Urteil
25/15
Thüringer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGHT:2016:0608.VERFGH25.15.0A
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Leitsätze
1. Das Recht der Parteien auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 GG ist nicht auf den Wahlkampf beschränkt. Es gilt auch für den politischen Meinungskampf und Wettbewerb im Allgemeinen.(Rn.69)
2. Nutzt ein Amtsinhaber amtliche Kommunikationswege zur Verbreitung eigener Äußerungen, nimmt er staatliche Ressourcen in Anspruch. Dies ist ein Indiz für eine amtliche Äußerung. Eine Nutzung dieser Kommunikationswege ist auch die Verlinkung zu einem Interview auf der Facebook-Seite des Freistaats Thüringen oder dem Twitter-Account der Thüringer Staatskanzlei.(Rn.90)
3. Der Appell eines Regierungsmitglieds an die Stadt- und Gemeinderäte, dass es keine Gemeinsamkeiten auf der Basis von Anträgen einer bestimmten Partei geben dürfe, verletzt das aus Art. 21 Abs. 1 GG folgende Neutralitätsgebot zu Lasten dieser Partei.(Rn.95)
(Rn.96)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner durch die Äußerungen "Ich appelliere an alle demokratischen Parteien und ihre Vertreter, dass es wirklich keine Gemeinsamkeiten auf der Basis von NPD-Anträgen geben darf" und "Die Nazis werden damit aufgewertet" in einem Interview für den MDR Thüringen in Verbindung mit der späteren Verlinkung zu der entsprechenden Audiodatei auf dem Twitter Account der Staatskanzlei und auf der Facebook-Seite des Freistaates Thüringen das Recht der Antragstellerin aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG auf Chancengleichheit verletzt hat.
2. Der Freistaat Thüringen hat der Antragstellerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Recht der Parteien auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 GG ist nicht auf den Wahlkampf beschränkt. Es gilt auch für den politischen Meinungskampf und Wettbewerb im Allgemeinen.(Rn.69) 2. Nutzt ein Amtsinhaber amtliche Kommunikationswege zur Verbreitung eigener Äußerungen, nimmt er staatliche Ressourcen in Anspruch. Dies ist ein Indiz für eine amtliche Äußerung. Eine Nutzung dieser Kommunikationswege ist auch die Verlinkung zu einem Interview auf der Facebook-Seite des Freistaats Thüringen oder dem Twitter-Account der Thüringer Staatskanzlei.(Rn.90) 3. Der Appell eines Regierungsmitglieds an die Stadt- und Gemeinderäte, dass es keine Gemeinsamkeiten auf der Basis von Anträgen einer bestimmten Partei geben dürfe, verletzt das aus Art. 21 Abs. 1 GG folgende Neutralitätsgebot zu Lasten dieser Partei.(Rn.95) (Rn.96) 1. Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner durch die Äußerungen "Ich appelliere an alle demokratischen Parteien und ihre Vertreter, dass es wirklich keine Gemeinsamkeiten auf der Basis von NPD-Anträgen geben darf" und "Die Nazis werden damit aufgewertet" in einem Interview für den MDR Thüringen in Verbindung mit der späteren Verlinkung zu der entsprechenden Audiodatei auf dem Twitter Account der Staatskanzlei und auf der Facebook-Seite des Freistaates Thüringen das Recht der Antragstellerin aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG auf Chancengleichheit verletzt hat. 2. Der Freistaat Thüringen hat der Antragstellerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten. A. Die Beteiligten streiten um die Reichweite der Äußerungsbefugnis von Regierungsmitgliedern. I. Am 15. Juni 2015 stellten im Stadtrat von E... die drei Mandatsträger der NPD-Fraktion einen Antrag auf Einleitung eines Abwahlverfahrens gegen die der Partei DIE LINKE angehörende Oberbürgermeisterin Katja W.. Der Antrag erhielt 16 Stimmen und verfehlte die notwendige 2/3-Mehrheit. Am Folgetag interviewte hierzu der Mitteldeutsche Rundfunk Thüringen (MDR Thüringen) neben weiteren Landespolitikern auch den Antragsgegner. Das Interview mit dem Antragsgegner wurde in den Räumen der Staatskanzlei vor der Landesdienstflagge gefilmt und hatte folgenden Wortlaut: R...: „Ich bin ziemlich irritiert, dass eine Denkzettelwahl gegen eine amtierende Oberbürgermeisterin über einen NPD-Antrag offensichtlich von anderen demokratisch gewählten und für die demokratischen Parteien gewählten Stadträten mit genutzt worden ist. Ich glaube, dass es gut ist, dass der Thüringer Weg bisher so beschritten worden ist, dass wir als Demokraten gemeinsam zusammen stehen, wenn die NPD aufmarschiert und ihren braunen Ungeist verbreiten will. Und deswegen gibt es keine Gemeinsamkeit auf der Basis von NPD-Anträgen und ich appelliere an alle demokratischen Parteien und ihre Vertreter, dass es wirklich keine Gemeinsamkeiten auf der Basis von NPD-Anträgen geben darf. Die Einzigsten, die dabei gewinnen, ist die NPD selber. Wenn man der Meinung ist, dass man sich mit der Oberbürgermeisterin auseinandersetzen will, dann muss man das als politische Auseinandersetzung führen, aber niemals über einen NPD-Antrag.“ Frage: „Bisher gab es ja in den Thüringer Parlamenten, Stadträten oder Kreistagen eigentlich immer so die Übereinkunft, dass man die NPD-Anträge grundsätzlich ablehnt und zwar egal was drinsteht. Haben wir da gestern so eine Art Tabubruch erlebt?“ R...: „Das ist das, was mich auch umtreibt und auch schockiert und wenn ich dann höre von dem von mir sehr geschätzten Landtagsabgeordneten Herrn W..., mit dem ich viele Jahre persönlich zusammengearbeitet habe, als er der entsprechende Vertreter des Innenministerium für die Polizei war. Wir haben so oft gemeinsam miteinander Aktivitäten vorbereitet und auch durchgehalten gegen NPD-Aufmärsche. Und jetzt höre ich auf einmal, dass das eine geheime Denkzettelwahl war, ohne dass ich irgendein Bedauern, irgendeine Distanzierung höre, das kann ich nur schwer verdauen. Man muss den jeweils anderen politischen Vertreter nicht akzeptieren oder mögen, aber man muss einen konsequenten Konsens durchhalten, dass man nicht in Karlsruhe ein NPD-Verbotsverfahren auf den Weg bringen kann, um dann heimlich in der Wahlurne, wenn es keiner anscheinend sieht, zu meinen, man könnte das jetzt einfach als Denkzettel gebrauchen. Die Nazis werden damit aufgewertet.“ Frage: „Kann das sein, dass die Autorität des CDU-Landesvorsitzenden vielleicht nicht so weit reicht, weil er sich ja auch schon geäußert hat, dass so was natürlich nicht geht, aber in diesem Fall ist es ja dazu gekommen?“ R...: „Ich habe den dringenden Appell, dass Herr M... nicht nur klare Worte gegenüber der Öffentlichkeit findet, sondern dass Herr M... persönlich es in die Hand nimmt und mit den E...er Stadträten das Gespräch auch persönlich sucht, und dass er auch mit seinen Landtagskollegen darüber intensiv redet. Und ich habe den dringenden Appell auch an Herrn W..., darüber nachzudenken, ob das wirklich eine Denkzettelwahl gewesen sein könnte und wie diese Denkzettelwahl weit über Thüringen hinaus ausstrahlt und was das bedeutet, auch in Bezug auf das NPD-Verbotsverfahren.“ Frage: „Jetzt hört man von Herrn W... auch, dass er sich mittlerweile gar nicht mehr so wohlfühlt wie es ausgegangen ist. Haben Sie irgendeine Form von Verständnis für so was, vielleicht politische Naivität?