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Beschluss

7/20

Thüringer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGHT:2021:0526.7.20.00
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Leitsätze
1. Der Grundsatz der Subsidiarität steht einer Verfassungsbeschwerde, die gegen eine im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangene fachgerichtliche Entscheidung gerichtet ist, ohne dass ein fachgerichtliches Hauptsacheverfahren durchgeführt worden wäre, nicht entgegen, wenn der Beschwerdeführer gerade Grundrechtsverletzungen geltend macht, die das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einschließlich der ergangenen Entscheidung betreffen. 2. Der Verfassungsgerichtshof überprüft fachgerichtliche Entscheidungen nur auf Auslegungs- und Anwendungsfehler, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite des als verletzt bezeichneten Grundrechts beruhen (hier: Verfassungsbeschwerde gegen eine oberverwaltungsgerichtliche Entscheidung im Eilverfahren über einen presserechtlichen Auskunftsanspruch im Zusammenhang mit dem Nationalsozialistischen Untergrund (NSU)).
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen, soweit sie sich gegen Ziff. 1 bis 3 sowie Ziff. 5 und 6 des Tenors des Beschlusses des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 23. März 2020 richtet. 2. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen Ziff. 4 des Tenors des Beschlusses des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 23. März 2020 richtet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Grundsatz der Subsidiarität steht einer Verfassungsbeschwerde, die gegen eine im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangene fachgerichtliche Entscheidung gerichtet ist, ohne dass ein fachgerichtliches Hauptsacheverfahren durchgeführt worden wäre, nicht entgegen, wenn der Beschwerdeführer gerade Grundrechtsverletzungen geltend macht, die das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einschließlich der ergangenen Entscheidung betreffen. 2. Der Verfassungsgerichtshof überprüft fachgerichtliche Entscheidungen nur auf Auslegungs- und Anwendungsfehler, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite des als verletzt bezeichneten Grundrechts beruhen (hier: Verfassungsbeschwerde gegen eine oberverwaltungsgerichtliche Entscheidung im Eilverfahren über einen presserechtlichen Auskunftsanspruch im Zusammenhang mit dem Nationalsozialistischen Untergrund (NSU)). 1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen, soweit sie sich gegen Ziff. 1 bis 3 sowie Ziff. 5 und 6 des Tenors des Beschlusses des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 23. März 2020 richtet. 2. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen Ziff. 4 des Tenors des Beschlusses des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 23. März 2020 richtet. I. 1. Der Beschwerdeführer ist Journalist, Herausgeber einer Tageszeitung und Buchautor. Er recherchiert zu Sachverhalten und berichtet über Sachverhalte im Zusammenhang mit dem sog. Nationalsozialistischen Untergrund (NSU). Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet er sich gegen den Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 23. März 2020, Aktenzeichen 4 EO 113/20. Hierbei handelt es sich um eine Beschwerdeentscheidung, die nach Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Weimar vom 10. Februar 2020, Aktenzeichen 2 E 1855/19 We, ergangen ist. Beim Verwaltungsgericht hatte der Beschwerdeführer erfolglos beantragt, den Freistaat Thüringen im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm, wie zuvor unter Fristsetzung beim Amt für Verfassungsschutz beim Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales beantragt, vier Fragen mit jeweils mehreren Unterfragen zu beantworten. 2. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2019 beantragte der Beschwerdeführer beim Amt für Verfassungsschutz die Erteilung von Auskunft zu folgenden Fragen bis zum 16. Dezember 2019 um 12 Uhr: I. Welche Informationen lagen dem Landesamt zu Herrn A... T... zu dessen Aktivitäten in Thüringen 2006 vor? Zu welchen Personen aus dem Komplex NSU hatte Herr T... nach Kenntnis des Landesamts Kontakt? II. Welche Informationen lagen dem Landesamt zu Herrn S... E... zu dessen Aktivitäten in Thüringen 2006 vor, welche 2019? Zu welchen Personen aus dem Komplex NSU hatte Herr E... nach Kenntnis des Landesamts Kontakt? III. Der Generalbundesanwalt hat mit Schreiben vom 8. Dezember 2011 – BJs 162/11-2 - die den Landesämtern für Verfassungsschutz vorliegenden Informationen zu 39 Personen aus dem Komplex NSU abgefragt. Welche Informationen hat das Landesamt für Verfassungsschutz zu den folgenden Personen aus dieser Liste an den Generalbundesanwalt zuvor oder daraufhin übermittelt: 1. B... G..., geb. ... 1980, 2. H... G..., geb. ... 1974, 3. A... E..., geb. ... 1979, 4. M... B..., geb. ... 1978, 5. A... K..., geb. ... 1975, 6. M... D..., geborener B..., geb. ... 1975, 7. T... H..., geb. ...1969, 8. M... S..., geb. ... 1975, 9. G... F..., geb. ... 1977, 10. J... W..., geb. ... 1981, 11. K... S..., geb. ... 1989, 12. T... B..., geb. ... 1975, 13. J... H..., geb. ... 1976, 14. C... S..., geb. ... 1980, 15. J... W..., geb. ... 1975, 16. M... F..., geb. ... 1985, 17. M... S..._, geb. ... 1981, 18. S... D..., geb. ... 1980, 19. M... E..., geb. ... 1979, 20. S... E..., geb. ... 1981, 21. T... G..., geb. ... 1979, 22. D... F..., geb. ... 1975, 23. C... N..., geb. ... 