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Beschluss

103 A/00, 103/00

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2001:0222.103A00.0A
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Leitsätze
1a. Zu der die Ausländerbehörde aus GG Art 6 Abs 1 (inhaltsgleich: Verf BE Art 12 Abs 1) treffenden Verpflichtung, bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung die familiären Bindungen des Aufenthalts begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei ihrer Ermessensausübung entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zu berücksichtigen vgl BVerfG, 1989- 04-18, 2 BvR 1169/84, BVerfGE 80, 81 <93>. 1b. Die Anwendung des Verf BE Art 12 Abs 1 ist sachlich gerechtfertigt, wenn die - regelmäßig in der Pflege der häuslichen Gemeinschaft zum Ausdruck kommende - Verbundenheit zwischen Familienmitgliedern besteht oder (wieder) hergestellt werden soll (vgl VerfGH Berlin, 1997-12-17, 82/97, LVerfGE 7, 60 <65>). 1c. Die Bejahung einer familiären Gemeinschaft kann jedenfalls für personensorgeberechtigte Ausländer jedoch nicht mehr in erster Linie vom Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft abhängig gemacht werden. Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, ob zwischen einem Ausländer und seinem Kind aufgrund des gepflegten persönlichen Umgangs und der Ausübung des Sorgerechts eine hinreichend intensive Eltern-Kind-Beziehung besteht. 1d. Die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, drängt einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück, wenn die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem von ihm als Vater anerkannten deutschen Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann, weil dem deutschen Kind wegen dessen Beziehung zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist (vgl BVerfG, 1999-08-31, 2 BvR 1523/99, InfAuslR 2000, 67 <68>). 2. Aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, die das Elternrecht aus Verf BE Art 12 Abs 3 zu entfalten vermag, greifen nicht über diejenigen aus Verf BE Art 12 Abs 1 hinaus (vgl VerfGH Berlin, LVerfGE 7, 60 <65f>). 3. Hier: Die den angegriffenen Entscheidungen des VG und des OVG zugrundeliegende Auffassung, der Beschwerdeführer habe nach dem Erkenntnisstand im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes auch unter Berücksichtigung der Schutzwirkung des Verf BE Art 12 Abs 1 keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach AuslG § 55 Abs 2, weil er keine die Unzumutbarkeit der Ausreise begründenden intensiven familiären Kontakte und gewichtigen Bindungen zu seinem nichtehelichen Sohn unterhalte, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (wird ausgeführt). Daran ändert auch nichts, daß dem Beschwerdeführer durch Sorgeerklärung gem BGB § 1626a Abs 1 Nr 1 als nichtehelichem Vater das gemeinsame Sorgerecht zusteht, denn in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht kommt es wesentlich auf die tatsächliche Ausgestaltung des Eltern-Kind-Verhältnisses im Sinne einer wirklichen Ausübung des Sorgerechts an.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Zu der die Ausländerbehörde aus GG Art 6 Abs 1 (inhaltsgleich: Verf BE Art 12 Abs 1) treffenden Verpflichtung, bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung die familiären Bindungen des Aufenthalts begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei ihrer Ermessensausübung entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zu berücksichtigen vgl BVerfG, 1989- 04-18, 2 BvR 1169/84, BVerfGE 80, 81 . 1b. Die Anwendung des Verf BE Art 12 Abs 1 ist sachlich gerechtfertigt, wenn die - regelmäßig in der Pflege der häuslichen Gemeinschaft zum Ausdruck kommende - Verbundenheit zwischen Familienmitgliedern besteht oder (wieder) hergestellt werden soll (vgl VerfGH Berlin, 1997-12-17, 82/97, LVerfGE 7, 60 ). 1c. Die Bejahung einer familiären Gemeinschaft kann jedenfalls für personensorgeberechtigte Ausländer jedoch nicht mehr in erster Linie vom Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft abhängig gemacht werden. Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, ob zwischen einem Ausländer und seinem Kind aufgrund des gepflegten persönlichen Umgangs und der Ausübung des Sorgerechts eine hinreichend intensive Eltern-Kind-Beziehung besteht. 