Urteil
13 Sa 7/14
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 21. November 2013 (Az.: 6 Ca 144/13) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt an den Kläger a) für den Zeitraum 1. Januar 2009 bis 31. März 2014 EUR 3.905,22 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 3.147,55 seit 12. Juni 2013 und aus weiteren EUR 757,67 seit 12. April 2014 b) ab April 2014 monatlich EUR 76,35 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Beginn des jeweiligen Folgemonats zu zahlen. 2. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger 5/6 und die Beklagte 1/6. Von den Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger 6/7 und die Beklagte 1/7. 3. Für die Parteien wird die Revision zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten - seiner ehemaligen Arbeitgeberin - für Leistungskürzungen einer Pensionskasse einzustehen sowie seine Altersversorgungsleistungen anzupassen. 2 Der am 00.00.1939 geborene Kläger arbeitete auf Grundlage eines Einstellungsschreibens vom 21. August 1970 (vgl. Akten 1. Instanz Bl. 7 f.; I/7 f.) seit dem 1. Januar 1971 bei der Beklagten beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin. In dem Einstellungsschreiben heißt es unter anderem: 3 "Wir stellen Sie … unter folgenden Bedingungen ein: 4 I. Sie verpflichten sich: 5 1. … 2. 3. 4. 5. 6. während der Dauer des Arbeitsverhältnisses Mitglied der Pensionskasse der chemischen Industrie zu sein; 7. II. … III … IV … V. …" 6 Der Kläger war bereits im Rahmen einer vorangegangenen Beschäftigung bei der Firma A. aufgrund seines Antrags vom 5. Januar 1967 (vgl. I/222) Mitglied der Pensionskasse der Chemischen Industrie Deutschlands, heute firmierend als Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft VVaG (künftig: PKDW). Der Kläger hatte den Status eines so genannten "Firmenmitglieds" im Sinne von § 3 Abs. 1 der Satzung der PKDW (vgl. I/26 ff.). Die Beklagte, die den Status einer so genannten "Kassenfirma" im Sinne von § 3 Abs. 2 der Satzung hat, meldete den Kläger gemäß § 3 der Satzung bei der PKDW an, führte entsprechend § 9 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der PKDW (vgl. I/35 ff.) die monatlichen Beiträge an die PKDW ab, von denen nach den Tarifbedingungen für den "Tarif A" § 1 Nr. 1 (vgl. I/47 ff.) die Beklagte 2/3 und der Kläger 1/3 zu tragen hatte. 7 Die Beklagte befasste sich ursprünglich mit der Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoffen und nunmehr mit dem Rückbau und der Entsorgung stillgelegter kerntechnischer Versuchs- und Prototypanlagen. Die Beklagte ist ein 100-prozentiges Tochterunternehmen der E. GmbH, die sich wiederum zu 100 Prozent im Eigentum des Bundes befindet. Die Beklagte ist hinsichtlich ihrer Fehlbedarfsfinanzierung eine institutionelle Zuwendungsempfängerin des Bundes (91,8%) und des Landes Baden-Württemberg (8,2%). 8 Mit Wirkung ab 1. Juli 1983 schlossen die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag (vgl. Akten 2. Instanz Bl. 53 ff.; II/53 ff.), in dem es unter anderem heißt: 9 "§ 6 Der Angestellte verpflichtet sich, seine Aufnahme in die Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands zu beantragen und während der Dauer seines Anstellungsverhältnisses deren Mitglied zu sein." 10 Alle Mitarbeiter der Beklagten, die bis zum 30. Juni 2009 bei ihr eingetreten sind, mussten sich arbeitsvertraglich verpflichten, Mitglied der PKDW zu werden. Seit dem 1. Juli 2009 werden neu eingetretene Arbeitnehmer bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) versichert, welcher die Beklagte beigetreten ist. 11 Der Kläger schied zum 30. Juni 2001 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus, wurde von dieser bei der PKDW mit Schreiben vom 27. Juni 2001 (vgl. I/168) abgemeldet und bezieht auf Grundlage eines Pensionsbescheids der PKDW vom 10. Juli 2001 (vgl. II/103) seit dem 1. Juli 2001 eine vorgezogene Alterspension, die in diesem Bescheid auf monatlich DM 1.653,70 [EUR 845,52] festgesetzt wurde. Mit einem Begleitschreiben vom selben Tage (vgl. I/9) teilte die PKDW dem Kläger mit, dass er zusätzlich eine zunächst bis 31. Dezember 2001 genehmigte Überschussbeteiligung in Form eines Gewinnzuschlags von 25% erhalte, so dass an ihn ein monatlicher Betrag von insgesamt DM 2.067,13 [EUR 1.056,91] gezahlt werde, den der Kläger für die Monate Juli bis Dezember 2001 erhielt. Auch in den Jahren zuvor gewährte die PKDW ihren Leistungsempfängern stets einen Gewinnzuschlag von 25%. 12 Aufgrund eines Beschlusses ihrer Mitgliederversammlung zahlte die PKDW ab Januar 2002 an Pensionäre wie den Kläger zusätzlich zu seiner vorgezogenen Alterspension aus wirtschaftlichen Gründen nur noch einen befristeten Gewinnzuschlag von 15% [EUR 126,83], so dass der Gesamtbetrag der an den Kläger von der PKDW geleisteten Beträge noch monatlich EUR 972,36 betrug (vgl. I/12). Ein zum 31. Dezember 2002 für die PKDW erstelltes versicherungsmathematisches Gutachten wies für die PKDW einen Verlust von über EUR 153 Mio. aus, was unter anderem auf Kursverlusten im Aktien- und Investmentbereich und Wertberichtigungen im Immobilienbereich beruhte. In diesem Zusammenhang wurden die Rückstellungen zur Beitragsrückerstattung von über EUR 18 Mio. aufgelöst. 13 Aufgrund eines weiteren Beschlusses der Mitgliederversammlung zahlte die PKDW ab Juli 2003 an den Kläger gar keine Gewinnbeteiligung mehr und senkte zusätzlich die an ihn gezahlte monatliche Pension von ursprünglich EUR 845,52 - wie auch in den Folgejahren - ab und zwar 14 ab Juli 2003 um 1,40% auf nur noch EUR 833,69 (vgl. I/13), ab Juli 2004 um weitere 1,40% auf nur noch EUR 822,02 (vgl. I/14), ab Juli 2005 um weitere 1,40% auf nur noch EUR 810,51 (vgl. I/15), ab Juli 2006 um weitere 1,40% auf nur noch EUR 799,16 (vgl. I/16), ab Juli 2007 um weitere 1,37% auf nur noch EUR 788,21 (vgl. I/17), ab Juli 2008 um weitere 1,34% auf nur noch EUR 777,65 (vgl. I/18), ab Juli 2009 um weitere 1,31% auf nur noch EUR 767,47 (vgl. I/19), ab Juli 2010 um weitere 1,26% auf nur noch EUR 757,80 (vgl. I/20), ab Juli 2011 um weitere 1,20% auf nur noch EUR 748,70 (vgl. I/21), ab Juli 2012 um weitere 1,19% auf nur noch EUR 739,79 (vgl. I/22), ab Juli 2013 um weitere 1,19% auf nur noch EUR 730,99. 15 Der Kläger hielt dieses Vorgehen der PKDW für unzulässig und erhob gegen diese - wie auch weitere betroffene Rentner - Klage vor dem Arbeitsgericht. Mit Urteil vom 7. Februar 2007 (12 Sa 227/06, in juris) stellte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einem dieser Verfahren rechtskräftig fest, dass die Leistungsherabsetzung durch die PKDW der Billigkeit entspreche und auch nicht aus anderen Gründen unwirksam sei. Hinsichtlich der Leistungskürzungen durch die PKDW wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 30. Januar 2007 an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Mit einem weiteren Schreiben vom 22. Februar 2007 wandte er sich an die Beklagte und bat darum, auf die Einrede der Verjährung bis 31. Dezember 2008 zu verzichten. Mit Schreiben vom 1. März 2007 (vgl. I/169) wies die Beklagte den Kläger auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hin und erklärte weiter, auf die Einrede der Verjährung nicht zu verzichten. Die vom Kläger gegen die PKDW erhobene Klage wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 28. August 2009 (9 Sa 422/09) zurückgewiesen. Nach Bekanntwerden des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Juni 2012 (Az.: 3 AZR 408/10) betreffend eine Einstandspflicht des Arbeitgebers für Leistungskürzungen der PKDW hat die Beklagte erklärt, alle Betriebsrentner so zu stellen, als hätten sie ihre Ansprüche im Jahr 2012 geltend gemacht. 16 Mit seiner am 6. Juni 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 12. Juni 2013 zugestellten Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung der Differenz zwischen der ihm ursprünglich von der PKDW bescheinigten Rente einschließlich Gewinnzuschlag und der in der Folgezeit tatsächlich gezahlten Rente sowie ferner eine Anpassung dieser Rente rückwirkend ab dem Anpassungsstichtag 1. Juli 2010 entsprechend dem Verbraucherpreisindex. 17 Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, ihm stehe nach Maßgabe des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Juni 2012 (3 AZR 408/10) ein Erfüllungs- und Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe der Leistungskürzungen der PKDW ebenso zu, wie ein Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente. Die Beklagte habe dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt. Dies ergebe sich aus dem Arbeitsvertrag, den anschließenden Beiträgen an die PKDW und deren Satzung. Es liege keine reine Beitragszusage vor, bei der es dem Arbeitgeber gleichgültig wäre, welche Art von Vermögensanlage der Arbeitnehmer wähle. Vorliegend habe die Beklagte den Kläger aber gerade dazu verpflichtet, Mitglied der PKDW zu werden. Der Kläger mache seine Ansprüche für den Zeitraum Januar 2003 bis Mai 2013 für die Vergangenheit beziffert in Höhe von EUR 32.883,34 geltend (zur Berechnung vgl. I/5 und I/13). Vor der Veröffentlichung der genannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sei dem Kläger die Person des Schuldners nicht bekannt gewesen, zumal sich die Beklagte hinsichtlich der Kürzungen durch die PKDW für nicht zuständig erklärt habe, so dass die Verjährungsfrist nicht früher zu laufen beginne. Nachdem die Rente des Klägers zu den Überprüfungsstichtagen 1. Juli 2004 und 1. Juli 2007 nicht angepasst worden sei, mache der Kläger ab dem Anpassungsstichtag 1. Juli 2010 einen Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente gemäß dem Verbraucherindex in Höhe von 12,2% bezogen auf den ursprünglichen Gesamtbetrag von EUR 1.056,91, also um EUR 128,94 geltend. Im Zeitraum 1. Juli 2010 bis 31. Mai 2013 (35 Monate) ergebe sich so ein Nachzahlungsbetrag von weiteren EUR 4.512,90. Eine angeblich schlechte wirtschaftliche Lage der Beklagten werde bestritten. Es seien von der PKDW auch nicht alle Überschüsse seit Rentenbeginn für die Erhöhung laufender Leistungen verwendet worden. Die geltend gemachten Ansprüche seien nicht verjährt, da es dem Kläger erst aufgrund der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Juni 2012 (3 AZR 408/10) bekannt sei, dass die Beklagte Schuldnerin seines Anspruchs sei. In Verbindung mit den Leistungskürzungen der PKDW und der unterbliebenen Rentenanpassung ergebe sich für die laufende Rente ab Juni 2013 ein von der Beklagten zu leistender Aufstockungsbetrag von monatlich EUR 446,06. 