OffeneUrteileSuche
Urteil

10 K 31/06

Unknown court, Entscheidung vom

2mal zitiert
45Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

47 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 1.6.2006 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, den Antrag der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu einem Drittel und der Beklagte zu zwei Dritteln. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die miteinander verheirateten Kläger zu 1 und 2 und ihr 15-jähriger Sohn, der Kläger zu 3, sind serbische Staatsangehörige, stammen aus dem Kosovo und gehören zur dort beheimateten Volksgruppe der Balkan-Ägypter. Sie werden seit dem rechtskräftig negativen Abschluss ihrer Asylverfahren in Deutschland ausländerrechtlich geduldet. Mit ihrer Klage begehren sie die Verpflichtung des Beklagten, ihnen Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen. Die Kläger reisten im Jahre 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Auf die nach Ablehnung dieses Antrages erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht des Saarlandes das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch das Urteil vom 28.12.1993 (5 K 538/92), dem Anerkennungsbegehren zu entsprechen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wurde auf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16.4.1997 (9 R 1363/94) aufgehoben. Die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 9.9.1997 (9 B 766.97) zurück. Ein Asylfolgeverfahren blieb ohne Erfolg. Die Kläger wurden zunächst mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie weiter geduldet, weil deren im vorliegenden Klageverfahren nicht beteiligter Sohn bzw. jüngerer Bruder Q. ungeachtet des Umstandes, dass dem zu Gunsten seiner Eltern ergangenen Asyl-Urteil die Rechtskraft fehlte, im Rahmen des Familienasyls als Asylberechtigter anerkannt und ihm eine darauf beruhende unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt worden war. Mittlerweile ist die Asylanerkennung des Q. A. rechtskräftig widerrufen. Die gegen den Widerruf seiner Aufenthaltserlaubnis gerichtete Klage ist seit Dezember 2005 unter dem Geschäftszeichen 10 K 100/05 bei der Kammer anhängig. Bereits im Juli 2005 lehnte die Härtefallkommission des Saarlandes das Ersuchen der Kläger um ein humanitäres Bleiberecht ab. Der Beklagte kündigte ihnen daraufhin den Erlass einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung an und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 30.9.2005 beantragten die Kläger beim Beklagten mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG und begründeten dies mit ihrem langjährigen Aufenthalt in Deutschland. Der Beklagte teilte kurz darauf in einem Anhörungsschreiben mit, dass er beabsichtige, die Anträge abzulehnen, weil keine ein Bleiberecht rechtfertigenden Gründe vorlägen. Hierauf trugen die Kläger durch ihre Prozessbevollmächtigte sinngemäß vor, ein rechtliches Abschiebungshindernis sei hier allein schon deshalb gegeben, weil der Sohn bzw. Bruder Q. der Kläger über eine Aufenthaltserlaubnis verfüge, die der Beklagte zwar widerrufen habe, welche aber wegen des fristgerecht hiergegen eingelegten Widerspruchs weiterhin rechtsgültig sei. Im November 2005 wies der Beklagte den Widerspruch des Q. A. zurück und ordnete gleichzeitig die sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs der Aufenthaltserlaubnis an. Den gegen diese Anordnung gerichteten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wies das Verwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 11.4.2006 (10 F 9/06) zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg (Beschluss des OVG des Saarlandes vom 23.6.2006, 2 W 9/06). Bereits am 6.4.2006 bestellte der Beklagte die Kläger zu einem so genannten "Ausreisegespräch", in welchem er über die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise der Kläger zu 1 und 2 mit ihren minderjährigen Kindern und die rechtlichen Folgen einer Abschiebung informierte. Dabei erläuterte er, dass der nicht verfahrensbeteiligte, bereits erwachsene Sohn der Kläger zu 1 und 2 namens P. im Falle einer freiwilligen Ausreise der Kläger aller Wahrscheinlichkeit nach in Deutschland bleiben dürfe, was allerdings von der noch ausstehenden Entscheidung der Härtefallkommission des Saarlandes abhänge. Am 10.11.2006 reichte die Klasse 9 M 2 der Erweiterten Realschule II in A-Stadt eine Unterschriftenliste zu den Verwaltungsakten des Beklagten, mit welcher man sich gegen die geplante Abschiebung des Klägers zu 3 und dessen Familie wandte. Am 11.4.2006 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führen sie an, die Klage sei geboten, nachdem eine Entscheidung des Beklagten über ihren Antrag auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen (im Zeitpunkt der Klageerhebung) seit sieben Monaten ausstehe. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis folge in ihrem Falle aus § 25 Abs. 5 AufenthG, denn ihnen sei aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts in Deutschland eine Rückkehr nach Serbien unzumutbar. Auch liege ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vor; insoweit beriefen sie sich auf Art. 8 EMRK. In diesem Zusammenhang sei insbesondere mit Blick auf den Kläger zu 3 zu berücksichtigen, dass dieser zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erst elf Monate alt gewesen sei und keinerlei Bezug zum Heimatstaat seiner Eltern habe. Eine Abschiebung wäre daher in seinem Falle in hohem Maße unverhältnismäßig und würde einer "Entwurzelung" gleichkommen, die einem Jugendlichen in dieser Form unzumutbar sei. Zu berücksichtigen seien ferner die Verhältnisse im Kosovo, etwa hinsichtlich Schul- oder Berufsausbildung und Lebensumfeld. Ihren zwei Monate nach Klageerhebung gestellten Antrag auf vorläufige Untersagung der Abschiebung begründeten die Kläger ergänzend damit, dass zumindest der Kläger zu 3 weitgehend in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert sei. Dies gelte zunächst bezüglich seiner Sprachkenntnisse, denn er und sein jüngerer Bruder Q. würden mit den Eltern und ihrem Bruder P. ausschließlich deutsch sprechen. Der Kläger zu 3 könne nur noch sehr wenige Worte albanisch. Er besuche die Erweiterte Realschule II in A-Stadt, welche er voraussichtlich im Sommer 2007 mit dem Mittleren Bildungsabschluss abschließen werde. Ferner spiele er seit zehn Jahren Basketball beim TV 1872 in A-Stadt sowie seit 18 Monaten auch im Kader der Saarauswahl. In diesem Zusammenhang sei auf für ihn bzw. für in Deutschland aufgewachsene bzw. langjährig lebende Ausländer günstige Auslegungshinweise zu § 25 Abs. 5 AufenthG seitens der Innenministerien in Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz hinzuweisen. Hieran zeige sich, dass der Beklagte die Integration insbesondere des Klägers zu 3 nicht ausreichend berücksichtigt habe. Jedenfalls sei die von ihm vorgenommene pauschale Interessenabwägung rechtswidrig, weil die Kläger einen Anspruch auf Einzelfallprüfung hätten. Auch sei betreffend den Kläger zu 3 auf die Regelung des § 37 AufenthG hinzuweisen, denn es spreche einiges dafür, dass ihm im Falle seiner Ausreise ein Recht auf Wiederkehr zugesprochen werden müsste. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Kläger zu 1 seinem schwer kranken Vater Beistand leiste, welcher aufgrund seiner Erkrankungen eine Aufenthaltserlaubnis besitze. Der Vater des Klägers zu 1 habe bereits im Jahre 1999 und vor kurzem einen weiteren Schlaganfall erlitten, weshalb sich dieser gegenwärtig in einer Rehabilitationsmaßnahme befinde. Der Kläger zu 1 besuche seine in G-Stadt wohnenden Eltern ca. drei- bis viermal in der Woche, nehme mit diesen Arzttermine wahr, übersetze für sie in Praxen und Kliniken, helfe bei der hygienischen Versorgung seines Vaters und erledige Einkäufe. Zum Beleg haben die Kläger Bescheinigungen des Internisten Dr. med. J. in G-Stadt vom 10.10.2005 (betreffend beide Eltern des Klägers) sowie vom 19.6.2006 zu den Gerichtsakten gereicht. Aus diesen ergibt sich u. a., dass der Vater des Klägers zu 1 aufgrund seines reduzierten Allgemeinzustandes sowie einer chronischen Lungenerkrankung erheblich geschwächt und nur für kürzeste Wegstrecken gehfähig sei. Aufgrund der Schwere seiner Erkrankungen, Hilflosigkeit und mangelnder deutscher Sprachkenntnisse sei er auf eine zeitaufwändige Betreuung durch seine Angehörigen angewiesen. Das gleiche gelte für dessen an einer insulinpflichtigen Diabetes mellitus erkrankten Ehefrau. Im Übrigen wiesen die Kläger zur Begründung ihres Eilantrages unter Vorlage entsprechender Dokumente darauf hin, dass sich der Kläger zu 1 in der Vergangenheit wiederholt um die Aufnahme einer Beschäftigung als Lkw-Fahrer bemüht habe, indes jedes Mal seitens der Bundesagentur für Arbeit eine Arbeitserlaubnis abgelehnt worden sei. Er habe sich darüber hinaus mehrfach bei Firmen beworben und wiederholt - meist wegen des Fehlens einer Arbeitserlaubnis - Absagen erhalten. Zuletzt habe er im Juni 2006 zur Aufnahme einer Beschäftigung bei einer Bauunternehmung eine Arbeitserlaubnis beantragt. Auch der Klägerin zu 2 sei im Jahre 1999 die Aufnahme einer Beschäftigung bei einer Gebäudereinigungsfirma aufgrund der ablehnenden Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit versagt geblieben. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 1 in der Zeit von Oktober 1992 bis Juli 2001 beim Betriebshof der Stadt A-Stadt gemeinnützige Arbeit verrichtet habe. Der Vollständigkeit halber werde noch darauf hingewiesen, dass der Kläger zu 3 Interesse an einer Ausbildung im Autohaus M. in A-Stadt habe, wo er in der Zeit vom 15.5. bis 2.6.2006 mit Erfolg ein Betriebspraktikum absolviert habe. Die Kammer entsprach dem Begehren der Kläger auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 11.9.2006 (10 F 28/06), weil sie hinreichende Anhaltspunkte dafür sah, dass zwischen dem Kläger zu 1 und seinen rechtmäßig in Deutschland lebenden Eltern bzw. der Antragstellerin zu 2 und ihren Schwiegereltern eine familiäre Beistandsgemeinschaft bestehe und daher zumindest eine Abschiebung des Klägers zu 1 dem gemäß Art. 6 Abs. 1 GG gebotenen Schutz dieser familiären Beistandsgemeinschaft widerspräche. In der Folge lehnte der Beklagte gleichzeitig mit seiner schriftlichen Klageerwiderung durch Bescheid vom 1.6.2006 die Anträge der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG ab, forderte sie zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland auf und drohte ihnen die Abschiebung nach Serbien-Montenegro an für den Fall, dass sie ihrer Ausreisepflicht nicht innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Bescheides freiwillig nachkommen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass einem vollziehbar zur Ausreise verpflichteten Ausländer gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könne, wenn die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich sei. Diese Voraussetzungen seien im Falle der Kläger nicht erfüllt. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht wegen deren langjährigen Aufenthalts in Deutschland, weil sie in dieser Zeit keine das übliche Maß übersteigenden Integrationsleistungen erbracht hätten. Dem Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat die Kammer mit Beschluss vom 11.10.2006 entsprochen. Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung haben die Kläger nach Aufforderung durch das Gericht das den Vater des Klägers zu 1 betreffende Attest des Dr. med. Jakobi vom 13.11.2006 vorgelegt. Des Weiteren reichten sie eine Bescheinigung der B. Kliniken in S. vom 14.11.2006 zur Gerichtsakte. In der mündlichen Verhandlung legten sie die Kopie eines weiteren Attestes des Dr. med. J. vom 5.10.2006 vor, welches zur Gerichtsakte genommen worden ist. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 1.6.2006 zu verpflichten, ihnen Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass die Klage gemäß § 75 Satz 1 VwGO bereits unzulässig sei. Es fehle an den prozessualen Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage, denn ihm könne nicht vorgehalten werden, verspätet über die Anträge der Kläger entschieden zu haben. Vielmehr hätten diese verfrüht Klage eingereicht, denn ihnen sei der Grund für die Verfahrenshemmung, und zwar die noch ausstehende gerichtliche Entscheidung über den Eilantrag im Verfahren des Sohnes bzw. Bruders Q. A., bekannt gewesen. Ungeachtet dessen hätten sie jedoch bereits am Tage der Entscheidung über diesen Eilantrag die vorliegende Klage erhoben. Schließlich hätten sie mit der Bescheidung ihres Antrages auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zu diesem Zeitpunkt auch deshalb noch nicht rechnen dürfen, weil sich am Vortage die Mitschüler des Klägers zu 3 mit einer Unterschriftenaktion zu Gunsten der Familie der Kläger an ihn - den Beklagten - gewandt hätten, was sicherlich auf Betreiben der Kläger geschehen sei. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Insoweit werde zur Begründung zunächst vollinhaltlich auf den Bescheid vom 1.6.2006 verwiesen. Ergänzend sei vorzutragen, dass die Eltern des Klägers zu 1 nicht auf dessen Beistand angewiesen seien. Im Bundesgebiet lebten Geschwister des Klägers zu 1, die bereits Beistand leisten würden oder zumindest die Betreuung der Eltern übernehmen könnten. Im Gegensatz zum Kläger zu 1 würden sich dessen Geschwister V., V. und V. rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Sein Bruder A. sei deutscher Staatsangehöriger. Nach Auskunft der für die Eltern des Klägers zu 1 zuständigen Ausländerbehörde des Landkreises G-Stadt begleite hauptsächlich A. seine Eltern bei verschiedenen Vorsprachen und Antragstellungen beim dortigen Sozialamt. Zuletzt bzw. am 31.10.2006 habe er sie – was unstreitig ist – zur dortigen Ausländerbehörde begleitet. Die Kläger sind diesen Darstellungen des Beklagten entgegengetreten. Insbesondere habe Herr A. anlässlich seiner Vorsprache bei der Ausländerbehörde in G-Stadt auf Nachfrage berichtet, dass sein Bruder, der Kläger zu 1, alle Angelegenheiten seines Vaters regele und sich um diesen kümmere. Herr A. arbeite in Vollzeit als Schlosser bei einer Metallbaufirma und könne daher diesen Beistand nicht leisten. Die Schwester V. wohne mit ihrem Ehemann und fünf Kindern in Limbach, betreibe mit ihrem Ehemann einen fahrenden Imbiss und verfüge aufgrund dessen nicht über die Zeit, sich um ihren Vater zu kümmern. Die Schwester V. wohne mit ihren Söhnen in Nürnberg und arbeite ebenfalls in Vollzeit. Die Schwester V. habe zudem vier Kleinkinder zu versorgen. Im Übrigen sei die persönliche Bindung zwischen dem kranken Vater und dem Kläger zu 1 als dessen ältesten im Bundesgebiet lebenden Sohn am engsten. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht Beweis erhoben über den Umfang der Beistandleistungen des Klägers zu 1 für seinen Vater Q. A., geboren am 8.6.1944, G-Stadt, durch Vernehmung der Frau G. sowie des Herrn A. als Zeugen. Hinsichtlich des Beweisergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich derjenigen der Verfahren 10 F 28/06, 10 K 100/05, 10 F 9/06 und 2 W 9/06 sowie der Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) in Form der Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zulässig. Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten ist die Klage unabhängig davon zulässig, ob die Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung wussten oder wissen mussten, weshalb der Beklagte über ihren Antrag noch nicht entschieden hatte bzw. noch abwartete. Insoweit ist nämlich allein maßgeblich, dass die Klage erst nach Ablauf von drei Monaten nach dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben worden ist (vgl. § 75 Satz 2 VwGO), vgl. dazu den Beschluss der Kammer vom 11.9.2006, 10 F 28/06, sowie die Kommentierung bei Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 75 Rdnr. 9 was hier offenkundig zutrifft. Der Einwand des Beklagten, es habe ein zureichender Grund für die Verzögerung seiner Entscheidung vorgelegen, ist lediglich von Bedeutung für die Frage, ob die Untätigkeitsklage abweichend von § 68 VwGO, also ohne die Durchführung eines Vorverfahrens, zulässig ist (§ 75 Satz 1 VwGO). Liegt nämlich ein zureichender Grund für die Verzögerung vor, so bestimmt das Gesetz in § 75 Satz 3 VwGO, dass das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aussetzt. Dies erfordert im Allgemeinen, dass die beklagte Behörde dem Gericht nach Aufforderung (zur Stellungnahme) den Grund für die Verzögerung mitteilt. Dies ist hier erst in der Klageerwiderung des Beklagten im Schreiben vom 1.6.2006 gleichzeitig mit der Entscheidung über den Antrag der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen geschehen. Aufgrund dieses Verfahrensablaufes ist eine Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens unter Bestimmung einer Frist gemäß § 75 Satz 3 VwGO unterblieben. In diesem Falle bedarf es keines Vorverfahrens mehr vgl. dazu die Urteile des BVerwG vom 13.1.1983, 5 C 114.81, BVerwGE 66, 342; vom 16.6.1983, 3 C 65.82, Buchholz 310 § 75 VwGO Nr. 9; vom 4.6.1991, 1 C 42.88, BVerwGE 88, 254 sowie vom 21.12.1995, 3 C 24.94, BVerwGE 100, 221, jeweils zitiert nach juris und ist das Klageverfahren mangels weiterer Zulässigkeitsbedenken mit der materiellen Überprüfung des Bescheides fortzuführen. Die Verpflichtungsklage ist auch zum größeren Teil begründet. Die Kläger erfüllen die Voraussetzungen für die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Insbesondere ist ihre Ausreise aus rechtlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Dabei erweist sich im Falle des Klägers zu 3 die Ausreise als rechtlich unmöglich, weil ihm aufgrund seiner weitgehenden schulischen sowie gesellschaftlich-kulturellen Integration in der Bundesrepublik Deutschland ein Leben unter den für ihn fremden Verhältnissen im Heimatstaat seiner Eltern nicht (mehr) zugemutet werden kann. Aufgrund dessen besteht für die Kläger zu 1 und 2 als leibliche Eltern des minderjährigen Klägers zu 3 ein Abschiebungsverbot wegen des nach Art. 6 Abs. 1 GG gebotenen staatlichen Schutzes der Familieneinheit, so dass auch für sie eine Ausreise rechtlich unmöglich ist. Ob für den Kläger zu 1 ein darüber hinaus zu berücksichtigendes Abschiebungsverbot wegen einer durch Art. 6 GG geschützten Beistandsgemeinschaft zu seinem kranken Vater besteht, erscheint nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zwar zweifelhaft, kann indes angesichts des für ihn bejahten anderweitigen Abschiebungsverbotes dahinstehen. Schließlich erfüllen die Kläger die Voraussetzungen gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Dem Beklagten verbleibt jedoch bei seiner Entscheidung über den Antrag der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen ein Restermessen hinsichtlich der Frage, ob (und inwieweit) von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG abgesehen werden kann. Da der Beklagte in Konsequenz seiner Rechtsansicht bisher kein Ermessen ausgeübt hat und das Gericht sein Ermessen nicht an Stelle des Beklagten ausüben darf, der Sache mithin insoweit die Spruchreife fehlt, ist die Verpflichtung des Beklagten auszusprechen, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Soweit der Urteilsspruch damit hinter dem uneingeschränkten Klageantrag auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen zurückbleibt, ist die Klage daher - im Übrigen – abzuweisen. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kann abgelehnten Asylbewerbern, wie den Klägern, ein Aufenthaltstitel grundsätzlich nur nach Maßgabe des 5. Abschnitts des Aufenthaltsgesetzes bzw. aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erteilt werden. Dabei greift vorliegend weder die negative Ausnahme des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG – kein Aufenthaltstitel bei Ablehnung des Asylantrages nach § 30 Abs. 3 AsylVfG (als offensichtlich unbegründet) – noch die positive Ausnahme im Sinne des Satzes 3 ein, wonach die Einschränkungen zur Legalisierung des Aufenthalts nach den Sätzen 1 und 2 nicht gelten, wenn im Einzelfall ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht. Den Klägern steht nämlich weder ein unmittelbar aus dem Gesetz folgender noch ein zumindest aus einer Ermessensreduzierung auf Null resultierender (sonstiger) Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu. Vgl. hierzu Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 8. Aufl. 2005, AufenthG, § 10 Rdnr. 10, sowie Discher, in GK-AsylVfG, Stand des Gesamtwerkes: 10/2006, § 10 Rdnrn. 171 ff.; ferner: Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand des Gesamtwerks: August 2006, AufenthG § 10 Rdnr. 16, wonach eine Ermessensreduzierung auf Null genügt Insbesondere scheidet ein Anspruch auf Familiennachzug zu dem Sohn bzw. Bruder Q .A. aus, nachdem dessen Aufenthaltserlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung widerrufen worden ist, der hiergegen gestellte Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes keinen Erfolg hatte Beschluss des VG des Saarlandes vom 11.4.2006, 10 F 9/06, bestätigt durch den Beschluss des OVG des Saarlandes vom 23.6.2006, 2 W 9/06 und auch dessen Klage gegen den Widerruf seiner Aufenthaltserlaubnis mit Urteil vom heutigen Tage abgewiesen worden ist. Urteil der Kammer vom 30.11.2006, 10 K 100/05 Folglich sind für das Begehren der Kläger ausschließlich die Vorschriften des 5. Abschnitts des Aufenthaltsgesetzes einschlägig, wobei hier allein § 25 Abs. 5 AufenthG als Rechtsgrundlage in Betracht kommt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach dieser Vorschrift sind erfüllt. Gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Diese Rechtsfolge ist jedoch daran geknüpft, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 der Vorschrift vorliegen. Darüber hinaus bestimmt Satz 3 der Vorschrift, dass eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden darf, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Alle diese Voraussetzungen sind im Falle der Kläger gegeben. Zunächst lässt sich feststellen, dass die Kläger entsprechend den Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nach dem rechtskräftig negativen Abschluss ihrer Asylverfahren vollziehbar ausreisepflichtig sind (§ 50 Abs. 1 AufenthG). Nach ihrem Wortlaut und der Gesetzesbegründung verlangt die Vorschrift des Weiteren die Unmöglichkeit der Ausreise und setzt damit voraus, dass sowohl die zwangsweise Rückführung des Ausländers als auch dessen freiwillige Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Vgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 27.6.2006, 1 C 14.05, zitiert nach juris; ferner die Kammer in ihren Urteilen vom 2.3.2005, 10 K 174/04, und vom 6.7.2005, 10 K 277/04, mit Hinweis (u. a.) auf die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz, BT-Drucks. 