Beschluss
20/14
Thüringer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine gerichtliche Entscheidung verstößt gegen das Willkürverbot, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt und etwa eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt der Norm in krasser Weise missdeutet wird (stRspr). Im konkreten Fall verneint für einen Fall, in dem ein Urteil keine Ausführungen dazu enthält, ob die Grundsätze der für die Annahme einer Passivlegitimation entwickelten Rechtsscheingrundsätze auch auf die Aktivlegitimation auszudehnen sind.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine gerichtliche Entscheidung verstößt gegen das Willkürverbot, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt und etwa eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt der Norm in krasser Weise missdeutet wird (stRspr). Im konkreten Fall verneint für einen Fall, in dem ein Urteil keine Ausführungen dazu enthält, ob die Grundsätze der für die Annahme einer Passivlegitimation entwickelten Rechtsscheingrundsätze auch auf die Aktivlegitimation auszudehnen sind. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. I. 1. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 14. November 2014, Aktenzeichen 3 S 163/14, mit dem das Landgericht die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 30. April 2014, Aktenzeichen 2 C 1704/09, zurückgewiesen hat. 2. Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und als Grundstücksverwaltungsgesellschaft tätig. Gesellschafter sind Frau M... K... und die K... G... GmbH & Co. KG. Letztere wird vertreten durch die K... V... GmbH als deren Komplementärin. Diese wird durch deren Geschäftsführerin Frau O... K... vertreten. Die Beschwerdeführerin führte vor dem Verwaltungsgericht Weimar vier Verwaltungsprozesse. Dazu gehörten das Klageverfahren mit dem Aktenzeichen 1 K 1430/07 We, das auf die Erlangung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung gerichtet war, und das Klageverfahren mit dem Aktenzeichen 1 K 398/08 We, das gegen eine Baueinstellungsverfügung gerichtet und am 17. März 2008 als Untätigkeitsklage noch vor Erlass des Widerspruchsbescheids eingeleitet worden war. Beide Verfahren betrafen dasselbe Bauprojekt. Ziel war die Errichtung eines Getränkemarkts. Die Baueinstellungsverfügung war mit dem Fehlen einer sanierungsrechtlichen Genehmigung begründet worden. In sämtlichen Verwaltungsprozessen unterlag die Beschwerdeführerin. In den Verfahren mit dem Aktenzeichen 1 K 1430/07 We und 1 K 398/08 We wies das Verwaltungsgericht die Klagen mit Urteilen vom 12. Februar 2009 ab. In allen vier Verfahren ließ sich die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten. Mit Vollmacht vom 20. Januar 2006, unterzeichnet durch den damaligen Geschäftsführer der K... V... GmbH, Herrn G... K..., hatte die Beschwerdeführerin für das Klageverfahren mit dem Aktenzeichen 1 K 398/08 We den „Rechtsanwälten W, K, W2 & Collegen, ...straße ..., 99984 Erfurt“ Vollmacht erteilt. Für dieses Klageverfahren stellten die „Rechtsanwälte W, K, W2 & Collegen“ der Beschwerdeführerin mit Rechnung vom 6. April 2009, Rechnungsnummer 492/09, einen Restbetrag von EUR 987,82 in Rechnung. Nach Nichtzahlung des Restbetrags erhoben die Anhörungsberechtigten zu 1. in diesem Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen die Beschwerdeführerin Klage beim Amtsgericht Erfurt und begehrten dort zunächst die Verurteilung der Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Betrags von EUR 987,82 zzgl. Zinsen. Mit Versäumnisurteil vom 10. Dezember 2010 gab das Amtsgericht der Klage statt. Nach hiergegen durch die Beschwerdeführerin eingelegtem Einspruch begehrten die Anhörungsberechtigten zu 1. von der Beschwerdeführerin noch einen Betrag von EUR 250,02 zzgl. Zinsen. Die Beschwerdeführerin beantragte im Wege der Widerklage die Verurteilung der Anhörungsberechtigten zu 1. zur Zahlung eines Betrags von EUR 2.995,18 zzgl. Zinsen. Diese begründete die Beschwerdeführerin damit, dass die Anhörungsberechtigten zu 1. anwaltliche Pflichten verletzt hätten und ohne diese Pflichtverletzungen für das Klageverfahren mit dem Aktenzeichen 1 K 398/08 We Rechtsanwalts- und Gerichtskosten von EUR 2.995,18 nicht angefallen wären. Hilfsweise rechnete die Beschwerdeführerin auf. Mit Urteil vom 30. April 2014 hielt das Amtsgericht Erfurt das Versäumnisurteil vom 10. Dezember 2010 mit der Maßgabe aufrecht, dass die Beschwerdeführerin dazu verurteilt wurde, an die Anhörungsberechtigten zu 1. einen Betrag von EUR 250,02 zzgl. Zinsen zu zahlen. Die Widerklage wies es ab. 3. Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2014 legte die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 30. April 2014 Berufung ein. Dabei zog die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Klage der Anhörungsberechtigten zu 1. deren Aktivlegitimation in Frage und führte nochmals aus, weshalb im Zusammenhang mit den verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwaltliche Pflichten verletzt worden seien. Vor allem sei die Klage im Verfahren mit dem Aktenzeichen 1 K 398/08 We überflüssig gewesen. Im Einzelnen führte die Beschwerdeführerin aus: a) Die Anhörungsberechtigten zu 1. hätten ihre Aktivlegitimation nicht schlüssig dargelegt. Es entspreche der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass eine Gemeinschaft von Rechtsanwälten, die nach außen unter gemeinsamem Briefkopf, mit gemeinsamer Vollmacht und gemeinsamer Abrechnung auftrete, zumindest nach außen als Sozietät zu behandeln sei. Auch die Klage sei von außen betrachtet für eine Sozietät erhoben worden. Zudem seien die Namen der Anhörungsberechtigten zu 1. mit den Namen derjenigen Rechtsanwälte, welche auf der Kostenrechnung im Briefkopf genannt seien, nicht identisch. b) Auch hätte das Amtsgericht der Widerklage stattgeben müssen. Dabei sei unerheblich, ob sich die Widerklage gegen eine Sozietät oder gegen einzelne Rechtsanwälte richte, da es anders als im Aktivprozess im Passivprozess keine Rolle spiele, wer verklagt werde. Jedenfalls seien im Zusammenhang mit den verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwaltliche Pflichten verletzt worden. Ein Rechtsanwalt müsse seinen Mandanten umfassend und erschöpfend beraten. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die Anhörungsberechtigten zu 1. überhaupt irgendeine Beratung zu den Risiken der Klage gegen die Baueinstellungsverfügung vorgenommen hätten. Die Anhörungsberechtigten zu 1. hätten nur pauschal Besprechungen behauptet, ohne Ort, Zeit und Datum dieser Besprechungen darzulegen; zudem hätten sie auch kein entsprechendes Schreiben zu etwaigen Risiken vorgelegt. Damit habe es kein schlüssiges Bestreiten der Behauptung der Pflichtverletzung gegeben, worauf das Amtsgericht - wie auch auf andere Argumente - überhaupt nicht eingehe. Bei Aufklärung über die Risiken der Klage hätte sich die Beschwerdeführerin dafür entschieden, vorerst keine Klage gegen die Baueinstellungsverfügung einzureichen, denn in dem Verfahren sei es als rechtliche Vorfrage um die Notwendigkeit einer sanierungsrechtlichen Genehmigung gegangen, die bereits Gegenstand des anderen Verfahrens gewesen sei. Anders als vom Amtsgericht angenommen, habe vor Einreichung der Klage auch noch kein Widerspruchsbescheid vorgelegen, der bestandskräftig hätte werden können. Erst wenn das Amtsgericht den insofern übereinstimmenden Vortrag zutreffend berücksichtigt hätte, hätte es die Frage beantworten können, ob die Klage gegen die Baueinstellungsverfügung überflüssig gewesen sei oder nicht. Es sei völlig widersinnig, zur Verfahrensbeschleunigung eine Klage einzureichen und dann sofort die Aussetzung des Verfahrens zu beantragen. Außer der Vorfrage der sanierungsrechtlichen Genehmigung habe es - anders als vom Amtsgericht angenommen - auch keinen weiteren Sachverhalt gegeben, der mit einer weiteren Klage hätte aufgeklärt werden müssen. c) Zudem hätten die Anhörungsberechtigten zu 1. ihre Pflichten auch deshalb verletzt, weil sie die zu Grunde liegenden Satzungen nicht geprüft hätten. Die Beschwerdeführerin hätte die Klage gegen die Baueinstellungsverfügung gewinnen können, wenn die Anhörungsberechtigten zu 1. die dem Rechtsstreit zu Grunde liegenden Satzungen geprüft hätten und dabei auf den Umsteuerungsbeschluss der Stadt Erfurt vom 22. Februar 2006 gestoßen wären, in dem ausdrücklich erklärt worden sei, dass die Sanierungsziele in der entsprechenden Entwicklungssatzung nebst Anpassungssatzung für das Gebiet, in dem der Getränkemarkt errichtet werden sollte, nicht mehr erfüllt werden könnten. Es sei damit um die Frage der Zulässigkeit der rückwirkenden Inkraftsetzung einer aus Sicht des Satzungsgebers funktionslos gewordenen Satzung gegangen. Bei ordnungsgemäßer Prüfung der Satzungen hätte bereits im Widerspruchsverfahren ein wesentliches Argument entwickelt werden können, um dann die Klage gewinnen zu können. 4. Mit Urteil vom 14. November 2014 wies das Landgericht Erfurt die Berufung der Beschwerdeführerin zurück. Die Aktivlegitimation der Anhörungsberechtigten zu 1. sei gegeben. Sie seien mit Vollmacht vom 20. Januar 2006 mandatiert worden und als Bürogemeinschaft aufgetreten und nicht als Sozietät. Eine Aufrechnung gegen den Anspruch von EUR 250,02 mit einem Schadensersatzanspruch scheide schon deswegen aus, weil die Beschwerdeführerin unter anderem für die Rechnung Nr. 492/09 für das Rechtsanwaltshonorar eine Kompensation durch die Versicherung erhalten habe und ihr daher kein Schaden entstanden sein könne, womit sich das Landgericht auf die Zahlung durch die Haftpflichtversicherung eines ebenfalls für die Beschwerdeführerin tätigen Architekten bezog. Ungeachtet dessen habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch gegen die Beschwerdeführerin, weil die Anhörungsberechtigten zu 1. keine anwaltlichen Pflichten verletzt hätten, so dass es auch nicht darauf ankomme, dass die Beschwerdeführerin einen Teil der Widerklageforderung - und zwar in Höhe der geltend gemachten Gerichtskosten von EUR 1.194,00 - nach Bestreiten durch die Anhörungsberechtigten zu 1. nicht belegt habe. Hinsichtlich des Arguments, dass die Anhörungsberechtigten zu 1. die relevante Satzung nicht überprüft hätten, keine Einsicht in die Planungsakte der Stadt genommen hätten und kein Rechtsmittel gegen den das Grundstück der Beschwerdeführerin betreffenden Bebauungsplan eingelegt hätten, verwies das Landgericht auf nicht weiter konkretisierte Ausführungen des Landgerichts Erfurt in den Urteilen vom 21. Juni 2013, Aktenzeichen 1 S 223/12 und 1 S 16/13. Dieselben Argumente seien dort zutreffend als unerheblich erachtet worden. Die Erhebung der Klage sei auch nicht überflüssig gewesen. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht habe im einstweiligen Rechtsschutzverfahren der Beschwerdeführerin gegen die Stadt Erfurt, Aktenzeichen 1 EO 617/06, mit Beschluss vom 11. September 2006 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sanierungsverfahren, die nicht mit der gebotenen Zügigkeit durchgeführt würden oder in denen die Sanierungsziele nicht in dem erforderlichen Maße konkretisiert seien, zur Folge haben könnten, dass die sanierungsrechtliche Genehmigung zu erteilen sei. Da das primäre Interesse der Beschwerdeführerin in der Wiederaufnahme der mit der Baueinstellungsverfügung vom 22. November 2005 gestoppten Bautätigkeit bestanden habe, sei in nachvollziehbarer Weise auf Grund des zu keinem Ergebnis führenden Widerspruchsverfahrens die Erhebung der nicht von vornherein aussichtslosen Untätigkeitsklage erfolgt, die auch die Widerspruchsbehörde veranlasst habe, unter dem 26. Mai 2008 einen Widerspruchsbescheid zu erlassen. Auch trage die Beschwerdeführerin nicht schlüssig vor, dass sie bei ordnungsgemäßer Aufklärung von der Erhebung der Klage Abstand genommen hätte. 5. Mit Beschwerdeschrift ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 18. Dezember 2014, eingegangen beim Thüringer Verfassungsgerichtshof am 19. Dezember 2014, hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 14. November 2014 erhoben. Die Beschwerdeführerin ließ sich durch die Verfahrensbevollmächtigte vertreten. Die Vollmacht mit Datum vom 19. Dezember 2014 ist von Frau M... K... unterzeichnet. Nach dem Wortlaut der Vollmacht bevollmächtigte die Beschwerdeführerin „Frau Rechtsanwältin A S, …straße 2, 07545 Gera“. Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2015 reichte die Bevollmächtigte eine durch Frau O... K... unterzeichnete Vollmacht nach. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, das Urteil des Landgerichts Erfurt verstoße gegen das Willkürverbot nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 44 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen (Thüringer Verfassung - ThürVerf). Die Beschwerdeführerin hält die Verfassungsbeschwerde für zulässig. Insbesondere sei der Rechtsweg erschöpft, da gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt die Revision nicht zugelassen worden sei. Die Beschwerdeführerin hält die Verfassungsbeschwerde auch für begründet. Das Urteil sei willkürlich, weil es unter Würdigung der die Verfassung des Freistaats Thüringen beherrschenden Grundsätze entsprechend der dazu ergangenen Rechtsprechung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs nicht verständlich sei und sich der Schluss aufdränge, dass es auf sachfremden Erwägungen beruhe. Das Rechtsfindungsergebnis berühre den tatsächlichen Normengehalt unter keinem denkbaren Gesichtspunkt, so dass die Rechtsanwendung im Einzelfall als keinesfalls vertretbar, schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig und eindeutig unangemessen qualifiziert werden müsse. a) Hinsichtlich der Aktivlegitimation der Anhörungsberechtigten zu 1. stütze sich das Landgericht ausschließlich auf die vermeintliche Mandatierung der Anhörungsberechtigten zu 1. mit Vollmacht vom 20. Januar 2006 sowie auf deren Auftreten in Bürogemeinschaft und nicht als Sozietät. Bei der Auslegung der Vollmacht verstoße das Landgericht aber gegen die Auslegungsregeln nach §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Die Einschätzung, dass die Anhörungsberechtigten zu 1. als Bürogemeinschaft und nicht als Sozietät aufgetreten seien, stehe im Widerspruch zur herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur zu der Frage, wie der Rechtsverkehr ein Auftreten von Rechtsanwälten deuten dürfe. In der Vollmacht seien bereits nur die Rechtsanwälte W, K und W2 genannt. Der Prozess vor dem Amtsgericht und dem Landgericht sei hingegen von den in der Vollmacht nicht genannten Rechtsanwälten W, K und W3 geführt worden. Dies sei nur bei einer Sozietät, nicht aber bei einer Bürogemeinschaft möglich. Jedenfalls könne die Vollmacht nicht angeführt werden, um zu begründen, dass die Beschwerdeführerin davon habe ausgehen müssen, die Rechtsanwälte W, K und W3 zu bevollmächtigen. Eine Abtretung von Ansprüchen von einem Rechtsanwalt an einen anderen Rechtsanwalt scheide aus, weil nur die Sozietät Ansprüche gehabt habe. Hinzu komme der Hinweis auf nicht benannte weitere Kollegen in der Vollmacht. Ein Hinweis auf eine Bürogemeinschaft und insbesondere darauf, dass jeder Rechtsanwalt der Bürogemeinschaft einzeln beauftragt sei, fehle demgegenüber. Bei Beauftragung einer Bürogemeinschaft hätte auch jeder einzelne Rechtsanwalt ein gesondertes Mandat erhalten und jeder einzelne Rechtsanwalt eigenständig abrechnen können, was für die Beschwerdeführerin eine enorme Belastung bedeutet hätte und mit dem Schutz des Rechtsverkehrs nicht zu vereinbaren gewesen wäre. Der Bundesgerichtshof gehe in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass wenn - wie vorliegend - Rechtsanwälte nicht nur zusammen auf einer Vollmacht genannt seien, sondern auch zusammen auf einem Kanzleischild erschienen, der Mandant davon ausgehen könne, dass es sich um eine einzige Rechtsperson und zwar eine Sozietät handele, und dass alles andere mit dem Schutz des Rechtsverkehrs nicht zu vereinbaren wäre. Wenn die Beschwerdeführerin drei Rechtsanwälte beauftragt hätte, hätte dies auch Folgen hinsichtlich der Kosten. Auch vor derartigen Folgen müsse der Rechtsverkehr geschützt werden. Wie das Landgericht überhaupt auf die Idee gekommen sei, aus der Vollmacht zu folgern, dass die Beschwerdeführerin eine Bürogemeinschaft beauftragt habe, entziehe sich jeder juristischen Erklärung. Da das Amtsgericht die Problematik übersehen habe und die Berufung im Wesentlichen auf diesen Punkt gestützt worden sei, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Landgericht die Argumentation der Beklagten nicht bekannt gewesen sei, zumal sich dieses selbst mit der Frage der Aktivlegitimation der Anhörungsberechtigten zu 1. auseinandersetze. Da die Beschwerdeführerin eine Sozietät bevollmächtigt und auch beauftragt habe, könnten die Anhörungsberechtigten zu 1. auch nicht Inhaber einer gemeinsamen Forderung und damit aktivlegitimiert sein. b) Hinsichtlich der Widerklage und des verneinten Schadensersatzanspruchs der Beschwerdeführerin gegen die Anhörungsberechtigten zu 1. verstoße das Landgericht bereits hinsichtlich der Berücksichtigung der Leistung durch die Haftpflichtversicherung des Architekten gegen § 249 Abs. 1 BGB und die dazu ergangene Rechtsprechung. Bei einem Vorteilsausgleich müsse zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Vorteil ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen und die Anrechnung müsse aus der Sicht des Geschädigten zumutbar sein und dürfe den Schädiger nicht unbillig entlasten. Zwischen der anwaltlichen Pflichtverletzung, der Einreichung der überflüssigen Untätigkeitsklage bzw. der vorher nicht durchgeführten Beratung über die Risiken der Untätigkeitsklage, und der Leistung durch die Haftpflichtversicherung des Architekten bestehe kein adäquater Kausalzusammenhang. Letztere stehe im Zusammenhang mit der fehlerhaften Beratung durch den Architekten der Beschwerdeführer, der nicht darauf hingewiesen habe, dass eine sanierungsrechtliche Genehmigung erforderlich sei, diene aber nicht der Entlastung der Rechtsanwälte. Außerdem sei nur ein Teilbetrag bezahlt worden. Zudem nehme das Landgericht unter Verstoß gegen § 138 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) willkürlich an, dass die Höhe der geltend gemachten Gerichtskosten von EUR 1.194,00 nach Bestreiten durch die Anhörungsberechtigten zu 1. durch die Beschwerdeführerin nicht belegt worden sei, denn die Anhörungsberechtigten zu 1. hätten die Höhe der Gerichtskosten zumindest in der zweiten Instanz gar nicht bestritten. Wenn die Gerichtskosten tatsächlich nicht bezahlt worden wären, hätte die Beschwerdeführerin zumindest einen Befreiungsanspruch, so dass das Landgericht auch das materielle Recht missachtet habe. Zur fehlerhaften Beratung behauptete die Beschwerdeführerin, sie habe vortragen können wie sie gewollt habe, es seien aber nur die für die Anhörungsberechtigten zu 1. günstigen Aspekte behandelt worden. Das Landgericht Erfurt habe das wesentliche Argument der Beschwerdeführerin nicht herangezogen. Es entstehe der Eindruck, dass aus sachfremden Erwägungen heraus nur die Argumentation der Anhörungsberechtigten zu 1. herangezogen worden sei, wohingegen die unstreitigen und für die Beschwerdeführerin günstigen Argumente nicht beachtet worden seien. Der Rechtsanwalt habe den für den Mandanten sichersten Weg zu wählen. Die Begründung des Landgerichts stehe damit in offensichtlichem Widerspruch. Der sicherste Weg im Verwaltungsprozess wäre es gewesen, die Entscheidung im Parallelverfahren über die sanierungsrechtliche Genehmigung abzuwarten und nicht einen weiteren Prozess mit einem hohen Streitwert zu eröffnen. Gerade vor dem Hintergrund des hohen Streitwerts sei unerfindlich, wie das Landgericht zu dem Schluss gekommen sei, dass die Anhörungsberechtigten zu 1. mit der Klage den sichersten Weg gewählt hätten. Es habe keine Anzeichen dafür gegeben, dass im Parallelverfahren ein stattgebendes Urteil zu erwarten gewesen sei. Die Klage gegen die Baueinstellungsverfügung sei überflüssig gewesen und habe dem Willen der Beschwerdeführerin nicht entsprochen. Dem Landgericht sei die Argumentation der Beschwerdeführerin bekannt gewesen, es habe aber das entscheidende Argument nicht herangezogen. Dieses habe darin bestanden, dass die Anhörungsberechtigten zu 1. unmittelbar nach Klageerhebung bereits die Aussetzung der Klage beantragt hätten. Das Landgericht habe auch die Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag überspannt, indem es geäußert habe, dass die Beschwerdeführerin nicht schlüssig vorgetragen habe, dass sie bei Aufklärung von der Erhebung der Untätigkeitsklage Abstand genommen hätte. Von den Anhörungsberechtigten zu 1. sei nicht einmal ein Beratungsgespräch vorgetragen worden. Das Landgericht habe für die Beschwerdeführerin andere Maßstäbe gelten lassen als für die Anhörungsberechtigten zu 1. Die Beschwerdeführerin habe auch keine widersprüchlichen Positionen zur Pflichtverletzung der Anhörungsberechtigten zu 1. vertreten. 6. Die Anhörungsberechtigten zu 1. haben beantragt, die Verfassungsbeschwerde zurückzuweisen. Zudem haben sie beantragt, ihre Auslagen zu erstatten sowie der Beschwerdeführerin eine Missbrauchsgebühr aufzuerlegen. Die Anhörungsberechtigen zu 1. halten die Verfassungsbeschwerde bereits für unzulässig. Die Verfahrensbevollmächtigte sei nicht ordnungsgemäß bevollmächtigt. Die K... & G... GmbH & Co. KG als Gesellschafterin der Beschwerdeführerin werde durch die K... V... GmbH als Komplementärin vertreten. Deren Geschäftsführerin sei Frau O... K.... Auch sie hätte die Vollmacht der Verfahrensbevollmächtigten unterzeichnen und diese bevollmächtigen müssen. Die Anhörungsberechtigten zu 1. halten die Verfassungsbeschwerde zudem für unbegründet. Das Urteil des Landgerichts sei nicht willkürlich, sondern aus sich heraus verständlich und beruhe nicht auf sachfremden Erwägungen und auch nicht auf Rechtsfehlern. Fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein mache eine Gerichtsentscheidung zudem nicht willkürlich. Willkür liege vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet werde. Von willkürlicher Missdeutung könne jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetze und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehre. a) Das Landgericht habe zutreffend bejaht, dass die Aktivlegitimation der Anhörungsberechtigten zu 1. gegeben sei, da es sich nicht um eine Sozietät, sondern um eine Bürogemeinschaft handele. Dazu sei zutreffend die Vollmacht vom 20. Januar 2006 herangezogen worden. Diese sei jeweils den Rechtsanwälten W, K und W2 erteilt worden. Beauftragt worden seien jeweils die Rechtsanwälte Bruno W, Bernd K und Hans-Joachim W2. Eine Sozietät sei erkennbar nicht beauftragt worden. Aus der Vergütungsvereinbarung vom 9. Februar 2006 gehe ebenfalls hervor, dass Beauftragte die Rechtsanwälte W, K, W2 seien. Rechtsanwalt Hans-Joachim W2 habe nach seinem Ausscheiden im September 2008 seine Honoraransprüche an Frau Rechtsanwältin W3 abgetreten, wie die Anhörungsberechtigten zu 1. im Prozess