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Urteil

P.St. 2323

Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom

ECLI:DE:STGHHE:2011:1116.P.ST.2323.0A
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Leitsätze
1. Im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Hessischen Landtags darf die Mehrheit einen Beweisantrag der einsetzungsberechtigten Minderheit nur zurückweisen, wenn die Beweiserhebung außerhalb des Untersuchungsauftrags liegt oder aus anderen Gründen rechtswidrig ist, ferner wenn sie lediglich der Verzögerung dient oder offensichtlich missbräuchlich ist. Die Vorschriften der Strafprozessordnung sind im Einzelfall entsprechend anzuwenden. 2. In einem Untersuchungsausschuss ist eine Beweiserhebung über Bestand und Auslegung auch des inländischen Rechts durch ein Rechtsgutachten grundsätzlich zulässig. 3. Im Untersuchungsausschussverfahren ist eine Beweisbehauptung im strafprozessualen Sinne nicht Voraussetzung einer Beweiserhebung. Die Grenze zulässiger Ausforschung ist aber dort erreicht, wo Beweisanträge ohne jegliche tatsächliche Grundlage "völlig ins Blaue hinein" gestellt werden. 4. Das Recht der Einsetzungsminderheit aus Art. 92 Abs. 1 Satz 2 HV umfasst auch den Anspruch auf Fortsetzung einer noch nicht abgeschlossenen Zeugenvernehmung. 5. Im Untersuchungsausschussverfahren ist ein Zeuge erst dann endgültig entlassen, wenn dies förmlich beschlossen worden ist. Unterbleibt ein solcher Beschluss, endet die Vernehmung erst mit dem Beschluss über den Abschlussbericht, spätestens mit dem Ende des Untersuchungsverfahrens. 6. Der Staatsgerichtshof ist befugt, Bundesrecht auszulegen, wenn die Auslegung einer bun-desrechtlichen Bestimmung Vorfrage der Auslegung einer Vorschrift der Hessischen Verfas-sung ist. 7. Die Vereidigung eines Zeugen vor einem Untersuchungsausschuss des Landes Hessen ist unzulässig, da an die Eidesleistung vor einem Untersuchungsausschuss keine besondere Strafdrohung mehr anknüpft (Aufgabe von StGH, Urteil vom 09.12.1998 - P.St. 1297 -, NVwZ-RR 1999, 483 [484 f.]).
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner durch die Beschlüsse des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses 18/2 vom 24. Novem-ber 2010 sowie vom 17. Februar 2011, mit denen die Beweisanträge Nr. 19 und Nr. 24 der Fraktionen der SPD und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Einholung eines juristischen Sachverständigengutachtens abgelehnt wurden, das Recht der Antragsteller als Einsetzungsminderheit auf effektive Erfüllung des Untersuchungsauftrags durch den Untersuchungsausschuss aus Art. 92 der Verfassung des Landes Hessen verletzt hat. 2. Es wird ferner festgestellt, dass der Antragsgegner durch die Beschlüsse des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses 18/2 vom 18. Januar 2011 sowie vom 17. Februar 2011, mit denen die Beweisanträge Nr. 20 und Nr. 25 der Fraktionen der SPD und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf erneute Vernehmung des Zeugen Wolfram Ritter abgelehnt wurden, das Recht der Antragsteller als Einsetzungsminderheit auf effektive Erfüllung des Untersuchungsauftrags durch den Untersuchungsausschuss aus Art. 92 der Verfassung des Landes Hessen verletzt hat. 3. Der Antrag zu 3 wird zurückgewiesen. 4. Das Land Hessen hat den Antragstellern zwei Drittel ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Hessischen Landtags darf die Mehrheit einen Beweisantrag der einsetzungsberechtigten Minderheit nur zurückweisen, wenn die Beweiserhebung außerhalb des Untersuchungsauftrags liegt oder aus anderen Gründen rechtswidrig ist, ferner wenn sie lediglich der Verzögerung dient oder offensichtlich missbräuchlich ist. Die Vorschriften der Strafprozessordnung sind im Einzelfall entsprechend anzuwenden. 2. In einem Untersuchungsausschuss ist eine Beweiserhebung über Bestand und Auslegung auch des inländischen Rechts durch ein Rechtsgutachten grundsätzlich zulässig. 3. Im Untersuchungsausschussverfahren ist eine Beweisbehauptung im strafprozessualen Sinne nicht Voraussetzung einer Beweiserhebung. Die Grenze zulässiger Ausforschung ist aber dort erreicht, wo Beweisanträge ohne jegliche tatsächliche Grundlage "völlig ins Blaue hinein" gestellt werden. 4. Das Recht der Einsetzungsminderheit aus Art. 92 Abs. 1 Satz 2 HV umfasst auch den Anspruch auf Fortsetzung einer noch nicht abgeschlossenen Zeugenvernehmung. 5. Im Untersuchungsausschussverfahren ist ein Zeuge erst dann endgültig entlassen, wenn dies förmlich beschlossen worden ist. Unterbleibt ein solcher Beschluss, endet die Vernehmung erst mit dem Beschluss über den Abschlussbericht, spätestens mit dem Ende des Untersuchungsverfahrens. 6. Der Staatsgerichtshof ist befugt, Bundesrecht auszulegen, wenn die Auslegung einer bun-desrechtlichen Bestimmung Vorfrage der Auslegung einer Vorschrift der Hessischen Verfas-sung ist. 7. Die Vereidigung eines Zeugen vor einem Untersuchungsausschuss des Landes Hessen ist unzulässig, da an die Eidesleistung vor einem Untersuchungsausschuss keine besondere Strafdrohung mehr anknüpft (Aufgabe von StGH, Urteil vom 09.12.1998 - P.St. 1297 -, NVwZ-RR 1999, 483 [484 f.]). 1. Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner durch die Beschlüsse des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses 18/2 vom 24. Novem-ber 2010 sowie vom 17. Februar 2011, mit denen die Beweisanträge Nr. 19 und Nr. 24 der Fraktionen der SPD und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Einholung eines juristischen Sachverständigengutachtens abgelehnt wurden, das Recht der Antragsteller als Einsetzungsminderheit auf effektive Erfüllung des Untersuchungsauftrags durch den Untersuchungsausschuss aus Art. 92 der Verfassung des Landes Hessen verletzt hat. 2. Es wird ferner festgestellt, dass der Antragsgegner durch die Beschlüsse des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses 18/2 vom 18. Januar 2011 sowie vom 17. Februar 2011, mit denen die Beweisanträge Nr. 20 und Nr. 25 der Fraktionen der SPD und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf erneute Vernehmung des Zeugen Wolfram Ritter abgelehnt wurden, das Recht der Antragsteller als Einsetzungsminderheit auf effektive Erfüllung des Untersuchungsauftrags durch den Untersuchungsausschuss aus Art. 92 der Verfassung des Landes Hessen verletzt hat. 3. Der Antrag zu 3 wird zurückgewiesen. 4. Das Land Hessen hat den Antragstellern zwei Drittel ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. A I. Gegenstand der Verfassungsstreitigkeit ist die Ablehnung von sechs Beweisanträgen einer qualifizierten Minderheit im Untersuchungsausschuss 18/2 durch die Mehrheit des Untersuchungsausschusses. Am 28. Dezember 2007 wurde die Position des Präsidenten des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums ausgeschrieben. Unter den drei Bewerbern traf das Kabinett am 3. März 2008 eine Auswahlentscheidung. Der unterlegene Bewerber Ritter beantragte nach Mitteilung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden erfolglos den Erlass einer einstweiligen Anordnung, um die Ernennung seines Mitbewerbers zu verhindern. Auf die Beschwerde des Bewerbers Ritter untersagte der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 1. Dezember 2008 - 1 B 1766/08 - dem Land Hessen im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum Abschluss eines erneuten Personalauswahlverfahrens, den Bewerber Langecker bei der Besetzung der Planstelle des Präsidenten des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums dem Bewerber Ritter vorzuziehen und ihn zu befördern. Das Kabinett traf in der Folgezeit eine neue Auswahlentscheidung, wiederum zugunsten des Bewerbers Langecker. Am 7. Juli 2009 gegen 08:00 Uhr händigte der Innenminister dem Bewerber Langecker die am 6. Juli 2009 ausgefertigte Ernennungsurkunde aus. Um 08:45 Uhr fand ein Gespräch zwischen dem Innenminister und dem Bewerber Ritter statt. Letzterer beantragte daraufhin umgehend beim Verwaltungsgericht Wiesbaden den Erlass einer einstweiligen Anordnung - 8 L 831/09 -. Nachdem das Verwaltungsgericht am Vormittag des 7. Juli 2009 mitgeteilt hatte, dass der Bewerber Langecker bereits ernannt worden war, erklärte der Bewerber Ritter das einstweilige Anordnungsverfahren in der Hauptsache für erledigt. Vor diesem Hintergrund setzte der Hessische Landtag am 25. März 2010 auf Antrag der Abgeordneten der Fraktionen der SPD und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN durch einstimmigen Beschluss den Untersuchungsausschuss 18/2 ein. Der Untersuchungsausschuss hat den Auftrag aufzuklären, welche Umstände zu der aktuellen Besetzung der Position des Präsidenten des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums geführt haben und ob die Landesregierung das Parlament und die Öffentlichkeit wahrheitsgemäß und vollständig über diese Vorgänge informiert hat. Dieser Auftrag wurde in sieben weiteren Unterpunkten näher konkretisiert: „Dabei ist insbesondere zu klären: 1. Ob das mit der Ausschreibung vom 28. Dezember 2007 eingeleitete Auswahlverfahren ordnungsgemäß durchgeführt und beendet worden ist? 2. Ob und in welcher Weise das Hessische Ministerium des Innern und für Sport den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH-Beschluss vom 1. Dezember 2008 - Az.: 1 B 1766/08) rechtswidrig missachtet hat? 3. Ob und in welcher Weise ein durch den VGH-Beschluss vom 1. Dezember 2008 - Az.: 1 B 1766/08 - gefordertes erneutes Personalauswahlverfahren durchgeführt worden ist? 4. Welche Gespräche mit den Beteiligten R. und L. in dem Zeitraum zwischen dem 1. Dezember 2008 und dem 7. Juli 2009 geführt wurden und wie diese dokumentiert worden sind? 5. Ob und in welcher Weise durch die Landesregierung insbesondere das Recht des Beteiligten R. auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz verletzt wurde? 6. Ob und in welcher Weise sich das Kabinett bei der Entscheidung zugunsten des Bewerbers L. über den VGH-Beschluss vom 1. Dezember 2008 - Az.: 1 B 1766/08 - hinweggesetzt hat? 7. In welcher Weise die Akten über die Besetzung der Position des Präsidenten des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums nachträglich ergänzt worden sind und durch wen dies jeweils veranlasst worden ist?“ Dem Untersuchungsausschuss gehören dreizehn Abgeordnete an, fünf der CDU-Fraktion, drei der SPD-Fraktion, zwei der FDP-Fraktion, zwei der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und ein Abgeordneter der Fraktion DIE LINKE. Für das Verfahren beschloss der Untersuchungsausschuss einstimmig die Anwendung der „IPA-Regeln des Deutschen Bundestages“. Am 19. August 2010 beantragten die Fraktionen der SPD und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN als Beweisantrag Nr. 19 die Einholung eines Sachverständigengutachtens von Dr. Helmut Schnellenbach zu der Frage, ob das in den Akten des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport sowie in den bisherigen Zeugenaussagen dokumentierte Vorgehen des Ministeriums den Vorgaben der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Dezember 2008 - 1 B 1766/08 - zur Besetzung der Position des Präsidenten der Hessischen Bereitschaftspolizei entsprochen habe. Insbesondere sollte der Gutachter nach dem Beweisantrag Stellung dazu beziehen, 1. welche Rechtsfolgen die Verletzung der Dokumentationspflichten nach sich ziehe, 2. ob nach dem VGH-Beschluss zumindest der Versuch hätte unternommen werden müssen, die bestehenden Beurteilungslücken zu schließen, 3. welche Auswirkungen die Gespräche des Staatssekretärs Rhein mit Herrn Ritter auf dessen Status als Mitbewerber um die Position des Präsidenten der Hessischen Bereitschaftspolizei gehabt hätten und 4. welche Konsequenzen sich aus dem Umstand ergäben, dass die Frauenbeauftragte entgegen der Regelung des § 8 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes (HGlG) in die Entscheidung, die Stelle nicht erneut öffentlich auszuschreiben, nicht eingebunden gewesen sei. Dieser Antrag wurde am 24. November 2010 mit den Stimmen der Abgeordneten von CDU und FDP gegen die Stimmen der Abgeordneten von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE abgelehnt. Zur Begründung wurde seitens der Ausschussmehrheit im Wesentlichen ausgeführt: Der Beweisantrag sei unzulässig. Ein Beweisantrag sei nur zulässig, wenn er die Feststellung bestimmter, den Untersuchungsauftrag betreffender Tatsachen zum Gegenstand habe. Daran fehle es. Der Beweisantrag ziele allein auf rechtliche Schlussfolgerungen und Bewertungen. Das inländische gesetzte Recht könne nicht Gegenstand der allein auf Tatsachen gerichteten Beweisaufnahme sein. Am 17. Februar 2011 beantragten die Fraktionen der SPD und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN als Beweisantrag Nr. 24, „einen unabhängigen Sachverständigen“ mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage zu beauftragen, „ob das in den Akten des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport sowie den bisherigen Zeugenaussagen dokumentierte Vorgehen des Ministeriums den Vorgaben der Entscheidung des VGH vom 1. Dezember 2008 zur Besetzung der Position des Präsidenten der Hessischen Bereitschaftspolizei entsprochen“ habe. Zugleich regten die genannten Fraktionen an, Herrn Dr. Helmut Schnellenbach als Sachverständigen zu beauftragen. In dem Beweisantrag folgte sodann eine Auflistung von vier Fragen, zu denen der Gutachter „insbesondere […] Stellung beziehen“ solle. Diese vier Fragen entsprachen den oben wiedergegebenen Fragen aus dem Beweisantrag Nr. 19. Der Beweisantrag Nr. 24 wurde am 17. Februar 2011 mit den Stimmen der Abgeordneten von CDU und FDP gegen die Stimmen der Abgeordneten von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE abgelehnt. Zur Begründung wurde seitens der Mehrheit im Wesentlichen ausgeführt: Es könne Bezug genommen werden auf die Ablehnung des Beweisantrags Nr. 19. Es sei nach wie vor nicht ersichtlich, dass der Sachverständige Tatsachen feststellen könne. Damit sei der Antrag unzulässig. Im Übrigen müsse die Bewertung des Sachverhalts durch den Untersuchungsausschuss erfolgen und dürfe nicht einem Dritten übertragen werden. Bereits am 24. November 2010 hatten die Fraktionen der SPD und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ferner beantragt, den Zeugen Ritter „erneut zu vernehmen“ (Beweisantrag Nr. 20). Durch die „erneute Vernehmung“ sollten Widersprüche geklärt werden, die sich aus der später erfolgten Vernehmung der Zeugen Bouffier und Rhein ergeben hätten. Dieser Antrag wurde am 18. Januar 2011 mit den Stimmen der Abgeordneten von CDU und FDP gegen die Stimmen der Abgeordneten von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE abgelehnt. Zur Begründung wurde von der Mehrheit im Wesentlichen ausgeführt: Der Zeuge Ritter sei bereits umfangreich zum Gegenstand des Untersuchungsauftrags vernommen worden. Das Begehren, den Zeugen Ritter erneut zu vernehmen, lasse nicht erkennen, dass mit der angestrebten Beweiserhebung eine weitere Aufklärung des vom Untersuchungsauftrag bestimmten Sachverhalts erreicht werden solle und könne. Es handele sich um eine bloße Beweisanregung, weil es um die Wiederholung einer Beweiserhebung zu derselben Beweisfrage gehe. Eine solche Beweisanregung dürfe der Untersuchungsausschuss ablehnen, ohne an die Ablehnungsgründe nach § 244 Abs. 3 der Strafprozessordnung (StPO) gebunden zu sein, solange er mit der Ablehnung nicht die Grenzen der ihm obliegenden Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verletze. Diese Verfahrensfragen unterlägen der Verfahrensautonomie der Mehrheit. Das Minderheitenrecht, das sich nur auf das „Ob“, nicht auf das „Wie“ der Erhebung von Beweisen beziehe, sei durch die Ablehnung eines Beweisantrags nur dann verletzt, wenn sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die beantragte Verfahrensweise zur effektiven Klärung des Sachverhalts aufdränge. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Zum einen fehle es an relevanten Widersprüchen über Tatsachen in den bisher durchgeführten Vernehmungen. Zum anderen seien Widersprüche – wenn man solche annehmen wolle – nicht erst nach der Vernehmung der Zeugen Rhein und Bouffier aufgetreten, sondern schon während der Vernehmung des Zeugen Ritter am 12. Mai 2010. Die Zeugen Rhein und Bouffier hätten sich nämlich bereits zuvor öffentlich in der 23. Sitzung des Innenausschusses am 11. März 2010 erklärt. Zu daran anknüpfenden Vorhalten habe der Zeuge Ritter ausgesagt. Seine erneute Vernehmung stelle sich deshalb als eine bloße Wiederholung dar. Mit dem Beweisantrag Nr. 25 beantragten die Fraktionen der SPD und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sodann noch einmal die „erneute Vernehmung“ des Zeugen Ritter. Die Ausschussmehrheit lehnte den Beweisantrag Nr. 25 in der Sitzung vom 17. Februar 2011 ab. Dabei nahm die Ausschussmehrheit in erster Linie auf die Begründung der Ablehnung des Beweisantrags Nr. 20 Bezug. Außerdem hatten die Fraktionen der SPD und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bereits am 19. August 2010 als Beweisantrag Nr. 18 die Vereidigung der Zeuginnen V. und S. beantragt. Die Zeugin S. ist Referatsleiterin im Landespolizeipräsidium, die Zeugin V. Frauenbeauftragte im Hessischen Ministerium des Innern und für Sport. Beide Zeuginnen wurden jeweils zwei Mal vernommen. Nach Aussage der Zeugin V. hat die Zeugin S. geäußert, die Stellenbesetzung sei rechtswidrig, sie sei aber der Wunsch des Ministers, so dass eine Stellungnahme der Frauenbeauftragten keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Zeugin S. bestritt, diese Äußerungen getätigt zu haben. Die Zeugin V. blieb trotz Vorhalts des Bestreitens durch die Zeugin S. bei ihrer Aussage. Der Antrag auf Vereidigung beider Zeuginnen wurde am 24. November 2010 mit den Stimmen von CDU und FDP gegen die Stimmen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE abgelehnt. Zur Begründung führte die Mehrheit im Wesentlichen aus: Streitig sei schon, ob einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss grundsätzlich das Recht und die Befugnis zur Vereidigung zustehe. Jedenfalls aber seien die Voraussetzungen für eine Vereidigung nach § 16 Abs. 4 der IPA-Regeln bzw. nach den strafprozessualen Vorschriften, auf die Art. 92 Abs. 3 der Verfassung des Landes Hessen (HV) verweise, nicht erfüllt, so dass der Ausschuss den Antrag nicht nur habe ablehnen dürfen, sondern ablehnen müssen. Der zwischen den Zeuginnen streitige Umstand stelle keine entscheidungserhebliche Tatsache dar. Die Auffassung eines Beamten, der von ihm erlassene Verwaltungsakt sei rechtswidrig, führe nicht zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts. Auch sei die Vereidigung zur Herbeiführung einer wahren Aussage nicht zulässig. Es gebe keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass eine der beiden Zeuginnen unter dem Eindruck einer Eidesleistung von ihrer bisherigen Aussage abweichende erhebliche Tatsachen bekunden werde. Selbst wenn man die Voraussetzungen für eine Vereidigung als erfüllt ansähe, greife ein besonderes Vereidigungsverbot für parlamentarische Untersuchungsausschüsse, weil der Ausschuss sonst sehenden Auges einen Meineid herbeiführen würde. Mit dem Beweisantrag Nr. 23 beantragten die Fraktionen der SPD und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sodann noch einmal die Vereidigung beider Zeuginnen. Die Ausschussmehrheit lehnte den Beweisantrag Nr. 23 in der Sitzung vom 17. Februar 2011 ab. Dabei nahm die Ausschussmehrheit in erster Linie auf die Begründung der Ablehnung des Beweisantrags Nr. 18 Bezug. II. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 21. März 2011 haben sich 42 Abgeordnete des Hessischen Landtags von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die beiden Ablehnungsbeschlüsse vom 24. November 2010 sowie gegen den Ablehnungsbeschluss vom 18. Januar 2011 gewandt. Mit Schriftsätzen vom 23. Juli 2011 sowie vom 2. September 2011 haben die Antragsteller auch die Ablehnungsbeschlüsse vom 17. Februar 2011 angegriffen. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen vorgetragen: Das durch Art. 92 HV gewährleistete Minderheitenrecht beziehe sich nicht nur auf die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, sondern wirke sich auf die gesamte Durchführung des Untersuchungsauftrags aus. Minderheitenschutz und wirksame Wahrnehmung parlamentarischer Kontrollaufgaben steuerten als Verfassungsgebote die gesamte Durchführung des Untersuchungsauftrags. Für die Erfüllung des Untersuchungsauftrags komme der Beweiserhebung besondere Bedeutung zu. Die Verfassung des Landes Hessen weise die Entscheidung darüber, welche Beweise erhoben werden, gleichberechtigt der Mehrheit wie der Minderheit des Ausschusses zu. Art. 92 Abs. 1 Satz 2 HV basiere auf der Einsicht, dass die Einschätzungen darüber, welche Beweise zur Erfüllung des Untersuchungsauftrags erhoben werden müssten, zwischen Einsetzungsminderheit und Mehrheit des Untersuchungsausschusses auseinandergehen könnten. Die Norm stelle klar, dass in Bezug auf die Erforderlichkeit eines Beweisantrags die Einschätzung der Einsetzungsminderheit nicht durch die der Mehrheit ersetzt werden könne, sondern hinzunehmen sei. Das Recht der Einsetzungsminderheit auf Erhebung der Beweise, die sie für erforderlich erachte, sei in der Hessischen Verfassung ohne ausdrückliche Schranken gewährleistet. Eine Grenze dieses Beweiserhebungsrechts ergebe sich somit nur aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Ein Beweiserhebungsverlangen der Einsetzungsminderheit könne daher nur dann abgelehnt werden, wenn es sich als missbräuchlich darstelle. Art. 92 HV gehe seinem Wortlaut nach weiter als die parallele Bestimmung des Art. 44 GG. Der Einsetzungsminderheit sei in Art. 44 GG kein besonderes Recht zugewiesen, über die Beweiserhebung zu bestimmen. Doch selbst aus dieser Vorschrift habe das Bundesverfassungsgericht weitreichende Minderheitenrechte abgeleitet. Es habe festgestellt, dass den Beweisanträgen der Minderheit grundsätzlich Folge zu leisten sei, es sei denn, das Antragsrecht werde „nicht sachgerecht oder missbräuchlich ausgeübt“. Der Unterschied zum Prüfungsmaßstab, der nach der Hessischen Verfassung anzulegen sei, liege darin, dass das Bundesverfassungsgericht als zulässiges Kriterium der Zurückweisung neben der Missbräuchlichkeit auch die Sachwidrigkeit anerkenne. Doch dieser Unterschied relativiere sich, wenn man betrachte, was das Bundesverfassungsgericht als Beispiele für sachwidrige Beweisanträge nenne. Es werde deutlich, dass das Gericht „starke“ Fälle von Sachwidrigkeit im Blick habe, die alle auch als „missbräuchlich“ eingestuft werden könnten. Die Ablehnung der Einholung des in den Beweisanträgen Nr. 19 und Nr. 24 geforderten Sachverständigengutachtens verletze das Recht der Antragsteller auf effektive Erfüllung des Untersuchungsauftrags. Im Strafverfahren gelte der Grundsatz, dass über Recht ein Sachverständigenbeweis nicht erhoben werden könne, da das Gericht selbst die Rechtskenntnis besitze. Dieser Grundsatz könne jedoch nicht auf die Beweiserhebung im Untersuchungsausschuss übertragen werden. Art. 92 Abs. 3 HV habe zur Folge, dass der Sachverständigenbeweis über Rechtsfragen im Untersuchungsausschuss prinzipiell zulässig sei. Selbst im Strafprozess gelte der Grundsatz, dass über Rechtsfragen kein Sachverständigenbeweis erhoben werden könne, nicht uneingeschränkt. In besonders gelagerten Fällen könne sich der Richter Rechtskenntnisse durch einen Sachverständigen verschaffen. Ein allgemein akzeptiertes Beispiel sei etwa der Sachverständigenbeweis zu ausländischem Recht. Entscheidend sei also nicht eine kategoriale Unterscheidung von Tatsachen- und Rechtsfragen, sondern es komme auf eine funktionale Betrachtung an: Den Entscheidungsträgern solle die notwendige Wissensgrundlage vermittelt werden. Vergleiche man aus dieser Perspektive Untersuchungsausschuss und Strafgericht, zeigten sich gravierende Unterschiede, die eine unterschiedliche Behandlung des Sachverständigengutachtens über Rechtsfragen im Strafverfahren und im Untersuchungsausschuss zur Folge hätten. Unterschiede zeigten sich schon in der Besetzung beider Gremien. Zwar sei auch bei Strafgerichten teilweise eine Beteiligung von Schöffen, also juristischen Laien, gegeben. Doch sei in jedem für Strafsachen zuständigen Gericht die Beteiligung von Berufsrichtern in herausgehobener Position zwingend. Beim Untersuchungsausschuss sei dies anders. Es gebe keine institutionellen Vorkehrungen dafür, dass überhaupt Personen mit juristischer Ausbildung Angehörige des Untersuchungsausschusses seien. Des Weiteren unterschieden sich Gericht und Untersuchungsausschuss maßgeblich in ihren Aufgaben. Ein Gericht entscheide autoritativ und abschließend über die Geltung des Rechts im konkreten Einzelfall. Wenn es aber Aufgabe des beweiserhebenden Gremiums sei, selbst über das Recht zu entscheiden, könnten Rechtsfragen selbstverständlich nicht der Beweiserhebung unterfallen. Anders sei dies beim Untersuchungsausschuss. Dieser verfolge nicht den Zweck einer rechtlichen, sondern einer politischen Bewertung. Während sich das Rechtssystem auf die Beurteilung von Recht/Unrecht beschränke, funktioniere die politische Bewertung nach anderen Kriterien. Die Frage, was das Recht verlangt hätte, könne für die politische Bewertung allerdings von großer Bedeutung sein. Denn im Rechtsstaat sei das rechtstreue Verhalten der Regierung eine wichtige Anforderung an staatliches Handeln, mithin auch eine zentrale Grundlage für die politische Bewertung. Doch die Frage der rechtlichen Bewertung sei nicht der eigentliche Gegenstand der politischen Bewertung, sondern deren Voraussetzung. Damit stelle sich für den Untersuchungsausschuss die Lage im Hinblick auf rechtliche Fragen nicht anders dar als etwa bei technischen Fragestellungen, in denen ein Sachverständigengutachten fachspezifische Einschätzungen ermögliche. Bei vielen Untersuchungsausschüssen liege die Einholung eines Sachverständigengutachtens über Rechtsfragen nicht im Rahmen des Untersuchungsauftrags, weil Rechtsfragen für die Beurteilung keine zentrale Rolle spielten. Vorliegend stelle sich dies aber anders dar. Von den sieben Konkretisierungen des Untersuchungsauftrags setze die Beantwortung von fünf Fragestellungen eine rechtliche Beurteilung voraus. Die erforderlichen juristischen Kenntnisse müsse sich der Untersuchungsausschuss beschaffen können, da es seinen Mitgliedern sonst unmöglich gemacht werde, den Untersuchungsauftrag zu erfüllen. Der an die Ablehnung der entsprechenden Beweisanträge anknüpfende Antrag zu 1 richte sich allein gegen die prinzipielle Ablehnung eines Sachverständigengutachtens. Der Beschluss über die Ablehnung des Beweisantrags Nr. 19 werde daher nur insoweit angegriffen, als damit die Einholung eines juristischen Sachverständigengutachtens grundsätzlich abgelehnt werde. Auch die Ablehnung der in den Beweisanträgen Nr. 20 und Nr. 25 geforderten erneuten Vernehmung des Zeugen Ritter verletze das Recht der Antragsteller auf effektive Erfüllung des Untersuchungsauftrags. Die Mehrheit wende schon einen Maßstab an, der Art. 92 Abs. 1 Satz 2 HV nicht genüge. Zunächst berufe sich die Mehrheit auf die Unterscheidung von Beweisanregung und Beweisantrag im Strafverfahren. Die Normen der StPO seien nach Art. 92 Abs. 3 HV nur sinngemäß auf den Untersuchungsausschuss zu übertragen. Da Art. 92 Abs. 1 Satz 2 HV der Einschätzung der Minderheit durchschlagende Bedeutung zumesse, wäre eine „Übersetzung“ der Aufklärungspflicht des Gerichts in das Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss diejenige, dass die Aufklärungsnotwendigkeit nicht (nur) von der Mehrheit, sondern auch von der Minderheit zu beurteilen sei. Der Einschätzung der Minderheit müsse nur dann nicht gefolgt werden, wenn ein Beweisantrag missbräuchlich erfolge. Auch die Unterscheidung von „Ob“ und „Wie“ der Beweiserhebung könne nicht dazu führen, dass das Minderheitenrecht vollkommen ausgehebelt werde. Die Verfahrensautonomie der Mehrheit sei von besonderer Bedeutung, wenn eine Entscheidung zwingend nur für eine der beiden Auffassungen ergehen könne. Auch bei besonderen Vernehmungsformen, wie etwa der Gegenüberstellung, möge man der Mehrheit die Entscheidungsmacht zubilligen. Doch hier gehe es darum, dass die Mehrheit den Sachverhalt insoweit für ausermittelt halte, während die Minderheit es noch für erforderlich erachte, Widersprüche aufzuklären. Im vorliegenden Fall fehle es nicht nur völlig an Hinweisen für eine missbräuchliche Beantragung, sondern im Gegenteil dränge sich – selbst den zu strengen Maßstab der Mehrheit unterstellt – eine nochmalige Vernehmung des Zeugen Ritter geradezu auf. Der Untersuchungsausschuss habe den Auftrag, die Umstände der Besetzung des Postens des Präsidenten der Hessischen Bereitschaftspolizei aufzuklären. Die effektive Erfüllung des Untersuchungsauftrags verlange, dass Widersprüche nach Möglichkeit aufgeklärt würden. Auch die weitere Begründung für die Ablehnung des Beweisantrags, es fehle an relevanten Widersprüchen, sei nicht tragfähig. Zum einen sei nicht geklärt, ob der Zeuge Rhein in diesem Gespräch den Zeugen Ritter darüber informiert habe, dass dieser nicht Präsident der Bereitschaftspolizei werde. Der Zeuge Ritter habe in seiner Aussage erklärt, dass das Gespräch „ergebnislos“ verlaufen sei. Der Zeuge Rhein habe hingegen erklärt: „In diesem Gespräch habe ich Herrn Ritter klar und deutlich gesagt: Sie werden es nicht; Sie werden nicht Präsident der Bereitschaftspolizei.