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Beschluss

34/24

Thüringer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGHT:2024:0830.34.24.A.00
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Leitsätze
Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 42 Abs. 5 ThürVerf) gebietet es, dass ein Gericht über das Rechtsschutzbegehren innerhalb angemessener Zeit entscheidet. Droht mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses eine Rechtsschutzvereitelung, so hat das Gericht grundsätzlich vor diesem Zeitpunkt über das Rechtsschutzbegehren zu befinden. (Rn.41)
Tenor
1. Dem Landgericht Erfurt wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, über den Antrag des Antragstellers vom 30. August 2024 in der Sache 8 O 986/24 bis Sonntag, den 1. September 2024, 15.00 Uhr, zu entscheiden. 2. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt. 3. Der Freistaat Thüringen hat dem Antragsteller 1/4 seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 42 Abs. 5 ThürVerf) gebietet es, dass ein Gericht über das Rechtsschutzbegehren innerhalb angemessener Zeit entscheidet. Droht mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses eine Rechtsschutzvereitelung, so hat das Gericht grundsätzlich vor diesem Zeitpunkt über das Rechtsschutzbegehren zu befinden. (Rn.41) 1. Dem Landgericht Erfurt wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, über den Antrag des Antragstellers vom 30. August 2024 in der Sache 8 O 986/24 bis Sonntag, den 1. September 2024, 15.00 Uhr, zu entscheiden. 2. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt. 3. Der Freistaat Thüringen hat dem Antragsteller 1/4 seiner notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Der Antragsteller begehrt vom Anhörungsberechtigten zu 2. – dem Landesverband Thüringen der Alternative für Deutschland (AfD) – Zutritt zu dessen „Wahlparty“ anlässlich der am 1. September 2024 stattfindenden Wahlen zum 8. Thüringer Landtag. Dieses Begehren verfolgt der Antragsteller im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az. 8 O 986/24) vor dem Landgericht Erfurt. Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Thüringer Verfassungsgerichtshof wendet er sich gegen die Verfahrenshandlung des Landgerichts, mit der das Gericht dem Landesverband Thüringen der AfD eine Stellungnahmefrist bis zum 2. September 2024 – also nach dem Termin der „Wahlparty“ – eingeräumt hat. Der Antragsteller ist Journalist bei der … Er wandte sich am 2. August 2024 an den Anhörungsberechtigten zu 2. und begehrte seine Akkreditierung für dessen beabsichtigte „Wahlparty“ am 1. September 2024 anlässlich der Landtagswahl. Der Anhörungsberechtigte zu 2. teilte ihm am 3. August 2024 mit, dass eine Anmeldung nicht möglich sei. Der Anhörungsberechtigte zu 2. hat zu seiner „Wahlparty“ eine begrenzte Anzahl von Medienvertretern zugelassen. Eine darüber hinausgehende Zulassung weiterer Medienvertreter hat er abgelehnt. Er begründet dies damit, dass es sich zum einen um eine „geschlossene Veranstaltung“ handele. Zum anderen seien bereits andere Medienvertreter zugelassen; aus Gründen der begrenzten Raumkapazität könnten keine weiteren Medienvertreter zugelassen werden. Am 26. August 2024 wandte sich der Antragsteller erneut mit seinem Begehren an den Anhörungsberechtigten zu 2. und erhielt wiederum eine abschlägige Antwort. Am 28. August 2024 forderte der Bevollmächtigte des Antragstellers, der in einem parallelen Verfahren vor dem Landgericht Erfurt (Az. 9 O 941/24) für sechs weitere Medienvertreter dasselbe Begehren verfolgt, den Anhörungsberechtigten zu 2. auf, dem Antragsteller den Zutritt zu der Veranstaltung zu gewähren und dies bis zum 30. August 2024, 12.00 Uhr, zu bestätigen. Am Freitag, den 30. August 2024, um 11.06 Uhr, stellte der Bevollmächtigte des Antragstellers beim Landgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Daraufhin räumte das Landgericht dem