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Beschluss

1 VB 39/14

Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom

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Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. 2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung.
Entscheidungsgründe
1. Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. 2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung. I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde und einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen zwei auf § 176 GVG gestützte sitzungspolizeiliche Maßnahmen des Vorsitzenden der 5. Großen Strafkammer des Landgerichts Mannheim vom 17. Juni 2014. Diese ergingen in einem gegen den Beschwerdeführer und zehn weitere Angeklagte geführten Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz im Rahmen bandenmäßig organisierter Betäubungsmittelkriminalität. Alle Angeklagten befinden sich in Untersuchungshaft. Am 17. Juni 2014 traf der Vorsitzende Richter der 5. Großen Strafkammer dem Beschwerdevorbringen zufolge folgende Anordnung: „Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Sitzungssaal wird für die Dauer der Hauptverhandlung, die in der Zeit vom 24.6. bis 19.12.2014 geplant ist, bei allen Angeklagten das Anlegen von Fußfesseln angeordnet. “ Gleichzeitig wurde offenbar angeordnet, dass bei zehn der elf Angeklagten, darunter auch der Beschwerdeführer, die Fußfesseln in den Haftzellen nur bei längeren Sitzungspausen ab 45 Minuten abgenommen, in kürzeren Sitzungspausen aber beibehalten werden sollten. Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2014 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers die Aufhebung dieser Anordnungen. Mit Beschluss vom 24. Juni 2014 wies das Gericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Anordnung von Fußfesseln im Rahmen der Hauptverhandlung zurück. In dem offenbar in der Hauptverhandlung verkündeten und als Anlage zum Protokoll genommenen Beschluss führte es aus: „Da es sich bei der Fesselung um den stärksten Eingriff in die Bewegungsfreiheit eines Betroffenen und zugleich um einen Grundrechtseingriff von erheblichem Gewicht handelt, kommt eine Fesselung nur in Betracht, wenn konkrete Tatsachen einen Fesselungsgrund begründen und die mit der Fesselung beabsichtigten Zwecke nicht auf weniger einschneidende Art und Weise erreicht werden können. Bei der Frage nach der Rechtmäßigkeit einer Fesselungsanordnung ist außerdem zu berücksichtigen, dass der Vorsitzende neben einem störungsfreien äußeren Verhandlungs- und Sitzungsablauf vor allem auch die Sicherheit der Verfahrensbeteiligten im Sitzungssaal zu verantworten und zu gewährleisten hat. Gerade die Sicherheit und Ordnung im Sitzungssaal bei elf Angeklagten, die zeitgleich vorzuführen sind, und bei über 40 Verfahrensbeteiligten gebietet im Hinblick auf die räumliche Enge im Sitzungssaal zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs das Anlegen von Fußfesseln. “ Nach Angaben des Beschwerdeführers nahm der Vorsitzende Richter zur Begründung seiner Anordnungen zudem Bezug auf die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Freiburg vom 5. Dezember 2013, die er in der Hauptverhandlung verlas. Diese Stellungnahme betrifft unmittelbar Sicherheitsfragen bei der Vorführung eines Mitangeklagten - nicht des Beschwerdeführers selbst -, befasst sich indessen auch mit den Hintergründen der den Angeklagten vorgeworfenen Taten. Zum Tatvorwurf führt sie aus: „Dem Untersuchungsgefangenen wird vorgeworfen, im großen Stil im Rahmen der Gruppierung mit Rauschgift aller Art, insbesondere Amphetamine und Ecstasy, Handel zu treiben. Zu diesem Zweck besorgten sie sich in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken Chemikalien, wie Formamid und Apaan im Tonnenbereich, wobei ihnen bewusst war, dass die Chemikalien als Grundstoff zur Herstellung von Amphetaminen und Amphetamin-Derivaten geeignet war.“ Die Stellungnahme zitiert darüber hinaus eine Einschätzung der sachbearbeitenden Staatsanwaltschaft Mannheim zu der Gruppierung. Es handle sich bei ihr um eine „große Organisation, mit hierarchischer Struktur und internationaler Ausbreitung. Die Vorgehensweise werde begleitet durch massive körperliche Gewaltanwendung. “ Die Justizvollzugsanstalt Freiburg weist in ihrer Stellungnahme zudem darauf hin, dass in den Niederlanden bereits zwei Zeugen umgebracht worden seien. Am 27. Juni 2014 erließ das Gericht einen weiteren Beschluss, wonach die Verfügung des Vorsitzenden, die Fußfesseln bei zehn der Angeklagten nur in längeren Sitzungspausen von einer Dauer von mindestens 45 Minuten abzunehmen, nicht zu beanstanden sei. Zur Begründung führte das Gericht aus: „Eine Abnahme der Fuß fesseln, auch während Sitzungspausen von weniger als 45 Minuten Dauer, kommt schon aufgrund der Tatsache, dass allein das Anlegen der Fußfesseln bei den betroffenen 10 Angeklagten durch die zur Verfügung stehenden Wachtmeister einen Zeitraum von 25 Minuten einnimmt, nicht in Betracht, insoweit war die Verfügung nicht zu beanstanden. “ II. Der Beschwerdeführer hat am 9. Juli 2014 Verfassungsbeschwerde gegen beide Maßnahmen erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Er ist der Auffassung, dass die angegriffenen Maßnahmen unverhältnismäßig seien und ihn in seinen Grundrechten aus Art. 2 LV in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG verletzten. III. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist offensichtlich unbegründet. „Offensichtlich unbegründet“ im Sinne von § 58 Abs. 2, 3 und 5 StGHG ist eine Verfassungsbeschwerde, wenn der Staatsgerichtshof zum Zeitpunkt der Entscheidung der Auffassung ist, dass - über das von den Parteien Vorgetragene hinaus - kein Gesichtspunkt erkennbar ist, der dem gestellten Antrag zum Erfolg verhelfen könnte. Die Beurteilung, ein Antrag sei offensichtlich unbegründet, setzt dabei nicht voraus, dass seine Unbegründetheit auf der Hand liegt; sie kann auch das Ergebnis einer vorgängigen gründlichen Prüfung unter allen rechtlichen Gesichtspunkten sein (vgl. BVerfGE 82, 316 - Juris Rn. 8; BVerfGE 95, 1 - Juris Rn. 41). Nach diesem Maßstab ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet, denn sie hat unter keinem Gesichtspunkt Erfolg. Die Anordnung zur Fesselung eines Angeklagten für die Dauer der Hauptverhandlung kann als sitzungspolizeiliche Maßnahme, wie vom Landgericht Mannheim angenommen, auf § 176 GVG gestützt werden. Ob sie außerdem als Maßnahme der äußeren Verhandlungsleitung gemäß § 231 Abs. 1 Satz 2 StPO hätte angeordnet werden können, kann dahinstehen, weil sich die nachstehend dargestellten Anforderungen an diese Maßnahme in beiden Fällen nicht unterscheiden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 9.1.2014 - 5 RVs 134/13 -, Juris Rn. 7 m.w.N.). Da eine Fesselungsanordnung erheblich in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG eingreift (vgl. BVerfG Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3.8.2011 - 2 BvR 1739/10 -, Juris Rn. 23; Schultheis, in: Hannich , Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage 2013, § 119 Rn. 45), darf sie nur dann angeordnet werden, wenn die Gefahr, die durch die Fesselung abgewendet werden soll, mit konkreten Anhaltspunkten belegt wird und die mit der Fesselung beabsichtigten Zwecke nicht auf weniger einschneidende Art und Weise erreicht werden können (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 9.1.2014 - 5 RVs 134/13 -, Juris Rn. 8 m.w.N.). Bei der Frage nach der Rechtmäßigkeit, insbesondere der Verhältnismäßigkeit einer Fesselungsanordnung ist zu berücksichtigen, dass der Vorsitzende neben einem störungsfreien äußeren Verhandlungsablauf vor allem auch die Sicherheit der Verfahrensbeteiligten im Sitzungssaal zu verantworten und zu gewährleisten hat. Daher ist dem Gericht bei der Entscheidung, ob ein hinreichender Anlass für die Anordnung einer Fesselung besteht, ein Ermessensspielraum einzuräumen (OLG Hamm a.a.O.). Die einer Anordnung nach § 176 GVG zugrunde liegenden tatsächlichen Annahmen können im Rahmen der Verfassungsbeschwerde vom Staatsgerichtshof nur daraufhin überprüft werden, ob sie von willkürlichen Erwägungen getragen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 5.1.2006 - 2 BvR 2/06 -, Juris Rn. 4 m.w.N.). Bei der Einschätzung, welche Maßnahmen zur Sicherung der Hauptverhandlung notwendig sind, und der dabei vorzunehmenden Abwägung der betroffenen Interessen handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, die vom Staatsgerichtshof nur darauf überprüft werden kann, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die dabei zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen, insbesondere Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht verkennen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5.7.2013 - 2 BvR 2957/13 -, Juris Rn. 28). Dabei richten sich die Anforderungen an die Begründung einer grundrechtseinschränkenden Maßnahme nach Intensität und Ausmaß des Grundrechtseingriffs. Gemessen an diesem Maßstab verstoßen die Anordnungen des Gerichts vom 17. Juni 2014 nicht gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG und auch nicht gegen seine durch Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde. Aus dem Beschluss des Gerichts, der in der Hauptverhandlung am 24. Juni 2014 erging, ergibt sich zunächst, dass das Gericht die betroffenen Grundrechtspositionen des Beschwerdeführers erkannt und ihnen hohen Rang zugemessen hat sowie sich insbesondere der Erheblichkeit des mit der Fesselungsanordnung verbundenen