“ R...: „Ich habe gar keine Form von Verständnis. Es ist überhaupt nicht zu verstehen. Wir haben überall, in allen Gemeindeparlamenten, in allen Stadträten, seit Jahren darüber gerungen: Die LINKEN und die CDU, die SPD, die FDP, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN müssen immer an einem Strang ziehen. Jedes Mal wenn ein NPD-Antrag gestellt wurde, ist ein demokratischer Vertreter einer Partei nach vorne gegangen, hat eine kurze Begründung abgegeben, warum man dem nicht zustimmt, hat sich hingesetzt und dann haben alle zusammen dagegen gestimmt, um deutlich zu machen: Der Konsens der Demokraten heißt, niemals mit der NPD oder anderen Nazi-Organisationen oder Parteien zusammen irgendwie auch den Hauch einer gemeinsamen Sache zu machen.“ Der MDR Thüringen hat dieses Interview anschließend ungekürzt als Audiodatei auf seiner Internetseite eingestellt. Hinsichtlich der Gestaltung dieser Seite wird auf den als Anlage K 3 zur Akte gereichten Screenshot verwiesen (Bl. 181 d.A.). Einzelne Äußerungen aus dem Interview wurden zudem im Rundfunk und im Fernsehen ausgestrahlt. So wurde in einem Fernsehbeitrag am 16. Juni 2015 im „MDR THÜRINGEN JOURNAL“, in dem auch der SPD-Politiker B… und der CDU-Politiker M... zu Wort kommen, folgende Äußerung des Antragsgegners wiedergegeben: „Wenn man der Meinung ist, dass man sich mit der Oberbürgermeisterin auseinandersetzen will, dann muss man das als politische Auseinandersetzung führen, aber niemals über einen NPD-Antrag.“ Im Hintergrund ist dabei die Landesdienstflagge zu erkennen. In der Hörfunksendung „Fazit“ des MDR Thüringen war der Antragsgegner am 16. Juni 2015 mit folgender Äußerung, die als sogenannter „gebauter Beitrag“ aus dem Interview zusammengeschnitten worden war, zu hören: „Und deswegen appelliere ich auch an Herrn W... und an die CDU-Fraktion und an alle Stadträte in E..., darüber nochmal sehr gründlich nachzudenken.“ Auf dem Twitter-Kanal der Thüringer Staatskanzlei wurde am 16. Juni 2015 folgender Tweet veröffentlicht: „Der Thüringer Weg war immer die Gemeinsamkeit der Demokraten gegen Rechts.“ Bei diesem Tweet handelte es sich nicht um ein Zitat aus dem Interview mit dem Antragsgegner. Angefügt war zudem eine kommentarlose Verlinkung zur Audiodatei des Interviews auf der Internetseite des MDR Thüringen. Auch auf der Facebook-Seite des Freistaats Thüringen war ein Beitrag zu den Vorkommnissen im E...er Stadtrat eingestellt. Dieser enthielt keine Zitate aus dem Interview, aber ebenfalls eine Verlinkung auf die Internetseite des MDR mit dem Hinweis: Hier geht's zum Interview mit dem Ministerpräsidenten mit MDR THÜRINGEN Thüringen: http://... II. Der Antrag auf Durchführung eines Organstreitverfahrens ist am 23. Juni 2015 beim Thüringer Verfassungsgerichtshof eingegangen. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass sie durch die Äußerungen des Antragsgegners in dem Interview für den MDR Thüringen in ihren Rechten aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt wurde. Zur Begründetheit ihres Antrags führt sie im Wesentlichen Folgendes aus: 1. Der Antragsgegner habe seine Erklärungen in seiner amtlichen Funktion als Ministerpräsident abgegeben. Indem er das Interview erkennbar und bewusst in der Thüringer Staatskanzlei und zudem vor der allein der Landesregierung vorbehaltenen Landesdienstflagge geführt habe, habe er seinen Ausführungen die Insignien der Macht des Ministerpräsidenten beiseite gestellt. Er lasse sich mehrfach unter Hinweis auf seine Position als Ministerpräsident zitieren und verweise auf der offiziellen Seite der Staatskanzlei und der Landesregierung ausdrücklich auf die betreffenden Beiträge. Es gebe keine Hinweise darauf, dass er das Interview als Parteipolitiker der Partei DIE LINKE gegeben habe. An keiner Stelle des Interviews stelle er klar, dass er eine persönliche Meinungsäußerung als Parteipolitiker abgebe und gerade nicht in seiner administrativen Organstellung als Ministerpräsident handele. Er spreche auch nicht im Namen der Partei oder im Kontext einer Parteiveranstaltung oder einer Werbung für diese Partei. Zudem nutze der Antragsgegner seine staatliche Autorität als Ministerpräsident, um die Politiker anderer politischer Richtungen durch die Vorgabe von staatlichen Handlungsnormen und -erwartungen zu beeinflussen. Als Parteipolitiker ergebe dies keinen Sinn, da er in dieser Eigenschaft das Wahlvolk oder die Bevölkerung als solche erreichen wolle, nicht jedoch die politischen Mitbewerber. 2. Da es sich um amtliche Äußerungen gehandelt habe, unterliege der Antragsgegner als staatlicher Kompetenzträger einem strikten Neutralitätsgebot. Dieses habe er mit seinen Äußerungen verletzt. Nach dem Verständnis eines objektiven Rezipienten zielten die Erklärungen des Antragsgegners auf einen Boykottaufruf in Bezug auf sämtliche durch Fraktionen oder Mandatsträger der Antragstellerin auf Kommunal-, Kreis- oder eventuell Landesebene vorgebrachten Anträge, unabhängig von den Sachthemen und Inhalten. Gleichzeitig mache der Antragsgegner hiermit mittelbar Wahlwerbung für die nicht vom Boykott betroffenen politischen Mitbewerber. Die Bezeichnung als „Nazis“ und damit die Gleichsetzung der Mandatsträger der Antragstellerin mit den Kadern der für die NSDAP verantwortlichen Nationalsozialisten stelle ein besonders starkes Unwerturteil dar. Dieses solle die Antragstellerin generell in der Öffentlichkeit diskreditieren und unwählbar machen. Potentielle Interessenten an einer Mitgliedschaft in der NPD solle dies ebenso abhalten wie mögliche Kandidaten, die sich für Wahlvorschläge zur Verfügung stellten, und es solle auch unabhängig von der Person des politisch interessierten Bürgers und dessen Handeln diesen Bürger von der Wählbarkeit generell ausschließen. Hierdurch betreibe der Antragsgegner auch einen weit vorauswirkenden Negativwahlkampf, der auf absolute Ausgrenzung der Antragstellerin und deren Mitglieder und Mandatsträger abziele. 3. Eine Rechtfertigung des Handelns des Antragsgegners sei nicht ersichtlich. Er könne sich nicht auf die Notwendigkeit der Öffentlichkeitsarbeit und Bevölkerungsaufklärung berufen, da er sachlich seine Kompetenzen übertrete, wenn er entgegen der kommunalen Selbstverwaltungsautonomie den kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften bzw. deren Organmitgliedern Vorgaben mache, wie diese ihr Abstimmungsverhalten zu gestalten hätten. Zudem gebe er durch seine Äußerungen zu verstehen, dass es eine Verschwörung aller Parteien gebe oder geben sollte, nach der jegliche Anträge der Antragstellerin abgelehnt werden sollten. Hierdurch offenbare er ein Demokratieverständnis, das dem Grundgesetz fremd sei. Auch das Institut der wehrhaften Demokratie rechtfertige den Boykottaufruf sowie das Unwerturteil nicht. Die Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung am 6. April 2016 erklärt, dass sich ihr Antrag nur gegen die hierin wörtlich zitierten Äußerungen aus dem antragsgegenständlichen Interview richte, und den Antrag neu formuliert. Die Antragstellerin beantragt, festzustellen, dass der Antragsgegner die Rechte der Antragstellerin aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG dadurch verletzt, dass er in einem Interview für den MDR-Thüringen, das er in der Staatskanzlei gewährte, zu einem strikten Boykott gegenüber der Antragstellerin und ihren Vertretern in allen Plenen Thüringer Körperschaften aufrief, indem er u.a. ausführte: „Ich appelliere an alle demokratischen Parteien und ihre Vertreter, dass es wirklich keine Gemeinsamkeiten auf der Basis von NPD-Anträgen geben darf.