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Urteil

1 Sa 22/12

Unknown court, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung des beklagten Landkreises gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 02.05.2012 - 20 Ca 251/12 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 2 des Tenors wie folgt gefasst wird: Der beklagte Landkreis wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu den in § 6c Abs. 5 SGB II geregelten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen. 2. Der beklagte Landkreis trägt die Kosten der Berufung und der Nebenintervention. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen der Klägerin und der Bundesagentur für Arbeit begründete Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes auf den beklagten Landkreis übergegangen ist. 2 Die am ... Juni 1974 geborene Klägerin war aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 26. März 2003 seit 01.04.2003 bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigt. Ihr Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt EUR 2.139,00. Die Klägerin wurde bei der Arbeitsagentur in L. eingesetzt. Seit Januar 2005 war sie dort mit den Aufgaben nach dem SGB II betraut. 3 Mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 (ABl. 15) teilte die Bundesagentur für Arbeit der Klägerin mit, dass nach dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3. August 2010 allen Beschäftigten der Bundesagentur, die bis zum 31. Dezember 2010 Tätigkeiten in einer ARGE wahrgenommen hätten, mit Wirkung vom 1. Januar 2011 Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung, die die Aufgaben weiterführe, zugewiesen würden. Die Klägerin erfülle die vom Gesetzgeber bestimmten Kriterien für die gesetzliche Zuweisung. Ihr werde deshalb ab 1. Januar 2011 für die Dauer von 5 Jahren ihre bisherige Tätigkeit in der gemeinsamen Einrichtung der Agentur für Arbeit L. und des Landkreises L. gesetzlich zugewiesen. 4 Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3. August 2010 eröffnete der Gesetzgeber durch die Neufassung von § 6a SGB II die Möglichkeit, die Zulassungen von kommunalen Trägern als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende anstelle der Bundesagentur für Arbeit zu verlängern und auf Antrag eine begrenzte Zahl weiterer kommunaler Träger durch Rechtsverordnung zuzulassen. Durch die 2. Verordnung zur Änderung der Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom 14. April 2011 wurde der beklagte Landkreis mit Wirkung vom 1. Januar 2012 als kommunaler Träger zur alleinigen Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zugelassen. Im Hinblick darauf, dass nach § 6c Abs. 1 SGB II die Beschäftigten unter den im Gesetz bestimmten Voraussetzungen zum Zulassungsstichtag kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers übertreten, nahm der beklagte Landkreis bereits im April 2011 Kontakt mit der Bundesagentur für Arbeit auf, um den Kreis der übergehenden Beschäftigten zu ermitteln. Es wurde hierzu eine Liste erstellt, auf der sich auch die Klägerin befand. Die Liste umfasste 150 bis 160 Personen; sie wurde im Lauf des Jahres 2011 immer wieder geändert. 5 Am 16. September 2011 (ABl. 123 der Berufungsakte) stellte die Klägerin einen Antrag auf Versetzung/Umsetzung aus familiären und/oder gesundheitlichen Gründen an den Dienstort M.. Über diesen Antrag wurde, offenbar weil der Antrag vorübergehend nicht mehr auffindbar war, zunächst nicht entschieden. 6 Im weiteren Verlauf trat die Bundesagentur für Arbeit an die Klägerin heran, ob sie zu einer Abordnung an die Agentur für Arbeit M. (Jobcenter M.) bereit sei. Grund für diese Anfrage waren personalwirtschaftliche Gründe. In ihrem Einvernehmen ordnete die Bundesagentur für Arbeit die Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 25. Oktober 2011 (ABl. 16) für die Zeit vom 2. November 2011 bis 31. Januar 2012 an die Agentur für Arbeit M. (Jobcenter M.) ab. 7 Aufgrund der Abordnung der Klägerin entstand die Frage, ob diese künftig im Jobcenter L. einzusetzen sei. Die für die Personalangelegenheiten des Jobcenters zuständige Sachbearbeiterin des beklagten Landkreises, Frau S., sprach hierauf die Leiterin des Fachbereichs „Vermittlung“ der gemeinsamen Einrichtung, Frau F., an. Diese verfügte allerdings über keine Informationen. Bei dieser Gelegenheit erfuhr Frau S., dass die Klägerin seit 2. November 2011 an das Jobcenter M. abgeordnet worden sei. Im Hinblick auf die Nr. 2.1.5.1 des Prozesshandbuchs für den Übergang von gemeinsamen Einrichtungen in zugelassene kommunale Träger (ABl. 126) strich Frau S. die Klägerin daraufhin von der Liste der übergehenden Beschäftigten. 8 Mit Schreiben vom 13. Dezember 2011 (ABl. 18) teilte der Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit L. der Klägerin hingegen mit, dass ihr Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2012 mit dem Landkreis L. als Arbeitgeber fortgesetzt werde. Kurz darauf nahm der Personalleiter des Internen Service S. der Arbeitsagentur, Herr L., mit der Klägerin Kontakt wegen deren nicht mehr auffindbaren Versetzungsantrags auf. Er bat die Klägerin, einen erneuten Versetzungsantrag zu stellen (was in der Folgezeit allerdings nicht geschah, weil der ursprüngliche Versetzungsantrag wieder aufgefunden wurde). Herr L. schickte der Klägerin am 19. Dezember 2011 eine E-Mail, wonach ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der Abordnung nicht auf den beklagten Landkreis übergehe und sie nach M. versetzt werden solle (ABl. 112/113). Die Mail schloss mit den Worten: „Das ist doch das, was Sie wollen?“. Noch im Dezember 2012 wurde Frau S. von der Agentur für Arbeit S. mitgeteilt, dass die Klägerin nach M. versetzt werden solle. Am 29. Dezember 2011 nahm Frau S. nochmals telefonischen Kontakt mit dem Internen Service der Agentur für Arbeit S. auf. Dort bestätigte ihr der für die Arbeitsagentur L. zuständige Personalberater, Herr R., dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht auf den beklagten Landkreis übergehen werde (ABl. 110). 9 Am 18. Januar 2012 teilte Herr R. Frau S. mit, dass die Versetzung der Klägerin nach M. zum 1. Februar 2012 geplant sei, die Klägerin aber jetzt „kalte Füße“ bekomme. Die Klägerin werde aufgefordert, noch in dieser Woche eine endgültige Entscheidung zu treffen. Falls sich die Klägerin gegen eine Versetzung nach M. entscheide, sei sie vom gesetzlichen Übergang betroffen (ABl. 111). Hierauf antwortete Frau S. Herrn R., dass sie dessen Rechtsauffassung nicht teile, allerdings die Entscheidung der Klägerin abwarten wolle. Wenig später meldete sich die Klägerin bei Frau S. und teilte dieser mit, dass sie sich im Hinblick auf eine Versetzung nach M. unsicher sei. Sie überlege sich, zum Jobcenter L. zurückzukehren. Frau S. teilte ihr mit, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht gegeben seien. 10 Mit Schreiben vom 19. Januar 2012 (ABl. 19) versetzte die Bundesagentur für Arbeit die Klägerin mit Wirkung vom 1. Februar 2012 an die Agentur für Arbeit M. (Jobcenter M.). Mit Mail vom 24. Januar 2012 (ABl. 113) teilte die Klägerin dem Internen Service der Arbeitsagentur S. mit, dass sie zum 1. Februar 2012 zurück nach L. kommen werde. Hierauf antwortete ihr Herr L. am selben Tag per Mail, dass in diesem Fall ihr Arbeitsplatz beim beklagten Landkreis sein werde (ABl. 114). 11 Mit Anwaltsschreiben vom 30. Januar 2012 (ABl. 20) teilte die Klägerin der Bundesagentur für Arbeit mit, dass sie die Versetzung nach M. zurückweise. Sie werde ab 1. Februar 2012 nicht mehr zur Arbeitsaufnahme im Jobcenter M. erscheinen. Mit Anwaltsschreiben vom selben Tag (ABl. 23) teilte die Klägerin dem beklagten Landkreis mit, dass ihr Arbeitsverhältnis auf den beklagten Landkreis übergegangen sei. Sie biete ihre Arbeitskraft ab 1. Februar 2012 an. Der beklagte Landkreis antwortete mit Schreiben vom 31. Januar 2012 (ABl. 25), dass die Voraussetzungen für einen gesetzlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht vorlägen. Die Arbeitskraft der Klägerin werde nicht angenommen. 12 Mit ihrer am 2. Februar 2012 eingegangenen Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass zwischen dem beklagten Landkreis und ihr seit 1. Januar 2012 ein Arbeitsverhältnis bestehe. Sie hat vorgetragen, die Voraussetzungen für den gesetzlichen Übergang ihres Arbeitsverhältnisses nach § 6c Abs. 1 SGB II auf den beklagten Landkreis lägen vor. Dass sie vom 2. November 2011 bis 31. Januar 2012 an die Agentur für Arbeit nach M. abgeordnet gewesen sei, hindere den Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht. Es sei nicht Voraussetzung, dass sie zum Stichtag des 31. Dezember 2011 Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Gebiet des beklagten Landkreis wahrgenommen habe. Ausweislich der Entwurfsbegründung habe der Gesetzgeber mit § 6c Abs. 1 SGB II das Ziel verfolgt, die Funktionsfähigkeit der Grundsicherung zu gewährleisten. Es solle qualifiziertes und eingearbeitetes Personal im Interesse der Kontinuität auf die kommunalen Träger übergehen. Aufgrund dieses Gesetzeszwecks könne die kurze Abordnung den gesetzlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht ausschließen. Anders als bei einer Versetzung habe die Abordnung nicht zu einer vollständigen Eingliederung am neuen Einsatzort geführt. 13 Die Klägerin hat beantragt: 14 1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien seit 1. Januar 2012 ein Arbeitsverhältnis besteht. 15 2. Hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Klageantrag Ziff. 1: Der beklagte Landkreis wird verurteilt, die Klägerin als Firmenberaterin im Kommunalen Jobcenter des Landkreis L. zu beschäftigen. 16 3. Hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Klageantrag Ziff. 1, jedoch Unterliegens mit dem Klageantrag Ziff. 2: Der beklagte Landkreis wird verurteilt, der Klägerin eine der Tarifgruppe IV/4 TV-BA entsprechende gleichwertige Tätigkeit, entsprechend der vormaligen bis 31. Dezember 2011 andauernden Beschäftigung der Klägerin bei der Bundesagentur für Arbeit, zu übertragen und die Klägerin entsprechend zu beschäftigen. 