Beschluss
P.St. 2879
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom
ECLI:DE:STGHHE:2023:1108.P.ST.2879.00
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Leitsätze
1. Die Ausgestaltung des Verfahrens zur Feststellung der Beratungs- und Beschlussfähigkeit des Landtags nach Art. 87 Abs. 1 HV unterliegt der Parlamentsautonomie.
2. Wird die Beratungsfähigkeit des Landtags im parlamentarischen Verfahren nicht angezweifelt, kann dies ihrer Überprüfung am Maßstab des Art. 87 Abs. 1 HV durch den Staatsgerichtshof des Landes Hessen entgegenstehen.
3. Zur Wahrung des Öffentlichkeitsgrundsatzes in Art. 89 HV hat der Hessische Landtag grundsätzlich jedermann Zugang zu gewähren.
Tenor
1. Der Normenkontrollantrag wird als unzulässig zurückgewiesen, soweit er sich gegen Art. 5 des Gesetzes zur Gründung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit vom 30. September 2021 richtet.
2. Art. 2 bis Art. 4 und Art. 6 bis Art. 10 des Gesetzes zur Gründung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit vom 30. September 2021 sind mit Art. 87 und Art. 89 der Verfassung des Landes Hessen vereinbar.
3. Das Verfahren wird eingestellt, soweit sich der Normenkontrollantrag gegen Art. 1 des Gesetzes zur Gründung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit vom 30. September 2021 richtet.
4. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ausgestaltung des Verfahrens zur Feststellung der Beratungs- und Beschlussfähigkeit des Landtags nach Art. 87 Abs. 1 HV unterliegt der Parlamentsautonomie. 2. Wird die Beratungsfähigkeit des Landtags im parlamentarischen Verfahren nicht angezweifelt, kann dies ihrer Überprüfung am Maßstab des Art. 87 Abs. 1 HV durch den Staatsgerichtshof des Landes Hessen entgegenstehen. 3. Zur Wahrung des Öffentlichkeitsgrundsatzes in Art. 89 HV hat der Hessische Landtag grundsätzlich jedermann Zugang zu gewähren. 1. Der Normenkontrollantrag wird als unzulässig zurückgewiesen, soweit er sich gegen Art. 5 des Gesetzes zur Gründung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit vom 30. September 2021 richtet. 2. Art. 2 bis Art. 4 und Art. 6 bis Art. 10 des Gesetzes zur Gründung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit vom 30. September 2021 sind mit Art. 87 und Art. 89 der Verfassung des Landes Hessen vereinbar. 3. Das Verfahren wird eingestellt, soweit sich der Normenkontrollantrag gegen Art. 1 des Gesetzes zur Gründung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit vom 30. September 2021 richtet. 4. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. A. Die Antragsteller sind Mitglieder des Hessischen Landtags und gehören der Oppositionsfraktion der AfD an. Sie wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen Art. 2 bis Art. 10 des Gesetzes zur Gründung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit - HöMSG - vom 30. September 2021 (GVBl. S. 622, ber. 675). Die Antragsteller rügen die formelle Verfassungswidrigkeit des Gesetzes. Sie sind zum einen der Auffassung, das Gesetz sei unter Verletzung von Art. 87 Abs. 1 der Hessischen Verfassung - HV - zustande gekommen. Hiernach kann der Landtag nur dann beraten und beschließen, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder anwesend ist. Zum anderen rügen sie eine Verletzung des Öffentlichkeitsprinzips aus Art. 89 HV. I. 1. Unter dem Einfluss der Pandemie durch das Corona-Virus (SARS-CoV-2) tagte der Hessische Landtag seit dem 24. März 2020 in einer geänderten Sitzordnung. Um ausreichend Abstand zwischen den Sitzplätzen der Landtagsabgeordneten während der Plenarsitzungen einhalten zu können, durften auf der Grundlage einer von allen Fraktionen getragenen Vereinbarung des Ältestenrats des Landtags vom 17. März 2020 im Plenarsaal statt 137 nur 57 Landtagsabgeordnete Platz nehmen. Weiteren 31 Abgeordneten war es möglich, während der Plenarsitzungen die Besuchertribüne als Erweiterung der Plenarbestuhlung zu nutzen. Dort konnten sie sich auch an einem Rednerpult per Saalmikrofon an der Diskussion beteiligen. Die übrigen 49 Landtagsabgeordneten konnten die Plenarsitzung über einen Livestream aus ihren Büros, aus einem Medienraum oder aus einer Ausstellungshalle im Landtag verfolgen. Ihnen war es möglich, jederzeit den Plenarsaal zu betreten, um einen im Plenarsaal stattfindenden Redebeitrag anzumelden. Der Livestream konnte auch via Internet von der interessierten Öffentlichkeit abgerufen werden. Das „Besucherprogramm“ wurde ausgesetzt. Journalistinnen und Journalisten war die körperliche Anwesenheit während der Plenarsitzungen auf der Besuchertribüne gestattet. Die getroffenen Maßnahmen wurden in der Folgezeit durch weitere Beschlüsse des Ältestenrats verlängert. Zu Beginn der Plenarsitzung vom 24. März 2020 berichtete der Landtagspräsident über den Inhalt der Vereinbarungen des Ältestenrats. - Hessischer Landtag, 20. Wahlperiode, PlPr. 36, S. 2761 f. - Unter Geltung dieser Maßnahmen wurde das Gesetz zur Gründung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit in drei Lesungen beraten, die in den Plenarsitzungen vom 18. Mai, 28. und 30. September 2021 stattfanden. a) Die erste Lesung des