“ und die über die Wahlvorschläge der Antragstellerin gewählten Mandatsträger im Freistaat Thüringen pauschal mit einem Unwerturteil überzog, indem er sie als „Nazis“ bezeichnete, indem er bezogen auf diese über Wahlvorschläge der Antragstellerin gewählten Mandatsträger und deren Anträge in den entsprechenden Plenen der Gebietskörperschaften ausführte „die Nazis werden damit aufgewertet“, dies insbesondere, indem er den Rundfunkbeitrag, der das gesamte Interview als Audiodatei veröffentlicht, dadurch bewirbt, dass er ihn unter www.thüringen.de, dem Twitter-Account der Staatskanzlei und dem Facebook-Account Freistaat Thüringen mit weiteren Kommentaren verlinkt. III. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise ihn als unbegründet zurückzuweisen. Der Antragsgegner hält den Antrag für unzulässig, jedenfalls für unbegründet. 1. Das Organstreitverfahren sei unzulässig, da die Antragstellerin nicht beteiligtenfähig sei. Politische Parteien seien nur dann als Organe im Verfassungsgefüge und damit als beteiligtenfähig im Organstreitverfahren anzusehen, wenn es um die Durchsetzung von Verfassungsnormen gehe, die ihre besondere Stellung im Verfassungsgefüge begründen. Diese Voraussetzung sei erfüllt, wenn entweder eine Partei in einem obersten Landesorgan vertreten sei und somit als dessen Teil agieren könne, oder wenn sie zwar nicht im Parlament vertreten sei, aber es gerade um die Vertretung im Parlament gehe, also ein Bezug zu Wahlen und Wahlkämpfen bestehe. Keiner dieser Fälle liege hier vor. Die Antragstellerin sei gegenwärtig in Thüringen nicht in einem obersten Verfassungsorgan vertreten; ein Zusammenhang zu Wahlen sei bereits in zeitlicher Hinsicht zu verneinen, da die nächsten Kommunal- und Landtagswahlen in Thüringen regulär erst wieder im Jahr 2019 stattfinden würden. 2. Der Antrag sei auch unbegründet. Es habe sich bei den antragsgegenständlichen Äußerungen um parteipolitische Äußerungen des Antragsgegners gehandelt, so dass er diesbezüglich nicht dem Neutralitätsgebot unterlegen habe, sondern sich auf die Meinungsfreiheit aus Art. 11 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen (ThürVerf) berufen könne. Selbst wenn der Antragsgegner als Amtsinhaber verstanden werden wolle, seien seine Äußerungen als zulässige Öffentlichkeitsarbeit zu bewerten. Diese Auffassung begründet der Antragsgegner im Wesentlichen wie folgt: a) Bei Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Zuordnung von Äußerungen zum amtlichen oder parteipolitischen bzw. privaten Handeln von Amtsträgern sei vorliegend von parteipolitischen Äußerungen des Antragsgegners auszugehen. Hierfür spreche, dass der Antragsgegner sich selbst an keiner Stelle als Ministerpräsident oder Regierungsmitglied bezeichne und auch keinen Hinweis auf seine Tätigkeit in der Thüringer Landesregierung, seine Regierungsaufgaben oder Befugnisse gebe. In dem Interview gehe es um das Verhalten in Abstimmungen, deren Freiheit nach § 24 Abs. 1 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) gesetzlich verbürgt sei und die nicht im Kompetenzbereich des Landes und der Landesregierung lägen, sondern durch die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung gegen eine Einflussnahme des Landes geschützt seien. Das gemeinsame Verhalten der demokratischen Parteien („Die LINKEN und die CDU, die SPD, die FDP, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN…“) werde hervorgehoben. Diese würden nebeneinander und gegeneinander als gleichberechtigt referiert und daraus eine Verhaltensnorm für ebendiese Parteien in freier Gleichberechtigung hergeleitet, wobei der hiermit verbundene Appell nach Text und Inhalt zur Sprache der politischen Konflikt-, Kompromiss- und Konsensbildung von Politikern, Parteien und Fraktionen zähle. Die wenigen Indizien, wonach die amtliche Sphäre des Ministerpräsidenten berührt sein könnte, würden demgegenüber an Gewicht deutlich zurücktreten, da der Antragsgegner jedenfalls keine Ressourcen, Befugnisse oder besondere Rechte in Anspruch genommen habe, welche ihm allein in oder wegen seiner Amtsstellung zustünden. Dass er in der Ankündigung des Interviews im MDR Thüringen als Ministerpräsident genannt worden sei, sei jedenfalls nicht dem Antragsgegner zuzurechnen, da dies eine Entscheidung der Redaktion sei, auf die der Antragsgegner keinen Einfluss habe. Gleiches gelte, sofern allein seine Eigenschaft als Ministerpräsident dafür ursächlich gewesen sein sollte, dass er überhaupt zu diesem Thema befragt worden sei. Auch der Umstand, dass das Interview in den Räumen der Staatskanzlei stattgefunden habe, sei nicht geeignet, diese Äußerungen der amtlichen Tätigkeit des Ministerpräsidenten zuzurechnen, da ein zeitnahes Interview realistisch am ehesten dort stattfinden könne, wo sich der Interviewte gerade aufhalte, so dass die Wahl der Räumlichkeiten der Staatskanzlei nahe gelegen habe. Es sei jedenfalls nicht ersichtlich, dass sich der Antragsgegner zum Zwecke des Interviews eigens in die Räume der Staatskanzlei begeben habe. b) Sofern man die Äußerungen als amtliche Öffentlichkeitsarbeit verstehen könne, seien diese ebenfalls zulässig. Es sei anerkannt, dass die Öffentlichkeitsarbeit zu den Aufgaben demokratischer Staaten und ihrer Regierungen zähle. Insbesondere habe die Regierung das Recht der Teilhabe an der politischen Willensbildung im Lande; ihr komme die Kompetenz zur Staatsleitung zu. Die Regierung sei nicht allein auf eine sachliche Informationspolitik beschränkt, sondern könne sich auch mit der politischen Bewertung ihrer Kritiker auseinander setzen und dabei ihrerseits politische Positionen beziehen. Diesen komme über die rein sachlichen Gesichtspunkte hinaus stets ein wertender Gehalt zu. Inhaber eines Regierungsamtes seien nicht verpflichtet, sich im Rahmen eines Interviews auf die Regierungstätigkeit betreffende Aussagen zu beschränken. Daher könnten Mitglieder der Bundesregierung auch zu landespolitischen Fragen Stellung nehmen. Dann sei aber nicht erkennbar, warum es Mitgliedern der Landesregierung verwehrt sein sollte, Aussagen zu Fragen im Bereich der Kommunen zu treffen. Ein Verstoß gegen politische Neutralitätspflichten liege nicht vor. Dass die politische Diskussion zwischen Regierung und regierungskritischen Parteien auch parteipolitische Züge tragen könne und müsse, werde im parlamentarischen Regierungssystem des Grundgesetzes vorausgesetzt. Neutralität der Regierung gegenüber einer scharf oppositionellen Partei sei vom Grundgesetz allgemein weder angeordnet noch vorausgesetzt. Spezielle Neutralitätspflichten, etwa im Wahlkampf, bestünden vorliegend gerade nicht. IV. Der Verfassungsgerichtshof hat den Thüringer Landtag gemäß § 40 Abs. 2 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG) von der Einleitung des Organstreitverfahrens in Kenntnis gesetzt. Der Landtag hat von einem Beitritt zum Verfahren abgesehen. B. Der Antrag ist zulässig und begründet. Der Antragsgegner hat die Rechte der Antragstellerin aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) verletzt, indem er in einem Interview für den MDR Thüringen ausführte, „Ich appelliere an alle demokratischen Parteien und ihre Vertreter, dass es wirklich keine Gemeinsamkeiten auf der Basis von NPD-Anträgen geben darf“ und „Die Nazis werden damit aufgewertet“ und anschließend das vollständige, auf der Homepage des MDR Thüringen abrufbare Interview auf dem Twitter-Account der Thüringer Staatskanzlei und auf der Facebook-Seite des Freistaats Thüringen verlinkte. I. Der Antrag ist zulässig. 