Anhörungsberechtigten zu 2. eine Frist zur Stellungnahme bis zum 2. September 2024 ein. Am 30. August 2024, um 15.29 Uhr, hat der Antragsteller beim Thüringer Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Der Antrag sei zulässig. Er, der Antragsteller, könne nicht auf die Erschöpfung des Rechtswegs verwiesen werden. Er habe ein verfassungsrechtlich verbürgtes Recht aus Art. 5 GG in Verbindung mit Art. 3 GG und aus Art. 11 ThürVerf in Verbindung mit Art. 2 ThürVerf, unter den gleichen Bedingungen wie andere Journalisten an der Veranstaltung teilzunehmen. Dieses Recht werde vereitelt, wenn eine gerichtliche Entscheidung erst nach dem 1. September 2024 ergehe. Der Antrag sei auch begründet. Die Verfahrensweise des Landgerichts verletze ihn in seinen Rechten aus Art. 2, Art. 11 und Art. 42 Abs. 5 ThürVerf sowie Art. 3 GG, Art. 5 GG und Art. 19 Abs. 4 GG. Im Übrigen verweist er auf die Ausführungen im Urteil des Landgerichts Erfurt vom 17. November 2023 (Az. 3 O 1235/23, DVBl. 2024, 451 [452] = juris Rn. 17 f. und Rn. 20): „Daraus folgt, dass Veranstalter bei der Ausübung des Hausrechts diejenigen Medien, die eine Berichterstattung beabsichtigen, gleich behandeln müssen. Das bedeutet, dass bei der Auswahl von Medien, die unter Umständen aus Platzgründen vorgenommen werden muss, nicht sachfremd differenziert werden darf. Eine solche sachfremde Differenzierung liegt aber vor, wenn einzelne Medien – wie hier – allein wegen einer angeblichen Tendenz ihrer Berichterstattung, die dem Veranstalter nicht genehm ist, von einer Versammlung ausgeschlossen werden. So dürfen gerade und insbesondere politische Parteien nicht differenzieren, die nach § 1 PartG mit ihrer Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes eine öffentliche Aufgabe erfüllen. Die politische Willensbildung ist aber nur möglich und setzt voraus, wenn eine Berichterstattung aller Medien unabhängig von ihrer jeweiligen Tendenz stattfinden kann, weil nur so sichergestellt ist, dass im öffentlichen Diskussionsprozess alle relevanten Stimmen zu Wort kommen können und gehört werden. (…) Und auch unabhängig von der Frage der Öffentlichkeit des Landesparteitags gilt: Wenn eine Partei sich entschließt (wie hier im Fall XXX und XXX), Medien für eine Berichterstattung über ihre Versammlungen zuzulassen, darf sie das nicht willkürlich und vor allem nicht nach Kriterien tun, die es ihr ermöglichen, die öffentliche Meinungsbildung zu manipulieren. Ließe man es zu, einer Partei den Ausschluss von nur solchen Journalisten zu gestatten, von denen sie eine kritische Berichterstattung erwartet, kann das dazu führen, dass Medien künftig nicht mehr wagen, über diese Partei frei zu berichten, nur um den Zugang zu Veranstaltungen der Partei nicht zu verlieren. Das wäre eine nicht hinnehmbare Beschränkung des Meinungsbildungsprozesses.“ Der Anhörungsberechtigte zu 2. habe seine Rechte verletzt, indem er andere Pressevertreter zugelassen habe, ohne ein objektives Auswahlverfahren durchzuführen. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, 1. ihm in gleichem Umfang wie anderen Medienvertretern Zutritt zu der am 1. September 2024 stattfindenden Veranstaltung („Wahlparty“) des Landesverbandes Thüringen der Alternative für Deutschland zu gewähren, 2. dem Vorstand des Landesverbandes Thüringen der Alternative für Deutschland – Björn Höcke und Stefan Möller – für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen, 3. festzustellen, dass der Antragsteller durch die Verfahrenshandlung des Landgerichts Erfurt vom 30. August 2024 in dem Verfahren zum Aktenzeichen 8 O 986/24, mit der dem Landesverband Thüringen der Alternative für Deutschland eine Frist zur Stellungnahme bis Montag, den 2. September 2024, eingeräumt worden ist, in seinen Grundrechten aus Art. 5 GG und Art. 11 ThürVerf, Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 86 bis 88 ThürVerf verletzt wird, 4. hilfsweise zu