Gesetzentwurfs erfolgte in der Plenarsitzung vom 18. Mai 2021. Die Lesung endete damit, dass der Landtag den Gesetzentwurf einvernehmlich an den Innenausschuss und mitberatend an den Ausschuss für Wissenschaft und Kunst überwies. - Hessischer Landtag, 20. Wahlperiode, PlPr. 73, S. 5893 f. - Der Innenausschuss empfahl am 2. September 2021 dem Plenum, den Gesetzentwurf in zweiter Lesung unverändert anzunehmen. - LT-Drs. 20/6328 - Der beteiligte Ausschuss für Wissenschaft und Kunst schloss sich dem Votum des Innenausschusses an. - LT-Drs. 20/6328 neu - Nach der in der Plenarsitzung vom 28. September 2021 durchgeführten zweiten Lesung des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung eines Änderungsantrags der Fraktionen der CDU und Bündnis 90/Die Grünen überwies der Landtag zur Vorbereitung der dritten Lesung den Gesetzentwurf erneut an die beteiligten Ausschüsse. - Hessischer Landtag, 20. Wahlperiode, PlPr. 82, S. 6634 - In der Ausschusssitzung vom 28. September 2021 nahmen der Innenausschuss und der Ausschuss für Wissenschaft und Kunst den Änderungsantrag an und empfahlen dem Plenum die Annahme des Gesetzentwurfs in dritter Lesung. - LT-Drs. 20/6455 - In der Plenarsitzung vom 30. September 2021 fand die dritte Lesung des Gesetzentwurfs statt. Vor der Abstimmung über den Gesetzentwurf stellte der Landtagspräsident fest, „[…] dass fast alle anwesend sind; die Geschäftsführer geben mir jetzt Prokura, hier fortzuschreiten […]“. - Hessischer Landtag, 20. Wahlperiode, PlPr. 84, S. 6860 - Anschließend wurde der Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU und Bündnis 90/Die Grünen angenommen. - Hessischer Landtag, 20. Wahlperiode, PlPr. 84, S. 6862 - b) In jeder der drei Plenarsitzungen wurde zu Beginn der jeweiligen Sitzung die Beschlussfähigkeit festgestellt. - Hessischer Landtag, 20. Wahlperiode, PlPr. 73, S. 5851; PlPr. 82, S. 6571; PlPr. 84, S. 6765 - Einwendungen gegen die jeweilige Feststellung der Beschlussfähigkeit oder gegen die pandemiebedingte Verfahrensweise des Plenums erfolgten zu keiner Zeit. 2. Das Gesetz zur Gründung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit vom 30. September 2021 ist ein Artikelgesetz, das zahlreiche Änderungen anderer Gesetze mit dem Ziel regelt, die Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung, die als Polizeibehörde bestehende Polizeiakademie Hessen und das im Hessischen Ministerium des Innern und für Sport befindliche Referat Zentrale Fortbildung Hessen in die neu gegründete Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit zusammenzuführen. Das Gesetz zur Gründung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit regelt Änderungen des Hessischen Hochschulgesetzes (Art. 1 HöMSG), des Verwaltungsfachhochschulgesetzes (Art. 2 HöMSG), des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 3 HöMSG), des Hessischen Besoldungsgesetzes (Art. 4 HöMSG), des Hessischen Personalvertretungsgesetzes (Art. 5 HöMSG), des Hessischen Beamtengesetzes (Art. 6 HöMSG), der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und des Hessischen Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes (Art. 7 HöMSG) und der Hessischen Laufbahnverordnung (Art. 8 HöMSG). Art. 9 HöMSG enthält einen Zuständigkeitsvorbehalt. Während Art. 1 HöMSG und Art. 4 Nr. 2 HöMSG bereits am Tag nach der Verkündung, dem 12. Oktober 2021, in Kraft traten, sind die übrigen Bestimmungen am 1. Januar 2022 in Kraft getreten (Art. 10 HöMSG). 3. Das Hessische Hochschulgesetz wurde mit dem am 28. Dezember 2021 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuregelung und Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 14. Dezember 2021 (GVBl. 931) neu gefasst. Eine Neufassung hat ebenfalls das Hessische Personalvertretungsgesetz durch das Gesetz zur Novellierung des Hessischen Personalvertretungsrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183) erfahren, das am 6. April 2023 in Kraft getreten ist. II. Mit ihrem Normenkontrollantrag vom 8. April 2022 haben die Antragsteller einen Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur Gründung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit vom 30. September 2021 gestellt. 1. Die Antragsteller sind der Auffassung, der Hessische Landtag sei bei den drei Lesungen zum angegriffenen Gesetz nicht beratungsfähig gewesen. An den Plenarsitzungen vom 18. Mai, 28. und 30. September 2021 habe jeweils weniger als die Hälfte der Abgeordneten im Plenarsaal teilgenommen. Von der Möglichkeit, die Besuchertribüne zu nutzen, sei von den Abgeordneten kaum Gebrauch gemacht worden. Während der zweiten und dritten Lesung hätten keine bzw. höchstens zwei Abgeordnete die Besuchertribüne genutzt. Mehr als die Hälfte der Abgeordneten habe sich während der Gesetzesberatungen in ihren Büros aufgehalten. Diejenigen Abgeordneten, die die Gesetzesberatung per Livestream verfolgten, hätten nicht aktiv am Geschehen im Plenum teilnehmen können. Jeder Landtagsabgeordnete habe das Recht, physischen Zutritt zu allen Plenarsitzungen im Plenarsaal zu erhalten und an den Verhandlungen des Landtags ungehindert durch Wortbeiträge teilnehmen zu können. Die