nachgewiesen hätten. Die Verfassungsbeschwerde enthalte keine Hinweise oder Begründungen dazu, dass die Auslegung des Landgerichts in offensichtlichem Widerspruch zur herrschenden Meinung und Rechtsprechung stehe. Einen Gesetzesverstoß könne die Beschwerdeführerin nicht begründen. Die durch die Beschwerdeführerin herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betreffe die Inanspruchnahme von Rechtsanwälten, nicht aber umgekehrt die Inanspruchnahme durch Rechtsanwälte. Durch die Rechtsprechung sei mit dem Ziel des Gläubigerschutzes die Haftung einer nach außen auftretenden Sozietät unabhängig vom tatsächlichen Vorliegen einer BGB-Gesellschaft erweitert worden. Deswegen sei hierauf nicht abgestellt worden. Das Urteil des Landgerichts nehme damit nicht willkürlich die Aktivlegitimation der Anhörungsberechtigten zu 1. an, sondern bestätige zutreffend deren Aktivlegitimation. b) Das Landgericht habe auch zutreffend die Widerklage für nicht begründet erachtet. Es habe einen Schadensersatzanspruch der Beschwerdeführerin gegen die Anhörungsberechtigten zu 1. zutreffend mit der Begründung verneint, dass die Rechnung für das Rechtsanwaltshonorar bereits durch die Leistung der Versicherung ausgeglichen und der Schaden somit kompensiert worden sei. Bestehe kein Schaden mehr, erübrige sich die Inanspruchnahme weiterer in Frage kommender Schadensersatzpflichtiger und könnte ein Geschädigter den Schaden anderenfalls mehrfach geltend machen. Das Landgericht habe auch nicht dadurch willkürlich gehandelt, dass es einen Schadensersatzanspruch weiter mit der Begründung verneint habe, dass die Beschwerdeführerin die Höhe der geltend gemachten Gerichtskosten nach Bestreiten durch die Anhörungsberechtigten zu 1. nicht belegt habe. Erstens habe das Landgericht ausgeführt, dass es darauf nicht entscheidend ankomme, und zweitens hätten die Anhörungsberechtigten zu 1. die Behauptung der Bezahlung der Gerichtskosten bestritten. Die Beschwerdeführerin behaupte nun außerdem erstmals, dass die Rechnungen für das Rechtsanwaltshonorar nicht vollständig beglichen worden seien. Dies habe das Landgericht von vornherein nicht berücksichtigen können. Schließlich sei das Landgericht zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass die Anhörungsberechtigten zu 1. im Verwaltungsprozess den sichersten Weg gewählt hätten und die Untätigkeitsklage nicht überflüssig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe auch widersprüchliche Positionen zur Pflichtverletzung der Anhörungsberechtigten zu 1. vertreten. Einerseits habe sie geäußert, die Entscheidung betreffend die sanierungsrechtliche Genehmigung im Verfahren 1 K 1430/07 We hätte abgewartet werden müssen, andererseits habe sie geäußert, mit der Einreichung der Untätigkeitsklage hätte nicht bis zum 16. April 2008 gewartet werden dürfen und die Anhörungsberechtigten zu 1. hätten sich auf das Verfahren gegen die Baueinstellungsverfügung konzentrieren müssen. Schließlich habe die Beschwerdeführerin geäußert, ein Vorgehen gegen die Baueinstellungsverfügung habe überhaupt keine Aussicht auf Erfolg gehabt und es hätte von der Rechtmäßigkeit der Baueinstellungsverfügung ausgegangen werden müssen. Tatsächlich sei die Untätigkeitsklage auch nicht überflüssig gewesen. Daran ändere auch der Aussetzungsantrag nichts. Dieser Aussetzungsantrag sei zu diesem Zeitpunkt gerechtfertigt gewesen und habe dem Willen der Beschwerdeführerin entsprochen, da im Verfahren 1 K 1430/07 We ein Verpflichtungsurteil auf Erlass der begehrten sanierungsrechtlichen Genehmigung zu erwarten gewesen sei, durch welches die für die angegriffene Baueinstellungsverfügung vorausgesetzte formelle Rechtmäßigkeit entfallen wäre. Das Verwaltungsgericht sei dem Antrag auf Aussetzung aber nicht gefolgt. Die mit der Untätigkeitsklage bezweckte Beschleunigung sei damit erreicht worden, da beide Verfahren entschieden worden seien. Deswegen habe sich das Landgericht auch nicht mit der Frage der Widersprüchlichkeit auseinandersetzen müssen. Zutreffend habe das Landgericht daher auch eine Hilfsaufrechnung ausgeschlossen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig im Hinblick auf die Rüge, das Landgericht habe hinsichtlich der Widerklage zu Unrecht unterstellt, dass die Beschwerdeführerin die Höhe der Gerichtskosten nicht nachgewiesen habe wie auch bezüglich der Rüge, das Landgericht habe hinsichtlich der Widerklage die Untätigkeitsklage zu Unrecht für nicht überflüssig gehalten. Die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht eine Schadenskompensation angenommen, ist hingegen zulässig, aber unbegründet. Hinsichtlich der Rüge, das Landgericht habe in rechtsfehlerhafter und willkürlicher Weise eine Bürogemeinschaft angenommen, bestehen schon Zweifel bezüglich ihrer Zulässigkeit. Auf jeden Fall ist aber auch diese Rüge unbegründet. 1. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof ist auch dann, wenn eine Grundrechtsverletzung unter Anwendung von einfachem Bundesrecht geltend gemacht wird, nicht an einer Sachprüfung gehindert. Landesverfassungsgerichte können das von Gerichten des betreffenden Bundeslandes durchgeführte Verfahren daraufhin überprüfen, ob durch die konkrete Verfahrensgestaltung die in der Landesverfassung gewährleisteten sogenannten Verfahrensgrundrechte verletzt wurden, sofern das Landesverfassungsrecht inhaltlich mit dem Grundgesetz deckungsgleich ist (ThürVerfGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - VerfGH 3/99 -, juris Rn. 20). Diese Deckungsgleichheit besteht für das vom Thüringer Verfassungsgerichtshof im vorliegenden Fall heranzuziehende Grundrecht. Es besteht eine inhaltliche Kongruenz von landesverfassungsrechtlichem (Artikel 2 Abs. 1 ThürVerf) und bundesverfassungsrechtlichem (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG) Willkürverbot. 