den Anträgen zu Ziffer 1 und 2, das Landgericht Erfurt anzuweisen, über den Antrag des Antragstellers vom 30. August 2024 in der Sache 8 O 986/24 bis Sonntag, den 1. September 2024, 15.00 Uhr, zu entscheiden. Die Anhörungsberechtigte zu 1. hat keine Stellungnahme abgegeben. Der Anhörungsberechtigte zu 2. tritt dem Antrag entgegen. Der Antrag sei bereits unzulässig. Es fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Dem Antragsteller sei zwischenzeitlich im Verfahren vor dem Landgericht Erfurt zugesichert worden, dass er in gleichem Umfang Zutritt zur „Wahlparty“ erhalte wie die anderen vom Bevollmächtigten des Antragstellers vertretenen Medienvertreter. II. Die Entscheidung ergeht nach § 26 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz – ThürVerfGHG) ohne mündliche Verhandlung. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG unter Mitwirkung des stellvertretenden Mitglieds Dr. Jung an Stelle des verhinderten Mitglieds Wittmann und des stellvertretenden Mitglieds Licht an Stelle des verhinderten Mitglieds Petermann sowie des stellvertretenden Mitglieds Reiser-Uhlenbruch an Stelle des verhinderten Mitglieds Jun.-Prof. Dr. Klafki. III. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 26 Abs. 1 ThürVerfGHG liegen hinsichtlich des Antrages zu Ziffer 4. vor. Die Anträge zu Ziffer 1. bis 3. sind hingegen unzulässig. Nach § 26 Abs. 1 ThürVerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Es ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann auch isoliert und im Vorgriff auf eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gestellt werden. 1. Die Anträge zu Ziffer 1. bis 3. sind unzulässig. a) Der Antrag zu Ziffer 1. ist unzulässig, weil er nicht den Substantiierungsanforderungen genügt. Eine Verfassungsbeschwerde hätte in der Hauptsache keinen Erfolg, weil sie unzulässig wäre. aa) Für die Zulässigkeit eines Antrags nach § 26 Abs. 1 ThürVerfGHG bedarf es einer Begründung, § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 ThürVerfGHG. Dazu gehört eine substantiierte Darlegung, aus der sich entnehmen lässt, dass der Antrag in der Hauptsache – hier im Verfahren der Verfassungsbeschwerde – weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist. Wird – wie hier – isoliert eine einstweilige Anordnung beantragt, muss der Antrag daher die Angaben enthalten, die zur Begründung der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde erforderlich sind (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 31. März 2023 – VerfGH 6/23 –, S. 4 f. des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 18. Oktober 2023 – 28/23 –, juris Rn. 10; zur identischen Rechtslage im Bundesverfassungsgerichtsgesetz vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 2015 – 2 BvQ 29/15 –, juris Rn. 2; Beschluss vom 6. Juli 2021 – 2 BvQ 62/21 –, juris Rn. 1; Beschluss vom 10. Mai 2021 – 2 BvQ 47/21 –, juris Rn. 1; Beschluss vom 12. Januar 2023 – 2 BvQ 1/23 –, juris Rn. 3). Darüber hinaus muss nachvollziehbar und hinreichend substantiiert dargelegt werden, dass dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung ein schwerer Nachteil droht (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 24. Juni 2020 – VerfGH 17/20 –, juris Rn. 63; Beschluss vom 31. März 2023 – VerfGH 6/23 –, S. 5 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 18. Oktober 2023 – VerfGH 28/23 –, juris Rn. 11). Der Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren und damit auch der Antragsteller in dem entsprechenden Eilverfahren muss die Grundrechtsverletzung substantiiert und schlüssig vortragen. Dabei hat er auch darzulegen, inwiefern durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, hat sich der Beschwerdeführer mit deren Begründung im Einzelnen und in Bezug auf die einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe auseinanderzusetzen (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 29. Juli 2021 – VerfGH 104/20 –, juris Rn. 24). Allein aus dem Vorbringen in der Verfassungsbeschwerde muss sich ergeben, dass die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung erfüllt sind. Dazu genügt es in der Regel nicht, auf die Entscheidung eines Gerichts zu verweisen bzw. diese vorzulegen oder hieraus zu zitieren (vgl. auch ThürVerfGH, Beschluss vom 2. November 2016 – VerfGH 8/14 –, juris Rn. 19). bb) Der Antrag zu Ziffer 1. betrifft den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf Zutritt zur „Wahlparty“ des Anhörungsberechtigten zu 2. Das Vorbringen des Antragstellers erschöpft sich insoweit in der Wiedergabe von Teilen des Urteils des Landgerichts Erfurt vom 17. November 2023. Sein Vorbringen setzt sich hingegen nicht mit den seinem Begehren zugrunde liegenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinander. Der Antragsteller legt nicht dar, woraus und inwieweit sich aus der Verfassung ein Anspruch auf Zutritt zur „Wahlparty“ des Anhörungsberechtigten zu 2. ergeben soll. Der Antragsteller setzt sich weder mit dem Charakter der Veranstaltung einer „Wahlparty“ noch mit dem Umstand auseinander, dass es sich beim Anhörungsberechtigten zu 2. um eine juristische Person des Privatrechts handelt, weshalb die Grundrechte zwischen dem Antragsteller und dem Anhörungsberechtigten zu 2. grundsätzlich lediglich mittelbare Drittwirkung entfalten (vgl. hierzu u. a. Eichberger, in: Huber/Voßkuhle, GG, Art. 2 Rn. 67 m. w. N.). b) Der Antrag zu Ziffer 2. ist ebenfalls unzulässig. Er betrifft die Vollstreckung der zu Ziffer 1. beantragten einstweiligen Anordnung. Aufgrund der Unzulässigkeit des Antrags zu Ziffer 1. (vgl. unter a) ist auch der Antrag zu Ziffer 2. unzulässig. Im Wege der einstweiligen Anordnung können auch Maßgaben zur Vollstreckung getroffen werden (vgl. auch § 30 ThürVerfGHG; ferner zu § 35 BVerfGG: BVerfG, Beschluss vom 7. Juni 2016 – 2 BvL 3/12 –, BVerfGE 142, 116 [120] = juris Rn. 7 und Graßhof, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 32 Rn. 172 sowie Lechner/Zuck, BVerfGG, § 32 Rn. 31 m. w. N.). Notwendige Voraussetzung hierfür ist, dass eine einstweilige Anordnung in der Sache ergangen ist. Die Vollstreckung ist akzessorisch, sie steht im Dienst der Sachentscheidung (Bethge, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 35 Rn. 47). Im vorliegenden Fall ist keine einstweilige Anordnung in der Sache getroffen worden, der hierauf gerichtete Antrag zu 1. ist – wie ausgeführt – erfolglos geblieben. c) Schließlich ist auch der Antrag zu Ziffer 3. unzulässig, er ist unstatthaft. Es handelt sich um einen reinen Feststellungsantrag. Das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aber auf eine vorläufige Regelung gerichtet (vgl. § 26 Abs. 1 ThürVerfGHG). Zweck dieses Nebenverfahrens ist es, eine – vorläufige – Regelung zu ermöglichen, die die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der nachfolgenden verfassungsgerichtlichen (Hauptsache-)Entscheidung sichern soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. April 2002 – 1 BvR 1412/97 –, BVerfGE 105, 235 [238] = juris Rn. 8 m. w. N. und Graßhof, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 32 Rn. 1 m. w. N.). Eine bloße Feststellung bewirkt jedoch keine Sicherung im Hinblick auf eine künftige Entscheidung in der Hauptsache, sodass ein Feststellungsantrag im Verfahren der einstweiligen Anordnung jedenfalls grundsätzlich unstatthaft ist. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 4. zulässig und begründet. a) Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller hat hinreichend substantiiert (vgl. unter 1 a aa) ausgeführt, worin er die Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte sieht und welche Nachteile ihm im Fall des Nichterlasses einer einstweiligen Anordnung drohen. Damit hat er die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 26 Abs. 1 ThürVerfGHG hinreichend dargelegt. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben. Es wird grundsätzlich durch die geltend gemachte Rechtsverletzung indiziert (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 – VerfGH 2/14 –, LVerfGE 25, 585 [591] = juris Rn. 40). Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt vorliegend nicht deshalb, weil der Anhörungsberechtigte zu 2. dem Antragsteller zwischenzeitlich im Verfahren vor dem Landgericht zugesichert hat, dass er in gleichem Umfang Zutritt zu der „Wahlparty“ erhalten werde wie die übrigen von seinem Prozessbevollmächtigten vertretenen Medienvertreter. Diese „Zusicherung“ bezieht sich lediglich auf eine Gleichbehandlung des Antragstellers mit denjenigen Medienvertretern, denen der Anhörungsberechtigte zu 2. ebenfalls noch keinen Zutritt zur „Wahlparty“ gewährt hat und hinsichtlich derer ein paralleles einstweiliges Verfügungsverfahren vor dem Landgericht anhängig ist. Die „Zusicherung“ gewährt dem Antragsteller keinen unbedingten Zutritt zur „Wahlparty“, sondern lediglich eine Übertragung des Ergebnisses des beim Landgericht anhängigen Parallelverfahrens (Az. 9 O 941/24; vgl. hierzu auch ThürVerfGH, Beschluss vom 30. August 2024, Az. VerfGH 33/24). Der Antragsteller begehrt jedoch eine Gleichbehandlung mit den Medienvertretern, die der Anhörungsberechtigte zu 2. bereits zu seiner „Wahlparty“ zugelassen hat. b) Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung ihrer Voraussetzungen ein strenger Maßstab anzulegen. Erforderlich ist deshalb eine besondere Schwere der Nachteile, die ohne die einstweilige Anordnung drohen (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 11. Januar 2021 – VerfGH 109/20 –, juris Rn. 12). Ist die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet, ist eine Folgenabwägung vorzunehmen. Die nachteiligen Folgen, die ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache zu erwarten sind, müssen im Vergleich zu den nachteiligen Folgen, die sich bei Erlass der einstweiligen Anordnung für den Fall der Erfolglosigkeit in der Hauptsache ergeben, deutlich überwiegen. Im Rahmen der Abwägung wird insbesondere bedeutsam, ob für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht ergeht, ein Eingriff in Grundrechte droht, der als solcher nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 11. Januar 2021 – VerfGH 109/20 –, juris Rn. 25; Beschluss vom 24. Februar 2021 – VerfGH 4/21 –, ThürVBl. 2021, 233 [234 f.] = juris Rn. 58). Eine Verfassungsbeschwerde hätte in der Hauptsache im Hinblick auf die gerügte Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 42 Abs. 5 ThürVerf voraussichtlich Erfolg. aa) Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre wegen drohender Erledigung der Sache zulässig, weil die Erschöpfung des Rechtswegs hier ausnahmsweise entbehrlich wäre (§ 31 Abs. 3 Satz 2 ThürVerfGHG). In der Sache richtet sich das Begehren des Antragstellers auf Zutritt zur „Wahlparty“ des Anhörungsberechtigten zu 2. am 1. September 2024. Dieses Rechtsschutzbegehren wäre – unabhängig von der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Antragsteller einen Anspruch gegen den Anhörungsberechtigten zu 2. auf Zutritt zu der Veranstaltung hat – von vornherein vereitelt, wenn das Landgericht erst nach dem 1. September 2024 in der Sache entscheiden würde. Fachgerichtliche Rechtsmittel, namentlich die sofortige Beschwerde (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) gegen die Ablehnung einer einstweiligen Verfügung, sind erst mit Erlass der Entscheidung eröffnet. Gegen die bloße verfahrensleitende Anordnung einer Stellungnahmefrist ist kein Rechtsmittel statthaft. bb) Art. 42 Abs. 5 ThürVerf, der inhaltsgleich mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 30. März 2011 – 14/07 –, NVwZ-RR 2011, 545 [546] = juris Rn. 42), umfasst die verfassungsrechtliche Garantie des Rechtsschutzes, insbesondere den Zugang zu den Gerichten, die Prüfung des Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren und die verbindliche gerichtliche Entscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 1992 – 1 BvL 1/89 –, BVerfGE 85, 337 [345] = juris Rn. 28; Beschluss vom 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02 –, BVerfGE 107, 395 [401] = juris Rn. 16). Gewährleistet wird sowohl der Zugang zu den Gerichten als auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 – 1 BvR 857/07 –, BVerfGE 129, 1 [20] = juris Rn. 68). Wirksamer Rechtsschutz bedeutet insbesondere auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit (vgl. Baldus/Strauch/Hinkel, in: Brenner/Hinkel/Hopfe/Poppenhäger/von der Weiden, Verfassung des Freistaats Thüringen, Art. 42 Rn. 47). Der Rechtsschutz darf nicht dadurch um seine Wirksamkeit gebracht werden, dass im Verlauf des Verfahrens in der Hauptsache vollendete Tatsachen geschaffen werden bzw. durch Zeitablauf eintreten (vgl. Schmidt-Aßmann, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 19 Abs. 4, Rn.273). Nach diesen Maßstäben verletzt die Verfahrensweise des Landgerichts, dem Anhörungsberechtigten zu 2. eine Stellungnahmefrist bis zum 2. September 2024 – also nach dem Termin der „Wahlparty“ – einzuräumen, das Grundrecht des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 42 Abs. 5 ThürVerf. Im Hinblick auf den Termin der „Wahlparty“ am 1. September 2024 ist das Landgericht gehalten, über den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zutritt zur „Wahlparty“ noch vor deren Beginn zu entscheiden. Zwar hat der Antragsteller seinen Antrag erst am Freitag, den 30. August 2024, um 11.06 Uhr, beim Landgericht gestellt. Auch dürfte die vom Landgericht gesetzte Stellungnahmefrist erkennbar von dem Bestreben getragen gewesen sein, dem Anhörungsberechtigten zu 2. vor einer Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren und damit dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 47 Abs. 4 ThürVerf Rechnung zu tragen. Gleichwohl wäre das Landgericht gehalten gewesen, sein Verfahren so zu gestalten, dass der Antragsteller noch vor Beginn der „Wahlparty“ eine gerichtliche Entscheidung erhält. Dem Gebot der prozessualen Waffengleichheit hätte das Landgericht in diesem Fall dadurch Rechnung tragen können, dass es dem Anhörungsberechtigten zu 2. eine kürzere Anhörungsfrist eingeräumt oder ihn beispielsweise telefonisch angehört hätte. Hinsichtlich der Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde gelten im Übrigen dieselben Erwägungen, die der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 17. November 2023 (Az. VerfGH 34/23, DVBl. 2024, 451) zu einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landgerichts zum Ausdruck gebracht hat. Dieser Verstoß stellt für den Antragsteller einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar. Deshalb ist es geboten, dass über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung noch vor dem Beginn der „Wahlparty“ entschieden wird. Nur so kann – auch unter Berücksichtigung der wegen der Dringlichkeit erforderlichen Vorkehrungen für das zur Entscheidung berufene Gericht – dem Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes im vorliegenden Fall zur Geltung verholfen werden. 3. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Medienvertreter einen verfassungsrechtlich begründeten Anspruch auf Zutritt zu Veranstaltungen einer politischen Partei haben können, kann nur in einem – zunächst fachgerichtlich zu führenden – Hauptsacheverfahren geklärt werden. IV. Das Verfahren ist gemäß § 28 Abs. 1 ThürVerfGHG kostenfrei. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung für das einstweilige Anordnungsverfahren folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 29 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG. Die Erstattungsquote ergibt sich aus dem Obsiegen des Antragstellers mit dem Antrag zu Ziffer 4 und seinem Unterliegen mit den übrigen Anträgen.