Landtagsabgeordneten, die sich während der Plenarsitzung auf der Besuchertribüne befanden, und jene, die die Plenarsitzung per Livestream verfolgten, seien jedoch von der Plenardebatte ausgeschlossen gewesen. Selbst unter Berücksichtigung der Landtagsabgeordneten auf der Besuchertribüne seien nur maximal 59 Abgeordnete während der Plenarsitzung körperlich anwesend gewesen, so dass eine Beratungsfähigkeit nicht bestanden habe. Die Antragsteller sind ferner der Ansicht, dass die Feststellung der Beratungsfähigkeit des Landtags nicht von einer gegebenenfalls von der Geschäftsordnung des Landtags geforderten Rüge abhängig sei; es komme allein auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Beratung an. Zudem vertreten sie die Auffassung, dass die Hessische Verfassung einen Ersatz der körperlichen Anwesenheit der Landtagsabgeordneten im Plenarsaal durch einen Livestream, der nur eine einseitige und sehr unvollkommene Verfolgung der Geschehnisse im Plenarsaal erlaube, nicht zulasse. 2. Die Antragsteller wenden darüber hinaus ein, das angegriffene Gesetz sei unter Verletzung des Öffentlichkeitsprinzips des Art. 89 HV zustande gekommen, weil zu den drei Plenarsitzungen, in denen das Gesetz beraten wurde, die Öffentlichkeit ausgeschlossen gewesen sei. Zur Illustration ihrer Rüge haben die Antragsteller zwei Pressemitteilungen des Hessischen Landtags als Anlage vorgelegt. Die erste Pressemitteilung enthält in ihrer Überschrift die Aussage „Landtag tagt ohne Besucher und es finden keine Veranstaltungen mehr statt“. Aus dem Text der Pressemitteilung geht hervor, dass der Landtagspräsident mitgeteilt habe, die Sitzungen des Landtags würden in Folge der Ausbreitung des Corona-Virus vorerst ohne Besuchergruppen stattfinden. Insgesamt werde der Zugang für externe Besucher eingeschränkt. In der zweiten Pressemitteilung wird mitgeteilt, dass die Besucherprogramme des Hessischen Landtags zurzeit ausgesetzt seien. In beiden Pressemitteilungen wird auf den Livestream des Hessischen Landtags verwiesen. Die Antragsteller weisen weiter darauf hin, die Verhandlungsöffentlichkeit garantiere die Möglichkeit eines freien Zutritts zur Sitzung für jedermann sowie der ungehinderten Beobachtung des Sitzungsablaufs. Die Bürgeröffentlichkeit dürfe nicht zugunsten der Presseöffentlichkeit ausgeschlossen werden. Ebenso wenig könne die Saalöffentlichkeit durch eine Medienöffentlichkeit ersetzt werden. Zwar dürfe ausnahmsweise die Öffentlichkeit für einzelne Tagesordnungspunkte, nicht aber generell über mehrere Monate ausgeschlossen werden. Unter Verletzung dieser Grundsätze sei das angegriffene Gesetz beraten und beschlossen worden, was die Nichtigkeit des Parlamentsbeschlusses zur Folge habe. Die Antragsteller hatten ursprünglich beantragt, das Gesetz zur Gründung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit vom 30. September 2021 für verfassungswidrig und nichtig zu erklären. Mit Schreiben vom 16. Juni 2023 hat der Staatsgerichtshof die Antragsteller darauf hingewiesen, dass es an einem objektiven Klarstellungsinteresse fehlen dürfte, soweit sich der Normenkontrollantrag auch gegen Art. 1 HöMSG richtet. Denn aufgrund der Neufassung des Hessischen Hochschulgesetzes durch das Gesetz zur Neuregelung und Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 14. Dezember 2021 dürfte die mit dem Normenkontrollantrag begehrte Erklärung der Nichtigkeit des Gesetzes zur Gründung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit, soweit sie Art. 1 HöMSG betrifft, keine erkennbare Wirkung mehr entfalten. Daraufhin haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 28. Juni 2023 ihren Antrag insoweit zurückgenommen, als er sich gegen Art. 1 HöMSG richtet. Sie beantragen nunmehr, Art. 2 bis Art. 10 des Gesetzes zur Gründung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit vom 30. September 2021 (GVBl. S. 622) für verfassungswidrig und nichtig zu erklären. III. Der Hessische Landtag hat gem. § 39 Abs. 3 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - zu dem Normenkontrollantrag der Antragsteller mit Schriftsatz vom 27. Juni 2022 Stellung genommen, ohne sich dem Verfahren nach § 39 Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 2 Nr. 2 StGHG anzuschließen. Er hält den Normenkontrollantrag für zulässig, aber unbegründet. 1. Der Landtag meint, das Gesetzgebungsverfahren habe den Anforderungen an eine parlamentarische Beratung genügt. Der Landtag sei seiner Beratungs- und Befassungspflicht nachgekommen. Er habe sich mit der Gesetzesvorlage in drei Sitzungen in Aussprache durch Rede und Gegenrede und in aller parlamentarischer Ernsthaftigkeit befasst. Das Gesetz habe den normalen Geschäftsgang durchlaufen, sei nach Vorbereitung im Innenausschuss eingehend beraten und nach offener Aussprache beschlossen worden. Alle Abgeordneten hätten den Plenarsaal betreten können, um Redebeiträge anzumelden oder sich mit ihrer Fraktion abzusprechen. 