1961, 24. K... S..., geb. ...1974, 25. P... W..., geb. ... 1981, 26. J... W..., geb. ... 1980, 27. S... A..., geb. ... 1974, 28. R... B..., geb. ... 1945, 29. R... B..., geb. ... 1977, 30. A... G..., geb. ... 1974, 31. H... M..., geb. ... 1918, 32. A... P..., geb. ... 1974, 33. F... S..., geb. ... 1944? IV. 2003 berichtete die Polizei, dass Herr S... E... am 6. Oktober 2003 eine Propangasflasche in einem Steinbruch deponiert hatte. Wo liegt dieser Steinbruch in Thüringen, wie heißt die Firma, die ihn betreibt, und welche weiteren Sprengstoffe wurden in dem Bunker auf diesem Gelände bevorratet? Welche Schlüsse hat das Landesamt aus dieser Haltung gezogen und hat es andere Landesämter für Verfassungsschutz, Polizeidienststellen oder das Bundesamt für Verfassungsschutz darüber unterrichtet, vor oder nach dem Bombenanschlag in der Keupstraße in Köln? Mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 bestätigte das Amt für Verfassungsschutz den Eingang der Anfrage und bat um Verständnis dafür, dass mit einem Abschluss der Prüfung und einer Beantwortung bis zum 16. Dezember 2019 nicht zu rechnen sei. 2. Am 17. Dezember 2019 stellte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Freistaat Thüringen und beantragte, diesem im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm die im Schreiben vom 8. Dezember 2019 gestellten Fragen I. bis IV. zu beantworten. Das Amt für Verfassungsschutz teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 mit, dass es für das Jahr 2019 über keine Informationen zu extremistischen Aktivitäten des Herrn S... E... in Thüringen verfüge, womit sich das Amt auf Frage II. Satz 1 2. Alternative bezog. Auch lägen keine Informationen vor, dass Herr S... E... tatsächlich in einem in Thüringen gelegenen Steinbruch am 6. Oktober 2003 eine Propangasflasche deponiert habe, womit sich das Amt auf Frage IV. bezog. Soweit in den Fragen I. und II. auf Personen aus dem „NSU-Komplex“ Bezug genommen werde, bat das Amt für Verfassungsschutz um Mitteilung, welche konkreten Personen hierzu einzubeziehen seien. Der Beschwerdeführer präzisierte mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 die Fragen I. Satz 2 und II. Satz 2 dahin gehend, dass die in Frage III. genannten Personen gemeint seien. Zudem erklärte der Beschwerdeführer nach Beantwortung durch das Amt für Verfassungsschutz den Rechtsstreit hinsichtlich Frage IV. mit Schriftsatz ebenfalls vom 23. Dezember 2019 für erledigt und beantragte, dem Freistaat Thüringen die Kosten aufzuerlegen. Hinsichtlich Frage II. Satz 1 erklärte der Antragsteller den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 10. Januar 2020 insoweit für erledigt, als diese auf Auskunft über Aktivitäten des Herrn S... E... in Thüringen im Jahr 2019 gerichtet gewesen sei und damit bezüglich der 2. Alternative. Auch insoweit beantragte der Beschwerdeführer, dem Freistaat Thüringen die Kosten aufzuerlegen. Letzterer schloss sich der Erledigungserklärung an. 3. Mit Schreiben vom 30. Januar 2020 teilte das Amt für Verfassungsschutz dem Beschwerdeführer weiter mit, dass ihm keine Informationen zu Aktivitäten des Herrn A... T... in Thüringen oder Kontakten zu Personen aus dem NSU-Komplex im Sinne der Anfrage und zwar unabhängig von einem presseöffentlichen Kontaktverhältnis zu Herrn B... G... vorlägen, womit sich das Amt auf Frage I. mit den Sätzen 1 und 2 bezog. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der derzeitige Kenntnisstand von dem des in der Fragestellung in Bezug genommenen Jahres 2006 abweiche. Gleiches gelte bezüglich Frage II. Satz 1 1. Alternative und des dortigen Kenntnisstandes des Jahres 2006 zu Herrn S... E.... Ebenso fänden sich im Ergebnis der durchgeführten Recherche keine Belege dafür, dass sich Herr S... E... und Personen aus dem NSU-Komplex im Sinne der Anfrage persönlich gekannt hätten, womit sich das Amt auf Frage II. Satz 2 bezog. Außerdem wies das Amt für Verfassungsschutz darauf hin, dass im Hinblick auf Frage III. die Bearbeitung andauere, und fragte den Beschwerdeführer, ob zur Konkretisierung des zu sichtenden Unterlagenbestandes der Fragegegenstand dahin gehend verstanden werden könne, dass Übermittlungen aus Anlass der Anfrage des Generalbundesanwalts gemeint seien. Mit Schreiben vom 5. Februar 2020 teilte das Amt für Verfassungsschutz dem Beschwerdeführer den Inhalt des Schreibens vom 30. Januar 2020 nochmals mit. 4. Das Verwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 10. Februar 2020, Aktenzeichen 2 E 1855/19 We, das Verfahren ein, soweit der Beschwerdeführer und der Freistaat Thüringen den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hatten. Die Kosten des Verfahrens wurden insoweit dem Beschwerdeführer auferlegt. Im Übrigen lehnte es den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Der Antrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Das Amt für Verfassungsschutz habe die Aufnahme der Prüfung erklärt. Es habe den Antrag auf Gewährung von Auskunft nicht abgelehnt und das Bestehen eines Anspruchs nicht verneint. Es sei auch nicht damit zu rechnen, dass keine Bearbeitung erfolge. Den Streitwert setzte das Verwaltungsgericht auf EUR 5.000,00 fest. 5. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Februar 2020 legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14. Februar 2020 Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer beantragte, dem Freistaat Thüringen unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts aufzugeben, Frage II. Satz 2 und Frage III. zu beantworten und damit die begehrten Auskünfte zu erteilen, sowie dem Freistaat Thüringen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Es fehle nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Auch die Kosten der Erledigung hätte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer nicht auferlegen dürfen. Bezüglich Frage II. Satz 2 habe sich der Rechtsstreit nicht erledigt. Frage II. Satz 2 bleibe unbeantwortet. Der vom Amt für Verfassungsschutz im Schreiben vom 5. Februar 2020 angestrebten einengenden Auslegung der Frage III. sei zu widersprechen. Die Frage richte sich nicht allein auf Übermittlungen an den Generalbundesanwalt aus Anlass der Anfrage. Sie erfasse vielmehr ausdrücklich auch Übermittlungen von Informationen zu den genannten Personen, die zeitlich vor oder nach der Anfrage des Generalbundesanwalts lägen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei nach wie vor zulässig und begründet. Der Beschwerdeführer habe einen Anspruch auf Auskunft zu den streitgegenständlichen Fragen aus § 4 Abs. 1 des Thüringer Pressegesetzes (TPG), Art. 11 der Verfassung des Freistaats Thüringen (Thüringer Verfassung - ThürVerf), Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Grundgesetz - GG) und Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK). Es liege auch ein Anordnungsgrund vor. 6. Am 2. März 2020 erklärte der Beschwerdeführer den Rechtsstreit auch hinsichtlich Frage II. Satz 2 für erledigt. Das Amt für Verfassungsschutz habe die Frage am 25. Februar 2020 beantwortet und mitgeteilt, dass keine Informationen vorlägen. Da dies erst zweieinhalb Monate nach Antragstellung und damit verspätet geschehen sei, seien die Kosten des Verfahrens dem Freistaat Thüringen aufzuerlegen. Mit Schriftsatz vom 12. März 2020 schloss sich der Freistaat Thüringen der Erledigungserklärung an. Mit Schriftsatz vom 17. März 2020 stellte der Beschwerdeführer zudem klar, dass sich die Beschwerde nicht auf die Kosten der Erledigung beim Verwaltungsgericht beziehe. Der Freistaat Thüringen habe jedoch die Kosten bezüglich der nunmehr erledigten Fragen I. und II. Satz 1 aus dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu tragen. Insoweit sei die Erledigung durch zwei Schreiben am 5. Februar 2020 eingetreten. Das Amt für Verfassungsschutz habe die Schreiben zwar an den Beschwerdeführer, aber nicht an das Verwaltungsgericht geschickt. Die Erledigungserklärung habe zur Unterschrift vorgelegen, als der Beschluss des Verwaltungsgerichts ergangen sei. Daher habe das Verwaltungsgericht diese Anträge auch nicht als erledigt behandelt, sondern abgewiesen. Es bleibe damit Frage III. Diese werde dahin gehend konkretisiert, dass zunächst nur Informationen abgefragt würden, die ab dem 1. Januar 2006 an den Generalbundesanwalt übermittelt worden seien. Der Beschwerdeführer regte an, zunächst im Wege eines Teilbeschlusses über die Auskunft zu Informationen zu entscheiden, die anlässlich des oder nach dem Schreiben des Generalbundesanwalts vom 8. Dezember 2011 an diesen übermittelt worden seien. Die Voraussetzungen für einen Teilbeschluss seien gegeben. 7. Das Oberverwaltungsgericht entschied über die Beschwerde mit Beschluss vom 23. März 2020. a) Hinsichtlich Frage II. Satz 2 stellte das Oberverwaltungsgericht das Verfahren ein (Ziff. 1 des Tenors). Insoweit wurde der Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 10. Februar 2020 gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17. März 2020 erklärt hatte, gegen die auf Grundlage des § 161 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) getroffene Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts keine Beschwerde erhoben zu haben, stellte das Oberverwaltungsgericht das Verfahren ebenfalls ein (Ziff. 2 des Tenors). Bezogen auf die Fragen I. und II. Satz 1 1. Alternative und damit bezogen auf Informationen zu Aktivitäten des Herrn S... E... im Jahr 2006 verwarf das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde (Ziff. 3 des Tenors). Im Übrigen und damit bezogen auf Frage III. wies das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde zurück (Ziff. 4 des Tenors). Das Oberverwaltungsgericht legte dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf (Ziff. 5 des Tenors). Den Streitwert setzte das Oberverwaltungsgericht unter gleichzeitiger Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren auf EUR 20.000,00 und für das Beschwerdeverfahren auf EUR 12.500,00 fest (Ziff. 6 des Tenors). b) Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht aus: Das Verwaltungsgericht habe den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Antrag allerdings zulässig, jedoch unbegründet. Für den Antrag, soweit das Verfahren nicht eingestellt oder für erledigt erklärt worden sei, liege das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis vor. Dem stehe nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer dem Amt für Verfassungsschutz im Hinblick auf den Umfang des Auskunftsersuchens mit fünfeinhalb Werktagen offenkundig eine so kurze Frist gesetzt habe, dass eine vollständige Beantwortung innerhalb dieser Frist unmöglich gewesen sei. Um gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu können, genüge grundsätzlich die Antragstellung bei der Behörde als solche. Der Antrag sei jedoch unbegründet. Denn der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Er begehre keine vorläufige Maßnahme, sondern eine Entscheidung, welche die Hauptsache vorwegnähme. