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Beschluss

VerfGH 28/12

Thüringer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGHT:2016:1207.VERFGH28.12.0A
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Leitsätze
1. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof ist bei der Prüfung des Grundrechts aus Artikel 35 der Thüringer Verfassung nicht an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundrecht aus Artikel 12 des Grundgesetzes gebunden. Aufgrund von Art. 1 Abs. 3 des Grundgesetzes darf er sich aber bei der Auslegung und Anwendung der Landesgrundrechte nicht in Widerspruch zu den Grundrechten der Bundesverfassung setzen. Ein Widerspruch zu den Grundrechten der Bundesverfassung liegt jedoch dann nicht vor, wenn Landesgrundrechte einen weitergehenden Schutz als das entsprechende Bundesgrundrecht verbürgen und diesem nicht der Normbefehl zu entnehmen ist, einen weitergehenden Schutz zu unterlassen. 2. Die Kompetenznormen des Grundgesetzes gehören grundsätzlich nicht zu dem in die Thüringer Verfassung hineinwirkenden Bundesverfassungsrecht. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof kann jedoch mittelbar auf die Kompetenznormen des Grundgesetzes als Prüfmaßstab zurückgreifen. 3. Dem Gesetzgeber kommt im Bereich der Arbeitsmarkt-, Sozial- und Wirtschaftsordnung generell ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu. Bei einem Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit muss indessen bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren gewahrt bleiben. 4. Bei § 12 Abs. 3 Satz 1 des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes handelt es sich um eine Berufsausübungsregelung, die durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls (Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf) gerechtfertigt sowie geeignet, erforderlich und angemessen ist.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof ist bei der Prüfung des Grundrechts aus Artikel 35 der Thüringer Verfassung nicht an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundrecht aus Artikel 12 des Grundgesetzes gebunden. Aufgrund von Art. 1 Abs. 3 des Grundgesetzes darf er sich aber bei der Auslegung und Anwendung der Landesgrundrechte nicht in Widerspruch zu den Grundrechten der Bundesverfassung setzen. Ein Widerspruch zu den Grundrechten der Bundesverfassung liegt jedoch dann nicht vor, wenn Landesgrundrechte einen weitergehenden Schutz als das entsprechende Bundesgrundrecht verbürgen und diesem nicht der Normbefehl zu entnehmen ist, einen weitergehenden Schutz zu unterlassen. 2. Die Kompetenznormen des Grundgesetzes gehören grundsätzlich nicht zu dem in die Thüringer Verfassung hineinwirkenden Bundesverfassungsrecht. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof kann jedoch mittelbar auf die Kompetenznormen des Grundgesetzes als Prüfmaßstab zurückgreifen. 3. Dem Gesetzgeber kommt im Bereich der Arbeitsmarkt-, Sozial- und Wirtschaftsordnung generell ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu. Bei einem Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit muss indessen bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren gewahrt bleiben. 4. Bei § 12 Abs. 3 Satz 1 des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes handelt es sich um eine Berufsausübungsregelung, die durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls (Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf) gerechtfertigt sowie geeignet, erforderlich und angemessen ist. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. A. Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen § 12 Abs. 3 des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes vom 21. Dezember 2011 (GVBl S. 540), im Folgenden ThürLadÖffG. I. Am 21. Dezember 2011 beschloss der Thüringer Landtag die erste Änderung des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes, mit der in § 12 des Gesetzes ein neuer Absatz 3 eingefügt wurde. Am 30. Dezember 2011 erfolgte die Verkündung des Gesetzes, am 31. Dezember 2011 trat es in Kraft (Art. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes vom 21. Dezember 2011). § 12 ThürLadÖffG lautet seither: „§ 12 Besonderer Arbeitnehmerschutz (1) In Verkaufsstellen dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen nur während der ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten und, falls dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten unerlässlich ist, während insgesamt weiterer 30 Minuten beschäftigt werden. Die Dauer der Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers darf acht Stunden nicht überschreiten. (2) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen finden die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung. Eine Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers ist jährlich an höchstens 22 Sonn- und gesetzlichen Feiertagen erlaubt. (3) Arbeitnehmer in Verkaufsstellen dürfen mindestens an zwei Samstagen in jedem Monat nicht beschäftigt werden. Das für das Ladenöffnungsrecht zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags für bestimmte Personengruppen sowie in Einzelfällen Ausnahmen von Satz 1 durch Rechtsverordnung regeln. Bei der Häufigkeit der Arbeitseinsätze an Werktagen ab 20.00 Uhr sowie der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen hat der Arbeitgeber die sozialen Belange der Beschäftigten, insbesondere die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, zu berücksichtigen.“ II. Die Beschwerdeführerinnen betreiben in Thüringen mehrere Möbelhäuser, die Beschwerdeführerinnen zu 1) und 2) in der Form einer GmbH und Co. KG, die Beschwerdeführerin zu 3) in der Form einer GmbH. Dabei beschäftigt die Beschwerdeführerin zu 1) 144, die Beschwerdeführerinnen zu 2) und 3) zusammen 127 Verkäuferinnen und Verkäufer. Am 20. Dezember 2012 haben die Beschwerdeführerinnen Verfassungsbeschwerde gegen § 12 Abs. 3 ThürLadÖffG erhoben. Sie sind der Auffassung, die Regelung sei verfassungswidrig. Die Beschwerdeführerin zu 1) betreibe drei Möbelhäuser in Thüringen und die Arbeitnehmer hätten eine 5-Tage-Woche, wobei der Samstag Pflichttag sei. Es zeige sich, dass die mit der Gesetzesänderung verfolgten Ziele im evidenten Widerspruch zur Realität der Arbeitnehmer stünden. So sei statt einer Besserstellung der Arbeitnehmer in Bezug auf eine Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie einer freieren Freizeitgestaltung eine Benachteiligung derjenigen entstanden, die nur oder bevorzugt aus familiären Gründen samstags arbeiten könnten. Die Regelung sei mit hohen Einkommenseinbußen für diejenigen Arbeitnehmer verbunden, die erfolgsabhängig bezahlt würden, weil der Samstag im Einzelhandel als der umsatzstärkste Tag der Woche gelte. An Samstagen würden durchschnittlich doppelt so viele Personen wie an den übrigen Tagen die Möbelhäuser besuchen; 40 % des Wochenumsatzes würden samstags erzielt, an den Wochentagen Montag bis Freitag jeweils zwischen 10 und 14 %. Bei einer Umsetzung der gesetzlichen Regelung mit zwei arbeitsfreien Samstagen im Monat müsste die Arbeitszeit der Arbeitnehmer, die bisher an den Samstagen gearbeitet hätten, auf die restlichen Arbeitstage verteilt oder insgesamt verkürzt werden. Dies habe letztlich mit einem besseren Arbeitnehmerschutz nichts mehr gemein. Für die Arbeitgeber würden sich gravierende Probleme bei der Personaleinsatzplanung ergeben, denn es fehle an ausreichendem Fachpersonal, mit dem der Ausfall an hoch qualifizierten Verkäufern an je zwei Samstagen im Monat kompensiert werden könne. Eine Stellensuche der Beschwerdeführerin zu 1) über Inserate bzw. durch die Agentur für Arbeit nach Mitarbeitern mit einer entsprechenden Ausbildung in Teilzeit an zwei Samstagen im Monat habe lediglich einen Bewerber mit Vorkenntnissen ergeben. Die Suche der Beschwerdeführerinnen zu 2) und 3) habe bei weitem nicht das nötige Potential ergeben. Würden sich die Beschwerdeführerinnen an § 12 Abs. 3 ThürLadÖffG halten, müsste die Beschwerdeführerin zu 1) ca. 75 zusätzliche Fachverkäuferinnen bzw. Fachverkäufer, die Beschwerdeführerinnen zu 2) und 3) ca. 65 zusätzliche Fachverkäuferinnen bzw. Fachverkäufer einstellen. Es sei praktisch nahezu unmöglich, eine 400 €-Kraft, die Engpässe an Samstagen ausgleiche, einzustellen und innerhalb adäquater Zeit auf ein erforderliches fachliches Niveau zu bringen. Es bestehe ein Fachkräftemangel auf dem Arbeitsmarkt. Das Samstagsarbeitsverbot treffe neben den Verkäufern, die ca. 40 % der Belegschaft der Beschwerdeführerinnen darstellten, alle Arbeitnehmer. Auch für diese bestehe kein ausreichendes Angebot an zusätzlichen Teilzeitkräften. Der Möbelhandel habe besonders beratungsintensive Angebote und die an Samstagen in der Regel nicht arbeitenden Kunden würden sich mehr Zeit für eine Kaufentscheidung nehmen sowie eine fachlich qualifizierte Beratung erwarten. Könne dies mangels Fachkräften nicht angeboten werden, habe das gravierende Auswirkungen auf den Umsatz vom selben Tag und die Anbahnung von Verkäufen zu späteren Zeitpunkten. Es sei mit einem Ausweichverhalten auf räumlich erreichbare andere Qualitätsanbieter oder auf Anbieter, die gerade wegen eines fehlenden Beratungsangebotes deutlich günstiger seien, zu rechnen. Die Beschwerdeführerinnen machen daher eine Verletzung der Berufsfreiheit gemäß Art. 35 der Thüringer Verfassung (ThürVerf) sowie des Eigentumsrechts gemäß Art. 34 Abs. 1 ThürVerf geltend. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde sei zu bejahen; insbesondere seien die Beschwerdeführerinnen beschwerdeberechtigt. Soweit sie als Kommanditgesellschaften am Markt aufträten (Beschwerdeführerinnen zu 1) und 2)), seien sie zwar keine juristischen Personen im Sinne des Zivilrechts, der Begriff der inländischen juristischen Personen in Art. 42 Abs. 2 ThürVerf sei jedoch weiter zu verstehen. Das Grundrecht aus Art. 35 Abs. 1 ThürVerf schütze jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, die auf Dauer angelegt sei und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage diene. Dies gelte auch für juristische Personen des Privatrechts. Ebenso sei es den rechtsfähigen Kommanditgesellschaften möglich, eine Eigentümerstellung einzunehmen, weshalb die Beschwerdeführerinnen auch hinsichtlich des Grundrechts aus Art. 34 Abs. 1 ThürVerf beschwerdefähig seien. Beschwerdegegenstand sei ein legislativer Akt und damit ein Akt der öffentlichen Gewalt des Freistaats Thüringen. Die Beschwerdeführerinnen seien auch beschwerdebefugt. Sie seien deshalb in ihrer Berufsfreiheit betroffen, weil die Neuregelung des ThürLadÖffG sie zwinge, ihre Mitarbeiterorganisation umzustellen und weiteres Fachpersonal, welches jedoch nicht ohne weiteres auf dem Arbeitsmarkt verfügbar sei, zur Kompensation der Ausfälle einzustellen. Sie würden daran gehindert, ihr Weisungsrecht dahingehend auszuüben, für alle Arbeitnehmer die Arbeit an Samstagen anzuordnen. Sie seien von der Regelung auch selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen, weil sie Adressaten der Reglung seien und das Gesetz in Kraft sei. Die Unmittelbarkeit der Betroffenheit folge daraus, dass die Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürLadÖffG, ohne dass es eines weiteren Vollzugsaktes bedürfe, untersage, ihre Mitarbeiter an mehr als zwei Samstagen im Monat zu beschäftigen. Es werde folglich unmittelbar in ihren Rechtskreis eingegriffen. Die Thüringer Landesregierung habe ihre Behörden auch angewiesen, bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 3 Satz 2 ThürLadÖffG nicht gegen Verstöße gegen Satz 1 der Norm vorzugehen. Die Beschwerdeführerinnen seien ferner nicht gehalten, durch bewussten Rechtsbruch das Fehlen eines Verwaltungsaktes herauszufordern. Eine Verletzung von Art. 34 Abs. 1 ThürVerf sei möglich, wenn die Gefahr einer Existenzvernichtung durch eine Regelung drohe. Dies sei vorliegend anzunehmen, denn durch den hohen Beratungsbedarf an Samstagen sei die Einstellung von zusätzlichem Fachpersonal unvermeidlich, aber mangels genügender geeigneter Fachkräfte nicht möglich. Es könnten so weniger Kunden zu Anschaffungen veranlasst werden und der Umsatz breche an den umsatzstarken Samstagen ein. Bei einer Umsatzstärke an Samstagen von ca. 40 % des Wochenumsatzes erscheine es zumindest möglich, dass der Umsatzverlust derartig ausfalle, dass die Existenz der Beschwerdeführerinnen oder zumindest einzelner Filialen gefährdet werde. Da es keinen Rechtsweg gegen Gesetze gebe, sei auch keiner auszuschöpfen. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde sei gewahrt, denn es sei den Beschwerdeführerinnen nicht zumutbar, einen exekutiven Vollzugsakt oder ein arbeitsgerichtliches Verfahren abzuwarten. Mangels feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses hätten die Beschwerdeführerinnen auch keine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erheben können. Hinsichtlich der Begründetheit der Verfassungsbeschwerde tragen die Beschwerdeführerinnen vor, dass bereits erhebliche Zweifel an der Gesetzgebungskompetenz des Freistaats Thüringen bezüglich § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürLadÖffG bestünden. Die Gesetzgebungskompetenz für das Arbeitsrecht falle in die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 des Grundgesetzes - GG), von welcher dieser Gebrauch gemacht habe, sodass eine Länderregelung hierzu ausgeschlossen sei. Es werde ferner bezweifelt, dass die Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürLadÖffG unter das Recht des Ladenschlusses i.S.d. Art. 70 GG subsumiert werden könne. Dieses umfasse nur das tatsächliche Öffnen und Schließen eines Ladengeschäftes. Eine Regelung im Landesrecht, die primär dem Arbeitnehmerschutz diene, bleibe eine arbeitsrechtliche Regelung, auch wenn sie mit dem Ladenschlussrecht verknüpft werde. Dies führe zu einer Aushöhlung der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes. Werde mit einer Regelung primär der Arbeitnehmerschutz verfolgt, bleibe es trotz der Anknüpfung an das Ladenschlussrecht bei der Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Andernfalls bestünde die Gefahr sich widersprechender Gesetze und einer unstimmigen Rechtslage sowie Rechtsunsicherheit bei den Anwendern. Eine „Mischlage“ sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unzulässig. Mit der Regelung des § 12 Abs. 3 ThürLadÖffG sollte ausweislich der Begründung, die die Landesregierung gegeben habe, die Stärkung des Arbeitnehmerschutzes und nicht ein wettbewerbsbeschränkender Zweck erreicht werden. Wäre die Regelung kompetenzgemäß, so würde der Bund die Kompetenz zur Regelung der Arbeitszeiten an Samstagen in zumindest einem oder mehreren Ländern verlieren, hingegen für die übrigen Wochentage behalten. Die Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürLadÖffG verstoße auch gegen Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG. Danach bedürfe es einer Ersetzung von bisherigem Bundesrecht durch Landesrecht, was erfordere, dass der Landesgesetzgeber die Materie, gegebenenfalls auch einen abgrenzbaren Teilbereich, in eigener Verantwortung regele. Eine umfassende und eigenverantwortliche Regelung sei jedoch mit § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürLadÖffG nicht erfolgt. Auch der Verordnungsentwurf des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit aufgrund § 12 Abs. 3 Satz 2 ThürLadÖffG verstoße gegen grundlegende Prinzipien der Regelungskompetenzen von Gesetzen und Verordnungen. Mit Blick auf den geltend gemachten Verstoß gegen Art. 35 Abs. 1 ThürVerf tragen die Beschwerdeführerinnen vor, dass inländische juristische Personen bzw. Personenhandelsgesellschaften des Privatrechts nach Art. 42 Abs. 2 ThürVerf in den persönlichen Schutzbereich des Art. 35 Abs. 1 ThürVerf fielen. Der sachliche Schutzbereich sei eröffnet. Durch die Regelung des § 12 Abs. 3 ThürLadÖffG müssten die Beschwerdeführerinnen ihre Mitarbeiterorganisation umstellen und könnten ihr Weisungsrecht nicht mehr in der gewünschten Weise ausüben, worin der Eingriff in ihr Grundrecht aus Art. 35 Abs. 1 ThürVerf zu sehen sei. Dieser sei auch nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt, denn die gesetzgeberischen Ziele - verstärkter Arbeitnehmerschutz und Vereinbarkeit von Familie und Beruf (vgl. LTDrucks 5/3191) - könnten zwar prinzipiell zu einer Rechtfertigung führen. Allerdings sei der Samstag als normaler Werktag zu behandeln, wie aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung folge. Es bedürfe