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Beschluss

9 B 60/11

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Revisionszulassung nicht dargetan sind. • Eine Aufklärungsrüge nach § 133 Abs. 3 VwGO erfordert darzulegen, dass und wie der Vortrag zu vertiefender Sachaufklärung vorgebracht und vom Gericht hätte geprüft werden müssen. • Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nur gegeben, wenn eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage formuliert und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung konkret dargelegt wird.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen wegen unzureichender Darlegung von Zulassungsgründen • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Revisionszulassung nicht dargetan sind. • Eine Aufklärungsrüge nach § 133 Abs. 3 VwGO erfordert darzulegen, dass und wie der Vortrag zu vertiefender Sachaufklärung vorgebracht und vom Gericht hätte geprüft werden müssen. • Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nur gegeben, wenn eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage formuliert und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung konkret dargelegt wird. Die Kläger legten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ein. Streitgegenstand war die Frage der Verjährung und der materiellen Voraussetzungen einer Erschließungsbeitragsforderung sowie der ordnungsgemäßen Herstellung einer Straßenentwässerung. Die Beklagte hatte vorgetragen, die Erschließungsstraße sei vor der abgerechneten Maßnahme wegen fehlender Straßenentwässerung nicht endgültig hergestellt gewesen. Die Kläger rügten mangelhafte Aufklärung und Nichtberücksichtigung eines genehmigten Entwässerungsplans. Weiter wurde geltend gemacht, der Verwaltungsgerichtshof habe einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung missachtet. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte ausschließlich die Zulassungsgründe für die Revision. • Zur Aufklärungsrüge: Die Beschwerde erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil nicht dargetan ist, dass die Kläger durch Beweisanträge oder anderweitiges Vorbringen eine weitergehende Sachaufklärung erwirkt haben oder in welcher Richtung sich diese ausgehend von der materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs hätte aufdrängen müssen. • Zum Gehörsverstoß: Ein Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht nicht, jede Behauptung ausdrücklich in den Entscheidungsgründen zu behandeln; die Kläger haben nicht dargetan, weshalb ein genehmigter Entwässerungsplan für die Beurteilung der endgültigen Herstellung entscheidungserheblich sein soll. • Zur grundsätzlichen Bedeutung: Die Beschwerde nennt keine bestimmte, höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage und legt nicht dar, inwiefern eine abstrakt bedeutsame Rechtsfrage vorliegt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Streitanmerkungen zu Anwendungsvorschriften (z. B. §§ 169, 170, 171 AO i.V.m. § 3 KAG BW) betreffen die Fallwürdigung und begründen keine revisible Rechtsfrage. • Zur Divergenz: Die Behauptung, der Verwaltungsgerichtshof habe eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts missachtet, wird nicht konkretisiert; es fehlt an der erforderlichen Gegenüberstellung widersprechender abstrakter Rechtssätze (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). • Kosten- und Wertfestsetzung: Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO; der Streitwert wurde nach §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG festgesetzt. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen, weil sie die gesetzlichen Voraussetzungen für die Revisionszulassung nicht dargetan haben. Weder die Aufklärungsrüge noch ein Gehörsverstoß sind in den erforderlichen Form und Substanz vorgetragen worden, und es fehlt an der Formulierung einer konkret begründeten, grundsätzlichen Rechtsfrage. Ebenso ist eine Divergenz zu höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht hinreichend aufgezeigt. Die Kläger tragen die Verfahrenskosten jeweils zur Hälfte; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 34.523,56 € festgesetzt.