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei eine solche Vorwegnahme nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich sei und das Abwarten der Hauptsache für der Beschwerdeführer schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Hieran fehle es. aa) Es bestehe ein Anordnungsanspruch. Verfassungsunmittelbare Ansprüche aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG oder Art. 11 Abs. 2 Satz 1 ThürVerf bestünden zwar nicht. Diese Verfassungsbestimmungen würden, soweit es um aus der Pressefreiheit abzuleitende Informationsansprüche gehe, durch die Landespressegesetze konkretisiert. Auch Art. 10 EMRK scheide als Anspruchsgrundlage aus. Diese Bestimmung gewähre keinen über das nationale Recht hinausgehenden Auskunftsanspruch. Als Anspruchsgrundlage für die mit der Frage III. geltend gemachten Auskunftsansprüche komme aber § 4 Abs. 1 TPG in Betracht. Nach dieser Bestimmung seien die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Bei der Auslegung dieses einfachgesetzlich im Landespressegesetz konkretisierten Informationsanspruchs der Presse sei jedoch zu berücksichtigen, dass dahinter die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Pressefreiheit stehe. Die Bewertung des Informationsanliegens obliege grundsätzlich der Presse selbst. Diese müsse nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für Wert halte und was nicht. Das an die Behörde gerichtete Auskunftsverlangen müsse sich dabei jedoch auf Tatsachen zu einem bestimmten Sachverhalt beziehen. Zudem sei der Informationsanspruch beschränkt auf bei der Behörde tatsächlich vorhandene Informationen. Die Auskunft müsse schließlich nach Form und Inhalt sachgerecht sowie vollständig und wahr sein. Die Art und Weise der Auskunftserteilung liege dabei im Ermessen der Behörde. Der Auskunftsanspruch bestehe zudem nicht schrankenlos, sondern nach § 4 Abs. 2 TPG könnten die Behörden eine Auskunft unter den dortigen Voraussetzungen verweigern. Daran gemessen habe der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für das Bestehen der unter Frage III. geltend gemachten Auskunftsansprüche glaubhaft gemacht. Zwar habe das Hauptsacheverfahren noch nicht das Stadium der Entscheidungsreife erreicht und es sei zwischen den Beteiligten gegenwärtig nicht streitig, ob ein Auskunftsanspruch bestehe. Andererseits sei jedoch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Auskunftsanspruch der Presse nicht dadurch leerlaufen dürfe, dass die Bearbeitung eines Auskunftsersuchens mutwillig verzögert oder in Fällen der besonderen Dringlichkeit nicht über das übliche Maß hinaus beschleunigt werde. Dies wäre mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar. Daher komme in dieser Fallkonstellation der noch fehlenden Entscheidungsreife der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht, mit der die Behörde verpflichtet werden könnte, über das Auskunftsersuchen innerhalb einer bestimmten Frist zu entscheiden. Ein solcher Anordnungsanspruch sei im vorliegenden Fall „im Grunde“ zu bejahen. bb) Es bestehe jedoch kein Anordnungsgrund. An die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes seien erhöhte Anforderungen zu stellen, soweit eine Vorwegnahme der Hauptsache zu rechtfertigen sei. Dies erfordere die Darlegung, dass dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten drohe, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte. In presserechtlichen Eilverfahren sei dies zu bejahen, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorlägen. Dies könne nicht deshalb verneint werden, weil die Berichterstattung nicht auf unaufschiebbare Berichte wie die Aufdeckung schwerer Rechtsbrüche staatlicher Entscheidungen abziele und sie im Übrigen auch später möglich bleibe, denn dies sei angesichts der Fähigkeit der Presse, Themen selbst zu setzen, immer denkbar. Vielmehr könne die Presse ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion nur wahrnehmen, wenn an den Eilrechtsschutz in Auskunftsverfahren auch hinsichtlich der Aktualität einer Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt würden. Gemessen daran habe der Antragsteller jedoch nicht hinreichend deutlich gemacht, warum seiner Anfrage, die sich auf Vorgänge aus dem Zeitraum vor und um das Jahr 2011 beziehe, eine solche Eile zukomme, dass hierüber nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, zumal unter Vorwegnahme der Hauptsache entschieden werden könne. Zwar könnten auch zurückliegende Vorgänge unter veränderten Umständen plötzlich eine Relevanz bekommen, die eine Eilbedürftigkeit begründe. Wenn jedoch der Beschwerdeführer solche umfassenden Auskünfte über zurückliegende Vorgänge verlange, so obliege es ihm, näher dazu vorzutragen, warum er für die jetzige Berichterstattung die begehrten Informationen sogleich benötige und warum diese Berichterstattung ohne diese Informationen in nicht hinzunehmender Weise erschwert werde. Dafür genüge es nicht, darauf hinzuweisen, dass das Informationsbegehren im Zusammenhang mit dem NSU stehe. Seitdem Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt am 4. November 2011 tot in einem ausgebrannten Wohnmobil gefunden worden seien und Beate Zschäpe ihre Wohnung in Zwickau abgebrannt habe, handele es sich um ein Dauerthema, über das in der Presse regelmäßig und ausführlich berichtet werde. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass die Sachverhalte, zu dem der Beschwerdeführer mit Frage III. Auskunft begehre, nicht nur Gegenstand des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gewesen, sondern auch in den auf Bundes- und Landesebene eingerichteten Untersuchungsausschüssen aufgearbeitet worden seien, deren Berichte zumindest teilweise öffentlich zugänglich seien. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 14. Februar 2020 andeute, dass er mit seinen Recherchebemühungen die Hoffnung verbinde, exklusive, also nicht öffentlich bekannte Detailinformationen zu erlangen, unterstreiche er damit zwar die Motivation seines Anliegens, die begehrten Auskünfte zu erlangen, aber nicht die Eilbedürftigkeit, die es rechtfertigen würde, das Amt für Verfassungsschutz zu einer über das übliche Maß hinausgehenden beschleunigten Bearbeitung des Auskunftsersuchens durch Setzung einer entsprechenden Frist anzuhalten. Soweit der Beschwerdeführer darauf verweise, dass die Stadt Jena das Jahr 2021 der Aufarbeitung des NSU-Terrors widmen wolle, rechtfertige auch dies keine andere Einschätzung. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass das Amt für Verfassungsschutz die Frage III. nicht vorher werde bearbeiten können. Darüber hinausgehend sei auch nicht ersichtlich, dass die Bearbeitung des Verfahrens durch das Amt bereits in einer Weise verzögert wäre, dass es im Hinblick auf das erhebliche Gewicht der Pressefreiheit geboten wäre, die Eilbedürftigkeit aus diesem Grund anzunehmen und das Amt mittels einer Fristsetzung zur nunmehr beschleunigten Bearbeitung zu verpflichten. In der Hauptsache bestehe kein Anspruch auf Erfüllung des Auskunftsverlangens innerhalb einer bestimmten Frist. Aus der Natur der Sache folge aber, dass die Auskunftserteilung so rasch wie möglich zu erfolgen habe, weil die Presse auf eine zeitnahe Auskunftserteilung angewiesen sei. Denn die Festlegung des erforderlichen Zeitrahmens sei aufgrund einer Gesamtabwägung für den Einzelfall zu treffen. Gemessen an Anzahl und Umfang der mit Schreiben vom 8. Dezember 2019 geltend gemachten Auskunftsbegehren sei der Senat gegenwärtig davon überzeugt, dass die vom Beschwerdeführer einseitig gesetzte Frist von fünfeinhalb Tagen offenkundig zu kurz gewesen sei. Denn es sei objektiv unmöglich gewesen, die gestellten Fragen innerhalb dieses Zeitraums zu beantworten. Auch sei der bisher verstrichene Zeitraum angesichts des Umfanges und der Vielzahl der begehrten Informationen nicht ausreichend, um alle Fragen insbesondere auch im Hinblick auf das Vorliegen von Ausschlussgründen beantworten zu können. Der Beschwerdeführer habe bei der Stellung seines Auskunftsgesuches keine Priorisierung bzw. Gewichtung der gestellten Fragen vorgenommen. Da der Beschwerdeführer eine derartige Priorisierung nicht vorgenommen habe, habe das Amt für Verfassungsschutz zur Bearbeitung der Ersuchen im Rahmen der zur Verfügung stehen Kapazitäten selbst eine Reihung vornehmen können. Dass es dies auch getan habe, dokumentiere die sukzessive Beantwortung der Fragen I., II. und IV. Vor diesem Hintergrund sei der Vortrag glaubhaft, dass sich die Vorbereitung der Beantwortung der unter III. gestellten Fragen in Bearbeitung befinde und nicht mutwillig verzögert werde. Eine andere Einschätzung rechtfertige auch nicht der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 17. März 2020 sein in der Frage III. formuliertes Auskunftsbegehren in der Weise begrenzt habe, dass er nur noch Auskunft über die dem Generalbundesanwalt ab dem 1. Januar 2006 übermittelten Informationen begehre. Davon habe das Amt für Verfassungsschutz noch keine Kenntnis. Es habe seine Bearbeitung bisher deshalb auch auf die vor dem 1. Januar 2006 liegenden Zeiträume erstrecken müssen. Eine dadurch etwa entstandene Verzögerung zu Lasten der Bearbeitung des sich auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 2006 beziehenden Auskunftsersuchens gehe nicht zu Lasten des Freistaats Thüringen. Vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass sich im Hinblick auf die Pflicht des Amts für Verfassungsschutz zur schnellstmöglichen Erteilung der Auskunft mit verstreichendem Zeitraum die Erwartung immer weiter zu einem Anspruch verdichten könne, dass die Bearbeitung des Auskunftsersuchens abgeschlossen und die Auskunft erteilt oder die Auskunftserteilung abgelehnt werde. Je länger das Auskunftsersuchen nicht beantwortet sei, desto mehr verstärkten sich im Hinblick auf die Bedeutung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Pressefreiheit die Anforderungen an die Darlegung der Gründe, warum die Auskunft noch nicht erteilt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei es nicht von vornherein ausgeschlossen, mittels Erlasses einer einstweiligen Anordnung eine Frist zur Bearbeitung des Auskunftsersuchens zu setzen, um die Behörde so zur beschleunigten Bearbeitung anzuhalten. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer am 27. März 2020 zugestellt. 8. Mit Beschwerdeschrift vom 23. April 2020, eingegangen am 24. April 2020, hat der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Verfassungsbeschwerde zum Thüringer Verfassungsgerichtshof erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt: 1. Der Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 23. März 2020 – 4 EO 113/20 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen. 2. Der genannte Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf wirksamen Rechtsschutz aus Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 44 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen. 3. Der genannte Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Thüringer Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. 