Beschluss
18 A 1169/02
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein rechtskräftiges Strafurteil zu falscher uneidlicher Aussage ist für das Disziplinarverfahren nach § 18 Abs. 1 NDO bindend, wenn die tatsächlichen Feststellungen den disziplinarrechtlichen Vorwurf abdecken.
• Falschaussagen eines Beamten vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss verletzen die beamtenrechtlichen Pflichten zur unparteiischen Amtsführung (§ 61 NBG) und zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten (§ 62 NBG) und können ein Dienstvergehen nach § 85 Abs. 1 NBG begründen.
• Die Ahndung richtet sich nach Schwere und Umständen des Dienstvergehens; bei falscher uneidlicher Aussage ist regelmäßig eine Zurückstufung zulässig, Entfernung aus dem Dienst nur bei schweren Erschwernisgründen.
• Ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss des Landes kann zur Abnahme von Eiden befugt sein; das ändert nichts an der disziplinarischen Bewertung falscher Aussagen.
Entscheidungsgründe
Versetzung wegen falscher Aussagen vor parlamentarischem Untersuchungsausschuss • Ein rechtskräftiges Strafurteil zu falscher uneidlicher Aussage ist für das Disziplinarverfahren nach § 18 Abs. 1 NDO bindend, wenn die tatsächlichen Feststellungen den disziplinarrechtlichen Vorwurf abdecken. • Falschaussagen eines Beamten vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss verletzen die beamtenrechtlichen Pflichten zur unparteiischen Amtsführung (§ 61 NBG) und zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten (§ 62 NBG) und können ein Dienstvergehen nach § 85 Abs. 1 NBG begründen. • Die Ahndung richtet sich nach Schwere und Umständen des Dienstvergehens; bei falscher uneidlicher Aussage ist regelmäßig eine Zurückstufung zulässig, Entfernung aus dem Dienst nur bei schweren Erschwernisgründen. • Ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss des Landes kann zur Abnahme von Eiden befugt sein; das ändert nichts an der disziplinarischen Bewertung falscher Aussagen. Der seit Jahrzehnten im Landesdienst stehende Beamte war in leitender Funktion in der Staatskanzlei tätig. Gegen ihn wurden Vorwürfe im Zusammenhang mit Aussagen vor dem 18. Parlamentarischen Untersuchungsausschuss erhoben; danach führte ein Strafverfahren zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage. Die Disziplinarbehörde leitete ein Verfahren wegen verschiedener Anschuldigungspunkte ein, reduzierte es jedoch auf die Vorwürfe, der Beamte habe in den Sitzungen des PUA unwahre Angaben über Gespräche mit Referaten beziehungsweise über Berichtserstattung gemacht. Das Verwaltungsgericht hielt die strafgerichtlichen Feststellungen zur Überzeugung für tragend und berief sich auf die Bindungswirkung nach NDO. Es prüfte die Pflichtverletzungen nach §§ 61, 62 NBG sowie die Ahndungssituation. • Verfahrensbindung: Das Gericht stützt sich auf das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Hannover vom 11.05.2005; dessen tatsächliche Feststellungen decken die im Disziplinarverfahren verbleibenden Anschuldigungen ab und entfalten Bindungswirkung nach § 18 Abs. 1 NDO. • Tatbestandliche Bewertung: Durch die falschen Angaben in den Sitzungen des Untersuchungsausschusses hat der Beamte seine Pflichten zur unparteiischen und vertrauenswürdigen Amtsführung verletzt (§§ 61 Abs.1, 62 NBG) und damit ein Dienstvergehen i.S.d. § 85 Abs.1 NBG begangen; dies erfolgte vorsätzlich. • Beweiswürdigung: Die Kammer hat die Würdigung der Strafgerichte übernommen, weil keine durchgreifenden Anhaltspunkte für Fehler in deren Feststellungen vorliegen; Einwendungen aus Verteidiger-Schriften genügten nicht, um die Bindungswirkung zu durchbrechen. • Rechtliche Einordnung: Falschaussagen vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss sind disziplinarisch besonders zu bewerten, weil sie die Aufklärung eines für den Dienstherrn bedeutsamen Sachverhalts behindern und mögliches Fehlverhalten decken können; ein PUA des Landes kann Zeugen eidenweise vernehmen, weshalb straf- und disziplinarrechtliche Beurteilung parallel relevant sind. • Sanktionserwägung: Unter Abwägung aller Umstände (Schwere des Fehlverhaltens, Leitungsfunktion, Eidesleistung, aber auch fehlende Vorbelastung, lange Verfahrensdauer, positive jüngere Beurteilungen und weiterhin verwendbare Leistung) erachtet die Kammer eine Versetzung in ein niedrigeres Amt (Zurückstufung nach BesGr. A 15) als erforderlich und ausreichend; eine Entfernung aus dem Dienst kommt nicht in Betracht. • Kostenentscheidung: Der Beamte hat die Verfahrenskosten sowie notwendigen Auslagen zu tragen (Grundlage §§ 116 Abs.1, 113 Abs.1 NDO). Das Gericht stellt fest, dass der Beamte ein Dienstvergehen begangen hat, und setzt als Disziplinarmaßnahme die Versetzung in das Amt eines Regierungsdirektors (A 15) fest. Grundlage ist die Bindungswirkung des rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils über falsche uneidliche Aussage, das die für die Disziplinaranklage relevanten tatsächlichen Feststellungen enthält. Die Kammer würdigt die Schwere des Fehlverhaltens, insbesondere die Behinderung der Aufklärung durch eine Falschaussage vor dem Untersuchungsausschuss, zieht aber mildernde Umstände wie bisherige Unbescholtenheit, positive dienstliche Entwicklung und den langen Verfahrenszeitraum in Betracht. Eine Entfernung aus dem Dienst wird abgelehnt, weil trotz der schweren Pflichtverletzung die besonderen Umstände eine Zurückstufung als angemessen erscheinen lassen. Außerdem trägt der Beamte die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen.