Beschluss
22/14
Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:STGHBW:2014:0602.22.14.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Soweit sie sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juni 2013 richtet, war bei ihrer Erhebung die Frist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde nach § 56 Abs. 2 StGHG bereits abgelaufen. Die Frist des § 56 Abs. 2 StGHG von einem Monat beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Offensichtlich unzulässige Rechtsbehelfe, die nicht zu dem nach § 55 Abs. 2 StGHG zu erschöpfenden Rechtsweg gehören, sind nicht geeignet, den Beginn der Monatsfrist hinauszuschieben (vgl. BVerfGE 91, 93 - Juris Rn. 56; BVerfGE 122, 190 - Juris Rn. 33; VerfGH Berlin, Beschluss vom 11.4.2014 - 31/14 -, Juris Rn. 12). Die vom Beschwerdeführer erhobene „Beschwerde“ gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichtshofs für das Verfahren der Zulassung der Berufung im Beschluss vom 13. Juni 2013 war nicht in der Lage, die Beschwerdefrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 StGHG offen zu halten. Sie war offensichtlich unstatthaft. Nach § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Daraus ergibt sich, dass gegen die Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts oder Verwaltungsgerichtshofs über die Streitwertfestsetzung keine Beschwerde statthaft ist (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 19.6.2013 - 8 C 13.40027 -, Juris; entsprechend für das Finanzgericht: BFH, Beschluss vom 24.4.2012 - IX E 4/12 -, Juris Rn. 4; allgemein: Zimmermann, in: Binz u.a. , GKG, FamGKG, JEVG, 3. Aufl. 2014, § 68 GKG Rn. 21). Denn Beschwerdegericht wäre bei einem Streitwertbeschluss des Oberverwaltungsgerichts das Bundesverwaltungsgericht. Eine abschließende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen eigene Entscheidungen ist - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - ausgeschlossen. Das Rechtsmittel der Beschwerde hat - vorbehaltlich einer Abhilfe durch das Ausgangsgericht - grundsätzlich einen Devolutiveffekt, das heißt, über sie entscheidet das nächsthöhere Gericht (vgl. § 146 Abs. 1, §§ 148 und 152 VwGO). Dies gilt auch für die Streitwertbeschwerde (§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG). Aus den vom Beschwerdeführer zum Beleg für seine Auffassung zitierten oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen ergibt sich nur, dass die endgültige Streitwertfestsetzung durch ein Verwaltungsgericht mit einer Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht angreifbar ist, die vorläufige Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht, die bei Klageeingang erfolgt, dagegen nicht (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 2 und § 68 Abs. 1 GKG; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.2.2006 - 11 S 188/06 -, Juris Rn. 5; Thür. OVG, Beschluss vom 19.9.2006 - 1 VO 819/06 -, Juris Rn. 2; Hess. VGH, Beschluss vom 12.2.2008 - 8 E 284/08 -, Juris Rn. 4 f.; OVG LSA, Beschluss vom 22.12.2010 - 2 O 164/10 -, Juris Rn. 2; Bay. VGH, Beschluss vom 27.12.2011 - 7 C 11.2933 -, Juris Rn. 2 f.). 2. Auch hinsichtlich der Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Februar 2014, vom 11. März 2014 und vom 13. März 2014 ist die Verfassungsbeschwerde nicht innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 StGHG von einem Monat erhoben worden. Dem Beschwerdeführer waren die genannten Beschlüsse spätestens am 22. März 2014 bekannt. Verfassungsbeschwerde hat er jedoch erst am 29. April 2014 erhoben. Der vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. März 2014 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „bei Fehlern der Justiz“ nach § 60 VwGO und die Ablehnung aller Richter des 4. Senats wegen der Besorgnis der Befangenheit waren nicht in der Lage, den Lauf der Frist nach § 56 Abs. 2 StGHG offen zu halten. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO war offensichtlich nicht statthaft. Er betrifft nur den Fall der Nichteinhaltung einer gesetzlichen Frist. Es ist nicht ersichtlich, welche Frist nach der Verwaltungsgerichtsordnung versäumt worden sein soll. Selbst wenn der Antrag als Gegenvorstellung ausgelegt würde, wäre dieser gesetzlich nicht geregelte Rechtsbehelf nicht in der Lage, die Frist des § 56 Abs. 2 StGHG offen zu halten (vgl. BVerfGE 122, 190 - Juris Rn. 38). Ein nach Abschluss eines Verfahrens gestellter Befangenheitsantrag gehört ebenfalls nicht zum Rechtsweg im Sinne § 55 Abs. 2 StGHG, dessen Erschöpfung die Frist des § 56 Abs. 2 StGHG offenhält. Hier war das Verfahren abgeschlossen. Mit dem Beschluss vom 20. Februar 2014 war über die Streitwertbeschwerde entschieden, mit dem Beschluss vom 11. März 2014 ein Befangenheitsgesuchs abgelehnt und mit dem Beschluss vom 13. März 2014 die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 20. Februar 2014 zurückgewiesen worden. 3. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde schließlich gegen das Schreiben des Vorsitzenden Richters des 4. Senats des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. März 2014 wendet, ist eine Grundrechtsverletzung nicht hinreichend dargetan (§ 15 Abs. 1 und § 56 Abs. 1 StGHG). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 StGHG abgesehen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.