1d. Die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, drängt einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück, wenn die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem von ihm als Vater anerkannten deutschen Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann, weil dem deutschen Kind wegen dessen Beziehung zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist (vgl BVerfG, 1999-08-31, 2 BvR 1523/99, InfAuslR 2000, 67 ). 2. Aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, die das Elternrecht aus Verf BE Art 12 Abs 3 zu entfalten vermag, greifen nicht über diejenigen aus Verf BE Art 12 Abs 1 hinaus (vgl VerfGH Berlin, LVerfGE 7, 60 ). 3. Hier: Die den angegriffenen Entscheidungen des VG und des OVG zugrundeliegende Auffassung, der Beschwerdeführer habe nach dem Erkenntnisstand im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes auch unter Berücksichtigung der Schutzwirkung des Verf BE Art 12 Abs 1 keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach AuslG § 55 Abs 2, weil er keine die Unzumutbarkeit der Ausreise begründenden intensiven familiären Kontakte und gewichtigen Bindungen zu seinem nichtehelichen Sohn unterhalte, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (wird ausgeführt). Daran ändert auch nichts, daß dem Beschwerdeführer durch Sorgeerklärung gem BGB § 1626a Abs 1 Nr 1 als nichtehelichem Vater das gemeinsame Sorgerecht zusteht, denn in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht kommt es wesentlich auf die tatsächliche Ausgestaltung des Eltern-Kind-Verhältnisses im Sinne einer wirklichen Ausübung des Sorgerechts an. I. Der Beschwerdeführer beantragte am 21. Mai 1992 die Anerkennung als Asylberechtigter und gab dabei an, ein 1972 in Monrovia geborener liberianischer Staatsangehöriger zu sein. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 1. September 1993 die Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen, und drohte dem Beschwerdeführer unter Festsetzung einer Ausreisefrist von einem Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens die Abschiebung an. Der Beschwerdeführer verfolgte sein Asylbegehren mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin weiter. Das Gericht stellte das Verfahren durch Beschluss des Berichterstatters vom 15. Dezember 1999 gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwG0 ein, nachdem zuvor eine Betreibensaufforderung an den Beschwerdeführer ergangen war. Auf einen Antrag des Beschwerdeführers hin, das Klageverfahren fortzusetzen, stellte das Verwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 5. Juni 2000 fest, dass die Klage VG 33 X 467.94 als zurückgenommen gilt; über den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung (OVG 3 N 66.00) ist - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthalts in Deutschland 1995 wegen Diebstahls, 1996 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls (jeweils zu Geldstrafen) und 1997 wegen versuchten Betruges und versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung (wegen dieser Taten zu zehn Monaten zur Bewährung ausgesetzter Freiheitsstrafe) rechtskräftig verurteilt. Am 24. März 1998 erkannte der sich nunmehr als nigerianischer Staatsangehöriger ausgebende Beschwerdeführer gegenüber dem Jugendamt des Bezirksamts Wedding die Vaterschaft des am 17. Februar 1998 geborenen Sohnes einer deutschen Staatsangehörigen an. Den unter Hinweis auf die Vaterschaftsanerkennung mit der Angabe, eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit der Kindesmutter zu unterhalten, gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von drei Jahren lehnte das Landeseinwohneramt Berlin trotz Vorlage einer den Beschwerdeführer als Vater ausweisenden Abstammungsurkunde des Kindes vom 22. Juni 1998 nach einem Gespräch mit der Kindesmutter durch Bescheid vom 26. August 1998 mit der Begründung ab, dass er das Kind nur sporadisch sehe, über keinen gemeinsamen Wohnsitz verfüge und von Seiten der Kindesmutter ein gemeinsames Sorgerecht nicht gewünscht werde. Die Senatsverwaltung für Inneres lehnte den Widerspruch des Beschwerdeführers durch Widerspruchsbescheid vom 25. März 1999 ab, nachdem im Laufe des Widerspruchsverfahrens eine am 22. September 1998 abgegebene Erklärung über die Übernahme des gemeinsamen Sorgerechts nachgereicht worden war. Der Beschwerdeführer erhob am 23. April 1999 vor dem Verwaltungsgericht Berlin Klage mit dem Antrag, das Land Berlin unter Aufhebung des vorgenannten Bescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides zu verpflichten, seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (VG 10 A 187.99); über die Klage wurde