17 Der beklagte Landkreis hat beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Er hat vorgetragen, die Voraussetzungen für einen gesetzlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses der Klägerin lägen nicht vor. Voraussetzung für den Übergang sei, dass der Beschäftigte am Tag vor der Zulassung des kommunalen Trägers und mindestens seit 24 Monaten Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung in dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen habe. Der maßgebliche Stichtag sei somit der 31. Dezember 2011. An diesem Tag habe die Klägerin aber keine Aufgaben der Grundsicherung im Gebiet des Landkreises wahrgenommen. Aufgrund der Abordnung sei sie auch nur 22 Monate und einen Tag mit den Aufgaben der Grundsicherung in dem Gebiet des Landkreises befasst gewesen. Maßgebend seien die tatsächlichen Verhältnisse am Stichtag und nicht die Dienststellenzugehörigkeit im personalvertretungsrechtlichen Sinne. Der Gesetzgeber habe nicht auf die personalvertretungsrechtliche Zuordnung, sondern typisierend auf die Aufgabenwahrnehmung abgestellt. Da auch mehrjährige Abordnungen zulässig seien, müsse er andernfalls noch nach Jahren damit rechnen, dass sich abgeordnete Beschäftigte auf einen Übergang ihres Arbeitsverhältnisses berufen könnten. Die Klägerin verstoße auch gegen Treu und Glauben, wenn sie einerseits ihre Versetzung nach M. angestrebt habe und andererseits sich nun auf einen Übergang ihres Arbeitsverhältnisses berufe. 20 Mit Urteil vom 2. Mai 2012 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass zwischen den Parteien seit 1. Januar 2012 ein Arbeitsverhältnis bestehe. Außerdem hat das Arbeitsgericht den beklagten Landkreis verurteilt, die Klägerin als Firmenberaterin im Kommunalen Jobcenter zu beschäftigen oder der Klägerin eine der Tarifgruppe IV/4 TV-BA entsprechende gleichwertige Tätigkeit zu übertragen und die Klägerin entsprechend zu beschäftigen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, auch wenn der Wortlaut des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II für die Auslegung des beklagten Landkreises spreche, deuteten die Systematik, die Materialien und die Zwecke des Gesetzes darauf hin, dass es lediglich auf die Zuordnung des Beschäftigten zu einer im Gebiet des kommunalen Trägers gelegenen Dienststelle ankomme. Hiernach solle das Personal der Aufgabe folgen. Somit könne es letztlich nur darauf ankommen, welcher Stelle der Beschäftigte zugewiesen sei. Die Zufälligkeit einer kurzfristigen Abordnung ändere an der Dienststellenzuweisung nichts. Müsse die Bundesagentur für Arbeit die Klägerin ab 1. Februar 2012 wieder auf ihrer bisherigen Stelle übernehmen, habe sie eine Mitarbeiterin ohne die dazugehörige Aufgabe. Die Klägerin handele nicht treuwidrig, wenn sie sich auf den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses berufe. Der Übergang folge nämlich kraft Gesetzes und ohne Zutun der Klägerin. Dem Hilfsantrag sei in der Fassung des Antrags Ziff. 3 stattzugeben. Soweit sich der beklagte Landkreis darauf berufe, dass der Klägerin im Ausnahmefall auch eine niedriger bewertete Stelle zugewiesen werden könne, habe er einen solchen Ausnahmefall nicht vorgetragen. 21 Gegen das ihm am 23. Mai 2012 zugestellte Urteil hat der beklagte Landkreis am 4. Juni 2012 Berufung eingelegt und diese am 13. Juli 2012 begründet. Er trägt vor, das Arbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft einen Übergang des Arbeitsverhältnisses angenommen. Die feinsinnig herausdestillierten systematischen Unterschiede erschlössen sich dem unbefangenen Leser nicht. Das Arbeitsgericht habe auch verkannt, dass das Gesetz nicht den Übergang von Stellen, sondern denjenigen des Personals anordne. Die Auffassung des Arbeitsgerichts könne zu absurden Ergebnissen führen, wenn beispielsweise die Klägerin während des gesamten 24-Monats-Zeitraums abgeordnet gewesen wäre. Die Erwägung des Gesetzgebers, wonach Erfahrungen in Fachkompetenzen erhalten werden sollten, beziehe sich in erster Linie auf die Vertrautheit mit den regionalen Verhältnissen. Schließlich sei es nicht Zweck des Gesetzes, einen Personalüberhang bei der Bundesagentur für Arbeit zu vermeiden. Soweit das Arbeitsgericht einen Verstoß gegen Treu und Glauben verneint habe, habe es einen klassischen Zirkelschluss produziert. Schließlich habe das Arbeitsgericht auch dem Hilfsantrag Ziff. 3 zu Unrecht stattgegeben. Es habe ihm zu Unrecht das Recht abgeschnitten, der Klägerin eine niedriger bewertete Tätigkeit zu übertragen. Mittlerweile erfolge eine Prozessbeschäftigung der Klägerin, aber nicht - unstreitig - in deren früheren Funktion als Firmenberaterin, weil die Klägerin nur vermindert belastbar sei. 22 Der beklagte Landkreis beantragt, 23 auf die Berufung des beklagten Landkreises wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 2. Mai 2012 - 20 Ca 521/12 - abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. 24 Die Klägerin beantragt, 25 die Berufung zurückzuweisen. 26 Sie trägt vor, der Wortlaut des § 6c Abs. 1 SGB II sei auslegungsbedürftig. Das Arbeitsgericht sei im Rahmen seiner Auslegung zutreffend davon ausgegangen, dass es nicht um die Beschäftigung auf dem Gebiet des jeweiligen kommunalen Trägers, sondern um die Zuordnung zu einer konkreten Dienststelle auf dem Gebiet des kommunalen Trägers ankomme. Nach den Gesetzesmaterialien gelte das Prinzip „Personal folgt der Aufgabe“. Wenn die Bundesagentur für Arbeit vollständig die Aufgabe aufgebe, sei es konsequent, dass alle Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten übergingen. Auf die tatsächlichen Verhältnisse am Stichtag des 31.12.2011 könne es nicht ankommen. Sie habe den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses nicht treuwidrig herbeigeführt. Denn noch während ihrer Abordnung habe ihr die Agentur für Arbeit L. mit Schreiben vom 13. Dezember 2011 mitgeteilt, dass ihr Arbeitsverhältnis auf den beklagten Landkreis übergehe. Das Arbeitsgericht habe auch dem Hilfsantrag Ziff. 3 zu Recht stattgegeben, weil ein Ausnahmefall für die Übertragung einer niedriger bewerteten Tätigkeit nicht vorliege. Zum Sachverhalt sei ergänzend vorzutragen, dass sie seit 7. Mai 2012 bei dem beklagten Landkreis weiterbeschäftigt werde. Sie werde zwar nicht als Firmenberaterin eingesetzt, aber in einer anderen Abteilung. Die Behauptung des beklagten Landkreises, sie sei aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur nur vermindert belastbar, sei unzutreffend. 27 Mit Schriftsatz vom 28. August 2012 hat die Klägerin der Bundesagentur für Arbeit den Streit verkündet. Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2012 ist die Bundesagentur für Arbeit dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten. 28 Wegen der Einzelheiten des Sach -und Streitstands wird gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG, § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen verwiesen. Entscheidungsgründe I. 29 Die Berufung des beklagten Landkreises ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. c ArbGG statthaft. Sie ist auch gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 66 Abs. 1 ArbGG, in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. II. 30 Die Berufung des beklagten Landkreises ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass zwischen der Klägerin und dem beklagten Landkreis seit 1. Januar 2012 aufgrund eines gesetzlichen Übergangs ein Arbeitsverhältnis besteht (dazu 1.). Der beklagte Landkreis ist daher verpflichtet, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu den in § 6c Abs. 5 SGB II geregelten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen (dazu 2.). 31 1. Die Klage ist mit dem Feststellungsantrag zu 1 begründet, weil zwischen der Klägerin und dem beklagten Landkreis seit 1. Januar 2012 aufgrund eines gesetzlichen Übergangs ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Kammer folgt der Auffassung des Arbeitsgerichts, wenn auch nicht in allen Teilen der Begründung. 32 a) Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO, mit der die zwischen den Parteien streitige Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Arbeitsverhältnisses abschließend geklärt werden soll. Das erforderliche Feststellungsinteresse besteht, nachdem zwischen den Parteien der gesetzliche Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den beklagten Landkreis streitig ist. Eine Feststellungsklage wird in vergleichbaren Fallgestaltungen, so z.B. im Falle eines streitigen Übergangs des Arbeitsverhältnisses nach § 613a Abs. 1 BGB, allgemein als zulässig angesehen (vgl. nur KR-Treber, 10. Aufl., § 613a BGB Rn 206). 33 b) Die Klage ist begründet. Das zwischen der Klägerin und der Bundesagentur bestehende Arbeitsverhältnis ist mit Wirkung zum 1. Januar 2012 gemäß § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II auf den beklagten Landkreis übergegangen. Das ergibt die Auslegung der genannten Vorschrift. 34 aa) Gemäß § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II treten die Beamten und Arbeitnehmer (im Folgenden: Beschäftigte) der Bundesagentur, die am Tag vor der Zulassung eines weiteren kommunalen Trägers nach § 6a Abs. 2 SGB II und mindestens seit 24 Monaten Aufgaben der Bundesagentur als Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II in dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen haben, zum Zeitpunkt der Neuzulassung kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers über. Die Vorschrift ist in mehrfacher Hinsicht auslegungsbedürftig. 