2. Das angegriffene Gesetz sei auch von einem beschlussfähigen Landtag beraten und beschlossen worden. a) Zu den anwesenden Abgeordneten gehörten alle Mitglieder des Landtags, die sich funktional an der Sitzung beteiligten, ohne zwingend im Plenarsaal anwesend zu sein. Hierzu zählten die Abgeordneten, die sich im Plenarsaal und auf der Besuchertribüne aufhielten, und diejenigen Abgeordneten, die von ihren Abgeordnetenbüros aus die Plenarsitzung per Livestream mit der Möglichkeit verfolgten, jederzeit den Plenarsaal zu betreten, um einen im Plenarsaal stattfindenden Redebeitrag anzumelden. b) Zudem habe der Präsident des Landtags in den drei Sitzungen, in denen die Lesungen des angegriffenen Gesetzes stattfanden, die Beschlussfähigkeit festgestellt. Eine Beanstandung nach den Regeln der Geschäftsordnung sei nicht erfolgt. Damit sei die Beschlussfähigkeit verbindlich festgestellt worden. Sie könne nicht mehr im Nachhinein unter Umgehung des in der Geschäftsordnung geregelten Verfahrens freihändig vor dem Staatsgerichtshof im Sinne einer retrospektiven Beweisaufnahme rekonstruiert werden. c) Selbst wenn die Beratungen des angegriffenen Gesetzes unter Missachtung des Quorums erfolgt wären, hätte dies nicht die Verfassungswidrigkeit und Unwirksamkeit des Gesetzes zur Folge. Das Gesetz sei wirksam zustande gekommen, weil eine beschlussfähige Mehrheit für das Gesetz gestimmt habe. 3. Der Landtag vertritt die Auffassung, das Öffentlichkeitsprinzip sei nicht verletzt worden, weil die Öffentlichkeit durch die in Präsenz anwesenden Journalistinnen und Journalisten sowie durch die Live-Übertragung über das Internet gewahrt worden sei. Die Journalistinnen und Journalisten dienten als Mediatoren der politischen Öffentlichkeit und trügen insoweit die Hauptverantwortung, das Volk zusammenfassend über die Debatten zu informieren. Zudem habe durch den Livestream sogar eine Erweiterung der Öffentlichkeit stattgefunden. Die Öffentlichkeit sei nicht ausgeschlossen, vielmehr lediglich der Zugang zur Besuchertribüne pandemiebedingt eingeschränkt gewesen. 4. Unter der Annahme, dass das Verfahren den Anforderungen an ein reguläres parlamentarisches Prozedere nicht entsprochen hätte, wäre dies zum Schutz der Freiheit und Gleichheit des Mandats sowie der Funktionstüchtigkeit des Landtags gerechtfertigt. IV. Die Landesregierung hat zu dem Normenkontrollantrag der Antragsteller mit Schriftsatz vom 8. September 2022 Stellung genommen. Von ihrem Anschließungsrecht nach § 39 Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 2 Nr. 5 StGHG hat sie keinen Gebrauch gemacht. Sie hält den Normenkontrollantrag insgesamt für unbegründet und hinsichtlich der Rüge der fehlenden Beratungsfähigkeit des Landtags für unzulässig. 1. Die Landesregierung ist der Auffassung, dass die Begründung des Normenkontrollantrags hinsichtlich der Rüge einer mangelnden Beratungs- und Beschlussfähigkeit unschlüssig und der Normenkontrollantrag daher insoweit unzulässig sei. Die Antragsteller gäben den für die Beschlussfähigkeit entscheidungserheblichen Sachverhalt verkürzt und damit entstellt wieder. Sie gingen nicht auf die Absprachen der Fraktionen im Ältestenrat ein, erwähnten nicht den einführenden Bericht des Landtagspräsidenten aus der Plenarsitzung vom 24. März 2020, ließen die Stenografischen Berichte außer Acht und verschwiegen, dass der Landtagspräsident zu Beginn der Plenarsitzung vom 30. September 2021 die Beschlussfähigkeit des Landtags ausdrücklich festgestellt habe. Es sei aber Aufgabe des Normenkontrollantrags, die Informationen über den für den Verfahrensgegenstand entscheidungserheblichen Sachverhalt zu vermitteln. Die Bedenken der Antragsteller gegen die Gültigkeit des angegriffenen Gesetzes seien damit nicht substantiiert und nicht in einer Weise dargelegt worden, die das im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle erforderliche objektive Klarstellungsinteresse erkennen lasse. 2. Die Landesregierung ist der Auffassung, dass der Landtag beratungs- und beschlussfähig gewesen sei. Denn ausweislich der Stenografischen Berichte sei an den drei Beratungstagen mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Landtagsmitglieder anwesend gewesen. Von ihrer Möglichkeit, die Richtigkeit der Stenografischen Berichte gem. § 109 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Hessischen Landtags - GO-LT - zu beanstanden, hätten die Antragsteller ebenso wenig Gebrauch gemacht wie von der Möglichkeit, die Beschlussfähigkeit nach § 61 Abs. 1 GO-LT anzuzweifeln. Gerichte und Verwaltung seien grundsätzlich an die Feststellung der Beschlussfähigkeit durch den Landtagspräsidenten gebunden. Auch eine verfassungsgerichtliche Kontrolle parlamentarischer Abläufe finde ihre Grenze in der Autonomie des Parlaments, seine Beschlussfähigkeit in eigener Zuständigkeit und abschließend festzustellen. Zudem sei es allein Sache des Parlaments festzulegen, wie die Teilnahme aller Abgeordneten an den parlamentarischen Abläufen und Abstimmungen sichergestellt werden könne und welche pandemiebedingten Erschwernisse sie sich zumuten wollten. Der Landtagspräsident habe die Aufgabe gehabt, den diesbezüglichen Entschließungen des Ältestenrates zur Wirksamkeit zu verhelfen. Bei der Präsenzfeststellung zur Ermittlung der Beratungs- und Beschlussfähigkeit habe er daher nicht allein diejenigen