noch nicht entschieden. Darüber hinaus beantragte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25. Januar 2000, das Land Berlin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihn bis zur Entscheidung im Verfahren VG 10 A 187.99 vorläufig zu dulden (VG 10 A 59.00). Zur Begründung ließ er unter Einbeziehung des Vorbringens im Klageverfahren und Vorlage einer von ihm unterschriebenen eidesstattlichen Versicherung im wesentlichen vortragen: Obwohl er mit der Kindesmutter nicht mehr in eheähnlicher Gemeinschaft lebe, habe er einen guten Vater-Sohn-Kontakt, übe das Besuchsrecht regelmäßig aus, unterstütze die Kindesmutter bei der Pflege und Erziehung des Sohnes und - soweit es in seinen finanziell allerdings schwachen Kräften stehe - auch beim Lebensunterhalt. Er besuche seinen Sohn regelmäßig an jedem Wochenende mindestens an einem Tag, manchmal an beiden Tagen, jeweils etwa in der Zeit zwischen elf und 19 Uhr; man unternehme Spaziergänge in Parks, vergnüge sich auf dem Spielplatz oder auf Kinderfesten oder im Jugendzentrum. Er verköstige seinen Sohn in seiner eigenen Wohnung oder gehe mit ihm in einem preiswerten Restaurant essen. Aus Anlass der Besuche bespreche er mit der Kindesmutter alle den Sohn betreffenden Fragen, z. B. nach dem richtigen Kindergarten, nach Erziehungsmethoden und der ärztlichen Behandlung. Er habe auch gemeinsam mit der Kindesmutter den Elternabend des Kindergartens aufgesucht, um Berichte der Erzieherinnen über die Entwicklung des Sohnes entgegen zu nehmen und mit ihnen zu besprechen. Durch Beschluss vom 9. Mai 2000 wies das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Begründung zurück, der vollziehbar ausreisepflichtige Beschwerdeführer habe einen Duldungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein derartiger Anspruch folge nicht aus § 55 Abs. 2 AuslG, dem zufolge eine Duldung erteilt werde, solange eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich sei. Dabei könne offen bleiben, ob die Behauptung des Beschwerdeführers, zwischen ihm und seinem Sohn bestehe eine nach §§ 17, 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG zu schützende Beistandsgemeinschaft, tatsächlich zutreffe. Denn ein möglicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung begründe keinen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung, da sonst ein Unterlaufen der Regelung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 AuslG zu befürchten sei. Der Beschwerdeführer besitze darüber hinaus keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, da wegen strafrechtlicher Verurteilungen Ausweisungsgründe vorlägen. Zudem könne wegen der Passlosigkeit sowie ungeklärten Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte familiäre Beziehung zu seinem Sohn stehe der Abschiebung des Beschwerdeführers nicht entgegen. Ein zwingendes Abschiebungshindernis liege vor, wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten sei, seine familiären Beziehungen zu Personen, die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhalten, durch Ausreise zu unterbrechen. Die rechtlichen Anforderungen, dass die Familienmitglieder mit dem Ausländer in familiärer Lebensgemeinschaft lebten und auf seine ununterbrochene Anwesenheit in ihrer unmittelbaren Umgebung angewiesen seien, erfülle der Beschwerdeführer, der seinen Sohn nach eigenen Angaben in der Regel nur an einem Tag und nur manchmal an zwei Tagen des Wochenendes sehe, offensichtlich nicht. Zur Begründung seines auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gestützten Antrags auf Zulassung der Beschwerde ließ der Beschwerdeführer vortragen, der angefochtene Beschluss verkenne den Anwendungsbereich von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sowie ihre Auswirkungen auf die Auslegung der §§ 17, 23 AuslG. Nach der der Prüfung zugrunde zu legenden Darstellung des Beschwerdeführers über die Beziehung zu seinem Sohn, deren Richtigkeit in dem Beschluss ausdrücklich offengelassen worden sei, habe er zumindest einen Anspruch auf Duldung aus Art. 6 GG, Art. 8 EMRK. Die Beziehung zu seinem Sohn gehe weit über eine bloße “Begegnungsgemeinschaft" hinaus und sei geprägt durch verantwortliche Teilnahme am Leben, an der Betreuung und Erziehung sowie Verantwortung für dessen Wohlergehen. Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG habe der Beschwerdeführer Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Personensorge für seinen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzenden Sohn. Der Beschluss beziehe sich aber auch sonst zu Unrecht auf die Abgrenzung zwischen reiner Begegnungsgemeinschaft und der engeren Lebensgemeinschaft/Unterhaltsgemeinschaft, die dem Gehalt des Art. 6 GG nicht hinreichend Rechnung trage. Das Bundesverfassungsgericht verlange eine Würdigung des Gewichts der Bindungen im Einzelfall, mit der eine schematische Qualifizierung familiärer Beziehungen als Begegnungsgemeinschaft oder als Lebensgemeinschaft nicht zu vereinbaren sei. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts trete das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Ausländers mit Rücksicht auf den Schutz der Familie regelmäßig zurück, wenn der ausländische Vater eines deutschen Kindes die Vaterschaft anerkannt habe, ihm das Sorgerecht zustehe und er einen spezifischen Erziehungsbeitrag durch intensive Kontakte zu seinem Kind leiste; die Anerkennung der rechtlichen Bedeutung der Vater- Kind-Beziehung auch des nichtehelichen Vaters durch die Entscheidung des Gesetzgebers für die Reform des Kindschaftsrechts führe zum Vorrang des aus Art. 6 GG resultierenden Rechts des Vaters und des Kindes daran, dass der Vater an der Erziehung mitwirken und sein Umgangsrecht wahrnehmen könne, vor einwanderungspolitischen und ordnungsrechtlichen Interessen. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Zulassung der Beschwerde durch Beschluss vom 5. Juli 2000 ab. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses liege nicht vor. Für diesen Zulassungsgrund seien zumindest gewichtige Gesichtspunkte erforderlich, die eine dem Beschwerdeführer günstige Erfolgsprognose erlaubten. Nach überwiegender obergerichtlicher Auffassung liege der Zulassungsgrund vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprächen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten werde, wenn also ein Erfolg der Angriffe gegen die erstinstanzliche Entscheidung wahrscheinlicher sei als ein Misserfolg. Das sei hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass der das Sorgerecht gemeinsam mit der Kindesmütter innehabende Beschwerdeführer nicht solche intensiven Kontakte zu seinem Sohn unterhalte, dass es unzumutbar wäre, diese durch Ausreise zu beenden. Das Verwaltungsgericht habe nicht allein auf Grund des Umstandes, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind keine häusliche Gemeinschaft geführt werde, gleichsam mechanisch auch das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft verneint, sondern sei davon ausgegangen, dass die von dem Beschwerdeführer behaupteten Kontakte zu seinem Kind - in der Regel nur an einem Tag und nur manchmal an zwei Tagen des Wochenendes - dafür nicht ausreichten. Diese Würdigung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Dass der Beschwerdeführer überdies behauptet habe, er bespreche mit der Mutter alle Erziehungsfragen, nehme an Elternversammlungen des Kindergartens teil und trage so Verantwortung für das Kind, rechtfertige ebenso wenig eine andere Beurteilung wie der Umstand, dass er als Sozialhilfeempfänger im Rahmen seiner beschränkten finanziellen Möglichkeiten seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nachkommen möge. Bei dieser Sachlage könne nicht angenommen werden, dass er einen erheblichen Teil der Erziehungsverantwortung übernommen habe und auch tatsächlich mit der Folge erbringe, dass das Kind auf seine ständige Anwesenheit in unmittelbarer Umgebung angewiesen sei. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung der Grundrechte auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB) und effektiven Rechtsschutz (Art. 15 Abs. 4 VvB) sowie des Schutzes von Ehe und Familie, des Rechts der Eltern, für ihre Kinder zu sorgen, und des Gebotes nichteheliche Kinder ehelichen gleichzustellen (Art. 12 Abs. 1, 3 und 4, Art. 13 VvB). Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Die Erschöpfung des Rechtsweges im Eilverfahren sei ausreichend, wenn das Hauptsacheverfahren keine hinreichende Möglichkeit biete, der Grundrechtsverletzung abzuhelfen, und dem Beschwerdeführer durch eine Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache schwere Nachteile entstehen würden. Dies sei hier der Fall, da nach einer jederzeit möglichen negativen Entscheidung in seinem Asylverfahren die Ausreisepflicht zwangsweise durchgesetzt werden könne. Da das Hauptsacheverfahren sich über Jahre hinziehen könne, würde sein Elternrecht für diese Zeit faktisch zunichte gemacht und dem Sohn durch die diesem nicht erklärliche abrupte Beendigung der Vater-Sohn-Beziehung erheblicher Schaden zugefügt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass gerade bei einem kleinen Kind die Entwicklung schnell voranschreite und deshalb auch eine kurze Trennungszeit bereits unzumutbar lang sein könne. Zudem könne der Beschwerdeführer den Kontakt auch nicht durch Reisen aufrechterhalten, da er als abgelehnter Asylbewerber kaum ein Visum erhalten werde und zudem die Flugkosten nicht bezahlen könne. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil die angefochtenen Beschlüsse weder den vom Beschwerdeführer vorgetragenen und glaubhaft gemachten entscheidungserheblichen Sachverhalt vollständig zur Kenntnis genommen noch seine Rechtsausführungen in ihren ablehnenden Beschlüssen gewürdigt hätten. Trotz umfangreichen Vortrags zur Gestaltung seines Sorgerechts und zum Ausmaß seiner Beteiligung an der Erziehung seines Sohnes sowie Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung würdigten beide Beschlüsse seinen Vortrag nur, soweit er die Besuchsregelung schildere, während der gesamte übrige Vortrag ungewürdigt und unberücksichtigt bleibe. Dabei komme es auf Inhalt und Intensität der Beziehung über die Besuchsregelung hinaus nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Obergerichte an, auf die er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausdrücklich hingewiesen habe. Die angegriffenen Entscheidungen verletzten den Beschwerdeführer sowohl in seinem Elternrecht als auch in seinem Familienschutz, sie verhinderten die ungestörte Beziehung zwischen nichtehelichem Vater und Sohn. Die Verletzung der Grundrechtspositionen des Beschwerdeführers sei darin zu sehen, dass in den angegriffenen Entscheidungen der Anwendungsbereich der Art. 12, 13 VvB verkannt werde. Der Begriff der familiären Gemeinschaft setze nicht notwendigerweise eine häusliche Gemeinschaft voraus. Das Bundesverfassungsgericht habe klargestellt, dass das Wesen der Familie als Beistandsgemeinschaft dadurch geprägt sei, dass ein Familienmitglied dem anderen Familienmitglied Lebenshilfe leiste, auf die dieses auch angewiesen sei. Voraussetzung sei, dass ein zur Ausübung der Personensorge berechtigter Ausländer in verantwortungsbewusster Wahrnehmung seines Elternrechts und unter Wahrung des Kindeswohls regelmäßige Kontakte zu seinem Kind unterhalte. Bei allen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen müsse die Ausländerbehörde eine bestehende familiäre Lebensgemeinschaft entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung bringen. Könne die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland geführt werden, weil dem deutschen Kind wegen dessen Beziehung zu der Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zuzumuten sei, so dränge die Pflicht des Staates zum Familienschutz regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück. In die Interessenabwägung sei die gesetzgeberische Wertung zugunsten nichtehelicher Väter und eines gemeinsamen Sorgerechts sowie eines Anspruchs des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen einzustellen. Hierzu habe das Bundesverfassungsgericht in seiner neuesten Rechtsprechung (BVerfG, InfAuslR 2000, 68) Grundsätze aufgestellt. Demnach sei bei einer Vater-Kind-Beziehung zu berücksichtigen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuungsleistung der Mutter entbehrlich werde, sondern der Vater wesentliche Betreuungsleistungen erbringen könne, die gegebenenfalls auch als Beistandsgemeinschaft aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen entfalteten. Eine durch Heimreise und Visumsbeschaffung bedingte längere Trennungszeit sei insbesondere bei Kleinkindern, deren Entwicklung sehr schnell voranschreite, unzumutbar. Ein Zurücktreten des Vollzugsinteresses sei aufgrund der vom Gesetzgeber durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) zugunsten nichtehelicher Väter und eines gemeinsamen Sorgerechts sowie eines Anspruchs des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen anzunehmen. Die Erfüllung eines Ausweisungstatbestandes begründe keine überwiegenden Belange der Bundesrepublik Deutschland, da durch das nachträgliche Entstehen einer grundrechtlich geschützten familiären Lebensgemeinschaft eine neue Situation eintrete. Der im Sinne dieser neuesten Rechtsprechung auszulegende Schutzbereich des Grundrechts auf Ehe und Familie sei in den angefochtenen Beschlüssen verkannt und zu sehr