35 (1) Wie von beiden Parteien zutreffend vorgetragen, erfolgte die Neufassung des § 6a SGB II durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 3. August 2010 (BGBl. I, 1112) im Zusammenhang mit dem Vorhaben des Gesetzgebers, eine begrenzte Zahl weiterer kommunaler Träger für die alleinige Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung zuzulassen. Die neu gefasste Vorschrift sollte sicherstellen, dass die Funktionsfähigkeit der Grundsicherung bei Zulassung weiterer kommunaler Träger gewährleistet bleibe. Hierzu waren die kommunalen Träger nach Auffassung des Gesetzgebers auf die personelle Kontinuität und die Erfahrung und Fachkompetenz der Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit angewiesen (Entwurfsbegründung vom 4. Mai 2010, Bundestags-Drucksache 17/1555 S. 19). Die Zulassung weiterer kommunaler Träger konnte erfolgen, nachdem der Gesetzgeber durch die Einfügung des Art. 91e GG die erforderliche Rechtsgrundlage für die künftige Zusammenarbeit zwischen Bund und Kommunen geschaffen hatte (BGBl. I, 944). Die Einfügung des Art. 91e GG war wiederum erforderlich geworden, weil das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 20. Dezember 2007 (2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04 - BVerGE 199, 331) die bisherige Regelung des § 44b SGB II für verfassungswidrig erklärt hatte. Art. 91e Abs. 2 GG eröffnet nun für eine begrenzte Zahl von Kommunen die Möglichkeit, die Aufgaben der Grundsicherung allein in kommunaler Zuständigkeit wahrzunehmen. Die Zulassung des beklagten Landkreises erfolgte durch die Änderung der Kommunalträger-Zulassungsverordnung am 20. August 2012 (BGBl. I, 1768). 36 (2) Dem Wortlaut des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II kann noch mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, dass der gesetzliche Übergang der Arbeitsverhältnisse an zwei Voraussetzungen geknüpft ist: 1. Die Beschäftigten müssen am Tag vor der Zulassung des weiteren kommunalen Trägers nach § 6a Abs. 2 SGB II Aufgaben der Grundsicherung in dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen haben. 2. Die Beschäftigten müssen die Aufgaben der Grundsicherung mindestens seit 24 Monaten in dem fraglichen Gebiet wahrgenommen haben. Durch die Verwendung des Wortes „seit“ wird der Bezug zum Zulassungsstichtag hergestellt. Es genügt nach dem Gesetzeswortlaut nicht, dass der Beschäftigte Aufgaben der Grundsicherung „irgendwann“ wahrgenommen hat. Die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung muss vielmehr innerhalb der letzten 24 Monate vor der Zulassung des weiteren kommunalen Trägers in dessen Gebiet stattgefunden haben (so auch ArbG Stendal 2. Mai 2012 - 4 Ca 273/12 - Juris; ungenau Juris PK-SGB II - Meyerhoff, 3. Aufl., § 6c Rn 16; Beck´scher Online-Kommentar Sozialrecht - Fahlbusch, § 6c SGB II, Oestreicher-Mayer, SGB II, § 6c Rn. 15). 37 (3) Die Vorschrift des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II befasst sich allerdings nur mit dem Normalfall, dass die Beschäftigten die Aufgaben der Grundsicherung am Zulassungsstichtag und 24 Monate zuvor ohne Unterbrechung in dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen haben. Für die „Störfälle“ hat der Gesetzgeber keine Regelung getroffen. Darunter sind zum einen diejenigen Fallgestaltungen zu verstehen, bei denen zwar die Gebietsbezogenheit der Aufgabenwahrnehmung vorlag, die Aufgabenwahrnehmung selbst aber innerhalb des 24-monatigen Bezugszeitraum während des Zeitraums unterbrochen war oder am Zulassungsstichtag nicht gegeben war. Hierbei können als unproblematisch noch diejenigen Fallgestaltungen ausgeschieden werden, bei denen die Aufgabenwahrnehmung aufgrund der gesetzlich oder tariflich immer wieder eintretenden Arbeitsbefreiungstatbestände unterbrochen war. Darunter fallen etwa die Unterbrechungszeiten durch Urlaub und Feiertage. Zweifelhaft ist die Sachlage aber schon dann, wenn die Unterbrechungzeit auf (längerer) Arbeitsunfähigkeit, Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit und personalvertretungsrechtlicher Freistellung beruhte. Zu diesen „Störfällen“ lässt sich aus dem Gesetzeswortlaut keine eindeutige Lösung herleiten. 38 Gleiches gilt für die weitere Fallgestaltung, dass zwar die Wahrnehmung von Aufgaben der Grundsicherung während des 24-monatigen Bezugszeitraums gegeben war, es jedoch an der Gebietsbezogenheit der Aufgabenwahrnehmung während des Bezugszeitraums oder am Zulassungsstichtag ganz oder teilweise fehlte. Hierunter fällt die hier vorliegende Fallgestaltung der Abordnung in eine andere Dienststelle, aber auch Abordnungen aus einer anderen Dienststelle. Auch zu diesem „Störfall“ lässt sich aus dem Gesetzeswortlaut keine eindeutige Lösung herleiten. 39 bb) Die somit vorzunehmende Auslegung des einfachen Rechts und die Wahl der hierbei anzuwendenden Methoden ist Sache der Fachgerichte. Bei der Auslegung von Gesetzen ist der Wortlaut der Vorschrift, der systematische Gesamtzusammenhang, die Entstehungsgeschichte und der Zweck, soweit er im Gesetz erkennbar Ausdruck gefunden hat, zugrundezulegen (vgl. nur BAG 15. November 2011 - 9 AZR 348/10 - NZA 2012, 323). Hierbei ist es den Gerichten nicht untersagt, das Recht fortzuentwickeln. Die Anpassung des geltenden Rechts an veränderte Verhältnisse gehört zu den Aufgaben der Dritten Gewalt. Der Richter darf sich aber nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen. Er muss die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren und den Willen des Gesetzgebers unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung bringen. Eine Auslegung, die den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keine Stütze im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/10 - NJW 2011, 836). 40 cc) Geht man somit zunächst vom Wortlaut des Gesetzes aus, so lassen sich hieraus kaum Anhaltspunkte entnehmen. Zwar stellt der Wortlaut - wie das Arbeitsgericht hervorgehoben hat - auf die Aufgabenwahrnehmung und deren Gebietsbezogenheit ab. Wie das Beispiel des freigestellten Personalratsmitglieds zeigt, dürfen aber die beiden Tatbestandsvoraussetzungen „Gebiet“ und „Aufgabenwahrnehmung“ nicht so ausgelegt werden, dass das gesetzgeberische Ziel der personellen Kontinuität verfehlt würde. Hiernach bieten sich als sinnvolle Auslegungsalternativen die folgenden beiden Varianten an: 41 - Die erforderliche gebietsbezogene Aufgabenwahrnehmung liegt nur dann vor, wenn der Beschäftigte zumindest potentiell dem Direktionsrecht der im Gebiet des kommunalen Trägers gelegenen Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit unterlag (so der beklagte Landkreis). 42 - Für die erforderliche gebietsbezogene Aufgabenwahrnehmung genügt es, dass die im Gebiet des kommunalen Trägers gelegene Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit für den betreffenden Beschäftigten dienstrechtlich zuständig bzw. der Beschäftigte einer (Plan)stelle zugeordnet war (so die Klägerin und das Arbeitsgericht). 43 In ihrem Prozesshandbuch für den Übergang von gemeinsamen Einrichtungen und Agenturen für Arbeit mit getrennter Aufgabenwahrnehmung in zugelassene kommunale Träger (Stand 03.11.2011, abrufbar unter www.arbeitsagentur.de - Veröffentlichungen - Weisungen - Arbeitslosengeld - Handlungsempfehlungen - Geschäftsanweisungen - Geschäftsanweisung 29/11) hat die Bundesagentur für Arbeit die verschiedenen „Störfälle“ beschrieben und für den nachgeordneten Bereich entsprechende Weisungen erlassen. Zur Frage der Auswirkungen einer Abordnung im 24-monatigen Bezugszeitraum enthält das Prozesshandbuch unter Nr. 2.1.5.1 folgende Weisungen: 44 „Sind Beschäftigte einer Agentur für Arbeit mit getrennter Aufgabenwahrnehmung im Bezirk eines zukünftigen zugelassenen kommunalen Trägers oder frühere Beschäftigte einer gemeinsamen Einrichtung im Bezirk eines zukünftigen zugelassenen kommunalen Trägers am o.g. Stichtag in eine andere Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit abgeordnet, werden diese nicht vom gesetzlichen Übergang erfasst, weil sie vor dem Tag der Zulassung des kommunalen Trägers keine Aufgaben der Grundsicherung in dem Gebiet des Kommunalträgers wahrnehmen.“ 45 „Zeiten einer Abordnung unterbrechen die erforderliche Tätigkeit von 24 Monaten vor dem 31.12.2011 nicht, wenn die Beschäftigten weiterhin auf einer Planstelle oder Stelle des Rechtskreises des SGB II geführt und die Zuweisung zu einer gemeinsamen Einrichtung (soweit gebildet) nicht aufgehoben wurde.“ 46 Auf der Grundlage dieser Weisungen des Prozesshandbuches strich der beklagte Landkreis die Klägerin im Dezember 2011 von der Liste der übergehenden Beschäftigten, weil diese vom 2. November 2011 bis 31. Januar 2012 an die Agentur für Arbeit in M. abgeordnet war. Als verwaltungsinterne Weisung bindet das Prozesshandbuch die Gerichte für Arbeitssachen aber bei der Auslegung des Gesetzes nicht. Anders als beim rechtsgeschäftlichen Übergang der Arbeitsverhältnisse nach § 613a Abs. 1 BGB kann die Zuordnung der Arbeitnehmer auch nicht von einem übereinstimmenden Willen der Beteiligten abhängig gemacht werden (vgl. dazu KR-Treber, 10. Aufl., § 613a BGB Rn 104). Ein solcher könnte im Streitfall darin gesehen werden, dass Frau S. die Klägerin von der Liste der übergehenden Arbeitnehmer strich und die Bundesagentur für Arbeit bis zu der Mail von Herrn R. an Frau S. vom 18. Januar 2012 dieser Streichung nicht widersprach. Abgesehen davon, dass die Klägerin von dieser Streichung nichts wusste, kann es für den gesetzlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II aber nur darauf ankommen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Übergang erfüllt sind oder nicht. 47 dd) Der systematische Zusammenhang der Vorschrift ergibt keinen weiteren Aufschluss für eine der beiden aufgezeigten Auslegungsmöglichkeiten. 48 (1) Das Arbeitsgericht hat hierzu die Auffassung vertreten, die Vorschrift des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II stehe in einem engen Zusammenhang mit der Vorschrift des § 6a Abs. 2 Nr. 3 SGB II. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber eine einheitliche Regelung habe treffen wollen. Während die erstgenannte Vorschrift auf die Aufgabenwahrnehmung in dem Gebiet des kommunalen Trägers abstelle, beziehe sich die zweitgenannte Vorschrift auf die im Gebiet des kommunalen Trägers gelegene Arbeitsgemeinschaft oder Agentur für Arbeit. Außerdem spreche auch die Übernahmeverpflichtung von nur 90 % des Personals gegen die Annahme, dass eine gebietsbezogene tatsächliche Beschäftigung vorausgesetzt werde. 