15/420, Seite 80 zu Abs. 6 (= Abs. 5 der endgültigen Gesetzesfassung) Aus rechtlichen Gründen ist eine freiwillige Ausreise unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen (wie etwa das Fehlen erforderlicher Einreisepapiere oder sonstige Einreiseverbote in den Herkunftsstaat) oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u. a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG. Bei Bestehen solcher Abschiebungsverbote hat nach dem Gesetzeskonzept die zwangsweise Rückführung des betroffenen Ausländers zu unterbleiben. Dann aber ist ihm in aller Regel auch eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland aus denselben rechtlichen Gründen nicht zuzumuten und damit unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG, die in der Regel bereits zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG führen, bei der Prüfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen sind. Daran ist namentlich in den Fällen zu denken, in welchen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG besteht, von dem nur § 25 Abs. 5 AufenthG ausdrücklich dispensiert. Auch bei der Entscheidung über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist die Ausländerbehörde indes bei ehemaligen Asylbewerbern nicht zu einer eigenen inhaltlichen Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG berechtigt, sondern bleibt gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG an die diesbezügliche (positive oder negative) Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gebunden. So das BVerwG in seinem Urteil vom 27.6.2006, 1 C 14.05, zitiert nach juris; ihm folgend das OVG des Saarlandes im Urteil vom 15.9.2006, 2 R 1/06, vgl. auch das Urteil der Kammer vom 3.5.2006, 10 K 94/05 Im Falle der Kläger ist bestandskräftig und damit für den Beklagten und das erkennende Gericht verbindlich festgestellt worden, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung der Kammer geklärt, dass für Ashkali und Ägypter im Falle einer Rückkehr in das Kosovo keine extreme Gefahrenlage besteht, die in analoger Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG die Zuerkennung eines Abschiebungsschutzes rechtfertigen könnte. Urteile vom 08.10.2003, 10 K 341/02.A und 10 K 131/03.A, sowie vom 18.5.2005, 10 K 118/03.A Die Ausreise der Kläger ist jedoch wegen inlands- bzw. vollstreckungsbezogener Abschiebungsverbote unmöglich. So kann sich der Kläger zu 3 mit Erfolg auf ein Abschiebungsverbot wegen einer weitgehenden Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland berufen. Möglich ist ein solches inlandsbezogenes Abschiebungsverbot auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 1 EMRK. Danach hat jedermann u. a. einen Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieser Rechte ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral und zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Dabei umfasst das Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK insbesondere das Recht auf Entwicklung der Person und das Recht darauf, Beziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt anzuknüpfen und zu entwickeln, und damit auch die Gesamtheit der im Land des Aufenthalts gewachsenen Bindungen. Die Vorschrift darf allerdings nicht so ausgelegt werden, als verbiete sie allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen nur deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat. Entscheidend ist vielmehr, ob der Betroffene im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche, soziale und wirtschaftliche Bindungen verfügt und ihm zuzumuten ist, Deutschland zu verlassen. Ein derartiger Eingriff ist auch dann, wenn er auf einer innerstaatlichen Rechtsgrundlage beruht und ein legitimes Ziel verfolgt, nur dann notwendig, wenn kein Missverhältnis zwischen den angewandten Mitteln und dem verfolgten Ziel besteht. Die Behörden müssen also bei ihren Entscheidungen einen gerechten Ausgleich zwischen dem legitimen Ziel der Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenwesen und dem Interesse der Ausländer am Schutz ihrer durch Art. 8 EMRK garantierten Rechte finden. Vgl. das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – EGMR -, vom 16.6.2005, InfAuslR 2005, 349 Eine den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auslösende Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland als Aufenthaltsstaat kommt danach insbesondere für solche Ausländer in Betracht, die aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland irreversibel in Deutschland integriert bzw. zu faktischen Inländern geworden sind, während sie mit ihrem Heimatland im Wesentlichen nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet. Vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 29.9.1998, 1 C 8.96, Buchholz 402.240 § 45 AuslG Nr. 16 = InfAuslR 1999, 54; OVG Lüneburg, Urteil vom 21.7.2006, 3 A 263/05, InfAuslR 2006, 407; VG Stuttgart, Urteil vom 20.7.2006, 4 K 921/06, InfAuslR 2006, 409; ferner dessen Urteile vom 24.06.2004, 11 K 4809/03, und vom 22.11.2005; 12 K 2469/04 sowie vom 11.10.2005, 11 K 5363/03, VG Braunschweig, Beschluss vom 10.1.2006, 6 B 432/05, jeweils zitiert nach juris; VG Darmstadt, Beschluss vom 21.12.2005, 8 G 2120/05(2), und Urteil vom 22.11.2005, 4 E 2800/03(1), jeweils in Asylmagazin, 1-2/2006, S. 39 und 40; a.A. z.B. VGH Kassel, Urteil vom 7.7.2006, 7 UE 509/06, zitiert nach juris Ob eine solche Fallkonstellation für einen in Deutschland lebenden Ausländer gegeben ist, hängt somit zum einen von seiner Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse ("Verwurzelung") und zum anderen von der Möglichkeit zur Integration bzw. Reintegration in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit ab ("Entwurzelung"). Gesichtspunkte für die Integration des Ausländers in Deutschland sind dabei eine langjährige Dauer des Aufenthalts in Deutschland, gute deutsche Sprachkenntnisse und eine weitgehende oder gar vollständige Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse. Letzteres kommt im Allgemeinen dadurch zum Ausdruck, dass der betreffende Ausländer nicht (erheblich) straffällig geworden ist und über einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz, einen festen Wohnsitz sowie über ausreichende Mittel für seinen Lebensunterhalt verfügt. Ferner ist in diesem Zusammenhang die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts von Bedeutung, da ein unerlaubter Aufenthalt und die damit verbundene Unsicherheit des Aufenthaltsstatus einem schutzwürdigen Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK (zumindest) tendenziell entgegensteht. So auch das VG Stuttgart im Urteil vom 20.7.2006, 4 K 921/06, InfAuslR 2006, 409; vgl. auch das Urteil der Kammer vom 3.5.2006, 10 K 94/05 Was die zu fordernde wirtschaftliche Integration in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland anbelangt, ist nach der Rechtsprechung der Kammer bei Minderjährigen bis ca. 13/14 Jahren, die finanziell noch von ihren Eltern abhängig sind, in der Regel im Schwerpunkt auf die tatsächlichen und rechtlichen Lebensumstände der Eltern abzustellen. Soweit diese minderjährigen Ausländer aufgrund ihrer Sozialisation in Deutschland im üblichen Rahmen in die hiesigen Verhältnisse integriert sind, ist es ihnen nach dieser Rechtsprechung im Allgemeinen zumutbar, im Schutze des Familienverbandes in den Heimatstaat zurückzukehren. Vgl. etwa den Beschluss der Kammer vom 30.5.2006, 10 F 18/06, bestätigt durch den Beschluss des OVG des Saarlandes vom 11.8.2006, 2 W 18/06; vgl. ferner das Urteil der Kammer vom 3.5.2006, 10 K 94/05, veröffentlicht in juris; ähnlich VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.5.2006, 11 S 2354/05, zitiert nach juris, und VG Stuttgart, Urteil vom 20.7.2006, 4 K 921/06, InfAuslR 2006, 409 Hiervon ausgehend weist der Fall des Klägers zu 3 Besonderheiten auf, die es rechtfertigen, ihn als faktischen Inländer im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung anzusehen und diesem Umstand derart hohe Bedeutung beizumessen, dass der bislang noch fehlenden wirtschaftlichen Integration des Klägers zu 3 bzw. dessen Eltern sowie der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus letztlich kein ausschlaggebendes Gewicht zukommt. Der Kläger zu 3 erscheint nämlich in besonders hohem Maße in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert. Hierfür sprechen seine offenbar guten schulischen Leistungen und seine nunmehr bereits zehnjährige sportliche Betätigung im TV 1872 A-Stadt, die mit überdurchschnittlichen sportlichen Leistungen – er gehört seit 18 Monaten zum Kader der Saarauswahl im Basketball – einhergehen, als auch der Umstand, dass er mittlerweile 15 Jahre alt ist, seit rund 14 Jahren in Deutschland lebt, aller Voraussicht nach im Sommer 2007 seinen Mittleren Bildungsabschluss erreichen wird und unstreitig die Heimatsprache seiner Eltern so gut wie nicht mehr beherrscht. Auch ist erkennbar, dass er mittlerweile offenbar zahlreiche soziale Kontakte mit Deutschen geknüpft hat, denn sonst wäre das Eintreten seiner Mitschüler für einen Verbleib des Klägers zu 3 und seiner Familie in Deutschland im Rahmen einer Unterschriftenaktion nicht verständlich. Noch deutlicher zu Tage tritt die Eigenschaft des Klägers zu 3 als so genannter faktischer Inländer, wenn man dessen Möglichkeiten eruiert, sich im Heimatland seiner Eltern auf Dauer zurechtzufinden. Insoweit lässt sich nur feststellen, dass es für den Kläger zu 3 nach dem für ihn prägenden Jahren seiner Sozialisation in Deutschland nachvollziehbar unzumutbar ist, fortan in Serbien leben zu sollen; dies käme nämlich einer sozial-kulturellen Entwurzelung gleich, die sich aller Voraussicht nach nachhaltig negativ auf seinen weiteren Lebensweg auswirken würde. Anders gelagert ist der Fall der Eltern des Klägers zu 3, der Kläger zu 1 und 2, denn diese sind weder sprachlich noch gesellschaftlich-kulturell derart von den Verhältnissen im Heimatstaat entfremdet, dass ihnen eine Rückkehr und dortige Reintegration unzumutbar wäre. Überdies ist es ihnen – indes vor dem Hintergrund regelmäßig abschlägiger Entscheidungen über die von ihnen gestellten Anträge auf Erteilung von Arbeitserlaubnissen - trotz offenbar redlichen und nachhaltigen Bemühens nicht gelungen, eine Arbeit zu finden und sich in Deutschland wirtschaftlich zu integrieren, so dass sie zum Bestreiten ihres Lebensunterhaltes nach wie vor auf öffentliche Hilfe angewiesen sind. Die mangelnde wirtschaftliche Integration der Kläger zu 1 und 2 geht im Rahmen der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erforderlichen Interessenabwägung wegen der dargelegten besonderen Umstände indes nicht zu Lasten des Klägers zu 3. Vor dem Hintergrund der oben aufgezeigten Kriterien zur Feststellung, ob jemand als faktischer Inländer anzusehen ist, kann bei Kindern und Jugendlichen, die ihren Lebensunterhalt aufgrund ihres Lebensalters noch nicht selbst durch Erwerbstätigkeit sicherstellen können und dürfen, für die Verwurzelung in die Gesellschaft der Bundesrepublik unter diesem Aspekt nur die Integration in eine Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung und nicht die Innehabung eines Arbeitsplatzes verlangt werden. Im Allgemeinen wird aus diesem Grunde für die Frage nach der Verwurzelung minderjähriger Ausländer daher auch nicht entscheidend darauf abzustellen sein, ob die Familie von öffentlichen Mitteln lebt. So auch VG Braunschweig, Urteil vom 19.9.2006, 6 A 474/04, zitiert nach juris, sowie OVG Koblenz, Beschluss vom 24.2.2006, 7 B 10020/06.OVG, InfAuslR 2006, 274; a. A. z.B. grundsätzlich: VGH Kassel, Urteil vom 7.7.2006, 7 UE 509/06, zitiert nach juris, VG Stuttgart, Urteil vom 20.7.2006, 4 K 921/06, InfAuslR 2006, 409; ferner offenbar: OVG Lüneburg, Urteil vom 21.7.2006, 3 A 263/05, InfAuslR 2006, 407; VGH Mannheim, Urteil vom 18.1.2006, 13 S 2220/05, VGH München, Beschluss vom 21.2.2006, 24 CS 05.3197, jeweils zitiert nach juris Vielmehr handelt es sich um einen Gesichtspunkt, der im Rahmen der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles gegen die für einen Verbleib im Bundesgebiet sprechenden Kriterien abzuwägen ist. Danach wird der Tatsache, dass eine Familie auf öffentliche Mittel zur Sicherstellung des Lebensunterhalts angewiesen ist, jedenfalls dann keine entscheidende Bedeutung für den Schutzanspruch von faktisch zu Inländern gewordenen Kindern beizumessen sein, wenn (zumindest) ein Elternteil erhebliche Anstrengungen unternommen hat, um den Lebensunterhalt aus eigenem Erwerbseinkommen zu bestreiten, diese Bemühungen jedoch insbesondere aufgrund aufenthaltsrechtlicher Beschränkungen nicht zu einem fortdauernden Arbeitsverhältnis geführt haben und ferner die begründete Aussicht besteht, dass nach der mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels verbundenen Verfestigung des Aufenthalts eine unterhaltspflichtige Person Erwerbseinkommen erzielen wird. So auch das VG Braunschweig in seinem Urteil vom 19.9.2006, 6 A 474/04, zitiert nach juris So liegt der Fall hier, denn es ist hinreichend belegt und im Übrigen unstreitig, dass sich vor allem der Kläger zu 1 vielfach bemüht hat, eine Anstellung zu finden, und es ihm auch nicht an entsprechenden Angeboten fehlte, eine Arbeitsaufnahme indes wiederholt daran gescheitert ist, dass ihm keine Beschäftigungserlaubnis erteilt wurde. Dass es sich hierbei um ein verbreitetes Problem von in Deutschland lediglich geduldeten Ausländern handelt, ist gerade in jüngster Zeit in verstärktem Maße in das öffentliche Bewusstsein getreten und hat zu der aktuell unter den Länderinnenministerien ausgehandelten Bleiberechtsregelung für langjährig geduldete Ausländer geführt, welche allerdings noch einer Umsetzung in den einzelnen Bundesländern bedarf. Im Falle des Klägers zu 3 steht dem Schutzanspruch aus Art. 8 EMRK ferner nicht entgegen, dass sich die Kläger nur bis zum Ende ihres ersten Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben und in der Folgezeit lediglich im Besitz von Duldungen gewesen sind. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Kläger mit Blick auf die ihrem Sohn bzw. jüngeren Bruder Q. erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 1 GG geduldet wurden, bis im Verfahren des Q. der Widerruf der Aufenthaltserlaubnis im Widerspruchsbescheid vom 17.11.2005 für sofort vollziehbar erklärt worden ist und frühestens nach dem erfolglosen Eilantrag beim Verwaltungsgericht des Saarlandes (Beschluss vom 11.4.2006, 10 F 9/06) geklärt war, dass insoweit Art. 6 Abs. 1 GG einer Abschiebung der Kläger nicht mehr entgegenstand. Hinzu kommt, dass die Kläger in der Folgezeit, und zwar aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 11.9.2006 (10 F 28/06), bis auf weiteres erneut auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 1 GG wegen einer hinreichend glaubhaft gemachten familiären Beistandsgemeinschaft zwischen dem Kläger zu 1 und dessen Vater zu dulden waren. Obgleich daher der Grund für die Duldung der Kläger über eine weite zeitliche Strecke lediglich formal-rechtlicher Natur gewesen sein mag, vgl. dazu den Beschluss des OVG des Saarlandes vom 23.5.2006, 2 W 9/06 (Vorinstanz: 10 F 9/06) im Verfahren des Sohnes bzw. Bruders der Antragsteller Q. A. unterscheiden sich die Kläger damit dennoch von Ausländern, in deren Falle ein schlichter Verzicht auf die Vollziehung der Ausreisepflicht vorlag oder die Duldung alleine aufgrund eines ministeriellen Abschiebestopperlasses erfolgte. Hinzu kommt, dass es weder mit der weiten Auslegung des Begriffs des "Privatlebens" in Art. 8 Abs. 1 EMRK noch mit der im Zusammenhang damit erforderlichen Interessenabwägung vereinbar wäre, die Ausreisepflicht eines Ausländers als zwingendes Ausschlusskriterium anzusehen. Dies überzeugt auch deshalb, weil sich die Frage, ob ein Ausländer als faktischer Inländer gelten kann, an Hand tatsächlicher Gesichtspunkte zu beurteilen ist und es nicht ersichtlich ist, weshalb ein unerlaubter Aufenthalt einer faktischen Verwurzelung in die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland stets entgegenstehen sollte. Im Rahmen der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Interessenabwägung ergibt sich daher ein Schutzanspruch im Falle eines unerlaubten Aufenthalts ausnahmsweise dann, wenn der Ausländer nach den Umständen des Einzelfalles aufgrund besonders intensiver Bindungen im Bundesgebiet gleichwohl faktisch zum Inländer geworden ist und ihm damit eine andere Entscheidung als die Legitimation seines Aufenthalts nicht zumutbar wäre. So auch VG Braunschweig, Urteil vom 19.9.2006, 6 A 474/04, zitiert nach juris unter Hinweis auf u. a. das Urteil des EGMR vom 16.6.2005, InfAuslR 2005, 349 Dies ist hier nach Ansicht der Kammer der Fall. Wie bereits dargelegt, ist der Kläger zu 3 derart weitgehend in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert, dass das öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle, welches im Hinblick auf ausreisepflichtige Ausländer sonst grundsätzlich für eine Aufenthaltsbeendigung spricht, in seinem Falle nicht mehr durchgreift. Besteht somit im Falle des Klägers zu 3 ein auf Art. 8 EMRK gründendes Abschiebungsverbot, so können sich in dessen Folge auch die Kläger zu 1 und 2 mit Erfolg auf ein Abschiebungsverbot nach Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK berufen. Nach den genannten Bestimmungen ist nämlich vor allem die familiäre Einheit zwischen Eltern und minderjährigen Kindern – wie hier – geschützt, so dass eine Trennung der Familienmitglieder durch aufenthaltsbeendende Maßnahmen grundsätzlich ausscheidet. Vgl. dazu den Beschluss des OVG des Saarlandes vom 18.10.2005, 2 W 15/05, sowie die Beschlüsse des BVerfG vom 31.8.1999, 2 BvR 1523/99, und vom 8.12.2005, 2 BvR 1001/04 Keine abschließende Überzeugung hat die Kammer davon gewinnen können, dass die darüber hinaus geltend gemachte familiäre Beistandsgemeinschaft zwischen dem Kläger zu 1 und dessen Vater tatsächlich besteht. Handelt es sich um Beziehungen erwachsener Ausländer zu ihren Eltern und/oder Geschwistern in Deutschland, so drängt die Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig nur dann zurück, wenn das deutsche oder aufenthaltsberechtigte Familienmitglied auf die Lebenshilfe des Ausländers oder umgekehrt dieser auf die entsprechende Hilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt. Dem ausreisepflichtigen Ausländer ist demnach ein – auch nur vorübergehendes – Verlassen des Bundesgebietes nach der grundrechtlichen Wertentscheidung des Artikel 6 Abs. 1 GG jedenfalls dann nicht zuzumuten, wenn er oder ein Familienmitglied aufgrund individueller Besonderheiten, wie bspw. Krankheit, mehr als im Regelfall auf persönlichen Beistand angewiesen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.6.1997, 1 C 9.95, in BVerwGE 105, 35; s. auch die Beschlüsse der Kammer vom 18.10.2005, 10 F 23/05, und vom 28.12.2005, 10 F 28/05, m.w.N. Hiervon ausgehend lässt sich nach informeller Befragung des Klägers zu 1 und in Würdigung der glaubhaften Aussagen der Zeugen zwar feststellen, dass der Kläger zu 1 zurzeit durchaus nennenswerte Beiträge zur Pflege seines unstreitig hilfebedürftigen kranken Vaters leistet; die Kammer hat aber letztlich nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Kläger zu 1 für die Pflege seines Vaters unabkömmlich ist bzw. seine Hilfeleistungen nicht auch durch ein anderes Familienmitglied oder in Arbeitsteilung durch mehrere andere Familienmitglieder übernommen werden könnten. Dies wäre ihnen auch zumutbar, selbst wenn damit größere Anstrengungen verbunden wären. Anlass für weitere diesbezügliche Ermittlungen sieht die Kammer nicht, da sich der Kläger zu 1 - wie oben dargelegt - bereits auf ein zu seinen Gunsten bestehendes, längerfristiges Abschiebungsverbot mit Erfolg berufen kann und mit Blick darauf sowie die zu erwartende Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Kläger zu 1 (vgl. oben) nicht absehbar erscheint, wer aus dem Kreise der Familie in welchem Umfange zukünftig an der Pflege des kranken Vaters beteiligt sein wird. Zusammenfassend lässt sich somit feststellen, dass im Falle der Kläger, wenn auch aus unterschiedlichen Gründen, Abschiebungsverbote gemäß Art. 6 GG bzw. 8 EMRK bestehen und aufgrund dessen sowohl deren zwangsweise Rückführung als auch deren freiwillige Ausreise aus rechtlichen Gründen unmöglich bzw. - was regelmäßig anzunehmen ist - unzumutbar ist. Mit dem Wegfall der dargestellten Ausreisehindernisse ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Hinsichtlich der Kläger zu 1 und 2 ist insoweit zwar zu bedenken, dass das festgestellte Abschiebungsverbot wegfällt, wenn der Kläger zu 3 am 27.5.2009 volljährig wird. Angesichts der humanitären Intention des § 25 Abs. 5 AufenthG sowie des Umstandes, dass mit der Schaffung dieser Vorschrift die Praxis der "Kettenduldung" beendet werden sollte, vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz, BT-Drucks. 