18 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt: 19 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 37.396,24 brutto zuzüglich Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 20 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab 01.06.2013 zusätzlich zur Leistung der Pensionskasse monatlich weitere EUR 446,06 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtskraft zu bezahlen. 21 Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Fortführung des von der PKDW nur befristet zugesagten Gewinnzuschlags. Die Pensionszahlungen beruhten zu 1/3 auf Beiträgen des Klägers und stellten insoweit eine Eigenvorsorge dar, die nicht gegenüber der Beklagten geltend gemacht werden könne und auf welche das BetrAVG keine Anwendung finde. Für die Jahre vor 2009 erhebe die Beklagte die Einrede der Verjährung. § 16 BetrAVG sei bezüglich einer Anpassungsverpflichtung nicht einschlägig, da eine reine Beitragszusage vorliege. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass eine Anpassungsverpflichtung durch die Regelung in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG verdrängt werde. Die PKDW habe stets den verteilungsfähigen Überschuss ausgeschüttet, was beispielsweise ab 2007 zu einer Reduktion des Rentenkürzungssatzes geführt habe. Unabhängig davon sei die Beklagte aus wirtschaftlichen Gründen nicht zu einer Anpassung verpflichtet gewesen, da in der Vergangenheit schon der Personalaufwand durchweg die Umsatzerlöse überschritten habe und dazu noch ein beträchtlicher Materialaufwand berücksichtigt werden müsse, so dass die Beklagte nur aufgrund erheblicher Zuschüsse des Bundes und des Landes Baden-Württemberg überlebensfähig gewesen sei und nie Gewinne oder eine Eigenkapitalverzinsung erzielt habe. Das BetrAVG sei insgesamt nicht anzuwenden, da sich lediglich der Kläger verpflichtet habe, der PKDW beizutreten. Von Seiten der Beklagten liege eine reine Beitragszusage vor. Das Versicherungsverhältnis des Klägers bei der PKDW sei allein vom Versicherungsrecht geprägt. In diesem Versicherungsverhältnis sei eine Leistungskürzung durch die PKDW zulässig gewesen. Das Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 19. Juni 2012 (3 AZR 408/10) sei im Übrigen unzutreffend und berücksichtige nicht die fehlende Einflussmöglichkeit der Beklagten auf die PKDW und die diesbezüglich bestimmende Stellung der versicherten Arbeitnehmer. Dem Kläger stünden gegen die Beklagte auch keine Schadensersatzansprüche zu. 24 Das Arbeitsgericht hat mit einem am 21. November 2013 verkündeten Urteil die Klage als unbegründet abgewiesen. Das BetrAVG finde vorliegend keine Anwendung. Die Beklagte beziehungsweise deren Rechtsvorgängerinnen hätten dem Kläger keine Versorgungszusage erteilt, wie eine Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen ergebe. Die bloße Zahlung von Beiträgen durch die Beklagte rechtfertige nicht den Schluss auf eine eigene Versorgungszusage. 25 Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 9. Januar 2014 zugestellt. Hiergegen wendet er sich mit seiner Berufung, die am 5. Februar 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist und innerhalb verlängerter Frist mit einem am 7. April 2014 eingegangenen und der Beklagten am 12. April 2014 zugestellten Schriftsatz begründet wurde. 26 Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe ihm nicht eine reine Beitragszusage, sondern eine konkludente Versorgungszusage erteilt, so dass die Regelungen des BetrAVG Anwendung fänden. Dies ergebe sich aus einer Auslegung der Vereinbarung der Parteien. Der Umstand, dass die Beklagte alle ihre Arbeitnehmer verpflichtet habe, Mitglied der PKDW zu werden zeige ihren Willen, eine Versorgung zu gewähren. Dies zeige sich auch an der von der Beklagten nach § 40b EStG gewählten Pauschalversteuerung der (2/3) Arbeitgeberbeiträge. Die PKWD habe im Übrigen auch nur den einzigen Geschäftszweck, den Kassenfirmen betriebliche Altersversorgung zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte hafte für die zugesagte Leistung nach den Bestimmungen der Pensionskasse. Dies betreffe die volle Altersversorgung und nicht nur 2/3 im Umfang der Beitragsleistung der Beklagten, da auch das vom Kläger getragene Drittel zu den Pflichtbeiträgen gehöre und keine freiwilligen Beiträge seien. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Rentenanpassung gemäß § 16 BetrAVG zu. Die Beklagte habe nicht dargelegt, dass ein Fall des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG gegeben sei. Die von der Beklagten erstinstanzlich wiedergegebenen Ausführungen des Aktuars würden mit Nichtwissen bestritten. Der PKDW habe nicht ab Rentenbeginn alle Überschüsse zur Steigerung laufender Leistungen verwendet und auch nicht den Höchstzinssatz nach § 65 Abs. 1 Nr. 1a VAG in Verbindung mit der Deckungsrückstellungsverordnung eingehalten. Es werde bestritten, dass die wirtschaftliche Lage der Beklagten eine Anpassung nicht zulasse. Dass die Beklagte als im öffentlichen Interesse gegründetes Forschungsinstitut nur Verluste und keine Gewinne produziere, liege in der Natur der Sache. Die entstehenden Kosten würden von den Zuwendungsgebern (Bund und Land Baden-Württemberg) vollständig getragen. Die Beklagte werde nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben. Auf ihre wirtschaftliche Lage komme es nicht an. Dass die wirtschaftliche Lage der Zuwendungsgeber eine Anpassung nicht zulasse, sei nicht vorgetragen. Der Kläger habe im Berufungsrechtszug seine Ansprüche neu berechnet und mache neben den Differenzbeträgen wegen der Leistungskürzungen durch die PKDW nunmehr Rückstände aus unterbliebenen Rentenanpassungen zu den Stichtagen 1. Juli 2004, 1. Juli 2007, 1. Juli 2010 und 1. Juli 2013 geltend (zur Berechnung vgl. II/33 und Anlage K5 neu II/86), was insgesamt den Zeitraum 1. Januar 2003 bis 31. März 2014 betreffe. Ab 1. April 2014 habe die Beklagte an den Kläger monatlich eine Gesamtdifferenz von EUR 529,64 zu zahlen. Der Kläger habe erstmals im Jahre 2012 nach Veröffentlichung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Juni 2012 (3 AZR 408/10) Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt, so dass seine Ansprüche auch nicht verjährt seien. Da die Beklagte den Kläger im Jahr 2007 an die Pensionskasse verwiesen und mitgeteilt habe, nicht selbst zu haften, verstoße es gegen Treu und Glauben, wenn sie sich jetzt auf Verjährung berufe. 27 Der Kläger beantragt, 28 die Beklagte unter Aufhebung des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 21.11.2013 - 6 Ca 144/13 - zu verurteilen, 29 1. an den Kläger für den Zeitraum 01.01.2003 bis zum 31.03.2014 EUR 47.033,46 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 30 2. an den Kläger ab dem 01.04.2014 monatlich EUR 529,64 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes ab Beginn des jeweiligen Folgemonats zu zahlen. 31 Die Beklagte beantragt, 32 die Berufung zurückzuweisen. 33 Die Beklagte verteidigt das mit der Berufung angegriffene Urteil des Arbeitsgerichts. Es liege eine reine Beitragszusage vor, die nicht unter den Geltungsbereich des BetrAVG falle. Arbeitsvertraglich sei allein geregelt, dass sich der Kläger verpflichte, Mitglied der PKDW zu werden. Die Beklagte habe nichts zugesagt, auch nicht konkludent. Die Beklagte habe sich nicht zu einer betrieblichen Altersversorgung verpflichten können und wollen, da sie sich damals in der Aufbauphase befunden habe und nicht davon ausgegangen sei, dass ihr Geschäftsbetrieb von Dauer sei. Daher habe sie lediglich Beiträge an die Pensionskasse gezahlt. Etwaige Mitteilungen und Handlungen der PKDW in diesem Zusammenhang hätten keine Wirkung für die Beklagte, zumal die PKDW die genaue Arbeitsvertragsgestaltung mit dem Kläger gar nicht gekannt habe. Regelungen in der Satzung der PKDW würden nicht eine Zusage des Arbeitgebers ersetzen, welche von der Beklagten nicht erteilt worden sei. Diese habe nur Beiträge gezahlt. Bei der Einstellung des Klägers habe es für die Beklagte keine Veranlassung gegeben, die Nichtanwendbarkeit des BetrAVG zu betonen, da es dieses seinerzeit noch gar nicht gegeben habe. Mangels Anwendbarkeit des BetrAVG könne der Kläger auch keine Anpassung seiner Pension nach § 16 BetrAVG verlangen. Da die Beklagte nicht Mitglied der PKDW gewesen sei, könne sie sich nur auf deren Verlautbarungen und die des Aktuars beziehen. Danach sei jedenfalls der Fall des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG gegeben. Die von der Beklagten dargelegten Zahlen zu ihrer eigenen wirtschaftlichen Lage könne der Kläger nicht einfach mit Nichtwissen bestreiten. Er könne sich auch nicht auf Leistungen der Zuwendungsgeber der Beklagten beziehen. Die im Berufungsrechtszug neu vorgelegte Berechnung der Ansprüche des Klägers sei fehlerhaft. Insbesondere könne der Kläger nicht den befristet gewährten Gewinnzuschlag verlangen. Unabhängig davon seien Ansprüche des Klägers verjährt. 