4. Dem Beschwerdeführer werden die notwendigen Auslagen erstattet. Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig und begründet. Der Beschluss verletze den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten auf Pressefreiheit nach Art. 11 Abs. 2 ThürVerf und auf wirksamen Rechtsschutz. Die verfassungsrechtlich geschützte Pressefreiheit verlange eine Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts, wonach die Presse einen grundsätzlich ungehinderten Zugang zu Informationen erhalte. Nur dann könne die Presse ihrer verfassungsrechtlichen Aufgabe der Kontrolle des Staates und der Information der Öffentlichkeit gerecht werden. Dieses Recht sei eng verbunden mit einem Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz aus Art. 3 Abs. 2 i. V. m. Art. 44 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf. Um dem Beschwerdeführer vorliegend einen möglichst ungehinderten Zugang zu Informationen zu sichern, hätte das Oberverwaltungsgericht nach Beweislast entscheiden müssen. Andernfalls könnte die Behörde jede presserechtliche Anfrage beinahe beliebig hinauszögern und damit den verfassungsrechtlich verankerten Auskunftsanspruch de facto außer Kraft setzen. Der Pressefreiheit immanent sei das Recht, über den Zeitpunkt der Berichterstattung selbst zu entscheiden. Es sei verfassungswidrig, dass das Oberverwaltungsgericht das Eilbedürfnis und damit den Anordnungsgrund des Beschwerdeführers ablehne. Es sei ein Verfassungsrecht des Beschwerdeführers, selbst Themen zu setzen. An die Aktualität der Berichterstattung dürften beim Eilrechtsschutz keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Im Presserecht genüge es für das Eilbedürfnis, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug vorlägen. Das habe das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt. Das Oberverwaltungsgericht stelle jedoch überhöhte Anforderungen. Das hohe öffentliche Interesse liege auf der Hand und werde letztlich auch vom Oberverwaltungsgericht nicht in Frage stellt. Aus den genannten Gründen verwehre das Oberverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer auch den verfassungsrechtlich gewährleisteten wirksamen Rechtsschutz. Das Oberverwaltungsgericht wäre von Verfassungs wegen verpflichtet gewesen, binnen angemessener Zeit in der Sache zu entscheiden. Stattdessen habe es sich auf den falschen Standpunkt gestellt, die Sache sei nicht entscheidungsreif, ja nicht einmal eilbedürftig, und verweigere so eine Entscheidung in der Sache. Die angegriffene Entscheidung beruhe auch auf dem Verfassungsverstoß. Bei Beachtung der Grundrechte des Beschwerdeführers hätte das Oberverwaltungsgericht dem Antrag stattgegeben. 9. Mit Schreiben vom 5. Februar 2021 teilte das Landesamt für Verfassungsschutz dem Beschwerdeführer mit, dass ab dem 1. Januar 2006 und vor dem Jahr 2011 an den Generalbundesanwalt einschließlich des Bundeskriminalamts keine Informationen übermittelt worden seien. Dabei nahm das Landesamt auf eine Anfrage des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2021 Bezug. Mit mehreren Schreiben seien dem Generalbundesanwalt aber Informationen über den damaligen Kenntnisstand übermittelt und für die Aufklärung und Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit dem sog. NSU zur Verfügung gestellt worden. Alle in Frage III. der Anfrage aufgeführten Personen fänden in unterschiedlichem Umfang Erwähnung. Das Landesamt teilte allgemein mit, welche Informationen zur Verfügung gestellt worden seien. Zu S... W... und H... M... sei lediglich mitgeteilt worden, dass hierzu keine Erkenntnisse vorlägen. Daraufhin teilte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 4. März 2021 wie vom Verfassungsgerichtshof angefragt mit, dass das Hauptsacheverfahren zur offenen Frage III. noch anhängig sei. Er verwies auf das Schreiben des Landesamts für Verfassungsschutz vom 5. Februar 2021. Eine konkrete Auskunft verweigere das Landesamt. Das Hauptsacheverfahren wird beim Verwaltungsgericht Weimar unter dem Aktenzeichen 2 K 202/21 We geführt. Die Klageschrift ging am 17. Februar 2021 ein. 10. Der Anhörungsberechtigte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. II. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. 1. Nach Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 ThürVerf, § 11 Nr. 1 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG) entscheidet der Thüringer Verfassungsgerichtshof über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein. a) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich Frage II. Satz 2 (Ziff. 1 des Tenors des angegriffenen Beschlusses) und gegen die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Beschwerde gegen die nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO getroffene Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 10. Februar 2020 (Ziff. 2 des Tenors) richtet, ist sie unzulässig. Gleiches gilt, soweit sie sich gegen die Verwerfung der Beschwerde bezogen auf die Fragen I. und II. Satz 1 1. Alternative (Ziff. 3 des Tenors) sowie gegen die Kostenentscheidung (Ziff. 5 des Tenors) und die Streitwertfestsetzung (Ziff. 6 des Tenors) richtet. Insoweit fehlt es an der nach § 32 ThürVerfGHG erforderlichen hinreichend substantiierten Begründung der Verfassungsbeschwerde. b) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Beschwerde hinsichtlich Frage III. (Ziff. 5 des Tenors des angegriffenen Beschlusses) richtet, ist sie zulässig. Der Zulässigkeit steht nicht der