“ Auch die Frage, was zur Rolle des Ministers gesagt worden sei, sei nicht aufgeklärt. Der Zeuge Ritter habe angegeben, der Zeuge Rhein habe gesagt: „Der Minister will das nicht“. Der Zeuge Rhein habe hingegen angegeben, dass er dies nicht gesagt habe. Möglicherweise habe er gesagt: „Das ist mit dem Minister abgestimmt. Das ist eine klare, zwischen mir und dem Minister abgestimmte Ansage, dass er nicht Chef der Bereitschaftspolizei wird.“ Schon nach diesen beiden Beispielen dränge sich auf, dass der Zeuge Ritter befragt werden können müsse, ob die von dem Zeugen Rhein gemachten Aussagen zutreffen könnten. Durch den Vorhalt der Aussagen des Zeugen Rhein könne der Zeuge Ritter möglicherweise konkret auf die Erinnerungen des Zeugen Rhein reagieren und aufgetretene Missverständnisse aufklären. Die zentrale Bedeutung dieses Gesprächs für die Erfüllung des Untersuchungsauftrags lege ein solches Vorgehen nahe. Zudem gelte auch hier, dass maßgeblich für die Beweiserhebung die Einschätzung der Einsetzungsminderheit sei. Schließlich könne auch der Hinweis darauf, etwaige Widersprüche seien angesichts der zuvor vor dem Innenausschuss getätigten Aussagen der Zeugen Rhein und Bouffier schon während der Vernehmung des Zeugen Ritter bekannt gewesen, die Ablehnung des Antrags der Antragsteller nicht tragen. Dieser Hinweis übersehe zum einen, dass die Äußerungen im Innenausschuss deutlich kürzer und weniger genau seien. Dies gelte vor allem für den Zeugen Rhein. Für die Aufklärung von Widersprüchen könnten aber gerade der genaue Gesprächsverlauf und einzelne Äußerungen von besonderer Relevanz sein. Zum anderen tauge der Hinweis auf öffentliche Äußerungen in anderen Ausschüssen oder in den Medien ohnehin nicht, um die Ablehnung des Beweisantrags zu rechtfertigen. Denn Aussagen im Rahmen einer Zeugenvernehmung vor dem Untersuchungsausschuss hätten einen ganz anderen Stellenwert als eine Aussage im Innenausschuss. Dies zeige sich schon an den unterschiedlichen strafrechtlichen Folgen bei falschen Aussagen vor den Ausschüssen. Während die Falschaussage vor dem Untersuchungsausschuss nach § 153 StGB und im Falle des Meineids nach § 154 StGB mit Strafe bedroht werde, bleibe die falsche Aussage im Innenausschuss straflos. Auch die Ablehnung des Antrags auf Vereidigung der beiden Zeuginnen verletze das Recht der Antragsteller auf effektive Erfüllung des Untersuchungsauftrags. Diesem stehe ein Recht auf die Abnahme des Zeugeneids als Mittel der Wahrheitsfindung grundsätzlich zu. Das Recht der Einsetzungsminderheit aus Art. 92 HV auf wirksame Durchführung des Untersuchungsauftrags schließe das Recht ein, zur Aufklärung des Sachverhalts die Vereidigung eines Zeugen zu verlangen. Die Verweisung in Art. 92 Abs. 3 HV auf die Bestimmungen der StPO erstrecke sich – befugnisbegründend wie auch befugnisbegrenzend – auf die strafprozessualen Vorschriften über die Zeugenvereidigung. In seiner Entscheidung aus dem Jahre 1998 habe der Staatsgerichtshof den verfassungsrechtlichen Anspruch der Einsetzungsminderheit dann als verletzt angesehen, wenn der Antrag „in nicht mehr vertretbarer Weise“ abgelehnt werde. Insbesondere habe der Staatsgerichtshof die Ansicht der damaligen Mehrheit zurückgewiesen, welche die Ablehnung einer von der Ausschussmehrheit beantragten Zeugenvereidigung darauf gestützt habe, dass keine wesentliche Aussage zu erwarten sei. Im vorliegenden Verfahren stütze sich die Mehrheit gleichwohl auf dasselbe Argument. Darüber hinaus sei die Annahme fehlerhaft, die Auffassung der zuständigen Fachabteilung sei für die Erfüllung des Untersuchungsauftrags irrelevant. Der Untersuchungsauftrag beziehe sich nicht allein auf die bloße Frage der Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, sondern auf die politische Bewertung der Vorgänge um die Besetzung der Position des Präsidenten des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums. Hierfür könne die Einschätzung der zuständigen Fachabteilung durchaus von Bedeutung sein. Wenn § 59 Abs. 1 Satz 1 StPO auf das „Ermessen des Gerichts“ verweise, müsse es für den Untersuchungsausschuss auf die Einschätzung der Einsetzungsminderheit ankommen. Geradezu grotesk mute die Argumentation an, dass die Vereidigung deshalb ausscheide, weil die Zeuginnen trotz Vorhalts bei ihren Aussagen geblieben seien. Woher die Mehrheit wissen wolle, dass beide Zeuginnen bei ihren widersprechenden Aussagen blieben, auch wenn sie diese beeiden sollten, sei nicht nachvollziehbar. Allein die Belehrung über die Möglichkeit der Vereidigung sei nicht gleichzusetzen mit einer tatsächlich vorgenommenen Vereidigung. Schließlich nehme die Mehrheit zu Unrecht ein Vereidigungsverbot im Falle eines drohenden Meineids an. Auch § 162 Abs. 2 StGB könne nichts daran ändern, dass der Verweis in den Landesverfassungen auf die „sinngemäße Anwendung der Strafprozessordnung“ die Untersuchungsausschüsse zur Abnahme von Eiden ermächtige. Für die Regelung der Befugnisse der Untersuchungsausschüsse der Landtage besitze der Bund ohnehin keine Kompetenz. Selbst wenn man sich der Auffassung anschlösse, eine Strafbarkeit wegen Meineids vor einem Untersuchungsausschuss sei entfallen, wäre dem Vereidigungsrecht des Untersuchungsausschusses nicht jeglicher Sinn genommen. Der Eid diene der Bekräftigung des Wahrheitsgehalts einer Aussage und erhöhe damit das Gewicht dieser Aussage. Er führe dem Zeugen eindringlich vor Augen, dass er mit seiner ganzen Person hinter dieser Aussage stehen müsse. Eine (mögliche) strafrechtliche Sanktionierung flankiere diesen Zweck nur. Im Übrigen vermöge es nicht zu überzeugen, die Auslegung des Landesverfassungsrechts von der Auslegung von Bundesrecht abhängig zu machen, das als solches nicht Prüfungsgegenstand des Staatsgerichtshofes sei. Nachdem sich die Antragsteller zunächst nur gegen die Ablehnung ihrer Beweisanträge Nrn. 18, 19 und 20 gewandt hatten, beantragen sie nunmehr festzustellen, 1. dass der Antragsgegner durch die Beschlüsse des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses 18/2 vom 24. November 2010 sowie vom 17. Februar 2011, mit denen die Beweisanträge Nr. 19 bzw. Nr. 24 der Fraktionen der SPD und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Einholung eines juristischen Sachverständigengutachtens abgelehnt wurden, das Recht der Antragsteller als Einsetzungsminderheit auf effektive Erfüllung des Untersuchungsauftrags durch den Untersuchungsausschuss aus Art. 92 der Verfassung des Landes Hessen verletzt hat, 2. dass der Hessische Landtag durch die Beschlüsse des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses 18/2 vom 18. Januar 2011 sowie vom 17. Februar 2011, mit denen die Beweisanträge Nr. 20 bzw. Nr. 25 der Fraktionen der SPD und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf erneute Vernehmung des Zeugen Wolfram Ritter abgelehnt wurden, das Recht der Antragsteller als Einsetzungsminderheit auf effektive Erfüllung des Untersuchungsauftrags durch den Untersuchungsausschuss aus Art. 92 der Verfassung des Landes Hessen verletzt hat und 3. dass der Hessische Landtag durch die Beschlüsse des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses 18/2 vom 24. November 2010 sowie vom 17. Februar 2011, mit denen die Beweisanträge Nr. 18 bzw. Nr. 23 der Fraktionen der SPD und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Vereidigung der als Zeuginnen vernommenen V. und S. abgelehnt wurden, das Recht der Antragsteller als Einsetzungsminderheit auf effektive Erfüllung des Untersuchungsauftrags durch den Untersuchungsausschuss aus Art. 92 der Verfassung des Landes Hessen verletzt hat. III. Der Antragsgegner hält die Anträge für zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller bestimmten bereits den Prüfungsmaßstab unzutreffend. Art. 92 Abs. 1 Satz 2 HV diene zwar einerseits dem Schutz parlamentarischer Minderheiten, sei aber andererseits auch eingebettet in das allgemeine parlamentarische Untersuchungsrecht, das hinsichtlich der Ausübung des Verfahrensermessens grundsätzlich dem Mehrheitsprinzip unterliege. Die Benennung der nach Art. 92 Abs. 3 HV in Verbindung mit dem Beweisrecht der Strafprozessordnung zulässigen Beweismittel werde von den Aufklärungsinteressen bestimmt, die sich in konkreten Beweisanträgen – seien es solche einer Minderheit oder einer Mehrheit im Ausschuss – aktualisierten. Art. 92 Abs. 1 Satz 2 HV trage dem Minderheitenschutz ausdrücklich dadurch Rechnung, dass er die Beweiserhebung auf diejenigen Beweismittel erstrecke, welche die Antragsteller für erforderlich erachteten. Gleiches habe auch das Bundesverfassungsgericht aus dem Charakter des Einsetzungsrechts nach Maßgabe des – lediglich semantisch schlichter gefassten –Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG als parlamentarisches Minderheitenrecht gefolgert. Inhalt und Grenzen des Beweisrechts und der Beweiserhebungspflicht nach Art. 92 Abs. 1 Satz 2 HV einerseits und Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG andererseits seien daher ungeachtet im Detail unterschiedlicher Formulierungen weitestgehend deckungsgleich. Die materielle Bindung des Ausschusses an Beweisanträge von Minderheiten hebele allerdings nicht das auch für einen Untersuchungsausschuss geltende Mehrheitsprinzip aus. Zwar habe die Ausschussminderheit grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ihren Beweisanträgen im Hinblick auf zulässig benannte Beweismittel – das „Ob“ der Beweisaufnahme – durch die Ausschussmehrheit mittels entsprechender Beweisbeschlüsse entsprochen werde. Indes verfüge der Ausschuss über ein weitgehendes Verfahrensermessen hinsichtlich des „Wie“– der Art und Weise – der Beweiserhebung. Die Verfahrensherrschaft liege bei der Ausschussmehrheit. Ansprüche einer einsetzungsberechtigten Minderheit auf eine konkrete Verfahrensgestaltung bestünden nicht. Die Mehrheit im Ausschuss sei an konkrete Beweisanträge einer qualifizierten Minderheit nur in den Grenzen „objektiver Sachdienlichkeit“ gebunden. Die weite Auslegung des Beweisantragsrechts einer Ausschussminderheit durch die Antragsteller vermöge nicht zu überzeugen. Zunächst einmal beziehe sich auch Art. 92 Abs. 1 Satz 2 HV allein auf „die Beweise“, also im oben genannten Sinne auf die benannten Beweismittel – das „Ob“ der Beweiserhebung –, nicht hingegen auf die technische Durchführung der Beweiserhebung – das „Wie“ der Beweiserhebung –, die in die Verfahrensautonomie des Ausschusses falle und insoweit vom Mehrheitsprinzip beherrscht werde. Die von den Antragstellern befürwortete extreme Subjektivierung der Beweisbedürfnisse könne auch dem Begriff „für erforderlich erachtet“ in Art. 92 Abs. 1 Satz 2 HV nicht entnommen werden. Die Landesverfassung wolle hier sicherstellen, dass das parlamentarische Minderheitenrecht nicht durch Beweisvereitelung seitens der jeweiligen Ausschussmehrheit ausgehebelt werde, ziele hingegen nicht darauf, eine Beweisaufnahme nach subjektiver Beliebigkeit zu ermöglichen. Art. 92 HV schütze insoweit das objektive Aufklärungsinteresse der qualifizierten Minderheit, nicht ein subjektives, rechtlich ungebundenes Skandalisierungsinteresse. Eine bundesverfassungsrechtskonforme Auslegung des Art. 92 Abs. 1 Satz 2 HV ergebe, dass die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe hinsichtlich der Kompetenzverteilung zwischen Ausschussmehrheit und Ausschussminderheit auch für einen Untersuchungsausschuss nach Landesrecht gelten würden. Die Ablehnung eines Beweisantrags sei insbesondere dann mangels Sachdienlichkeit der Beweiserhebung zulässig, wenn das Beweisziel mit dem Beweismittel entweder nicht erreichbar oder der relevante Beweis bereits erhoben worden sei. Davon ausgehend sei die Ablehnung des Antrags, ein Rechtsgutachten zur Frage der Rechtmäßigkeit der Stellenbesetzung einzuholen, mit Art. 92 HV vereinbar. Denn der Ausschuss verfüge allein über das Beweismittelrecht der StPO. Dieses aber kenne die Einholung eines Rechtsgutachtens als Beweismittel nicht. Auch eine entsprechende Anwendung des Sachverständigenbeweisrechts im Hinblick auf vermeintliche besondere Informationsbedürfnisse eines Untersuchungsausschusses sei verfassungsrechtlich nicht geboten. Der über Art. 92 Abs. 3 HV anwendbare § 244 Abs. 2 StPO erstrecke die Aufklärungspflicht auf alle „Tatsachen und Beweismittel“. Es sei daher Beweis über alle entscheidungserheblichen Tatsachen zu erheben. Beweisen wiederum bedeute, sich Überzeugung vom Vorliegen einer Tatsache zu verschaffen. Gegenstand gerichtlichen Beweises seien folglich allein tatsächliche Sachverhalte. Was demgegenüber der richtige Inhalt einer Rechtsnorm sei, sei ein juristisch-methodisches Erkenntnisproblem, aber keine Tatsachenfrage und damit nicht dem Beweis zugänglich. Über Rechtsfragen betreffend inländisches Recht sei eine Beweiserhebung daher unzulässig. Die Beweiserhebung über ausländisches Recht sei prozessrechtlich ein abweichend geregelter Ausnahmefall. Aus diesem Grund enthalte auch § 293 der Zivilprozessordnung (ZPO) eine Spezialvorschrift, welche die Beweisaufnahme über fremdes Recht regele. Die Rechtsprechung betone auch im Strafprozess explizit den beweisrechtlichen Kontrast zwischen ausländischem und inländischem Recht. Dass die StPO nach Art. 92 Abs. 3 HV auf die Beweiserhebung durch einen Ausschuss nur sinngemäß anzuwenden sei, führe nicht zu einer Modifikation der prozessual zur Verfügung stehenden Instrumente des Beweisrechts. Die sinngemäße Anwendbarkeit trage lediglich dem Umstand Rechnung, dass statt einem nach Gerichtsverfassungsgesetz verfassten Gericht ein Untersuchungsausschuss entscheide und das politische Aufklärungsinteresse eines Ausschusses einerseits sowie strafprozessuale Ermittlungsziele andererseits divergierten. Es sei zu konzedieren, dass der Ausschuss – anders als ein Gericht – nicht zwingend über rechtlichen Sachverstand verfügen müsse. Dies sei jedoch kein tragfähiges Argument, Rechtsfragen schlicht in Beweisfragen umzudeuten. So würden auch die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze und die Gesetzlichkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) allgemein sowie bedingungslos gelten, und zwar unabhängig von der in einem Parlament oder einer Behörde vorhandenen juristischen Expertise. Rechtlichen Sachverstand habe man zu haben. Um einen hinreichenden juristischen Sachverstand im Parlamentsalltag sicherzustellen, verfüge jeder Landtag über einen wissenschaftlichen Dienst, der auch juristische Gutachten erstellen könne. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens über eine Rechtsfrage sei im Übrigen schon deshalb kein taugliches Beweismittel, weil aus einer Rechtsansicht für die Aufklärung des Sachverhalts im Rahmen des Art. 92 HV nichts folge. Der Ausschuss möge sich einer von dem beauftragten Gutachter geäußerten Rechtsauffassung anschließen oder auch nicht. Er sei nicht verpflichtet, aus einer externen Rechtsansicht irgendwelche Schlussfolgerungen zu ziehen. Rechtsansichten könnten daher schon strukturell nichts zur Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beitragen. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Minderheit im Ausschuss bei objektivierbarem Beratungsbedarf einen Anspruch auf Einholung externer rechtlicher Expertise habe, sei der Antrag zurückzuweisen. Es obliege in diesem Fall weiterhin allein den Ausschussmitgliedern, aus der durch einen Rechtsgutachter vermittelten abstrakten Sachkunde eine eigenständige rechtliche Bewertung bezogen auf die konkrete Untersuchung zu ziehen. Der Ausschuss dürfe solche Wertungen nicht dem Sachverständigen überlassen, worauf der streitige Beweisantrag aber ziele, der den Rechtsgutachter mit der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts beauftragen, den parlamentarischen Untersuchungsauftrag also gleichsam im Wege funktionaler Privatisierung „outsourcen“ wolle. Der Beschluss des Untersuchungsausschusses, den Zeugen Ritter nicht nochmals zu vernehmen, sei ebenfalls mit Art. 92 Abs. 1 Satz 2 HV vereinbar. Der Zeuge Ritter sei vernommen worden, so dass einem Beweisantragsrecht der Minderheit bereits entsprochen worden sei. Die über Art. 92 Abs. 3 HV anwendbare StPO überlasse die Entscheidung, ob ein Zeuge nochmals vernommen werden solle, dem Ermessen des Gerichts, hier also dem Ausschuss, der durch Mehrheit entscheiden dürfe. Denn der Antrag auf erneute Vernehmung betreffe nicht den Umfang der Beweisaufnahme, sondern lediglich die Art und Weise der Durchführung einer ohnehin beschlossenen Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung. Der Ausschussminderheit komme hinsichtlich des „Wie“ der Beweisaufnahme keine verbindliche Leitkompetenz für die Untersuchung zu. Vielmehr liege die Gestaltung des Ablaufs der Beweisaufnahme im Verfahrensermessen der Mehrheit. Es handele sich daher auch nicht um einen förmlichen Beweisantrag, sondern lediglich um eine Beweisanregung. Die tragende Mehrheit schulde für eine Zurückweisung einer Beweisanregung lediglich eine vertretbare Begründung, aus der hervorgehe, dass der Ausschuss seiner Amtsaufklärungspflicht nach Art. 92 Abs. 3 HV in Verbindung mit § 244 Abs. 2 StPO genüge. Eine rechtlich zutreffende Begründung sei vorliegend vom Ausschuss gegeben worden. Der Ausschuss habe die erneute Vernehmung zutreffend als bloße Beweisanregung aufgefasst. Denn der Zeuge Ritter sei bereits vernommen worden, hinsichtlich seiner erneuten Vernehmung sei aber kein neues Beweisthema angegeben worden. Das Ziel des Antrags, etwaige Widersprüche zwischen den Aussagen der Zeugen aufzuklären, bewege sich ausschließlich innerhalb des bisherigen Beweisthemas und diene lediglich der Beweiswürdigung durch den Ausschuss. Der Ausschuss verkenne auch nicht, dass er nach § 244 Abs. 2 StPO unabhängig vom Vorliegen eines Beweisantrags zur Durchführung von Untersuchungshandlungen verpflichtet sein könne. Eine Untersuchungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO bestünde indes nur dann, wenn sich eine erneute Zeugenvernehmung geradezu aufdränge. Der Ausschuss dürfe insoweit im Rahmen seiner Prognoseentscheidung eine Beweiswürdigung vorwegnehmen. Als entscheidend für die Entbehrlichkeit einer zweiten Vernehmung des Zeugen Ritter erweise sich zudem, dass der Zeuge Rhein bereits zuvor vor dem Innenausschuss des Landtags Auskunft erteilt habe. Auf Grund der vorherigen Auskünfte des Zeugen Rhein im Innenausschuss sei es möglich gewesen, potentielle Divergenzen in den Aussagen der drei Zeugen bereits in der ersten Zeugenvernehmung durch den Untersuchungsausschuss zu thematisieren. Selbst wenn man den Antrag als förmlichen Beweisantrag bewerten würde, hätte die Mehrheit diesen aus den bezeichneten Gründen jedenfalls als missbräuchlich zurückweisen können, da er offensichtlich ungeeignet sei, das Ziel der Untersuchung durch neue Erkenntnisse zu fördern. Auch die Ablehnung des Antrags auf Vereidigung der beiden Zeuginnen stehe mit Art. 92 HV in Einklang. Ein Anspruch der parlamentarischen Minderheit auf Vereidigung der genannten Zeuginnen könne nur dann verletzt sein, wenn sich entweder aus den Bestimmungen der StPO eine Pflicht zur Vereidigung ergäbe oder der Ausschuss die Vereidigung mit einer Begründung abgelehnt hätte, die mit Wertungen der Landesverfassung unvereinbar wäre. Beides sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Ausführungen des Staatsgerichtshofes in der Entscheidung aus dem Jahre 1998, die noch zu § 59 StPO alter Fassung ergangen sei, seien nicht ohne Modifikationen auf die heutige Rechtslage zu übertragen. Würde man der Minderheit einen gebundenen Anspruch auf Vereidigung zubilligen, würde dies praktisch dazu führen, dass das Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 59 StPO– gerade auch im Kontrast zur ständigen Praxis der Strafgerichte – auf den Kopf gestellt würde. Eine solche Auslegung fände mithin keine Stütze im Gesetz und könnte nicht den mit einer Vereidigung verbundenen Grundrechtseingriff rechtfertigen. Schließlich betreffe die Frage der Vereidigung nicht das „Ob“ der Beweisaufnahme im Hinblick auf ein bestimmtes Beweismittel, sondern lediglich das „Wie“ der Durchführung. Art. 92 Abs. 3 HV in Verbindung mit § 59 Satz 1 StPO sei mithin dahingehend auszulegen, dass die Ausschussmehrheit nach ihrem Ermessen darüber entscheide, ob eine Vereidigung durchzuführen sei, sofern dies wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage für erforderlich erachtet werde. Die Ausschussminderheit könne einen Antrag auf Vereidigung stellen, habe aber keinen Anspruch auf Durchführung der Vereidigung, sondern lediglich einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber. Dieser Anspruch sei erst dann verletzt, wenn eine Vereidigung aus sachwidrigen Gründen abgelehnt werde. Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, die vom Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung aus dem Jahr 1998 entwickelten Grundsätze bedürften keiner Anpassung im Hinblick auf die veränderten Maßstäbe der StPO, habe der Ausschuss vorliegend keine Minderheitenrechte verletzt. Gemessen an § 59 Satz 1 StPO stelle sich die Ablehnung des Antrags auf Vereidigung der beiden Zeuginnen als ermessensfehlerfrei dar. Auftrag des Untersuchungsausschusses sei es, die Rechtmäßigkeit der Stellenbesetzung aufzuklären, die nicht von einzelnen Rechtsauffassungen Beteiligter abhänge. Vielmehr habe sich der Untersuchungsausschuss auf der Grundlage der ermittelten Tatsachen eine eigene Überzeugung zu bilden, ob die relevante Maßnahme rechtswidrig gewesen sei oder nicht. Die Ausschussmehrheit stütze sich ferner darauf, dass eine Vereidigung zur weiteren Aufklärung einer inneren Tatsache – der subjektiven Überzeugung der Zeugin S. – keinen Erfolg verspreche, weil diese sich hierzu bereits zweifach geäußert habe. Dies sei eine rechtlich nicht zu beanstandende Prognose, welche die Ausschussmehrheit im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung vertretbar habe anstellen dürfen. Der Ausschuss habe seinen Ablehnungsbeschluss ferner damit begründet, dass der Widerspruch zwischen beiden Aussagen offen zu Tage getreten und den Zeuginnen auch vorgehalten worden sei. Eine Vereidigung lasse daher keine abweichenden Aussagen erwarten. Diese Wertung beruhe auf einer von den besonderen Umständen des Falles abhängigen Prognose, ob eine Vereidigung überhaupt zur Erreichung der in § 59 StPO normierten Ziele beitragen könne. Die Prognose sei von der Ausschussmehrheit zu treffen und müsse aus rechtlicher Sicht wiederum lediglich vertretbar sein. Soweit sich der Ausschuss darauf berufe, dass er eine Vereidigung für unzulässig halte, weil er ansonsten sehenden Auges eine der beiden Zeuginnen in einen Meineid dränge, sei auch dies nicht zu beanstanden. Wenn vertretbar angenommen werde, dass der Eideszwang zu keiner Korrektur der getätigten Aussage führen werde, sei die damit einhergehende Gefahr, einen Zeugen sehenden Auges in einen Meineid zu drängen, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit möglichst zu vermeiden. Im Übrigen erfahre § 59 StPO seinen prozessrechtlichen Sinn erst aus der Sanktionsnorm des § 154 StGB. Scheide nach § 162 Abs. 2 StGB die Möglichkeit einer späteren Bestrafung wegen Meineids von vornherein aus, verkomme die Vereidigung zum sinnentleerten Bekräftigungsritual. Jedenfalls wäre eine Vereidigung mangels Eignung, den Sanktionsdruck zu einer wahrheitsgemäßen Aussage zu erhöhen, unverhältnismäßig. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge zurückzuweisen. IV. Die Hessische Landesregierung hat sich an dem Verfahren beteiligt, eine inhaltliche Stellungnahme aber nicht abgegeben und auch keinen Antrag gestellt. V. Die Landesanwältin hält die Anträge zu 1 und zu 2 für zulässig und begründet. Durch die dem Landtag zuzurechnenden Beschlüsse des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses vom 24. November 2010 und vom 18. Januar 2011 seien Rechte der Antragsteller als Einsetzungsminderheit auf effektive Erfüllung des Untersuchungsauftrages aus Art. 92 HV verletzt worden. Der Feststellungsantrag bezüglich der Ablehnung des Beweisantrags Nr. 18 auf Vereidigung der beiden Zeuginnen (Antrag zu 3) sei hingegen unbegründet. Zwar würden durch den Beschluss vom 24. November 2010 Rechte der Antragsteller verletzt, da die Begründung die Ablehnung nicht zu tragen vermöge. Insoweit komme aber ein Nachschieben von Gründen in Betracht. Der Grundsatz der effektiven Erfüllung des Untersuchungsauftrags gelte auch für die Beweiserhebung der Untersuchungsausschüsse und sei bei der Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen zu beachten. Der verfassungsrechtlichen Pflicht entspreche ein inhaltsgleicher verfassungsrechtlicher Anspruch der Einsetzungsminderheit. Zulässige Beweisanträge der qualifizierten Minderheit seien deshalb sowohl für den Landtag als auch für den Untersuchungsausschuss verbindlich. Der verfassungsrechtliche Anspruch der Minderheit sei jedenfalls dann verletzt, wenn ein Antrag der Einsetzungsminderheit in nicht mehr vertretbarer Weise abgelehnt worden sei. Art. 92 HV gehe dabei über andere Landesverfassungen und auch über das Grundgesetz hinaus. Insbesondere Art. 44 GG verweise bezüglich der Beweiserhebung allein auf die sinngemäße Anwendung der Vorschriften über den Strafprozess. Gleichwohl habe das Bundesverfassungsgericht insoweit entschieden, dass Beweisanträgen der potentiell einsetzungsberechtigten Minderheit grundsätzlich Folge zu leisten sei, soweit das Antragsrecht nicht sachwidrig oder missbräuchlich ausgeübt werde. Dahinter könne eine Auslegung des Art. 92 Abs. 1 Satz 2 HV, der Beweiserhebungsrechte der Minderheit ausdrücklich festschreibe, nicht zurückfallen. Über das Beweiserhebungsrecht der Einsetzungsminderheit hinaus enthalte Art. 92 Abs. 1 Satz 2 HV ein subjektives Element, welches darauf abstelle, was die Minderheit für erforderlich halte. Damit werde der Ausschussminderheit bei der Feststellung der Erforderlichkeit eine Einschätzungsprärogative zuerkannt. Lediglich wenn die Minderheit die Grenzen ihrer Einschätzungsprärogative überschreite, könne deshalb ein Beweisantrag zurückgewiesen werden. Art. 92 Abs. 3 HV stelle den Untersuchungsausschüssen durch den Verweis auf die Vorschriften der StPO das notwendige Instrumentarium zur Erfüllung ihres Auftrags zur Verfügung. Dies gelte insbesondere für die erforderlichen Beweismittel. Die lediglich sinngemäße Anwendung der StPO stelle insoweit auch sicher, dass dem besonderen Charakter der Untersuchungsausschussverfahren Rechnung getragen werden könne. Die Ablehnung von Beweisanträgen sei im Strafverfahrensrecht nur unter den engen Voraussetzungen von § 244 Abs. 3 bis 5 StPO möglich. Bezüglich der Art und Weise der Beweiserhebung bestehe dagegen ein Spielraum des Gerichts. Die Unterscheidung von Umfang bzw. Art und Weise der Beweiserhebung werde auch als Unterscheidung zwischen dem „Ob“ und dem „Wie“ angesehen. Ob diese Unterscheidung ohne weiteres auf das Verfahren von Untersuchungsausschüssen übertragen werden könne, erscheine zweifelhaft. Der Staatsgerichtshof sei jedenfalls bislang davon ausgegangen, dass sich die Verweisung in Art. 92 Abs. 3 HV auch auf die strafprozessualen Vorschriften über die Zeugenvereidigung erstrecke und damit auf eine Modalität, die nicht den Umfang, sondern die Art und Weise der Beweiserhebung betreffe. Er habe der Ausschussminderheit damit nicht nur bezüglich der Beweisthemen, sondern auch bezüglich der Beweismittel einen durchsetzbaren Anspruch aus dem Verfassungsgebot der Effektivität parlamentarischer Untersuchungsverfahren zugestanden. Die Maßstäbe der StPO und die dort vorgenommene Differenzierung von Beweisanträgen und -anregungen könnten nicht einfach für die Verfahren vor Untersuchungsausschüssen übernommen werden. Es sei jeweils im Einzelfall zu klären, welche strafprozessualen Regelungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Effektivität parlamentarischer Untersuchungen sinngemäß herangezogen werden könnten. Im Strafprozess sei die Einholung von Sachverständigengutachten nach Maßgabe der §§ 72 ff. StPO ein zulässiges Beweismittel. Dort stünden allerdings im Regelfall nichtjuristische Fragen im Zentrum. Seinen Grund habe dies darin, dass die Rechtsfindung und damit die Klärung von Rechtsfragen gerade Aufgabe von Gerichten seien. Zum Ausdruck komme dies insbesondere auch in dem Grundsatz „iura novit curia“. Der Grundsatz gelte jedoch nicht unbeschränkt. Immer dann, wenn man davon ausgehen müsse, dass dem Gericht bestimmte Rechtskenntnisse üblicherweise nicht zur Verfügung stünden, könne ein Gutachten zu Rechtsfragen eingeholt werden. Zulässig seien deshalb Gutachten