Beschluss
9 G 793/04
VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2004:0223.9G793.04.0A
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Leitsätze
Bestehen gegen die persönliche Eignung eines Bewerbers für die Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst erhebliche Bedenken, fehlt es der Voraussetzung, den Einstellungsanspruch im Wege der einstweiligen Anordnung durchzusetzen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.890,56 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bestehen gegen die persönliche Eignung eines Bewerbers für die Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst erhebliche Bedenken, fehlt es der Voraussetzung, den Einstellungsanspruch im Wege der einstweiligen Anordnung durchzusetzen. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.890,56 € festgesetzt. Das Begehren des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn, den Antragsteller, zum 01. März 2004 in den Juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Hessen einzustellen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO statthaft, bleibt jedoch ohne Erfolg, da die Voraussetzungen einer die künftige Hauptsacheentscheidung vorwegnehmenden einstweiligen Regelungsanordnung nicht glaubhaft gemacht worden sind. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat dabei sowohl die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung, den Anordnungsgrund, wie auch den Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Vorliegend ist zwar davon auszugehen, dass die gerichtliche Entscheidung eilbedürftig ist, da der Antragsteller andernfalls eine nicht unerhebliche Verzögerung beim Beginn seiner juristischen Ausbildung hinnehmen müsste und die Prüfung der Eilbedürftigkeit auch mit Blick auf das Grundrecht der freien Berufswahl nach Art. 12 Abs. 1 GG keinen zu engen Voraussetzungen unterworfen werden darf. Die Gerichte sind gehalten, die Verwirklichung des Grundrechts auf freie Berufsausübung und freie Wahl der Ausbildungsstätte in Verbindung mit der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG, Art. 2 Abs. 3 HV) keinen Anforderungen zu unterwerfen, die eine effektive Wahrnehmung des Grundrechts für längere Zeit hin ausschließen. Mithin ist vorliegend von der Eilbedürftigkeit der Entscheidung im Hinblick auf die drohende Versäumung des Einstellungstermins 01. März 2004 auszugehen, zumal die der Einstellung vom Antragsgegner entgegengebrachten Einwände sich nicht auf diesen Zeitpunkt allein beziehen, sondern eine Einstellung für einen längeren Zeitraum hindern sollen. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Daran dürfen im Unterschied zum Anordnungsgrund keine zu geringen Anforderungen gestellt werden, weil die vom Antragsteller begehrte Entscheidung das Ergebnis eines künftigen Hauptsacheverfahrens, einer auf Einstellung gerichteten Verpflichtungsklage vorwegnimmt. Grundsätzlich haben sich einstweilige Anordnungen nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO aber auf vorläufige Regelungen eines streitigen Rechtsverhältnisses zu beschränken. Allerdings sind im Hinblick auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes auch hier Ausnahmen zulässig, sodass unter besonderen Voraussetzungen eine vorläufige Regelung den Inhalt haben kann, den die künftige Hauptsacheentscheidung haben würde. Voraussetzung einer derartig weitgehenden Entscheidung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes ist jedoch, dass der Antragsteller glaubhaft macht, mit hoher Wahrscheinlichkeit im später einzuleitenden Hauptsacheverfahren auch zu obsiegen. Davon kann nach dem gegenwärtigen Sach- und Rechtsstand keine Rede sein. Der Antragsgegner hat das Einstellungsbegehren des Antragstellers derzeit aller Wahrscheinlichkeit nach zu Recht nicht positiv beschieden. Ein Einstellungsanspruch steht dem Antragsteller gem. § 23 Abs. 1 JAG nämlich nur zu, wenn er nicht nur einen Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst gestellt hat, sondern auch persönlich geeignet ist. § 23 Abs. 1 S. 2 JAG sieht vor, dass in den Vorbereitungsdienst nicht aufgenommen wird, wer für diesen Dienst persönlich ungeeignet oder insbesondere wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens der Erlangung der Befähigung zum Richteramt nicht würdig ist. Diese Regelung wahrt die materiellen und formellen Voraussetzungen, die sich aus Art. 12 Abs. 1 GG an die Einschränkung des Grundrechts auf freie Berufs- und Ausbildungswahl ergeben. Zwar handelt es sich bei der Juristenausbildung um eine staatliche Monopolausbildung, sodass die Anforderungen an die Eignung von Bewerbern für einen solchen Ausbildungsgang nicht überspannt werden dürfen. Andererseits ist jedoch im Hinblick auf die Art der Tätigkeit im juristischen Vorbereitungsdienst ein Mindestmaß an persönlicher Eignung erforderlich, zumal die Ausbildung auf die Befähigung zur Ausübung des Richteramtes einschließlich der damit verwandten Berufe wie den eines Rechtsanwalts abzielt. überdies erhält ein in den juristischen Vorbereitungsdienst eingestellter Bewerber auch Kenntnis von vertraulichen Unterlagen der Gerichte, Staatsanwaltschaften, Verwaltungsbehörden oder Anwälten, hinsichtlich derer ihm eine spezifische Verschwiegenheitspflicht obliegt (§ 24 Abs. 1 S. 2 JAG, § 75 Abs. 1 HBG). Daraus ergeben sich zugleich auch die Maßstäbe an die persönliche Mindesteignung für die Einstellung in ein derartiges öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis. Wer prognostisch nicht geeignet erscheint, die Anforderungen zu erfüllen, die