deshalb einer besonderen Rechtfertigung durch hochrangige Gemeinwohlgüter in Bezug auf den Eingriff. Die Regelung sei insbesondere nicht erforderlich, weil sie unter mehreren gleich geeigneten Mitteln nicht das relativ mildeste darstelle. So sei auch eine Freistellung an einem anderen Wochentag (neben dem Sonntag) denkbar. Ferner könne nicht nachvollzogen werden, dass nur ein zusammenhängendes Wochenende zur optimalen Erholung tauge. Zudem sei bei den im Einzelhandel zahlreichen Teilzeitbeschäftigten eine Überbeanspruchung durch Arbeit ohnehin zweifelhaft. Es würden zwar Arbeitnehmer in Läden gegenüber sonstigen Arbeitnehmern mit der angegriffenen Regelung bessergestellt; dies sei jedoch objektiv willkürlich erfolgt, zumal Beschäftigte in Kranken-, Pflege- und Altenheimen sowie im Hotel- und Gaststättengewerbe härteren Arbeitszeitregimen unterworfen seien. Aus den §§ 9 bis 11 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) folge ein ausreichender Schutz von Arbeitnehmern und diese sähen für Samstage keine privilegierte Stellung vor. Der beabsichtigte Schutz der Familie durch eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf lasse nicht auf die zwingende Arbeitsfreiheit an einem bestimmten Wochentag schließen. Die Entscheidung, welcher Arbeitstag arbeitsfrei sein solle, müsse durch die betroffenen Familien und nicht durch den Gesetzgeber getroffen werden, was von vielen im Einzelfall stark variierenden Faktoren abhängig sei. Zielführend könne deshalb nur eine flexible Regelung sein. Nicht ausgeschlossen sei sogar, dass die Regelung des § 12 Abs. 3 ThürLadÖffG nachteilige Auswirkungen auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf habe, denn gerade an Samstagen könne die Betreuung der Kinder durch an diesem Tag nicht arbeitstätige Familienmitglieder gesichert sein. Der Samstag stelle gerade für Mütter die ideale Chance oder sogar einzige Arbeitsmöglichkeit dar. Jedenfalls sei die Regelung nicht angemessen und damit unverhältnismäßig im engeren Sinne. Denn durch die Regelung sei die Grenze des Zumutbaren überschritten, weil sie den Arbeitnehmern keinen Gestaltungsspielraum belasse. So seien von der Regelung auch Arbeitnehmer betroffen, die keine Familie hätten, und sie laufe in vielen Fällen den Wünschen der Arbeitnehmer zuwider. Hinsichtlich eines Verstoßes gegen Art. 34 Abs. 1 ThürVerf tragen die Beschwerdeführerinnen vor, der Eingriff liege darin begründet, dass ein starker Einbruch des Umsatzes an Samstagen aufgrund des Mangels an qualifiziertem Fachpersonal zu erwarten sei. Die Samstagsumsätze stellten einen hohen Prozentsatz des Wochenumsatzes dar, sodass die Existenz einzelner Filialen bedroht werden könne. Dieser Eingriff sei nicht gerechtfertigt, insbesondere nicht verhältnismäßig. Hierzu werde auf den Vortrag zu Art. 35 Abs. 1 ThürVerf verwiesen. Die Beschwerdeführerinnen beantragen festzustellen, dass § 12 Abs. 3 des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Ladenöffnungsgesetze vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 540) verfassungswidrig und nichtig ist. III. Der Thüringer Landtag hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Landesregierung des Freistaats Thüringen hat in ihrer Stellungnahme die Ansicht vertreten, dass die Verfassungsbeschwerde nur teilweise zulässig und in vollem Umfang unbegründet sei. Soweit die Beschwerdeführerinnen den Antrag auch auf die vermeintliche Verletzung von Kompetenznormen des Grundgesetzes stützten, sei die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Denn die Verletzung von Art. 70 ff. GG gehöre nach dem Wortlaut des § 11 Nr. 1 Thüringer Verfassungsgerichtshofgesetzes (ThürVerfGHG) nicht zu den rügefähigen verfassungsrechtlichen Positionen der Beschwerdeführerinnen. Zwar werde dies im Schriftsatz der Beschwerdeführerinnen außerhalb der Beschwerdebefugnis thematisiert, sie hätten jedoch nichts dazu vorgetragen, dass die föderale Kompetenzordnung Gegenstand einer Landesverfassungsbeschwerde sein könne. Sie seien deshalb jedenfalls ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, wenngleich es Hinweise in der Rechtsprechung des Thüringer Verfassungsgerichtshofes geben möge, dass dies Gegenstand der Prüfung sein könne. Soweit die Beschwerdeführerinnen vortragen, dass auch der Verordnungsentwurf den grundlegenden Prinzipien der Regelungskompetenz von Gesetzen und Verordnungen widerspreche, sei die Verfassungsbeschwerde gleichfalls unzulässig. Denn die Beschwerdeführerinnen würden in diesem Zusammenhang keine verfassungsrechtliche Norm benennen, gegen welche der Verordnungsentwurf verstoße. Dies genüge den Begründungsanforderungen von § 18 Abs. 1 Satz 2, § 32 ThürVerfGHG nicht. Zur Begründetheit der Verfassungsbeschwerde trägt die Thüringer Landesregierung hilfsweise bezüglich der Gesetzgebungskompetenz vor, dass die Kompetenz des Freistaats Thüringen neben dem Recht der Ladenöffnungszeiten auch das damit verbundene Recht der Arbeitszeiten umfasse (Art. 70 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG). Das Ladenschlussgesetz des Bundes (LadSchlG) habe nicht nur Regelungen der Ladenöffnungszeiten, sondern in § 17 auch der insoweit zulässigen Arbeitszeiten, speziell auch an Samstagen (Abs. 4) enthalten, als mit der Föderalismusreform I in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG die Wendung „ohne das Recht des Ladenschlusses“ eingefügt wurde. Die einfachgesetzliche Ausformung bestimme in der Regel den Zuweisungsgehalt auch der Kompetenznorm, wenn der Verfassungsgeber eine normativ ausgeformte Materie vorgefunden habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber die Zuständigkeit für das Ladenschlussrecht so wie es bisher durch Bundesgesetz geregelt gewesen sei, auf die Länder zurückverlagern wollte. Die systematische, historische und teleologische Auslegung von Art. 70 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG führe zur Bejahung der Regelungskompetenz durch den Freistaat Thüringen. Selbst unterstellt, die Materie des Arbeitsschutzes i. S. v. Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG erfasse die Regelung des § 12 Abs. 3 ThürLadÖffG, so sei dennoch von einer Kompetenz der Länder auszugehen, weil der einzig für eine Sperrwirkung in Betracht kommende § 17 LadSchlG des Bundes nach Erlass eines Landes-Ladenöffnungsgesetzes keinen eigenständigen Sinngehalt mehr entfalten könne und der Landesgesetzgeber aus Gründen der föderalen Rechtsklarheit auch diese Norm ersetzen müsse. Die Thüringer Landesregierung trägt weiter hinsichtlich Art. 35 Abs. 1 ThürVerf vor, dass zwar von § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürLadÖffG ein Eingriff ausgehe, dieser aber durch ausreichend Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sei, die Einschränkungen der Berufsfreiheit insbesondere dem Gebot der Verhältnismäßigkeit genügten. Die Regelung des § 12 Abs. 3 ThürLadÖffG stelle eine Berufsausübungsregelung dar. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen reichten nach der Drei-Stufen-Theorie des Bundesverfassungsgerichts vernünftige Gründe des Gemeinwohls zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung aus. Bei den Zielen des Landesagesetzgebers - stärkere Berücksichtigung der Belange der Beschäftigen und Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf - handele es sich um solche Gründe. Das Bundesverfassungsgericht sehe im Arbeitsschutz ausdrücklich einen Gemeinwohlbelang, der auch Einschränkungen der Arbeitszeiten an Samstagen grundsätzlich legitimieren könne. Die Arbeitsruhe diene also der physischen und psychischen Regeneration und damit der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG), die Statuierung gemeinsamer Ruhetage dem Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG). Schließlich sei auch die Sicherung der Wettbewerbsneutralität ein legitimer mit dem Arbeitszeitschutz zusammenhängender Zweck des Ladenöffnungsgesetzes. § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürLadÖffG sei auch verhältnismäßig. Zunächst sei dem Gesetzgeber ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zuzugestehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lasse das Grundgesetz dem Gesetzgeber im Zusammenhang mit Berufsausübungsregelungen ein erhebliches