eingeengt worden. Es werde auch die neue Entwicklung des Rechts der elterlichen Sorge mit den dort zusätzlich anerkannten Rechten gerade auch des nichtehelichen Vaters verkannt. Die Beschlüsse setzten sich mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Sorgerechtsinhaber sei, ebenso wenig auseinander wie mit der Tatsache, dass er weit über das übliche Maß hinaus Umgang zu seinem bei der Mutter lebenden Sohn intensiv pflege und damit eine wichtige Bezugsperson für diesen sei; zudem werde die Beteiligung an der Erziehung des Sohnes in den Beschlüssen ignoriert. Schließlich liege ein Verstoß gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz vor. Da sie zu einer Unterbrechung der Eltern-Kind- Beziehung auf ungewisse Zeit führen werde, obwohl der Beschwerdeführer engen Kontakt zu seinem Sohn während einer besonders wichtigen Entwicklungsphase unterhalte, greife die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes empfindlich und wegen Zeitablaufs irreversibel in Rechtspositionen des Beschwerdeführers ein. Die gemäß § 53 Abs. 1 und 2 VerfGHG Beteiligten zu 1. bis 5. haben sich zu der Verfassungsbeschwerde nicht geäußert. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit eine Verletzung von Grundrechten aus Art. 12 sowie Art. 15 Abs. 1 und 4 VvB gerügt wird. a) Nach § 49 Abs. 1 VvB kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben. Soweit - wie hier - Gegenstand der Verfassungsbeschwerde auf Bundesrecht beruhende Entscheidungen Berliner Gerichte sind, besteht die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs in den Grenzen der Art. 142, 31 GG hinsichtlich solcher Grundrechte aus der Verfassung von Berlin, die mit vom Grundgesetz verbürgten Grundrechten übereinstimmen (st. Rspr.; u. a. Beschluss vom 2. Dezember 1993 VerfGH 89/93 - LVerfGE 1, 169 ; Beschluss vom 6. Oktober 1998 - VerfGH 32/98 - NJW 1999, 47). Diese Voraussetzung ist bei den von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Art. 12 Abs. 1 VvB (vgl. Art. 6 Abs. 1 GG), Art. 12 Abs. 3 und 4 VvB (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 GG), Art. 13 VvB (vgl. Art. 6 Abs. 5 GG), Art. 15 Abs. 1 VvB (vgl. Art 103 Abs. 1 GG) und Art. 15 Abs. 4 VvB (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) erfüllt (vgl. Beschluss vom 17. Dezember 1997 - VerfGH 82 A/97, 82/97 - LVerfGE 7, 60 = JR 1998, 232). b) Der Rechtsweg ist im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG jedenfalls insoweit erschöpft,, als es um die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungs- und das Oberverwaltungsgericht geht. Diese Entscheidungen enthalten eine selbständige Beschwer, die sich nicht mit derjenigen deckt, die Gegenstand des Hauptsacheverfahrens ist. Das trifft regelmäßig zu, wenn - wie hier - die Verletzung von Grundrechten namentlich durch Entscheidungen in Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gerügt wird (vgl. auch insofern Beschluss vom 17. Dezember 1997, a.a.0.). c) Mit Blick auf das als verletzt gerügte Grundrecht des Art. 13 VvB genügt die Beschwerdeschrift nicht den Anforderungen, die gemäß §§ 49 Abs. 1, 50 VerfGHG an die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde zu stellen sind, da nicht substantiiert dargelegt ist, woraus sich hier ein Verstoß gegen die Pflicht, den nichtehelichen Kindern durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern, ergeben soll, zumal da die Problematik der ausländerrechtlichen Behandlung des Verhältnisses eines Vaters zu seinem Kind sich nach Auflösung einer ehelichen Gemeinschaft unter Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts für das Kind in ähnlicher Weise wie bei dem vorliegenden Sachverhalt stellt. 2. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die mit ihr angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen halten einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand. a) Die Rüge der Verletzung von in Art. 12 VvB enthaltenen Rechten des Beschwerdeführers greift nicht durch. Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 VvB ist vorliegend insoweit berührt, als er u. a. das Recht auf familiäres Zusammenleben umfasst. Familie im Sinne des Art. 12 Abs. 1 VvB ist auch der Vater und sein nichteheliches Kind (BVerfGE 45, 104 ; 79, 203 ). Art. 12 Abs. 1 VvB gewährt zwar ebensowenig wie Art. 6 Abs. 1 GG unmittelbar einen Anspruch auf Aufenthalt. Die in Art. 12 Abs. 1 VvB in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, verpflichtet die Ausländerbehörde allerdings, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei ihrer Ermessensentscheidung pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (vgl. zu Art. 6 Abs. 1 GG: BVerfGE 76, 1 ; 80, 81 ). Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 VvB, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über den Aufenthalt seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 16.96 - InfAuslR 1998, 272 ). Dies gilt auch bei der Prüfung der rechtlichen Unmöglichkeit einer Abschiebung im Sinne von § 55 Abs. 2 AuslG (vgl. BVerwGE 106, 13 ). Eine Anwendung des Art. 12 Abs. 1 VvB in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs sachlich gerechtfertigt, wenn außer einer rechtlichen auch eine tatsächliche - regelmäßig in der Pflege der häuslichen Gemeinschaft zum Ausdruck kommende - Verbundenheit zwischen Familienmitgliedern besteht oder (wieder) hergestellt werden soll (vgl. Beschluss vom 17. Dezember 1997, a.a.0., LVerfGE 7, 60 im Anschluss an BVerfGE 76, 1 ). Mit der verfassungsrechtlichen Pflicht, familiäre Bindungen entsprechend ihrem Gewicht bei ausländerrechtlichen Entscheidungen zur Geltung zu bringen, lässt sich allerdings eine schematische Qualifizierung familiärer Beziehungen entweder als Lebensgemeinschaft mit weitgehenden aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen, wenn der ausländische Elternteil mit seinem Kind zusammenlebt, oder als weit weniger schutzwürdige bloße Begegnungsgemeinschaft im Falle des Fehlens einer häuslichen Gemeinschaft nicht vereinbaren (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des z. Senats vom 1. August 1996 - 2 BvR 1119/96 -; FamRZ 1996, 1266 = InfAuslR 1996, 341 f. = NVwZ 1997, 479). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Erwägungen dann zurück, wenn ein aufenthaltsberechtigtes Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt; dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beistandsgemeinschaft als Hausgemeinschaft gelebt wird oder ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe von anderen Personen erbracht werden kann (vgl. BVerfGE 80, 81 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats vom 25. Oktober 1995 - 2 BvR 901/95 - FamRZ 1996, 154 f. = NVwZ 1996, 1099 f.). Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und einem deutschen Kind, für das er die Vaterschaft anerkannt hat, nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, weil dem deutschen Kind wegen dessen Beziehung zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, so drängt diese Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des 2. Senats vom 10. August 1994 - 2 BvR 1542/94 = NJW 1994, 3155 und der 1. Kammer des 2. Senats vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 - InfAuslR 2000, 67 = NVwZ 2000, 59). Diesen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten Grundsätzen schließt sich der Verfassungsgerichtshof für Art. 12 Abs. 1 VvB an (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2000 - VerfGH 138/00 und 138 A/00 -). Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 3 VvB wird von den angegriffenen Entscheidungen ebenfalls berührt. Diese Bestimmung gewährleistet die Wahrnehmung der Elternverantwortung im Interesse des Kindeswohls (ebenso zum Bundesrecht: BVerfG, u.a. Beschluss vom 18. Juli 1979 - 1 BvR 650/77 - BVerfGE 51, 386 ). Väter nichtehelicher Kinder sind unabhängig davon, ob sie mit der Kindesmutter zusammenleben oder mit dieser gemeinsam die Erziehungsaufgaben wahrnehmen, Träger des Elternrechts aus Art. 12 Abs. 3 VvB (so zu Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG: BVerfG, Beschluss vom 7. März 1995 - 1 BvR 790/91 u.a. - BVerfGE 92, 158 ). Der für Eltern bzw. einen Elternteil durch die in Rede stehende Aufenthaltsversagung begründete Zwang, eine Trennung von einem Kind hinzunehmen, ist geeignet, für Pflege und Erziehung des Kindes erhebliche Belastungen mit sich zu bringen. Aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, die Art. 12 Abs. 3 VvB mithin zu entfalten vermag und die von jedem betroffenen Elternteil geltend gemacht werden können, greifen allerdings nicht über diejenigen aus Art. 12 Abs. 1 VvB hinaus (Beschluss vom 17. Dezember 1997, a.a.0., LVerfGE 7, 60 m. w. N.). - Demgegenüber kommt Art. 12 Abs. 4 VvB im vorliegenden Zusammenhang nicht als Prüfungsmaßstab in Betracht. Er betrifft Eingriffe, die eine Trennung der Kinder von den Eltern zugunsten der Begründung eines staatlichen Erziehungseinflusses wegen