49 (2) Beide Gesichtspunkte besitzen aber nur wenig Aussagekraft. Gleich wie man das Verhältnis der beiden Vorschriften sieht, erfüllte die Klägerin auch nicht die in § 6a Abs. 2 Nr. 3 SGB II angeführte Voraussetzung, dass sie mindestens seit 24 Monaten in einer im Gebiet des kommunalen Trägers gelegenen Arbeitsgemeinschaft tätig war. Denn aufgrund ihrer Abordnung zum 2. November 2011 nach M. war die Klägerin außerhalb des fraglichen Gebiets tätig. Auch der Umstand, dass die Übernahmeverpflichtung des kommunalen Trägers auf 90 % der Beschäftigten begrenzt ist, steht mit der hier weit entscheidenden Frage in keinem unmittelbaren Zusammenhang. Die Übernahmebeschränkung auf 90 % des Personals soll dem kommunalen Träger die Möglichkeit geben, die personelle Ausstattung hinreichend selbst zu gestalten. Es soll sichergestellt werden, dass der kommunale Träger bis zu 10 % eigenes Personal einsetzen und so die Aufgabenwahrnehmung durch den Einsatz von eigenen personellen Ressourcen bestimmen kann (Entwurfsbegründung vom 4. Mai 2010, Bundestags-Drucksache 17/1555 S. 17). Demgegenüber geht es hier um die Frage, auf welche Weise die übergehenden Arbeitsverhältnisse bestimmt werden. 50 ee) Den Gesetzesmaterialien lassen sich zumindest gewisse Hinweise zur Behandlung der „Störfälle“ entnehmen. 51 (1) Mit der Vorschrift des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Funktionsfähigkeit der Grundsicherung bei der Zulassung weiterer kommunaler Träger gewährleistet bleibt. Die kommunalen Träger sollten von der personellen Kontinuität und den Erfahrungen und Fachkompetenzen der Beschäftigten der Bundesagentur profitieren. Auszugsweise heißt es in der Entwurfsbegründung (Bundestags-Drucksache 17/1555 S. 19): 52 „Es gilt das Prinzip 'Personal folgt der Aufgabe'. Da alle Aufgaben übergehen, für die die Bundesagentur im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende zuständig ist, geht kraft Gesetzes auch das gesamte Personal, das diese Aufgaben wahrgenommen hat, zunächst zum zugelassenen kommunalen Träger über. Es wird davon ausgegangen, dass Beschäftigte, die die Aufgaben bisher im Wege der Amtshilfe wahrnehmen, auch in Zukunft beim kommunalen Träger eingesetzt werden.“ 53 Obwohl sich der Gesetzgeber somit mit den „Störfällen“ nicht näher befasst hat, spricht der Grundsatz „Personal folgt der Aufgabe“ doch immerhin dafür, dass der Gesetzgeber von einem umfassenden Übergang des Personals ausging. Dem kommunalen Träger sollte erfahrenes und kompetentes Personal zur Verfügung gestellt werden. Dies bedeutet gleichzeitig, dass bei der Bundesagentur für Arbeit - von der 10 %igen Rückgabequote abgesehen - kein Personal verbleiben sollte, für das mangels Aufgabe keine Verwendung mehr besteht. Insofern dient die Vorschrift des § 6 c Abs. 1 S. 1 SGB II mittelbar durchaus dem Ziel, einen Personalüberhang bei der Bundesagentur für Arbeit zu vermeiden (so auch Beck´scher Online-Kommentar Sozialrecht - Fahlbusch, § 6c SGB II). 54 Der Übergang sollte - wie sich aus den weiteren Ausführungen in der Entwurfsbegründung auf S. 20 ergibt - lediglich durch die Möglichkeit des kommunalen Trägers begrenzt werden, bis zu 10 % des zunächst vollständig übergegangenen Personals der Bundesagentur innerhalb von drei Monaten wieder zur Verfügung zu stellen. Der Grundsatz der personellen Kontinuität deutet darauf hin, dass jedenfalls auf eine kurzfristige Dauer angelegte Unterbrechungen der Aufgabenwahrnehmung dem gesetzlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht entgegenstehen sollen. Schließlich spricht auch der Aspekt „Erhaltung der Fachkompetenz“ dafür, dass jedenfalls kurzfristige Unterbrechungen des 24-Monats-Zeitraums für den Übergang des Arbeitsverhältnisses unschädlich sein sollen. Denn selbst wenn ein Beschäftigter die Aufgaben der Grundsicherung vorübergehend nicht oder außerhalb des Gebiets des kommunalen Trägers wahrnimmt, wird hierdurch seine Fachkompetenz nicht entscheidend gemindert. Dies gilt auch, wenn man entscheidend auf die Vertrautheit mit den örtlichen Gegebenheiten abstellt. 55 Es kann weiter nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, nur das am Zulassungsstichtag faktisch „auf den Stellen“ befindliche Personal werde vom Übergang der Arbeitsverhältnisse erfasst. Eine solche Annahme wäre geradezu naiv. Denn in der Praxis sind vielfach mal mehr und mal weniger Beschäftigte einer Dienststelle zugeordnet, als dieser Stellen oder Planstellen zur Verfügung stehen. Es ist dem Konzept des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II immanent, dass ggf. mehr Arbeitsverhältnisse übergehen, als in der betreffenden Dienststelle Stellen oder Planstellen zur Verfügung stehen oder faktisch besetzt sind. 56 ff) Der Sinn und Zweck der Vorschrift spricht dafür, dass jedenfalls Abordnungen in eine andere Dienststelle, die nur von kurzfristiger Dauer sind, gesetzlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht entgegenstehen. 57 (1) Dem beklagten Landkreis ist darin zuzustimmen, dass die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung „Gebietsbezogenheit“ nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht von der dienstrechtlichen Zuständigkeit, oder, was gleichbedeutend ist, von der formalen Zuweisung der Aufgabe abhängig gemacht werden kann. Die Unterscheidung zwischen den dienstrechtlichen Begriffen der „Abordnung“ und „Versetzung“ und der Begriff der „formalen Zuweisung“ sind im vorliegenden Zusammenhang nicht weiterführend. Zutreffend weist der beklagte Landkreis in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ihm ansonsten aufgrund des gesetzlichen Übergangs der Arbeitsverhältnisse Beschäftigte „aufgedrängt“ werden könnten, die aufgrund einer Abordnung während des gesamten 24-monatigen Bezugszeitraums Aufgaben der Grundsicherung in einem anderen Gebiet wahrgenommen haben. Auch wenn die Abordnung definitionsgemäß die vorübergehende Übertragung einer anderen Tätigkeit ist, muss bedacht werden, dass in der Praxis zum Teil sehr lange Abordnungen, oft mit dem Ziel der späteren Versetzung vorgenommen werden. 58 Auf der anderen Seite lässt es sich nicht mit dem Gesetzeszweck in Einklang bringen, einen Beschäftigten, der zur Dienstaushilfe nur wenige Tage an eine andere Dienststelle des Bundesagentur für Arbeit abgeordnet wurde, von dem gesetzlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses auszunehmen. Dies gilt auch dann, wenn die Abordnung kurz vor dem Zulassungsstichtag erfolgte. Zu denken ist etwa an den Fall, dass ein Beschäftigter wegen eines Personalengpasses um den Jahreswechsel 2011/2012 abgeordnet worden wäre. In beiden Fällen ist ersichtlich, dass der Beschäftigte seine Tätigkeit in der abordnenden Dienststelle alsbald wieder aufnehmen und damit zu dem übergehenden Personenkreis zählen soll. Die im Prozesshandbuch der Bundesagentur für Arbeit vorgenommene Unterscheidung der beiden Fallgestaltungen (unter 2.1.5.1.) überzeugt nicht. Der Übergang des Arbeitsverhältnisses kann nicht vom zufälligen Zeitpunkt der Abordnung abhängig gemacht werden. 59 (2) Hiernach entspricht die Auslegung, dass auf jeden Fall kurzfristige Abordnungen den gesetzlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht hindern, am ehesten dem Prinzip „Personal folgt der Aufgabe“. Für diese Annahme lässt sich anführen, dass ein Beschäftigter aufgrund einer kurzfristigen Abordnung seine Erfahrungen und Fachkompetenzen auch bezogen auf das Gebiet des kommunalen Trägers nicht verliert. Für diese Annahme spricht weiter, dass nur auf diese Weise die in der Entwurfsbegründung (Bundestagsdrucksache 17/1555 S. 17) angesprochene Sicherheit für die Beschäftigten erreicht werden kann. Würde bereits eine kurzfristige Abordnung während des Bezugszeitraums oder auch über den Zulassungsstichtag hinaus den Übergang des Arbeitsverhältnisses hindern, so wären die Beschäftigten kaum noch für eine Abordnung während des Bezugszeitraums zu gewinnen. 60 Schließlich führt die hier vorgenommene Abgrenzung zu einem angemessenen Ausgleich der Belange der personalabgebenden Bundesagentur für Arbeit und des personalübernehmenden kommunalen Trägers. Würde bereits eine kurzfristige Abordnung dem Übergang des Arbeitsverhältnisses entgegenstehen, so ergäbe sich hierdurch ein Überhang an Personal bei der Bundesagentur für Arbeit, die für das Personal wegen des Wegfalls der Aufgabe keinen Beschäftigungsbedarf mehr hätte. Umgekehrt müsste, wenn bereits kurzfristige Abordnungen den Übergang des Arbeitsverhältnisses hindern würden, die personalübernehmende Kommune befürchten, dass ihr aufgrund von kurzfristigen Abordnungen aus der Dienststelle heraus qualifiziertes Personal abgezogen, das sie für den Aufgabenzuwachs benötigt. Es widerspricht dem Grundsatz „Personal folgt der Aufgabe“, wenn durch kurzfristig angelegte Personalverschiebungen der Kreis der übergehenden Arbeitsverhältnisses gesteuert werden könnte. 61 (3) Als Orientierungshilfe zur Bemessung der Kurzfristigkeit der Abordnung kann nach Auffassung der Kammer die Regelung des § 75 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG herangezogen werden. Soweit der Gesetzgeber die erforderliche Konkretisierung unterlassen hat, ist eine solche durch die Rechtsprechung oft unumgänglich und auch nicht selten (vgl. BAG 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - AP TzBfG § 14 Nr. 82). Nach der genannten Vorschrift unterfällt die Abordnung nur dann dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats, wenn die Abordnung mehr als drei Monate beträgt. Hierin liegt die Wertung des Gesetzgebers, dass kurzfristige Abordnungen weder im Hinblick auf kollektive Interessen, insbesondere bzgl. einer Nachbesetzung der Stelle, noch zum Schutz des Beschäftigten der Mitbestimmung des Personalrats bedürfen. Bei einer nicht mehr als dreimonatigen Abordnung ist im Regelfall davon auszugehen, dass der Beschäftigte seine Tätigkeit in der abordnenden Dienststelle alsbald wieder aufnimmt. Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass dem Erfordernis der Gebietsbezogenheit der Aufgabenwahrnehmung jedenfalls dann noch genügt ist, wenn eine dreimonatige Abordnungsdauer nicht überschritten wurde. Ob es Fallgestaltungen gibt, die eine Abweichung „nach oben oder unten“ rechtfertigen, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Eine Ausnahme könnte etwa dann angenommen werden, wenn die Abordnung zugleich mit dem späteren Ziel der Versetzung ausgesprochen wurde. 62 gg) Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so liegen im Streitfall die gesetzlichen Voraussetzungen für den Übergang des Arbeitsverhältnisses der Klägerin auf den beklagten Landkreis vor. Die Klägerin wurde mit Wirkung vom 2. November 2011 befristet bis zum 31. Januar 2012 an die Agentur für Arbeit M. abgeordnet. Die Abordnung erfolgte, wie in der Berufungsverhandlung klargestellt wurde, aus dienstlichen Gründen und nicht etwa deswegen, weil die Klägerin bereits zuvor am 16. September 2011 einen Versetzungsantrag aus persönlichen Gründen gestellt hatte. Grund für die Abordnung war, dass die Bundesagentur für Arbeit im Jobcenter M. Personalbedarf hatte, während die Stelle der Klägerin im Jobcenter L. vorübergehend unbesetzt gelassen werden konnte. Aus diesem Umstand durfte der beklagte Landkreis nicht schließen, dass der Arbeitsplatz der Klägerin im Jobcenter L. künftig unbesetzt bleiben solle. Aus der Befristung der Abordnung bis zum 31. Januar 2012 war zu ersehen, dass die Klägerin ihre Tätigkeit im Jobcenter L. wieder aufnehmen werde. 63 An dieser Sachlage ändert sich auch nichts aufgrund des weiteren Umstands, dass die Klägerin am 16. September 2011 ihre Versetzung aus persönlichen Gründen beantragt hatte. Über den Versetzungsantrag wurde bis Ende des Jahres 2011 nicht entschieden. Erst kurz vor dem Zulassungsstichtag, am 19. Dezember 2011, nahm der Personalleiter des Internen Service Stuttgart, Herr L., mit der Klägerin Kontakt auf. Er teilte mit, dass man den Versetzungsantrag der Klägerin nicht auffinde, und bat die Klägerin, den Versetzungsantrag nochmals zu stellen. Ferner unterrichtete er die Klägerin darüber, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht auf den beklagten Landkreis übergehe, sie also Mitarbeiterin der Arbeitsagentur L. bleibe. Am Schluss der Mail stellte er ausdrücklich die Frage: „Das ist doch das, was Sie wollen?“. 64 Bis zum Zulassungsstichtag am 31. Dezember 2012 ergab sich damit gerade keine Klarheit darüber, ob die Klägerin ihre Versetzung nach M. weiter verfolge. Die Klägerin antwortete Herrn L. mit Mail vom 24. Januar 2012, dass für sie nicht nur das „Wo“, sondern das „Was“ relevant sei. Ein Verbleib in M. sei ihr daher nicht möglich. Dieser Mailwechsel belegt, dass die Versetzung der Klägerin zur Arbeitsagentur M. keineswegs „ausgemachte Sache“ war, sondern die bereits am 19. Januar 2012 vorgenommene Versetzung der Klägerin nicht (mehr) deren Willen entsprach. Davon, dass die Abordnung somit von vornherein mit der Zielsetzung erfolgte, die Klägerin nach M. zu versetzen, kann hiernach nicht gesprochen werden. Jedenfalls musste der beklagte Landkreis, bezogen auf den maßgeblichen Zulassungsstichtag, damit rechnen, dass die Klägerin nach L. zurückkehren werde. Denn am 1. Januar 2012 war die Versetzung der Klägerin noch nicht einmal veranlasst worden. 65 c) Die Kammer kann sich nicht der Auffassung des beklagten Landkreises anschließen, die Berufung der Klägerin auf den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses verstoße gegen Treu und Glauben. 66 aa) Hierbei kann dieser rechtliche Gesichtspunkt nicht schon mit dem Argument verworfen werden, der Übergang des Arbeitsverhältnisses erfolge kraft Gesetzes. Auch wenn eine Rechtsfolge kraft Gesetzes eintritt, kann es gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn die Voraussetzungen für den Eintritt der Rechtsfolge treuwidrig geschaffen werden. Dies ist in anderen Zusammenhängen bereits anerkannt (z.B. Wechsel der Steuerklasse zur Erhöhung einer gesetzlichen Leistung, BAG 18. August 2004 - 5 AZR 518/03 - ZTR 2005, 165). 67 bb) Die Klägerin hat aber die Voraussetzungen für den gesetzlichen Übergang ihres Arbeitsverhältnisses nicht treuwidrig geschaffen. Es trifft zwar zu, dass sich die Klägerin im September des Jahres 2011 um eine Versetzung nach M. bemüht hat. Aus dieser Versetzung war aber bis zum Zulassungsstichtag nichts geworden. Sie konnte daher davon ausgehen, dass ihre Abordnung am 31. Januar 2012 enden werde. Zwischenzeitlich erhielt die Klägerin die Mitteilung von Herrn Sch. vom 13. Dezember 2011, wonach ihr Arbeitsverhältnis auf den beklagten Landkreis übergehe. Ab dem 18. Januar 2012 folgte sodann die Mail bzw. Telefonkorrespondenz zwischen der Klägerin, Frau S. und den Vertretern der Agentur für Arbeit S.. In diesem Zusammenhang vertrat Herr L. entgegen der Auffassung von Herrn Sch. die Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht auf den beklagten Landkreis übergehe. 68 Dass die Klägerin unter diesen Umständen die Frage nach der für sie passenden Beschäftigung aufwarf, ist nachvollziehbar. Die Klägerin wollte unter den gegebenen Umständen Klarheit über ihre weitere berufliche Zukunft gewinnen, die sie aufgrund des bisherigen „Hin und Her“ vermisste. Unter diesen Umständen ist es nicht gerechtfertigt, der Klägerin widersprüchliches Verhalten vorzuwerfen. 69 Dies gilt umso mehr, als es selbst aufgrund des unstreitigen Sachverhalts augenfällig ist, dass der wirkliche Grund für die Auseinandersetzung zwischen dem beklagten Landkreis und der Bundesagentur für Arbeit über den Übergang des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin nicht darin liegt, einen Personalüberhang beim kommunalen Träger zu vermeiden. Gleich wie schwerwiegend man die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin zur Zeit einschätzt, geht es in Wirklichkeit um die Frage, welche Dienststelle das Risiko von krankheitsbedingten Fehlzeiten oder zumindest einer krankheitsbedingten Leistungseinschränkung der Klägerin zu tragen hat. Mit dem Gesichtspunkt, die personelle Kontinuität bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung zu gewährleisten, steht dieses Motiv in keinem Zusammenhang. Denn dass die Klägerin abstrakt betrachtet über die erforderlichen Erfahrungen und Kompetenzen auf dem Gebiet der Grundsicherung verfügt, kann nicht in Abrede gestellt werden. Die subjektiv nachvollziehbare Absicht, keine personellen Problemfälle in die Dienststelle zu holen, wird vom Gesetzeszweck nicht gedeckt. 70 2. Der Weiterbeschäftigungsantrag zu Ziff. 2 und 3 ist ebenfalls begründet. 71 a) Der Weiterbeschäftigungsantrag ist zulässig. Erstinstanzlich hat die Klägerin beantragt, den beklagten Landkreis zu verurteilen, sie ohne zeitliche Begrenzung als Firmenberaterin oder in einer gleichwertigen Tätigkeit zu beschäftigen. Das Arbeitsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben, als es den beklagten Landkreis zu einer Beschäftigung mit einer tarifrechtlich gleichwertigen Tätigkeit verurteilt hat. 72 In der Berufungsinstanz hat die Klägerin den Weiterbeschäftigungsantrag auf den Hinweis der Kammer, der Beschäftigungsantrag könne möglicherweise auf ein Rechtsgutachten über die künftige Beschäftigung der Klägerin hinauslaufen, zeitlich auf den rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits eingeschränkt. Damit handelt es sich vorliegend um einen typischen Weiterbeschäftigungsantrag, der auf die Beschäftigung der Klägerin für die Dauer des vorliegenden Rechtsstreits ausgerichtet ist. In dieser Form bestehen gegen den Antrag keine Zulässigkeitsbedenken. 73 b) Der Antrag ist auch begründet. Er ergibt sich aus den Grundsätzen, die der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluss vom 27. Februar 1985 (GS 1/84-AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 14) entwickelt hat. Hierbei ist der Klägerin gemäß § 6c Abs. 5 Satz 1 SGB II grundsätzlich eine tarifrechtlich gleichwertige Tätigkeit zu übertragen. Nur wenn dies im Ausnahmefall nicht möglich wäre, könnte ihr nach Satz 2 der Vorschrift eine niedriger bewertete Tätigkeit übertragen werden. III. 74 Der beklagte Landkreis hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Außerdem waren ihm gemäß § 74 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO die durch die Nebenintervention der Bundesagentur für Arbeit verursachten Kosten aufzuerlegen. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Gründe I. 29 Die Berufung des beklagten Landkreises ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. c ArbGG statthaft. Sie ist auch gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 66 Abs. 1 ArbGG, in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. II. 30 Die Berufung des beklagten Landkreises ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass zwischen der Klägerin und dem beklagten Landkreis seit 1. Januar 2012 aufgrund eines gesetzlichen Übergangs ein Arbeitsverhältnis besteht (dazu 1.). Der beklagte Landkreis ist daher verpflichtet, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu den in § 6c Abs. 5 SGB II geregelten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen (dazu 2.). 31 1. Die Klage ist mit dem Feststellungsantrag zu 1 begründet, weil zwischen der Klägerin und dem beklagten Landkreis seit 1. Januar 2012 aufgrund eines gesetzlichen Übergangs ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Kammer folgt der Auffassung des Arbeitsgerichts, wenn auch nicht in allen Teilen der Begründung. 32 a) Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO, mit der die zwischen den Parteien streitige Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Arbeitsverhältnisses abschließend geklärt werden soll. Das erforderliche Feststellungsinteresse besteht, nachdem zwischen den Parteien der gesetzliche Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den beklagten Landkreis streitig ist. Eine Feststellungsklage wird in vergleichbaren Fallgestaltungen, so z.B. im Falle eines streitigen Übergangs des Arbeitsverhältnisses nach § 613a Abs. 1 BGB, allgemein als zulässig angesehen (vgl. nur KR-Treber, 10. Aufl., § 613a BGB Rn 206). 