34 Im Übrigen wird hinsichtlich des Vortrags der Parteien auf die zwischen ihnen in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe A 35 Die Berufung des Klägers ist zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 600,00 übersteigt, § 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG. Unabhängig davon ist sie im Urteil des Arbeitsgerichts auch ausdrücklich zugelassen worden, § 64 Abs. 2 Buchstabe a ArbGG. Die Berufung ist auch frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO. Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz seine Klage betreffend Ansprüche, die sich einerseits auf weitere Anpassungsstichtage beziehen und sich andererseits aus dem Zeitablauf seit der erstinstanzlichen Klageerhebung ergeben, erweitert hat, war dies als zulässig im Sinne von § 533 ZPO anzusehen. Die Beklagte hat hiergegen keine Einwendungen erhoben und sich inhaltlich darauf eingelassen. B 36 Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Insoweit war das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet und war zurückzuweisen. I. 37 Die Klage ist zulässig. Das gilt auch für den Klageantrag zu 2. Bei dem Antrag zu 2. handelt es sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 13 mwN, EzA BetrAVG § 16 Nr. 62). II. 38 Die Klage ist zum Teil begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Anspruch zu, Leistungskürzungen der PKDW auszugleichen, da ihm eine betriebliche Altersversorgungszusage erteilt wurde. Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs ist die Klage aber zu einem Großteil unbegründet, da der Kläger von der Beklagten nur einen Ausgleich im Umfang ihrer Leistungen (2/3) und nicht in Bezug auf befristete gewährte Gewinnzuschläge verlangen kann. Ferner sind Ansprüche des Klägers aus der Zeit vor dem Jahr 2009 verjährt. Angesichts der wirtschaftlichen Lage der Beklagten kann er von dieser keine Anpassung seiner Betriebsrente verlangen. 39 1. Der Kläger hat nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der Beträge, um die die PKDW den auf Beiträgen der Beklagten beruhenden Teil seiner Pensionskassenrente herabgesetzt hat. 40 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 35 ff., BAGE 142, 72 ff. = AP BetrAVG § 1 Pensionskasse Nr. 9 = NZA-RR 2013, 426 ff.), der sich die erkennende Kammer anschließt, hat nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Im Betriebsrentenrecht ist stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und den Durchführungswegen zu unterscheiden und der eingeschaltete externe Versorgungsträger seiner Funktion nach nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungspflichten ist (BAG 29. August 2000 - 3 AZR 201/00 - zu II 1 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 55 = EzA BetrAVG § 1 Zusatzversorgung Nr. 12). Wird die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg erbracht, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall erforderlichenfalls aus seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er dem Arbeitnehmer versprochen hat. Er hat demnach gleichwertige Leistungen zu erbringen. Nach dem betriebsrentenrechtlichen System führt diese Einstandspflicht des Arbeitgebers nicht lediglich zu Schadensersatz-, sondern zu Erfüllungsansprüchen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber kann sich seiner Verpflichtungen aus der Versorgungszusage nicht dadurch entledigen kann, dass er betriebliche Altersversorgung über einen externen Versorgungsträger durchführt. Ihn trifft insoweit vielmehr eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen gegebenenfalls zu verschaffen hat. 41 Nach § 1 Abs. 1 BetrAVG ist demnach betriebsrentenrechtlich zu unterscheiden zwischen der Versorgungszusage (Satz 1), der Bestimmung des internen oder externen Durchführungsweges (Satz 2) und dem aus der Einstandspflicht (Satz 3) folgenden Verschaffungsanspruch als Erfüllungsanspruch. Der Verschaffungsanspruch richtet sich mithin darauf, eine Lücke zu schließen, die sich zwischen der Versorgungszusage einerseits und der Ausgestaltung des Durchführungsweges andererseits ergeben kann. Die Einstandspflicht betrifft zum einen Fälle, in denen die für die Durchführung der Versorgungszusage vom Arbeitgeber mit dem Versorgungsträger getroffene Regelung hinter den Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber dem Versorgungsempfänger zurückbleibt. Sie ist zudem gegeben, wenn der externe Versorgungsträger die Betriebsrentenansprüche aus anderen Gründen nicht erfüllt. Die Einstandspflicht stellt somit sicher, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden (BAG 12. Juni 2007 - 3 AZR 186/06 - Rn. 20, BAGE 123, 82). Diese Einstandspflicht kann der Arbeitgeber - wie sich aus § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG ergibt - nicht ausschließen. 42 b) Danach ist die Beklagte verpflichtet, für die von der PKDW vorgenommene Leistungskürzung einzustehen. 43 aa) Die Beklagte hat dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt. Sie kann sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG finde auf sie keine Anwendung, da sie ihre Verpflichtung darauf beschränkt habe, während des Arbeitsverhältnisses des Klägers zu seinen Gunsten Beiträge an die Pensionskasse abzuführen. 44 (1) Eine reine Beitragszusage ist zwar rechtlich ohne Weiteres möglich. Sie wird jedoch vom Betriebsrentengesetz nicht erfasst (BAG 12. Juni 2007 - 3 AZR 14/06 - Rn. 24, BAGE 123, 72). Mit ihr werden keine künftigen Versorgungsleistungen versprochen, wie dies § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verlangt. Es handelt sich vielmehr um zusätzliche Zahlungen während des aktiven Arbeitslebens, die ähnlich wie vermögenswirksame Leistungen zur Bildung von Vermögen oder von Versorgungsanwartschaften an Dritte geleistet werden und bei denen der Arbeitnehmer das volle Anlage- und Insolvenzrisiko trägt. Auf solche Zusagen passt weder die gesetzliche Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG noch das Unverfallbarkeitsrecht des § 2 BetrAVG (BAG 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 112, 1). 45 (2) Die Beklagte hat dem Kläger keine reine Beitragszusage erteilt. Allerdings hat die Beklagte dem Kläger keine ausdrückliche Versorgungszusage erteilt. Die schriftlichen Vereinbarungen der Parteien enthalten lediglich eine Verpflichtung des Klägers, Mitglied der PKDW zu werden. In einer Gesamtschau aller Umstände kann darin aber nicht eine reine Beitragszusage durch die Beklagte beziehungsweise deren Rechtsvorgängerinnen gesehen werden. Vielmehr ergibt eine Auslegung der Erklärungen nach dem Maßstab der §§ 133, 157 BGB eine jedenfalls konkludente Zusage einer betrieblichen Altersversorgung zu Gunsten des Klägers. 46 Die Beklagte hat dem Kläger nicht die Zahlung eines bloßen Betrages zugesagt, den er nach eigener Gestaltung zum Aufbau einer eigenen, privaten Altersversorgung hätte verwenden können. Die Beklagte hat vielmehr dem Kläger - wie allen anderen Mitarbeitern bis zum Jahr 2009 - verpflichtend vorgegeben, Mitglied der PKDW zu werden. Dies geschah nach den Maßgaben der Beklagten nicht im Rahmen einer nach der Satzung der PKDW durchaus möglichen Einzelmitgliedschaft (vgl. § 7 f. der Satzung der PKDW in der Fassung vom 1. Januar 1974) des jeweiligen Arbeitnehmers. Vielmehr hatte die Beklagte den Status einer Kassenfirma im Sinne von § 2 der Satzung der PKDW angenommen, wobei ihre Arbeitnehmer dann den satzungsrechtlichen Status eines Firmenmitglieds (§ 4 ff. Satzung PKDW) hatten, mit der Folge dass für die Parteien die Rechte und Pflichten aus Satzung, Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Tarifbedingungen der PKDW galten. Der von der Beklagten gewählte Status einer Kassenfirma ist nur dann verständlich, wenn allen zum Beitritt verpflichteten Arbeitnehmern eine Versorgungszusage mit dem Inhalt der Satzung und den weiteren Bestimmungen der PKDW gemacht werden soll. Sonst hätte die Beklagte dem Kläger auch die Wahl einer Altersvorsorgeeinrichtung freistellen können und hätte nicht Kassenfirma werden müssen. Zwar hat der Kläger aufgrund der arbeitsvertraglichen Vorgaben selbst einen Aufnahmeantrag bei der PKDW gestellt. Nach den satzungsrechtlichen Bestimmungen der PKDW (§ 2 Abs. 1) hat aber die Beklagte als Kassenfirma die Anmeldung durchgeführt. Nach § 3 Buchstabe d der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der PKDW in der Fassung vom 1. Januar 1974 wird bei Firmenmitgliedern ein Versicherungsverhältnis nur begründet, wenn die Zusage der Kassenfirma vorliegt, die ihr nach den AVB und TaB obliegenden Pflichten zu erfüllen. Wenn der Kläger von der Beklagten verpflichtet wird, Firmenmitglied zu werden und die Beklagte gegenüber der PKDW die Pflichten einer Kassenfirma übernimmt, damit für den Kläger ein Versicherungsverhältnis als Firmenmitglied begründet werden kann, kann dies nur so gedeutet werden, dass dem Kläger eine Versorgung von der Beklagten nach Maßgabe der Regelungen der PKDW zugesagt wird. Die Beklagte hat damit nicht nur "zusätzliche Zahlungen während des aktiven Arbeitslebens" zugesagt. Vielmehr wurde gar keine konkrete Zahlung zugesagt, sondern bewirkt, dass der Kläger Firmenmitglied wird, und die Beklagte hat sich verpflichtet, die Pflichten einer Kassenfirma zu erfüllen, wobei beiderseits die Satzung und weitere Regelungsbestimmungen der PKDW Gegenstand der Pflichteninhalte sind. Dieses "Pflichtengeflecht" hat nichts mit einer bloßen Beitragszusage zu tun, sondern stellt im Ergebnis eine Versorgungszusage dar. In diesem Zusammenhang ist es unmaßgeblich, dass zum Zeitpunkt des ersten Einstellungsschreibens das BetrAVG noch nicht galt. Die Parteien haben nach Inkrafttreten des BetrAVG im Jahr 1983 einen neuen Arbeitsvertrag geschlossen, in welchem die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der PKDW für die Dauer des Arbeitsverhältnisses erneut betont wird. Ebenso wurden in der Folgezeit von den Parteien die Rechte und Pflichten eines Firmenmitglieds und einer Kassenfirma wahrgenommen, ohne dass es einen Anhaltspunkt dafür gegeben hätte, dass die Beklagte lediglich eine Beitragszusage hat machen wollen. Dies kann insbesondere nicht daraus abgeleitet werden, dass sich die Beklagte - wie sie meint - noch in einer Gründungsphase befunden habe und deshalb keine Versorgungszusage habe machen wollen. Dieser Umstand mag Anlass gewesen sein, Betriebsrentenansprüche grundsätzlich über eine Pensionskasse abwickeln zu wollen, ändert aber nichts an der sich aus dem Gesamtzusammenhang ergebenden Versorgungszusage, die vom Kläger nicht anders verstanden werden konnte. 