15/420, S. 80 zu Abs. 6 (= Abs. 5 der endgültigen Gesetzesfassung) rechtfertigt indes der in Frage stehende Zeitraum unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Einzelfalls die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Da die Kläger auch die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG (Aussetzung der Abschiebung seit 18 Monaten) erfüllen, liegt der Fall vor, in dem das Gesetz bestimmt, dass eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll. Der in § 25 Abs. 5 Abs. 5 Satz 3 AufenthG normierte Ausschlussgrund, wonach eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden darf, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist, steht dem nicht entgegen. Nach Satz 4 der Vorschrift liegt ein Verschulden des Ausländers insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Im Falle der Kläger fehlt es an einem solchem vorwerfbaren Verhalten, welches nicht bereits in der bloßen Weigerung, freiwillig auszureisen, gesehen werden kann. Abgesehen davon ist dann, wenn - wie hier - ein rechtliches Ausreisehindernisse nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 6 GG vorliegt, kein Raum mehr für eine gesonderte Verschuldensprüfung, da bei der zuvor erfolgten Abwägung nach der Verhältnismäßigkeit die für und gegen einen Aufenthaltstitel sprechenden Interessen bereits umfassend berücksichtigt worden sind. So hinsichtlich des Wegfalls einer gesonderten Verschuldensprüfung: VG Braunschweig, Urteil vom 19.9.2006, 6 A 474/04, zitiert nach juris Dem Beklagten verbleibt jedoch ein Restermessen mit Blick auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG. Nach § 5 Abs. 1 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitel in der Regel voraus, dass die Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllt wird und der Lebensunterhalt gesichert ist (Nr. 1), die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist (Nr. 1a), kein Ausweisungsgrund vorliegt (Nr. 2) und, soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet (Nr. 3). Des Weiteren hängt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 5 Abs. 2 AufenthG im Allgemeinen davon ab, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist (Nr. 1) und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumsantrag gemacht hat (Nr. 2). Von diesen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen kann gemäß § 5 Abs. 3, 2. Halbsatz AufenthG in den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 - wie hier - abgesehen werden. Das somit im Rahmen der Prüfung von Regel und Ausnahme eröffnete Ermessen ist vorliegend indes bereits eingeschränkt durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie das Gebot des Schutzes von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG, so dass sich die Beurteilung insoweit an Ergebnis und Folgen der Entscheidung ausrichten muss. Vgl. Bäuerle in Gemeinschaftskommentar zum AufenthG, Stand des Gesamtwerkes: 11/2006, § 5 Rdnr. 28, m.w.N. In Anbetracht dessen hält die Kammer das Ermessen insoweit für auf Null reduziert, als bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Kläger von der Einhaltung des Visumverfahrens gemäß § 5 Abs. 2 AufenthG und den Voraussetzungen der Passbesitzpflicht (§ 3 AufenthG) abzusehen ist. Dabei ist hinsichtlich der Passbesitzpflicht zu berücksichtigen, dass die Kläger zu 1 und 2 im Besitz von jugoslawischen Pässen sind, wenn diese mittlerweile auch nicht mehr gültig sein mögen, und für den Kläger zu 3 eine Geburtsurkunde vorliegt. Damit dürfte zugleich feststehen, dass die Identität der Kläger und deren Nationalität als im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG geklärt angesehen werden können. Damit werden die mit der Passbesitzpflicht verfolgten gesetzgeberischen Ziele, die Feststellung der Identität, Staatsangehörigkeit und Rückkehrberechtigung des jeweiligen Ausländers von den Klägern ohnehin bereits weitgehend erfüllt. Dazu allgemein: Bäuerle, a.a.O., § 5 Rdnrn. 44 ff. Was die Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) anbelangt, ist das Ermessen zu Gunsten des Klägers zu 3 auf Null reduziert, weil die bereits im Rahmen der Prüfung des Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgenommene Abwägung des privaten und des öffentlichen Interesses (vgl. oben) hier das Ergebnis vorgibt. Vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 19.9.2006, 6 A 474/04, zitiert nach juris, welches dies in einem ähnlich gelagerten Fall auch für die Eltern eines faktischen Inländers ohne weiteres annimmt Im Falle der Kläger zu 1 und 2 wären zwar die seitens des Bundesinnenministeriums formulierten Vorläufigen Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz (VAH) einschlägig; danach gilt keine Ausnahme, wenn der Betroffene sich bereits seit einem Jahr in Deutschland aufgehalten hat und geduldet war, weil dann die Möglichkeit nach § 10 der Beschäftigungsverordnung besteht, auch dem Geduldeten die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu erlauben, und für eine Verfestigung des Aufenthaltsstatus durch Erteilung eines Aufenthaltstitels die eigenständige Finanzierung des Aufenthalts verlangt werden kann. vgl. die VAH zu Ziffer 5.3.4.1 Die Anwendung dieser ermessenslenkenden Bestimmung erscheint vorliegend indes nicht gerechtfertigt, weil insbesondere - wie bereits oben ausgeführt - der Kläger zu 1 trotz nachhaltigen ernsten Bemühens nur deshalb keine Arbeit hat aufnehmen können, weil ihm eine Beschäftigungserlaubnis versagt geblieben ist. In diesem Sinne bzgl. der Chance auf Arbeit für lediglich geduldete Ausländer auch: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 8. Aufl. 2005, AufenthG § 5 Rdnr. 67 Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf § 5 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG, wonach die Inanspruchnahme von Sozialhilfe als Grund für eine Ermessensausweisung im Allgemeinen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegensteht. Insoweit ist auf die den Beteiligten bekannte Rechtsprechung der Kammer zu den früheren Regelversagungsgründen des § 7 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 AuslG hinzuweisen. Danach war bei Bezug von Sozialhilfe eine Ausnahme anzuerkennen, die ein Abweichen vom diesbezüglichen Regelversagungsgrund rechtfertigte, wenn auf nicht absehbare Zeit ein Ausreise- und Abschiebungshindernis bestand, das der Ausländer nicht zu vertreten hatte. Es stand in diesen Fällen nämlich fest, dass der Sozialhilfebezug auch zukünftig nicht zu vermeiden war und der mit dem Versagungsgrund verfolgte Zweck nicht erreicht werden konnte. In dieser Situation kam der Grundsatz zum Tragen, dass es bereits mit Blick auf §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 2 AuslG nicht zulässig war, längerfristigen Abschiebungshindernissen durch die Erteilung einer Duldung bzw. deren wiederholte Verlängerung Rechnung zu tragen. So grundlegend: Urteil der Kammer vom 17.11.1999, 10 K 326/99; ferner: Urteile vom 22.9.2004, 10 K 36/03, und vom 10.11.2004, 10 K 205/04 Diese Rechtsprechung lässt sich angesichts der aktuellen ausländerrechtlichen Zielsetzung, die Praxis der "Kettenduldung" abzuschaffen, ohne weiteres auf die Rechtslage nach dem Aufenthaltsgesetz übertragen. Für eine grundsätzliche Anwendung der vormaligen Rechtsprechung zu den Regelversagungsgründen gem. § 7 Abs. 2 AuslG: Bäuerle, a.a.O., § 5 Rdnr. 25 ff. Vorliegend ist daher für die Kläger zu 1 und 2 eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG anzunehmen, so dass insgesamt gesehen auch in ihrem Fall das diesbezügliche Ermessen weitgehend reduziert ist. Hinsichtlich der Frage, ob eventuell anderweitige, im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zu beachtende Ausweisungsgründe vorliegen, wird der Beklagte erst noch entsprechende Ermittlungen anstellen müssen, um das ihm eröffnete Ermessen ausüben zu können. Insbesondere sind die bei den Verwaltungsunterlagen befindlichen Führungszeugnisse betreffend die Kläger zu 1 und 2 älteren Datums (aus 2004 bzw. 1999) und daher als Grundlage für eine entsprechende Ermessensbetätigung nicht geeignet. Gleichfalls wird der Beklagte die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zu prüfen haben. Soweit dem Beklagten somit ein Ermessen verbleibt, wird er dieses erstmals betätigen, weil er hierzu aufgrund seiner Rechtsauffassung bisher keine Veranlassung hatte. Das Gericht darf indes sein Ermessen nicht an die Stelle der zur Entscheidung berufenen Behörde setzen, so dass der Beklagte mangels diesbezüglicher Spruchreife der Sache entsprechend der Urteilsformel zur Neubescheidung der Kläger zu verpflichten ist (vgl. § 113 Abs 5 VwGO). Die Klage hat somit nach Maßgabe des Tenors teilweise Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung gegen das Urteil wird gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 GKG auf 15.000 EUR festgesetzt. Gründe Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) in Form der Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zulässig. Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten ist die Klage unabhängig davon zulässig, ob die Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung wussten oder wissen mussten, weshalb der Beklagte über ihren Antrag noch nicht entschieden hatte bzw. noch abwartete. Insoweit ist nämlich allein maßgeblich, dass die Klage erst nach Ablauf von drei Monaten nach dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben worden ist (vgl. § 75 Satz 2 VwGO), vgl. dazu den Beschluss der Kammer vom 11.9.2006, 10 F 28/06, sowie die Kommentierung bei Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 75 Rdnr. 9 was hier offenkundig zutrifft. Der Einwand des Beklagten, es habe ein zureichender Grund für die Verzögerung seiner Entscheidung vorgelegen, ist lediglich von Bedeutung für die Frage, ob die Untätigkeitsklage abweichend von § 68 VwGO, also ohne die Durchführung eines Vorverfahrens, zulässig ist (§ 75 Satz 1 VwGO). Liegt nämlich ein zureichender Grund für die Verzögerung vor, so bestimmt das Gesetz in § 75 Satz 3 VwGO, dass das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aussetzt. Dies erfordert im Allgemeinen, dass die beklagte Behörde dem Gericht nach Aufforderung (zur Stellungnahme) den Grund für die Verzögerung mitteilt. Dies ist hier erst in der Klageerwiderung des Beklagten im Schreiben vom 1.6.2006 gleichzeitig mit der Entscheidung über den Antrag der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen geschehen. Aufgrund dieses Verfahrensablaufes ist eine Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens unter Bestimmung einer Frist gemäß § 75 Satz 3 VwGO unterblieben. In diesem Falle bedarf es keines Vorverfahrens mehr vgl. dazu die Urteile des BVerwG vom 13.1.1983, 5 C 114.81, BVerwGE 66, 342; vom 16.6.1983, 3 C 65.82, Buchholz 310 § 75 VwGO Nr. 9; vom 4.6.1991, 1 C 42.88, BVerwGE 88, 254 sowie vom 21.12.1995, 3 C 24.94, BVerwGE 100, 221, jeweils zitiert nach juris und ist das Klageverfahren mangels weiterer Zulässigkeitsbedenken mit der materiellen Überprüfung des Bescheides fortzuführen. Die Verpflichtungsklage ist auch zum größeren Teil begründet. Die Kläger erfüllen die Voraussetzungen für die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Insbesondere ist ihre Ausreise aus rechtlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Dabei erweist sich im Falle des Klägers zu 3 die Ausreise als rechtlich unmöglich, weil ihm aufgrund seiner weitgehenden schulischen sowie gesellschaftlich-kulturellen Integration in der Bundesrepublik Deutschland ein Leben unter den für ihn fremden Verhältnissen im Heimatstaat seiner Eltern nicht (mehr) zugemutet werden kann. Aufgrund dessen besteht für die Kläger zu 1 und 2 als leibliche Eltern des minderjährigen Klägers zu 3 ein Abschiebungsverbot wegen des nach Art. 6 Abs. 1 GG gebotenen staatlichen Schutzes der Familieneinheit, so dass auch für sie eine Ausreise rechtlich unmöglich ist. Ob für den Kläger zu 1 ein darüber hinaus zu berücksichtigendes Abschiebungsverbot wegen einer durch Art. 6 GG geschützten Beistandsgemeinschaft zu seinem kranken Vater besteht, erscheint nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zwar zweifelhaft, kann indes angesichts des für ihn bejahten anderweitigen Abschiebungsverbotes dahinstehen. Schließlich erfüllen die Kläger die Voraussetzungen gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Dem Beklagten verbleibt jedoch bei seiner Entscheidung über den Antrag der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen ein Restermessen hinsichtlich der Frage, ob (und inwieweit) von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG abgesehen werden kann. Da der Beklagte in Konsequenz seiner Rechtsansicht bisher kein Ermessen ausgeübt hat und das Gericht sein Ermessen nicht an Stelle des Beklagten ausüben darf, der Sache mithin insoweit die Spruchreife fehlt, ist die Verpflichtung des Beklagten auszusprechen, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Soweit der Urteilsspruch damit hinter dem uneingeschränkten Klageantrag auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen zurückbleibt, ist die Klage daher - im Übrigen – abzuweisen. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kann abgelehnten Asylbewerbern, wie den Klägern, ein Aufenthaltstitel grundsätzlich nur nach Maßgabe des 5. Abschnitts des Aufenthaltsgesetzes bzw. aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erteilt werden. Dabei greift vorliegend weder die negative Ausnahme des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG – kein Aufenthaltstitel bei Ablehnung des Asylantrages nach § 30 Abs. 3 AsylVfG (als offensichtlich unbegründet) – noch die positive Ausnahme im Sinne des Satzes 3 ein, wonach die Einschränkungen zur Legalisierung des Aufenthalts nach den Sätzen 1 und 2 nicht gelten, wenn im Einzelfall ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht. Den Klägern steht nämlich weder ein unmittelbar aus dem Gesetz folgender noch ein zumindest aus einer Ermessensreduzierung auf Null resultierender (sonstiger) Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu. Vgl. hierzu Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 8. Aufl. 2005, AufenthG, § 10 Rdnr. 10, sowie Discher, in GK-AsylVfG, Stand des Gesamtwerkes: 10/2006, § 10 Rdnrn. 171 ff.; ferner: Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand des Gesamtwerks: August 2006, AufenthG § 10 Rdnr. 16, wonach eine Ermessensreduzierung auf Null genügt Insbesondere scheidet ein Anspruch auf Familiennachzug zu dem Sohn bzw. Bruder Q .A. aus, nachdem dessen Aufenthaltserlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung widerrufen worden ist, der hiergegen gestellte Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes keinen Erfolg hatte Beschluss des VG des Saarlandes vom 11.4.2006, 10 F 9/06, bestätigt durch den Beschluss des OVG des Saarlandes vom 23.6.2006, 2 W 9/06 und auch dessen Klage gegen den Widerruf seiner Aufenthaltserlaubnis mit Urteil vom heutigen Tage abgewiesen worden ist. Urteil der Kammer vom 30.11.2006, 10 K 100/05 Folglich sind für das Begehren der Kläger ausschließlich die Vorschriften des 5. Abschnitts des Aufenthaltsgesetzes einschlägig, wobei hier allein § 25 Abs. 5 AufenthG als Rechtsgrundlage in Betracht kommt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach dieser Vorschrift sind erfüllt. Gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Diese Rechtsfolge ist jedoch daran geknüpft, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 der Vorschrift vorliegen. Darüber hinaus bestimmt Satz 3 der Vorschrift, dass eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden darf, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Alle diese Voraussetzungen sind im Falle der Kläger gegeben. Zunächst lässt sich feststellen, dass die Kläger entsprechend den Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nach dem rechtskräftig negativen Abschluss ihrer Asylverfahren vollziehbar ausreisepflichtig sind (§ 50 Abs. 1 AufenthG). Nach ihrem Wortlaut und der Gesetzesbegründung verlangt die Vorschrift des Weiteren die Unmöglichkeit der Ausreise und setzt damit voraus, dass sowohl die zwangsweise Rückführung des Ausländers als auch dessen freiwillige Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Vgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 27.6.2006, 1 C 14.05, zitiert nach juris; ferner die Kammer in ihren Urteilen vom 2.3.2005, 10 K 174/04, und vom 6.7.2005, 10 K 277/04, mit Hinweis (u. a.) auf die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz, BT-Drucks. 15/420, Seite 80 zu Abs. 6 (= Abs. 5 der endgültigen Gesetzesfassung) Aus rechtlichen Gründen ist eine freiwillige Ausreise unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen (wie etwa das Fehlen erforderlicher Einreisepapiere oder sonstige Einreiseverbote in den Herkunftsstaat) oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u. a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG. Bei Bestehen solcher Abschiebungsverbote hat nach dem Gesetzeskonzept die zwangsweise Rückführung des betroffenen Ausländers zu unterbleiben. Dann aber ist ihm in aller Regel auch eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland aus denselben rechtlichen Gründen nicht zuzumuten und damit unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG, die in der Regel bereits zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG führen, bei der Prüfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen sind. Daran ist namentlich in den Fällen zu denken, in welchen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG besteht, von dem nur § 25 Abs. 5 AufenthG ausdrücklich dispensiert. Auch bei der Entscheidung über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist die Ausländerbehörde indes bei ehemaligen Asylbewerbern nicht zu einer eigenen inhaltlichen Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG berechtigt, sondern bleibt gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG an die diesbezügliche (positive oder negative) Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gebunden. So das BVerwG in seinem Urteil vom 27.6.2006, 1 C 14.05, zitiert nach juris; ihm folgend das OVG des Saarlandes im Urteil vom 15.9.2006, 2 R 1/06, vgl. auch das Urteil der Kammer vom 3.5.2006, 10 K 94/05 Im Falle der Kläger ist bestandskräftig und damit für den Beklagten und das erkennende Gericht verbindlich festgestellt worden, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung der Kammer geklärt, dass für Ashkali und Ägypter im Falle einer Rückkehr in das Kosovo keine extreme Gefahrenlage besteht, die in analoger Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG die Zuerkennung eines Abschiebungsschutzes rechtfertigen könnte. Urteile vom 08.10.2003, 10 K 341/02.A und 10 K 131/03.A, sowie vom 18.5.2005, 10 K 118/03.A Die Ausreise der Kläger ist jedoch wegen inlands- bzw. vollstreckungsbezogener Abschiebungsverbote unmöglich. So kann sich der Kläger zu 3 mit Erfolg auf ein Abschiebungsverbot wegen einer weitgehenden Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland berufen. Möglich ist ein solches inlandsbezogenes Abschiebungsverbot auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 1 EMRK. Danach hat jedermann u. a. einen Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieser Rechte ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral und zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Dabei umfasst das Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK insbesondere das Recht auf Entwicklung der Person und das Recht darauf, Beziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt anzuknüpfen und zu entwickeln, und damit auch die Gesamtheit der im Land des Aufenthalts gewachsenen Bindungen. Die Vorschrift darf allerdings nicht so ausgelegt werden, als verbiete sie allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen nur deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat. Entscheidend ist vielmehr, ob der Betroffene im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche, soziale und wirtschaftliche Bindungen verfügt und ihm zuzumuten ist, Deutschland zu verlassen. Ein derartiger Eingriff ist auch dann, wenn er auf einer innerstaatlichen Rechtsgrundlage beruht und ein legitimes Ziel verfolgt, nur dann notwendig, wenn kein Missverhältnis zwischen den angewandten Mitteln und dem verfolgten Ziel besteht. Die Behörden müssen also bei ihren Entscheidungen einen gerechten Ausgleich zwischen dem legitimen Ziel der Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenwesen und dem Interesse der Ausländer am Schutz ihrer durch Art. 8 EMRK garantierten Rechte finden. Vgl. das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – EGMR -, vom 16.6.2005, InfAuslR 2005, 349 Eine den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auslösende Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland als Aufenthaltsstaat kommt danach insbesondere für solche Ausländer in Betracht, die aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland irreversibel in Deutschland integriert bzw. zu faktischen Inländern geworden sind, während sie mit ihrem Heimatland im Wesentlichen nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet. Vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 29.9.1998, 1 C 8.96, Buchholz 402.240 § 45 AuslG Nr. 16 = InfAuslR 1999, 54; OVG Lüneburg, Urteil vom 21.7.2006, 3 A 263/05, InfAuslR 2006, 407; VG Stuttgart, Urteil vom 20.7.2006, 4 K 921/06, InfAuslR 2006, 409; ferner dessen Urteile vom 24.06.2004, 11 K 4809/03, und vom 22.11.2005; 12 K 2469/04 sowie vom 11.10.2005, 11 K 5363/03, VG Braunschweig, Beschluss vom 10.1.2006, 6 B 432/05, jeweils zitiert nach juris; VG Darmstadt, Beschluss vom 21.12.2005, 8 G 2120/05(2), und Urteil vom 22.11.2005, 4 E 2800/03(1), jeweils in Asylmagazin, 1-2/2006, S. 39 und 40; a.A. z.B. VGH Kassel, Urteil vom 7.7.2006, 7 UE 509/06, zitiert nach juris Ob eine solche Fallkonstellation für einen in Deutschland lebenden Ausländer gegeben ist, hängt somit zum einen von seiner Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse ("Verwurzelung") und zum anderen von der Möglichkeit zur Integration bzw. Reintegration in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit ab ("Entwurzelung"). Gesichtspunkte für die Integration des Ausländers in Deutschland sind dabei eine langjährige Dauer des Aufenthalts in Deutschland, gute deutsche Sprachkenntnisse und eine weitgehende oder gar vollständige Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse. Letzteres kommt im Allgemeinen dadurch zum Ausdruck, dass der betreffende Ausländer nicht (erheblich) straffällig geworden ist und über einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz, einen festen Wohnsitz sowie über ausreichende Mittel für seinen Lebensunterhalt verfügt. Ferner ist in diesem Zusammenhang die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts von Bedeutung, da ein unerlaubter Aufenthalt und die damit verbundene Unsicherheit des Aufenthaltsstatus einem schutzwürdigen Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK (zumindest) tendenziell entgegensteht. So auch das VG Stuttgart im Urteil vom 20.7.2006, 4 K 921/06, InfAuslR 2006, 409; vgl. auch das Urteil der Kammer vom 3.5.2006, 10 K 94/05 Was die zu fordernde wirtschaftliche Integration in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland anbelangt, ist nach der Rechtsprechung der Kammer bei Minderjährigen bis ca. 13/14 Jahren, die finanziell noch von ihren Eltern abhängig sind, in der Regel im Schwerpunkt auf die tatsächlichen und rechtlichen Lebensumstände der Eltern abzustellen. Soweit diese minderjährigen Ausländer aufgrund ihrer Sozialisation in Deutschland im üblichen Rahmen in die hiesigen Verhältnisse integriert sind, ist es ihnen nach dieser Rechtsprechung im