33 b) Die Klage ist begründet. Das zwischen der Klägerin und der Bundesagentur bestehende Arbeitsverhältnis ist mit Wirkung zum 1. Januar 2012 gemäß § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II auf den beklagten Landkreis übergegangen. Das ergibt die Auslegung der genannten Vorschrift. 34 aa) Gemäß § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II treten die Beamten und Arbeitnehmer (im Folgenden: Beschäftigte) der Bundesagentur, die am Tag vor der Zulassung eines weiteren kommunalen Trägers nach § 6a Abs. 2 SGB II und mindestens seit 24 Monaten Aufgaben der Bundesagentur als Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II in dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen haben, zum Zeitpunkt der Neuzulassung kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers über. Die Vorschrift ist in mehrfacher Hinsicht auslegungsbedürftig. 35 (1) Wie von beiden Parteien zutreffend vorgetragen, erfolgte die Neufassung des § 6a SGB II durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 3. August 2010 (BGBl. I, 1112) im Zusammenhang mit dem Vorhaben des Gesetzgebers, eine begrenzte Zahl weiterer kommunaler Träger für die alleinige Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung zuzulassen. Die neu gefasste Vorschrift sollte sicherstellen, dass die Funktionsfähigkeit der Grundsicherung bei Zulassung weiterer kommunaler Träger gewährleistet bleibe. Hierzu waren die kommunalen Träger nach Auffassung des Gesetzgebers auf die personelle Kontinuität und die Erfahrung und Fachkompetenz der Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit angewiesen (Entwurfsbegründung vom 4. Mai 2010, Bundestags-Drucksache 17/1555 S. 19). Die Zulassung weiterer kommunaler Träger konnte erfolgen, nachdem der Gesetzgeber durch die Einfügung des Art. 91e GG die erforderliche Rechtsgrundlage für die künftige Zusammenarbeit zwischen Bund und Kommunen geschaffen hatte (BGBl. I, 944). Die Einfügung des Art. 91e GG war wiederum erforderlich geworden, weil das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 20. Dezember 2007 (2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04 - BVerGE 199, 331) die bisherige Regelung des § 44b SGB II für verfassungswidrig erklärt hatte. Art. 91e Abs. 2 GG eröffnet nun für eine begrenzte Zahl von Kommunen die Möglichkeit, die Aufgaben der Grundsicherung allein in kommunaler Zuständigkeit wahrzunehmen. Die Zulassung des beklagten Landkreises erfolgte durch die Änderung der Kommunalträger-Zulassungsverordnung am 20. August 2012 (BGBl. I, 1768). 36 (2) Dem Wortlaut des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II kann noch mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, dass der gesetzliche Übergang der Arbeitsverhältnisse an zwei Voraussetzungen geknüpft ist: 1. Die Beschäftigten müssen am Tag vor der Zulassung des weiteren kommunalen Trägers nach § 6a Abs. 2 SGB II Aufgaben der Grundsicherung in dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen haben. 2. Die Beschäftigten müssen die Aufgaben der Grundsicherung mindestens seit 24 Monaten in dem fraglichen Gebiet wahrgenommen haben. Durch die Verwendung des Wortes „seit“ wird der Bezug zum Zulassungsstichtag hergestellt. Es genügt nach dem Gesetzeswortlaut nicht, dass der Beschäftigte Aufgaben der Grundsicherung „irgendwann“ wahrgenommen hat. Die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung muss vielmehr innerhalb der letzten 24 Monate vor der Zulassung des weiteren kommunalen Trägers in dessen Gebiet stattgefunden haben (so auch ArbG Stendal 2. Mai 2012 - 4 Ca 273/12 - Juris; ungenau Juris PK-SGB II - Meyerhoff, 3. Aufl., § 6c Rn 16; Beck´scher Online-Kommentar Sozialrecht - Fahlbusch, § 6c SGB II, Oestreicher-Mayer, SGB II, § 6c Rn. 15). 37 (3) Die Vorschrift des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II befasst sich allerdings nur mit dem Normalfall, dass die Beschäftigten die Aufgaben der Grundsicherung am Zulassungsstichtag und 24 Monate zuvor ohne Unterbrechung in dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen haben. Für die „Störfälle“ hat der Gesetzgeber keine Regelung getroffen. Darunter sind zum einen diejenigen Fallgestaltungen zu verstehen, bei denen zwar die Gebietsbezogenheit der Aufgabenwahrnehmung vorlag, die Aufgabenwahrnehmung selbst aber innerhalb des 24-monatigen Bezugszeitraum während des Zeitraums unterbrochen war oder am Zulassungsstichtag nicht gegeben war. Hierbei können als unproblematisch noch diejenigen Fallgestaltungen ausgeschieden werden, bei denen die Aufgabenwahrnehmung aufgrund der gesetzlich oder tariflich immer wieder eintretenden Arbeitsbefreiungstatbestände unterbrochen war. Darunter fallen etwa die Unterbrechungszeiten durch Urlaub und Feiertage. Zweifelhaft ist die Sachlage aber schon dann, wenn die Unterbrechungzeit auf (längerer) Arbeitsunfähigkeit, Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit und personalvertretungsrechtlicher Freistellung beruhte. Zu diesen „Störfällen“ lässt sich aus dem Gesetzeswortlaut keine eindeutige Lösung herleiten. 38 Gleiches gilt für die weitere Fallgestaltung, dass zwar die Wahrnehmung von Aufgaben der Grundsicherung während des 24-monatigen Bezugszeitraums gegeben war, es jedoch an der Gebietsbezogenheit der Aufgabenwahrnehmung während des Bezugszeitraums oder am Zulassungsstichtag ganz oder teilweise fehlte. Hierunter fällt die hier vorliegende Fallgestaltung der Abordnung in eine andere Dienststelle, aber auch Abordnungen aus einer anderen Dienststelle. Auch zu diesem „Störfall“ lässt sich aus dem Gesetzeswortlaut keine eindeutige Lösung herleiten. 39 bb) Die somit vorzunehmende Auslegung des einfachen Rechts und die Wahl der hierbei anzuwendenden Methoden ist Sache der Fachgerichte. Bei der Auslegung von Gesetzen ist der Wortlaut der Vorschrift, der systematische Gesamtzusammenhang, die Entstehungsgeschichte und der Zweck, soweit er im Gesetz erkennbar Ausdruck gefunden hat, zugrundezulegen (vgl. nur BAG 15. November 2011 - 9 AZR 348/10 - NZA 2012, 323). Hierbei ist es den Gerichten nicht untersagt, das Recht fortzuentwickeln. Die Anpassung des geltenden Rechts an veränderte Verhältnisse gehört zu den Aufgaben der Dritten Gewalt. Der Richter darf sich aber nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen. Er muss die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren und den Willen des Gesetzgebers unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung bringen. Eine Auslegung, die den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keine Stütze im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/10 - NJW 2011, 836). 40 cc) Geht man somit zunächst vom Wortlaut des Gesetzes aus, so lassen sich hieraus kaum Anhaltspunkte entnehmen. Zwar stellt der Wortlaut - wie das Arbeitsgericht hervorgehoben hat - auf die Aufgabenwahrnehmung und deren Gebietsbezogenheit ab. Wie das Beispiel des freigestellten Personalratsmitglieds zeigt, dürfen aber die beiden Tatbestandsvoraussetzungen „Gebiet“ und „Aufgabenwahrnehmung“ nicht so ausgelegt werden, dass das gesetzgeberische Ziel der personellen Kontinuität verfehlt würde. Hiernach bieten sich als sinnvolle Auslegungsalternativen die folgenden beiden Varianten an: 41 - Die erforderliche gebietsbezogene Aufgabenwahrnehmung liegt nur dann vor, wenn der Beschäftigte zumindest potentiell dem Direktionsrecht der im Gebiet des kommunalen Trägers gelegenen Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit unterlag (so der beklagte Landkreis). 42 - Für die erforderliche gebietsbezogene Aufgabenwahrnehmung genügt es, dass die im Gebiet des kommunalen Trägers gelegene Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit für den betreffenden Beschäftigten dienstrechtlich zuständig bzw. der Beschäftigte einer (Plan)stelle zugeordnet war (so die Klägerin und das Arbeitsgericht). 43 In ihrem Prozesshandbuch für den Übergang von gemeinsamen Einrichtungen und Agenturen für Arbeit mit getrennter Aufgabenwahrnehmung in zugelassene kommunale Träger (Stand 03.11.2011, abrufbar unter www.arbeitsagentur.de - Veröffentlichungen - Weisungen - Arbeitslosengeld - Handlungsempfehlungen - Geschäftsanweisungen - Geschäftsanweisung 29/11) hat die Bundesagentur für Arbeit die verschiedenen „Störfälle“ beschrieben und für den nachgeordneten Bereich entsprechende Weisungen erlassen. Zur Frage der Auswirkungen einer Abordnung im 24-monatigen Bezugszeitraum enthält das Prozesshandbuch unter Nr. 2.1.5.1 folgende Weisungen: 44 „Sind Beschäftigte einer Agentur für Arbeit mit getrennter Aufgabenwahrnehmung im Bezirk eines zukünftigen zugelassenen kommunalen Trägers oder frühere Beschäftigte einer gemeinsamen Einrichtung im Bezirk eines zukünftigen zugelassenen kommunalen Trägers am o.g. Stichtag in eine andere Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit abgeordnet, werden diese nicht vom gesetzlichen Übergang erfasst, weil sie vor dem Tag der Zulassung des kommunalen Trägers keine Aufgaben der Grundsicherung in dem Gebiet des Kommunalträgers wahrnehmen.“ 45 „Zeiten einer Abordnung unterbrechen die erforderliche Tätigkeit von 24 Monaten vor dem 31.12.2011 nicht, wenn die Beschäftigten weiterhin auf einer Planstelle oder Stelle des Rechtskreises des SGB II geführt und die Zuweisung zu einer gemeinsamen Einrichtung (soweit gebildet) nicht aufgehoben wurde.