47 bb) Die dem Kläger erteilte Versorgungszusage umfasst nicht lediglich die Erbringung von nach der Satzung der PKDW herabgesetzten Leistungen. Die in der Satzung vorgesehene Möglichkeit der Leistungskürzung ist nicht Bestandteil der dem Kläger im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis erteilten Versorgungszusage, sondern regelt nur, ob und in welchem Umfang die Pensionskasse gegenüber der Beklagten zu einer Abweichung von den ursprünglich für das Durchführungsverhältnis getroffenen Abreden befugt ist. Die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG trifft den Arbeitgeber uneingeschränkt auch dann, wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse durchgeführt wird. Von dieser Einstandspflicht kann der Arbeitgeber sich - wie sich aus § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG ergibt - durch vertragliche Abreden nicht zulasten der Arbeitnehmer befreien. Selbst eine dynamische Verweisung auf die Satzung der PKDW könnte deshalb ein akzessorisches Recht der Beklagten zur Kürzung laufender Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht begründen. Soweit die Beklagte beispielsweise unter Verweis auf ihre fehlende oder eingeschränkte Einflussmöglichkeit auf die PKWD Kritik an der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 35 ff., BAGE 142, 72 ff. = AP BetrAVG § 1 Pensionskasse Nr. 9 = NZA-RR 2013, 426 ff.) übt, teilt die erkennende Kammer diese Meinung nicht, sondern schließt sich ausdrücklich dem vorgenannten Urteil an. Dabei ist angesichts der gesetzlich geregelten Unabdingbarkeit der Einstandspflicht des Arbeitgebers (§ 17 Abs. 3 Satz 3, § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG) insbesondere darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Fall gerade die Beklagte war, die diesen Versorgungsweg verpflichtend vorgegeben und sich damit möglicherweise einer stärken Einflussnahmemöglichkeit begeben hat. Angesichts dessen wäre es selbstwidersprüchlich, wollte sich die Beklagte nunmehr über die Entscheidungswege der PKDW beklagen, wenn sie sich Ansprüchen des Klägers ausgesetzt sieht. 48 cc) Der vom Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Ausgleich der Leistungskürzungen der PKDW besteht hinsichtlich seiner Höhe nach aber nur in begrenztem Umfang. 49 (1) Nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 35 ff., BAGE 142, 72 ff. = AP BetrAVG § 1 Pensionskasse Nr. 9 = NZA-RR 2013, 426 ff.) hat der Kläger nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der Beträge, um die die PKDW den auf Beiträgen der Beklagten beruhenden Teil der Pensionskassenrente herabgesetzt hat. Die Pensionskassenrente des Klägers beruht vorliegend nur zu 2/3 auf Beiträgen der Beklagten. Zwar hat die Beklagte nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der PKDW den gesamten monatlichen Beitrag an diese abgeführt. Der Pflichtbeitrag ist aber nach den Tarifbedingungen des Tarifs A (A § 1) nur zu 2/3 vom Arbeitgeber und zu 1/3 vom Arbeitnehmer zu tragen, was auch vorliegend der Fall war. Dabei kommt es nicht darauf an, dass es sich insoweit nicht um einen "freiwilligen" Beitrag des Klägers gehandelt hat, sondern er aufgrund der Regelungsbestimmungen der PKDW zu einem solchen Eigenanteil verpflichtet war. Es handelt sich um eine teilweise Eigenleistung des Klägers, dessen Pensionsanspruch in diesem Umfang gerade nicht auf Leistungen der Beklagten beruht. Im Rahmen ihrer Einstandspflicht kann der Kläger aber nur insoweit Zahlung von der Beklagten verlangen, wie sie selbst durch Beiträge zum Aufbau der Pensionsansprüche des Klägers beigetragen hat. Dementsprechend richtet sich der Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte nur auf 2/3 der durch die Leistungskürzung der PKDW entstehenden Pensionsdifferenz. Dies entspricht auch der vergleichsweise heranzuziehenden Wertung der Rechtsprechung zu § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG (vgl. dazu BAG 18. Februar 2014 - 3 AZR 542/13 - Rn. 43 f., 50, 52; juris). 50 (2) Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch zu, an ihn den von der PKDW ursprünglich befristet gewährten Gewinnzuschlag von 25% zu zahlen. Dieser hat bei der Berechnung der Differenz, für welche die Beklagte einzustehen hat, außer Betracht zu bleiben. Der von der PKDW dem Kläger ursprünglich gewährte Gewinnzuschlag ist nicht Gegenstand der ihm als betriebliche Altersversorgung zustehenden und von der Beklagten zugesagten Pension, sondern eine zusätzliche Zahlung der PKDW. Der Gewinnzuschlag wird im Pensionsbescheid des Klägers vom 10. Juli 2001 (vgl. II/103) nicht angeführt. Dort ist nur die Monatspension von DM 1.653,70 [EUR 845,52] genannt. Der Gewinnzuschlag findet nur in dem Begleitschreiben zum Pensionsbescheid vom 10. Juli 2001 (vgl. I/9) Erwähnung, wo er selbst als auf einem Beschluss der Mitgliederversammlung beruhende, für einen befristeten Zeitraum gewährte Leistung bezeichnet wird. Damit ist bereits klargestellt, dass die PKDW den Gewinnzuschlag als zusätzliche Leitung zur Pension zahlt, er aber selbst nicht eine unmittelbare Pensionsleistung darstellt. Beim Gewinnzuschlag handelt es sich um eine über die Garantieleistungen hinausgehende Leistung (vgl. hierzu und zum Folgenden BAG 18. November 2008 - 3 AZR 970/06 - AP BGB § 242 Ruhegehalt - Pensionskassen Nr. 6). Sie kann nur aus Überschüssen der PKDW erbracht werden. Die Verwendung der Überschüsse ist in § 15 a der Satzung der PKDW (in der Fassung vom 1. Dezember 1999) geregelt. Danach besteht zwar auf die Leistungen aus der Überschussverwendung ein Rechtsanspruch. Ansprüche des Klägers können sich aber nur dann ergeben, wenn ein Überschuss besteht, über dessen Verteilung die Mitgliederversammlung der Beklagten zu seinen Gunsten entschieden hat, oder dass wegen Rechtsverstößen im Zusammenhang mit dem Entstehen von Überschüssen die PKDW unter Schadensersatzgesichtspunkten zu entsprechenden Auskehrungen verpflichtet ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der letztlich bis Mitte 2003 von der PKDW befristet gewährte Gewinnzuschlag hat bei der Berechnung der von der Beklagten zu tragenden Pensionsdifferenzansprüche außer Betracht zu bleiben. 51 (3) Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von Pensionsdifferenzansprüchen, die die Zeit vor dem Jahr 2009 betreffen, sind gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt, so dass die Beklagte gemäß § 214 Abs. 1 BGB diesbezüglich die Leistung verweigern kann. 52 Die Beklagte hat allen Betriebsrentnern zugestanden, so gestellt zu werden, als hätten sie im Jahr 2012 ihre Ansprüche gerichtlich geltend gemacht (vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Damit sind Ansprüche bis einschließlich des Jahres 2009 nicht verjährt, wie auch die Beklagte zutreffend annimmt. Hinsichtlich vorhergehender Zeiträume ist aber eine Verjährung eingetreten, da im Jahr 2012 für Ansprüche aus dem Jahr 2008 und früher die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB abgelaufen war, da der Kläger spätestens seit dem Jahr 2007 Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vom Bestehen von Ansprüchen gegenüber der Beklagten hatte oder zumindest diesbezüglich eine grob fahrlässige Unkenntnis bestand. 53 Der Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 setzt Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen sowie von der Person des Schuldners voraus (vgl. hierzu und zum Folgenden MünchKomm-BGB, Grothe, 6. Auflage 2012, § 199 Rn. 25 ff., m.w.N.). Kenntnis verlangt nicht, dass der Gläubiger alle Einzelheiten der dem Anspruch zugrunde liegenden Umstände überblickt. Ausreichend ist, dass der Gläubiger den Hergang in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet. Aus den Umständen muss für den Gläubiger ferner ersichtlich sein, dass gerade er als Anspruchsinhaber in Betracht kommt. Maßgeblich ist, ob der Gläubiger auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person Klage erheben kann – sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage –, die bei verständiger Würdigung der ihm bekannten Tatsachen so viel Aussicht auf Erfolg bietet, dass sie für ihn zumutbar ist. Nicht entscheidend ist, ob der Gläubiger alle Tatumstände in tatsächlicher und rechtlicher zutreffend würdigt, auch nicht im Wege einer Parallelwertung in der Laiensphäre. Der Begriff Kenntnis in § 199 Abs. 1 Nr. 2 ist nicht gleichbedeutend mit absoluter Gewissheit der anspruchsbegründenden Umstände und der Person des Schuldners. 