Allgemeinen zumutbar, im Schutze des Familienverbandes in den Heimatstaat zurückzukehren. Vgl. etwa den Beschluss der Kammer vom 30.5.2006, 10 F 18/06, bestätigt durch den Beschluss des OVG des Saarlandes vom 11.8.2006, 2 W 18/06; vgl. ferner das Urteil der Kammer vom 3.5.2006, 10 K 94/05, veröffentlicht in juris; ähnlich VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.5.2006, 11 S 2354/05, zitiert nach juris, und VG Stuttgart, Urteil vom 20.7.2006, 4 K 921/06, InfAuslR 2006, 409 Hiervon ausgehend weist der Fall des Klägers zu 3 Besonderheiten auf, die es rechtfertigen, ihn als faktischen Inländer im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung anzusehen und diesem Umstand derart hohe Bedeutung beizumessen, dass der bislang noch fehlenden wirtschaftlichen Integration des Klägers zu 3 bzw. dessen Eltern sowie der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus letztlich kein ausschlaggebendes Gewicht zukommt. Der Kläger zu 3 erscheint nämlich in besonders hohem Maße in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert. Hierfür sprechen seine offenbar guten schulischen Leistungen und seine nunmehr bereits zehnjährige sportliche Betätigung im TV 1872 A-Stadt, die mit überdurchschnittlichen sportlichen Leistungen – er gehört seit 18 Monaten zum Kader der Saarauswahl im Basketball – einhergehen, als auch der Umstand, dass er mittlerweile 15 Jahre alt ist, seit rund 14 Jahren in Deutschland lebt, aller Voraussicht nach im Sommer 2007 seinen Mittleren Bildungsabschluss erreichen wird und unstreitig die Heimatsprache seiner Eltern so gut wie nicht mehr beherrscht. Auch ist erkennbar, dass er mittlerweile offenbar zahlreiche soziale Kontakte mit Deutschen geknüpft hat, denn sonst wäre das Eintreten seiner Mitschüler für einen Verbleib des Klägers zu 3 und seiner Familie in Deutschland im Rahmen einer Unterschriftenaktion nicht verständlich. Noch deutlicher zu Tage tritt die Eigenschaft des Klägers zu 3 als so genannter faktischer Inländer, wenn man dessen Möglichkeiten eruiert, sich im Heimatland seiner Eltern auf Dauer zurechtzufinden. Insoweit lässt sich nur feststellen, dass es für den Kläger zu 3 nach dem für ihn prägenden Jahren seiner Sozialisation in Deutschland nachvollziehbar unzumutbar ist, fortan in Serbien leben zu sollen; dies käme nämlich einer sozial-kulturellen Entwurzelung gleich, die sich aller Voraussicht nach nachhaltig negativ auf seinen weiteren Lebensweg auswirken würde. Anders gelagert ist der Fall der Eltern des Klägers zu 3, der Kläger zu 1 und 2, denn diese sind weder sprachlich noch gesellschaftlich-kulturell derart von den Verhältnissen im Heimatstaat entfremdet, dass ihnen eine Rückkehr und dortige Reintegration unzumutbar wäre. Überdies ist es ihnen – indes vor dem Hintergrund regelmäßig abschlägiger Entscheidungen über die von ihnen gestellten Anträge auf Erteilung von Arbeitserlaubnissen - trotz offenbar redlichen und nachhaltigen Bemühens nicht gelungen, eine Arbeit zu finden und sich in Deutschland wirtschaftlich zu integrieren, so dass sie zum Bestreiten ihres Lebensunterhaltes nach wie vor auf öffentliche Hilfe angewiesen sind. Die mangelnde wirtschaftliche Integration der Kläger zu 1 und 2 geht im Rahmen der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erforderlichen Interessenabwägung wegen der dargelegten besonderen Umstände indes nicht zu Lasten des Klägers zu 3. Vor dem Hintergrund der oben aufgezeigten Kriterien zur Feststellung, ob jemand als faktischer Inländer anzusehen ist, kann bei Kindern und Jugendlichen, die ihren Lebensunterhalt aufgrund ihres Lebensalters noch nicht selbst durch Erwerbstätigkeit sicherstellen können und dürfen, für die Verwurzelung in die Gesellschaft der Bundesrepublik unter diesem Aspekt nur die Integration in eine Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung und nicht die Innehabung eines Arbeitsplatzes verlangt werden. Im Allgemeinen wird aus diesem Grunde für die Frage nach der Verwurzelung minderjähriger Ausländer daher auch nicht entscheidend darauf abzustellen sein, ob die Familie von öffentlichen Mitteln lebt. So auch VG Braunschweig, Urteil vom 19.9.2006, 6 A 474/04, zitiert nach juris, sowie OVG Koblenz, Beschluss vom 24.2.2006, 7 B 10020/06.OVG, InfAuslR 2006, 274; a. A. z.B. grundsätzlich: VGH Kassel, Urteil vom 7.7.2006, 7 UE 509/06, zitiert nach juris, VG Stuttgart, Urteil vom 20.7.2006, 4 K 921/06, InfAuslR 2006, 409; ferner offenbar: OVG Lüneburg, Urteil vom 21.7.2006, 3 A 263/05, InfAuslR 2006, 407; VGH Mannheim, Urteil vom 18.1.2006, 13 S 2220/05, VGH München, Beschluss vom 21.2.2006, 24 CS 05.3197, jeweils zitiert nach juris Vielmehr handelt es sich um einen Gesichtspunkt, der im Rahmen der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles gegen die für einen Verbleib im Bundesgebiet sprechenden Kriterien abzuwägen ist. Danach wird der Tatsache, dass eine Familie auf öffentliche Mittel zur Sicherstellung des Lebensunterhalts angewiesen ist, jedenfalls dann keine entscheidende Bedeutung für den Schutzanspruch von faktisch zu Inländern gewordenen Kindern beizumessen sein, wenn (zumindest) ein Elternteil erhebliche Anstrengungen unternommen hat, um den Lebensunterhalt aus eigenem Erwerbseinkommen zu bestreiten, diese Bemühungen jedoch insbesondere aufgrund aufenthaltsrechtlicher Beschränkungen nicht zu einem fortdauernden Arbeitsverhältnis geführt haben und ferner die begründete Aussicht besteht, dass nach der mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels verbundenen Verfestigung des Aufenthalts eine unterhaltspflichtige Person Erwerbseinkommen erzielen wird. So auch das VG Braunschweig in seinem Urteil vom 19.9.2006, 6 A 474/04, zitiert nach juris So liegt der Fall hier, denn es ist hinreichend belegt und im Übrigen unstreitig, dass sich vor allem der Kläger zu 1 vielfach bemüht hat, eine Anstellung zu finden, und es ihm auch nicht an entsprechenden Angeboten fehlte, eine Arbeitsaufnahme indes wiederholt daran gescheitert ist, dass ihm keine Beschäftigungserlaubnis erteilt wurde. Dass es sich hierbei um ein verbreitetes Problem von in Deutschland lediglich geduldeten Ausländern handelt, ist gerade in jüngster Zeit in verstärktem Maße in das öffentliche Bewusstsein getreten und hat zu der aktuell unter den Länderinnenministerien ausgehandelten Bleiberechtsregelung für langjährig geduldete Ausländer geführt, welche allerdings noch einer Umsetzung in den einzelnen Bundesländern bedarf. Im Falle des Klägers zu 3 steht dem Schutzanspruch aus Art. 8 EMRK ferner nicht entgegen, dass sich die Kläger nur bis zum Ende ihres ersten Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben und in der Folgezeit lediglich im Besitz von Duldungen gewesen sind. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Kläger mit Blick auf die ihrem Sohn bzw. jüngeren Bruder Q. erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 1 GG geduldet wurden, bis im Verfahren des Q. der Widerruf der Aufenthaltserlaubnis im Widerspruchsbescheid vom 17.11.2005 für sofort vollziehbar erklärt worden ist und frühestens nach dem erfolglosen Eilantrag beim Verwaltungsgericht des Saarlandes (Beschluss vom 11.4.2006, 10 F 9/06) geklärt war, dass insoweit Art. 6 Abs. 1 GG einer Abschiebung der Kläger nicht mehr entgegenstand. Hinzu kommt, dass die Kläger in der Folgezeit, und zwar aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 11.9.2006 (10 F 28/06), bis auf weiteres erneut auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 1 GG wegen einer hinreichend glaubhaft gemachten familiären Beistandsgemeinschaft zwischen dem Kläger zu 1 und dessen Vater zu dulden waren. Obgleich daher der Grund für die Duldung der Kläger über eine weite zeitliche Strecke lediglich formal-rechtlicher Natur gewesen sein mag, vgl. dazu den Beschluss des OVG des Saarlandes vom 23.5.2006, 2 W 9/06 (Vorinstanz: 10 F 9/06) im Verfahren des Sohnes bzw. Bruders der Antragsteller Q. A. unterscheiden sich die Kläger damit dennoch von Ausländern, in deren Falle ein schlichter Verzicht auf die Vollziehung der Ausreisepflicht vorlag oder die Duldung alleine aufgrund eines ministeriellen Abschiebestopperlasses erfolgte. Hinzu kommt, dass es weder mit der weiten Auslegung des Begriffs des "Privatlebens" in Art. 8 Abs. 1 EMRK noch mit der im Zusammenhang damit erforderlichen Interessenabwägung vereinbar wäre, die Ausreisepflicht eines Ausländers als zwingendes Ausschlusskriterium anzusehen. Dies überzeugt auch deshalb, weil sich die Frage, ob ein Ausländer als faktischer Inländer gelten kann, an Hand tatsächlicher Gesichtspunkte zu beurteilen ist und es nicht ersichtlich ist, weshalb ein unerlaubter Aufenthalt einer faktischen Verwurzelung in die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland stets entgegenstehen sollte. Im Rahmen der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Interessenabwägung ergibt sich daher ein Schutzanspruch im Falle eines unerlaubten Aufenthalts ausnahmsweise dann, wenn der Ausländer nach den Umständen des Einzelfalles aufgrund besonders intensiver Bindungen im Bundesgebiet gleichwohl faktisch zum Inländer geworden ist und ihm damit eine andere Entscheidung als die Legitimation seines Aufenthalts nicht zumutbar wäre. So auch VG Braunschweig, Urteil vom 19.9.2006, 6 A 474/04, zitiert nach juris unter Hinweis auf u. a. das Urteil des EGMR vom 16.6.2005, InfAuslR 2005, 349 Dies ist hier nach Ansicht der Kammer der Fall. Wie bereits dargelegt, ist der Kläger zu 3 derart weitgehend in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert, dass das öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle, welches im Hinblick auf ausreisepflichtige Ausländer sonst grundsätzlich für eine Aufenthaltsbeendigung spricht, in seinem Falle nicht mehr durchgreift. Besteht somit im Falle des Klägers zu 3 ein auf Art. 8 EMRK gründendes Abschiebungsverbot, so können sich in dessen Folge auch die Kläger zu 1 und 2 mit Erfolg auf ein Abschiebungsverbot nach Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK berufen. Nach den genannten Bestimmungen ist nämlich vor allem die familiäre Einheit zwischen Eltern und minderjährigen Kindern – wie hier – geschützt, so dass eine Trennung der Familienmitglieder durch aufenthaltsbeendende Maßnahmen grundsätzlich ausscheidet. Vgl. dazu den Beschluss des OVG des Saarlandes vom 18.10.2005, 2 W 15/05, sowie die Beschlüsse des BVerfG vom 31.8.1999, 2 BvR 1523/99, und vom 8.12.2005, 2 BvR 1001/04 Keine abschließende Überzeugung hat die Kammer davon gewinnen können, dass die darüber hinaus geltend gemachte familiäre Beistandsgemeinschaft zwischen dem Kläger zu 1 und dessen Vater tatsächlich besteht. Handelt es sich um Beziehungen erwachsener Ausländer zu ihren Eltern und/oder Geschwistern in Deutschland, so drängt die Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig nur dann zurück, wenn das deutsche oder aufenthaltsberechtigte Familienmitglied auf die Lebenshilfe des Ausländers oder umgekehrt dieser auf die entsprechende Hilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt. Dem ausreisepflichtigen Ausländer ist demnach ein – auch nur vorübergehendes – Verlassen des Bundesgebietes nach der grundrechtlichen Wertentscheidung des Artikel 6 Abs. 1 GG jedenfalls