1. Die Antragstellerin hat ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung umformuliert. Das war schon deshalb zulässig, weil es sich hierbei nicht um eine Klageänderung, sondern um eine nach § 12 ThürVerfGHG i. V. m. § 264 Nr. 1 ZPO stets zulässige Konkretisierung des Antrags handelt und der Antragsgegenstand unverändert bleibt. Die Antragstellerin hat dadurch diejenigen Umstände, die nach ihrer Ansicht für eine amtliche Äußerung sprechen und die sie bereits in der Antragsschrift benannt hatte, ausdrücklich in den Antrag aufgenommen. 2. Das Organstreitverfahren ist statthaft. Im Organstreit entscheidet der Thüringer Verfassungsgerichtshof über die Auslegung der Thüringer Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Verfassungsorgans und anderer Beteiligter, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtags oder der Landesregierung mit eigener Zuständigkeit ausgestattet sind, Art. 80 Abs. 1 Nr. 3 ThürVerf, § 11 Nr. 3, § 38 ThürVerfGHG. Antragsteller und Antragsgegner des Verfahrens müssen zueinander in einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis stehen, aus dem sich die in Streit stehenden Rechte und Pflichten ergeben (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 - VerfGH 2/14 -, LVerfGE 25, 585 [590]; zum Bundesorganstreit vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1986 - 2 BvE 5/83 -, BVerfGE 73, 1 [30]). Die Antragstellerin macht eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 21 GG geltend, der als „hineinwirkendes Bundesverfassungsrecht“ Teil der Landesverfassungen ist (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 2. November 2011 - VerfGH 13/10 -, LVerfGE 22, 547 [571], Urteil vom 18. Juli 2006 - VerfGH 8/05 -, LVerfGE 17, 511 [515]; vgl. ebenso: BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2001 - 2 BvK 1/00 -, BVerfGE 103, 332 [352 f.]; Jutzi, in: Linck/Baldus/Lindner/Poppenhäger/Ruffert, ThürVerf, Art. 80 Rn. 70). Damit stehen nach ihrem Vortrag Rechtsbeziehungen im Streit, die sich aus der Thüringer Verfassung ergeben. 3. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist die Antragstellerin im Organstreitverfahren auch beteiligtenfähig. In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist die Beteiligtenfähigkeit eines Landesverbands einer politischen Partei anerkannt, soweit die Verletzung des verfassungsrechtlichen Status geltend gemacht wird (vgl. statt vieler z.B.: ThürVerfGH, LVerfGE 17, 511 [515]; BVerfG, Beschluss vom 31. März 1987 - 2 BvH 1/87 -, BVerfGE 75, 34 [39], m.w.N.). Der verfassungsrechtliche Status der Antragstellerin folgt aus Art. 21 Abs. 1 GG, nämlich dem Recht der Parteien auf Chancengleichheit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung. Dieses ist entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht nur auf den Bereich des Wahlrechts im engeren Sinne, wie Wahlvorbereitung, Wettbewerb um die Erlangung von Spenden, Wahlwerbung, Erstattung von Wahlkampfkosten bzw. das gesamte Vorfeld der Wahlen, beschränkt. Vielmehr erstreckt es sich auf die Tätigkeit der Parteien auch außerhalb von Wahlen (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. April 1992 - 2 BvE 2/89 -, BVerfGE 85, 264 [285 f., 297]; Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Band III, 73. Lfg. Dezember 2014, Art. 21 Rn. 297). Es gilt auch für den politischen Meinungskampf und Wettbewerb im Allgemeinen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2015 - 2 BvQ 39/15 -, juris, Rn. 8 f.), so dass der Beteiligtenfähigkeit weder der fehlende Wahlkampfbezug noch der Umstand, dass die Antragstellerin im Thüringer Landtag nicht vertreten ist, entgegensteht. 4. Auch hinsichtlich der sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen begegnet der Antrag keinen Bedenken. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Sie legt hinreichend substantiiert die Möglichkeit dar, dass die verfassungsrechtlichen Grenzen der Äußerungsbefugnis von Regierungsmitgliedern überschritten und damit zu ihren Lasten in unzulässiger Weise in die Chancengleichheit eingegriffen wurde (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2014 -2 BVE 4/13 -, BVerfGE 136, 323 [331]). Der Antrag richtet sich gegen den richtigen Antragsgegner, nämlich den Ministerpräsidenten als Urheber der angegriffenen Äußerungen. Er betrifft einen tauglichen Antragsgegenstand und ist auch form- und fristgerecht innerhalb der 6-Monats-Frist des § 39 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG gestellt. II. Der Antrag ist begründet. Der Antragsgegner hat durch die im Antrag zitierten Äußerungen in Verbindung mit der späteren Verlinkung des vollständigen Interviews über den Twitter-Account der Staatskanzlei und über die Facebook-Seite des Freistaats Thüringen gegen seine Pflicht zur parteipolitischen Neutralität verstoßen und damit die Rechte der Antragstellerin aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG auf Chancengleichheit der politischen Parteien verletzt. 1. Die antragsgegenständlichen Äußerungen betreffen die Mandatsausübung der über die Liste der Antragstellerin gewählten Mandatsträger und damit den Schutzbereich des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG. Da es sich hierbei um amtliche Äußerungen des Antragsgegners handelt, ist dieser auch Verpflichteter der sich aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden Rechte. a) Der sachliche Schutzbereich ist eröffnet, da die Äußerungen des Antragsgegners die Mandatsausübung und damit die allgemeine politische Tätigkeit der Antragstellerin betreffen. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet neben der freien Gründung und Betätigung der politischen Parteien auch die gleichberechtigte Teilhabe am politischen Wettbewerb; er garantiert die Chancengleichheit der politischen Parteien (vgl. ThürVerfGH, LVerfGE 25, 585 [593]; BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125 [138 ff.]). Diese zählt neben dem Mehrparteienprinzip, der Volkssouveränität, der Gewaltenteilung und der Verantwortlichkeit der Regierung zu den Prinzipien, die das Grundgesetz unter dem Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zusammenfasst (vgl. BVerfGE 44, 125 [145]; zur Herleitung ausführlich BVerfG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - 2 BvE 2/14 -, BVerfGE 138, 102 [109 ff.], Rn. 26 ff., m.w.N.). Ursprünglich für den Bereich des Wahlkampfs entwickelt, erstreckt sich das Recht auf Chancengleichheit nach der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung auch auf den politischen Meinungskampf und Wettbewerb im Allgemeinen und damit letztlich auf die gesamte Tätigkeit der Parteien (so zuletzt BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. November 2015 - a.a.O., juris, Rn. 9; s.o. Ziffer B.I.3. m.w.N.). Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG wirken die Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mit, die auch außerhalb von Zeiten des Wahlkampfes stattfindet. Die Antragstellerin macht geltend, durch die antragsgegenständlichen Äußerungen des Antragsgegners in der Ausübung von Mandaten auf Kommunal-, Kreis- oder eventuell Landesebene beeinträchtigt zu sein, da diese auf einen Boykott sämtlicher durch sie gestellter Anträge abzielten. Sie wendet sich dabei allein gegen die in ihrem Antrag wörtlich zitierten Passagen des Interviews des Antragsgegners. Der Inhalt dieser Äußerungen ist aus der Perspektive eines objektiven Dritten zu ermitteln (vgl. ThürVerfGH, LVerfGE 25, 585 [593]; BVerfGE 136, 323 [337]). Dabei dürfen diese Passagen allerdings nicht aus dem Zusammenhang gerissen werden. Sie sind aus dem Kontext des gesamten Interviews zu verstehen. Der Äußerung des Antragsgegners, „…ich appelliere an alle demokratischen Parteien und ihre Vertreter, dass es wirklich keine Gemeinsamkeiten auf der Basis von NPD-Anträgen geben darf.“ (im Folgenden: der „Appell“) kommt ein handlungsauffordernder Gehalt zu, der schon in der Wortwahl („ich appelliere“…) deutlich hervortritt. Diese Handlungsaufforderung richtet sich ausdrücklich an „alle demokratischen Parteien und ihre Vertreter“, also an Mandatsträger bzw. andere Politiker. Sie betrifft die Frage, wie mit Anträgen von Mandatsträgern, die über die Liste der Antragstellerin gewählt wurden, in Zukunft umgegangen werden sollte bzw. in der Vergangenheit umgegangen wurde. Die Äußerung „Die Nazis werden damit aufgewertet.“ ist in einem engen Zusammenhang mit diesem „Appell“ zu sehen. Sie ist in erster Linie Teil seiner Begründung. Der Antragsgegner bringt damit seine Ansicht zum Ausdruck, dass sich eine Zusammenarbeit auf der Basis von durch Mandatsträger der Antragstellerin gestellten Anträgen bereits deshalb verbiete, da dies zu einer Aufwertung der Antragstellerin führe. Gleichzeitig dient die Bezeichnung als „Nazis“ der rhetorischen Abgrenzung der Mandatsträger der Antragstellerin gegenüber den Politikern anderer Parteien, die vom Antragsgegner als „demokratische Parteien“ bezeichnet werden. Schließlich enthält sie aber auch ein Unwerturteil. Dieses bezieht sich nach seinem Kontext, insbesondere der vorherigen Bezugnahme auf das vor dem Bundesverfassungsgericht anhängige NPD-Verbotsverfahren, nicht nur auf die über die Liste der Antragstellerin in den E...er Stadtrat gewählten Mandatsträger, sondern auf sämtliche Mitglieder der NPD und auf die Partei selbst. Damit ist der sachliche Schutzbereich des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG eröffnet. b) Der Schutzbereich aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG ist auch in persönlicher Hinsicht eröffnet. aa) Die Antragstellerin ist als politische Partei Trägerin der sich hieraus ergebenden Rechte auf Chancengleichheit. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass beim Bundesverfassungsgericht das NPD-Verbotsverfahren anhängig ist und in diesem im März 2016 mündlich verhandelt wurde. Die Rechte aus Art. 21 GG gelten bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit (st. Rspr.; statt vieler: BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 1963 - 2 BvL 7/61, 2 BvL 2/63, 2 BvL 9/63 -, BVerfGE 17, 155 [166], m.w.N.). bb) Da die antragsgegenständlichen Äußerungen dem Antragsgegner in seiner amtlichen Funktion als Ministerpräsident zuzuordnen sind, ist dieser auch Verpflichteter des Rechts auf Chancengleichheit, d.h. Adressat des sich aus der Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden Neutralitätsgebots. (1) Aus dem Recht politischer Parteien, gleichberechtigt am Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes teilzunehmen, folgt ein an die Adresse des Staates gerichtetes Neutralitätsgebot. Die (Bundes- oder Landes-) Regierung und ihre einzelnen Mitglieder haben danach jede über das bloße Regierungshandeln hinausgehende Maßnahme, die auf die Willensbildung des Volkes einwirkt und in parteiergreifender Weise auf den Wettbewerb zwischen den politischen Parteien Einfluss nimmt, zu unterlassen (vgl. BVerfGE 138, 102 [113 ff.], Rn. 38 ff. [Rn. 45]). Das Neutralitätsgebot trifft allerdings nur Staatsorgane, wenn sie als solche handeln. Insbesondere schließt das Neutralitätsgebot nicht aus, dass ein Amtsinhaber außerhalb seiner amtlichen Funktionen - als Privatperson oder Parteipolitiker - am politischen Meinungskampf teilnimmt. Die Übernahme des Regierungsamtes soll gerade nicht dazu führen, dass dem Amtsinhaber die Möglichkeit parteipolitischen Engagements nicht mehr offensteht. Dürften Parteien, die als Sieger aus einer Wahlauseinandersetzung hervorgegangen sind, nicht mehr auf die Mitarbeit der mit Regierungsämtern betrauten Parteimitglieder zurückgreifen, würden sie ihrerseits ungerechtfertigt in ihrem Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb beschränkt (vgl. BVerfGE 138, 102 [117], Rn. 51 f.; vgl. auch VerfGH RP, Beschluss vom 21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -, juris, Rn. 22 f.). Entscheidend für die Frage, ob ein Amtsinhaber dem Neutralitätsgebot unterliegt, ist daher, ob er in amtlicher oder nicht-amtlicher, etwa privater oder parteipolitischer, Funktion tätig wird. Bei der insoweit erforderlichen Abgrenzung ist in Rechnung zu stellen, dass beim Handeln eines Inhabers eines Ministeramtes eine strikte Trennung der Sphären des „Ministers“, des „Parteipolitikers“ und der politisch handelnden „Privatperson“ nicht möglich ist. Auch aus Sicht der Bürger wird der Inhaber eines Regierungsamtes regelmäßig in seiner Doppelrolle als Regierungsmitglied und Parteipolitiker wahrgenommen (vgl. BVerfGE 138, 102 [118], Rn. 54, m.w.N.). Für den Fall von öffentlichen Äußerungen von Amtsinhabern ist die Abgrenzung nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu bestimmen (BVerfGE 138, 102 [118], Rn. 56; VerfGH RP, Beschluss vom 21. Mai 2014 - a.a.O., Rn. 25). Die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung hat hierzu unterschiedliche - formale und inhaltliche - Kriterien herausgearbeitet (vgl. BVerfGE 138, 102 [118 ff.], Rn. 57 ff.; VerfGH RP, Beschluss vom 21. Mai 2014 - a.a.O., Rn. 25 ff.). Grundsätzlich unterliegt ein Regierungsmitglied der Bindung an das Neutralitätsgebot, wenn die Äußerung unter Rückgriff auf die nur einem Regierungsmitglied zur Verfügung stehenden Ressourcen erfolgt oder eine erkennbare Bezugnahme auf das Regierungsamt vorliegt und damit die Äußerung mit einer aus der Autorität des Amtes fließenden besonderen Gewichtung versehen wird. Amtsautorität wird etwa in Anspruch