54 Vorliegend kannte der Kläger spätestens ab dem Jahr 2007 alle anspruchsbegründenden Umstände beziehungsweise beruhte eine etwaige Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit. Über die Leistungskürzungen der PKDW wusste er von Anfang an Bescheid. Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 7. Februar 2007 (12 Sa 227/06), auf welches er von der Beklagten mit Schreiben vom 1. März 2007 (vgl. I/169) ausdrücklich hingewiesen wurde, stand fest, dass Ansprüche gegen die PKDW selbst nicht mit Erfolg geltend gemacht werden können, da deren Leistungskürzung der Billigkeit entspricht und auch nicht aus anderen Gründen unwirksam ist. Angesichts dessen konnte es für den Kläger nur einen Haftenden geben, der für Leistungskürzungen der PKDW einzustehen hatte, nämlich die Beklagte. Die Möglichkeit eines solchen Anspruchs erkannte offenkundig auch der Kläger, der die Beklagte bereits im Jahr 2007 bat, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, was diese im Schreiben vom 1. März 2007 (vgl. I/169) aber ausdrücklich ablehnte. Vor diesem Hintergrund wäre es dem Kläger jedenfalls seit dem Jahr 2007 zumutbar gewesen, gegen die Beklagte eine die Verjährung unterbrechende Klage zu erheben, so dass spätestens seit März 2007 die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB gegeben waren. 55 Es ist auch nicht treuwidrig, wenn sich die Beklagte im vorliegenden Verfahren auf die Einrede der Verjährung beruft. Die Beklagte hat den Kläger nicht in beanstandenswerter Weise davon abgehalten, seine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Sie hat ihm weder suggeriert, sie werde weiter zurückliegende Ansprüche ohne Rücksicht auf die Verjährung erfüllen, so dass es einer Klageerhebung nicht bedürfe, noch hat sie ihm diesbezüglich wissentlich falsche Informationen erteilt, um so in den Genuss der Verjährung zu kommen. Soweit die Beklagte gegenüber dem Kläger einen Rechtsstandpunkt vertreten hat, wonach dieser keine Ansprüche gegen sie habe, hat sie ihn nicht von einer verjährungsunterbrechenden Klage abgehalten, sondern mit dem Hinweis gerade nicht auf die Einrede der Verjährung verzichten zu wollen klargestellt, dass es einer zeitnahen gerichtlichen Durchsetzung etwaiger Ansprüche bedarf. 56 c) Zusammengefasst ergeben sich Zahlungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte für die Zeit ab Januar 2009 im Umfang von 2/3 der Differenz zwischen der ihm im Pensionsbescheid vom 10. Juli 2001 (vgl. II/103) ausgewiesenen monatlichen Pension von DM 1.653,70 [EUR 845,52] und der von der PKDW tatsächlich an ihn gezahlten Pension. Dies ergibt folgende Rechnung: 57 6 x (EUR 845,52 - EUR 777,65 = EUR 67,87) = EUR 407,22 (01/2009 - 06/2009) 12 x (EUR 845,52 - EUR 767,47 = EUR 78,05) = EUR 936,60 (07/2009 - 06/2010) 12 x (EUR 845,52 - EUR 757,80 = EUR 87,72) = EUR 1.052,64 (07/2010 - 06/2011) 12 x (EUR 845,52 - EUR 748,70 = EUR 96,82) = EUR 1.161,84 (07/2011 - 06/2012) 12 x (EUR 845,52 - EUR 739,79 = EUR 105,73) = EUR 1.268,76 (07/2012 - 06/2013) 9 x (EUR 845,52 - EUR 730,99 = EUR 114,53) = EUR 1.030,77 ( 07/2013 - 03/2014) = EUR 5.857,83 x 2/3 = EUR 3.905,22 58 Ab April 2014 ergibt sich folgender monatlicher Differenzzahlungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten: 59 EUR 845,52 - EUR 730,99 = EUR 114,53; hiervon 2/3 = EUR 76,35 60 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs.1, 291 BGB. 61 Soweit der Kläger mit Klage und Berufung weitergehende Differenzansprüche geltend macht, waren diese als unbegründet abzuweisen. 62 2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Anpassung seiner betrieblichen Altersversorgung ab dem 1. Juli 2010 - wie mit der Klage geltend gemacht - oder gar zu den Anpassungsstichtagen 1. Juli 2004 und 1. Juli 2007 sowie nunmehr auch 1. Juli 2013 zu. 63 a) Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz nicht nur eine nachholende, sondern bezogen auf die Anpassungsstichtage 1. Juli 2004 und 1. Juli 2007 sogar eine nachträgliche Anpassung begehrt (zur Begrifflichkeit vgl. ErfK-Steinmeyer, 14. Auflage 2014, § 16 BetrAVG Rn. 46 ff.) kommt eine solche schon deshalb nicht in Betracht, da der Anspruch auf Prüfung und Entscheidung nach Ablauf der Frist, für die die Anpassung verlangt werden kann - also drei Jahre nach dem Anpassungsstichtag - erlischt (vgl. BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 -, NZA 1997, 155). Die nach § 16 Abs. 1 alle drei Jahre zu treffende Anpassungsentscheidung hat Befriedungsfunktion und streitbeendenden Charakter (vgl. BAG 17. August 2004 - 3 AZR 367/03-, AP BetrAVG § 16 Nr. 55). Wenn der Versorgungsempfänger die Entscheidung des Arbeitgebers für unrichtig hält, muss er dies vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber geltend machen (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 -, DB 2010, 176). Daran fehlt es hier, auch wenn man darauf abstellen wollte, dass die Beklagte in den Jahren 2004 und 2007 gar keine Anpassungsentscheidung getroffen habe und daher die Frist von drei Jahren erst ab dem nächsten Anpassungsstichtag - dem 1. Juli 2007 beziehungsweise dem 1. Juli 2010 - zu laufen begonnen habe (vgl. BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - AP BetrAVG § 16 Nr. 35 = NZA 1997, 155). Eine solche Geltendmachung für die Anpassungsstichtage 1. Juli 2004 und 1. Juli 2007 ist erst in der am 12. April 2014 zugestellten Berufungsschrift erfolgt. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde lediglich eine Anpassung ab 1. Juli 2010 verlangt. Darüber hinaus wären etwaige Zahlungsansprüche, soweit sie die Zeit vor dem Jahr 2009 betreffen, auch verjährt. Insoweit wird auf die Ausführungen unter B.II.1.cc) (3) Bezug genommen. 64 b) Der Kläger kann von der Beklagten aber auch nicht zu den Stichtagen 1. Juli 2010, wie mit der am 12. Juni 2013 zugestellten Klage oder zum 1. Juli 2013, wie mit der am 12. April 2014 zugestellten Berufungsbegründung geltend gemacht, verlangen. 65 aa) Allerdings kann dem Kläger nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - BAGE 142, 72 ff. = AP BetrAVG § 1 Pensionskasse Nr. 9 = NZA-RR 2013, 426 ff.) gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG auch in den Konstellationen, in denen der Arbeitgeber eine Versorgungszusage über eine Pensionskasse durchführt, ein Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust zustehen. Dabei würde sich die Anpassungsverpflichtung aber auch nur auf den Teil der Pensionskassenleistungen beziehen, die auf den Beiträgen der Beklagten beruhen (also 2/3; vgl. BAG, a.a.O., Rn. 46). Vorliegend steht aber die wirtschaftliche Lage der Beklagten der Anpassung entgegen. Deshalb ist die Beklagte nicht verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers ab dem 1. Juli 2010 und dem 1. Juli 2013 an den Kaufkraftverlust anzupassen. 66 bb) Gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei hat er insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die Belange des Versorgungsempfängers werden durch den Anpassungsbedarf und die sogenannte reallohnbezogene Obergrenze bestimmt. Aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers kann die Anpassung der Betriebsrenten insoweit unterbleiben, als es dem Arbeitgeber voraussichtlich nicht möglich sein wird, die dadurch entstehende Mehrbelastung aus den Wertzuwächsen des Unternehmens und dessen Erträgen in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 33 mwN, EzA BetrAVG § 16 Nr. 62). 67 cc) Vorliegend erwirtschaftet die Beklagte keinerlei Eigenkapitalverzinsung. Die Beklagte erzielt durchweg einen "Fehlbedarf" und existiert als institutionelle Zuwendungsempfängerin nur aufgrund von Zahlungen öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaften (Bund und Land Baden-Württemberg). Auch der Kläger räumt in der Berufungsinstanz ein, dass die Beklagte keine Gewinne erziele, sondern Verluste, die vom Bund und Land Baden-Württemberg ausgeglichen würden. Angesichts dessen, dass die Beklagte keinerlei Überschüsse erzielt, liegt keinerlei Verzinsung ihres Eigenkapitals vor. Der Kläger nimmt zu Unrecht an, dass insoweit nicht auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten (oder ihrer Muttergesellschaft) sondern auf diejenige der Zuwendungsgeber abzustellen sei. Für eine solche Durchgriffsbetrachtung gibt es aber keine Rechtsgrundlage. Solches kann insbesondere nicht damit begründet werden, dass die Beklagte als Forschungseinrichtung keine Gewinnerzielungsabsicht habe. Maßgeblich ist allein, ob tatsächlich eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt wird, was bei der Beklagten mangels jeglicher Eigenkapitalverzinsung nicht der Fall ist. Unabhängig davon würde angesichts der Lage der öffentlichen Haushalte auch beim Bund und dem Land Baden-Württemberg keine "angemessene Eigenkapitalverzinsung" vorliegen, die eine Anpassung der Betriebsrente nach den Maßstäben des § 16 BetrAVG zuließe. C 68 Da die Parteien teils obsiegt habe, teils unterlegen sind, waren die Kosten des Rechtsstreits verhältnismäßig zu teilen, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dabei waren die unterschiedlichen Streitwerte in beiden Rechtszügen zu berücksichtigen, die sich nach § 42 Abs. 