Beschluss
P.St. 1957
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom
ECLI:DE:STGHHE:2004:0414.P.ST.1957.0A
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Leitsätze
1. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 StGHG ist die Grundrechtsklage unzulässig, wenn in derselben Sache Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 3 StGHG ist die Grundrechtsklage trotz erhobener Verfassungsbeschwerde zulässig, wenn die Verfassung des Landes Hessen weiterreichende Grundrechte als das Grundgesetz gewährleistet.
2. Art. 20 Abs. 2 Satz 1 HV gewährleistet gegenüber dem Grundgesetz keinen weitergehenden Schutz.
Art. 20 Abs. 2 Satz 1 HV enthält zum Einen den im Rechtsstaat selbstverständlichen Rechtssatz "in dubio pro reo" und besagt zum Anderen, dass wie ein Schuldiger nicht behandelt werden darf, wer noch nicht rechtskräftig verurteilt ist.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 StGHG ist die Grundrechtsklage unzulässig, wenn in derselben Sache Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird. Nach § 43 Abs. 1 Satz 3 StGHG ist die Grundrechtsklage trotz erhobener Verfassungsbeschwerde zulässig, wenn die Verfassung des Landes Hessen weiterreichende Grundrechte als das Grundgesetz gewährleistet. 2. Art. 20 Abs. 2 Satz 1 HV gewährleistet gegenüber dem Grundgesetz keinen weitergehenden Schutz. Art. 20 Abs. 2 Satz 1 HV enthält zum Einen den im Rechtsstaat selbstverständlichen Rechtssatz "in dubio pro reo" und besagt zum Anderen, dass wie ein Schuldiger nicht behandelt werden darf, wer noch nicht rechtskräftig verurteilt ist. Der Antrag wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. A I. Der Antragsteller wendet sich mit der Grundrechtsklage gegen einen Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes in einem Eilverfahren, in dem er seine Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst erstrebte. Der Antragsteller, …, bestand im November 2003 das erste juristische Staatsexamen und beantragte am 26. November 2003 bei dem Hessischen Ministerium der Justiz seine Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst zum nächstmöglichen Termin. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Aschaffenburg hatte unter dem 18. März 2002 Anklage gegen den Antragsteller wegen Vergehen nach Maßgabe der §§ 267, 186, 185 Strafgesetzbuch - StGB - erhoben. Mit Verfügung vom 20. August 2002 hatte die Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main disziplinarische Vorermittlungen gegen den Antragsteller eingeleitet. Das eingeleitete Untersuchungsverfahren wurde gemäß § 14 der Hessischen Disziplinarordnung - HDO - für die Dauer des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht in Aschaffenburg ausgesetzt. Mit Verfügung vom 23. April 2003 hat die Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main den Antragsteller gemäß § 83 i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 HDO ab dem 1. Juni 2003 vorläufig des Dienstes enthoben. Mit Schreiben vom 12. Januar 2004 teilte das Hessische Ministerium der Justiz dem Antragsteller mit, dass seine Eignung für den juristischen Vorbereitungsdienst derzeit nicht abschließend beurteilt werden könne, da ihm schwerwiegende Vorwürfe gemacht würden, über deren Richtigkeit und Rechtsfolgen noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliege. Man schlage eine Zurückstellung der Einstellung bis zu einer rechtskräftigen Klärung vor. Der Antragsteller lehnte eine Zurückstellung ab und bestand auf einer Einstellung zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Mit Schreiben vom 3. Februar 2004 teilte das Hessische Ministerium der Justiz mit, dass man weitere Auskünfte benötige. Sobald diese vorlägen, käme man auf das Einstellungsersuchen zurück. Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2004 beantragte der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden, das Land Hessen im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn zum 1. März 2004 in den juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Hessen einzustellen. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, an das der Rechtsstreit verwiesen worden war, wies mit Beschluss vom 23. Februar 2004 - 9 G 793/04 - den Antrag des Antragstellers zurück. Angesichts der disziplinarischen Maßnahmen gegen den Antragsteller und der gegen ihn erhobenen Anklage könne dem Antragsgegner zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht angesonnen werden, eine Person, deren persönliche Eignung in so hohem Maße fragwürdig geworden sei, vor der abschließenden Aufklärung der entsprechenden Vorwürfe in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis für den juristischen Vorbereitungsdienst einzustellen. Selbst wenn die disziplinarischen und strafrechtlichen Vorwürfe nicht zu entsprechenden Maßnahmen gegen den Antragsteller führten, lasse dies allenfalls die gegenwärtige Sach- und Rechtslage als offen erscheinen. Stelle sich der Ausgang eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens als offen dar, sei es auch unter Berücksichtigung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes in Verbindung mit dem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - nicht möglich, dem Antragsgegner unter Vernachlässigung der von ihm zu Recht geltend gemachten derzeit bestehenden Eignungsbedenken die Verpflichtung aufzuerlegen, einen womöglich ungeeigneten Bewerber in den juristischen Vorbereitungsdienst entgegen der Regel des § 23 Abs. 1 Satz 2 Juristenausbildungsgesetz - JAG - einzustellen. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt erhobene Beschwerde wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. April 2004 - 1 TG 788/04 - zurück. Die nach § 23 Abs. 1 Satz 2 JAG erforderliche persönliche Eignung des Antragstellers für den Vorbereitungsdienst könne derzeit nicht festgestellt werden. Vielmehr bestünden angesichts der gegen ihn erhobenen disziplinar- und strafrechtlichen Vorwürfe erhebliche Zweifel an seiner persönlichen Eignung. Insbesondere auch die von ihm vorgelegten, im Strafverfahren angekündigten Beweisanträge erlaubten nicht die Prognose, dass der Antragsteller etwa freigesprochen werden könnte und daraufhin im Disziplinarverfahren und im vorliegenden beamtenrechtlichen Verfahren in der Hauptsache obsiegen werde. Unter diesen Umständen sei es dem Antragsgegner gegenwärtig nicht zuzumuten, den Antragsteller trotz schwerwiegender und keineswegs ausgeräumter Zweifel an seiner persönlichen Eignung vor einer abschließenden Klärung der im Raum stehenden Vorwürfe in ein Ausbildungsverhältnis zu übernehmen. Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist dem Bevollmächtigten des Antragstellers nach seinen Angaben am 5. Mai 2004 zugestellt worden. Am 1. Juni 2004 hat der Antragsteller Grundrechtsklage erhoben. Er rügt einen Verstoß gegen Art. 1 der Verfassung des Landes Hessen - kurz: Hessische Verfassung (HV) - sowie gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung. Diese Verstöße ergäben sich daraus, dass der Verwaltungsgerichtshof im Gegensatz zum Wortlaut des § 23 Abs. 1 Satz 2 JAG eine Prognoseentscheidung bezüglich der persönlichen Geeignetheit habe ausreichen lassen. Vielmehr erfordere § 23 Abs. 1 Satz 2 JAG die positive Feststellung der persönlichen Ungeeignetheit. Selbst wenn man von der Möglichkeit einer Prognoseentscheidung auszugehen habe, sei die Prognosefähigkeit bei Eingreifen der Unschuldsvermutung auf Null reduziert. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs verstießen insoweit gegen den Unschuldsgrundsatz, als zum Teil deutlich über die bloße Feststellung eines Tatverdachts hinausgegangen worden sei. Hierdurch sei seine Schuld festgestellt worden, was aber Aufgabe der Strafgerichte sei. Auch soweit der Hessische Verwaltungsgerichtshof dadurch ein Schuldeingeständnis fingiere, dass der Antragsteller den Suspendierungsbeschluss nicht angefochten habe, verstoße er gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete Unschuldsvermutung. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, 1. festzustellen, dass der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. April 2004 das Gleichheitsgrundrecht des Antragstellers aus Art. 1 der Hessischen Verfassung in dessen Ausprägung als Willkürverbot verletzt sowie gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verstößt, 2. den Beschluss für kraftlos zu erklären und den Rechtsstreit an einen anderen Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zurückzuverweisen. II. Der Antragsgegner und die Landesanwaltschaft hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. III. Mit Beschluss vom 7. Juli 2004 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. April 2004 - 2 BvR 1121/04 - einstimmig nicht zur Entscheidung angenommen. B I. Die Grundrechtsklage ist unzulässig. Der Antragsteller hat gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. April 2004 neben der Grundrechtsklage zum Staatsgerichtshof des Landes Hessen auch Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - ist die Grundrechtsklage unzulässig, wenn in derselben Sache Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird. Das ist hier der Fall. Dem steht auch nicht die Regelung des § 43 Abs. 1 Satz 3 StGHG entgegen. Danach ist die Grundrechtsklage trotz erhobener Verfassungsbeschwerde zulässig, wenn die Verfassung des Landes Hessen weiterreichende Grundrechte als das Grundgesetz gewährleistet. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, da das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ebenso wie Art. 20 Abs. 2 Satz 1 HV die Unschuldsvermutung gewährleistet und die Hessische Verfassung auch keinen weitergehenden Schutz vermittelt. Das Grundgesetz gewährleistet trotz fehlender ausdrücklicher Regelung die Unschuldsvermutung. Diese ist eine besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und hat damit Verfassungsrang (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.03.1987 - 2 BvR 589/79, 740/81 und 284/85 -, BVerfGE 74, 358, 370). Die Unschuldsvermutung des Grundgesetzes besagt, dass bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld eines wegen einer strafbaren Handlung Angeklagten dessen Unschuld vermutet wird. Aus dem Prinzip, dass keine Strafe ohne Schuld verhängt werden darf, folgt die Aufgabe des Strafprozesses, den Strafanspruch des Staates in einem justizförmigen Verfahren durchzusetzen, das eine wirksame Sicherung der Grundrechte des Beschuldigten gewährleistet. Ihm müssen deshalb Tat und Schuld nachgewiesen werden. Bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld wird seine Unschuld vermutet. Die Unschuldsvermutung steht in engem Zusammenhang mit dem Recht des Beschuldigten, den staatlichen Strafanspruch in einem rechtsstaatlichen Verfahren abzuwehren und sich zu verteidigen. Sie ist die selbstverständliche Folge eines nach Inhalt und Grenzen durch das Gebot der Achtung der Menschenwürde bestimmten, auf dem Schuldgrundsatz aufbauenden materiellen Strafrechts. Die Unschuldsvermutung erzwingt so ein prozessordnungsgemäßes Verfahren zum Beweis des Gegenteils, bevor wegen eines Tatvorwurfs Entscheidungen getroffen werden, die die Feststellung von Schuld voraussetzen. Sie schützt den Beschuldigten auch vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches Verfahren zur Schuldfeststellung vorausgegangen ist. Nach allem verbietet die Unschuldsvermutung zum einen, im konkreten Strafverfahren ohne gesetzlichen, prozessordnungsgemäßen Schuldnachweis Maßnahmen gegen den Beschuldigten zu verhängen, die in ihrer Wirkung einer Strafe gleichkommen und ihn verfahrensbezogen als schuldig zu behandeln; zum anderen verlangt sie den rechtskräftigen Nachweis der Schuld, bevor diese dem Verurteilten im Rechtsverkehr allgemein vorgehalten werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.03.1987 - 2 BvR 589/79, 740/81 und 284/85 -, BVerfGE 74, 358, 370f.). Das Bundesverfassungsgericht hat dabei wiederholt ausgesprochen, die Unschuldsvermutung finde ihre Grundlage im Rechtsstaatsprinzip. Auf ihre Verletzung könne nach Art. 2 Abs. 1 GG auch eine Verfassungsbeschwerde gestützt werden (vgl. BVerfG, Beschluss-K vom 16.05.2002 - 1 BvR 2257/01 -, DVBl. 2002, S. 1110 f.; Beschluss vom 29.05.1990 - 2 BvR 254, 1343/88 -, BVerfGE 82, 106, 114; Beschluss-K vom 01.10.1990 - 2 BvR 340/89 -, NJW 1991, S. 829 f.; Beschluss-K vom 01.12.1991 - 2 BvR 260/91 -, NJW 1992, S. 1611; Beschluss-K vom 26.07.1991 - 1 BvR 751/91 -, juris). Art. 20 Abs. 2 Satz 1 HV gewährleistet demgegenüber keinen weitergehenden Schutz. Art. 20 Abs. 2 Satz 1 HV enthält zum Einen den im Rechtsstaat selbstverständlichen Rechtssatz "in dubio pro reo" und besagt zum Anderen, dass wie ein Schuldiger nicht behandelt werden darf, wer noch nicht rechtskräftig verurteilt ist (vgl. Zinn/Stein, in: Hessische Verfassung, Stand: September 1999, Art. 20 Anm. 4). Dass Art. 20 Abs. 2 Satz 1 HV einen weitergehenden Schutz als das Grundgesetz vermittelt, lässt sich ihm nicht entnehmen; vielmehr ist Art. 20 Abs. 2 Satz 1 HV als ausdrückliche Formulierung der im Grundgesetz über Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verbürgten Unschuldsvermutung mit gleichem Inhalt aufzufassen. Weitere Vorschriften, die dem Antragsteller einen gegenüber dem Grundgesetz weitergehenden Schutz vermitteln könnten, sind nicht ersichtlich. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.