genommen, wenn der Amtsinhaber sich durch amtliche Verlautbarungen etwa in Form offizieller Publikationen, Pressemitteilungen oder auf offiziellen Internetseiten des Geschäftsbereichs erklärt (vgl. BVerfGE 138, 102 [118], Rn. 57). Ist dies nicht der Fall, wird seine Äußerung regelmäßig dem allgemeinen politischen Wettbewerb zuzurechnen sein (vgl. BVerfGE 138, 102 [116 f.], Rn. 49, 53, m.w.N.). (2) Gemessen an den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien ist hier von einer amtlichen Äußerung des Antragsgegners auszugehen. Zwar spricht der Inhalt der antragsgegenständlichen Äußerungen zunächst für eine Stellungnahme des Antragsgegners als Parteipolitiker im Rahmen des allgemeinen politischen Meinungskampfes. Das Interview beschäftigt sich anlässlich der Geschehnisse im E...er Stadtrat mit der Frage, wie mit Anträgen von Mandatsträgern der Antragstellerin umgegangen werden sollte. Hierbei handelt es sich um ein Thema der parteipolitischen Auseinandersetzung (zu einer vergleichbaren Konstellation vgl. BVerfGE 138, 102 [124], Rn. 76). Der Antragsgegner nimmt nicht ausdrücklich auf seine Rolle als Ministerpräsident oder Regierungschef Bezug. Stattdessen verweist er auf Erfahrungen, die er vor seiner Zeit als Ministerpräsident gemacht hat („…und auch wenn ich dann höre von dem von mir sehr geschätzten Landtagsabgeordneten Herrn W..., mit dem ich viele Jahre persönlich zusammengearbeitet habe, als er der entsprechende Vertreter des Innenministerium für die Polizei war. Wir haben so oft gemeinsam miteinander Aktivitäten vorbereitet und auch durchgehalten gegen NPD-Aufmärsche“). Dass der Antragsgegner in dem Internetbeitrag des MDR Thüringen als „Regierungschef“ oder „Ministerpräsident“ bezeichnet wird, ist unerheblich. Auf die Gestaltung des Internetbeitrags durch den MDR Thüringen hatte der Antragsgegner keinen Einfluss, diese ist vielmehr von der Redaktion des MDR Thüringen zu verantworten. Dort verwendete Bezeichnungen können daher auch nicht als eine durch den Antragsgegner erfolgende spezifische Inanspruchnahme der Autorität seines Amtes verstanden werden. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin musste sich der Antragsgegner hiergegen auch nicht in irgendeiner Form verwahren. Ein Amtsinhaber kann seine Amtsbezeichnung auch in außerdienstlichen Zusammenhängen führen, ohne dass dies Rückschlüsse auf die Qualität seiner Äußerungen als amtlich oder rein parteipolitisch zulässt (vgl. BVerfGE 138, 102 [120], Rn. 59, VerfGH RP, Beschluss vom 21. Mai 2014 - a.a.O., Rn. 26, m.w.N.). Dann darf er sich aber erst recht mit seiner Amtsbezeichnung ansprechen lassen. Diesem inhaltlichen Indiz für eine parteipolitische Äußerung stehen jedoch die äußeren Umstände des Interviews gegenüber, die für die Annahme einer amtlichen Äußerung sprechen. Der Antragsgegner hat das Interview in seinen Amtsräumen und vor der Landesdienstflagge gegeben. Zwar sind die hier antragsgegenständlichen Äußerungen des Antragsgegners nicht in dem Fernsehbeitrag, sondern allein in der auf der Homepage des MDR Thüringen abrufbaren Audiodatei enthalten, so dass sie nicht in unmittelbarer Verbindung zu den Amtsräumen und der Landesdienstflagge nach außen in Erscheinung treten. Allerdings war der Fernsehbeitrag auf der Homepage des MDR Thüringen in dem Beitrag zu den Geschehnissen im E...er Stadtrat oberhalb der Audiodatei abgelegt und abrufbar. Ein Besucher der MDR-Homepage, der sich zunächst den Fernsehbeitrag anschaut und anschließend die Audiodatei anhört, wird also zwanglos die Verknüpfung zwischen der Audiodatei und dem Fernsehbeitrag und damit zwischen den antragsgegenständlichen Äußerungen und dem Ort des Interviews herstellen können. Zudem hängt die Frage, welche Äußerungen aus dem Interview in welcher Form verbreitet werden, von Zufälligkeiten bzw. der Entscheidung der Redaktion ab, nicht aber vom Willen des Antragsgegners. Genauso wenig wie die redaktionelle Entscheidung, ihn mit „Ministerpräsident“ anzureden bzw. im Internetbeitrag zu bezeichnen, zu seinen Lasten zu berücksichtigen ist, kann ihn auf der anderen Seite die seinem Einfluss ebenfalls entzogene Festlegung entlasten, die hier antragsgegenständlichen Äußerungen nicht mit dem während des Interviews angefertigten Bildmaterial zu unterlegen. Entscheidend ist, dass dem Antragsgegner während des Interviews bewusst war, dass er gefilmt wurde und dass seine Äußerungen (zumindest ausschnittsweise) auch Teil eines entsprechenden Fernsehbeitrags sein könnten. Dann konnte er auch damit rechnen, dass der Fernsehzuschauer die Landesdienstflagge im Hintergrund sehen würde. Ausschlaggebend für die rechtliche Bewertung ist hier indessen die spezifische Inanspruchnahme von Amtsautorität und die damit verbundene Nutzung staatlicher Ressourcen. Der Antragsgegner hat über soziale Netzwerke, die allein seinem amtlichen Bereich zuzurechnen sind, eine Verlinkung mit der vollständigen Audiodatei auf der Homepage des MDR Thüringen vorgenommen. Durch die Nutzung dieser amtlichen Kommunikationswege kann für den Empfänger nunmehr kein Zweifel bestehen, dass es sich um eine amtliche Äußerung handelt. Hier liegt zwar keine amtliche Verlautbarung im klassischen Sinn in Form einer Medieninformation oder Pressemitteilung vor; dies wird insbesondere hinsichtlich des Beitrags auf dem Twitter-Kanal der Staatskanzlei deutlich, der ohne weitere Kommentare oder Inhalte lediglich einen Link auf die Homepage des MDR Thüringen enthielt. Dennoch ist der Twitter-Kanal ebenso wie die Facebook-Seite des Freistaats Thüringen insoweit als offizielles Publikationsorgan der Regierung anzusehen, als ihre Nutzung ausschließlich der Regierung vorbehalten ist. Unerheblich ist hierbei, dass durch die Verlinkung keine neuen Inhalte hinzugekommen sind. Ihr kommt insoweit eine wesentliche Bedeutung zu, als es sich um eine weitere - nunmehr amtliche - Verbreitungsform handelt. Schließlich besteht im Gegensatz zur Interviewsituation hier die Gelegenheit zur Analyse, sowohl des Inhalts des Gesagten als auch des beim Empfänger zu erwartenden Eindrucks hinsichtlich der (Nicht-) Amtlichkeit. Wählt der Amtsträger einen amtlichen Weg, muss er sich hieran festhalten lassen. Im übrigen wird ergänzend darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner - ausweislich der Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung - sich bei seinen Äußerungen in dem Interview als Ministerpräsident verstanden wissen wollte. 2. Die antragsgegenständlichen Äußerungen des Antragsgegners greifen in das Recht der Antragstellerin auf gleichberechtigte Teilhabe am politischen Meinungskampf ein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat die Formalisierung des Gleichheitssatzes im Bereich der politischen Willensbildung des Volkes zur Folge, dass auch der Verfassungsgrundsatz von der Chancengleichheit der politischen Parteien im gleichen Sinn formal verstanden werden muss (BVerfGE 138, 102 [110], Rn. 30, m.w.N.). Daher ist der öffentlichen Gewalt jede unterschiedliche Behandlung der Parteien, durch die deren Chancengleichheit bei Wahlen verändert werden kann, verfassungskräftig versagt, sofern sie sich nicht durch einen besonders zwingenden Grund rechtfertigen lässt (BVerfGE 44, 125 [146], m.w.N.). Eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit liegt daher vor, wenn Staatsorgane als solche parteiergreifend zugunsten oder zulasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern in den Wahlkampf einwirkten, wobei sich der Eingriff nicht nur in Form von staatlichen Maßnahmen wie etwa Kandidatenstreichungen oder Verboten, sondern auch in Form von öffentlichen Äußerungen von Amtsträgern vollziehen kann (z.B. ThürVerfGH, LVerfGE 25, 585 [594]; ebenso z.B. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2015, a.a.O; BVerfGE 138, 102 ff.; 136, 323 ff.; VerfGH RP, Beschluss vom 21. Mai 2014 - a.a.O.). Da die Chancengleichheit der politischen Parteien aber nicht nur im Wahlkampf, sondern auch im allgemeinen politischen Meinungskampf und Wettbewerb gilt, ist eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit auch dann anzunehmen, wenn Staatsorgane als solche parteiergreifend zugunsten oder zulasten einer politischen Partei in den allgemeinen politischen Wettbewerb einwirken. Aufgrund des auch außerhalb des Wahlkampfs geltenden Neutralitätsgebots haben die (Bundes- oder Landes-) Regierung und ihre einzelnen Mitglieder jede über das bloße Regierungshandeln hinausgehende Maßnahme, die auf die Willensbildung des Volkes einwirkt und in parteiergreifender Weise auf den Wettbewerb zwischen den politischen Parteien Einfluss nimmt, zu unterlassen. Eine parteiergreifende Einwirkung in den allgemeinen politischen Wettbewerb der Parteien liegt hier durch den „Appell“ und die seiner Begründung dienende Bezeichnung der Mitglieder und Mandatsträger der Antragstellerin als „Nazis“ vor. Der Antragsgegner fordert hiermit zu einer strikten Ablehnung von Anträgen auf, wenn und nur weil sie von Mandatsträgern der Antragstellerin gestellt werden, und wendet sich damit parteiergreifend zu Lasten der Antragstellerin an deren politische Wettbewerber. 3. Der Eingriff in die Rechte der Antragstellerin aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG ist weder als zulässige Öffentlichkeitsarbeit auf der Grundlage der Kompetenz zur Staatsleitung, noch nach dem Prinzip der streitbaren Demokratie gerechtfertigt. a) Die antragsgegenständlichen Äußerungen des Antragsgegners stellen zwar Öffentlichkeitsarbeit der Regierung im weiteren Sinne dar, überschreiten jedoch die Grenzen der Zulässigkeit. aa) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Öffentlichkeitsarbeit von Regierung und gesetzgebenden Körperschaften nicht nur verfassungsrechtlich zulässig, sondern auch notwendig ist (vgl. grundlegend zur Öffentlichkeitsarbeit: BVerfGE 44, 125 [147 f.]). In den Rahmen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit fällt, dass Regierung und gesetzgebende Körperschaften - bezogen auf ihre Organtätigkeit - der Öffentlichkeit ihre Politik, ihre Maßnahmen und Vorhaben sowie die künftig zu lösenden Fragen darlegen und erläutern. Auch die objektiv gehaltene Information über den Bürger betreffende Fragen und wichtige Vorgänge auch außerhalb oder weit im Vorfeld der eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit fällt unter die Öffentlichkeitsarbeit (vgl. BVerfGE 138, 102 [114], Rn. 40). Eine verantwortliche Teilhabe der Bürger an der politischen Willensbildung des Volkes setzt voraus, dass der Einzelne genügend weiß, um Entscheidungen, Maßnahmen und Lösungsvorschläge beurteilen, billigen oder verwerfen zu können. Aufgabe staatlicher Öffentlichkeitsarbeit ist es insbesondere, politische Zusammenhänge offenzulegen, Verständnis für erforderliche Maßnahmen zu wecken oder um ein bestimmtes Verhalten zu werben (vgl. ThürVerfGH, LVerfGE 25, 585 [595], m.w.N.). Diese Kompetenz zur Öffentlichkeitsarbeit wird jedoch begrenzt von den das Grund-gesetz beherrschenden Prinzipien der Volkssouveränität, der Gewaltenteilung, der Verantwortlichkeit der Regierung und der für einen freien und offenen Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes unabdingbaren Chancengleichheit der politischen Parteien (BVerfGE 44, 125 [148]). Daraus folgt zunächst, dass sich die Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der von der Verfassung zugewiesenen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiche halten muss (vgl. ThürVerfGH, LVerfGE 25, 585 [595]; BVerfGE 44, 125 [149]; SaarlVerfGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - Lv 4/09 -, juris, Rn. 68; BremStGH, Entscheidung vom 30. November 1983 - St 1/83 -, DVBl. 1984, 221 [224]). So muss sie in diesem Zusammenhang zum Beispiel auch die föderale Kompetenzaufteilung wahren (BVerfGE 44, 125 [149]). Zudem darf die Öffentlichkeitsarbeit der Regierung den Anspruch einer Partei auf die Gleichheit ihrer Wettbewerbschancen nicht willkürlich beeinträchtigen. Das aus der Chancengleichheit folgende Neutralitätsgebot verbietet eine parteiergreifende Einmischung ebenso wie diffamierende, diskriminierende oder verfälschende Darstellungen. Andererseits verwehrt das Neutralitätsgebot den staatlichen Organen nicht eine sachlich geführte Informationstätigkeit und - auch kritische - Auseinandersetzung mit den Rechtsträgern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91-, BVerfGE 105, 279 [294]). Bezüglich der Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass, da diese schon ihrer Funktion nach auf den Bereich ihrer Sachverantwortung gegenüber dem ganzen Volk und Parlament beschränkt ist, sie sich aber stets der offenen oder versteckten Werbung für einzelne der miteinander konkurrierenden politischen Parteien oder sonstigen an der politischen Meinungsbildung beteiligten Gruppen enthalten muss. Ebenso sind willkürliche, ungerechtfertigt herabsetzende und polemische Äußerungen über andere Parteien zu vermeiden (BVerfGE 44, 125 [150]). bb) Da Öffentlichkeitsarbeit die objektiv gehaltene Information über den Bürger betreffende Fragen und wichtige Vorgänge auch außerhalb oder weit im Vorfeld der eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit erfasst (vgl. BVerfGE 138, 102 [114], Rn. 40), schadet es nicht, dass sich der Antragsgegner in dem gesamten Interview nicht zu eigenem Regierungshandeln äußert, sondern lediglich das Handeln anderer kommentiert bzw. diese zu einem bestimmten Handeln auffordert. Entscheidend für die Qualifizierung als Öffentlichkeitsarbeit - im weiteren Sinne - ist, dass sich das Interview mit einem damals tagesaktuellen, für den Bürger wichtigen Geschehen beschäftigt, nämlich dem Abwahlversuch gegen die E...er Oberbürgermeisterin und dem Abstimmungsverhalten der Stadträte, und darauf aufbauend mit der Frage, wie mit der NPD „im politischen Alltag“ umgegangen werden soll. Allerdings bleiben die Äußerungen des Antragsgegners nicht im Rahmen der zulässigen Öffentlichkeitsarbeit. Ob dem Antragsgegner nach Maßgabe der Rechtsprechung zur Wahrung auch der innerstaatlichen Kompetenzaufteilung (vgl. BVerfGE 44, 125 [149]) bereits deshalb die Zuständigkeit für seinen „Appell“ fehlt, da er sich an Politiker unterhalb der Landesebene wendet, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls schaltet sich der Antragsgegner zuungunsten der Antragstellerin parteiergreifend in den politischen Wettbewerb ein, was im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit niemals zulässig ist (s.o., BVerfGE 105, 279 [294]). Die Grenzen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit hat der Antragsgegner dadurch überschritten, dass er in seiner amtlichen Eigenschaft als Ministerpräsident des Freistaates Thüringen an alle Mandatsträger in den Thüringer Vertretungsgremien appelliert hat, im Fall von NPD-Anträgen in bestimmter Weise abzustimmen, hier: solche Anträge stets, ohne Rücksicht auf deren inhaltliche Begründung, abzulehnen. Eine solche Aufforderung ist dem Ministerpräsidenten Bodo R... - anders als dem Parteipolitiker Bodo R... - nicht gestattet. Sie steht nicht im Einklang mit der grundlegenden Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung des Grundgesetzes und der Thüringer Verfassung. Die von dem Appell insbesondere angesprochenen Mitglieder von Stadt- und Gemeinderäten sowie Kreistagen genießen den Schutz des freien Mandats (§§ 24 Abs. 1, 103 Abs. 1 ThürKO; zum freien Mandat der Abgeordneten des Thüringer Landtages § 53 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf). Sie üben ihr Ehrenamt nach dem Gesetz und ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung aus und sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Das gilt insbesondere für ihr Abstimmungsverhalten. Das freie Mandat der kommunalen Mandatsträger stellt ebenso wie das freie Mandat der Abgeordneten auf Bundes- und Landesebene eine Konkretisierung des Demokratieprinzips und des Grundsatzes der Gewaltenteilung dar. Es gewährleistet Grundbedingungen der repräsentativen Demokratie und der Unabhängigkeit der Legislative gegenüber der Exekutive. Mit dem freien Mandat der Mitglieder von Stadt- und Gemeinderäten und von Kreistagen ist der Appell des Antragsgegners nicht vereinbar. Zwar hat er hier keine Weisungen erteilt oder sonstige Maßnahmen getroffen oder auch nur angedroht, so dass von einem Eingriff im herkömmlichen Sinn wohl nicht auszugehen ist. Darauf kommt es aber nicht an. Vielmehr reicht es für die hier zu klärende Frage nach den Grenzen der Zulässigkeit amtlicher Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der Aufgaben der Staatsleitung aus, dass der Antragsgegner sich in exponierter Weise und unter Inanspruchnahme der Amtsautorität öffentlich zu Fragen geäußert hat, die nach der grundlegenden verfassungsrechtlichen Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung nicht in seine Zuständigkeit fallen, sondern den Stadt- und Gemeinderäten und Mitgliedern der Kreistage vorbehalten sind. Dem Antragsgegner wird damit keine Schranke auferlegt, die ihm eine effektive Wahrnehmung seiner Regierungsaufgaben unmöglich macht. Als Parteipolitiker hat er grundsätzlich die Möglichkeit, politischen Druck auf das künftige Abstimmungsverhalten im Umgang mit der Antragstellerin aufzubauen und auszuüben. Er muss dafür aber als Parteipolitiker werben. In seiner Funktion als amtierender Ministerpräsident hat er sich herauszuhalten. b) Entgegen der Ansicht des Antragsgegners kann er sich auch nicht auf den Rechtfertigungsgrund der „wehrhaften“ oder „streitbaren“ Demokratie" berufen (vgl. ThürVerfGH, LVerfGE 25, 585 [598 f.]). In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Beschränkung von Freiheitsrechten zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zulässig sein kann, weil das Grundgesetz sich für eine streitbare Demokratie entschieden hat. Verfassungsfeinde sollen nicht unter Berufung auf Freiheiten, die das Grundgesetz gewährt, die Verfassungsordnung oder den Bestand des Staates gefährden, beeinträchtigen oder zerstören dürfen. Dabei darf das Prinzip der streitbaren Demokratie jedoch nicht als unspezifische, pauschale Eingriffsermächtigung missverstanden werden. Ob ein Eingriff mit dem Zweck des Schutzes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerechtfertigt werden kann, ist vielmehr im jeweiligen Einzelfall anhand der Auslegung der konkreten „streitbaren" Verfassungsbestimmungen zu klären (BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013 - 2 BvE 6/08, 2 BvR 2436/10 -, BVerfGE 134, 141 [179 f.], Rn. 112, 114, m.w.N.). Dabei ist die Wertentscheidung des Grundgesetzes zu berücksichtigen, dass sich die Auseinandersetzung auch mit möglicherweise radikalen Parteien entsprechend dem demokratischen Prinzip im politischen Wettbewerb vollziehen soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 -, BVerfGE 40, 287 [292]). Weiter ist zu beachten, dass das Grundgesetz und die Verfassung des Freistaats Thüringen für die Aufgabe des Verfassungsschutzes ausdrücklich eigene Institutionen vorsehen (Art. 73 Nr. 10b, Art. 87 Abs. 1 GG; Art. 97 ThürVerf). Geht es um den Missbrauch des Mandats durch einen Abgeordneten zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, bestehen zudem - soweit die diesbezüglichen Voraussetzungen vorliegen - insbesondere die Möglichkeiten eines Parteiverbotsverfahrens gemäß Art. 21 Abs. 2 GG und, bezogen auf den einzelnen Abgeordneten, eines Verfahrens gemäß Art. 18 GG (vgl. BVerfGE 134, 141 [180], Rn. 115). Ungeachtet dessen, ob der Gesichtspunkt der wehrhaften Demokratie Eingriffe auf der Ebene der Kommunalparlamente überhaupt rechtfertigen kann (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 11. April 2008 - VerfGH 22/05 -, LVerfGE 19, 495 [512]), ist eine Gefährdungslage für die Demokratie, indem Mandatsträger der Antragstellerin ihr Amt zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbrauchen, durch den Antragsgegner nicht dargelegt. Vielmehr formuliert er seinen „Appell der Nichtzusammenarbeit“ losgelöst von den Inhalten der Anträge der Antragstellerin und damit gerade unabhängig von einer Missbrauchs- oder Gefährdungslage. Damit setzt er sich gleichzeitig in Widerspruch zu der grundgesetzlichen Wertung, dass die Auseinandersetzung über den politischen Wettbewerb zu führen ist. c) Die Unzulässigkeit des „Appells“ hat zwingend die Unzulässigkeit auch der zweiten antragsgegenständlichen Äußerung zur Folge, da beide in einem engen, untrennbaren Zusammenhang stehen. Die Bezeichnung der Antragstellerin bzw. ihrer Mandatsträger als „Nazis“ ist Teil der Begründung des „Appells“. Der Antragsgegner verdeutlicht hierdurch seine Ansicht, dass sich eine Zusammenarbeit mit der Antragstellerin bereits deshalb verbiete, da sie letztendlich der Antragstellerin zugute komme, indem sie diese aufwerte. Nicht entscheidend ist im vorliegenden Fall, dass es sich bei dieser Bezeichnung auch um ein negatives Werturteil mit stark herabsetzendem Charakter handelt. Ob dieses Unwerturteil für sich genommen die Grenzen zulässiger Öffentlichkeitarbeit überschreitet, insbesondere als unzulässige Schmähkritik einzuordnen ist, bedarf daher keiner Entscheidung. III. Das Verfahren ist kostenfrei, § 28 Abs. 1 ThürVerfGHG. Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen beruht auf § 29 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG. Die Entscheidung ist mit 8:1 Stimmen ergangen.