2. Das Urteil des Landgerichts Erfurt ist ein tauglicher Beschwerdegegenstand (vgl. Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 ThürVerf, § 11 Nr. 1 und § 31 Abs. 1 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG). 3. Die Verfassungsbeschwerde ist formgerecht erhoben worden. Die Beschwerdeführerin hat die Verfassungsbeschwerde schriftlich eingelegt. Sie lässt sich durch eine Rechtsanwältin vertreten. Letztere legte zwei den Anforderungen des § 17 Abs. 4 ThürVerfGHG entsprechende Vollmachten vor. Die Vollmacht vom 19. Dezember 2014 wurde durch Frau M... K... unterschrieben. Eine zweite, ebenfalls vom 19. Dezember 2014 datierende Vollmacht wurde durch Frau O... K... und damit durch die hierfür zuständige Geschäftsführerin der Komplementärin des zweiten Gesellschafters der Beschwerdeführerin, der K... G... GmbH & Co. KG, unterschrieben. 4. Die Verfassungsbeschwerde ist auch fristgerecht gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG erhoben worden. Das Urteil des Landgerichts Erfurt ging der Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 20. November 2014 zu. Die Verfassungsbeschwerde ist am 19. Dezember 2014 beim Thüringer Verfassungsgerichtshof eingegangen. 5. Die Beschwerdeführerin ist beschwerdebefugt. Sie behauptet nach Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 ThürVerf, § 11 Nr. 1, § 31 Abs. 1 ThürVerfGHG die Verletzung des Willkürverbots nach Art. 2 Abs. 1 ThürVerf durch das Urteil des Landgerichts Erfurt und sie kann sich als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach Art. 42 Abs. 2 ThürVerf hierauf auch berufen. Aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin ist eine Grundrechtsverletzung zudem nicht ausgeschlossen. 6. Der Rechtsweg ist bezüglich der Rügen erschöpft, das Landgericht habe in rechtsirriger und willkürlicher Weise eine Schadenskompensation bejaht, die Verletzung anwaltlicher Pflichten verneint sowie die Nicht-Belegung von Gerichtskosten angenommen. Gegen die behaupteten Verletzungen ist der Rechtsweg zulässig und die Verfassungsbeschwerde ist auch erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben worden (§ 31 Abs. 3 ThürVerfGHG). Das Landgericht Erfurt hatte die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO war nach § 26 Nr. 8 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung wegen zu geringer Beschwer nicht zulässig. Es bestehen hingegen Zweifel, ob der Rechtsweg bezüglich der Rüge, das Landgericht habe in rechtsfehlerhafter und willkürlicher Weise eine Bürogemeinschaft angenommen, erschöpft ist. Dies kann hier aber dahinstehen, da diese Rüge auf jeden Fall unbegründet ist. 7. Im Übrigen sind die Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde nur hinsichtlich der Rüge erfüllt, das Landgericht habe in rechtsfehlerhafter und willkürlicher Weise eine Schadenskompensation angenommen. Der Beschwerdeführer muss die geltend gemachte Grundrechtsverletzung substantiiert und schlüssig vortragen. Dabei hat er darzulegen, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll. Hierzu ist der Sachverhalt so vorzutragen, dass sich aus ihm die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ergibt (ThürVerfGH, Beschluss vom 30. September 2015 - VerfGH 20/13 -, juris Rn. 134; ThürVerfGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - VerfGH 28/12 -, juris Rn. 56). Sofern sich ein Verfassungsverstoß nicht geradezu aufdrängt, umfasst die Pflicht zur Begründung auch, den fallrelevanten verfassungsrechtlichen Maßstab anhand der einschlägigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung deutlich zu machen (ThürVerfGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - VerfGH 7/11 -, juris Rn. 48). Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde muss der Beschwerdeführer den gesamten relevanten Sachverhalt so vortragen, dass eine Aktenanforderung durch das Verfassungsgericht entbehrlich ist. Allein aus dem Vorbringen in der Verfassungsbeschwerde muss sich ergeben, dass die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung erfüllt sind. Hierzu reicht es in der Regel nicht aus, die Entscheidung des Gerichts vorzulegen, die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen wird. Vielmehr sind auch die prozessualen Handlungen wiederzugeben, auf denen die angefochtene Entscheidung beruht oder auf die sie Bezug nimmt (ThürVerfGH, Beschluss vom 2. November 2016 - VerfGH 8/14 -, juris Rn. 19). Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde muss sich der Beschwerdeführer mit der Begründung der Entscheidung konkret und in Bezug auf die einschlägigen Maßstäbe auseinandersetzen. Die pauschale Behauptung, die Entscheidung sei nach einfachem Recht fehlerhaft, genügt nicht (ThürVerfGH, Beschluss vom 2. November 2016 - VerfGH 8/14 -, juris Rn. 20). a) Den Begründungsanforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Willkürverbotes rügt und dabei ausführt, das Landgericht Erfurt habe hinsichtlich der Widerklage zu Unrecht unterstellt, dass die Beschwerdeführerin die Höhe der Gerichtskosten nicht nachgewiesen habe. Das Landgericht Erfurt hat demgegenüber eine anwaltliche Pflichtverletzung verneint. Aus seiner Sicht kam es daher nicht entscheidend auf die Frage an, dass die Beschwerdeführerin einen Teil der Widerklageforderungen, nämlich die Gerichtskosten, nicht belegt hat. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, warum diese Argumentation keinesfalls vertretbar oder gänzlich unhaltbar sein sollte. Der bloße Hinweis auf § 138 Abs. 3 ZPO genügt nicht. b) Den Begründungsanforderungen wird die Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht gerecht, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Willkürverbotes im Hinblick darauf rügt, dass das Landgericht hinsichtlich der Widerklage die Untätigkeitsklage zu Unrecht für nicht überflüssig gehalten habe. Die Beschwerdeführerin rügt insoweit letztlich, das Landgericht Erfurt habe die Beschwerdeführerin nicht gehört. So behauptete die Beschwerdeführerin zur fehlerhaften Beratung, sie habe vortragen können „wie sie gewollt habe“, es seien aber nur die für die Anhörungsberechtigten zu 1. günstigen Aspekte behandelt worden. Das Landgericht Erfurt habe ihr wesentliches Argument nicht herangezogen. Es entstehe der Eindruck, dass aus sachfremden Erwägungen heraus nur die Argumentation der Anhörungsberechtigten zu 1. berücksichtigt worden sei, wohingegen die unstreitigen und für die Beschwerdeführerin günstigen Argumente nicht beachtet worden seien. Ein solches Vorbringen hätte jedoch zunächst im Wege der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO geltend gemacht werden müssen (ThürVerfGH, Beschluss vom 14. Dezember 2011, - VerfGH 41/09, 42/09, 43/09 und 48/09 -, Seite 6 des amtlichen Umdrucks; ThürVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 - VerfGH 52/16 -, juris Rn. 32). Die Anhörungsrüge hat gerade den Zweck, der Fachgerichtsbarkeit die Möglichkeit einzuräumen, Rechtsfehler nach entsprechender Rüge zu korrigieren. Würde der Verfassungsgerichtshof die Frage hier dennoch prüfen, könnte die Pflicht, zunächst eine Anhörungsrüge einzureichen, umgangen werden. c) Demgegenüber wird die Verfassungsbeschwerde den Begründungsanforderungen gerecht, soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Landgericht Erfurt habe hinsichtlich der Klage zu Unrecht eine Schadenskompensation aufgrund von Versicherungsleistungen, die die Beschwerdeführerin von Dritten erhalten hat, bejaht und dabei gegen das Willkürverbot verstoßen. Die Beschwerdeführerin zitiert die Rechtsprechung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs, in welcher der einschlägige Prüfungsmaßstab dargelegt wurde. Sie legt ferner dar, warum aus ihrer Sicht auf der Grundlage dieses Maßstabs die Entscheidung des Landgerichts Erfurt im Hinblick auf die Frage der Schadenskompensation willkürlich war. d) Es bestehen hingegen Zweifel, ob die Rüge, das Landgericht habe unter Verletzung des Willkürverbotes die Aktivlegitimation einer Bürogemeinschaft bejaht, überhaupt zulässig ist. Möglicherweise hätten die Anforderungen an eine ausreichend substantiierte Begründung eine eingehendere Auseinandersetzung mit der fachgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Frage erfordert. Zudem wäre es möglicherweise geboten gewesen, den entsprechenden Vortrag zunächst im Wege einer Anhörungsrüge geltend zu machen, so dass der Rechtsweg hinsichtlich dieser Rüge nicht erschöpft sein könnte. Dies kann hier aber dahinstehen. 8. Die Rügen bezüglich der Schadenskompensation und der Aktivlegitimation sind jedenfalls unbegründet. a) Gegen das Willkürverbot wird nicht durch jede fehlerhafte Rechtsanwendung verstoßen, sondern nur dann, wenn die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung des Rechts von dem durch den Gesetzeswortlaut vorgegebenen und durch Rechtsprechung und Schrifttum näher beschriebenen Normverständnis so weit abweichen, dass diese Divergenz mit dem Recht nicht mehr übereinstimmt. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt vor, wenn die Gesetzesanwendung keinesfalls vertretbar, schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig und unangemessen ist. Ein Richterspruch ist nur dann willkürlich und verstößt gegen den Gleichheitssatz, wenn er unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar ist und sich der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Dies ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Die Schwelle einer Verletzung des Willkürverbots wird erst dann überschritten, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt und etwa eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt der Norm in krasser Weise missdeutet wird (ThürVerfGH, Beschluss vom 26. März 2019 - VerfGH 11/19, VerfGH 12/19 eAO -, S. 13 des amtlichen Umdrucks m. w. N.). Allerdings kann davon dann keine Rede sein, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93 -, BVerfGE 89, 1 [14] = juris Rn. 38 mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 3. November 1992 - 1 BvR 1243/88 -, BVerfGE 87, 273 [278 f.] = juris Rn. 16; vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 364/07 -, juris Rn. 19; BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Februar 2007 - 1 BvR 2602/03, 1 BvR 2672/03, 1 BvR 3/04 -, juris Rn. 17). Eine solche willkürfreie, weil eingehende Auseinandersetzung mit der Rechtslage kann etwa dann bejaht werden, wenn die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesgerichtshofs ausgewertet und im Urteil richtig wiedergegeben wurde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93 -,BVerfGE 89, 1 [14] = juris Rn. 40); gleiches gilt, wenn die Begründung der Entscheidung zwar knapp ausfällt, diese aber nicht schlechthin unverständlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93 -, BVerfGE 89, 1 [14] = juris Rn. 40). Liegen die vorgenannten Voraussetzungen einer willkürfreien Rechtsanwendung in einem konkreten Fall nicht vor, so kann damit zwar noch nicht zwangsläufig auf eine Verletzung des Willkürverbotes geschlossen werden, wohl aber sind dann Anhaltspunkte für die Annahme gegeben, dass die Rechtslage in krasser Weise verkannt und die Vorgaben des Willkürverbotes missachtet worden sein könnten (ThürVerfGH, Beschluss vom 6. Januar 2009 - VerfGH 19/08 und 20/08 -, S. 9 des amtlichen Umdrucks). b) Das Landgericht hat in der angegriffenen Entscheidung festgestellt, eine Hilfsaufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch scheide bereits deshalb aus, weil die Beschwerdeführerin