Grundrechtseingriffs bewusst war. Dafür, dass der Vorsitzende und ihm folgend die Strafkammer die Rechte des Antragstellers nicht in ausreichender Weise in die Abwägung gegen die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit eingestellt hätte, sieht der Staatsgerichtshof keinen Anhaltspunkt. Zur Feststellung der konkreten Gefahrensituation, die mit der Fesselungsanordnung abgewendet werden soll, hat sich das Gericht ersichtlich auf die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Freiburg, die im Wortlaut verlesen wurde, bezogen. Aus ihr geht hervor, dass es sich bei den Angeklagten und damit auch bei dem Beschwerdeführer um Mitglieder einer der organisierten Kriminalität zuzurechnenden großen Organisation handelt, die hierarchisch strukturiert ist und auch vor massiver körperlicher Gewaltanwendung nicht zurückschreckt. Die Justizvollzugsanstalt Freiburg berichtet zudem davon, dass im Umfeld der Organisation in den Niederlanden zwei Zeugen umgebracht worden seien. Bereits hieraus ergibt sich, dass die Verhandlung gegen elf Mitglieder einer dermaßen gewaltbereiten und somit als hoch gefährlich einzustufenden Gruppierung ein stark erhöhtes Sicherheitsrisiko für alle Prozessbeteiligten und Zuschauer mit sich bringt. Damit konnte die Strafkammer eine die Anordnung rechtfertigende Tatsachengrundlage als gegeben erachten. Hinzu kommt, dass die insbesondere durch die hohe Zahl von Angeklagten bedingte Gefährdungslage offenbar noch durch die vom Gericht angeführte Enge im Sitzungssaal gesteigert wird, die eine ausreichende räumliche Trennung der Angeklagten und die Schaffung einer größeren Distanz insbesondere zu den Zuschauern und zu den Mitgliedern des Gerichts hindert. Dies kann leichter als in anderen Verfahren zu einer für das Gericht unübersichtlichen und im Ergebnis unbeherrschbaren Situation führen, die bei Konflikten schnell eskalieren kann. In einer solchen Lage besteht jederzeit die Gefahr gewalttätiger Übergriffe, sei es durch Angriffe nicht ausreichend gesicherter Angeklagter auf Verfahrensbeteiligte, sei es durch die gewaltsame Befreiung von Angeklagten durch nicht inhaftierte Mitglieder der Organisation. Zur Abwehr dieser erheblichen realen Gefährdung der Prozessbeteiligten und des Verhandlungsablaufs war es aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, die Fesselung - auch - des Beschwerdeführers anzuordnen. Die dabei gewählte Form der Fesselung durch eine Fußfessel hindert eine schnelle Fortbewegung und damit auch ein Entweichen des Beschwerdeführers aus dem Sitzungssaal. Im Übrigen lässt sie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich frei zu bewegen und schränkt ihn nicht in seiner Rechtsverteidigung ein (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. August 2011 - 2 BvR 1739/10 -, Juris Rn. 23). Insbesondere bewirkt sie keine Minderung des Kontakts zu seinem Verteidiger und ermöglicht es dem Beschwerdeführer, sich im Laufe der Verhandlung eigene Notizen zu machen. Während der Verhandlung fällt sie nicht ins Auge. Dass dem Vorsitzenden eine mildere Maßnahme zu Gebote gestanden hätte, mit welcher der Gefährdung ebenso wirksam hätte begegnet werden können, ist nicht ersichtlich. Im Hinblick auf den ihm eröffneten Ermessensspielraum ist es nicht zu beanstanden, dass er die vom Beschwerdeführer als gleich geeignetes Mittel angeführte Anwesenheit des Sicherheitspersonals und die Anordnung, dass die Angeklagten nacheinander in den Sitzungsraum geführt werden, als nicht im gleichen Maße zur Gefahrenabwehr geeignet angesehen hat. Dass der Vorsitzende dem unauffälligen Verhalten des Antragstellers in der Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Mannheim in diesem Zusammenhang ersichtlich keine ausschlaggebende Bedeutung zugemessen und ihn nicht von der alle Angeklagten betreffenden Anordnung ausgenommen hat, liegt ebenfalls im Rahmen seines Beurteilungs- und Ermessensspielraums und lässt diese keinesfalls als unverhältnismäßig oder gar willkürlich erscheinen. Auch die weitere Anordnung, den Angeklagten während kürzerer Sitzungspausen nicht die Fußfesseln abzunehmen, verstößt nicht gegen Grundrechte des Beschwerdeführers. Die damit verbundene geringfügige Intensivierung des Grundrechtseingriffs ist zum Zwecke der Sicherung eines geordneten Verfahrensablaufs gerechtfertigt. Würden allen Angeklagten die Fußfesseln in jeder Verhandlungspause abgenommen, würde dies bei einer vom Gericht angenommenen, plausiblen Dauer von 25 Minuten für den Vorgang des Abnehmens und Anlegens zu einer beträchtlichen Verzögerung des gesamten Verfahrens führen. Von einer weiteren Begründung wird nach § 58 Abs. 2 Satz 4 StGHG abgesehen. Mit der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der zugleich gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.