Abgeordneten als anwesend zu zählen gehabt, die sich im unvollständig besetzten Plenarsaal aufhielten, sondern habe alle 137 Abgeordneten berücksichtigen müssen, weil deren Mitwirkung an den Beratungen und Entscheidungen des Plenums sichergestellt gewesen sei. Selbst wenn Art. 87 Abs. 1 HV die Anwesenheit der Abgeordneten im Plenarsaal voraussetze, seien Abweichungen zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter von Verfassungsrang nicht ausgeschlossen. V. Die Landesanwältin hat mit Schriftsatz vom 22. November 2022 zu dem Normenkontrollantrag Stellung genommen. Sie schließt sich den Stellungnahmen des Landtags und der Landesregierung an. Ein Verstoß gegen Art. 87 HV oder Art. 89 HV bzw. sonstige Normen der Hessischen Verfassung sei nicht ersichtlich. Den besonderen Umständen der Corona-Virus-Pandemie habe Rechnung getragen werden können und müssen. Einen Antrag hat die Landesanwältin nicht gestellt. VI. Auf Nachfragen des Präsidenten des Staatsgerichtshofs hat der Hessische Landtag mit Schreiben vom 31. Mai 2023 mitgeteilt, es sei geübte Praxis, dass sich die Sitzungsleitung, der eine Sitzplatzordnung vorliege, vor Eintritt in die Sitzung durch einen Blick in die Abgeordnetenreihen darüber vergewissere, dass die Beschlussfähigkeit bestehe. Auf weiteres Nachfragen hat der Landtag erklärt, der Ältestenrat habe sich darauf verständigt, dass während der Corona-Pandemie Besuchergruppen kein Zugang zu der Besuchertribüne gewährt werde. Keine Regelung habe der Ältestenrat über den Ausschluss von Einzelbesuchern getroffen. Der Zugang sei nie ausgeschlossen gewesen. Einzelbesuchern sei es möglich gewesen, Zugang über das Kontaktformular zu beantragen. Zu beachten seien die weiteren allgemeinen Zugangsregelungen des Landtags, u.a. die Vorgaben der Hausordnung. An allen drei Plenarsitzungen habe eine Pflicht zum Tagen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Landtag aufgrund der jeweils geltenden Fassung einer Allgemeinverfügung bestanden. Eine derartige Allgemeinverfügung habe der Präsident des Hessischen Landtags am 4. November 2020 auf der Grundlage des Art. 86 Satz 4 HV i.V.m. § 44 Abs. 4 GO-LT erlassen. Sie habe zunächst bis zum 26. Januar 2021 gegolten und sei bis zum 30. Juni 2021 verlängert worden. Mit einer weiteren Allgemeinverfügung vom 30. Juni 2021 sei mit Wirkung bis zum 31. August 2021 in den Landtagsräumlichkeiten das Tragen einer medizinischen Maske angeordnet worden. Diese Allgemeinverfügung sei bis zum 31. Januar 2022 verlängert worden. Den jeweiligen Begründungen der vom Landtag vorgelegten Allgemeinverfügungen ist zu entnehmen, dass der Hessische Landtag eine Vielzahl von Maßnahmen zum Schutz aller Beteiligten, zur Gewährleistung des parlamentarischen Betriebs sowie zur Sicherstellung der Funktionalität des Landtags getroffen hat. Hierzu gehörten insbesondere „die Veränderungen der Sitzordnung im Plenarsaal“ und „eine verschärfte Zugangsregelung (einschl. eines umfassenden Ausschlusses von Besuchern)“. - Allgemeinverfügung des Präsidenten des Hessischen Landtags vom 4. November 2020 und vom 30. Juni 2021, S. 5 – B Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 28. Juni 2023 ihren Antrag insoweit zurückgenommen, als er sich gegen Art. 1 HöMSG richtet. Das Verfahren ist daher in diesem Umfang einzustellen. C Der Normenkontrollantrag ist unzulässig, soweit er sich gegen Art. 5 HöMSG richtet. Im Übrigen ist er zulässig, aber unbegründet. I. Der Normenkontrollantrag ist ganz überwiegend zulässig. 1. Die Antragsteller sind im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle (Art. 131 Abs. 1, 132 HV i. V. m. § 15 Nr. 3, §§ 39 ff. StGHG) gem. Art. 131 Abs. 2 HV, § 19 Abs. 2 Nr. 3 StGHG antragsberechtigt. Die Landesregierung und der Landtag haben von ihrem Äußerungsrecht nach § 39 Abs. 3 StGHG Gebrauch gemacht, ohne sich dem Verfahren nach § 39 Abs. 2 i. V. m. § 19 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 5 StGHG anzuschließen. 2. Das für das Normenkontrollverfahren erforderliche objektive Klarstellungsinteresse ist für die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Art. 2 bis Art. 4 und Art. 6 bis Art. 10 HöMSG gegeben. Hingegen haben die Antragsteller ein objektives Interesse für die Klärung der Verfassungsmäßigkeit von Art. 5 HöMSG nicht dargetan. a) Für einen Antrag auf abstrakte Normenkontrolle bedarf es eines objektiven Interesses an der Klarstellung der Gültigkeit der Norm. Ein solches Interesse setzt voraus, dass nachvollziehbare Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der zur Überprüfung gestellten Norm bzw. des zur Überprüfung gestellten Gesetzes überhaupt in Betracht kommen. Die Klärung der Verfassungsfrage muss geboten sein. - StGH, Urteil vom 27.04.1994 - P.St. 1172 -, StAnz. 