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Beschluss

11 S 188/06

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Beschwerde gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 GKG ist unzulässig, wenn nicht zugleich ein Beschluss vorliegt, der die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig macht. • Gegen die endgültige Streitwertfestsetzung nach Abschluss des Verfahrens (§ 63 Abs. 2 GKG) ist das zulässige Rechtsmittel die Streitwertbeschwerde nach § 68 Abs. 1 GKG. • Der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG kann herangezogen werden, wenn das wirtschaftliche oder ideelle Interesse des Klägers an der Leistung nicht bezifferbar ist. • Die vorläufige Streitwertfestsetzung entfaltet nach einer späteren endgültigen Festsetzung keine belastenden Rechtswirkungen mehr.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen vorläufige Streitwertfestsetzung • Eine Beschwerde gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 GKG ist unzulässig, wenn nicht zugleich ein Beschluss vorliegt, der die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig macht. • Gegen die endgültige Streitwertfestsetzung nach Abschluss des Verfahrens (§ 63 Abs. 2 GKG) ist das zulässige Rechtsmittel die Streitwertbeschwerde nach § 68 Abs. 1 GKG. • Der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG kann herangezogen werden, wenn das wirtschaftliche oder ideelle Interesse des Klägers an der Leistung nicht bezifferbar ist. • Die vorläufige Streitwertfestsetzung entfaltet nach einer späteren endgültigen Festsetzung keine belastenden Rechtswirkungen mehr. Der Kläger, ein geduldeter abgelehnter Asylbewerber ohne Rückreisepapiere, begehrte vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen eine Beschäftigungserlaubnis. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert vorläufig auf 5.000 EUR fest. Der Kläger trieb das Verfahren nicht weiter; das Gericht stellte das Verfahren nach § 92 Abs. 2 VwGO ein, auferlegte dem Kläger die Verfahrenskosten und setzte den Streitwert am Verfahrensende endgültig auf 5.000 EUR fest. Gegen den früheren Beschluss vom 14.04.2005 legte der Kläger selbst in eigenen Schreiben Beschwerde ein und berief sich auf fehlende Zahlungsfähigkeit. Das Verwaltungsgericht hat dieser Beschwerde nicht abgeholfen. Der Kläger hat gegen die endgültige Festsetzung vom 23.12.2005 keine Beschwerde erhoben. • Die Beschwerde richtete sich allein gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung vom 14.04.2005; solche isolierten Einwendungen sind unzulässig, weil Einwendungen gegen vorläufig festgesetzte Streitwerte nur im Verfahren über die Beschwerde nach § 67 Abs. 1 GKG gegen einen Kostenabhängigkeitsbeschluss geltend gemacht werden können (§ 63 Abs. 1 Satz 2 GKG). • Ein Beschluss, der die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig macht, ist im Verwaltungsprozess hier nicht ergangen, sodass die Rechtsbehelfsbefugnis fehlt; die Beteiligten sind auf die Streitwertbeschwerde nach § 68 Abs. 1 GKG gegen die endgültige Festsetzung beschränkt. • Die vorläufige Festsetzung wurde durch die endgültige Festsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG ersetzt; die vorläufige Festsetzung entfaltet damit keine belastenden Rechtswirkungen mehr, sodass ein Rechtsschutzinteresse an der angegriffenen vorläufigen Festsetzung fehlt. • In der Sache wäre die Beschwerde ebenfalls unbegründet gewesen: Das Verwaltungsgericht hat den Auffangwert von 5.000 EUR nach § 52 Abs. 2 GKG herangezogen, weil das wirtschaftliche oder ideelle Interesse des Klägers an der begehrten Beschäftigungserlaubnis nicht bezifferbar ist. • Die vom Kläger geltend gemachte Unfähigkeit zur Kostentragung ändert nichts an der Unzulässigkeit des Rechtsmittels gegen die vorläufige Festsetzung; eine Beschwerde gegen den endgültigen Streitwert hat der Kläger nicht erhoben. • Schließlich führt eine Rechtsanalogie zu Gebührenbefreiungsvorschriften dazu, dass im konkreten Fall eine Kosten- und Streitwertentscheidung nicht zu treffen gewesen wäre, weil das Verfahren gebührenfrei ist; der hier getroffene Beschluss ist daher unanfechtbar. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 14.04.2005 wird als unzulässig verworfen. Der Senat verneint die Statthaftigkeit des Rechtsmittels, da Einwendungen gegen vorläufige Streitwertfestsetzungen nicht isoliert geltend gemacht werden können und kein Kostenabhängigkeitsbeschluss ergangen ist. Die endgültige Streitwertfestsetzung vom 23.12.2005 ersetzt die vorläufige Festsetzung; gegen diese endgültige Festsetzung hat der Kläger keine Beschwerde erhoben. Sachdienlich wäre eine Beschwerde in der Sache voraussichtlich erfolglos gewesen, weil der Auffangwert von 5.000 EUR nach § 52 Abs. 2 GKG zu Recht angewendet wurde. Der Beschluss ist unanfechtbar.