als Beklagte des Ausgangsverfahrens eine Kompensation durch die Versicherung erhalten habe und ihr insofern schon kein Schaden entstanden sein könne. Diese Argumentation des Landgerichts mag zwar anfechtbar sein, weil nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin im Falle einer Verletzung anwaltlicher Pflichten auf jeden Fall zunächst ein Schaden eingetreten wäre. Aber die Argumentation des Gerichts war nicht tragend. Das Landgericht begründete seine Entscheidung im Kern nämlich damit, dass ganz unabhängig von der Frage einer Schadenskompensation das Amtsgericht eine Pflichtverletzung der Anwälte und damit einen Schadensersatzanspruch zu Recht verneint habe. Die Ausführungen des Landgerichts zur Frage einer Kompensation durch Versicherungsleistung mögen unklar und möglicherweise auch fehlerhaft sein. Sie sind jedoch angesichts der für sich nachvollziehbaren und vertretbaren Ausführungen des Landgerichts zur Verneinung einer anwaltlichen Pflichtverletzung nicht entscheidend. Von einer offensichtlich sachwidrigen und unangemessenen Gesetzesanwendung kann insofern keine Rede sein. c) Das Landgericht hat die Frage, ob es sich bei den Anhörungsberechtigten zu 1. um eine Bürogemeinschaft oder eine Sozietät handelt, willkürfrei entschieden. Nach der Rspr. des Bundesgerichtshofs müssen sich Bürogemeinschaften zwar hinsichtlich der anwaltlichen Haftung unter Umständen wie eine Sozietät behandeln lassen (BGH, Urteil vom 24. Januar 1978 - VI ZR 264/76 -, juris Rn. 9; so auch: BGH, Urteil vom 8. Juli 1999 - IX ZR 338/97 -, juris Rn. 11; so auch: OLG Hamm, Urteil vom 28. September 2010 - 28 U 238/09 -, juris Rn. 60), da die Grundsätze zur Anscheins- und Duldungsvollmacht es rechtfertigen, eine Rechtsscheinhaftung anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1999 - IX ZR 338/97 -, juris Rn. 11; zum Scheingesellschafter einer OHG oder KG vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1955 - I ZR 82/53 -, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 8. Mai 1972 - II ZR 170/69 -, juris Rn. 8; Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 32. Auflage 2018, § 128 HGB, Rn. 5). Nach diesen Rechtsscheingrundsätzen wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung zudem die Frage der Passivlegitimation beurteilt (OLG Köln, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 22 U 168/02 -, juris Rn. 23; OLG Hamm, Urteil vom 5. Juni 2000 - 8 U 180/99 -, juris Rn. 6; aus der Literatur dazu etwa Sprau, in: Palandt, BGB, 78. Auflage 2019, § 705 BGB, Rn. 49; Schäfer, DStR 2003, 1078 [1079]; Kamps/Alvermann, NJW 2001, 2121 [2122]; Schultz, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Auflage 2014, Zivilrechtliche Anwaltshaftung, Rn. 455 ff.). Diese Rechtsprechung lässt sich nicht auf die Aktivlegitimation einer Rechtsanwaltsgemeinschaft übertragen. Die Grundsätze zur Rechtsscheinhaftung dienen dem Zweck, denjenigen zu schützen, der einem Rechtsschein vertraut und dadurch einen Schaden erlitten hat. Er soll dann denjenigen in Regress nehmen können, der diesen Rechtsschein zurechenbar gesetzt hat. Sie dienen aber nicht dazu, die Erfüllung eines bestehenden Anspruchs wegen fehlender Aktivlegitimation zu verweigern. Die Aktivlegitimation der Anhörungsberechtigten zu 1. als Gesamtgläubiger resultiert hier daraus, dass die Beschwerdeführerin die Rechtsanwälte W, K und W2 mit der Prozessführung beauftragt und mit schriftlicher Vollmacht vom 20. Januar 2006 dazu bevollmächtigt hatte sowie im September 2008 Rechtsanwalt W2 seinen Anspruch an Rechtsanwältin W3 abtrat. An dieser dadurch begründeten Aktivlegitimation hat sich im Hinblick auf die Grundsätze der Rechtsscheinhaftung nichts geändert. Es gibt auch keine Rechtsprechung, welche die oben genannten Rechtsscheingrundsätze auf die Frage der Aktivlegitimation ausgedehnt hätte. Das einzige Urteil, das insoweit überhaupt Beachtung finden könnte, nämlich die Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 12. Januar 2006 (Az.: 56 C 9055/05, juris Rn. 22) ist hier nicht einschlägig. Nach diesem Urteil kann der einzelne (Schein-)Außensozius einer Scheinsozietät nur Honorarzahlung an die Gesamthand fordern. Das Urteil befasst sich hingegen nicht mit der Frage, ob der Schuldner die Zahlung mangels Aktivlegitimation grundsätzlich verweigern kann. Schon deshalb war im vorliegenden Fall das Landgericht nicht gehalten, sich mit dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf zu befassen, so dass bereits deshalb das Unterbleiben einer solchen Befassung nicht als willkürlich angesehen werden kann. III. Die Entscheidung ergeht nach § 37 Abs. 1 ThürVerfGHG ohne mündliche Verhandlung. Das Verfahren ist nach § 28 Abs. 1 ThürVerfGHG kostenfrei. Eine Missbrauchsgebühr nach § 28 Abs. 4 ThürVerfGHG war gegen die Beschwerdeführerin, anders als die Anhörungsberechtigten zu 1. begehren, nicht zu verhängen. Die Verfassungsbeschwerde stellt sich nicht als Missbrauch dar. Den Anhörungsberechtigten zu 1. waren keine Auslagen zu erstatten. Eine Ausnahme nach § 29 Abs. 2 ThürVerfGHG liegt nicht vor. Dafür wäre das Vorliegen besonderer Billigkeitsgründe erforderlich. Besondere Billigkeitsgründe können sich zum einen aus der materiellen Prozesslage ergeben. Solche sind nur anzunehmen, wenn das Verfahren zur Klärung einer grundsätzlichen, über den konkreten Anlass hinausgehenden verfassungsrechtlichen Frage beigetragen hat. Diese können sich zudem aus der besonderen Situation eines Beteiligten ergeben (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 9. Januar 2019 - VerfGH 24/18 -, S. 4 f. des amtlichen Umdrucks). Beides ist vorliegend nicht gegeben. Die Entscheidung ist mit 8 zu 1 Stimmen ergangen. Gegen die Entscheidung ist nach § 25 Abs. 1 ThürVerfGHG kein Rechtsmittel zulässig.