Maß an Freiheit. § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürLadÖffG beinhalte eine Berufsausübungsregelung, die allgemeine sozial- und wirtschaftspolitische Zielsetzungen verfolge. Zudem betreffe die Frage der Arbeitszeiten die Arbeitnehmer mindestens so sehr wie die jeweiligen Unternehmen, womit der personale Bezug der Berufsfreiheit in erheblichem Umfang durch den sozialen Bezug überlagert werde. Die Regelung sei auch erforderlich. Da ein weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers anzunehmen sei, werde die Erforderlichkeit nur in evidenten Fällen verneint, nämlich dann, wenn bei einer Alternative in jeder Hinsicht eindeutig feststehe, dass sie den Zweck sachlich gleichwertig erreiche. Bei der Erforderlichkeit gehe es nicht darum, ob eine Regelung zwingend notwendig sei, sondern nur darum, ob unter Berücksichtigung des Einschätzungsspielraumes des Gesetzgebers die Gewährung eines anderen freien Tages evident gleichermaßen geeignet sei, das erstrebte Ziel zu erreichen. Dies lasse sich in Familien mit schulpflichtigen Kindern nicht behaupten. Insbesondere beim Samstagnachmittag handele es sich um sogenannte sozial wertvolle Zeit, die vorwiegend gemeinsam mit der Familie und Freunden verbracht werde und wichtig für die Synchronisation der Freizeit der Mehrheit der Bevölkerung sei. Der Freizeit am Wochenende mit einem zusammenhängenden Freizeitblock werde eine höhere Bedeutung zugemessen als dem Feierabend an übrigen Wochentagen. Erledigungen im häuslichen und privaten Bereich, die samstags erfolgten, müssten auf den Sonntag verschoben werden, wenn der Samstag nicht arbeitsfrei sei, womit der Sonntag als Tag der Ruhe und Erholung an Wert verliere. Ergebnisse der Arbeitszeitforschung zeigten, dass arbeitsfreie Wochenenden in der Regel positiven Einfluss auf die Regeneration der Arbeitskraft hätten. Das regelmäßig arbeitsfreie Wochenende stelle einen wichtigen Ausgleich zu den gestiegenen Arbeitsbelastungen im Einzelhandel dar. § 12 Abs. 3 ThürLadÖffG ermögliche auch planbare Familienfreizeit, Gelegenheit der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und ehrenamtliches Engagement. Es komme daher insbesondere Familien zugute und könne zur besseren Vereinbarung von Familie und Beruf beitragen. Dies würden die Beschwerdeführerinnen auch nicht bestreiten, sondern es werde nur darauf verwiesen, dass Arbeitnehmerschutz auch auf andere Weise erreicht werden könne. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 88, 203 [260]) folgere aus Art. 6 Abs. 1 GG die staatliche Pflicht, „Grundlagen dafür zu schaffen, dass Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit aufeinander abgestimmt werden können und die Wahrnehmung der familiären Erziehungsaufgabe nicht zu beruflichen Nachteilen führt. Dazu zählen auch rechtliche und tatsächliche Maßnahmen, die ein Nebeneinander von Erziehungs- und Erwerbstätigkeit für beide Elternteile […] ermögliche.“ Die Beschwerdeführerinnen hätten Passagen eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 111, 10 [40]) als Beleg gegen die Erforderlichkeit aufgeführt, ohne kenntlich zu machen, dass es sich hierbei um die Ausführungen der Senatsminderheit handele. Auch in der Sache sei es nicht überzeugend. Denn die Senatsminderheit habe einen Widerspruch zwischen den allgemeinen Ladenschlussregelungen einerseits und den vielfältigen Ausnahmetatbeständen andererseits gesehen und hieraus den Schluss gezogen, dass der Gesetzgeber den ursprünglich von ihm verfolgten Zielen kein großes Gewicht mehr beimesse. An solchen Ausnahmetatbeständen fehle es vorliegend jedoch im ThürLadÖffG. Die Argumentation, dass das Arbeitszeitgesetz ausreichenden Arbeitnehmerschutz biete, überzeuge nicht, denn hierin werde nichts über den Schutz der Belange der Familie gesagt. §§ 3 ff. Arbeitszeitgesetz (ArbZG) begrenzten nur die Gesamtarbeitszeit, enthielten aber keinen allgemeinen Schutz vor Samstagsarbeit. Schließlich habe § 17 Abs. 4 LadSchlG gezeigt, dass eine Regelung, die ein Verlangen der Freistellung von Samstagsarbeit an einem Samstag im Kalendermonat durch den Arbeitnehmer ermögliche, nur eine geringe oder keine praktische Relevanz gehabt habe, weshalb freiwillige Vereinbarungen kein milderes Mittel zur Erreichung der Ziele seien. Denn Arbeitnehmer hätten sich oftmals in der Position befunden, in der sie darauf verzichtet hätten, ihre Ansprüche durchzusetzen. Gerade wenn der Arbeitskräftebedarf an Samstagen sehr hoch sei, bestehe die Gefahr, dass freiwillige Lösungen allein nicht reichten. § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürLadÖffG sei auch angemessen. Zwar beeinträchtige die Regelung die durch Art. 35 Abs. 1 ThürVerf geschützte Freiheit, über die Einsatzzeiten der Arbeitnehmer zu disponieren und belaste Arbeitnehmer, die tatsächlich an vier Samstagen im Monat arbeiten möchten. Allerdings sei ein erheblicher Teil der Beschäftigten im Einzelhandel in Teilzeit tätig und es sei durch Umschichtungen innerhalb der Wochenarbeitszeit möglich, eine fachgerechte Bedienung unter Zugrundelegung der angegriffenen Regelungen sicherzustellen. Die Vorschrift müsse vor dem Hintergrund der weitgehend deregulierten Öffnungszeiten an Samstagen bewertet und mit diesen gegenläufigen Interessen abgewogen werden. Durch die praktisch frei gegebenen Öffnungszeiten gehe der Gesetzgeber nachvollziehbar davon aus, dass die Arbeitsbelastung im Einzelhandel insgesamt zugenommen habe und vermehrt im Schichtsystem gearbeitet werde. Damit einher gingen Einschränkungen bei der Teilnahme am täglichen Leben und gesundheitliche Belastungen. Die vielfach unregelmäßigen, nicht planbaren Einsatzzeiten wirkten sich ebenso negativ aus. Insbesondere für die Betreuung der Kinder habe die weitere Ausdehnung der Ladenöffnungszeiten zusätzliche erhebliche Nachteile. Neben regelmäßigen Aktivitäten mit den Kindern, die hiervon betroffen seien, würde auch ein Zusammenhang zwischen Schulbildung, Schulabschluss und Schichtarbeit durch veränderte und verlängerte Arbeitszeiten hergestellt. Für die Vorbeugung von Konflikten zwischen beruflichen und privaten Verpflichtungen sei deshalb eine bewusste Gestaltung von Arbeitszeiten wichtig. Hinsichtlich Art. 34 Abs. 1 ThürVerf hätten die Beschwerdeführerinnen eine Gefahr der drohenden Existenzvernichtung nicht belegt. Es werde auch nicht belegt, dass durch die Regelungen die Öffnungszeiten reduziert werden müssten, noch werde ausgeführt, dass die Verbraucher bei einer unterstellten Einschränkung der Öffnungszeiten ihren Einrichtungsbedarf in einer Weise befriedigen würden, die die Existenz der Beschwerdeführerinnen gefährden würde. IV. Mit Beschluss vom 14. Januar 2015 (1 BvR 931/12 -, BVerfGE 138, 261 ff.) hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde eines Mitbewerbers der Beschwerdeführerinnen, die die Verletzung von Art. 12 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 GG durch § 12 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürLadÖffG zum Gegenstand hatte, zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Thüringer Landtag die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürLadÖffG zustand. Dies folge jedoch nicht aus Art. 70 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG - dem Recht des Ladenschlusses -, weil Beschäftigungsbedingungen bzw. Arbeitszeitregelungen hierunter nicht zu subsumieren seien (BVerfGE 138, 261 [Rn. 32 ff.] = juris Rn. 32 ff.). Die Gesetzgebungskompetenz des Landes ergebe sich auch nicht aus einer engen Verzahnung oder dem Sachzusammenhang zum Ladenschluss (BVerfGE 138, 261 [Rn. 38 ff.] = juris Rn. 38 ff.). Dem Thüringer Landtag komme jedoch deshalb die Gesetzgebungskompetenz zu, weil der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für arbeitszeitrechtliche Vorschriften nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG nicht abschließend i.S.d. Art. 72 Abs. 1 GG Gebrauch gemacht habe (BVerfGE 138, 261 [Rn. 41 ff.] = juris Rn. 41 ff.). Weiter hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass der nicht besonders gewichtige Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der dortigen Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig sei (BVerfGE 138, 261 [Rn. 52 ff.] = juris Rn. 52 ff.). Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) oder des Grundrechts der Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG) hat das Bundesverfassungsgericht ebenfalls verneint (BVerfGE 138, 261 [Rn. 61 f.] = juris Rn. 61 f.). B. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie unbegründet. I. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit die Beschwerdeführerinnen einen Verstoß gegen Art. 35 ThürVerf durch § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürLadÖffG geltend machen; hinsichtlich § 12 Abs. 3 Satz 2 und 3 ThürLadÖffG sowie hinsichtlich der Geltendmachung eines Verstoßes gegen Art. 34 ThürVerf ist sie unzulässig. Nach Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 ThürVerf entscheidet der Verfassungsgerichtshof über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein. 1. Die Beschwerdeführerinnen sind beschwerdefähig. Eine Verfassungsbeschwerde nach Art. 80 Abs. 1 ThürVerf, § 11 Nr. 1 ThürVerfGHG kann „von jedermann“ erhoben werden, der Träger eines landesverfassungsrechtlichen Grundrechts, grundrechtsgleichen Rechts oder staatsbürgerlichen Rechtes sein kann. Neben natürlichen Personen können nach Art. 42 Abs. 2 ThürVerf auch inländische juristische Personen Träger von Grundrechten sein. Hiervon umfasst werden in erster Linie inländische juristische Personen des Privatrechts, aber auch rechtsfähige Personengesellschaften sowie nicht-rechtsfähige Personenzusammenschlüsse, sofern letztere eine festgefügte Struktur haben und auf eine gewisse Dauer angelegt sind (vgl. Baldus/Strauch, in: Linck/Baldus/Lindner/Poppenhäger/Ruffert, ThürVerf, 2013, Art. 42 Rn. 13; Jutzi, in: Linck/Jutzi/Hopfe, ThürVerf, 1994, Art. 42, Rn. 23). Weiter ist erforderlich, dass die Grundrechte ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Maßgeblich hierfür ist, ob die vom jeweiligen Grundrecht geschützten Handlungen auch von der juristischen Person selbst ausgeübt werden können (vgl. zur inhaltsgleichen grundgesetzlichen Regelung: BVerfG, Beschluss vom 14. April 1987 - 1 BvR 775/84 -, BVerfGE 75, 192 [196] = juris Rn. 13 ff.). Die Beschwerdeführerinnen zu 1) und 2) sind rechtsfähige Kommanditgesellschaften. Bei der Beschwerdeführerin zu 3) handelt es sich um eine juristische Person in der Rechtsform einer GmbH. Sie sind jeweils mit Verkaufsstellen im Möbelhandel in Thüringen tätig. Durch die Regelungen des § 12 Abs. 3 ThürLadÖffG werden die Belange des Möbelhandels berührt. Eine wesensgemäße Anwendbarkeit der Grundrechte der Berufsfreiheit bzw. der Eigentumsgarantie ist damit zu bejahen (vgl. zu Art. 12 GG: BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1998 - 1 BvF 1/91 -, BVerfGE 97, 228 [253] = juris Rn. 90; zu Art. 14: BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 1984 - 1 BvR 272/81 -, BVerfGE 66, 116 [130] = juris Rn. 38). 2. § 12 Abs. 3 ThürLadÖffG ist als Akt der Gesetzgebung tauglicher Beschwerdegegenstand. 3. Die Beschwerdeführerinnen sind auch beschwerdebefugt. Voraussetzung hierfür ist, dass sie durch den Akt öffentlicher Gewalt selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Grundrechten betroffen sind. Dafür ist bei Verfassungsbeschwerden gegen Vorschriften eines Gesetzes erforderlich, dass die Beschwerdeführerinnen Adressaten der angegriffenen gesetzlichen Regelung sind (selbst), diese auf die Rechtsstellung der Beschwerdeführerinnen aktuell und nicht nur virtuell einwirkt (gegenwärtig) und ferner, dass sie die Rechtsstellung der Beschwerdeführerinnen ohne weiteren Vollzugsakt verändert (unmittelbar); (vgl. zu allem BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 539/96 -, BVerfGE 102, 197 [206f.] = juris Rn. 46). Die Beschwerdeführerinnen sind durch § 12 Abs. 3 ThürLadÖffG selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen, denn bereits ab Inkrafttreten der Norm zum 31. Dezember 2011 stand, ohne dass es eines weiteren Vollzugsaktes bedurfte, fest, dass sie als Betreiber von Verkaufsstellen in Thüringen gehindert sind, Arbeitnehmer an mehr als zwei Samstagen im Monat im Verkauf einzusetzen (§ 12 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürLadÖffG). Des Weiteren sind sie ab Inkrafttreten gehalten, bei der Häufigkeit der Arbeitseinsätze an Werktagen ab 20 Uhr bzw. der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen soziale Belange der Beschäftigten zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 3 Satz 3 ThürLadÖffG). 4. Die Verfassungsbeschwerde ist fristgerecht erhoben. Nach § 33 Abs. 3 ThürVerfGHG kann die Verfassungsbeschwerde, die sich gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt richtet, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlass des Hoheitsaktes erhoben werden. Diese Frist ist bei dem am 31. Dezember 2011 in Kraft getretenen Gesetz und der am 20. Dezember 2012 erhobenen Verfassungsbeschwerde gewahrt. 5. Der Grundsatz der Subsidiarität ist nur im Hinblick auf § 12 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürLadÖffG gewahrt. a) Nach dem Grundsatz der Subsidiarität ist es erforderlich, vor Inanspruchnahme des Verfassungsgerichtshofs alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um gegebenenfalls eine Inzidentprüfung des als verfassungswidrig eingeschätzten Aktes öffentlicher Gewalt (hier des § 12 Abs. 3 ThürLadÖffG) zu erreichen. Dazu gehört auch die Herbeiführung eines Vollzugsaktes, gegen den der Beschwerdeführer sodann Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann, um die für verfassungswidrig gehaltene Norm einer inzidenten fachgerichtlichen Kontrolle zuzuführen (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 30. September 2015 - VerfGH 20/13 -, juris Rn. 139). Sinn und Zweck dieser mit der Anrufung der Fachgerichte verbundenen umfassenden Vorprüfung ist, dass dem Verfassungsgerichtshof ein in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Fachgerichte vermittelt werden sollen, und zwar unabhängig davon, ob das Gesetz einen Auslegungs- und Entscheidungsspielraum offen hält oder nicht, womit eine weitreichende Entscheidung auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage vermieden werden soll (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 30. September 2015 - VerfGH 20/13 -, juris Rn. 139). Dieser Grundsatz gilt auch bei Rechtssatzverfassungsbeschwerden, um die notwendige vorherige Klärung der tatsächlichen und einfachrechtlichen Fragen durch die allgemein zuständigen Gerichte zu sichern (st. Rspr. des Thüringer Verfassungsgerichtshofs, vgl. Beschluss vom 30. September 2015 - VerfGH 20/13 -, juris Rn. 139 m. w. N.). Eine Ausnahme hiervon ist jedoch dann anzunehmen, wenn ein Verstoß gegen eine straf- oder bußgeldbewehrte Rechtsnorm im Raum steht und die Verfassungsfragen nur im Rahmen eines Straf- bzw. Bußgeldverfahrens geklärt werden können (vgl. BVerfGE 138, 261 [Rn. 23] = juris Rn. 23). Gleiches gilt, wenn der Misserfolg eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von vornherein feststeht, weil eine Norm keinen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum eröffnet (vgl. BVerfGE 138, 261 [Rn. 23] = juris Rn. 23 und BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 2 BvR 890/06 -, BVerfGE 123, 148 [172] = juris Rn. 150). Die Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes ist zudem dann nicht zumutbar, wenn ausschließlich Verfassungsfragen im Raum stehen und die Durchführung des fachgerichtlichen Verfahrens keine Verbesserung der Entscheidungsgrundlagen erwarten lässt (vgl. BVerfGE 123, 148 [172f] = juris Rn. 154). b) Ausgehend hiervon ist in Bezug auf § 12 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürLadÖffG eine Ausnahme vom Grundsatz der Subsidiarität zu bejahen. Denn die Beschwerdeführerinnen müssten andernfalls gegen das gesetzliche Verbot des § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürLadÖffG verstoßen, welches zwar weder bußgeld- noch strafbewehrt ist, jedoch eine Unterlassungsverfügung nach § 13 Abs. 2 ThürLadÖffG auslösen könnte. § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürLadÖffG räumt ebenfalls keine Ermessens- oder Beurteilungsspielräume ein. Dieses gilt jedoch nicht für die Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 3 ThürLadÖffG. Hier eröffnet der Gesetzeswortlaut einen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der vom Arbeitgeber zu berücksichtigenden sozialen Belange der Beschäftigten. Die Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes ist folglich sowohl möglich als auch sinnvoll und zumutbar, weshalb eine Ausnahme vom Grundsatz der Subsidiarität nicht angezeigt ist. Mithin ist die Verfassungsbeschwerde in Hinsicht auf § 12 Abs. 3 Satz 3 ThürLadÖffG unzulässig. 