in dienstrechtlicher Hinsicht an die Teilnahme am Vorbereitungsdienst auch hinsichtlich der gebotenen Vertraulichkeit und der Amtsführung während des Vorbereitungsdienstes zu stellen sind, dessen Einstellung kann wegen mangelnder persönlicher Eignung gem. § 23 Abs. 1 S. 2 JAG in einer auch das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG nicht verletzenden Weise abgelehnt werden. Vorliegend ist gegen den Antragsteller von der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Aschaffenburg Anklage erhoben worden, wobei Vergehen nach Maßgabe der §§ 267, 186, 185 StGB angeklagt sind. über die Eröffnung des Hauptverfahrens hat das Landgericht allerdings noch keine Entscheidung getroffen. Der Antragsteller ist jedoch von der Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Hinblick auf seine Tätigkeit im Rechtspflegerdienst im Verfahren nach § 114 HDO gem. § 83 HDO vorläufig seines Dienstes enthoben worden. Die Verfügung zur vorläufigen Dienstenthebung vom 24.03.2003 führt im Einzelnen und nachvollziehbar aus, welche erheblichen Verhaltensauffälligkeiten beim Antragsteller wahrscheinlich aufgetreten sind. Diese Verhaltensauffälligkeiten weisen zugleich einen maßgeblichen Dienstbezug auf. Die vorläufige Dienstenthebungsverfügung gibt auch zu erkennen, dass nach Lage der damaligen Erkenntnisse mit einer Beendigung des Dienstverhältnisses zu rechnen wäre im Hinblick auf die in einem förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängenden Maßnahmen. Würde das Verfahren nach § 114 HDO zu Ende geführt, müsste der Antragsteller folglich gem. § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HBG mit seiner Entlassung aus einem Beamtenverhältnis rechnen. Bei dieser Sachlage kann es dem Antragsgegner zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht angesonnen werden, eine Person, deren persönliche Eignung in so hohem Maße fragwürdig geworden ist, vor der abschließenden Aufklärung der entsprechenden Vorwürfe in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis für den juristischen Vorbereitungsdienst einzustellen, in dessen Verlauf der eingestellte Bewerber mit vertraulichen Unterlagen in erheblichem Ausmaß in Verbindung kommt. Dem Antragsteller wird im Rahmen des Disziplinarverfahrens gerade vorgeworfen, seine dienstliche Stellung missbraucht zu haben, um die angeklagten Straftaten zu begehen. Damit darf der Antragsgegner jedenfalls derzeit zu der Überzeugung kommen, dass der Antragsteller für die Wahrung der nötigen Verschwiegenheitspflicht und den angemessenen Umgang mit einer übertragenen öffentlichen Aufgabe nicht die nötige Gewähr bietet. Wer prognostisch nicht die Gewähr dafür bietet, die persönlichen Eignungsanforderungen zumindest für die Dauer des juristischen Vorbereitungsdienstes zu erfüllen, hat daher keinen Anspruch auf Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst. Die vom Antragsteller gegen die Beweiskräftigkeit der gegen ihn gesammelten Unterlagen und Aussagen erhobenen Einwände, die Rüge der mangelnden Beweisbarkeit der gegen ihn erhobenen Vorwürfe führt jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht dazu, von der Glaubhaftmachung eines unbedingten Einstellungsanspruchs in den juristischen Vorbereitungsdienst auszugehen. Die vom Antragsteller gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens beim Landgericht Aschaffenburg erhobenen Einwände wie auch der im Gerichtsverfahren geltend gemachte Vortrag können allenfalls dazu führen, die gegenwärtige Sach- und Rechtslage als offen erscheinen zu lassen. Unterstellt, nach gegenwärtiger Lage wäre es nicht ausgeschlossen, dass die Strafanklage zu keiner Belastung des Antragstellers führt, dass das disziplinarische Untersuchungsverfahren in einer für den Antragsteller günstigen Weise beendet würde, ändert dies doch nichts daran, dass der Eintritt dieser Ergebnisse jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht, vor allem nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit abgesehen werden kann. Dann aber stellt sich für den Erlass der einstweiligen Anordnung die maßgebende Sach- und Rechtslage allenfalls als offen dar, der Ausgang des noch einzuleitenden Hauptsacheverfahrens muss als ungewiss beurteilt werden. Unter dieser Voraussetzung ist es aber auch unter Berücksichtigung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes in Verbindung mit dem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht möglich, dem Antragsgegner unter Vernachlässigung der von ihm zu Recht geltend gemachten derzeit bestehenden Eignungsbedenken die Verpflichtung aufzuerlegen, einen womöglich ungeeigneten Bewerber in den juristischen Vorbereitungsdienst entgegen der Regel des § 23 Abs. 1 S. 2 JAG einzustellen. Es ist dem Antragsteller vielmehr zuzumuten, seine Rechte durch Betreiben des Widerspruchs- und später des Klageverfahrens weiterzuverfolgen. Die Qualität der gegen ihn erhobenen Eignungsbedenken lässt gegenwärtig im Rahmen des Verfahrens von § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO keine andere Regelung zu. Da der Antragsteller unterliegt, hat er gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 S. 4 S. 1 lit. b GKG. Dem Antragsteller stünde eine Unterhaltsbeihilfe von 906,24 € je Monat zu. Da es sich um widerrufliches Ausbildungsverhältnis handelt, ist der Hauptsachestreitwert mit dem 6,5-fachen Betrag zu bewerten. Da der Antragsteller zudem die Vorwegnahme der Hauptsache anstrebt, kommt ein Abschlag im Hinblick auf die Vorläufigkeit der zu treffenden Entscheidung nicht in Betracht.