über ausländisches Recht sowie über inländisches Gewohnheitsrecht. Eine entsprechende Regelung finde sich auch in § 293 ZPO. Der Grundsatz „iura novit curia“ könne im Übrigen nicht ohne weiteres auf parlamentarische Untersuchungsverfahren übertragen werden. Die lediglich sinngemäße Anwendung der StPO erfordere vielmehr die Berücksichtigung der Besonderheiten derartiger Verfahren. Zunächst einmal sei insoweit auf die unterschiedliche Zielsetzung von Gerichts- und Untersuchungsausschussverfahren zu verweisen. In ersteren werde Recht gesprochen, in letzteren stehe die politische Kontrolle der Regierung im Zentrum. Soweit dabei Rechtsfragen eine Rolle spielten, könne es sich als erforderlich erweisen, juristischen Sachverstand einzubinden, um den Untersuchungsauftrag ordnungsgemäß erfüllen zu können. Untersuchungsausschüsse seien nämlich schon von ihrer Zusammensetzung her nicht darauf ausgerichtet, entsprechende rechtliche Fragen selbst und umfassend zu klären. Sie setzten sich nicht aus Richterinnen und Richtern, sondern aus Abgeordneten des Landtags mit den unterschiedlichsten Berufen zusammen. Soweit spezielle Rechtskenntnisse bei den Abgeordneten nicht vorhanden seien, sei der Untersuchungsausschuss darauf angewiesen, sich die Sachkunde zu verschaffen, die er brauche, um seinen Auftrag zu erfüllen. Insoweit könne sich gerade die Einholung eines Rechtsgutachtens als erforderlich für eine effektive Erfüllung des Untersuchungsauftrags erweisen. Ob eine bestimmte Person als Gutachter verlangt werden könne, könne angesichts der Formulierung des Antrags zu 1 dahingestellt bleiben. Die ablehnende Entscheidung des Untersuchungsausschusses zu den Beweisanträgen Nr. 19 und Nr. 24 gehe jedenfalls zu Unrecht davon aus, dass die Einholung von Rechtsgutachten nicht zulässig sei. Sie verletze damit das Recht der Einsetzungsminderheit auf effektive Erfüllung des Untersuchungsauftrags. Dies gelte auch für die Ablehnung der auf erneute Vernehmung des Zeugen Ritter gerichteten Beweisanträge. Nach Maßgabe der StPO sei bei Widersprüchen eine Zweitvernehmung nicht nur zulässig, sondern grundsätzlich vom Gericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht zu veranlassen. Anträge anderer Verfahrensbeteiligter dürften nur zurückgewiesen werden, wenn sie unzulässig seien. Fraglich sei vorliegend schon, ob tatsächlich von einer erneuten Vernehmung gesprochen werden könne. Der Zeuge Ritter sei nämlich im Anschluss an seine Aussage gar nicht förmlich entlassen worden. Ein Beschluss über die Entlassung der Zeugen und das Ende der Beweisaufnahme sei erst in der 20. Sitzung des Untersuchungsausschusses 18/2 mit den Stimmen von CDU und FDP gegen die Stimmen von SPD, GRÜNEN und LINKEN gefasst worden. Gegenstand des Beweisantrags Nr. 20 vom 24. November 2010 habe im technischen Sinne deshalb nicht eine erneute Vernehmung sein können. Der Antrag könne allerdings dahingehend ausgelegt werden, dass es den Antragstellern letztlich darum gegangen sei, den Zeugen Ritter erneut zu befragen. Formal hätte es ausgereicht, wenn sie insoweit das ihnen im Rahmen der noch nicht förmlich abgeschlossenen Vernehmung zustehende Fragerecht geltend gemacht hätten. Dieser Antrag sei in dem weitergehenden Antrag auf erneute Zeugenvernehmung enthalten. Der Antrag hätte nur zurückgewiesen werden dürfen, wenn er sich als missbräuchlich dargestellt hätte. Lege man die Einschätzungsprärogative der Einsetzungsminderheit zu Grunde, sei ein Missbrauch nicht ersichtlich. Die Antragsteller hätten in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass unterschiedliche Aussagen zum Inhalt des Gesprächs am 19. Mai 2009 von den Zeugen Ritter und Rhein gemacht worden seien. Unklar sei, ob eine Benachrichtigung über den Ausgang des internen Auswahlverfahrens durch den Zeugen Rhein in diesem Rahmen stattgefunden habe. Da der Zeuge Rhein nach dem Zeugen Ritter vernommen worden sei, sei es nicht möglich gewesen, dem Zeugen Ritter diese Aussage vorzuhalten. Auf etwaige Aussagen im Innenausschuss könne eine Ablehnung des Antrags nicht gestützt werden, da es sich dabei um ein anderes Organ handele. In sinngemäßer Anwendung des § 250 StPO gelte insoweit das Mündlichkeitsprinzip. Insoweit hätten die Aussagen im Innenausschuss im Rahmen der Befragung des Zeugen Ritters durch den Ausschuss zumindest förmlich eingeführt werden müssen. Dies sei aber nicht geschehen. Die Ablehnung des Beweisantrags Nr. 20 verletze damit die Antragsteller in ihrem Recht auf effektive Erfüllung des Untersuchungsauftrags. Die Ablehnung einer Vereidigung der beiden Zeuginnen sei von der Mehrheit im Untersuchungsausschuss nicht tragfähig begründet worden. Der Zweck der Vereidigung liege grundsätzlich darin, durch Ausübung von Strafdruck die Wahrheit zu Tage zu fördern. Auch in einem Untersuchungsausschuss könne dies für die Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage von Bedeutung sein. Nach der Entscheidung des Staatsgerichtshofes aus dem Jahre 1998 sei das StGB jedoch geändert worden. Gemäß § 162 Abs. 2 StGB seien die §§ 153 und 157 bis 160 StGB auch auf falsche Angaben vor einem Untersuchungsausschuss eines Bundes oder eines Landes anzuwenden. Die Regelung des § 154 StGB werde in diesem Verweis nicht erwähnt. Auch im Übrigen enthalte das StGB für § 154 StGB keine dem § 162 Abs. 2 StGB entsprechende Regelung. Aus systematischer Sicht spreche deshalb vieles dafür, dass der Bundesgesetzgeber die Strafbarkeit für eidliche Falschaussagen vor Untersuchungsausschüssen habe beseitigen wollen. Möglich sei dann nur noch eine uneidliche Falschaussage nach § 153 StGB. Man könne darüber streiten, ob dem Bund insoweit eine Gesetzgebungskompetenz zustehe und in welchem Verhältnis dazu die Vereidigungsregelungen der Untersuchungsausschussgesetze einer Reihe von Bundesländern stünden. In Hessen jedenfalls gebe es kein Untersuchungsausschussgesetz. Maßgeblich bleibe deshalb allein der allgemeine Verweis des Art. 92 Abs. 3 HV auf die sinngemäße Anwendung der StPO und damit grundsätzlich auch auf deren Regelung zur Vereidigung von Zeugen in § 59 StPO. Durch die Änderung des StGB gehe dieser Verweis jedoch nunmehr ins Leere. Für diese Auslegung sprächen jedenfalls die erhöhten Anforderungen an die Bestimmtheit strafrechtlicher Regelungen unter Berücksichtigung des Art. 103 Abs. 2 GG. Durch § 162 Abs. 2 StGB werde die Abnahme eines Eides vor einem Untersuchungsausschuss zwar nicht ausgeschlossen. Dass ein gewisser psychologischer Druck auch von einer straffreien Vereidigung auszugehen vermöge, könne nicht völlig ausgeschlossen werden. Im Regelfall aber werde ein Eid seiner Funktion nicht mehr gerecht werden können, wenn der erhöhte Strafbarkeitsdruck entfalle. Die von Art. 92 Abs. 3 HV angeordnete sinngemäße Anwendung der StPO könne vor diesem Hintergrund § 59 StPO nicht (mehr) umfassen. Nunmehr begründe der Antragsgegner jedoch die Unzulässigkeit der Vereidigung mit der geänderten Rechtslage und stelle außerdem darauf ab, dass die Vereidigung nicht (mehr) geeignet wäre, den Sanktionsdruck zu erhöhen, und damit jedenfalls unverhältnismäßig wäre. Mit dieser Begründung könne der Beweisantrag zu Nr. 18 als im Ergebnis zu Recht abgelehnt angesehen werden. Das Nachschieben einer tragfähigen Begründung sei aber bei der Festsetzung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen. B Die Anträge sind zulässig und teilweise begründet. I. Die Anträge sind im Verfassungsstreitverfahren nach Art. 131 Abs. 1 HV in Verbindung mit § 42 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - zulässig. 1. Der Rechtsweg zum Staatsgerichtshof ist eröffnet. Nach Art. 131 Abs. 1 HV in Verbindung mit § 42 Abs. 1 StGHG entscheidet der Staatsgerichtshof bei Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung des Landes Hessen, durch ein Gesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Landesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Davon ausgehend liegt eine verfassungsrechtliche Streitigkeit vor: Das Verfahren betrifft die Beziehungen zwischen dem Antragsgegner als Träger des parlamentarischen Untersuchungsrechts und den Antragstellern als einer Minderheit seiner Mitglieder, die sich im Hinblick auf die Durchführung des Untersuchungsauftrags durch den Untersuchungsausschuss bestimmter Rechte berühmen. Der Prüfungsmaßstab ergibt sich insofern aus Art. 92 HV. - StGH, Urteil vom 09.12.1998 - P.St. 1297 -, NVwZ-RR 1999, 483 [483 f.]; Urteil vom 13.04.2011 - P.St. 2290 -, StAnz. 2011, 820 [824] - 2. Die 42 Antragsteller sind gemäß Art. 131 Abs. 2 HV, § 42 Abs. 2 Satz 1 StGHG antragsberechtigt. Sie erfüllen das für die Anrufung des Staatsgerichtshofes vorgesehene Quorum von einem Zehntel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtags, da dieser nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen aus 110 Abgeordneten besteht. - Vgl. zur Antragsberechtigung in vergleichbaren Fallgestaltungen StGH, Urteil vom 09.12.1998 - P.St. 1297 -, NVwZ-RR 1999, 483 [484]; Urteil vom 13.04.2011 - P.St. 2290 -, StAnz. 2011, 820 [824] - 3. Die Beteiligtenfähigkeit des Landtags ergibt sich aus § 42 Abs. 2 Satz 3 und Satz 1 StGHG. 4. Antragsteller und Antragsgegner sind prozessführungsbefugt. a) Zusammen bilden die Antragsteller eine Personenmehrheit, die das Quorum des Art. 92 Abs. 1 Satz 1 HV von einem Fünftel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Antragsgegners erfüllt. Die Antragsteller können damit als sogenannte Einsetzungsminderheit eigene Rechte aus Art. 92 HV geltend machen. Die Antragsteller sind als Einsetzungsminderheit auch aktiv prozessführungsbefugt, soweit sie Maßnahmen des Untersuchungsausschusses, hier also die Ablehnung der oben näher bezeichneten Anträge beanstanden. Das auf diese Weise möglicherweise verletzte Recht aus Art. 92 Abs. 1 HV steht der qualifizierten Minderheit im Landtag insgesamt zu. Art. 92 Abs. 1 HV verleiht ihr auch ein Recht auf effektive Durchführung des Untersuchungsverfahrens. Die zu dieser Minderheit gehörenden Abgeordneten sind dementsprechend – unabhängig von ihrer Mitgliedschaft im Ausschuss – auch hinsichtlich der Ablehnung der Anträge prozessführungsbefugt. - StGH, Urteil vom 09.12.1998 - P.St. 1297 -, NVwZ-RR 1999, 483 [484]; Urteil vom 13.04.2011 - P.St. 2290 -, StAnz. 2011, 820 [824] - b) Der Landtag ist passiv prozessführungsbefugt. Das verfassungsrechtliche Rechtsverhältnis, aus dem sich das nach Auffassung der Antragsteller verletzte Recht ergibt, besteht gerade gegenüber dem Antragsgegner. Maßnahmen des Untersuchungsausschusses können in einem gegen den Landtag selbst gerichteten Verfassungsstreitverfahren zur Prüfung gestellt werden. Deshalb kann sich ein Verfassungsstreitverfahren wegen der behaupteten Verletzung von Rechten der Einsetzungsminderheit durch Maßnahmen des Untersuchungsausschusses zulässigerweise gegen den Landtag selbst richten. - StGH, Urteil vom 09.12.1998 - P.St. 1297 -, NVwZ-RR 1999, 483 [484]; Urteil vom 13.04.2011 - P.St. 2290 -, StAnz. 2011, 820 [824 f.] - 5. Die Antragsteller sind antragsbefugt. Sie haben ausreichend dargelegt, durch die angegriffenen Maßnahmen in ihren Rechten aus Art. 92 Abs. 1 Satz 1 HV verletzt zu sein (§ 42 Abs. 3 StGHG). 6. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Anträge klarstellend neu gefasst und dabei zugleich erweitert worden sind. Es bedarf insoweit keines neuen Verfassungsstreitverfahrens, welches mit dem zuerst rechtshängig gewordenen zu verbinden wäre. Die mit den ursprünglichen Anträgen beanstandeten Maßnahmen und die späteren Maßnahmen, die mit den antragsändernden Schriftsätzen einbezogen wurden, stehen im Rahmen ein und desselben Verfahrens vor dem Untersuchungsausschuss 18/2 in einem unmittelbaren Zusammenhang. - Vgl. BVerfGE 124, 78 [111 f.] - II. Die Anträge zu 1 und zu 2 sind begründet; der Antrag zu 3 ist unbegründet. 1. Die Verfassung des Landes Hessen sieht in Art. 92 Abs. 1 Satz 1 in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz und den übrigen Landesverfassungen vor, dass der Landtag auf Verlangen eines Quorums seiner Mitglieder zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses verpflichtet ist. Diese verfassungsrechtliche Verpflichtung des Parlaments und der ihr korrespondierende Anspruch der sog. Einsetzungsminderheit sind Ausdruck des im Demokratieprinzip und im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Minderheitenschutzes. Art. 92 Abs. 1 Satz 1 HV soll der parlamentarischen Minderheit die Rechtsmacht geben, die Aufklärung von Sachverhalten auch gegen den Willen der Regierung und der sie tragenden Parlamentsmehrheit herbeizuführen. Durch die Zuweisung dieser Kompetenz an ein Quorum von Abgeordneten des Parlaments will die Verfassung des Landes Hessen zugleich eine wirksame Wahrnehmung parlamentarischer Kontrollaufgaben durch den Landtag, insbesondere auch gegenüber der von der Landtagsmehrheit getragenen Landesregierung, gewährleisten. Dieser verfassungsrechtlichen Zielsetzung entsprechend bestehen Befugnisse der qualifizierten Minderheit nicht nur bei der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses. Minderheitenschutz und wirksame Wahrnehmung parlamentarischer Kontrollaufgaben als Verfassungsgebote steuern vielmehr auch die gesamte Durchführung des Untersuchungsauftrags. Andernfalls könnte ein aufgrund qualifizierten Minderheitenantrags vom Parlament eingesetzter Untersuchungsausschuss letztlich wirkungslos bleiben. - StGH, Urteil vom 09.12.1998 - P.St. 1297 -, NVwZ-RR 1999, 483 [484]; Urteil vom 13.04.2011 - P.St. 2290 -, StAnz. 