dann nicht zuzumuten, wenn er oder ein Familienmitglied aufgrund individueller Besonderheiten, wie bspw. Krankheit, mehr als im Regelfall auf persönlichen Beistand angewiesen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.6.1997, 1 C 9.95, in BVerwGE 105, 35; s. auch die Beschlüsse der Kammer vom 18.10.2005, 10 F 23/05, und vom 28.12.2005, 10 F 28/05, m.w.N. Hiervon ausgehend lässt sich nach informeller Befragung des Klägers zu 1 und in Würdigung der glaubhaften Aussagen der Zeugen zwar feststellen, dass der Kläger zu 1 zurzeit durchaus nennenswerte Beiträge zur Pflege seines unstreitig hilfebedürftigen kranken Vaters leistet; die Kammer hat aber letztlich nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Kläger zu 1 für die Pflege seines Vaters unabkömmlich ist bzw. seine Hilfeleistungen nicht auch durch ein anderes Familienmitglied oder in Arbeitsteilung durch mehrere andere Familienmitglieder übernommen werden könnten. Dies wäre ihnen auch zumutbar, selbst wenn damit größere Anstrengungen verbunden wären. Anlass für weitere diesbezügliche Ermittlungen sieht die Kammer nicht, da sich der Kläger zu 1 - wie oben dargelegt - bereits auf ein zu seinen Gunsten bestehendes, längerfristiges Abschiebungsverbot mit Erfolg berufen kann und mit Blick darauf sowie die zu erwartende Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Kläger zu 1 (vgl. oben) nicht absehbar erscheint, wer aus dem Kreise der Familie in welchem Umfange zukünftig an der Pflege des kranken Vaters beteiligt sein wird. Zusammenfassend lässt sich somit feststellen, dass im Falle der Kläger, wenn auch aus unterschiedlichen Gründen, Abschiebungsverbote gemäß Art. 6 GG bzw. 8 EMRK bestehen und aufgrund dessen sowohl deren zwangsweise Rückführung als auch deren freiwillige Ausreise aus rechtlichen Gründen unmöglich bzw. - was regelmäßig anzunehmen ist - unzumutbar ist. Mit dem Wegfall der dargestellten Ausreisehindernisse ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Hinsichtlich der Kläger zu 1 und 2 ist insoweit zwar zu bedenken, dass das festgestellte Abschiebungsverbot wegfällt, wenn der Kläger zu 3 am 27.5.2009 volljährig wird. Angesichts der humanitären Intention des § 25 Abs. 5 AufenthG sowie des Umstandes, dass mit der Schaffung dieser Vorschrift die Praxis der "Kettenduldung" beendet werden sollte, vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz, BT-Drucks. 15/420, S. 80 zu Abs. 6 (= Abs. 5 der endgültigen Gesetzesfassung) rechtfertigt indes der in Frage stehende Zeitraum unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Einzelfalls die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Da die Kläger auch die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG (Aussetzung der Abschiebung seit 18 Monaten) erfüllen, liegt der Fall vor, in dem das Gesetz bestimmt, dass eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll. Der in § 25 Abs. 5 Abs. 5 Satz 3 AufenthG normierte Ausschlussgrund, wonach eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden darf, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist, steht dem nicht entgegen. Nach Satz 4 der Vorschrift liegt ein Verschulden des Ausländers insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Im Falle der Kläger fehlt es an einem solchem vorwerfbaren Verhalten, welches nicht bereits in der bloßen Weigerung, freiwillig auszureisen, gesehen werden kann. Abgesehen davon ist dann, wenn - wie hier - ein rechtliches Ausreisehindernisse nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 6 GG vorliegt, kein Raum mehr für eine gesonderte Verschuldensprüfung, da bei der zuvor erfolgten Abwägung nach der Verhältnismäßigkeit die für und gegen einen Aufenthaltstitel sprechenden Interessen bereits umfassend berücksichtigt worden sind. So hinsichtlich des Wegfalls einer gesonderten Verschuldensprüfung: VG Braunschweig, Urteil vom 19.9.2006, 6 A 474/04, zitiert nach juris Dem Beklagten verbleibt jedoch ein Restermessen mit Blick auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG. Nach § 5 Abs. 1 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitel in der Regel voraus, dass die Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllt wird und der Lebensunterhalt gesichert ist (Nr. 1), die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist (Nr. 1a), kein Ausweisungsgrund vorliegt (Nr. 2) und, soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet (Nr. 3). Des Weiteren hängt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 5 Abs. 2 AufenthG im Allgemeinen davon ab, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist (Nr. 1) und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumsantrag gemacht hat (Nr. 2). Von diesen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen kann gemäß § 5 Abs. 3, 2. Halbsatz AufenthG in den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 - wie hier - abgesehen werden. Das somit im Rahmen der Prüfung von Regel und Ausnahme eröffnete Ermessen ist vorliegend indes bereits eingeschränkt durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie das Gebot des Schutzes von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG, so dass sich die Beurteilung insoweit an Ergebnis und Folgen der Entscheidung ausrichten muss. Vgl. Bäuerle in Gemeinschaftskommentar zum AufenthG, Stand des Gesamtwerkes: 11/2006, § 5 Rdnr. 28, m.w.N. In Anbetracht dessen hält die Kammer das Ermessen insoweit für auf Null reduziert, als bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Kläger von der Einhaltung des Visumverfahrens gemäß § 5 Abs. 2 AufenthG und den Voraussetzungen der Passbesitzpflicht (§ 3 AufenthG) abzusehen ist. Dabei ist hinsichtlich der Passbesitzpflicht zu berücksichtigen, dass die Kläger zu 1 und 2 im Besitz von jugoslawischen Pässen sind, wenn diese mittlerweile auch nicht mehr gültig sein mögen, und für den Kläger zu 3 eine Geburtsurkunde vorliegt. Damit dürfte zugleich feststehen, dass die Identität der Kläger und deren Nationalität als im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG geklärt angesehen werden können. Damit werden die mit der Passbesitzpflicht verfolgten gesetzgeberischen Ziele, die Feststellung der Identität, Staatsangehörigkeit und Rückkehrberechtigung des jeweiligen Ausländers von den Klägern ohnehin bereits weitgehend erfüllt. Dazu allgemein: Bäuerle, a.a.O., § 5 Rdnrn. 44 ff. Was die Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) anbelangt, ist das Ermessen zu Gunsten des Klägers zu 3 auf Null reduziert, weil die bereits im Rahmen der Prüfung des Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgenommene Abwägung des privaten und des öffentlichen Interesses (vgl. oben) hier das Ergebnis vorgibt. Vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 19.9.2006, 6 A 474/04, zitiert nach juris, welches dies in einem ähnlich gelagerten Fall auch für die Eltern eines faktischen Inländers ohne weiteres annimmt Im Falle der Kläger zu 1 und 2 wären zwar die seitens des Bundesinnenministeriums formulierten Vorläufigen Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz (VAH) einschlägig; danach gilt keine Ausnahme, wenn der Betroffene sich bereits seit einem Jahr in Deutschland aufgehalten hat und geduldet war, weil dann die Möglichkeit nach § 10 der Beschäftigungsverordnung besteht, auch dem Geduldeten die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu erlauben, und für eine Verfestigung des Aufenthaltsstatus durch Erteilung eines Aufenthaltstitels die eigenständige Finanzierung des Aufenthalts verlangt werden kann. vgl. die VAH zu Ziffer 5.3.4.1 Die Anwendung dieser ermessenslenkenden Bestimmung erscheint vorliegend indes nicht gerechtfertigt, weil insbesondere - wie bereits oben ausgeführt - der Kläger zu 1 trotz nachhaltigen ernsten Bemühens nur deshalb keine Arbeit hat aufnehmen können, weil ihm eine Beschäftigungserlaubnis versagt geblieben ist. In diesem Sinne bzgl. der Chance auf Arbeit für lediglich geduldete Ausländer auch: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 8. Aufl. 2005, AufenthG § 5 Rdnr. 67 Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf § 5 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG, wonach die Inanspruchnahme von Sozialhilfe als Grund für eine Ermessensausweisung im Allgemeinen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegensteht. Insoweit ist auf die den Beteiligten bekannte Rechtsprechung der Kammer zu den früheren Regelversagungsgründen des § 7 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 AuslG hinzuweisen. Danach war bei Bezug von Sozialhilfe eine Ausnahme anzuerkennen, die ein Abweichen vom diesbezüglichen Regelversagungsgrund rechtfertigte, wenn auf nicht absehbare Zeit ein Ausreise- und Abschiebungshindernis bestand, das der Ausländer nicht zu vertreten hatte. Es stand in diesen Fällen nämlich fest, dass der Sozialhilfebezug auch zukünftig nicht zu vermeiden war und der mit dem Versagungsgrund verfolgte Zweck nicht erreicht werden konnte. In dieser Situation kam der Grundsatz zum Tragen, dass es bereits mit Blick auf §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 2 AuslG nicht zulässig war, längerfristigen Abschiebungshindernissen durch die Erteilung einer Duldung bzw. deren wiederholte Verlängerung Rechnung zu tragen. So grundlegend: Urteil der Kammer vom 17.11.1999, 10 K 326/99; ferner: Urteile vom 22.9.2004, 10 K 36/03, und vom 10.11.2004, 10 K 205/04 Diese Rechtsprechung lässt sich angesichts der aktuellen ausländerrechtlichen Zielsetzung, die Praxis der "Kettenduldung" abzuschaffen, ohne weiteres auf die Rechtslage nach dem Aufenthaltsgesetz übertragen. Für eine grundsätzliche Anwendung der vormaligen Rechtsprechung zu den Regelversagungsgründen gem. § 7 Abs. 2 AuslG: Bäuerle, a.a.O., § 5 Rdnr. 25 ff. Vorliegend ist daher für die Kläger zu 1 und 2 eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG anzunehmen, so dass insgesamt gesehen auch in ihrem Fall das diesbezügliche Ermessen weitgehend reduziert ist. Hinsichtlich der Frage, ob eventuell anderweitige, im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zu beachtende Ausweisungsgründe vorliegen, wird der Beklagte erst noch entsprechende Ermittlungen anstellen müssen, um das ihm eröffnete Ermessen ausüben zu können. Insbesondere sind die bei den Verwaltungsunterlagen befindlichen Führungszeugnisse betreffend die Kläger zu 1 und 2 älteren Datums (aus 2004 bzw. 1999) und daher als Grundlage für eine entsprechende Ermessensbetätigung nicht geeignet. Gleichfalls wird der Beklagte die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zu prüfen haben. Soweit dem Beklagten somit ein Ermessen verbleibt, wird er dieses erstmals betätigen, weil er hierzu aufgrund seiner Rechtsauffassung bisher keine Veranlassung hatte. Das Gericht darf indes sein Ermessen nicht an die Stelle der zur Entscheidung berufenen Behörde setzen, so dass der Beklagte mangels diesbezüglicher Spruchreife der Sache entsprechend der Urteilsformel zur Neubescheidung der Kläger zu verpflichten ist (vgl. § 113 Abs 5 VwGO). Die Klage hat somit nach Maßgabe des Tenors teilweise Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung gegen das Urteil wird gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 GKG auf 15.000 EUR festgesetzt.