Anträge vorgestellten Nachteile in Form bestimmter Interessenkonflikte vernachlässigbar; ihnen kommt im übrigen, falls Bedienstete des LVA entsprechend der Einschätzung der Antragstellerin doch in irgendeiner Form (etwa im nahmen der Vorprüfung nach § 100 LHO oder einer Prozeßführung) mit früher gestellten Beihilfeanträgen befaßt werden sollten, nur das gleiche Gewicht zu, das den bei Bearbeitung "neuer" Beihilfeanträge durch die nachgeordnete Behörde geltend gemachten Nachteilen ebenfalls beizumessen ist. Diese Nachteile sollen sich nach der dem Antrag zugrundeliegenden Begründung vor allem aus der Unzumutbarkeit der Offenbarung persönlicher (Krankheits-) Daten gegenüber einer dem Ministerium unmittelbar nachgeordneten Behörde ergeben, über die die Antragstellerin als Leiterin des Referats IV B 4 Fach- und Dienstaufsicht zu führen hat; ihnen kommt jedoch bei der gebotenen objektiven Betrachtung ein das öffentliche Interesse am Vollzug der ZustÄndAnO überwiegendes Gewicht nicht zu.- Solange Beihilfeanträge - sei es der Bediensteten eines Ministeriums, sei es der Bediensteten einer nachgeordneten Behörde - nicht automatisiert und damit gleichsam anonym bearbeitet werden können, ist eine Kenntnisnahme bestimmter Krankheitsdaten durch die mit der Bearbeitung betrauten, einer entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterworfenen Personen (vgl. §§ 75 bis 77 HBG sowie - zur Führung der Beihilfeakten - den Erlaß des Hessischen Ministers des Innern vom 16. September 1985, Staatsanzeiger 1985, 1810, und nunmehr § 107 a HBG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 28 Oktober 1993, GVBl. I S. 470) unvermeidbar bzw. nur dann zu verhindern, wenn der Beihilfeberechtigte von der Antragstellung bewußt absieht. Wer als Berechtigter die Gewährung von Beihilfe beantragt, muß sich unabhängig von der konkreten Behördenzuständigkeit damit abfinden, daß seine persönlichen Daten, soweit sie für die Entscheidung über seinen Antrag erforderlich sind, Dritten im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben bei der Beihilfegewährung zur Kenntnis gelangen. Etwa zu besorgende Voreingenommenheiten oder Interessenkonflikte der von der Antragstellerin befürchteten Art sind nach den hierfür jeweils geltenden Rechtsvorschriften auszuräumen. Eine aus dem Über- bzw. Unterordnungsverhältnis von Behörden abzuleitende allgemeine Unzumutbarkeit der Beihilfegewährung durch eine in der Behördenhierarchie nachgeordnete Festsetzungsstelle ergibt sich demgegenüber auch für Bedienstete eines Ministeriums nicht; daß die Antragstellerin wie weitere Bedienstete des Ministeriums Fach- und Dienstaufsicht über das LVA zu führen hat, begründet auch keine Unzumutbarkeit in ihrem konkreten Fall, welcher bei dem verordneten Wechsel der Behördenzuständigkeit hätte Rechnung getragen werden müssen. Objektiv betrachtet sind nämlich im Hinblick auf den erforderlichen Persönlichkeits- und Datenschutz sogar gewisse Vorteile nicht von der Hand zu weisen, wenn über die Gewährung von Beihilfen nicht von Bediensteten der Behörde entschieden wird, der der Berechtigte selbst angehört; insoweit teilt der Senat die im Schriftsatz des Antragsgegners vom 23. August 199 3 zum Ausdruck gebrachte Einschätzung in vollem Umfang. Warum dies in ihrem konkreten Fall anders sein soll, hat die Antragstellerin nachvollziehbar nicht dargelegt. Falls sie insoweit zugrundelegen sollte, vom LVA werde über ihre Anträge - möglicherweise im Hinblick auf ihre Aufgaben im Rahmen der Fach- und Dienstaufsicht - weniger wohlwollend entschieden als im eigenen Ministerium, könnte dieser Erwägung für die hier vorzunehmende Folgenabwägung ebenfalls kein erhebliches Gewicht beigemessen werden. Es handelte sich nämlich insoweit allenfalls um eine - ohnehin nicht hinreichend konkretisierte - persönliche Befürchtung der Antragstellerin, die als solche rechtlich nicht faßbar wäre und deshalb letztlich außer acht bleiben müßte. Wird der vorliegende Antrag abgelehnt, die