2011, 820 [826 f.]; ebenso zu Art. 44 GG BVerfGE 105, 197 [223] - Art. 92 Abs. 1 Satz 2 HV sieht deshalb ausdrücklich vor, dass Untersuchungsausschüsse auch diejenigen Beweise zu erheben haben, welche die Einsetzungsminderheit für erforderlich erachtet. Darüber hinaus hat sich auch die übrige Verfahrensgestaltung der Untersuchungsausschüsse insgesamt an den genannten Verfassungsgeboten auszurichten. So ist Art. 92 Abs. 3 HV, der die sinngemäße Geltung der Vorschriften der StPO für die Beweiserhebung der Untersuchungsausschüsse vorsieht, folgerichtig als Verweis auf alle diejenigen Vorschriften über den Strafprozess zu verstehen, die Untersuchungsausschüsse zur effektiven Erfüllung ihres Verfassungsauftrags benötigen. - StGH, Urteil vom 09.12.1998 - P.St. 1297 -, NVwZ-RR 1999, 483 [484]; ebenso für den dem Art. 92 Abs. 3 HV entsprechenden Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG BVerfGE 76, 363 [383 f.]; 77, 1 [48] - Die Verweisung des Art. 92 Abs. 3 HV kann im Einzelfall befugnisbegründend und befugnisbegrenzend wirken. - StGH, Urteil vom 09.12.1998 - P.St. 1297 -, NVwZ-RR 1999, 483 [484]; ebenso zu Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG BVerfGE 67, 100 [133]; 76, 363 [387]; 124, 78 [115]; ausführlich BVerfGE 77, 1 [48 ff.] - Die sinngemäße Anwendung der Vorschriften der StPO muss allerdings den unterschiedlichen Strukturen und Funktionen von Untersuchungsausschüssen und Strafgerichten Rechnung tragen. Die StPO darf daher keine Anwendung finden, soweit sie spezifisch auf den Zweck des Strafverfahrens zugeschnitten ist und dieser im Verfahren der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse keine Entsprechung findet. - Rupp-v. Brünneck/Konow/Schonebohm, in: Zinn/Stein, Verfassung des Landes Hessen, 16. Lfg. 1999, Art. 92 Erl. 7a - Der so umrissenen verfassungsrechtlichen Pflicht des Untersuchungsausschusses zur wirksamen Durchführung des Untersuchungsauftrags entspricht ein inhaltsgleicher verfassungsrechtlicher Anspruch der Einsetzungsminderheit. - StGH, Urteil vom 09.12.1998 - P.St. 1297 -, NVwZ-RR 1999, 483 [484] - Vor diesem Hintergrund hat der Staatsgerichtshof bereits entschieden, dass den Beweisanträgen der einsetzungsberechtigten Minderheit grundsätzlich Folge zu leisten ist. - StGH, Urteil vom 09.12.1998 - P.St. 1297 -, NVwZ-RR 1999, 483 [484]; Urteil vom 13.04.2011 - P.St. 2290 -, StAnz. 2011, 820 [826] - Der Mehrheit ist es jedenfalls versagt, den Beweisantrag auf seine Erforderlichkeit hin zu überprüfen. - BayVerfGH, Entscheidung vom 10.10.2006 - Vf. 19-IVa-06 -, BayVBl. 2007, 171 [172] zu Art. 25 Bayerische Verfassung - Die Ausschussmehrheit verfügt insoweit über keinen Beurteilungs- und Ermessensspielraum. Der Staatsgerichtshof hat indes bislang nicht explizit entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Beweisantrag der einsetzungsberechtigten Minderheit abgelehnt werden kann. - Vgl. zu dem Regel-Ausnahmeverhältnis zwischen dem Beweisdurchsetzungsrecht der qualifizierten Minderheit einerseits und der Befugnis der Ausschussmehrheit zur Zurückweisung von Beweisanträgen andererseits Kretschmer, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum Grundgesetz, 12. Aufl. 2011, Art. 44 Rdnr. 22a; Scholz, AöR 105 (1980), 564 [603]; Seidel, BayVBl. 2002, 97 [106] - Das Bundesverfassungsgericht hat Art. 44 GG dahingehend ausgelegt, dass ein Beweisantrag der einsetzungsberechtigten Minderheit durch den Untersuchungsausschuss abgelehnt werden könne, soweit der Beweisantrag sachwidrig oder missbräuchlich sei. Die Ablehnung eines Beweisantrags der qualifizierten Minderheit durch die Mehrheit dürfe aber nicht allein auf das Mehrheitsprinzip des Art. 42 Abs. 2 GG gestützt werden; sie bedürfe vielmehr der Begründung. Die Ausschussmehrheit dürfe Beweisanträge der qualifizierten Minderheit zurückweisen, wenn sie nachvollziehbar darlege, dass die Minderheit die ihr zustehenden Rechte sachwidrig ausübe. Dies könne etwa dann der Fall sein, wenn die beantragte Beweiserhebung außerhalb des Untersuchungsauftrags liege oder rechtswidrig sei, ferner wenn sie lediglich der Verzögerung diene oder offensichtlich missbräuchlich sei. - BVerfGE 105, 197 [225]; in diesem Sinne für Art. 54 der Sächsischen Verfassung auch SächsVerfGH, Urteil vom 20.04.2007 - Vf. 18-I-07 (Hs)/Vf. 19-I-07 (e. A.) -, LVerfGE 18, 469 [476] - Der Staatsgerichtshof übernimmt diese Kriterien für die Auslegung von Art. 92 HV. Er verzichtet allerdings auf den insgesamt zu unbestimmten Begriff der Sachwidrigkeit. Die Mehrheit im Untersuchungsausschuss darf danach einen Beweisantrag der einsetzungsberechtigten Minderheit nur dann zurückweisen, wenn die beantragte Beweiserhebung außerhalb des Untersuchungsauftrags liegt oder aus anderen Gründen rechtswidrig ist, ferner wenn sie lediglich der Verzögerung dient oder offensichtlich missbräuchlich ist. Diese verfassungsrechtlichen Grundsätze werden durch die nach Art. 92 Abs. 3 HV sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der StPO im Einzelfall konkretisiert. Danach hat die Einsetzungsminderheit keinen Beweiserhebungsanspruch, wenn die sinngemäße Anwendung der Vorschriften der StPO, insbesondere des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, der beantragten Beweiserhebung entgegensteht. Die Mehrheit im Untersuchungsausschuss verstößt mithin nicht nur dann gegen Art. 92 Abs. 1 Satz 2 HV, wenn sie ein Recht der Einsetzungsminderheit verletzt, das unmittelbar aus dieser Verfassungsnorm folgt. Gleiches gilt, wenn ein Recht missachtet wird, das der Minderheit in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der StPO über die Beweiserhebung zusteht. 2. Die Beschlüsse des Untersuchungsausschusses vom 24. November 2010 und vom 17. Februar 2011, mit denen die Beweisanträge Nr. 19 und Nr. 24 auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dem oben genannten Beweisthema abgelehnt wurden, verletzen danach das Minderheitenrecht der Antragsteller aus Art. 92 HV auf effektive Durchführung des Untersuchungsauftrags. Die von dem Untersuchungsausschuss jeweils gegebene Begründung kann die Ablehnung der Beweisanträge Nr. 19 und Nr. 24 verfassungsrechtlich nicht tragen. a. Art. 92 Abs. 3 HV verleiht den Untersuchungsausschüssen die hoheitliche Befugnis, zur Durchführung ihres Auftrags unter sinngemäßer Anwendung der StPO selbst Beweis zu erheben. Anwendbar sind die einschlägigen Vorschriften der StPO für Beweiserhebungen in Strafverfahren in ihrer jeweils geltenden Fassung. Als Beweismittel kommt daher grundsätzlich auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens in Betracht (Art. 92 Abs. 3 HV in Verbindung mit den §§ 72 ff. StPO). Der Wortlaut der §§ 72 ff. StPO enthält keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ein Sachverständigengutachten über Rechtsfragen generell unstatthaft sein soll. Ebenso wenig lassen sich entsprechende Anhaltspunkte aus der Gesetzessystematik herleiten. Dementsprechend wird die gerichtliche Beauftragung eines Sachverständigen mit der Erstellung eines Rechtsgutachtens in bestimmten Fällen – etwa in Bezug auf Fragen des inländischen Gewohnheitsrechts oder des ausländischen Rechts – als zulässig erachtet. - BGH, Urteil vom 10.08.1994 - 3 StR 53/94 -, NJW 1994, 3364 [3366]; Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 54. Aufl. 2011, Vor § 72 Rdnr. 6; Pfeiffer, Strafprozessordnung, 5. Aufl. 2005, Vor §§ 72-93 StPO Rdnr. 1; Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 7. Aufl. 2011, Rdnr. 1501; Senge, in: Hannich (Hrsg.), Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 6. Aufl. 2008, Vorbemerkungen zu den §§ 72 ff. Rdnr. 1 - Gleichwohl geht eine verbreitete Auffassung in Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass ein Rechtsgutachten über den Inhalt oder die Auslegung inländischen Gesetzesrechts im gerichtlichen Verfahren nicht eingeholt werden darf. - Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 54. Aufl. 2011, § 244 Rdnr. 49; Graul, Systematische Untersuchungen zur Offenkundigkeit im Strafprozeß, 1996, S. 8 ff.; Kelnhofer, in: Radtke/Hohmann (Hrsg.), Strafprozessordnung, 2011, § 244 StPO Rdnr. 4; Neuhaus, in: Dölling/Duttge/Rössner (Hrsg.), Gesamtes Strafrecht, 2. Aufl. 2011, § 72 StPO Rdnr. 2; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß, 5. Aufl. 1983, S. 137 f.; a.A. OLG Celle, Beschluss vom 29.08.1953 - Ws 283/53 -, JZ 1954, 199 [200]; Krause, in: Löwe-Rosenberg, Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Zweiter Band, 26. Aufl. 2008, § 72 StPO Rdnr. 12; Kühne, Strafprozessrecht, 7. Aufl. 2007, Rdnr. 753 („Strafverfahrensrechtlich kann nichts gegen das Einholen eines Rechtsgutachtens zu einer schwierigen Rechtsfrage eingewandt werden“); Peters, Strafprozess, 4. Aufl. 1985, S. 366; Gössel, Strafverfahrensrecht, 1977, S. 178; auch in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung wird bisweilen zu komplexen Rechtsfragen ein Sachverständigengutachten eingeholt, s. etwa OLG Frankfurt am Main, Hinweis- und Beweisbeschluss vom 29.10.2008 - 4 U 165/07 - und Beschluss vom 29.12.2009 - 4 U 50/09 - Diese weitreichende Einschränkung wird aus dem allgemeinen Prozessrechtsgrundsatz „iura novit curia“ hergeleitet, der auch im Strafverfahrensrecht gilt. - Vgl. Graul, Systematische Untersuchungen zur Offenkundigkeit im Strafprozeß, 1996, S. 9; Görisch/Hartmann, NVwZ 2007, 1007 [1011] - Nach diesem Grundsatz ist es Aufgabe des Gerichts, das geschriebene formelle und materielle Recht als Bewertungsgrundlage zu kennen oder sich zumindest die entsprechende Kenntnis zu verschaffen. - Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 7. Aufl. 2011, Rdnr. 1501; Kindhäuser, Strafprozessrecht, 2. Aufl. 2010, § 20 Rdnr. 14; Spickhoff, ZZP 112 (1999), 265 [265 f.] - Der Grundsatz „iura novit curia“ gilt jedoch nicht für Untersuchungsausschüsse. Ein Untersuchungsausschuss ist kein Gericht. Die Kenntnis der einschlägigen Rechtsmaterien ist bei einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss nicht zwangsläufig gewährleistet. Es ist in Hessen ebenso wie in vielen anderen Bundesländern möglich, dass in einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss kein juristisch ausgebildeter Abgeordneter mitwirkt. - Vgl. Wagner, GA 1976, 257 [264]; s. auch Partsch, in: Ständige Deputation des deutschen Juristentages (Hrsg.), Verhandlungen des 45. Deutschen Juristentages, 1964, Band I (Gutachten), Teil 3, S. 50, der aus der Zeitspanne zwischen 1945 und 1964 elf Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern auflistet, „in denen kein einziger Jurist saß“ - Außerhalb des Anwendungsbereichs des Grundsatzes „iura novit curia“ gibt es keine tragfähigen Gründe dafür, Rechtsgutachten von den möglichen Gegenständen des Sachverständigenbeweises auszunehmen. Jede andere Auslegung würde Untersuchungsausschüsse an der effektiven Erfüllung ihres Verfassungsauftrags hindern, da ihnen verwehrt wäre, sich die erforderliche rechtliche Kompetenz in Form eines Sachverständigengutachtens zu verschaffen. Dass Rechtsgutachten für die effektive Erfüllung des Verfassungsauftrags der Untersuchungsausschüsse von erheblicher Bedeutung sind, zeigt sich auch daran, dass in der deutschen Parlamentspraxis das Einholen von Rechtsgutachten durch Untersuchungsausschüsse eine lange Tradition hat. - Vgl. zur Bedeutung der parlamentarischen Praxis für die Auslegung von Art. 92 HV StGH, Urteil vom 24.11.1966 - P.St. 414 -, ESVGH 17, 1 [7 f.] - Eine Reihe von Untersuchungsausschüssen hat dabei Gutachten eingeholt, mit denen – wie hier – die Beantwortung einiger oder aller den Untersuchungsgegenstand bildenden Fragen vorbereitet werden sollte. Der 3. Untersuchungsausschuss des 10. Deutschen Bundestages hatte u. a. zu klären, ob und inwieweit die Neue Heimat gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft mbH gegen Bundesrecht verstoßen hatte und welche Schäden daraus entstanden waren. Der Ausschuss holte in diesem Zusammenhang ein Rechtsgutachten zu der Frage ein, unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen und rechtlichen Gesichtspunkten Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche der Neuen Heimat gegen frühere Gesellschafter in Betracht kamen. - Deutscher Bundestag (Hrsg.), Beschlussempfehlung und Bericht des 3. Untersuchungsausschusses „NEUE HEIMAT“ nach Artikel 44 des Grundgesetzes“, BT-Drucksache 10/6779, S. 15 ff. und S. 35; das Gutachten von Prof. Dr. Peter Ulmer findet sich als Anlage 8 auf den S. 407 ff. - Der 3. Untersuchungsausschuss des 12. Deutschen Bundestages („HIV-Infektionen durch Blut und Blutprodukte“) gab im Jahre 1993 ein Rechtsgutachten zu dem Thema „Arzneimittelrecht, Haftungsrecht, Organisationsrecht“ in Auftrag. Der Ausschuss untersuchte u. a., ob und inwieweit die damalige Bundesregierung im Zusammenhang mit HIV-Infektionen von Menschen durch Blut und Blutprodukte für die Folgen von strukturellen, organisatorischen und personellen Mängeln im Bundesministerium für Gesundheit, im Bundesgesundheitsamt und in den angegliederten Instituten verantwortlich war. - Deutscher Bundestag (Hrsg.), Bericht des 3. Untersuchungsausschusses des 12. Deutschen Bundestages: HIV-Infektionen durch Blut und Blutprodukte, BT-Drucksache 12/8591, S. 13 und S. 510 ff. - Der 2. Untersuchungsausschuss des 15. Deutschen Bundestages sollte u. a. klären, ob Mitglieder der damaligen Bundesregierung oder andere Personen in deren Verantwortungsbereich durch Erlasse, Weisungen oder in sonstiger Weise bei Anwendung des geltenden Ausländerrechts die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet hatten. In diesem Zusammenhang hörte der Ausschuss Sachverständige zum Thema „Einführung in das Recht der Visaerteilung unter besonderer Berücksichtigung des Ausländerrechts und der Schengener Regelungen“ sowie zum Thema „Visumserteilungspraxis aus Sicht der Innenbehörden bzw. des Auswärtigen Amtes“. - Deutscher Bundestag (Hrsg.), Visaerteilungspraxis: Bericht des 2. Untersuchungsausschusses nach Artikel 44 des Grundgesetzes (15. Wahlperiode), 2006, S. 42 f. - Der 2. Parlamentarische Untersuchungsausschuss des Landtages Mecklenburg-Vorpommern beschäftigte sich in den Jahren 1995 bis 1998 u. a. mit dem Vergabeverfahren für Spielbanklizenzen. In diesem Zusammenhang holte der Untersuchungsausschuss ein „Sachverständigengutachten zu den rechtlichen Voraussetzungen der Vergabeentscheidung nach § 1 des Spielbankgesetzes Mecklenburg-Vorpommern“ ein. - Beschlussempfehlung und Bericht des 2. Parlamentarischen Untersuchungsausschusses des Landes Mecklenburg-Vorpommern gemäß Beschluss des Landtages vom 28. September 1995 (Drucksache 2/784), Drucksache 2/3573, S. 20 - Der Untersuchungsausschuss des Bayerischen Landtages holte im Zusammenhang mit der Prüfung etwaigen Fehlverhaltens und möglicher Versäumnisse verschiedener Mitglieder der Bayerischen Staatsregierung bei Erwerb und dem Verkauf der Hypo Group Alpe Adria (HGAA) durch die Bayerische Landesbank (BayernLB) ein Sachverständigengutachten ein u. a. „zu den rechtlichen und praktischen Rahmenbedingungen im Hinblick auf die Richtlinienkompetenz des Verwaltungsrats der BayernLB, zu den rechtlichen und praktischen Rahmenbedingungen im Hinblick auf die Haftung und Ausübung der staatlichen Aufsicht, der Haftung und Pflichten der Gewährträger zur Erhaltung ihres Vermögens, der Haftung, Kontrollfunktionen und Sorgfaltspflichten durch Vorstand, Verwaltungsrat, Generalversammlung und Gewährträger der BayernLB“. - Bayerischer Landtag, Drucksache 16/7500, S. 35 - Der Untersuchungsausschuss des Landtages von Baden-Württemberg „Aufarbeitung des Polizeieinsatzes am 30. September 2010 im Stuttgarter Schlossgarten“ sollte u. a. klären, „wie die Blockade von Polizeifahrzeugen am 30. September 2010 sowie der Widerstand gegen polizeiliche Anordnungen rechtlich zu bewerten ist“. - Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 14/7500, S. 1 f. - Hierzu wurden Rechtsgutachten zu „Verfassungs- und sicherheitsrechtliche[n] Fragen des Einsatzes der Polizei aus Anlass der Demonstrationen gegen ‚Stuttgart 21‘“ und zu den „versammlungsrechtlichen Aspekten der Planung und Durchführung des Polizeieinsatzes am 30. September 2010 in Stuttgart im Mittleren Schlossgarten“ eingeholt. - Landtag von Baden-Württemberg, Bericht und Beschlussempfehlung des Untersuchungsausschusses „Aufarbeitung des Polizeieinsatzes am 30. September 2010 im Stuttgarter Schlossgarten“ zu dem Antrag der Fraktion der SPD (Drucksache 14/7080), Drucksache 14/7500, S. 548 ff. und S. 567 ff. - Die genannten Beispiele belegen zudem, dass trotz des Sachverstandes parlamentarischer Mitarbeiter Bedarf für die Beauftragung eines externen Sachverständigen mit der Erstellung eines Rechtsgutachtens bestehen kann. b. Vor diesem Hintergrund sind die Begründungen, mit denen die Beweisanträge Nr. 19 und Nr. 24 abgelehnt worden sind, verfassungsrechtlich nicht tragfähig. Wie dargelegt ist die Begründung der Ausschussmehrheit, dass in einem Untersuchungsausschuss eine Beweiserhebung über Bestand und Auslegung des inländischen Rechts durch ein Sachverständigengutachten unzulässig sei, schon im Ausgangspunkt unzutreffend. Zudem geht die Begründung davon aus, dass die Beweismittel und die Beweistatsachen so bestimmt angegeben werden müssten, dass ein Beweisbeschluss vollziehbar sei. Es müsse das angegebene Beweismittel abgrenzbar und „die unter Beweis gestellte Tatsache erkennbar sein“. Dies sei hier nicht der Fall. Dieses Verständnis der Ausschussmehrheit trägt den Besonderheiten des parlamentarischen Untersuchungsverfahrens nicht hinreichend Rechnung. Zwar müssen in einem Beweisbeschluss die Beweismittel und die Beweistatsachen in der Tat in einer für die Vollziehbarkeit des Beschlusses hinreichend bestimmten Weise angegeben werden; das Beweisziel muss erkennbar, die jeweiligen Beweismittel müssen abgrenzbar sein. Dabei sind jedoch die Besonderheiten des parlamentarischen Untersuchungsverfahrens angemessen zu berücksichtigen. - So zu Art. 44 GG BVerfGE 67, 100 [128]; 124, 78 [115 f.] - Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass nach Art. 92 Abs. 3 HV die Vorschriften der StPO nur sinngemäß anzuwenden sind. - So zur Auslegung von Art. 92 Abs. 3 HV in Verbindung mit § 68a Abs. 2 Satz 1 StPO StGH, Urteil vom 13.04.2011 - P.St. 2290 -, StAnz. 2011, 820 [828] - Ein Untersuchungsausschussverfahren dient anderen Zielen als ein Strafverfahren. Während im Strafverfahren die Verwirklichung eines bestimmten fest umrissenen Tatbestandes im Hinblick auf die individuelle Schuld einer Person geprüft wird, geht es im Untersuchungsausschuss um die Aufklärung eines Sachverhalts zu politischen Zwecken, vor allem um die Wahrnehmung der Kontrollfunktion des Parlaments. Die Beweiserhebung eines Untersuchungsausschusses muss daher gerade nicht auf bestimmte Tatsachen bezogen sein, sondern kann darauf abzielen, zunächst „Licht ins Dunkel“ eines Untersuchungskomplexes zu bringen, um auf diese Weise die Aufklärung von politischen Verantwortlichkeiten zu ermöglichen. - BVerfGE 124, 78 [116]; BbgVerfG, Urteil vom 16.10.2003 - VfGBbg 95/02 -, LVerfGE 14, 179 [188] - Im Untersuchungsausschussverfahren ist eine Beweisbehauptung im strafprozessualen Sinne daher nicht Voraussetzung einer Beweiserhebung. Die Grenze zulässiger Ausforschung ist erst dort erreicht, wo Beweisanträge ohne jegliche tatsächliche Grundlage „völlig ins Blaue hinein“ gestellt werden. - BVerfGE 124, 78 [116] - Dies ist hier jedoch offensichtlich nicht der Fall, da die Beweisanträge Nr. 19 und Nr. 24 etwa hinsichtlich der Frage der Verletzung der Dokumentationspflichten erkennbar an die bisherigen Ergebnisse des Untersuchungsausschusses anknüpften. Verfassungsrechtlich ebenso wenig tragfähig ist die zur Begründung der Ablehnung der Beweisanträge Nr. 19 und Nr. 24 vorgetragene These der Ausschussmehrheit, es sei Sache des Untersuchungsausschusses, „sich eine Überzeugung vom geltenden Recht und dessen Anwendung zu bilden“; ein „Outsourcing“ der rechtlichen Beurteilung sei nicht zulässig. Mit den Beweisanträgen Nr. 19 und Nr. 24 sollte der parlamentarische Untersuchungsauftrag keineswegs an den Sachverständigen übertragen werden. Dies zeigt sich bereits daran, dass von den sieben Unterpunkten des Untersuchungsauftrags zumindest die Unterpunkte 1, 3, 4 und 7 ausschließlich oder überwiegend tatsächliche Fragen betreffen. Rechtsgutachterliche Ausführungen des Sachverständigen wären daher in erster Linie für die Unterpunkte 2, 5 und 6 von Bedeutung. Aber auch insoweit sollten durch die Beweisanträge Nr. 19 und Nr. 24 dem Sachverständigen nicht einfach die jeweiligen Unterpunkte des Untersuchungsauftrags als Prüfungsgegenstand übertragen werden. Mit dem jeweils beigefügten Fragenkatalog sollten dem Sachverständigen präzise beschriebene und detaillierte Fragen gestellt werden. Mit einer Beantwortung dieser Fragen durch den Sachverständigen beantworten sich die Unterpunkte 2, 5 und 6 des Untersuchungsauftrags noch nicht von selbst. Es bedarf etwa im Falle des Unterpunktes 6 vielmehr einer eigenständigen Bewertung durch den Untersuchungsausschuss, ob und in welcher Weise sich das Kabinett bei der Entscheidung zugunsten des Bewerbers Langecker über den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Dezember 2008 „hinweggesetzt“ hat. Die Rechtsausführungen des Sachverständigen mögen für diese dem Untersuchungsausschuss obliegende Wertung eine rechtliche Grundlage bilden. Sie vermögen diese Wertung jedoch nicht zu ersetzen. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob ein Untersuchungsausschuss ein Rechtsgutachten zur Beantwortung einer Frage einholen darf, die den Kern des Untersuchungsauftrags bildet. Ebenso kann angesichts der Antragsfassung und der klarstellenden Begründung im Schriftsatz vom 23. Juli 2011, nach der nicht die Ablehnung der Beauftragung eines bestimmten Rechtsgutachters, sondern nur die Ablehnung der Einholung eines Rechtsgutachtens als solche angegriffen wird, dahinstehen, ob den Antragstellern ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Auswahl eines bestimmten Sachverständigen zusteht. 3. Auch der Antrag zu 2 ist begründet. Die Ablehnung der Beweisanträge Nr. 20 und Nr. 25 zur weiteren Befragung des Zeugen Ritter ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. a. Der Minderheitenschutz im Rahmen der Beweiserhebung bezieht sich vor allem darauf, ob ein bestimmtes Beweismittel heranzuziehen und zu verwerten ist. Demgegenüber geht es bei Entscheidungen beispielsweise über die Fragen, in welcher Sitzung ein Zeuge gehört wird, in welcher Reihenfolge Zeugen vernommen werden und ob ein Zeuge im Rahmen seiner Vernehmung einem anderen Zeugen gegenübergestellt wird, um den Modus der Zeugenvernehmung, also die Frage, wie das Verfahren bei der Durchführung der Beweiserhebung ausgestaltet wird. Über solche Fragen des Gangs des Verfahrens und der Modalitäten einer konkreten Beweisaufnahme entscheidet grundsätzlich die Ausschussmehrheit. - Vgl. BVerfGE 105, 197 [222 f.]; BayVerfGH, Entscheidung vom 10.10.2006 - Vf. 19-IVa-06 -, BayVBl. 2007, 171 [172]; Rupp-v. Brünneck/Konow/Schonebohm, in: Zinn/Stein, Verfassung des Landes Hessen, 16. Ergänzungslieferung 1999, Art. 92 Erläuterung 7b - Die Verfahrensherrschaft der Mehrheit wird insoweit allerdings durch das Recht der qualifizierten Minderheit auf angemessene Beteiligung begrenzt. Der Minderheitenschutz ist deshalb auch im Rahmen derartiger Entscheidungen über das „Wie“ der Beweiserhebung zu beachten. - StGH, Urteil vom 09.12.1998 - P.St. 1297 -, NVwZ-RR 1999, 483 [484 f.]; Urteil vom 13.04.2011 - P.St. 2290 -, StAnz. 2011, 820 [826]; s. ferner BVerfGE 105, 197 [226] - b. Es kann offen bleiben, in welchem Umfang Gesichtspunkte des Minderheitenschutzes bei Entscheidungen über das „Wie“ der Beweiserhebung zu berücksichtigen sind. Denn die Entscheidung, ob den Beweisanträgen auf „erneute“ Vernehmung des Zeugen Ritter zu entsprechen war, betraf entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht das „Wie“, also die Art und Weise der Beweiserhebung, sondern das „Ob“. Das Recht der Einsetzungsminderheit aus Art. 92 Abs. 1 Satz 2 HV begründet nicht nur einen Anspruch auf Beweiserhebung als solche, sondern dieses Recht umfasst auch einen Anspruch auf Fortsetzung einer noch nicht abgeschlossenen Zeugenvernehmung. Dieser Anspruch besteht nicht nur dann, wenn die Vernehmung auf Grund eines Beweisantrags der Einsetzungsminderheit erfolgt, sondern auch, wenn sie – wie hier – auf einem Beweisantrag der Mehrheitsfraktionen beruht. - Beweisantrag Nr. 5 der Fraktionen der CDU und FDP vom 30.04.2010 - Die Ablehnung der Beweisanträge Nr. 20 und Nr. 25 verletzt diesen Beweiserhebungsanspruch aus Art. 92 Abs. 1 Satz 2 HV, weil damit das Zeugenbefragungsrecht, das auch der Einsetzungsminderheit in sinngemäßer Anwendung des § 240 Abs. 1 StPO zusteht, - Vgl. Rupp-v. Brünneck/Konow/Schonebohm, in: Zinn/Stein, Verfassung des Landes Hessen, 16. Ergänzungslieferung 1999, Art. 92 Erläuterung 7c; Gollwitzer, in: Hanack u. a. (Hrsg.), Festschrift für Hanns Dünnebier zum 75. Geburtstag, 1982, S. 327 [339] - missachtet wurde. Nach der StPO können die Frageberechtigten vor der endgültigen Entlassung eines Zeugen bis zur Urteilsverkündung jederzeit verlangen, dass erneut in die Vernehmung des nicht entlassenen Zeugen eingetreten wird, um ihm weitere Fragen zu stellen. Dieses Fragerecht erlischt erst, wenn der Zeuge nach § 248 StPO entlassen worden ist. - So RG, Urteil vom 15.10.1920 - IV 768/20 -, RGSt 55, 99 [100]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.07.1994 - 1 Ss 336/94 -, NStZ 1994, 600 [600 f.]; Becker, in: Löwe-Rosenberg, Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Sechster Band, Erster Teilband, 26. Aufl. 2010, § 240 StPO Rdnr. 13; Julius, in: ders. u. a. (Hrsg.), Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2009, § 240 StPO Rdnr. 5 und 15; Seebode, in: Dölling/Duttge/Rössner (Hrsg.), Gesamtes Strafrecht, 2. Aufl. 2011, § 240 StPO Rdnr. 6; Pfeiffer, Strafprozessordnung, 5. Aufl. 2005, § 240 StPO Rdnr. 3; Joecks, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2011, § 240 Rdnr. 5 - Zwar gehen Antragsteller und Antragsgegner übereinstimmend davon aus, dass es hier um eine „erneute“ Vernehmung des Zeugen Ritter gehe. Dabei übersehen sie, dass sich im Zeitpunkt der entsprechenden Antragstellung durch die Ausschussminderheit der Zeuge noch im Zeugenstand befand und nicht entlassen war. Selbst als der Beweisantrag Nr. 20 am 18. Januar 2011 durch Mehrheitsbeschluss des Untersuchungsausschusses abgelehnt wurde, war der Zeuge Ritter noch nicht förmlich aus dem Zeugenstand entlassen worden. Entsprechendes gilt für die Ablehnung des Beweisantrags Nr. 25 am 17. Februar 2011. Die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Auffassung des Antragsgegners, ob ein Zeuge entlassen sei, bestimme sich lediglich nach dem tatsächlichen Umstand, ob sich der Zeuge von der Gerichtsstelle räumlich entfernt habe, ist unzutreffend. Sie findet insbesondere in der StPO keine Stütze. Die Entlassung eines Zeugen im Strafprozess nach den §§ 248, 238 Abs. 1 StPO bedarf einer förmlichen Entscheidung des Vorsitzenden im Rahmen der materiellen Prozessleitung oder bei Beanstandung seiner Entscheidung nach den §§ 248, 238 Abs. 2 StPO des Gerichts. - Vgl. König/Harrendorf, in: Dölling/Duttge/Rössner (Hrsg.), Gesamtes Strafrecht, 2. Aufl. 2011, § 248 StPO Rdnr. 4 ff.; Kelnhofer, in: Radtke/Hohmann (Hrsg.), Strafprozessordnung, 2011, § 248 StPO Rdnr. 1; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. 2011, § 248 StPO Rdnr. 1; Becker, in: Löwe-Rosenberg, Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Sechster Band, Erster Teilband, 26. Aufl. 2010, § 248 StPO Rdnr. 1 - Gegen die von dem Antragsgegner aufgestellte These einer „Entlassung kraft Faktizität“ spricht auch § 248 Satz 2 StPO. Danach sind die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte zu hören, bevor sich die vernommenen Zeugen von der Gerichtsstelle entfernen dürfen. Schon diese Hervorhebung der Anhörung der frageberechtigten Verfahrensbeteiligten in einer eigenen Vorschrift belegt, dass das Gesetz der Verhandlung über die Entlassung und dem Entlassungsvorgang besondere Bedeutung – auch für das weitere Verfahren – beimisst. - BGH, Beschluss vom 21.04.2010 - GSSt 1/09 -, NJW 2010, 2450 [2452] - Mit dieser Bedeutung des § 248 StPO verträgt sich die Konstruktion einer „Entlassung kraft Faktizität“ nicht. Auch im Untersuchungsausschussverfahren ist ein Zeuge nicht schon mit der bloßen Beendigung seiner Vernehmung oder der vorläufigen Entlassung durch den Vorsitzenden endgültig entlassen. - Wagner, GA 1976, 257 [277]; Brocker, in: Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 2. Aufl. 2011, § 25 Rdnr. 7 - Es bedarf vielmehr eines förmlichen Entlassungsbeschlusses. Unterbleibt ein solcher Beschluss, ist die Vernehmung erst mit der Beschlussfassung des Ausschusses über den Abschlussbericht, spätestens jedoch mit dem Ende des Untersuchungsverfahrens abgeschlossen. - Wagner, GA 1976, 257 [277]; Brocker, in: Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 2. Aufl. 2011, § 25 Rdnr. 7 - Nach diesen Grundsätzen ist der Untersuchungsausschuss verfahren. Der insoweit entscheidungserhebliche Ablauf des Untersuchungsverfahrens stellt sich folgendermaßen dar: Nachdem in der 6. Sitzung am 12. Mai 2010 keines der anwesenden Mitglieder des Untersuchungsausschusses mehr Fragen an den Zeugen Ritter hatte, erklärte der Ausschussvorsitzende gegenüber dem Zeugen: „Herr Ritter, ich darf zunächst feststellen, dass Sie für heute als Zeuge entlassen sind. Endgültig entlassen werden Sie aus dem Zeugenstand erst, wenn der Untersuchungsausschuss die Beweisaufnahme abgeschlossen hat .