6. Die Verfassungsbeschwerde genügt hinsichtlich der Regelung in § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürLadÖffG und der geltend gemachten Verletzung von Art. 35 ThürVerf dem Substantiierungserfordernis des § 32 ThürVerfGHG. Hinsichtlich der Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 2 ThürLadÖffG sowie der geltend gemachten Verletzung von Art. 34 ThürVerf ist dies zu verneinen. Nach § 32 ThürVerfGHG sind in der Begründung der Verfassungsbeschwerde das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer muss die Grundrechtsverletzung substantiiert und schlüssig vortragen. Dabei hat er auch darzulegen, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (st. Rspr. des ThürVerfGH, vgl. statt vieler: ThürVerfGH, Beschluss vom 30. September 2015 - VerfGH 20/13 -, juris, Rn. 134) Hierzu ist der Sachverhalt so vorzutragen, dass sich aus ihm die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ergibt. Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, erfordert eine ordnungsgemäße Begründung substantiierte Ausführungen zum Gegenstand der als verfassungswidrig gerügten Norm. Soweit es zu ihrem Verständnis notwendig ist, ist ihr Inhalt unter Anwendung der herkömmlichen Auslegungsregeln und unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung zu erläutern. Ein Eingehen auf die einfachgesetzliche Rechtslage ist vor allem dann geboten, wenn sie unklar oder besonders schwierig ist (ThürVerfGH, Beschluss vom 18. Juni 2013 - VerfGH 22/13 -, juris Rn. 63). Zudem muss der Beschwerdeführer substantiiert darlegen, welche verfassungsrechtlichen Anforderungen seiner Auffassung nach nicht eingehalten sind; er hat dabei auf die geltende Rechtslage einzugehen und darzulegen, dass die bestehenden Regelungen ihn in seiner Rechtsstellung verletzen (ThürVerfGH, Beschluss vom 18. Juni 2013 - VerfGH 22/13 -, juris Rn. 63; BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2000 - 2 BvR 1501/91-, juris 3 ff.). a) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift hinsichtlich § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürLadÖffG und der Geltendmachung einer Verletzung von Art. 35 ThürVerf gerecht. b) Hinsichtlich § 12 Abs. 3 Satz 2 ThürLadÖffG ist dies jedoch zu verneinen. Die Beschwerdeführerinnen haben nicht vorgetragen, inwieweit sie sich durch diese Norm in ihren Grundrechten beeinträchtigt sehen. § 12 Abs. 3 Satz 2 ThürLadÖffG regelt, dass das für das Ladenöffnungsrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags für bestimmte Personengruppen sowie in Einzelfällen Ausnahmen von Satz 1 durch Rechtsverordnung regeln kann. Die Beschwerdeführerinnen tragen schon zu einer potentiellen Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift nichts vor. Vielmehr führen sie nur aus, dass ein Verordnungsentwurf des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit aufgrund § 12 Abs. 3 Satz 2 ThürLadÖffG gegen grundlegende Prinzipien der Regelungskompetenzen von Gesetzen und Verordnungen verstoße. Dieser Entwurf ist jedoch nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde. c) Soweit die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung von Art. 34 ThürVerf durch § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürLadÖffG geltend machen, genügt die Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht den Anforderungen an eine ausreichende Substantiierung. So behaupten die Beschwerdeführerinnen zwar, dass aufgrund der Regelungen des § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürLadÖffG ihre Existenz bedroht werde. Worin konkret diese Gefahr besteht, begründen sie nicht. Ihr Vortrag hierzu erschöpft sich in der bloßen Behauptung ohne hinreichende Darlegungen oder Belege. Ferner tragen die Beschwerdeführerinnen nichts zu den Rechtfertigungsanforderungen bei einem Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum vor. Ein bloßer Verweis auf die zu Art. 35 ThürVerf vorgebrachten Gründe ist bereits deshalb nicht ausreichend, weil Art. 34 ThürVerf andere Rechtfertigungsanforderungen vorsieht. II. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie unbegründet. Die Regelung in § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürLadÖffG verstößt weder in formeller noch materieller Hinsicht gegen die Thüringer Verfassung. 1. Art. 35 Abs. 1 ThürVerf schützt die Freiheit der Berufsausübung. Danach hat jeder Bürger das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen (Satz 1). a) Art. 35 Abs. 1 ThürVerf ist schon dem Wortlaut nach ein gegenüber Art. 12 GG weitestgehend inhaltsgleiches Grundrecht. Unterschiede bestehen lediglich in der Formulierung des persönlichen Schutzbereichs (Art. 35 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf: „Jeder Bürger“; Art. 12 Abs. 1 Satz 1 „alle Deutschen“) und der Grundrechtsschranken (Art. 35 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf: „Die Berufswahl, die Berufsausübung sowie die Berufsausbildung können auf Grund eines Gesetzes geregelt werden“; Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG: „Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden“), wobei sich der Thüringer Verfassungsgeber bei seiner Formulierung des Grundrechts der Berufsfreiheit an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die dieses zum entsprechenden Grundrecht des Grundgesetzes entwickelt hatte, orientiert hat (dazu Thüringer Landtag (Hrsg.), Die Entstehung der Verfassung des Freistaats Thüringen 1991 – 1993. Dokumentation, 2003, S. 96, r.Sp.). Gleichwohl bedeutet dies nicht, dass der Thüringer Verfassungsgerichtshof bei der Prüfung des Art. 35 ThürVerf an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 GG gebunden wäre und dieser in vollem Umfang folgen müsste. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof ist zwar gem. Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte des Grundgesetzes gebunden, zu denen er sich bei der Auslegung und Anwendung der Landesverfassung nicht in Widerspruch setzen darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 1998 - 1 BvR 661/94 -, BVerfGE 97, 298 [315] = juris Rn. 69). Gegen Entscheidungen der Landesverfassungsgerichte können sogar Verfassungsbeschwerden gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG vor dem Bundesverfassungsgericht erhoben werden (BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 1997 - 2 BvR 389/94 -, BVerfGE 96, 231 [242] = juris Rn. 39). Ein Widerspruch zur Bundesverfassung liegt jedoch dann nicht vor, wenn Landesgrundrechte einen weitergehenden Schutz als das entsprechende Bundesgrundrecht verbürgen. Die Landesgrundrechte widersprechen den Bundesgrundrechten als solchen nicht, wenn das engere Bundesgrundrecht als Mindestgarantie zu verstehen ist und daher nicht den Normbefehl enthält, einen weitergehenden Schutz zu unterlassen (BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1997 - 2 BvN 1/95 -, BVerfGE 96, 345 [365] = juris Rn. 66). Ein solcher Normbefehl ist Art. 12 GG nicht zu entnehmen. Mithin wäre es grundsätzlich auch möglich, dass die Auslegung und Anwendung von Art. 35 ThürVerf durch den Thüringer Verfassungsgerichtshof zur Erkenntnis eines weitergehenden Schutzes führte als die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 GG. Allerdings wird in dem hier zu entscheidenden Fall das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 35 ThürVerf nicht verletzt. b) Der Schutzbereich des Art. 35 ThürVerf ist weitestgehend inhaltsgleich mit demjenigen des Art. 12 GG (vgl. hierzu: ThürVerfGH, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - VerfGH 26/08 und VerfGH 34/08 -, juris Rn. 51). Demzufolge ist unter Zugrundelegung eines weiten Verständnisses unter Beruf jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage zu verstehen (vgl. ständige Rechtsprechung des BVerfG, grundlegend Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, 