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 GKG auf den dreifachen Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen beziehen, ohne dass Rückstände hinzugerechnet werden. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision für die Parteien gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Gründe A 35 Die Berufung des Klägers ist zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 600,00 übersteigt, § 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG. Unabhängig davon ist sie im Urteil des Arbeitsgerichts auch ausdrücklich zugelassen worden, § 64 Abs. 2 Buchstabe a ArbGG. Die Berufung ist auch frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO. Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz seine Klage betreffend Ansprüche, die sich einerseits auf weitere Anpassungsstichtage beziehen und sich andererseits aus dem Zeitablauf seit der erstinstanzlichen Klageerhebung ergeben, erweitert hat, war dies als zulässig im Sinne von § 533 ZPO anzusehen. Die Beklagte hat hiergegen keine Einwendungen erhoben und sich inhaltlich darauf eingelassen. B 36 Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Insoweit war das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet und war zurückzuweisen. I. 37 Die Klage ist zulässig. Das gilt auch für den Klageantrag zu 2. Bei dem Antrag zu 2. handelt es sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 13 mwN, EzA BetrAVG § 16 Nr. 62). II. 38 Die Klage ist zum Teil begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Anspruch zu, Leistungskürzungen der PKDW auszugleichen, da ihm eine betriebliche Altersversorgungszusage erteilt wurde. Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs ist die Klage aber zu einem Großteil unbegründet, da der Kläger von der Beklagten nur einen Ausgleich im Umfang ihrer Leistungen (2/3) und nicht in Bezug auf befristete gewährte Gewinnzuschläge verlangen kann. Ferner sind Ansprüche des Klägers aus der Zeit vor dem Jahr 2009 verjährt. Angesichts der wirtschaftlichen Lage der Beklagten kann er von dieser keine Anpassung seiner Betriebsrente verlangen. 39 1. Der Kläger hat nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der Beträge, um die die PKDW den auf Beiträgen der Beklagten beruhenden Teil seiner Pensionskassenrente herabgesetzt hat. 40 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 35 ff., BAGE 142, 72 ff. = AP BetrAVG § 1 Pensionskasse Nr. 9 = NZA-RR 2013, 426 ff.), der sich die erkennende Kammer anschließt, hat nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Im Betriebsrentenrecht ist stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und den Durchführungswegen zu unterscheiden und der eingeschaltete externe Versorgungsträger seiner Funktion nach nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungspflichten ist (BAG 29. August 2000 - 3 AZR 201/00 - zu II 1 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 55 = EzA BetrAVG § 1 Zusatzversorgung Nr. 12). Wird die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg erbracht, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall erforderlichenfalls aus seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er dem Arbeitnehmer versprochen hat. Er hat demnach gleichwertige Leistungen zu erbringen. Nach dem betriebsrentenrechtlichen System führt diese Einstandspflicht des Arbeitgebers nicht lediglich zu Schadensersatz-, sondern zu Erfüllungsansprüchen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber kann sich seiner Verpflichtungen aus der Versorgungszusage nicht dadurch entledigen kann, dass er betriebliche Altersversorgung über einen externen Versorgungsträger durchführt. Ihn trifft insoweit vielmehr eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen gegebenenfalls zu verschaffen hat. 41 Nach § 1 Abs. 1 BetrAVG ist demnach betriebsrentenrechtlich zu unterscheiden zwischen der Versorgungszusage (Satz 1), der Bestimmung des internen oder externen Durchführungsweges (Satz 2) und dem aus der Einstandspflicht (Satz 3) folgenden Verschaffungsanspruch als Erfüllungsanspruch. Der Verschaffungsanspruch richtet sich mithin darauf, eine Lücke zu schließen, die sich zwischen der Versorgungszusage einerseits und der Ausgestaltung des Durchführungsweges andererseits ergeben kann. Die Einstandspflicht betrifft zum einen Fälle, in denen die für die Durchführung der Versorgungszusage vom Arbeitgeber mit dem Versorgungsträger getroffene Regelung hinter den Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber dem Versorgungsempfänger zurückbleibt. Sie ist zudem gegeben, wenn der externe Versorgungsträger die Betriebsrentenansprüche aus anderen Gründen nicht erfüllt. Die Einstandspflicht stellt somit sicher, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden (BAG 12. Juni 2007 - 3 AZR 186/06 - Rn. 20, BAGE 123, 82). Diese Einstandspflicht kann der Arbeitgeber - wie sich aus § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG ergibt - nicht ausschließen. 42 b) Danach ist die Beklagte verpflichtet, für die von der PKDW vorgenommene Leistungskürzung einzustehen. 43 aa) Die Beklagte hat dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt. Sie kann sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG finde auf sie keine Anwendung, da sie ihre Verpflichtung darauf beschränkt habe, während des Arbeitsverhältnisses des Klägers zu seinen Gunsten Beiträge an die Pensionskasse abzuführen. 44 (1) Eine reine Beitragszusage ist zwar rechtlich ohne Weiteres möglich. Sie wird jedoch vom Betriebsrentengesetz nicht erfasst (BAG 12. Juni 2007 - 3 AZR 14/06 - Rn. 24, BAGE 123, 72). Mit ihr werden keine künftigen Versorgungsleistungen versprochen, wie dies § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verlangt. Es handelt sich vielmehr um zusätzliche Zahlungen während des aktiven Arbeitslebens, die ähnlich wie vermögenswirksame Leistungen zur Bildung von Vermögen oder von Versorgungsanwartschaften an Dritte geleistet werden und bei denen der Arbeitnehmer das volle Anlage- und Insolvenzrisiko trägt. Auf solche Zusagen passt weder die gesetzliche Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG noch das Unverfallbarkeitsrecht des § 2 BetrAVG (BAG 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 112, 1). 45 (2) Die Beklagte hat dem Kläger keine reine Beitragszusage erteilt. Allerdings hat die Beklagte dem Kläger keine ausdrückliche Versorgungszusage erteilt. Die schriftlichen Vereinbarungen der Parteien enthalten lediglich eine Verpflichtung des Klägers, Mitglied der PKDW zu werden. In einer Gesamtschau aller Umstände kann darin aber nicht eine reine Beitragszusage durch die Beklagte beziehungsweise deren Rechtsvorgängerinnen gesehen werden. Vielmehr ergibt eine Auslegung der Erklärungen nach dem Maßstab der §§ 133, 157 BGB eine jedenfalls konkludente Zusage einer betrieblichen Altersversorgung zu Gunsten des Klägers. 46 Die Beklagte hat dem Kläger nicht die Zahlung eines bloßen Betrages zugesagt, den er nach eigener Gestaltung zum Aufbau einer eigenen, privaten Altersversorgung hätte verwenden können. Die Beklagte hat vielmehr dem Kläger - wie allen anderen Mitarbeitern bis zum Jahr 2009 - verpflichtend vorgegeben, Mitglied der PKDW zu werden. Dies geschah nach den Maßgaben der Beklagten nicht im Rahmen einer nach der Satzung der PKDW durchaus möglichen Einzelmitgliedschaft (vgl. § 7 f. der Satzung der PKDW in der Fassung vom 1. Januar 1974) des jeweiligen Arbeitnehmers. Vielmehr hatte die Beklagte den Status einer Kassenfirma im Sinne von § 2 der Satzung der PKDW angenommen, wobei ihre Arbeitnehmer dann den satzungsrechtlichen Status eines Firmenmitglieds (§ 4 ff. Satzung PKDW) hatten, mit der Folge dass für die Parteien die Rechte und Pflichten aus Satzung, Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Tarifbedingungen der PKDW galten. Der von der Beklagten gewählte Status einer Kassenfirma ist nur dann verständlich, wenn allen zum Beitritt verpflichteten Arbeitnehmern eine Versorgungszusage mit dem Inhalt der Satzung und den weiteren Bestimmungen der PKDW gemacht werden soll. Sonst hätte die Beklagte dem Kläger auch die Wahl einer Altersvorsorgeeinrichtung freistellen können und hätte nicht Kassenfirma werden müssen. Zwar hat der Kläger aufgrund der arbeitsvertraglichen Vorgaben selbst einen Aufnahmeantrag bei der PKDW gestellt. Nach den satzungsrechtlichen Bestimmungen der PKDW (§ 2 Abs. 1) hat aber die Beklagte als Kassenfirma die Anmeldung durchgeführt. Nach § 3 Buchstabe d der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der PKDW in der Fassung vom 1. Januar 1974 wird bei Firmenmitgliedern ein Versicherungsverhältnis nur begründet, wenn die Zusage der Kassenfirma vorliegt, die ihr nach den AVB und TaB obliegenden Pflichten zu erfüllen. Wenn der Kläger von der Beklagten verpflichtet wird, Firmenmitglied zu werden und die Beklagte gegenüber der PKDW die Pflichten einer Kassenfirma übernimmt, damit für den Kläger ein Versicherungsverhältnis als Firmenmitglied begründet werden kann, kann dies nur so gedeutet werden, dass dem Kläger eine Versorgung von der Beklagten nach Maßgabe der Regelungen der PKDW zugesagt wird. Die Beklagte hat damit nicht nur "zusätzliche Zahlungen während des aktiven Arbeitslebens" zugesagt. Vielmehr wurde gar keine konkrete Zahlung zugesagt, sondern bewirkt, dass der Kläger Firmenmitglied wird, und die Beklagte hat sich verpflichtet, die Pflichten einer Kassenfirma zu erfüllen, wobei beiderseits die Satzung und weitere Regelungsbestimmungen der PKDW Gegenstand der Pflichteninhalte sind. Dieses "Pflichtengeflecht" hat nichts mit einer bloßen Beitragszusage zu tun, sondern stellt im Ergebnis eine Versorgungszusage dar. In diesem Zusammenhang ist es unmaßgeblich, dass zum Zeitpunkt des ersten Einstellungsschreibens das BetrAVG noch nicht galt. Die Parteien haben nach Inkrafttreten des BetrAVG im Jahr 1983 einen neuen Arbeitsvertrag geschlossen, in welchem die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der PKDW für die Dauer des Arbeitsverhältnisses erneut betont wird. Ebenso wurden in der Folgezeit von den Parteien die Rechte und Pflichten eines Firmenmitglieds und einer Kassenfirma wahrgenommen, ohne dass es einen Anhaltspunkt dafür gegeben hätte, dass die Beklagte lediglich eine Beitragszusage hat machen wollen. Dies kann insbesondere nicht daraus abgeleitet werden, dass sich die Beklagte - wie sie meint - noch in einer Gründungsphase befunden habe und deshalb keine Versorgungszusage habe machen wollen. Dieser Umstand mag Anlass gewesen sein, Betriebsrentenansprüche grundsätzlich über eine Pensionskasse abwickeln zu wollen, ändert aber nichts an der sich aus dem Gesamtzusammenhang ergebenden Versorgungszusage, die vom Kläger nicht anders verstanden werden konnte. 