Ungültigkeit der ZustÄndAnO aber später festgestellt, wäre die Folge hiervon lediglich, daß die Antragstellerin anläßlich der Beantragung von Beihilfe die notwendigen persönlichen Daten gegenüber dem LVA statt gegenüber dem Ministerium hätte offenbaren müssen. Dies bei unveränderter Fortgeltung des materiellen Datenschutzrechts hinzunehmen, ist ihr aber zuzumuten. Demgegenüber wären die nachteiligen Folgen, wenn die begehrte Anordnung zunächst erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber in der Hauptsache erfolglos bliebe, weitaus schwerwiegender. Der Antragsgegner wäre für eine erhebliche Zeitdauer gehindert, die mit dem verordneten Zuständigkeitswechsel verfolgten, durch Schriftsatz vom 23. August 1993 näher dargelegten und im übrigen sachgerecht erscheinenden Ziele zu erreichen, ohne daß auf diese Weise im Bereich des Beihilfewesens inhaltlich etwas für den Schutz des Persönlichkeitsrechts bei der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand (vgl. hierzu zuletzt den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/92 -, NJW 1993, 2365 = DVBl. 1993, 995, mit weiteren Nachweisen; speziell zu der bei der Beihilfebearbeitung zu wahrenden Vertraulichkeit Nitze, a. a. O., Erl. 32) gewonnen wäre. Das öffentliche Interesse am Vollzug der - keineswegs vereinzelt gebliebenen - ZustÄndAnO (vgl. die entsprechenden Anordnungen des Hessischen Ministerpräsidenten vom 5. April 1993, GVBl. I S. 138, des Hessischen Ministers des Innern und für Europaangelegenheiten vom 20. April 1993, GVBl. I S. 139, sowie der Hessischen Ministerin der Justiz vom 27. Juli 1993, GVBl. I S. 373) überwiegt deshalb - nach Auffassung des Senats eindeutig - das persönliche Interesse der Antragstellerin an der Beibehaltung bzw. Wiederherstellung der Entscheidungszuständigkeit des Ministeriums in Beihilfeangelegenheiten, weshalb eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 8 VwGO nicht ergehen kann. Die Antragstellerin, im Dienst es Antragsgegners, ist nach Maßgabe der Hessischen Beihilfenverordnung (HBeihVO) in der Fassung vom 11. Juli 1990 (GVBl. I S. 439) beihilfeberechtigt. Sie wendet sich gegen die Anordnung zur Änderung der Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Frauen, Arbeit und Sozialordnung vom 17. Juni 1993 (GVBl. I S. 282) - im folgenden: ZustÄndAnO -, durch die dem Landesversorgungsamt Hessen (LVA) die Befugnis übertragen wurde, über Anträge auf Gewährung von Beihilfen für die Beihilfeberechtigten des Ministeriums zu entscheiden. Vorher lag die Entscheidungszuständigkeit bei dem Ministerium selbst. Bereits unter dem 11- März 1993 hatte die Antragstellerin - als u. a. mit der Fachaufsicht über die Hessische Versorgungsverwaltung befaßte aber auch aus persönlichen Gründen - Bedenken gegen die beabsichtigte Aufgabenverlagerung erhoben. Mit einem am 15. Juli 1993 bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz hat sie sodann - sinngemäß - beantragt, den Vollzug der ZustÄndAnO durch Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 8 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vorläufig auszusetzen. Sie ist der Ansicht, § 17 Abs. 5 Satz 2 HBeihVO reiche als Ermächtigungsgrundlage für die Zuständigkeitsänderung nicht aus. Diese Vorschrift weise in Außerachtlassung verfassungsrechtlicher Anforderungen keine Regelung auf, die die Voraussetzungen und den Umfang einer Beschränkung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung konkretisiere; es fehle auch an Vorkehrungen organisatorischer und verfahrensrechtlicher Art, mit denen der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegengewirkt werden könne. Die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf das LVA genüge zudem nicht dem bei Grundrechtseingriffen zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; sie sei weder durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt noch in der Sache erforderlich. Ihr, der Antragstellerin, könne es schlechterdings nicht zugemutet werden, ihre