“ 46 Auf der Grundlage dieser Weisungen des Prozesshandbuches strich der beklagte Landkreis die Klägerin im Dezember 2011 von der Liste der übergehenden Beschäftigten, weil diese vom 2. November 2011 bis 31. Januar 2012 an die Agentur für Arbeit in M. abgeordnet war. Als verwaltungsinterne Weisung bindet das Prozesshandbuch die Gerichte für Arbeitssachen aber bei der Auslegung des Gesetzes nicht. Anders als beim rechtsgeschäftlichen Übergang der Arbeitsverhältnisse nach § 613a Abs. 1 BGB kann die Zuordnung der Arbeitnehmer auch nicht von einem übereinstimmenden Willen der Beteiligten abhängig gemacht werden (vgl. dazu KR-Treber, 10. Aufl., § 613a BGB Rn 104). Ein solcher könnte im Streitfall darin gesehen werden, dass Frau S. die Klägerin von der Liste der übergehenden Arbeitnehmer strich und die Bundesagentur für Arbeit bis zu der Mail von Herrn R. an Frau S. vom 18. Januar 2012 dieser Streichung nicht widersprach. Abgesehen davon, dass die Klägerin von dieser Streichung nichts wusste, kann es für den gesetzlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II aber nur darauf ankommen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Übergang erfüllt sind oder nicht. 47 dd) Der systematische Zusammenhang der Vorschrift ergibt keinen weiteren Aufschluss für eine der beiden aufgezeigten Auslegungsmöglichkeiten. 48 (1) Das Arbeitsgericht hat hierzu die Auffassung vertreten, die Vorschrift des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II stehe in einem engen Zusammenhang mit der Vorschrift des § 6a Abs. 2 Nr. 3 SGB II. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber eine einheitliche Regelung habe treffen wollen. Während die erstgenannte Vorschrift auf die Aufgabenwahrnehmung in dem Gebiet des kommunalen Trägers abstelle, beziehe sich die zweitgenannte Vorschrift auf die im Gebiet des kommunalen Trägers gelegene Arbeitsgemeinschaft oder Agentur für Arbeit. Außerdem spreche auch die Übernahmeverpflichtung von nur 90 % des Personals gegen die Annahme, dass eine gebietsbezogene tatsächliche Beschäftigung vorausgesetzt werde. 49 (2) Beide Gesichtspunkte besitzen aber nur wenig Aussagekraft. Gleich wie man das Verhältnis der beiden Vorschriften sieht, erfüllte die Klägerin auch nicht die in § 6a Abs. 2 Nr. 3 SGB II angeführte Voraussetzung, dass sie mindestens seit 24 Monaten in einer im Gebiet des kommunalen Trägers gelegenen Arbeitsgemeinschaft tätig war. Denn aufgrund ihrer Abordnung zum 2. November 2011 nach M. war die Klägerin außerhalb des fraglichen Gebiets tätig. Auch der Umstand, dass die Übernahmeverpflichtung des kommunalen Trägers auf 90 % der Beschäftigten begrenzt ist, steht mit der hier weit entscheidenden Frage in keinem unmittelbaren Zusammenhang. Die Übernahmebeschränkung auf 90 % des Personals soll dem kommunalen Träger die Möglichkeit geben, die personelle Ausstattung hinreichend selbst zu gestalten. Es soll sichergestellt werden, dass der kommunale Träger bis zu 10 % eigenes Personal einsetzen und so die Aufgabenwahrnehmung durch den Einsatz von eigenen personellen Ressourcen bestimmen kann (Entwurfsbegründung vom 4. Mai 2010, Bundestags-Drucksache 17/1555 S. 17). Demgegenüber geht es hier um die Frage, auf welche Weise die übergehenden Arbeitsverhältnisse bestimmt werden. 50 ee) Den Gesetzesmaterialien lassen sich zumindest gewisse Hinweise zur Behandlung der „Störfälle“ entnehmen. 51 (1) Mit der Vorschrift des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Funktionsfähigkeit der Grundsicherung bei der Zulassung weiterer kommunaler Träger gewährleistet bleibt. Die kommunalen Träger sollten von der personellen Kontinuität und den Erfahrungen und Fachkompetenzen der Beschäftigten der Bundesagentur profitieren. Auszugsweise heißt es in der Entwurfsbegründung (Bundestags-Drucksache 17/1555 S. 19): 52 „Es gilt das Prinzip 'Personal folgt der Aufgabe'. Da alle Aufgaben übergehen, für die die Bundesagentur im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende zuständig ist, geht kraft Gesetzes auch das gesamte Personal, das diese Aufgaben wahrgenommen hat, zunächst zum zugelassenen kommunalen Träger über. Es wird davon ausgegangen, dass Beschäftigte, die die Aufgaben bisher im Wege der Amtshilfe wahrnehmen, auch in Zukunft beim kommunalen Träger eingesetzt werden.“ 53 Obwohl sich der Gesetzgeber somit mit den „Störfällen“ nicht näher befasst hat, spricht der Grundsatz „Personal folgt der Aufgabe“ doch immerhin dafür, dass der Gesetzgeber von einem umfassenden Übergang des Personals ausging. Dem kommunalen Träger sollte erfahrenes und kompetentes Personal zur Verfügung gestellt werden. Dies bedeutet gleichzeitig, dass bei der Bundesagentur für Arbeit - von der 10 %igen Rückgabequote abgesehen - kein Personal verbleiben sollte, für das mangels Aufgabe keine Verwendung mehr besteht. Insofern dient die Vorschrift des § 6 c Abs. 1 S. 1 SGB II mittelbar durchaus dem Ziel, einen Personalüberhang bei der Bundesagentur für Arbeit zu vermeiden (so auch Beck´scher Online-Kommentar Sozialrecht - Fahlbusch, § 6c SGB II). 54 Der Übergang sollte - wie sich aus den weiteren Ausführungen in der Entwurfsbegründung auf S. 20 ergibt - lediglich durch die Möglichkeit des kommunalen Trägers begrenzt werden, bis zu 10 % des zunächst vollständig übergegangenen Personals der Bundesagentur innerhalb von drei Monaten wieder zur Verfügung zu stellen. Der Grundsatz der personellen Kontinuität deutet darauf hin, dass jedenfalls auf eine kurzfristige Dauer angelegte Unterbrechungen der Aufgabenwahrnehmung dem gesetzlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht entgegenstehen sollen. Schließlich spricht auch der Aspekt „Erhaltung der Fachkompetenz“ dafür, dass jedenfalls kurzfristige Unterbrechungen des 24-Monats-Zeitraums für den Übergang des Arbeitsverhältnisses unschädlich sein sollen. Denn selbst wenn ein Beschäftigter die Aufgaben der Grundsicherung vorübergehend nicht oder außerhalb des Gebiets des kommunalen Trägers wahrnimmt, wird hierdurch seine Fachkompetenz nicht entscheidend gemindert. Dies gilt auch, wenn man entscheidend auf die Vertrautheit mit den örtlichen Gegebenheiten abstellt. 55 Es kann weiter nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, nur das am Zulassungsstichtag faktisch „auf den Stellen“ befindliche Personal werde vom Übergang der Arbeitsverhältnisse erfasst. Eine solche Annahme wäre geradezu naiv. Denn in der Praxis sind vielfach mal mehr und mal weniger Beschäftigte einer Dienststelle zugeordnet, als dieser Stellen oder Planstellen zur Verfügung stehen. Es ist dem Konzept des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II immanent, dass ggf. mehr Arbeitsverhältnisse übergehen, als in der betreffenden Dienststelle Stellen oder Planstellen zur Verfügung stehen oder faktisch besetzt sind. 56 ff) Der Sinn und Zweck der Vorschrift spricht dafür, dass jedenfalls Abordnungen in eine andere Dienststelle, die nur von kurzfristiger Dauer sind, gesetzlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht entgegenstehen. 57 (1) Dem beklagten Landkreis ist darin zuzustimmen, dass die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung „Gebietsbezogenheit“ nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht von der dienstrechtlichen Zuständigkeit, oder, was gleichbedeutend ist, von der formalen Zuweisung der Aufgabe abhängig gemacht werden kann. Die Unterscheidung zwischen den dienstrechtlichen Begriffen der „Abordnung“ und „Versetzung“ und der Begriff der „formalen Zuweisung“ sind im vorliegenden Zusammenhang nicht weiterführend. Zutreffend weist der beklagte Landkreis in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ihm ansonsten aufgrund des gesetzlichen Übergangs der Arbeitsverhältnisse Beschäftigte „aufgedrängt“ werden könnten, die aufgrund einer Abordnung während des gesamten 24-monatigen Bezugszeitraums Aufgaben der Grundsicherung in einem anderen Gebiet wahrgenommen haben. Auch wenn die Abordnung definitionsgemäß die vorübergehende Übertragung einer anderen Tätigkeit ist, muss bedacht werden, dass in der Praxis zum Teil sehr lange Abordnungen, oft mit dem Ziel der späteren Versetzung vorgenommen werden. 58 Auf der anderen Seite lässt es sich nicht mit dem Gesetzeszweck in Einklang bringen, einen Beschäftigten, der zur Dienstaushilfe nur wenige Tage an eine andere Dienststelle des Bundesagentur für Arbeit abgeordnet wurde, von dem gesetzlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses auszunehmen. Dies gilt auch dann, wenn die Abordnung kurz vor dem Zulassungsstichtag erfolgte. Zu denken ist etwa an den Fall, dass ein Beschäftigter wegen eines Personalengpasses um den Jahreswechsel 2011/2012 abgeordnet worden wäre. In beiden Fällen ist ersichtlich, dass der Beschäftigte seine Tätigkeit in der abordnenden Dienststelle alsbald wieder aufnehmen und damit zu dem übergehenden Personenkreis zählen soll. Die im Prozesshandbuch der Bundesagentur für Arbeit vorgenommene Unterscheidung der beiden Fallgestaltungen (unter 2.1.5.1.) überzeugt nicht. Der Übergang des Arbeitsverhältnisses kann nicht vom zufälligen Zeitpunkt der Abordnung abhängig gemacht werden. 59 (2) Hiernach entspricht die Auslegung, dass auf jeden Fall kurzfristige Abordnungen den gesetzlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht hindern, am ehesten dem Prinzip „Personal folgt der Aufgabe“. Für diese Annahme lässt sich anführen, dass ein Beschäftigter aufgrund einer kurzfristigen Abordnung seine Erfahrungen und Fachkompetenzen auch bezogen auf das Gebiet des kommunalen Trägers nicht verliert. Für diese Annahme spricht weiter, dass nur auf diese Weise die in der Entwurfsbegründung (Bundestagsdrucksache 17/1555 S. 17) angesprochene Sicherheit für die Beschäftigten erreicht werden kann. Würde bereits eine kurzfristige Abordnung während des Bezugszeitraums oder auch über den Zulassungsstichtag hinaus den Übergang des Arbeitsverhältnisses hindern, so wären die Beschäftigten kaum noch für eine Abordnung während des Bezugszeitraums zu gewinnen. 60 Schließlich führt die hier vorgenommene Abgrenzung zu einem angemessenen Ausgleich der Belange der personalabgebenden Bundesagentur für Arbeit und des personalübernehmenden kommunalen Trägers. Würde bereits eine kurzfristige Abordnung dem Übergang des Arbeitsverhältnisses entgegenstehen, so ergäbe sich hierdurch ein Überhang an Personal bei der Bundesagentur für Arbeit, die für das Personal wegen des Wegfalls der Aufgabe keinen Beschäftigungsbedarf mehr hätte. Umgekehrt müsste, wenn bereits kurzfristige Abordnungen den Übergang des Arbeitsverhältnisses hindern würden, die personalübernehmende Kommune befürchten, dass ihr aufgrund von kurzfristigen Abordnungen aus der Dienststelle heraus qualifiziertes Personal abgezogen, das sie für den Aufgabenzuwachs benötigt. Es widerspricht dem Grundsatz „Personal folgt der Aufgabe“, wenn durch kurzfristig angelegte Personalverschiebungen der Kreis der übergehenden Arbeitsverhältnisses gesteuert werden könnte. 