1994, 1331 [1335] = juris, Rn. 44 m.w.N.; Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 39 Rn. 55 - Diese Voraussetzung ist für die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Art. 2 bis Art. 4 und Art. 6 bis Art. 10 HöMSG erfüllt. Die Antragsteller haben die von ihnen als verletzt erachteten verfassungsrechtlichen Vorschriften bezeichnet und die Gründe hierfür in ihrer Antragsschrift erläutert. Entgegen der Auffassung der Landesregierung ist der Normenkontrollantrag hinsichtlich der Rüge einer mangelnden Beratungsfähigkeit auch nicht deshalb unzulässig, weil die Antragsteller den für die Beurteilung der Beratungsfähigkeit maßgeblichen Sachverhalt unvollständig vorgetragen und in diesem Zusammenhang ihre Bedenken gegen die Gültigkeit des Gesetzes nicht substantiiert dargelegt hätten. Zwar haben die Antragsteller weder den einführenden Bericht des Landtagspräsidenten aus der Plenarsitzung vom 24. März 2020 erwähnt noch ausgeführt, dass der Landtagspräsident zu Beginn der Plenarsitzungen die Beschlussfähigkeit des Landtags ausdrücklich festgestellt hatte. Sie haben jedoch die aus ihrer Sicht fehlende Beratungsfähigkeit des Hessischen Landtags damit begründet, dass im Plenarsaal während der Beratungen, und damit zeitlich nach der Feststellung der Beschlussfähigkeit durch den Landtagspräsidenten zu Beginn der Sitzung, weniger als die Hälfte der Landtagsmitglieder anwesend gewesen sei. Den maßgeblichen Sachverhalt haben die Antragsteller damit hinreichend verständlich dargelegt. Sie haben den qualitativen Mindeststandard der Antragsbegründung im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle erfüllt. b) Soweit die Antragsteller auch die Verfassungsmäßigkeit von Art. 5 HöMSG rügen, mit dem Vorschriften des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. März 1988 geändert wurden, haben sie ein objektives Klarstellungsinteresse nicht dargetan. Der Antrag ist mit Inkrafttreten des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 28. März 2023 unzulässig geworden. Der Hessische Landtag hat in seiner 132. Sitzung am 23. März 2023 in dritter Lesung das Gesetz zur Novellierung des Hessischen Personalvertretungsrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften beschlossen. - Plenarprotokoll 20/132, S. 10913 - Durch Art. 1 dieses Gesetzes wurde das Hessische Personalvertretungsgesetz neu gefasst. Die Neufassung ist am 6. April 2023 in Kraft getreten. Es ist nicht ersichtlich, dass an einer verfassungsrechtlichen Überprüfung des nunmehr gegenstandslos gewordenen Art. 5 HöMSG noch ein objektives Klarstellungsinteresse besteht. Denn die von den Antragstellern geltend gemachten Verfassungsverstöße werden im Rahmen der Überprüfung der noch in Kraft befindlichen Vorschriften des HöMSG erörtert. II. Der Normenkontrollantrag ist unbegründet. Die von den Antragstellern angegriffenen Bestimmungen des Gesetzes zur Gründung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit sind verfassungsgemäß zustande gekommen. Sie sind sowohl mit Art. 87 Abs. 1 HV (hierzu unter 1.) als auch mit Art. 89 HV (hierzu unter 2.) vereinbar. 1. Der Landtag war bei den drei Beratungen über das die angegriffenen Bestimmungen enthaltende Gesetz beratungsfähig i.S.d. Art. 87 Abs. 1 HV. Die Beratungsfähigkeit wurde zu Beginn der Plenarsitzungen festgestellt und im Verlauf der Sitzungen nicht angezweifelt. Aus dem Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Landtag bei seiner Feststellung verfassungsrechtliche Maßstäbe verkannt hat. a) Nach Art. 87 Abs. 1 HV kann der Landtag nur dann beraten und beschließen, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder anwesend ist. Damit wird neben der Beschlussfähigkeit auch die Beratungsfähigkeit des Landtags unmittelbar in der Hessischen Verfassung geregelt. Diese Rechtslage unterscheidet sich von derjenigen im Grundgesetz, das keine Regelungen zur Beschluss- und Beratungsfähigkeit enthält und es der Geschäftsordnung des Bundestags - GO-BT - überlässt, wann der Bundestag als beschlussfähig angesehen werden kann (§ 45 Abs. 1GO-BT); auch in anderen Landesverfassungen wird zwar teilweise die Beschlussfähigkeit (vgl. Art. 33 Abs. 2 Satz 3 BWVerf; Art. 23 Abs. 2 BayVerf; Art. 43 Abs. 1 BlnVerf; Art. 89 Abs. 1 BreVerf; Art. 20 Abs. 1 Satz 1 HmbVerf; Art. 32 Abs. 3 MVVerf; Art. 44 Abs. 1 NRWVerf; Art. 88 Abs. 1 RhPfVVerf; Art. 74 Abs. 1 SLVerf; Art. 48 Abs. 2 SaVerf; Art. 51 Abs. 2 LSAVerf; Art. 22 Abs. 3 SHVerf; Art. 61 Abs. 1 ThürVerf), nicht aber die Beratungsfähigkeit geregelt. b) Art. 87 Abs. 1 HV legt die materiellen Voraussetzungen der Beratungs- und Beschlussfähigkeit fest, indem er normiert, dass der Landtag nur dann beraten und beschließen kann, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er bestimmt jedoch weder das Verfahren zur Feststellung der Beratungs- und Beschlussfähigkeit noch in welchem Verfahren die Beratungs- und Beschlussfähigkeit bestritten werden darf. Die Ausgestaltung derartiger Verfahren ist eine innere Angelegenheit des Parlaments und Bestandteil seiner Autonomie. - Vgl. BVerfG, Urteil vom 22.03.2022 - 2 BvE 2/20 -, BVerfGE 160, 368 Rn. 80; Urteil vom 28.02.2012 - 2 BvE 8/11 -, BVerfGE 130, 318 [348] = juris, Rn. 115; Urteil vom 21.07.2000 - 2 BvH 3/91 -, BVerfGE 102, 224 [235] = juris, Rn. 45; Beschluss vom 10.05.1977 - 2 BvR 705/75 -, BVerfGE 44, 308 [314] = juris, Rn. 24; BayVerfGH, Entscheidung vom 28.09.2021 - Vf. 8-VII-20 -, juris, Rn. 39; Kallert, in: Braun/Kallert/Meister/Schmitt/Schütz, Praxis der