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Beschluss

37/14, 1 VB 37/14

Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:STGHBW:2014:0806.37.14.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Sie betrifft einen geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von 180,13 Euro wegen für das Jahr 2001 zunächst unwirksam festgesetzter Abwassergebühren durch die Stadt Blumberg sowie dies betreffende Entscheidungen der Verwaltungsgerichte. Mittelbar sind auch die den Entscheidungen zugrundeliegenden Normen § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 17. März 2005 (GBl. S. 206) in Verbindung mit § 236 Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung (AO) in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866) angegriffen. 2. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet. a) Eine Verfassungsbeschwerde oder sonstiger Antrag ist „offensichtlich unbegründet" im Sinne von § 17 Abs. 2 und § 58 Abs. 2, 3 und 5 StGHG, wenn der Staatsgerichtshof zum Zeitpunkt der Entscheidung der Auffassung ist, dass kein Gesichtspunkt erkennbar ist, der dem gestellten Antrag zum Erfolg verhelfen könnte. Die Beurteilung, ein Antrag sei offensichtlich unbegründet, setzt dabei nicht voraus, dass seine Unbegründetheit auf der Hand liegt; sie kann auch das Ergebnis einer vorgängigen gründlichen Prüfung unter allen rechtlichen Gesichtspunkten sein (vgl. BVerfGE 82, 316 - Juris Rn. 8; BVerfGE 95, 1 - Juris Rn. 41). Hinsichtlich des Maßstabs für die Überprüfung von Entscheidungen der Fachgerichte durch ein Verfassungsgericht ist zu beachten, dass die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung von einfachem Recht, insbesondere von Generalklauseln, zwar den grundgesetzlichen Wertmaßstäben Rechnung zu tragen haben. Verfehlt ein Gericht diese Maßstäbe, so verletzt es als Träger öffentlicher Gewalt die außer Acht gelassenen Grundrechtsnormen; sein Urteil muss auf eine Verfassungsbeschwerde hin aufgehoben werden. Andererseits würde es dem Sinn der Verfassungsbeschwerde und der besonderen Aufgabe des Staatsgerichtshofs nicht gerecht werden, wollte dieser ähnlich wie eine Revisionsinstanz die unbeschränkte rechtliche Nachprüfung von gerichtlichen Entscheidungen deshalb in Anspruch nehmen, weil eine unrichtige Entscheidung möglicherweise Grundrechte des unterlegenen Teils berührt. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch den Staatsgerichtshof entzogen; nur bei einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht durch die Gerichte kann der Staatsgerichtshof auf Verfassungsbeschwerde hin eingreifen. Spezifisches Verfassungsrecht ist aber nicht schon dann verletzt, wenn eine Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, objektiv fehlerhaft ist; der Fehler muss gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegen (vgl. BVerfGE 18, 85 - Juris Rn. 20 f.). b) Ausgehend hiervon kann offensichtlich nicht die geltend gemachte Verletzung von Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 25 Abs. 2 LV festgestellt werden. Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne. Geschützt ist insbesondere auch der Anspruch, durch die Staatsgewalt nicht mit einem finanziellen Nachteil belastet zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist (vgl. BVerfGE 97, 332 - Juris Rn. 52). Hier geht es jedoch nicht um den durch die Gebührenpflicht bewirkten Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit, sondern um einen Anspruch auf die Zahlung von Prozesszinsen für „verfrüht" auf zunächst unwirksamer Grundlage gezahlte Abwassergebühren, auch wenn später eine wirksame Grundlage erlassen wurde. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Zahlung solcher Prozesszinsen existiert nicht. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers widerspricht es nicht dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit von Verwaltung und Rechtsprechung (Art. 25 Abs. 2 LV), wenn § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b KAG und die durch ihn in Landesrecht inkorporierten §§ 233 und 236 Abs. 1 und 2 AO (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6.3.2014 - BVerwG 9 B 55.13 -, und vom 20.10.2011 - BVerwG 9 B 60.11 -, Juris Rn. 5) durch die angegriffenen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte so ausgelegt werden, dass sich daraus kein solcher Anspruch auf Prozesszinsen ergibt. Insbesondere die vom Verwaltungsgerichtshof bereits im Urteil vom 14. Juni 2013 (2 S 421/13, VBlBW 2013, 422) entwickelte, im dortigen Leitsatz herausgestellte Auslegung des § 236 Abs. 1 AO ist sachlich vertretbar. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die zu leistenden Abgaben gegenüber dem Abgabenpflichten durch Bescheid festzusetzen sind und dass hier ein wirksamer Bescheid erst Jahre nach der Zahlung der Gebühren erlassen wurde. Denn dem Beschwerdeführer ist letztlich kein Kapital und dessen Nutzungsmöglichkeit zu Unrecht vorenthalten worden. Es ist des Weiteren sachlich vertretbar, wenn die Verwaltungsgerichte die genannten Normen so verstanden haben, dass nur bei Vorliegen von deren Voraussetzungen ein Zinsanspruch besteht und dass § 236 AO insoweit abschließend ist, so dass für die Zahlung von Prozesszinsen wegen der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben kein Raum ist. Diese enge Auslegung der Anspruchstatbestände für Prozesszinsen kann aus § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b KAG in Verbindung mit § 233 Satz 1 AO abgeleitet werden, wonach Ansprüche aus einem Abgabenschuldverhältnis nur verzinst werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist. Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu §§ 233 ff. AO, dass von einem allgemeinen Rechtsgrundsatz auf (angemessene) Verzinsung rückständiger Staatsleistungen nicht ausgegangen werden kann (vgl. BFH, Urteil vom 15.10.2003 - X R 48/01 -, Juris Rn. 15). Abgesehen davon ist eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben durch die Stadt Blumberg nicht ersichtlich, zumal dies vom Beschwerdeführer vor allem mit der Erschöpfung möglicher Rechtsmittel begründet wird. Darüber hinaus ergibt sich entgegen der Meinung des Beschwerdeführers aus dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit nicht, dass die den Entscheidungen zugrundeliegenden Rechtsvorschriften in der Auslegung durch die Verwaltungsgerichte verfassungswidrig sind. Zwar gehört die Idee der materiellen Gerechtigkeit zu den Elementen des Rechtsstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 102, 254 - Juris Rn. 215). Allerdings bedarf diese der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber, der insoweit einen weiten Spielraum hat. Dieser Spielraum ist nicht überschritten, wenn er in einem Fall wie hier keinen Anspruch auf Prozesszinsen vorsieht. Auch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes ergibt sich nicht, dass die mittelbar angegriffenen Vorschriften verfassungswidrig sind. Beim Beschwerdeführer konnte sich kein schutzwürdiges Vertrauen bilden, von einer Abwassergebühr für das Jahr 2001 verschont zu bleiben, auch wenn der erste Regelungsversuch für eine entsprechende Satzung unwirksam war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.3.2008 - 9 B 30.07 -, Juris Rn. 5). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 58 Abs. 2 Satz 4 StGHG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.