47 bb) Die dem Kläger erteilte Versorgungszusage umfasst nicht lediglich die Erbringung von nach der Satzung der PKDW herabgesetzten Leistungen. Die in der Satzung vorgesehene Möglichkeit der Leistungskürzung ist nicht Bestandteil der dem Kläger im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis erteilten Versorgungszusage, sondern regelt nur, ob und in welchem Umfang die Pensionskasse gegenüber der Beklagten zu einer Abweichung von den ursprünglich für das Durchführungsverhältnis getroffenen Abreden befugt ist. Die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG trifft den Arbeitgeber uneingeschränkt auch dann, wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse durchgeführt wird. Von dieser Einstandspflicht kann der Arbeitgeber sich - wie sich aus § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG ergibt - durch vertragliche Abreden nicht zulasten der Arbeitnehmer befreien. Selbst eine dynamische Verweisung auf die Satzung der PKDW könnte deshalb ein akzessorisches Recht der Beklagten zur Kürzung laufender Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht begründen. Soweit die Beklagte beispielsweise unter Verweis auf ihre fehlende oder eingeschränkte Einflussmöglichkeit auf die PKWD Kritik an der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 35 ff., BAGE 142, 72 ff. = AP BetrAVG § 1 Pensionskasse Nr. 9 = NZA-RR 2013, 426 ff.) übt, teilt die erkennende Kammer diese Meinung nicht, sondern schließt sich ausdrücklich dem vorgenannten Urteil an. Dabei ist angesichts der gesetzlich geregelten Unabdingbarkeit der Einstandspflicht des Arbeitgebers (§ 17 Abs. 3 Satz 3, § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG) insbesondere darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Fall gerade die Beklagte war, die diesen Versorgungsweg verpflichtend vorgegeben und sich damit möglicherweise einer stärken Einflussnahmemöglichkeit begeben hat. Angesichts dessen wäre es selbstwidersprüchlich, wollte sich die Beklagte nunmehr über die Entscheidungswege der PKDW beklagen, wenn sie sich Ansprüchen des Klägers ausgesetzt sieht. 48 cc) Der vom Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Ausgleich der Leistungskürzungen der PKDW besteht hinsichtlich seiner Höhe nach aber nur in begrenztem Umfang. 49 (1) Nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 35 ff., BAGE 142, 72 ff. = AP BetrAVG § 1 Pensionskasse Nr. 9 = NZA-RR 2013, 426 ff.) hat der Kläger nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der Beträge, um die die PKDW den auf Beiträgen der Beklagten beruhenden Teil der Pensionskassenrente herabgesetzt hat. Die Pensionskassenrente des Klägers beruht vorliegend nur zu 2/3 auf Beiträgen der Beklagten. Zwar hat die Beklagte nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der PKDW den gesamten monatlichen Beitrag an diese abgeführt. Der Pflichtbeitrag ist aber nach den Tarifbedingungen des Tarifs A (A § 1) nur zu 2/3 vom Arbeitgeber und zu 1/3 vom Arbeitnehmer zu tragen, was auch vorliegend der Fall war. Dabei kommt es nicht darauf an, dass es sich insoweit nicht um einen "freiwilligen" Beitrag des Klägers gehandelt hat, sondern er aufgrund der Regelungsbestimmungen der PKDW zu einem solchen Eigenanteil verpflichtet war. Es handelt sich um eine teilweise Eigenleistung des Klägers, dessen Pensionsanspruch in diesem Umfang gerade nicht auf Leistungen der Beklagten beruht. Im Rahmen ihrer Einstandspflicht kann der Kläger aber nur insoweit Zahlung von der Beklagten verlangen, wie sie selbst durch Beiträge zum Aufbau der Pensionsansprüche des Klägers beigetragen hat. Dementsprechend richtet sich der Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte nur auf 2/3 der durch die Leistungskürzung der PKDW entstehenden Pensionsdifferenz. Dies entspricht auch der vergleichsweise heranzuziehenden Wertung der Rechtsprechung zu § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG (vgl. dazu BAG 18. Februar 2014 - 3 AZR 542/13 - Rn. 43 f., 50, 52; juris). 50 (2) Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch zu, an ihn den von der PKDW ursprünglich befristet gewährten Gewinnzuschlag von 25% zu zahlen. Dieser hat bei der Berechnung der Differenz, für welche die Beklagte einzustehen hat, außer Betracht zu bleiben. Der von der PKDW dem Kläger ursprünglich gewährte Gewinnzuschlag ist nicht Gegenstand der ihm als betriebliche Altersversorgung zustehenden und von der Beklagten zugesagten Pension, sondern eine zusätzliche Zahlung der PKDW. Der Gewinnzuschlag wird im Pensionsbescheid des Klägers vom 10. Juli 2001 (vgl. II/103) nicht angeführt. Dort ist nur die Monatspension von DM 1.653,70 [EUR 845,52] genannt. Der Gewinnzuschlag findet nur in dem Begleitschreiben zum Pensionsbescheid vom 10. Juli 2001 (vgl. I/9) Erwähnung, wo er selbst als auf einem Beschluss der Mitgliederversammlung beruhende, für einen befristeten Zeitraum gewährte Leistung bezeichnet wird. Damit ist bereits klargestellt, dass die PKDW den Gewinnzuschlag als zusätzliche Leitung zur Pension zahlt, er aber selbst nicht eine unmittelbare Pensionsleistung darstellt. Beim Gewinnzuschlag handelt es sich um eine über die Garantieleistungen hinausgehende Leistung (vgl. hierzu und zum Folgenden BAG 18. November 2008 - 3 AZR 970/06 - AP BGB § 242 Ruhegehalt - Pensionskassen Nr. 6). Sie kann nur aus Überschüssen der PKDW erbracht werden. Die Verwendung der Überschüsse ist in § 15 a der Satzung der PKDW (in der Fassung vom 1. Dezember 1999) geregelt. Danach besteht zwar auf die Leistungen aus der Überschussverwendung ein Rechtsanspruch. Ansprüche des Klägers können sich aber nur dann ergeben, wenn ein Überschuss besteht, über dessen Verteilung die Mitgliederversammlung der Beklagten zu seinen Gunsten entschieden hat, oder dass wegen Rechtsverstößen im Zusammenhang mit dem Entstehen von Überschüssen die PKDW unter Schadensersatzgesichtspunkten zu entsprechenden Auskehrungen verpflichtet ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der letztlich bis Mitte 2003 von der PKDW befristet gewährte Gewinnzuschlag hat bei der Berechnung der von der Beklagten zu tragenden Pensionsdifferenzansprüche außer Betracht zu bleiben. 51 (3) Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von Pensionsdifferenzansprüchen, die die Zeit vor dem Jahr 2009 betreffen, sind gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt, so dass die Beklagte gemäß § 214 Abs. 1 BGB diesbezüglich die Leistung verweigern kann. 52 Die Beklagte hat allen Betriebsrentnern zugestanden, so gestellt zu werden, als hätten sie im Jahr 2012 ihre Ansprüche gerichtlich geltend gemacht (vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Damit sind Ansprüche bis einschließlich des Jahres 2009 nicht verjährt, wie auch die Beklagte zutreffend annimmt. Hinsichtlich vorhergehender Zeiträume ist aber eine Verjährung eingetreten, da im Jahr 2012 für Ansprüche aus dem Jahr 2008 und früher die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB abgelaufen war, da der Kläger spätestens seit dem Jahr 2007 Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vom Bestehen von Ansprüchen gegenüber der Beklagten hatte oder zumindest diesbezüglich eine grob fahrlässige Unkenntnis bestand. 53 Der Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 setzt Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen sowie von der Person des Schuldners voraus (vgl. hierzu und zum Folgenden MünchKomm-BGB, Grothe, 6. Auflage 2012, § 199 Rn. 25 ff., m.w.N.). Kenntnis verlangt nicht, dass der Gläubiger alle Einzelheiten der dem Anspruch zugrunde liegenden Umstände überblickt. Ausreichend ist, dass der Gläubiger den Hergang in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet. Aus den Umständen muss für den Gläubiger ferner ersichtlich sein, dass gerade er als Anspruchsinhaber in Betracht kommt. Maßgeblich ist, ob der Gläubiger auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person Klage erheben kann – sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage –, die bei verständiger Würdigung der ihm bekannten Tatsachen so viel Aussicht auf Erfolg bietet, dass sie für ihn zumutbar ist. Nicht entscheidend ist, ob der Gläubiger alle Tatumstände in tatsächlicher und rechtlicher zutreffend würdigt, auch nicht im Wege einer Parallelwertung in der Laiensphäre. Der Begriff Kenntnis in § 199 Abs. 1 Nr. 2 ist nicht gleichbedeutend mit absoluter Gewissheit der anspruchsbegründenden Umstände und der Person des Schuldners. 