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Beschluss

3 TaBV 4/11

Unknown court, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 19.01.2011 - 32 BV 219/10 - wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe A 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung des Arbeitnehmers S. als erteilt gilt. 2 Die Beteiligte zu 1 (i. F. Arbeitgeberin) ist ein Unternehmen, das Leiterplatten herstellt und ca. 520 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Beteiligte zu 2 (i. F. Betriebsrat) ist der im Betrieb B. der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat. Die Arbeitgeberin schrieb Anfang 2010 die Stelle eines Supervisors im Bereich Ver- und Entsorgung zur Neubesetzung aus. Auf die interne Stellenausschreibung bewarben sich neben dem Arbeitnehmer S. die Arbeitnehmer G., B. und das Betriebsratsmitglied B.. Am 26.05.2010 beantragte die Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung des Arbeitnehmers S. auf die ausgeschriebene Stelle. Aufgrund von Verzögerungen bei der Umsetzung der geplanten Versetzung kamen die Beteiligten am 16.07.2010 überein, dass der Antrag vom 26.05.2010 als erneut gestellt anzusehen sei und eine Versetzung von Herrn S. zum 01.08.2010 zum Gegenstand habe. Die Arbeitgeberin beantragte daraufhin am 16.07.2010 erneut die Zustimmung des Betriebsrats zur geplanten Versetzung, leitete diesem die Bewerbungsunterlagen aller Kandidaten zu und erteilte ihm Auskunft über die Person der Stellenbewerber. Der Betriebsrat hat unter Mitwirkung des Betriebsratsmitglieds B. nach vorangegangener Beratung in seiner Sitzung am 21.07.2010 den Beschluss gefasst, der beabsichtigten Versetzung von Herrn S. zu widersprechen und teilte dies der Arbeitgeberin mit Schreiben seines Vorsitzenden vom 21.07.2010, das die Arbeitgeberin vor Ablauf des 23.07.2010 erhalten hat, mit. Der Betriebsrat führte im vorgenannten Schreiben unter anderem zur Begründung der Zustimmungsverweigerung aus, dass die weiteren internen Bewerber bei der Auswahl benachteiligt worden seien, dass die Kriterien der Betriebsvereinbarung über innerbetriebliche Stellenausschreibungen nicht beachtet worden seien und dass aufgrund der Regelungen dieser Betriebsvereinbarung die Arbeitnehmer G. und B. die Stelle eher hätten erhalten müssen. Gleiches gelte für Herrn B., der zudem einen Anspruch auf Berücksichtigung bei der Neubesetzung der Stelle habe, weil diesem anlässlich einer früheren Besetzung der Stelle im Jahr 2008 und seiner damaligen Bewerbung in einem Absagegespräch mitgeteilt worden sei, dass er an zweiter Stelle der Auswahl liege. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben des Betriebsrats vom 21.07.2010 vollinhaltlich Bezug genommen (vgl. ArbG-Akte Bl. 123 - 127). 3 Mit einem am 09.08.2010 beim Arbeitsgericht Stuttgart eingegangenen Schriftsatz begehrte die Arbeitgeberin die Feststellung, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung des Herrn S. als erteilt gelte. Der Betriebsrat hat mit Schriftsatz vom 13.08.2010, eingehend beim Arbeitsgericht Stuttgart am 16.08.2010 ein weiteres Beschlussverfahren eingeleitet und begehrte in diesem, beim Arbeitsgericht Stuttgart unter dem Aktenzeichen 32 BV 286/10 geführten Verfahren, der Arbeitgeberin aufzugeben, die Versetzung von Herrn S. aufzuheben. Das Arbeitsgericht Stuttgart hat die Verfahren mit Beschluss vom 19.01.2011 unter Führung des Az. 32 BV 219/10 verbunden. 4 Die Arbeitgeberin hat die Ansicht vertreten, die Zustimmung des Betriebsrats gelte als erteilt, weil der Beschluss vom 21.07.2010 aufgrund der Mitwirkung von Herrn B. unwirksam sei. Dieser sei wegen einer bestehenden Interessenkollision zeitweise verhindert im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG gewesen. 5 Die Arbeitgeberin hat beantragt, 6 festzustellen, dass die am 16.07.2010 beantragte Zustimmung des Antragsgegners zur Versetzung von Herrn S. als erteilt gilt. 7 Der Betriebsrat hat beantragt, 8 der Arbeitgeberin aufzugeben, die Versetzung von Herrn S. aufzuheben, sowie den Antrag der Arbeitgeberin abzuweisen. 9 Die Arbeitgeberin hat weiter beantragt, 10 den Antrag des Betriebsrates abzuweisen. 11 Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, ein Fall der Verhinderung habe nicht vorgelegen, da die beabsichtigte Versetzung Herrn B. nicht unmittelbar und individuell betroffen habe. Die vom Arbeitgeber vollzogene Versetzung von Herrn S. sei aufzuheben. 12 Mit Beschluss vom 19.01.2011 - 32 BV 219/11 - hat das Arbeitsgericht dem Antrag der Arbeitgeberin stattgegeben und den Antrag des Betriebsrates abgewiesen. Zur Begründung führte das Arbeitsgericht im Wesentlichen aus, die Zustimmung gelte als erteilt, weil der Beschluss des Betriebsrats unwirksam sei. Die Maßnahme habe Herrn B. individuell und unmittelbar betroffen, da eine zustimmende Entscheidung des Betriebsrats eine endgültige Besetzung der Stelle mit Herrn S. und damit einen direkten Nachteil für Herrn B. zur Folge gehabt hätte. Herr B. sei deshalb von seiner Organtätigkeit gem. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ausgeschlossen gewesen. 13 Gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigten am 10.02.2011 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 01.03.2011 Beschwerde eingelegt und diese am 05.04.2011 begründet. 14 Der Betriebsrat trägt vor, der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart sei rechtsfehlerhaft. Eine Verhinderung von Herrn B. habe nicht vorgelegen, da die Maßnahme diesen nicht unmittelbar betroffen habe. Hiervon könne nur ausgegangen werden, wenn eine Zustimmungsverweigerung automatisch eine Besetzung der Stelle mit Herrn B. zur Folge gehabt hätte. Die Arbeitgeberin habe jedoch in diesem Fall die Möglichkeit gehabt, das Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten oder die Stelle mit einem anderen Mitbewerber zu besetzen oder aber von einer Stellenbesetzung ganz Abstand zu nehmen. Seine Beschlussfassung habe deshalb lediglich die Chance von Herrn B., die Stelle zu bekommen, berührt. Um eine Beschlussfassung des Betriebsrats in einer durch die Wahl determinierten Zusammensetzung zu gewährleisten, sei bei der Frage der Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds wegen Interessenkollision ein strenger Maßstab anzulegen, da andernfalls in einer Vielzahl von Fällen, wie z. B. bei der Aufstellung eines Sozialplans wegen einer Betriebsstilllegung, eine Beschlussfassung aufgrund persönlicher Betroffenheit aller Betriebsratsmitglieder und Ersatzmitglieder ausgeschlossen sei. 15 Der Betriebsrat beantragt: 16 1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 19.01.2011 AZ.: 32 BV 219/10 - wird abgeändert. 17 2. Der Antrag wird abgewiesen. 18 Die Arbeitgeberin beantragt, 19 die Beschwerde des Beteiligten zu 2 zurückzuweisen. 20 Die Arbeitgeberin trägt vor, Herr B. sei individuell und unmittelbar betroffen gewesen, da seine Chance, die ausgeschriebene Stelle zu bekommen, im Falle einer Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung von Herrn S. endgültig ausgeschlossen gewesen sei, während die Zustimmungsverweigerung die Chancen Herrn B., die Stelle zu erhalten, erhöht habe. Herr B. sei deshalb nicht in der Lage gewesen, sich bei seiner Entscheidung ausschließlich von den Interessen der Belegschaft leiten zu lassen; sein Abstimmungsverhalten sei durch seine persönlichen Wünsche bestimmt worden. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie die Protokolle der Anhörungstermine verwiesen. B I. 22 Die Beschwerde des Betriebsrats ist gem. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft. Sie ist auch form- und fristgerecht im Sinne der §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG, § 89 Abs. 2 ArbGG eingelegt und begründet worden. II. 23 Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet, denn das Arbeitsgericht hat dem Antrag der Arbeitgeberin, der allein Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, zu Recht stattgegeben. 24 1. Der Antrag der Arbeitgeberin ist zulässig. Die Arbeitgeberin hat ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 256 ZPO an der begehrten Feststellung. Streiten die Betriebspartner darüber, ob die Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme bereits als erteilt gilt oder vom Arbeitsgericht noch ersetzt werden muss, kann der Arbeitgeber die Feststellung begehren, dass die Zustimmung des Betriebsrats als erteilt gilt (vgl. BAG 3. August 1999 - 1 ABR 30/98 = NZA 2000, 440). 