61 (3) Als Orientierungshilfe zur Bemessung der Kurzfristigkeit der Abordnung kann nach Auffassung der Kammer die Regelung des § 75 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG herangezogen werden. Soweit der Gesetzgeber die erforderliche Konkretisierung unterlassen hat, ist eine solche durch die Rechtsprechung oft unumgänglich und auch nicht selten (vgl. BAG 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - AP TzBfG § 14 Nr. 82). Nach der genannten Vorschrift unterfällt die Abordnung nur dann dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats, wenn die Abordnung mehr als drei Monate beträgt. Hierin liegt die Wertung des Gesetzgebers, dass kurzfristige Abordnungen weder im Hinblick auf kollektive Interessen, insbesondere bzgl. einer Nachbesetzung der Stelle, noch zum Schutz des Beschäftigten der Mitbestimmung des Personalrats bedürfen. Bei einer nicht mehr als dreimonatigen Abordnung ist im Regelfall davon auszugehen, dass der Beschäftigte seine Tätigkeit in der abordnenden Dienststelle alsbald wieder aufnimmt. Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass dem Erfordernis der Gebietsbezogenheit der Aufgabenwahrnehmung jedenfalls dann noch genügt ist, wenn eine dreimonatige Abordnungsdauer nicht überschritten wurde. Ob es Fallgestaltungen gibt, die eine Abweichung „nach oben oder unten“ rechtfertigen, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Eine Ausnahme könnte etwa dann angenommen werden, wenn die Abordnung zugleich mit dem späteren Ziel der Versetzung ausgesprochen wurde. 62 gg) Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so liegen im Streitfall die gesetzlichen Voraussetzungen für den Übergang des Arbeitsverhältnisses der Klägerin auf den beklagten Landkreis vor. Die Klägerin wurde mit Wirkung vom 2. November 2011 befristet bis zum 31. Januar 2012 an die Agentur für Arbeit M. abgeordnet. Die Abordnung erfolgte, wie in der Berufungsverhandlung klargestellt wurde, aus dienstlichen Gründen und nicht etwa deswegen, weil die Klägerin bereits zuvor am 16. September 2011 einen Versetzungsantrag aus persönlichen Gründen gestellt hatte. Grund für die Abordnung war, dass die Bundesagentur für Arbeit im Jobcenter M. Personalbedarf hatte, während die Stelle der Klägerin im Jobcenter L. vorübergehend unbesetzt gelassen werden konnte. Aus diesem Umstand durfte der beklagte Landkreis nicht schließen, dass der Arbeitsplatz der Klägerin im Jobcenter L. künftig unbesetzt bleiben solle. Aus der Befristung der Abordnung bis zum 31. Januar 2012 war zu ersehen, dass die Klägerin ihre Tätigkeit im Jobcenter L. wieder aufnehmen werde. 63 An dieser Sachlage ändert sich auch nichts aufgrund des weiteren Umstands, dass die Klägerin am 16. September 2011 ihre Versetzung aus persönlichen Gründen beantragt hatte. Über den Versetzungsantrag wurde bis Ende des Jahres 2011 nicht entschieden. Erst kurz vor dem Zulassungsstichtag, am 19. Dezember 2011, nahm der Personalleiter des Internen Service Stuttgart, Herr L., mit der Klägerin Kontakt auf. Er teilte mit, dass man den Versetzungsantrag der Klägerin nicht auffinde, und bat die Klägerin, den Versetzungsantrag nochmals zu stellen. Ferner unterrichtete er die Klägerin darüber, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht auf den beklagten Landkreis übergehe, sie also Mitarbeiterin der Arbeitsagentur L. bleibe. Am Schluss der Mail stellte er ausdrücklich die Frage: „Das ist doch das, was Sie wollen?“. 64 Bis zum Zulassungsstichtag am 31. Dezember 2012 ergab sich damit gerade keine Klarheit darüber, ob die Klägerin ihre Versetzung nach M. weiter verfolge. Die Klägerin antwortete Herrn L. mit Mail vom 24. Januar 2012, dass für sie nicht nur das „Wo“, sondern das „Was“ relevant sei. Ein Verbleib in M. sei ihr daher nicht möglich. Dieser Mailwechsel belegt, dass die Versetzung der Klägerin zur Arbeitsagentur M. keineswegs „ausgemachte Sache“ war, sondern die bereits am 19. Januar 2012 vorgenommene Versetzung der Klägerin nicht (mehr) deren Willen entsprach. Davon, dass die Abordnung somit von vornherein mit der Zielsetzung erfolgte, die Klägerin nach M. zu versetzen, kann hiernach nicht gesprochen werden. Jedenfalls musste der beklagte Landkreis, bezogen auf den maßgeblichen Zulassungsstichtag, damit rechnen, dass die Klägerin nach L. zurückkehren werde. Denn am 1. Januar 2012 war die Versetzung der Klägerin noch nicht einmal veranlasst worden. 65 c) Die Kammer kann sich nicht der Auffassung des beklagten Landkreises anschließen, die Berufung der Klägerin auf den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses verstoße gegen Treu und Glauben. 66 aa) Hierbei kann dieser rechtliche Gesichtspunkt nicht schon mit dem Argument verworfen werden, der Übergang des Arbeitsverhältnisses erfolge kraft Gesetzes. Auch wenn eine Rechtsfolge kraft Gesetzes eintritt, kann es gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn die Voraussetzungen für den Eintritt der Rechtsfolge treuwidrig geschaffen werden. Dies ist in anderen Zusammenhängen bereits anerkannt (z.B. Wechsel der Steuerklasse zur Erhöhung einer gesetzlichen Leistung, BAG 18. August 2004 - 5 AZR 518/03 - ZTR 2005, 165). 67 bb) Die Klägerin hat aber die Voraussetzungen für den gesetzlichen Übergang ihres Arbeitsverhältnisses nicht treuwidrig geschaffen. Es trifft zwar zu, dass sich die Klägerin im September des Jahres 2011 um eine Versetzung nach M. bemüht hat. Aus dieser Versetzung war aber bis zum Zulassungsstichtag nichts geworden. Sie konnte daher davon ausgehen, dass ihre Abordnung am 31. Januar 2012 enden werde. Zwischenzeitlich erhielt die Klägerin die Mitteilung von Herrn Sch. vom 13. Dezember 2011, wonach ihr Arbeitsverhältnis auf den beklagten Landkreis übergehe. Ab dem 18. Januar 2012 folgte sodann die Mail bzw. Telefonkorrespondenz zwischen der Klägerin, Frau S. und den Vertretern der Agentur für Arbeit S.. In diesem Zusammenhang vertrat Herr L. entgegen der Auffassung von Herrn Sch. die Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht auf den beklagten Landkreis übergehe. 68 Dass die Klägerin unter diesen Umständen die Frage nach der für sie passenden Beschäftigung aufwarf, ist nachvollziehbar. Die Klägerin wollte unter den gegebenen Umständen Klarheit über ihre weitere berufliche Zukunft gewinnen, die sie aufgrund des bisherigen „Hin und Her“ vermisste. Unter diesen Umständen ist es nicht gerechtfertigt, der Klägerin widersprüchliches Verhalten vorzuwerfen. 69 Dies gilt umso mehr, als es selbst aufgrund des unstreitigen Sachverhalts augenfällig ist, dass der wirkliche Grund für die Auseinandersetzung zwischen dem beklagten Landkreis und der Bundesagentur für Arbeit über den Übergang des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin nicht darin liegt, einen Personalüberhang beim kommunalen Träger zu vermeiden. Gleich wie schwerwiegend man die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin zur Zeit einschätzt, geht es in Wirklichkeit um die Frage, welche Dienststelle das Risiko von krankheitsbedingten Fehlzeiten oder zumindest einer krankheitsbedingten Leistungseinschränkung der Klägerin zu tragen hat. Mit dem Gesichtspunkt, die personelle Kontinuität bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung zu gewährleisten, steht dieses Motiv in keinem Zusammenhang. Denn dass die Klägerin abstrakt betrachtet über die erforderlichen Erfahrungen und Kompetenzen auf dem Gebiet der Grundsicherung verfügt, kann nicht in Abrede gestellt werden. Die subjektiv nachvollziehbare Absicht, keine personellen Problemfälle in die Dienststelle zu holen, wird vom Gesetzeszweck nicht gedeckt. 70 2. Der Weiterbeschäftigungsantrag zu Ziff. 2 und 3 ist ebenfalls begründet. 71 a) Der Weiterbeschäftigungsantrag ist zulässig. Erstinstanzlich hat die Klägerin beantragt, den beklagten Landkreis zu verurteilen, sie ohne zeitliche Begrenzung als Firmenberaterin oder in einer gleichwertigen Tätigkeit zu beschäftigen. Das Arbeitsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben, als es den beklagten Landkreis zu einer Beschäftigung mit einer tarifrechtlich gleichwertigen Tätigkeit verurteilt hat. 72 In der Berufungsinstanz hat die Klägerin den Weiterbeschäftigungsantrag auf den Hinweis der Kammer, der Beschäftigungsantrag könne möglicherweise auf ein Rechtsgutachten über die künftige Beschäftigung der Klägerin hinauslaufen, zeitlich auf den rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits eingeschränkt. Damit handelt es sich vorliegend um einen typischen Weiterbeschäftigungsantrag, der auf die Beschäftigung der Klägerin für die Dauer des vorliegenden Rechtsstreits ausgerichtet ist. In dieser Form bestehen gegen den Antrag keine Zulässigkeitsbedenken. 73 b) Der Antrag ist auch begründet. Er ergibt sich aus den Grundsätzen, die der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluss vom 27. Februar 1985 (GS 1/84-AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 14) entwickelt hat. Hierbei ist der Klägerin gemäß § 6c Abs. 5 Satz 1 SGB II grundsätzlich eine tarifrechtlich gleichwertige Tätigkeit zu übertragen. Nur wenn dies im Ausnahmefall nicht möglich wäre, könnte ihr nach Satz 2 der Vorschrift eine niedriger bewertete Tätigkeit übertragen werden. III. 74 Der beklagte Landkreis hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Außerdem waren ihm gemäß § 74 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO die durch die Nebenintervention der Bundesagentur für Arbeit verursachten Kosten aufzuerlegen. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.