54 Vorliegend kannte der Kläger spätestens ab dem Jahr 2007 alle anspruchsbegründenden Umstände beziehungsweise beruhte eine etwaige Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit. Über die Leistungskürzungen der PKDW wusste er von Anfang an Bescheid. Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 7. Februar 2007 (12 Sa 227/06), auf welches er von der Beklagten mit Schreiben vom 1. März 2007 (vgl. I/169) ausdrücklich hingewiesen wurde, stand fest, dass Ansprüche gegen die PKDW selbst nicht mit Erfolg geltend gemacht werden können, da deren Leistungskürzung der Billigkeit entspricht und auch nicht aus anderen Gründen unwirksam ist. Angesichts dessen konnte es für den Kläger nur einen Haftenden geben, der für Leistungskürzungen der PKDW einzustehen hatte, nämlich die Beklagte. Die Möglichkeit eines solchen Anspruchs erkannte offenkundig auch der Kläger, der die Beklagte bereits im Jahr 2007 bat, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, was diese im Schreiben vom 1. März 2007 (vgl. I/169) aber ausdrücklich ablehnte. Vor diesem Hintergrund wäre es dem Kläger jedenfalls seit dem Jahr 2007 zumutbar gewesen, gegen die Beklagte eine die Verjährung unterbrechende Klage zu erheben, so dass spätestens seit März 2007 die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB gegeben waren. 55 Es ist auch nicht treuwidrig, wenn sich die Beklagte im vorliegenden Verfahren auf die Einrede der Verjährung beruft. Die Beklagte hat den Kläger nicht in beanstandenswerter Weise davon abgehalten, seine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Sie hat ihm weder suggeriert, sie werde weiter zurückliegende Ansprüche ohne Rücksicht auf die Verjährung erfüllen, so dass es einer Klageerhebung nicht bedürfe, noch hat sie ihm diesbezüglich wissentlich falsche Informationen erteilt, um so in den Genuss der Verjährung zu kommen. Soweit die Beklagte gegenüber dem Kläger einen Rechtsstandpunkt vertreten hat, wonach dieser keine Ansprüche gegen sie habe, hat sie ihn nicht von einer verjährungsunterbrechenden Klage abgehalten, sondern mit dem Hinweis gerade nicht auf die Einrede der Verjährung verzichten zu wollen klargestellt, dass es einer zeitnahen gerichtlichen Durchsetzung etwaiger Ansprüche bedarf. 56 c) Zusammengefasst ergeben sich Zahlungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte für die Zeit ab Januar 2009 im Umfang von 2/3 der Differenz zwischen der ihm im Pensionsbescheid vom 10. Juli 2001 (vgl. II/103) ausgewiesenen monatlichen Pension von DM 1.653,70 [EUR 845,52] und der von der PKDW tatsächlich an ihn gezahlten Pension. Dies ergibt folgende Rechnung: 57 6 x (EUR 845,52 - EUR 777,65 = EUR 67,87) = EUR 407,22 (01/2009 - 06/2009) 12 x (EUR 845,52 - EUR 767,47 = EUR 78,05) = EUR 936,60 (07/2009 - 06/2010) 12 x (EUR 845,52 - EUR 757,80 = EUR 87,72) = EUR 1.052,64 (07/2010 - 06/2011) 12 x (EUR 845,52 - EUR 748,70 = EUR 96,82) = EUR 1.161,84 (07/2011 - 06/2012) 12 x (EUR 845,52 - EUR 739,79 = EUR 105,73) = EUR 1.268,76 (07/2012 - 06/2013) 9 x (EUR 845,52 - EUR 730,99 = EUR 114,53) = EUR 1.030,77 ( 07/2013 - 03/2014) = EUR 5.857,83 x 2/3 = EUR 3.905,22 58 Ab April 2014 ergibt sich folgender monatlicher Differenzzahlungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten: 59 EUR 845,52 - EUR 730,99 = EUR 114,53; hiervon 2/3 = EUR 76,35 60 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs.1, 291 BGB. 61 Soweit der Kläger mit Klage und Berufung weitergehende Differenzansprüche geltend macht, waren diese als unbegründet abzuweisen. 62 2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Anpassung seiner betrieblichen Altersversorgung ab dem 1. Juli 2010 - wie mit der Klage geltend gemacht - oder gar zu den Anpassungsstichtagen 1. Juli 2004 und 1. Juli 2007 sowie nunmehr auch 1. Juli 2013 zu. 63 a) Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz nicht nur eine nachholende, sondern bezogen auf die Anpassungsstichtage 1. Juli 2004 und 1. Juli 2007 sogar eine nachträgliche Anpassung begehrt (zur Begrifflichkeit vgl. ErfK-Steinmeyer, 14. Auflage 2014, § 16 BetrAVG Rn. 46 ff.) kommt eine solche schon deshalb nicht in Betracht, da der Anspruch auf Prüfung und Entscheidung nach Ablauf der Frist, für die die Anpassung verlangt werden kann - also drei Jahre nach dem Anpassungsstichtag - erlischt (vgl. BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 -, NZA 1997, 155). Die nach § 16 Abs. 1 alle drei Jahre zu treffende Anpassungsentscheidung hat Befriedungsfunktion und streitbeendenden Charakter (vgl. BAG 17. August 2004 - 3 AZR 367/03-, AP BetrAVG § 16 Nr. 55). Wenn der Versorgungsempfänger die Entscheidung des Arbeitgebers für unrichtig hält, muss er dies vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber geltend machen (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 -, DB 2010, 176). Daran fehlt es hier, auch wenn man darauf abstellen wollte, dass die Beklagte in den Jahren 2004 und 2007 gar keine Anpassungsentscheidung getroffen habe und daher die Frist von drei Jahren erst ab dem nächsten Anpassungsstichtag - dem 1. Juli 2007 beziehungsweise dem 1. Juli 2010 - zu laufen begonnen habe (vgl. BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - AP BetrAVG § 16 Nr. 35 = NZA 1997, 155). Eine solche Geltendmachung für die Anpassungsstichtage 1. Juli 2004 und 1. Juli 2007 ist erst in der am 12. April 2014 zugestellten Berufungsschrift erfolgt. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde lediglich eine Anpassung ab 1. Juli 2010 verlangt. Darüber hinaus wären etwaige Zahlungsansprüche, soweit sie die Zeit vor dem Jahr 2009 betreffen, auch verjährt. Insoweit wird auf die Ausführungen unter B.II.1.cc) (3) Bezug genommen. 64 b) Der Kläger kann von der Beklagten aber auch nicht zu den Stichtagen 1. Juli 2010, wie mit der am 12. Juni 2013 zugestellten Klage oder zum 1. Juli 2013, wie mit der am 12. April 2014 zugestellten Berufungsbegründung geltend gemacht, verlangen. 65 aa) Allerdings kann dem Kläger nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - BAGE 142, 72 ff. = AP BetrAVG § 1 Pensionskasse Nr. 9 = NZA-RR 2013, 426 ff.) gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG auch in den Konstellationen, in denen der Arbeitgeber eine Versorgungszusage über eine Pensionskasse durchführt, ein Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust zustehen. Dabei würde sich die Anpassungsverpflichtung aber auch nur auf den Teil der Pensionskassenleistungen beziehen, die auf den Beiträgen der Beklagten beruhen (also 2/3; vgl. BAG, a.a.O., Rn. 46). Vorliegend steht aber die wirtschaftliche Lage der Beklagten der Anpassung entgegen. Deshalb ist die Beklagte nicht verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers ab dem 1. Juli 2010 und dem 1. Juli 2013 an den Kaufkraftverlust anzupassen. 66 bb) Gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei hat er insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die Belange des Versorgungsempfängers werden durch den Anpassungsbedarf und die sogenannte reallohnbezogene Obergrenze bestimmt. Aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers kann die Anpassung der Betriebsrenten insoweit unterbleiben, als es dem Arbeitgeber voraussichtlich nicht möglich sein wird, die dadurch entstehende Mehrbelastung aus den Wertzuwächsen des Unternehmens und dessen Erträgen in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 33 mwN, EzA BetrAVG § 16 Nr. 62). 67 cc) Vorliegend erwirtschaftet die Beklagte keinerlei Eigenkapitalverzinsung. Die Beklagte erzielt durchweg einen "Fehlbedarf" und existiert als institutionelle Zuwendungsempfängerin nur aufgrund von Zahlungen öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaften (Bund und Land Baden-Württemberg). Auch der Kläger räumt in der Berufungsinstanz ein, dass die Beklagte keine Gewinne erziele, sondern Verluste, die vom Bund und Land Baden-Württemberg ausgeglichen würden. Angesichts dessen, dass die Beklagte keinerlei Überschüsse erzielt, liegt keinerlei Verzinsung ihres Eigenkapitals vor. Der Kläger nimmt zu Unrecht an, dass insoweit nicht auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten (oder ihrer Muttergesellschaft) sondern auf diejenige der Zuwendungsgeber abzustellen sei. Für eine solche Durchgriffsbetrachtung gibt es aber keine Rechtsgrundlage. Solches kann insbesondere nicht damit begründet werden, dass die Beklagte als Forschungseinrichtung keine Gewinnerzielungsabsicht habe. Maßgeblich ist allein, ob tatsächlich eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt wird, was bei der Beklagten mangels jeglicher Eigenkapitalverzinsung nicht der Fall ist. Unabhängig davon würde angesichts der Lage der öffentlichen Haushalte auch beim Bund und dem Land Baden-Württemberg keine "angemessene Eigenkapitalverzinsung" vorliegen, die eine Anpassung der Betriebsrente nach den Maßstäben des § 16 BetrAVG zuließe. C 68 Da die Parteien teils obsiegt habe, teils unterlegen sind, waren die Kosten des Rechtsstreits verhältnismäßig zu teilen, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dabei waren die unterschiedlichen Streitwerte in beiden Rechtszügen zu berücksichtigen, die sich nach § 42 Abs. 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 GKG auf den dreifachen Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen beziehen, ohne dass Rückstände hinzugerechnet werden. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision für die Parteien gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.