Kommunalver-waltung, Kommentar zur Verfassung des Landes Hessen, Art. 99 Erl. S. 1 (Stand August 2018) - In der Hessischen Verfassung findet die Parlamentsautonomie ihren stärksten Ausdruck in Art. 99 HV. - Rupp-v. Brünneck/Konow, in Zinn/Stein, Verfassung des Landes Hessen, 1999, Art. 99 Erl. 1; Kallert, in: Braun/Kallert/Meister/ Schmitt/Schütz, Praxis der Kommunalverwaltung, Kommentar zur Verfassung des Landes Hessen, Art. 99 Erl. S. 1 (Stand August 2018) - Hiernach gibt sich der Landtag seine Geschäftsordnung im Rahmen der Verfassung. aa) Die Geschäftsordnung des Landtags enthält Regelungen zur Beschlussfähigkeit, nicht aber zur Beratungsfähigkeit. Nach § 60 Abs. 2 GO-LT stellt die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident zu Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit des Landtags fest. Dieser ist nach § 61 Abs. 1 GO-LT beschlussfähig, wenn – entsprechend der Bestimmung in Art. 87 Abs. 1 HV – mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit kann durch ein Mitglied des Landtags angezweifelt werden, wobei dies nur unmittelbar vor einer Abstimmung zulässig ist (§ 61 Abs. 2 Satz 1 GO-LT). Erfolgt eine derartige Anzweiflung, wird durch Auszählung die Zahl der Anwesenden festgestellt (§ 61 Abs. 2 Satz 2 GO-LT). Aus dem Regelungsgehalt von § 60 Abs. 2 GO-LT und § 61 Abs. 2 GO-LT ergibt sich, dass die Beschlussfähigkeit, nachdem sie zu Beginn der Sitzung festgestellt wurde, solange unterstellt wird, bis sie von einem Mitglied des Landtags angezweifelt wird. Nach erfolgter Feststellung der Beschlussfähigkeit kann der Staatsgerichtshof eine nachträgliche Prüfung nicht in jedem Fall vornehmen. Denn der Staatsgerichtshof hat die Autonomie des Landtags bei der Ausgestaltung seiner inneren Ordnung zu beachten, die eine ausreichend wirksame verfahrensmäßige Kontrolle der Beschlussfähigkeit enthält. Der Staatsgerichtshof ist daher bei seiner Prüfung darauf beschränkt, ob der Landtag bei seiner Feststellung der Beschlussfähigkeit verfassungsrechtliche Maßstäbe verkannt hat. - Vgl. BVerfG, Urteil vom 22.03.2022 - 2 BvE 2/20 -, BVerfGE 160, 368 Rn. 60 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 28.09.2021 - Vf. 8-VII-20 -, juris, Rn. 39; Rupp-v. Brünneck/Konow, in: Zinn/Stein, Verfassung des Landes Hessen, 1999, Art. 87 Erl. 2; Möstl, in: Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 23 Rn. 9; a.A. Schonebohm, in: Zinn/Stein, Verfassung des Landes Hessen, 1999, Art. 116 Erl. 3 - bb) Dies gilt in vergleichbarer Weise für die Überprüfung der Beratungsfähigkeit des Landtags. Verfassungsrechtliche Maßstäbe hinsichtlich der Beratungsfähigkeit hat der Landtag nicht verkannt. Dies wäre etwa der Fall gewesen, wenn bei der Feststellung der Beschluss- und Beratungsfähigkeit entgegen Art. 87 HV auch diejenigen Abgeordneten als anwesend gezählt worden wären, die die Plenarsitzungen nicht vor Ort im Plenarsaal, sondern lediglich per Livestream verfolgten. Denn der einzelne Abgeordnete hat durch eine Teilnahme per Livestream keine Möglichkeit der aktiven Mitwirkung am Plenargeschehen. Dies war hier aber nicht der Fall. Die Beschlussfähigkeit in jeder der drei streitgegenständlichen Plenarsitzungen wurde durch Inaugenscheinnahmen der Abgeordnetenreihen im Plenarsaal und auf der Besuchertribüne festgestellt. Da die Beratungsfähigkeit an dasselbe Quorum anknüpft wie die Beschlussfähigkeit, war damit auch die Beratungsfähigkeit zu Beginn der Sitzung festgestellt. Wie das Verfahren zur Feststellung der Beratungsfähigkeit im Verlauf einer Sitzung ausgestaltet werden soll, unterfällt der Parlamentsautonomie. Vor diesem Hintergrund ist für den Staatsgerichtshof jedenfalls dann kein Verstoß gegen Art. 87 HV feststellbar, wenn das Fehlen der Beratungsfähigkeit zu keiner Zeit gerügt wurde. 2. Das Gesetz zur Gründung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit ist nicht unter Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes in Art. 89 Satz 1 HV zustande gekommen. a) Zu den Grundpfeilern des demokratischen Parlamentarismus gehört der Grundsatz der Öffentlichkeit der Plenarsitzung, der in der Hessischen Verfassung in Art. 89 Satz 1 festgeschrieben ist. Da die parlamentarische Demokratie auf dem Vertrauen des Volkes beruht, sind seine wesentlichen Elemente öffentliches Verhandeln von Argument und Gegenargument, öffentliche Debatten und öffentliche Diskussionen im Parlament. Die Öffentlichkeit der Auseinandersetzungen im Plenum und damit auch die Öffentlichkeit der Entscheidungssuche im Plenum dienen dem Verständnis der staatlichen Willensbildung, ermöglichen den Bürgerinnen und Bürgern die Wahrnehmung ihrer Kontrollfunktion und schaffen Möglichkeiten eines Ausgleichs widerstreitender Interessen. - Vgl. BVerfG, Urteil vom 24.01.2023 - 2 BvF 2/18 -, NJW 2023, 672 Rn. 94; Urteil vom 19.06.2012 - 2 BvE 4/11 -, BVerfGE 131, 152 [205] = juris, Rn. 113; Beschluss vom 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104 [123] = juris, Rn. 60; Urteil vom 14.01.1986 - 2 BvE 14/83 -, BVerfGE 70, 324 [355] = juris, Rn. 123; Rupp-v. Brünneck/Konow, in: Zinn/Stein, Verfassung des Landes Hessen, 1999, Art. 89 Erl. 1; Kallert, in: Braun/Kallert/Meister/Schmitt/Schütz, Praxis der Kommunalverwaltung, Kommentar zur Verfassung des Landes Hessen, Art. 89 Erl. S. 1 (Stand August 2018); Magiera, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 42 Rn. 1; Klein/Schwarz, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 100. EL, Januar 2023, Art. 42 Rn. 29 ff.; Brocker, in: BeckOK GG, 55. Ed. 15.05.2023, GG, Art. 42 Rn. 1; ausführlich zur Bedeutung und Funktion der Öffentlichkeit Müller-Terpitz, in: Bonner Kommentar, GG, 220. Aktualisierung, Juli 2023, Art. 42 Rn. 26 ff. - Um dem Öffentlichkeitsgrundsatz zu entsprechen, hat der Landtag Zugang für jedermann – sowohl für das allgemeine Publikum als auch für Vertreter der Medien (sog. Medienöffentlichkeit) – zu gewähren. Ein im Vorhinein nicht feststehender Personenkreis muss die rechtliche Möglichkeit des freien Zutritts erhalten. - Kallert, in: Braun/Kallert/Meister/Schmitt/Schütz, Praxis der Kommunalverwaltung, Kommentar zur Verfassung des Landes Hessen, Art. 89 Erl. S. 1 (Stand August 2018); Rupp-v. Brünneck/Konow, in: Zinn/Stein, Verfassung des Landes Hessen, 1999, Art. 89 Erl. 2; Brocker, in: BeckOK GG, 55. Ed. 15.05.2022, GG, Art. 42 Rn. 3 f.; Magiera, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 42 Rn. 3; Klein/Schwarz, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 100. EL, Januar 2023, Art. 42 Rn. 36 f.; Müller-Terpitz, in: Bonner Kommentar, GG, 220. Aktualisierung, Juli 2023, Art. 42 Rn. 35; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 17. Aufl. 2022, Art. 42 Rn. 2 - Zwar darf der Zutritt zu den Plenarsitzungen unter Berücksichtigung der räumlichen Kapazität und unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes begrenzt werden. - Brocker, in: BeckOK GG, 55. Ed. 15.05.2022, GG, Art. 42, Rn. 3; Magiera, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 42, Rn. 3; Klein/Schwarz, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 100. EL, Januar 2023, Art. 42 Rn. 36; Müller-Terpitz, in: Bonner Kommentar, GG, 220. Aktualisierung, Juli 2023, Art. 42 Rn. 37 - Ein Ausschluss der Öffentlichkeit ist jedoch nur unter den Voraussetzungen des Art. 89 Satz 2 und 3 HV zulässig. Hiernach kann auf Antrag der Landesregierung oder von zehn Abgeordneten, über den in geheimer Sitzung verhandelt wird, der Landtag mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden die Öffentlichkeit für einzelne Gegenstände der Tagesordnung ausschließen. Ausschluss i.S.d. Art. 89 Satz 2 HV meint, dass der Zutritt zu den Plenarsitzungen allen verwehrt ist, die nicht von Amts wegen Zutritt haben. - Vgl. Rupp-v. Brünneck/Konow, in: Zinn/Stein, Verfassung des Landes Hessen, 1999, Art. 89 Erl. 6; Morlok, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2015, Art. 42 Rn. 30; Magiera, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 42 Rn. 7; Müller-Terpitz, in: Bonner Kommentar, GG, 220. Aktualisierung, Juli 2023, Art. 42 Rn. 67 - b) Die vom Landtag vor dem Hintergrund der Corona-Virus-Pandemie ergriffenen Maßnahmen stehen mit dem Grundsatz der Öffentlichkeit nicht in Widerspruch. Die Öffentlichkeit wurde in den drei gegenständlichen Plenarsitzungen hergestellt, weil Journalistinnen und Journalisten sowie Einzelbesucherinnen und Einzelbesuchern die Anwesenheit während der jeweiligen Plenarsitzung auf der Besuchertribüne gestattet war. Zwar war das Programm für Besuchergruppen ausgesetzt. Einzelbesucherinnen und Einzelbesucher hatten jedoch während der Plenarsitzungen grundsätzlich Zutritt zur Besuchertribüne, wenn auch in eingeschränktem Umfang. c) Bei seiner Entscheidungsfindung hat der Staatsgerichtshof berücksichtigt, dass der Landtag durch seine Pressemitteilungen und durch die Begründungstexte der das Tragen einer medizinischen Maske im Landtag regelnden Allgemeinverfügungen des Präsidenten des Hessischen Landtags vom 4. November 2020 und 30. Juni 2021 den Eindruck vermitteln konnte, auch Einzelbesucherinnen und Einzelbesuchern sei nicht erlaubt, die Plenarsitzungen von der Besuchertribüne des Plenarsaals aus zu verfolgen. Die von den Antragstellern vorgelegten zwei Pressemitteilungen konnten dahingehend verstanden werden, dass der Landtag zur Zeit der Corona-Virus-Pandemie gänzlich ohne Besucher tage. Insbesondere durch die Überschrift der vorgelegten Pressemitteilung „Landtag tagt ohne Besucher […]“ konnte der Eindruck entstehen, dass auch einzelne Personen die öffentlichen Sitzungen des Landtags nicht besuchen konnten. Auch die Formulierungen in den Allgemeinverfügungen, dass Besucher umfassend ausgeschlossen seien, konnten den Eindruck vermitteln, Einzelpersonen hätten keinen Zutritt zu den Plenarsitzungen. Allerdings geht aus den vorgenannten Texten auch hervor, dass nur Besuchergruppen ausgeschlossen waren und der Zugang für externe Besucher lediglich eingeschränkt war. Eine derartig missverständliche Außendarstellung des Hessischen Landtags gegenüber der interessierten Öffentlichkeit führt für sich genommen noch nicht zu einem Verfassungsverstoß. Denn tatsächlich war Einzelpersonen der Zutritt zu den Plenarsitzungen möglich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.