377 [379] = juris Rn. 55; zuletzt Beschluss vom 12. Januar 2016 - 1 BvR 3102/13 -, juris Rn. 34). Sowohl die Berufswahl als auch die Berufsausübung und die Berufsausbildung werden von dem einheitlichen Schutzbereich umfasst. In persönlicher Hinsicht gilt das Grundrecht für jeden Bürger. Die Erwerbszwecken dienende Tätigkeit einer juristischen Person des Privatrechts i.S.d. Art. 42 Abs. 2 ThürVerf ist vom Schutzbereich der Berufsfreiheit ebenso erfasst wie die Tätigkeit von Kommanditgesellschaften. Die Berufsausübungsfreiheit schützt die gesamte berufliche Tätigkeit, d.h. neben Form, Mittel und Umfang auch die Ausgestaltung der beruflichen Betätigung. Im Hinblick auf Unternehmen unterfallen hierunter insbesondere auch die Gründung und Führung sowie die Beschäftigung von Personen (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. März 1979 - 1 BvR 532/77, 1 BvR 533/77, 1 BvR 419/78, 1 BvL 21/78 -, BVerfGE 50, 290 [363] = juris Rn. 154). c) In den so definierten Schutzbereich greift § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürLadÖffG ein. Diese Regelung beschränkt die Befugnisse der Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführerinnen als Arbeitgeberinnen, indem sie deren Einsatzmöglichkeit von Verkaufspersonal dahingehend reduziert, dass mindestens zwei Samstage im Monat arbeitsfrei sein müssen. Ihr arbeitsrechtliches Direktionsrecht wird mithin eingeschränkt. 2. Dieser Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die von § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürLadÖffG ausgehende Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit ist sowohl in formeller als auch materieller Hinsicht verfassungsgemäß. a) Art. 35 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf beinhaltet als Schranke einen einfachen Gesetzesvorbehalt. Das vom Thüringer Landtag beschlossene ThürLadÖffG erfüllt diese Voraussetzung. Insbesondere hatte der Thüringer Landtag die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass des § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürLadÖffG. aa) Die Verteilung der Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Ländern ergibt sich aus Art. 70 Abs. 2 GG. Danach bemisst sich die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern nach den Vorschriften des Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung. Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht (Art. 70 Abs. 1 GG). Die Kompetenznormen des Grundgesetzes gehören zwar grundsätzlich nicht zu dem in die Thüringer Verfassung hineinwirkenden Bundesverfassungsrecht (vgl. Baldus, in: Linck/Baldus/Lindner/Poppenhäger/Ruffert, ThürVerf, 2013, E5 Rn. 9), wohl aber kann der Thüringer Verfassungsgerichtshof auf die Kompetenznormen des Grundgesetzes mittelbar, etwa im Rahmen der Prüfung der grundrechtlichen Gesetzesvorbehalte, als Maßstab zurückgreifen (ThürVerfGH, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - VerfGH 26/08 -, juris Rn. 55; Beschluss vom 7. Dezember 2010 - VerfGH 27/07 -, juris Rn. 58; Beschluss vom 1. Juni 2011 - VerfGH 43/08, VerfGH 44/08, VerfGH 47/08 -, juris Rn. 60). Aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 sowie Art. 100 Abs. 1 GG besitzt der Gerichtshof in einem solchen Falle jedoch keine Verwerfungskompetenz. bb) Mit Blick auf die Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürLadÖffG hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 14. Januar 2015 (BVerfGE 138, 261 ff.) erkannt, dass dem Thüringer Landtag die Gesetzgebungskompetenz zwar nicht nach Art. 70 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zukommt, weil der Begriff „Ladenschluss“ nicht auch Beschäftigungsbedingungen bzw. Arbeitszeitregelungen umfasst (BVerfGE 138, 261 [Rn. 31 ff.] = juris Rn. 31ff); die Gesetzgebungskompetenz folgt auch nicht aus einer engen Verzahnung der angegriffenen Regelung mit den übrigen, der Materie des Ladenschlusses zuzuordnenden Vorschriften des ThürLadÖffG und auch nicht kraft Sachzusammenhangs (BVerfGE 138, 261 [Rn. 38 ff.] = juris Rn. 38ff). Die Gesetzgebungskompetenz des Thüringer Landtags ergibt sich jedoch daraus, dass der Bund zwar nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für arbeitszeitrechtliche Vorschriften zum Einsatz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Samstagen hat. Er hat von dieser jedoch nicht abschließend im Sinne von Art. 72 Abs. 1 GG Gebrauch gemacht (BVerfGE 138, 261 [Rn. 41 ff.] = juris Rn. 41 ff). Der Thüringer Verfassungsgerichtshof schließt sich dieser Auslegung der grundgesetzlichen Kompetenznormen durch das Bundesverfassungsgericht an. b) Materiell ist die Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürLadÖffG mit dem in der Thüringer Verfassung gewährleisteten Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar. Die Regelung greift zwar in die nach Art. 35 Abs. 1 ThürVerf geschützte Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführerinnen ein, indem sie den gewünschten Einsatz der von ihnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Verkaufsstellen für den Samstag und entsprechende arbeitsrechtliche Befugnisse beschränkt. Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hat hier die Grenzen seines Gestaltungsspielraums nicht überschritten. aa) Die vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 12 GG entwickelte Drei-Stufen-Lehre ist bei Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Eingriffes in Art. 35 ThürVerf entsprechend heranzuziehen (ThürVerfGH, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - VerfGH 26/08 -, juris Rn. 54 ff; zur Drei-Stufen-Lehre des BVerfG: grundlegend BVerfGE 7, 377 [397 ff.]; Nachweise zur seither ständigen Rspr.: z.B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Mai 2014 - 1 BvR 3571/13, 1 BvR 3572/13 -, juris Rn. 33; Beschluss vom 9. Juni 2004 -1 BvR 636/02 -, BVerfGE 111, 10 [32] = juris Rn. 114). Hiernach kommt es für den Maßstab der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung maßgebend darauf an, ob ein Eingriff durch Berufsausübungsregeln (erste Stufe) oder durch Berufswahlregelungen mit subjektiven (zweite Stufe) oder objektiven (dritte Stufe) Zulassungsvoraussetzungen gegeben ist. Berufsausübungsregelungen kann der Gesetzgeber nach dieser Drei-Stufen-Lehre dann erlassen, wenn sie durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und geeignet, erforderlich und angemessen sind (vgl. auch ThürVerfGH, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - VerfGH 26/08 und VerfGH 34/08 -, juris Rn. 54). bb) Bei der angegriffenen gesetzlichen Vorschrift des § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürLadÖffG handelt es sich um eine Berufsausübungsregelung, mithin um einen Eingriff auf der ersten Stufe. (a) Der Regelung liegen vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls zugrunde. Sie zielt darauf, die Belange der Beschäftigten im Einzelhandel angesichts der Ausdehnung der Ladenöffnungszeiten sowie die Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern (vgl. LTDrucks 5/3191, S. 9). Dass mit diesen Zielen zulässige Gemeinwohlbelange (BVerfGE 138, 261 [Rn. 57] = juris Rn. 57) in Rede stehen, lässt sich auch der Thüringer Verfassung entnehmen, in der in Art. 38 besonders hervorgehoben wird, dass die Ordnung des Wirtschaftslebens den Grundsätzen einer sozialen Marktwirtschaft zu entsprechen hat. (b) Die Regelung ist auch geeignet, dieses Ziel zu erreichen bzw. jedenfalls zu fördern. Denn durch sie ist sichergestellt, dass die Beschäftigten an zwei Samstagen im Monat nicht ihrer Beschäftigung im Einzelhandel nachgehen müssen. Diese Tage stehen den Arbeitnehmern dann zur freien Verfügung und können von diesen insbesondere zur Erholung, Teilhabe am sozialen Leben und bzw. oder als Freizeit mit ihrer Familie genutzt werden. (c) Die Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürLadÖffG ist darüber hinaus auch erforderlich, denn es besteht kein gleich geeignetes, milderes Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels. Eine Einschränkung der Ladenöffnungszeiten, um den Arbeitnehmern mindestens zwei arbeitsfreie Wochenenden im Monat zu ermöglichen, stellt zweifellos eine massiv stärkere Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit dar und kann deshalb nicht in Betracht kommen. Denkbar wäre auch, nur eine Freistellung an mindestens einem Samstag des Monats festzuschreiben. Dies wäre zwar im Hinblick auf die Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführerinnen ein milderes Mittel, bedeutete jedoch für die Arbeitnehmer weniger zusammenhängende Freizeit, Erholungszeit bzw. Zeit gemeinsam mit ihrer Familie und wäre damit hinsichtlich der gesetzgeberischen Ziele weniger geeignet. Die Festschreibung, dass mindestens zwei Montage im Monat arbeitsfrei bleiben müssten, hätte für den Bereich der hier betroffenen Möbelbranche den Vorteil, dass es dann wohlmöglich zu weniger Umsatzeinbußen durch Nichtbeschäftigung von Fachpersonal kommen würde, weil der Montag weniger umsatzstark als der Samstag sein dürfte. Die Arbeitnehmer hätten dann auch zwei zusammenhängende arbeitsfreie Tage (Sonntag und Montag). Allerdings wäre dies hinsichtlich der Möglichkeit der Teilhabe am sozialen Leben bzw. Vereinbarkeit von Familie und Beruf wiederum weniger geeignet. Denn typischerweise haben am Samstag Kinderbetreuungseinrichtungen oder Schulen geschlossen, sodass vermehrt dann Engpässe bei der Kinderbetreuung entstehen könnten. Ferner finden Möglichkeiten der Teilhabe am sozialen Leben regelmäßig in deutlich überwiegender Zahl an Wochenenden statt. Auch die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates (vgl. § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG) oder tarifvertragliche Regelungen stellen keine gleich geeigneten Mittel dar. Sie sind von weiteren Umständen abhängig, auf die der Gesetzgeber keinen Einfluss hat. So ist er bei der Ausübung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates ebenso wenig involviert wie beim Abschluss von Tarifverträgen (vgl. BVerfGE 138, 261 [Rn. 59] = juris Rn. 59). Die Beibehaltung bzw. Ausdehnung eines Freistellungsanspruchs der Arbeitnehmer (beispielsweise auf zwei Samstage im Monat) ist ebenso ein weniger geeignetes Mittel. Denn Arbeitnehmer könnten sich zwar auf den Anspruch berufen; jedoch bestünde aufgrund eines ungleichen Machtverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Gefahr, dass der Anspruch nur schwer bzw. unter Inanspruchnahme von Rechtsschutz durchgesetzt werden könnte. Jedenfalls in einer Branche, wie der der Beschwerdeführerinnen, in welcher nach deren Angaben der Hauptumsatz an Samstagen erzielt wird, wären entsprechende Schwierigkeiten zu erwarten. (d) Die Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürLadÖffG ist schließlich auch verhältnismäßig im engeren Sinne und belastet die Beschwerdeführerinnen nicht in unangemessener Weise. Generell kommt dem Gesetzgeber im Bereich der Arbeitsmarkt-, Sozial und Wirtschaftsordnung ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 1 BvR 1842/11, 1 BvR 1843/11 -, BVerfGE 134, 204 [223f], m. w. N. = juris Rn. 79). Trifft der Gesetzgeber Regelungen, die in die Freiheit der Berufsausübung eingreifen, muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren gewahrt bleiben (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - VerfGH 26/08 und VerfGH 34/08 -, juris, Rn. 62; BVerfG, Beschluss vom 8. März 2005 - 1 BvR 2561/03 -, BVerfGE 112, 255 [267] = juris Rn. 23; BVerfGE 111, 10 [38] = juris Rn. 141; Beschluss vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 539/96 -, BVerfGE 102, 197 [220] = juris Rn. 80). Nach diesem Maßstab ist die Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürLadÖffG nicht zu beanstanden. (aa) Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 14. Januar 2015 (BVerfGE 138, 261 [Rn. 60] = juris Rn. 60) hierzu ausgeführt: „Die Regelung ist angemessen. Die Berufsausübungsfreiheit wird durch § 12 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürLadÖffG nur geringfügig beschränkt. Sie hindert die betroffenen Unternehmen nicht etwa daran, ihre Geschäfte an umsatzstarken Samstagen zu öffnen. Allerdings erzwingt sie organisatorische Vorkehrungen in personeller Hinsicht. Damit entstehen für die Unternehmen voraussichtlich Kosten. Auch können sich Umsatzeinbußen ergeben, wenn nicht alle erfahrenen Fachkräfte an allen besonders frequentierten Samstagen als Einkaufstag zur Verfügung stehen. Deren Einsatz hängt jedoch nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin mit davon ab, dass die unternehmerische Lohngestaltung den Verdienst bislang in erster Linie an Verkaufsprovisionen koppelt; wäre mit der Freistellung an zwei Samstagen kein besonderer Verdienstverlust verbunden, wäre auch eine andere Einsatzmotivation und Einsatzplanung des Personals zu erwarten. Es ist auch insofern nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne, wenn der Gesetzgeber die erheblichen Belange des Schutzes der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als überwiegend erachtet. Vor dem Hintergrund der Flexibilisierung der Arbeitszeiten und der Ausweitung von Ladenöffnungszeiten kann der Gesetzgeber der Möglichkeit zur Erholung und sozialen Teilhabe für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend große Bedeutung beimessen. Insofern müssen sich Regeln zur Freistellung an Samstagen auch an der aus Art. 6 Abs. 2 GG resultierenden Schutzpflicht des Gesetzgebers zugunsten von Familien mit Kindern orientieren, wonach der Gesetzgeber dafür Sorge tragen muss, dass Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit miteinander vereinbar sind (vgl. BVerfGE 88, 203 ). Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass die angegriffene Regelung in Familien nicht nur die erwünschten positiven Wirkungen auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf hat, sondern auch negative Effekte, da sie einer flexiblen Aufteilung von Betreuungsaufgaben im Wege stehen kann. Der Gesetzgeber hat insofern auch mögliche faktische Diskriminierungen zu berücksichtigen, die von Schutzgesetzen zugunsten von Frauen ausgehen können (vgl. BVerfGE 85, 191 ; 109, 64 ). Vorliegend überschreitet der Gesetzgeber seinen Ausgestaltungsspielraum jedoch nicht, wenn er zur Arbeitszeit im Handel an Wochenenden normativ begrenzte Vorgaben macht.“ (bb) Dieser Auffassung schließt sich der Thüringer Verfassungsgerichtshof an. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Thüringer Verfassungsgeber dem Schutz von Ehe und Familie durch Art. 17 ThürVerf eine besondere Bedeutung beigemessen hat. Dieser Schutz umfasst auch die Pflicht zur Förderung von Familien und damit die Schaffung eines rechtlichen Rahmens sowie die Gewährleistung des Erhalts des familiären Zusammenlebens (vgl. Reiser-Uhlenbruch, in: Linck/Baldus/Lindner/Poppenhäger/Ruffert, ThürVerf, 2013, Art. 17 Rn. 21). Dieser Zusammenhalt wird durch die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf gestärkt. Angesichts der Ausdehnung der Ladenöffnungszeiten und der damit einhergehenden steigenden Anforderungen an die Flexibilität der Arbeitnehmer (vgl. zur Steigerung der Samstagsarbeit allgemein in 2004: 40 % der abhängig Beschäftigten, 2013: 42,4 % der abhängig Beschäftigten; speziell Samstagsarbeit im Einzelhandel: 2004: 67 % aller abhängig Beschäftigten, 2013: 71,6 % aller abhängig Beschäftigten; BTDrucks 18/5069 S. 3 unter Bezugnahme auf den Mikrozensus 2013) besteht ein gesteigertes Bedürfnis, die Möglichkeit zur Erholung und Teilhabe am sozialen Leben zu verbessern, dem nicht allein mit dem Sonntagsarbeitsschutz des § 9 ArbZG ausreichend begegnet werden kann (ebenso Ulber, NVwZ 2015, 1026 [1030]). Die Regeneration an zwei zusammenhängenden Tagen, wie weit überwiegend in anderen Branchen am Wochenende üblich, ist dabei besonders zweckdienlich. Unter dem Aspekt der Ermöglichung der Teilhabe am sozialen Leben und der Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf sind arbeitsfreie Samstage und damit arbeitsfreie Wochenenden vorwiegend geeignet, weil kulturelle, religiöse oder sonstige Veranstaltungen deutlich überwiegend an Wochenenden stattfinden und Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen typischerweise an Wochenenden geschlossen sind. C. Das Verfahren ist kostenfrei, § 28 Abs. 1 ThürVerfGHG. Auslagen werden nicht erstattet, § 29 ThürVerfGHG. Die Entscheidung ist nach dem Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz nicht rechtsmittelfähig.