25 2. Der Antrag der Arbeitgeberin ist auch begründet. Das Arbeitsgericht ist mit zutreffender Begründung zum Ergebnis gelangt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung von Herrn S. gem. § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt gilt. Der Betriebsrat hat der Arbeitgeberin zwar innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG schriftlich mitgeteilt, dass er die Zustimmung verweigere, die Zustimmungsfiktion des § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG ist jedoch eingetreten, weil dieser Mitteilung kein wirksamer Beschluss des Betriebsrats zugrunde lag. Der Beschluss des Betriebsrats vom 21.07.2010 war nichtig, da an der Beschlussfassung das aus rechtlichen Gründen gem. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG verhinderte Betriebsratsmitglied B. teilgenommen hat. 26 a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, ist ein Betriebsratsmitglied bei Maßnahmen und Regelungen, die es in seiner Stellung als Arbeitnehmer individuell und unmittelbar betreffen, grundsätzlich von seiner Organtätigkeit ausgeschlossen (vgl. BAG 10. November 2009 - 1 ABR 64/08 = NZA - RR 2010, 416). Dies ist zwar im Betriebsverfassungsgesetz nicht ausdrücklich geregelt, wird jedoch vom Bundesarbeitsgericht und der herrschenden Meinung aus dem allgemeinen Grundsatz abgeleitet, dass zur Vermeidung von Interessenkollisionen niemand Richter in eigener Sache sein kann. Liegt eine derartige Interessenkollision vor, ist das Betriebsratsmitglied zeitweilig verhindert im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG und darf sich an der Beratung und Beschlussfassung des Betriebsrats nicht beteiligen (vgl. GK-Oetker, BetrVG, 9. Aufl. 2010, § 25 BetrVG Rn. 27; Buschmann, in: Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, BetrVG, 12. Aufl. 2010, § 25 BetrVG Rn. 24; Wlotzke, in Wlotzke/Preis, BetrVG, 3. Aufl. 2006, § 25 BetrVG Rn. 11; Richardi/Thüsing, BetrVG, 12. Aufl. 2010, § 25 BetrVG Rn. 9, § 33 BetrVG Rn. 22, der von einem Abstimmungsverbot ausgeht). Wirkt ein unmittelbar betroffenes Betriebsratsmitglied trotz des Bestehens einer derartigen Interessenkollision an der Beschlussfassung des Betriebsrats mit, leidet der Beschluss des Betriebsrats an einem erheblichen Mangel und ist deshalb nichtig (vgl. BAG 3. August 1999 - 1 ABR 30/98 = NZA 2000, 440). Eine individuelle und unmittelbare Betroffenheit des Betriebsratsmitglieds hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, wenn ein Betriebsratsmitglied selbst Adressat der personellen Maßnahme ist, wie z. B. einer Kündigung (vgl. BAG 23. August 1984 - 2 AZR 391/83 = NZA 1985, 254) oder einer Herabgruppierung (vgl. BAG 3. August 1999 aaO). Die Funktion des Betriebsrats als Organ der von ihm repräsentierten Belegschaft ist nicht mehr gesichert, wenn bei der Wahrnehmung der gesetzlichen Beteiligungsrechte die Eigeninteressen der betroffenen Betriebsratsmitglieder für ihre Amtsführung bestimmend sein könnten, sodass in Fällen einer derartigen Interessenkollision von einer Verhinderung des Betriebsratsmitglieds auszugehen ist. 27 b) Letzteres ist vorliegend der Fall. Auch wenn das Zustimmungsbegehren nicht Herrn B. selbst, sondern den Arbeitnehmer S. betroffen hat, bestand die Gefahr, dass Herr B. sich bei der Wahrnehmung der gesetzlichen Beteiligungsrechte des Betriebsrats von seinen Eigeninteressen und nicht den Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft würde leiten lassen. Anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall einer zusammen mit einer Versetzung beabsichtigten unveränderten Eingruppierung einer Arbeitnehmerin, von deren Vergütungshöhe auch die eines freigestellten Betriebsratsmitglieds abhing (vgl. BAG 10. November 2009 aaO), konnte sich vorliegend die Entscheidung des Betriebsrats über das Zustimmungsbegehren der Arbeitgeberin unmittelbar vorteilhaft oder nachteilhaft für Herrn B. auswirken. Im Falle einer Zustimmung des Betriebsrats hätte für die Arbeitgeberin die Möglichkeit bestanden, die Stelle endgültig mit dem Arbeitnehmer S. zu besetzen und das Stellenbesetzungsverfahren damit abzuschließen, während im Falle einer Zustimmungsverweigerung die Chance von Herrn B., selbst auf die Stelle versetzt zu werden, erhalten worden wäre. In Letzterem sieht die Kammer einen Vorteil und in einer endgültigen Stellenbesetzung einen Nachteil für Herrn B., der geeignet ist, eine zu dessen Verhinderung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG führende Interessenkollision zu begründen, denn Eigeninteressen von Herrn B. waren bei der Beschlussfassung, unabhängig davon, ob sich Herr B. von diesen leiten ließ, so stark betroffen, dass die Gefahr bestand, dass die Interessen der Belegschaft für sein Abstimmungsverhalten nicht mehr bestimmend sein würden. Dass die Beschlussfassung des Betriebsrats unmittelbar die Eigeninteressen Herrn B. berührte und dieser damit unmittelbar und individuell betroffen war, wird auch daran deutlich, dass der Betriebsrat in der Begründung seines Widerspruchs tragend auf eine seiner Ansicht nach bestehende Benachteiligung von Herrn B. bei der Stellenbesetzung abstellte, indem er ausführte, dass dieser einen Anspruch auf die zu besetzende Stelle habe. In diesem Zusammenhang ist es nicht entscheidend, ob der Widerspruch des Betriebsrats, soweit sich dieser auf Herrn B. bezogen hat, gem. § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG begründet war, weil Herr B. einen Rechtsanspruch oder eine rechterhebliche Anwartschaft auf die zu besetzende Beförderungsstelle gehabt hätte (vgl. BAG 18. September 2002 - 1 ABR 56/01 = NZA 2003, 622; BAG 26. Oktober 2004 - 1 ABR 45/03 = NZA 2005, 535) und deshalb bei einer Besetzung der Beförderungsstelle mit Herrn S. sonstige Nachteile im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG für Herrn B. zu besorgen gewesen wären. Auch wenn Herr B. weder einen Rechtsanspruch noch eine rechterhebliche Anwartschaft auf die zu besetzende Beförderungsstelle gehabt haben sollte, waren dessen Eigeninteressen als unmittelbarer Konkurrent von Herrn S. so stark berührt, dass zu befürchten war, diese könnten für das Betriebsratsmitglied B. bei der Beschlussfassung gegenüber den Interessen der Belegschaft im Vordergrund stehen. 28 c) Die hiergegen in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Soweit der Betriebsrat darauf abstellt, dass eine Beschlussfassung des Betriebsrats grundsätzlich in seiner durch die Wahl determinierten Zusammensetzung zu erfolgen habe und deshalb bei der Frage der Verhinderung aufgrund Interessenkollision ein strenger Prüfungsmaßstab anzuwenden sei, kann dieser Grundsatz nicht losgelöst von der Funktion des Betriebsrats als Organ, die Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft zu vertreten, betrachtet werden. Diese Funktion rechtfertigt es, von einer Verhinderung des Betriebsratsmitglieds auszugehen, wenn die potentiellen Eigeninteressen eines Betriebsratsmitglieds so gravierend sind, dass eine repräsentative Tätigkeit nicht möglich erscheint (vgl. Oetker, Interessenkollision bei der Ausübung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte, in: ZfA 1984, 409, 411). Letzteres ist vorliegend nach Ansicht der Kammer aus den unter II.) 2. b) genannten Gründen der Fall. Dahingestellt bleiben kann, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen von einer Interessenkollision in den vom Betriebsrat in der Beschwerdebegründung angeführten Beispielsfällen ausgegangen werden kann, da das Vorliegen einer zu einer Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds führenden Interessenkollision jeweils bezogen auf die konkret zur Beschlussfassung anstehende Maßnahme zu prüfen ist. Bei mehreren internen Bewerbern auf eine zu besetzende Stelle hat der Betriebsrat bei der Prüfung, ob eine mögliche Benachteiligung von Mitbewerbern im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG gegeben sein könnte, stets deren Interessen und Ansprüche denen des vom Arbeitgeber ausgewählten Bewerbers gegenüber zu stellen. Eine Mitwirkung des mit anderen Bewerbern um die Stelle konkurrierenden Betriebsratsmitglieds an dieser Entscheidung ist deshalb auch dann ausgeschlossen, wenn das Zustimmungsbegehren den vom Arbeitgeber ausgewählten Konkurrenten betrifft. Das Betriebsratsmitglied wäre hier Richter in eigener Sache, weil notwendigerweise seine eigenen Interessen und die Interessen seines Mitbewerbers gegeneinander abzuwägen sind. So verhielt es sich vorliegend, weshalb von einer Verhinderung von Herrn B. wegen Interessenkollision auszugehen war. III. 29 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da Gerichtskosten nicht erhoben werden, § 2 Abs. 2 GKG. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG. 30 Weber Pemmerl Saling