“ - UNA/18/2/6 – 12.05.2010, Teil 1, S. 54 - Die Ausführungen des Vorsitzenden und das weitere Procedere machen deutlich, dass der Untersuchungsausschuss den Zeugen Ritter am 12. Mai 2010 noch nicht endgültig entlassen hatte. In gleicher Weise ist der Ausschuss auch mit den weiteren Zeugen verfahren. Die endgültige Entlassung des Zeugen Ritter sowie der anderen 24 Zeugen erfolgte erst durch den Beschluss vom 17. Februar 2011, der mit den Stimmen der Ausschussmitglieder von CDU und FDP gegen die Stimmen der übrigen Ausschussmitglieder gefasst wurde. Bei der Entlassung eines Zeugen durch den Untersuchungsausschuss handelt es sich auch nicht um eine unbedeutende Formalie, an die keinerlei Rechtswirkungen geknüpft sind. Die Entlassung eines Zeugen schließt vielmehr die Vernehmung eines Zeugen nach außen sichtbar ab. - Vgl. Brocker, in: Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 2. Aufl. 2011, § 25 Rdnr. 7; Wagner, GA 1976, 257 [276 f.] - Die Entlassung ist dabei auch in strafrechtlicher Hinsicht von großer Bedeutung. Berichtigt ein Zeuge, der bereits förmlich entlassen worden ist, seine zuvor falsche Aussage, greift zu seinen Gunsten lediglich die Vorschrift des § 158 StGB ein. Ist der Zeuge hingegen noch nicht förmlich entlassen, so entfällt im Falle einer Berichtigung der Aussage bereits der Tatbestand des § 153 StGB. - Vgl. Glauben, in: Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 2. Aufl. 2011, § 19 Rdnr. 20 f.; Plöd, Die Stellung des Zeugen in einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages, 2003, S. 147; Wagner, GA 1976, 257 [276 f.] - Aus diesem Grund ist ein formeller Vernehmungsabschluss zur Wahrung der Verfahrensrechte eines Zeugen vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen auch verfassungsrechtlich geboten. - So zutreffend Glauben, in: Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 2. Aufl. 2011, § 19 Rdnr. 20 f. - Dieser Bedeutung trägt auch § 26 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages (PUAG) Rechnung. Nach dieser Vorschrift stellt der Untersuchungsausschuss durch Beschluss fest, dass die Vernehmung der jeweiligen Zeugen abgeschlossen ist. Die Entscheidung darf erst ergehen, wenn nach Zustellung des Vernehmungsprotokolls zwei Wochen verstrichen sind oder auf die Einhaltung dieser Frist verzichtet worden ist (§ 26 Abs. 2 Satz 2 PUAG). Entsprechende Regelungen bestehen in vielen Bundesländern. - Vgl. den Überblick bei Glauben, in: Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 2. Aufl. 2011, § 19 Rdnr. 27 ff. - Das hessische Landesrecht kennt derzeit zwar keine derartige gesetzliche Regelung. Gleichwohl sind Untersuchungsausschüsse des Antragsgegners auch in der Vergangenheit in entsprechender Weise verfahren. War aber der Zeuge Ritter im Zeitpunkt der Antragstellung wie im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht förmlich entlassen, so hatte die Ausschussminderheit ohne weiteres das Recht, die Befragung – auch ohne einen förmlichen Beweisantrag – fortzusetzen. Es hätte insoweit ausgereicht, wenn die Antragsteller das ihnen im Rahmen der noch nicht förmlich abgeschlossenen Vernehmung zustehende Fragerecht erneut geltend gemacht hätten. Die Landesanwältin hat jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Beweisanträge zwanglos dahingehend verstanden werden können, dass es den Antragstellern letztlich darum ging, den Zeugen Ritter weiter zu befragen. Dieses Verlangen der Minderheit hätte von der Ausschussmehrheit nur dann als bloße Beweisanregung im strafprozessualen Sinne verstanden und ohne Bindung an die strengen Voraussetzungen des § 244 Abs. 3 StPO nach pflichtgemäßem Ermessen abgelehnt werden können, wenn sich das Begehren der Minderheit auf die Vernehmung eines bereits gehörten und entlassenen Zeugen zum selben Beweisthema bezogen hätte. Insoweit hätte der Ausschuss dem Beweisantrag nur im Rahmen seiner Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nachkommen müssen, ohne an die Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 StPO gebunden zu sein. - Vgl. etwa BGH, Urteil vom 21.06.1995 - 2 StR 67/95 -, NStZ-RR 1996, 107 [108]; Urteil vom 02.02.1999 - 1 StR 590/98 -, NStZ 1999, 312; Beschluss vom 07.07.2009 - 3 ARs 7/09 -; Beschluss vom 21.04.2010 - GSSt 1/09 -, NJW 2010, 2450 [2452]; Hamm/Hassemer/Pauly, Beweisantragsrecht, 2. Aufl. 2007, Rdnr. 50; Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 6. Aufl. 2010, Rdnr. 473 f. - Eine solche Fallkonstellation war hier indes mangels Entlassung des Zeugen nicht gegeben. Dies verkennt die Begründung der Ausschussmehrheit. c. Ebenso wenig tragfähig ist die Auffassung des Antragsgegners, die Ausschussmehrheit habe den Antrag auf Vernehmung des Zeugen jedenfalls als rechtsmissbräuchlich ablehnen dürfen, da er offensichtlich ungeeignet sei, das Ziel der Untersuchung durch neue Erkenntnisse zu fördern. Denn selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Zeuge Ritter bei einer nochmaligen Befragung zum Inhalt des Gesprächs zwischen ihm und den Zeugen Bouffier und Rhein seine bisherige Zeugenaussage bestätigen würde und deshalb von einer Fortsetzung der Befragung des Zeugen kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten wäre, fehlte es jedenfalls an einem Ablehnungsgrund im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO. Schließlich scheidet auch eine Rechtfertigung der Ablehnung der Vernehmung des Zeugen Ritter unter Berufung auf eine sinngemäße Anwendung des § 241 Abs. 2 StPO offenkundig schon deshalb aus, weil diese Vorschrift allenfalls die Zurückweisung einzelner Fragen rechtfertigen kann, nicht jedoch eine Einschränkung des Fragerechts als solchen. Gleiches gilt nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 Satz 2 der IPA-Regeln. 4. Der aus Art. 92 Abs. 1 und 3 HV folgende Anspruch der Antragsminderheit auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und auf Fortsetzung der Befragung des Zeugen Ritter hat sich durch den Beschluss des Untersuchungsausschusses vom 17. Februar 2011, sämtliche Zeugen zu entlassen und die Beweisaufnahme zu schließen, nicht erledigt. Dieser gegen die Stimmen der Ausschussminderheit gefasste Beschluss ist jedenfalls insoweit verfassungswidrig und unwirksam, als er die vom Staatsgerichtshof festgestellten Verfassungsverstöße betrifft. Er steht daher dem notwendigen Wiedereintritt des Ausschusses in die Beweisaufnahme nicht entgegen. Ein Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieses Beschlusses war aus diesem Grund entbehrlich. 5. Der Antrag zu 3 ist unbegründet. Die Frage, ob die Begründungen, mit denen die Beweisanträge auf Vereidigung zunächst vom Untersuchungsausschuss abgelehnt worden sind, verfassungsrechtlich haltbar waren, kann offen bleiben. Die Ablehnung stellt sich jedenfalls im Ergebnis als rechtmäßig dar. Die für einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss des Landes Hessen in sinngemäßer Anwendung des § 59 StPO in der Vergangenheit bestehende Möglichkeit der Vereidigung eines Zeugen ist entfallen. Der Antragsgegner hat, wenn auch erst in dem Verfahren vor dem Staatsgerichtshof, zutreffend darauf hingewiesen, dass wegen der materiellen Änderungen im StGB ein vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss des Landes Hessen geschworener Meineid nicht mehr nach § 154 StGB strafbar ist. Ausschussminderheit und -mehrheit sind zunächst offenbar übereinstimmend davon ausgegangen, dass eine beschworene Falschaussage vor einem Untersuchungsausschuss des hessischen Landtags nach wie vor als Meineid (§ 154 StGB) – und nicht lediglich als uneidliche Falschaussage (§ 153 StGB) – bestraft werden kann. Dieses Vorverständnis war unzutreffend. Nach § 162 Abs. 2 StGB sind die §§ 153 und 157 bis 160 StGB, soweit sie sich auf falsche uneidliche Aussagen beziehen, auch auf falsche Angaben vor einem Untersuchungsausschuss eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes anzuwenden. Eine auf § 154 StGB bezogene entsprechende Vorschrift enthält das StGB nicht. Daraus wird von der in der Literatur vorherrschenden Meinung im Wege einer systematischen Auslegung geschlossen, dass der Gesetzgeber die Strafbarkeit einer beschworenen Falschaussage vor den Untersuchungsausschüssen des Bundes und der Länder wegen Meineids – bewusst oder unbewusst – beseitigt habe, so dass jeweils nur der Rückgriff auf § 153 StGB verbleibe. - In diesem Sinne etwa Brocker, JZ 2011, 716 [721 f.]; ders., in: Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 2. Aufl. 2011, § 25 Rdnr. 9 ff.; Hamm, ZRP 2002, 11 [13 f.]; Lucke, Strafprozessuale Schutzrechte und parlamentarische Aufklärung in Untersuchungsausschüssen mit strafrechtlich relevantem Verfahrensgegenstand, 2009, S. 186 f.; so wohl auch Heinrich, in: Dölling/Duttge/Rössner (Hrsg.), Gesamtes Strafrecht, 2. Aufl. 2011, § 154 StGB Rdnr. 6; a. A. Wiefelspütz, KritV 2003, 376 [384] - Von einem derartigen Verständnis geht auch die strafgerichtliche Rechtsprechung aus und bestraft daher in entsprechenden Fällen eine beeidete Falschaussage vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss eines Landes lediglich nach § 153 StGB. - OLG Celle, Urteil vom 04.11.2003 - 22 Ss 142/03; eine andere Auffassung hat hingegen das VG Hannover in einem obiter dictum vertreten, VG Hannover, Beschluss vom 04.07.2006 - 18 A 1169/02 - Maßgeblich für die Bestimmung des möglichen Wortsinns einer Strafrechtsnorm, der die äußerste Grenze ihrer Auslegung bildet, ist die Sicht des Bürgers. - BVerfGE 92, 1 [12]; BVerfGK, Beschluss vom 07.03.2011 - 1 BvR 388/05 -, NJW 2011, 3020 [3021] - Ausgehend vom eindeutigen Wortlaut der Norm, des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebots und des Analogieverbots (Art. 103 Abs. 2 GG) entfaltet § 162 Abs. 2 StGB auch nach Ansicht des Staatsgerichtshofes eine Sperrwirkung für die Bestrafung wegen Meineids nach § 154 StGB. Insofern ist die Auslegungskompetenz des Staatsgerichtshofes auch nicht beschränkt. Zwar ist der Staatsgerichtshof nicht befugt, Bundesrecht letztverbindlich auszulegen. Doch wenn – wie hier – die Auslegung einer bundesrechtlichen Bestimmung eine Vorfrage der Auslegung einer Vorschrift der Hessischen Verfassung darstellt, ist der Staatsgerichtshof zur Interpretation auch von Bundesrecht berechtigt. - Vgl. LVerfG Sachs-Anh, Urteil vom 12.07.2005 - LVG 6/04 -, LVerfGE 16, 569 [584]; BbgVerfG, Beschluss vom 16.12.2010 - VfGBbg 18/10 -, Rdnr. 35 (juris); im Ergebnis ebenso StGH, Beschluss vom 16.04.1997 - P.St. 1202 -, LVerfGE 6, 175 [197 f.]; BbgVerfG, Urteil vom 21.03.2002 - VfGBbg 19/01 -, LVerfGE 13, 128 [137 ff.]; Urteil vom 20.03.2003 - VfGBbg 54/01 -, LVerfGE 14, 146 [157 ff.] - Hinsichtlich der Strafbarkeit besteht keinerlei Unterschied zwischen einer beeidigten und einer unbeeidigten Falschaussage vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss des Hessischen Landtags. Daraus ergibt sich angesichts des engen Sachzusammenhanges zwischen § 59 StPO und § 154 StGB, dass eine Vereidigung unzulässig ist, wenn eine an die Eidesleistung anknüpfende besondere Strafdrohung von vornherein ausscheidet. - Vgl. Hamm, ZRP 2002, 11 [13] - Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes lässt sich eine Vereidigung eines Zeugen vor einem Untersuchungsausschuss des Hessischen Landtags nicht anderweitig legitimieren. In der Literatur wird in diesem Zusammenhang zwar die Auffassung vertreten, der Appell des Eides im Sinne des § 59 StPO gehe weiter, als dies in der erhöhten Strafandrohung zum Ausdruck komme. - Brocker, JZ 2011, 716 [722], der jedoch zugleich einräumt, dass „der Anspruch der beeideten Aussage auf erhöhte Glaubhaftigkeit letztlich im Wesentlichen durch die höhere Strafdrohung bedingt“ sei - In ganz ähnlicher Weise haben die Antragsteller argumentiert, der Eid diene der Bekräftigung des Wahrheitsgehalts einer Aussage und erhöhe damit das Gewicht dieser Aussage. Er führe dem Zeugen eindringlich vor Augen, dass er mit seiner ganzen Person hinter dieser Aussage stehen müsse. Diese Ansätze vermögen nicht zu überzeugen. Die rechtliche Bedeutung des Eides im Sinne des § 59 StPO erschöpft sich nämlich in der Verknüpfung mit der Strafandrohung wegen Meineids. Dies unterscheidet den Zeugeneid von denjenigen Eidesleistungen, die beispielsweise Richter, Beamte oder Minister vor Übernahme ihrer Ämter ablegen. Seit Inkrafttreten des § 162 Abs. 2 StGB am 5. November 2008 dürfen Zeugen daher vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss des Landes Hessen aus Rechtsgründen nicht mehr vereidigt werden. Deshalb kann der Staatsgerichtshof an seiner gegenteiligen früheren Rechtsprechung nicht mehr festhalten. Dieses Ergebnis ist – entgegen einer bisweilen vertretenen Auffassung – auch keinen kompetenzrechtlichen Bedenken ausgesetzt. - Derartige kompetenzrechtlichen Bedenken äußern etwa VG Berlin, Urteil vom 11.06.2003 - 2 A 36/02 -, NVwZ-RR 2003, 708 [710 f.]; VG Hannover, Beschluss vom 04.07.2006 - 18 A 1169/02 -; Brocker, JZ 2011, 716 [719], s. aber auch dens., JZ 2011, 716 [722]: „Ausstrahlungswirkung in den Verfassungsraum der Länder“ - Macht der Bund von einer konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch, so kann dies Rückwirkungen auf die Auslegung, die Reichweite oder gar die Anwendbarkeit oder Gültigkeit der Bestimmungen der Hessischen Verfassung haben. So ist etwa Art. 147 Abs. 2 HV durch das Inkrafttreten der bundesrechtlichen Regelung des § 6 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung gegenstandslos geworden. - StGH, Beschluss vom 12.07.1967 - P.St. 446 -, ESVGH 18, 8 [9 f.]; Beschluss vom 04.08.1971 - P.St. 649 -, ESVGH 22, 13 [15 f.]; Beschluss vom 09.12.1992 - P.St. 1140 -, StAnz. 1993, 178 [178]; Beschluss vom 23.06.1993 - P.St. 1190 -, StAnz. 1993, 1871 [1871 f.]; Beschluss vom 09.07.1997 - P.St. 1271-, StAnz. 1997, 2299 [2300]; Beschluss vom 14.05.2003 - P.St. 1855 -, StAnz. 2003, 2580 [2580] - Im vorliegenden Falle hat die Änderung von § 162 Abs. 2 StGB durch den Bundesgesetzgeber lediglich zur Folge, dass die bislang über Art. 92 Abs. 3 HV mögliche sinngemäße Anwendung des § 59 StPO nicht mehr in Betracht kommt. Nach allem kommt es auf die Frage, ob in Verfassungsstreitverfahren, die das Untersuchungsausschussrecht betreffen, ein Nachschieben von Gründen überhaupt zulässig ist, nicht an. - Für die Zulässigkeit des Nachschiebens von Gründen im Untersuchungsausschussrecht wohl BVerfGE 105, 197 [229]; deutlich gegen die Zulässigkeit hingegen BVerfGE 124, 78 [150] - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 Abs. 1, 7 und 8 StGHG und berücksichtigt, dass die Anträge überwiegend Erfolg haben. Hinsichtlich des Antrags zu 3 kommt nicht in Betracht, dem Land Hessen die Kosten aufzuerlegen, da eine Vereidigung der Zeuginnen ungeachtet der von der Mehrheit des Ausschusses zunächst gegebenen Ablehnungsbegründung– wie dargelegt – aus Rechtsgründen von vornherein unzulässig war.