Urteil
2 BvE 4/11
BVERFG, Entscheidung vom
12mal zitiert
2Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Art. 23 Abs. 2 GG verpflichtet die Bundesregierung zur umfassenden und frühestmöglichen Unterrichtung des Bundestages in Angelegenheiten der Europäischen Union; der Begriff ist weit und umfasst auch eng anschlussfähige zwischenstaatliche Vorhaben.
• Die Unterrichtung muss schriftlich erfolgen, soweit möglich; sie erstreckt sich auf amtliche wie informelle Dokumente, Zwischenstände und eigenständige Initiativen der Bundesregierung und ist fortlaufend zu aktualisieren.
• Die Bundesregierung verletzte ihre Unterrichtungspflicht, indem sie den Bundestag nicht rechtzeitig über einen Kommissionstext (vorliegend ab 21.02.2011) und einen ESM-Vertragsentwurf (6.4.2011) sowie nicht über das non paper zum Euro-Plus-Pakt (25.02.2011) informierte.
Entscheidungsgründe
Verfassungsrechtliche Unterrichtungspflicht des Bundestages bei ESM und Euro‑Plus‑Pakt • Art. 23 Abs. 2 GG verpflichtet die Bundesregierung zur umfassenden und frühestmöglichen Unterrichtung des Bundestages in Angelegenheiten der Europäischen Union; der Begriff ist weit und umfasst auch eng anschlussfähige zwischenstaatliche Vorhaben. • Die Unterrichtung muss schriftlich erfolgen, soweit möglich; sie erstreckt sich auf amtliche wie informelle Dokumente, Zwischenstände und eigenständige Initiativen der Bundesregierung und ist fortlaufend zu aktualisieren. • Die Bundesregierung verletzte ihre Unterrichtungspflicht, indem sie den Bundestag nicht rechtzeitig über einen Kommissionstext (vorliegend ab 21.02.2011) und einen ESM-Vertragsentwurf (6.4.2011) sowie nicht über das non paper zum Euro-Plus-Pakt (25.02.2011) informierte. Die Bundesregierung verhandelte Anfang 2011 über die Errichtung eines Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) und eine Initiative zur verstärkten wirtschaftspolitischen Koordinierung (Euro‑Plus‑Pakt). Der Bundestag forderte mehrfach Übersendung bzw. Information über vorbereitende Unterlagen, erhielt aber teils nur mündliche Berichte oder verzögerte Übersendungen; bestimmte Dokumente waren der Regierung bereits frühzeitig vorliegend (Kommissionstext ab 21.02.2011, Draft ESM 06.04.2011, non paper 25.02.2011). Die Fraktion der Antragstellerin rügte Verletzung der Unterrichtungspflicht nach Art. 23 Abs. 2 GG und begehrte Feststellung beim Bundesverfassungsgericht. Das Gericht prüfte, ob ESM und Euro‑Plus‑Pakt Angelegenheiten der EU im Sinne von Art. 23 GG seien und ob die Bundesregierung rechtzeitig, umfassend und schriftlich unterrichtet habe. • Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG begründet weitreichende Informations- und Unterrichtungspflichten der Bundesregierung gegenüber dem Bundestag, um dessen Mitwirkungsrechte in EU‑Angelegenheiten zu sichern; der Begriff "Angelegenheiten der Europäischen Union" ist offen und umfasst auch eng anschlussfähige völkerrechtliche bzw. zwischenstaatliche Vorhaben, wenn ein qualifizierter Bezug zum Integrationsprogramm besteht (§§4 ff. EUZBBG konkretisieren diese Pflichten). • Die Unterrichtung muss zum frühestmöglichen Zeitpunkt, umfassend, fortlaufend und grundsätzlich schriftlich erfolgen; sie erfasst amtliche Dokumente, informelle Papiere, Zwischenstände und eigenständige Initiativen der Bundesregierung; Ausnahmen vom Schriftlichkeitsgrundsatz sind eng (nur wenn keine schriftlichen Unterlagen rechtzeitig beschaffbar sind). • Der ESM ist eine Angelegenheit der Europäischen Union: die geplante Einfügung von Art.136 Abs.3 AEUV, die Einbindung von EU‑Organen (Kommission, EZB), die Verknüpfung mit der Wirtschafts‑ und Währungspolitik und die faktische Verflechtung begründen ein besonderes Näheverhältnis zum Unionsrecht; daher war besonders intensive Unterrichtung geboten, auch wegen der haushaltspolitischen Bedeutung für den Bundestag. • Die Bundesregierung unterließ es, dem Bundestag einen ihr am 21.02.2011 vorliegenden Kommissionstext über die Einrichtung des ESM und den Draft Treaty vom 6.4.2011 rechtzeitig zuzuleiten; spätere Übersendungen in der zweiten Maihälfte 2011 konnten die zuvor eingetretene Verletzung nicht heilen. Vertraulichkeitsgründe standen der Übermittlung gegenüber dem Bundestag nicht entgegen; vertrauliche Übermittlung an Parlamentsträger wäre möglich gewesen. • Auch der Euro‑Plus‑Pakt ist eine Angelegenheit der Europäischen Union, weil er substantielle Berührungspunkte mit dem Integrationsprogramm aufweist (Anbindung an Art.121 AEUV, Monitoring durch Kommission, Anschluss an nationales Recht/Normen). Die Bundesregierung informierte den Bundestag nicht ausreichend und nicht frühestmöglich über die deutsch‑französische Initiative und das non paper vom 25.02.2011; die Übersendung des offiziellen Entwurfs am 11.03.2011 erfolgte zu spät, da der Pakt am selben Tag bereits intern vereinbart wurde. • Die Antragsbefugnis, Zulässigkeit und Fristwahrung sind gegeben; die Feststellungsanträge sind zulässig, weil durch das Unterlassen wiederholungsgefährliche Rechtsauffassungen der Regierung für künftige Fälle klärungsbedürftig waren. Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass die Bundesregierung die Unterrichtungspflichten des Deutschen Bundestages aus Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt hat. Konkret hat die Bundesregierung es unterlassen, dem Bundestag einen ihr am 21. Februar 2011 vorliegenden Text der Europäischen Kommission über die Einrichtung des ESM sowie den Entwurf eines Vertrages über den ESM vom 6. April 2011 zuzuleiten. Ferner hat sie den Bundestag nicht rechtzeitig über die am 4. Februar 2011 vorgestellte Initiative zum Pakt für Wettbewerbsfähigkeit (Euro‑Plus‑Pakt) und das non paper der Präsidenten der Kommission und des Europäischen Rates vom 25. Februar 2011 zu informieren bzw. zuzuleiten. Die Feststellung begründet, dass die Bundesregierung bei diesen Vorgängen ihrer verfassungsrechtlichen Unterrichtungspflicht nicht genügt hat; daraus folgt die verfassungsrechtliche Rüge gegenüber der Exekutive und die Klarstellung der hohen Anforderungen an zukünftige Unterrichtungen in vergleichbaren Angelegenheiten, insbesondere hinsichtlich Zeitpunkts, Umfangs, Form und Reichweite der zu übermittelnden Dokumente.