dem § 31 Abs. 3 ThürVerfGHG zu entnehmende Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Hiernach muss der Beschwerdeführer über die Erschöpfung des Rechtswegs hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzungen zu erwirken. Dazu gehört in der Regel auch die Durchführung des fachgerichtlichen Hauptsacheverfahrens. Sinn und Zweck dieser mit der Anrufung der Fachgerichte verbundenen umfassenden Vorprüfung ist, dass dem Verfassungsgerichtshof ein in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Fachgerichte vermittelt wird. Damit soll erreicht werden, dass der Verfassungsgerichtshof nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen trifft (ThürVerfGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 – VerfGH 12/18 -, juris Rn. 96). Vorliegend ist ein Hauptsacheverfahren zwar inzwischen anhängig. Dieses ist aber noch nicht abgeschlossen. Allerdings macht der Beschwerdeführer vorliegend gerade Grundrechtsverletzungen geltend, die den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und die gerichtliche Entscheidung hierüber betreffen. Eine weitere Sachaufklärung ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich. Deswegen ist die Subsidiarität der erhobenen Verfassungsbeschwerde zu verneinen (vgl. für das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8. September 2014 – 1 BvR 23/14 -, juris Rn. 21). Auch mangelt es nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Zwar erhielt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Februar 2021 vom Landesamt für Verfassungsschutz eine Antwort auf Frage III. Allerdings ist die Antwort zumindest aus Sicht des Beschwerdeführers nicht ausreichend, weswegen er am 17. Februar 2021 einen Antrag in der Hauptsache stellte. 2. Die insoweit zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verletzt, soweit dieser die Beschwerde hinsichtlich Frage III. zurückweist, nicht die Grundrechte des Beschwerdeführers auf Pressefreiheit nach Art. 11 Abs. 2 Satz 1 ThürVerf und wirksamen Rechtsschutz nach Art. 42 Abs. 5 ThürVerf. a) Es ist nicht Aufgabe des Thüringer Verfassungsgerichtshofs, nach Art einer Superrevisionsinstanz seine Vorstellung von einer zu treffenden Entscheidung an die Stelle derjenigen der Fachgerichte zu setzen. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind grundsätzlich Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der verfassungsgerichtlichen Prüfung entzogen. Der Verfassungsgerichtshof überprüft eine fachgerichtliche Entscheidung vielmehr nur auf Auslegungs- und Anwendungsfehler, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite des als verletzt bezeichneten Grundrechts beruhen. Dabei beschränkt er seine Kontrolle auf die Prüfung, ob das Fachgericht bei der Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert und von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht hat. Dabei hat er auch nicht zu entscheiden, welcher dieser Auslegungen nach einfachem Recht der Vorzug gebührt oder ob gar noch eine weitere Auslegung denkbar wäre. Dies ist vielmehr allein Sache der fachlich zuständigen Gerichte (ständige Rspr., vgl. etwa: ThürVerfGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 – VerfGH 12/18 -, juris Rn. 102). Nach diesem Maßstab hat der Verfassungsgerichtshof zu prüfen, ob die Einschätzung durch das Oberverwaltungsgericht bei der Anwendung von § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach der Beschwerdeführer einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht habe, auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite der Grundrechte auf Pressefreiheit nach Art. 11 Abs. 2 Satz 1 ThürVerf und effektiven Rechtsschutz nach Art. 42 Abs. 5 Satz 1 ThürVerf beruht. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Art. 11 Abs. 2 Satz 1 ThürVerf wird die Freiheit unter anderem der Presse gewährleistet. Nach Art. 42 Abs. 5 Satz 1 ThürVerf steht der Rechtsweg offen, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird. Der dadurch gewährleistete Rechtsschutz muss auch effektiv sein. b) Hieran gemessen verletzt der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Grundrechte des Beschwerdeführers nicht. aa) Eine grundsätzlich unrichtige Auffassung von der Bedeutung und Tragweite der Grundrechte zunächst bei der Aufstellung der Maßstäbe der Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht ist nicht erkennbar. Das Oberverwaltungsgericht legte seiner Entscheidung ausdrücklich zu Grunde, dass § 4 Abs. 1 TPG vor dem Hintergrund des Grundrechts auf Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG anzuwenden ist, der Art. 11 Abs. 2 Satz 1 ThürVerf entspricht. Dabei betonte es die besondere Bedeutung der freien und unabhängigen Presse im freiheitlich demokratischen Staatswesen. Auch gestand es dem Beschwerdeführer zu, dass bei fehlender Entscheidungsreife dennoch eine Verpflichtung des betreffenden Antragsgegners in Betracht kommen könnte, innerhalb einer bestimmten Frist über das Auskunftsersuchen zu entscheiden, weil die verzögerte oder bei Dringlichkeit nicht beschleunigte Bearbeitung mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar wäre, der wiederum Art. 42 Abs. 5 ThürVerf entspricht. Hinsichtlich des Anordnungsgrundes stellte das Oberverwaltungsgericht zwar klar, dass an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes erhöhte Anforderungen zu stellen seien, wenn eine Vorwegnahme der Hauptsache zu rechtfertigen sei. Dies erfordere die Darlegung, dass dem jeweiligen Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten drohe, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könne. In presserechtlichen Fällen sei dies aber bereits zu bejahen, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug vorlägen. Dies sei nicht nur bei unaufschiebbaren Berichten der Fall. Die Presse sei fähig, sich selbst Themen zu setzen. An den Eilrechtsschutz in Auskunftsverfahren dürften auch hinsichtlich der Aktualität einer Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Dabei bezieht sich das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, die auch der Beschwerdeführer selbst anführt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8. September 2014 – 1 BvR 23/14 -, juris Rn. 30). bb) Auch bei der Anwendung dieser Maßstäbe durch das Oberverwaltungsgericht ist eine grundsätzliche unrichtige Auffassung von der Bedeutung und Tragweite der als verletzt gerügten Grundrechte nicht erkennbar, was im Übrigen auch hinsichtlich Art. 10 EMRK gilt (vgl. zu Letzterem: VGH Hessen, Beschluss vom 20. November 2019 – 8 B 1938/19 -, juris Rn. 60 f.). Das Oberverwaltungsgericht führte aus, der Beschwerdeführer habe nicht deutlich gemacht, warum seine Anfrage, die sich auf Vorgänge aus dem Zeitraum vor und um das Jahr 2011 beziehe, so eilig sei, dass hierüber im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes und unter Vorwegnahme der Hauptsache entschieden werden müsse. Dies und die dazu gegebene Begründung sind nicht zu beanstanden. Es war dem Beschwerdeführer zuzumuten, näher darzulegen, warum er gerade die angefragten Informationen für eine effektive Berichterstattung sofort benötigte (Gegenwartsbezug nicht dargelegt: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8. September 2014 – 1 BvR 23/14 -, juris Rn. 31; Gegenwartsbezug dargelegt: VGH Hessen, Beschluss vom 20. November 2019 – 8 B 1938/19 -, juris Rn. 27; VG Wiesbaden, Beschluss vom 19. August 2019 - 2 L 1168/19.WI -, juris Rn. 66). Die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Oberverwaltungsgericht verbliebene Frage III. betraf einen langen und weit zurückreichenden Zeitraum, der auch den Teilzeitraum vor der Abfrage durch den Generalbundesanwalt mit Schreiben vom 8. Dezember 2011 beinhaltete. Der Beschwerdeführer legte nicht dar, dass die in Frage III. aufgeführten 33 Personen in der Presse aktuell thematisiert würden, und nahm auch keine weiteren Darlegungen vor. Dass die Stadt Jena das Jahr 2021 der Aufarbeitung des NSU-Terrors widmen wolle, war jedenfalls zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung im 1. Quartal 2020 noch nicht relevant und sprach eher dafür, dass das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache gerade zumutbar war. Der Beschwerdeführer machte im Verwaltungsprozess auch hierzu keine weiteren Angaben wie etwa dazu, ob er eine Buchveröffentlichung mit längerem Vorlauf oder eine Zeitschriften- oder gar Zeitungsveröffentlichung mit weniger langem Vorlauf beabsichtigte. cc) Auch die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Frage, ob der Freistaat Thüringen unter Fristsetzung zu verpflichten war, dem Beschwerdeführer die beantragten Auskünfte zu erteilen, verletzen die oben genannten Grundsätze nicht. Die Einschätzung, dass der Freistaat Thüringen die beantragten Auskünfte schrittweise erteile und es zu keiner Verzögerung oder gar Verweigerung der Erteilung gekommen sei, ist wiederum vor dem Hintergrund des langen und weit zurückreichenden Zeitraums verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Erst mit Schriftsatz vom 17. März 2020 beschränkte der Beschwerdeführer sein Informationsbegehren zunächst auf Informationen, die ab dem 1. Januar 2006 an den Generalbundesanwalt übermittelt worden seien. Dass das Bundesverfassungsgericht zur vorliegenden Problematik ergänzend noch ausführte, die Presse dürfe auch selbst entscheiden, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen solle (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8. September 2014 – 1 BvR 23/14 -, juris Rn. 29), ist im hier zu entscheidenden Fall im Übrigen unerheblich. Denn eine zeitnahe Berichterstattung stand bei Frage III. gerade nicht im Raum. Unerheblich ist auch die Befürchtung, dass das Interesse der Allgemeinheit durch Übersättigung erlahmen und sich möglicherweise nur die halbe Wahrheit in der Gesellschaft verfestigen könnte. Gleiches gilt für das Interesse an Exklusivität. Beides betrifft den kommerziellen Bereich, der allein im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers wie auch jedes anderen Journalisten liegt. Das Grundrecht der Pressefreiheit schützt die Herstellung und auch den Vertrieb von Presseerzeugnissen, nicht aber die Nachfrage nach Presseerzeugnissen und die Freiheit von Konkurrenz. c) Auf die Frage, welche Rechtsgrundlage für ein Recht auf Auskunft des Beschwerdeführers hätte herangezogen werden können und ob sich diese unmittelbar aus Art. 11 ThürVerf, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 10 EMRK oder nur aus § 4 Abs. 1 TPG ergibt, kommt es ebenfalls nicht an. Denn das Oberverwaltungsgericht bejahte das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nach § 4 Abs. 1 TPG „im Grunde“, bei dessen Anwendung die Wertung der Pressefreiheit zu berücksichtigen ist; zudem wäre auch ein Anspruch aus Art. 11 Abs. 2 Satz 1 ThürVerf nicht schrankenlos. III. Die Entscheidung ist einstimmig ergangen. Das Verfahren ist gemäß § 28 Abs. 1 ThürVerfGHG kostenfrei. Gegen die Entscheidung ist nach § 25 Abs. 1 ThürVerfGHG kein Rechtsmittel zulässig.