Beihilfeanträge unter Offenbarung ihrer persönlichen Gesundheitsdaten von einer unmittelbar nachgeordneten Behörde bearbeiten zu lassen, die ihrer Fach- und Dienstaufsicht unterworfen sei. Den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums entspreche es allein, wenn über Personalangelegenheiten eines Beamten die ihm vorgesetzte Dienstbehörde - und bei Nichtvorhandensein einer solchen die eigene Behörde - entscheiden Die Zuständigkeitsänderung als solche führe zum Übergang der bislang beim Ministerium geführten Beihilfeakten auf die nachgeordnete Behörde und damit unmittelbar zu einer Verletzung ihrer rechtlich geschützten Interessen. Mit der Prüfung der unter den Persönlichkeitsschutz fallenden besonders sensiblen Gesundheitsdaten sei im übrigen nicht bloß die Beihilfefestsetzungsstelle des LVA, sondern auch die dort gemäß § 100 der Landeshaushaltsordnung - LHO - eingerichtete Vorprüfungsstelle befaßt, mit der sie auch selbst dienstlich (in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts) zu tun habe. Da die wegen Aufwendungen aus zwei genehmigten Sanatoriumsaufenthalten zum einen bin verwaltungsgerichtliches Klageverfahren führe und zum anderen ein Widerspruchsverfahren bei ihrer Dienststelle anhängig gemacht habe, müsse sie damit rechnen, daß sie diese Verfahren aufgrund der streitigen Zuständigkeitsanordnung künftig mit der Rechtsabteilung bzw. dem Justitiar des LVA fortsetzen müsse, mit dem sie auch im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben Kontakt habe. In den durch diese Anordnung eröffneten Interessenkonflikt, der für sie zur Konsequenz führen müßte, beihilferechtliche Ansprüche nicht mehr geltend zu machen bzw. weiterzuverfolgen, gerieten auch noch weitere Bedienstete aus der Fachabteilung- und der Zentral- (Personal-) Abteilung des Ministeriums, weshalb eine gerichtliche Anordnung nach § 47 Abs. 8 VwGO gerechtfertigt sei. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hält den Antrag für unzulässig, weil die Antragstellerin durch die nur die Zuständigkeit zum Erlaß von Verwaltungsakten regelnde Rechtsverordnung keinen Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO zu erwarten habe. Die durch § 92 Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes - HBG - in Verbindung mit § 17 Abs. 5 Satz 2 HBeihVO gedeckte Zuständigkeitsverlagerung sei aber auch inhaltlich unbedenklich. Die Zentralisierung der Beihilfestellen sei Teil einer Gesamtkonzeption der Hessischen Landesregierung, mit der bezweckt werde, unterschiedliche Bearbeitungsmethoden und -zeiten sowie mögliche Fehlerquellen zu verringern, die Ausstattung mit Fachliteratur zu verbessern, Vordrucke zweckmäßiger zu gestalten, die Vergütung der mit der Bearbeitung von Beihilfeangelegenheiten betrauten Beschäftigten zu vereinheitlichen und zu geringe Erledigungsquoten abzubauen. Auch andere Ministerien hätten ihre Beihilfestelle auf nachgeordnete Behörden verlagert oder planten dies. Aus datenschutzrechtlicher Sicht erweise sich die Trennung der Beihilfesachbearbeitung von der allgemeinen Personalverwaltung als wünschenswert, wenn auch bei der praktischen Durchführung gewisse Probleme fortbestünden. Von dem Hessischen Datenschutzbeauftragten werde es daher begrüßt, wenn die Beihilfesachbearbeitung durch eine dritte Stelle erfolge. Unabhängig davon, ob Beihilfeangelegenheiten in einer obersten Landesbehörde oder einer nachgeordneten Behörde zu bearbeiten seien, werde sich für diejenigen Personen, die Fachaufsicht ausübten oder Dienstvorgesetzte seien, immer die Situation ergeben, daß ihre eigenen Beihilfeangelegenheiten von Personen bearbeitet würden, mit denen sie auch ansonsten in dienstlichem Kontakt stünden. Solange hierbei die datenschutzrechtlichen Belange hinreichend beachtet würden, sei hiergegen nichts einzuwenden. Entgegen der Annahme der Antragstellerin würden schließlich nur die nach dem Inkrafttreten der streitigen Anordnung erstmals gestellten Beihilfeanträge von dem LVA bearbeitet.