elterlichen Erziehungsversagens zum Ziel haben (Beschluss vom 17. Dezember 1997, a.a.0., S. 66). Aus dem besonderen Rang, der den Grundrechtsgütern Ehe und Familie im Gefüge des Grundgesetzes zukommt, hat das Bundesverfassungsgericht (vgl. etwa BVerfGE 76, 1 ) abgeleitet, im Bereich des Aufenthaltsrechts seien die Entscheidungen der zuständigen Organe einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle nicht allein dahingehend zugänglich, ob sie offensichtlich unhaltbar seien, vielmehr bedürfe es der Prüfung ihrer “Vertretbarkeit". Auch unter Berücksichtigung eines derartigen Maßstabs sind die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die den angegriffenen Entscheidungen zugrundeliegende Auffassung, der Beschwerdeführer habe nach dem Erkenntnisstand im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes auch unter Berücksichtigung der Art. 12 Abs. 1 VvB entsprechenden Schutzwirkung des Art. 6 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG, weil er keine die Unzumutbarkeit der Ausreise begründenden intensiven familiären Kontakte zu seinem Sohn unterhalte, ist in Anwendung dieses Prüfungsmaßstabs nicht zu beanstanden. Da die Würdigung des Sachverhalts als solche der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen ist, kann diese Auffassung verfassungsrechtlich nur dann beanstandet werden, wenn der dabei zugrundegelegte Maßstab der Bedeutung und Reichweite des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 VvB nicht entspricht. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Verwaltungsgerichte haben den verfassungsrechtlichen Anspruch des Beschwerdeführers, seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen dem Gewicht dieser Bindungen entsprechend angemessen bei ihren Entscheidungen zu berücksichtigen, nicht missachtet. Bereits das Verwaltungsgericht hat in der - insofern allerdings sehr knappen - Begründung seiner Entscheidung - nachdem es im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Frage nach dem Bestehen einer Beistandsgemeinschaft zunächst noch offengelassen hatte - zum Ausdruck gebracht, dass die Intensität der Kontakte des Beschwerdeführers zu seinem Sohn nicht ausreiche, um eine aufenthaltsrechtlich schutzwürdige Beziehung anzunehmen. Dabei ist es im Einklang mit der ausdrücklich in Bezug genommenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (Beschluss des BVerwG vom 9. Dezember 1997 - 1 C 16.96 - a.a.0.) davon ausgegangen, dass ein zwingendes Abschiebungshindernis auch dann vorliegen kann, wenn es einem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Beziehungen durch Ausreise zu unterbrechen. Die Annahme, diese rechtlichen Voraussetzungen seien erfüllt, wenn die sich im Bundesgebiet aufhaltenden Familienmitglieder mit dem Ausländer in familiärer Lebensgemeinschaft lebten und auf seine ununterbrochene Anwesenheit in ihrer unmittelbaren Umgebung angewiesen seien, beruht nicht auf einer Verkennung von Bedeutung und Reichweite des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 VvB. Namentlich wird der Rechtsbegriff der familiären Lebensgemeinschaft (vgl. § 17 Abs. 1 AuslG) nicht in einem verfassungsrechtlich zu beanstandenden Sinne auf die häusliche Gemeinschaft verengt. Dies ergibt sich aus der maßgeblich auf die Intensität der Kontakte außerhalb einer - unstreitig nicht gegebenen - häuslichen Gemeinschaft abstellenden Begründung sowie der Inbezugnahme der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts; in dieser wird nämlich ausgeführt, dass der Begriff der familiären Lebensgemeinschaft nicht unbedingt eine häusliche Gemeinschaft fordere, sondern intensive Kontakte, gemeinsam verbrachte Ferien, die Übernahme eines nicht unerheblichen Anteils an der Betreuung und der Erziehung eines Kindes oder sonstige vergleichbare Beistandsleistungen geeignet seien, das Fehlen eines Lebensmittelpunktes weitgehend auszugleichen (vgl. BVerwG, a.a.0., S. 273 f.). In der für die verfassungsgerichtliche Prüfung maßgeblichen Begründung der letztinstanzlichen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts werden zudem die vom Beschwerdeführer über die Treffen mit seinem Sohn an Wochenenden hinaus für das Bestehen einer schützenswerten familiären Beziehung zu seinem Sohn in tatsächlicher Hinsicht angegebenen Umstände ausdrücklich genannt und dahingehend gewürdigt und bewertet, bei dieser Sachlage könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer einen erheblichen Teil der Erziehungsverantwortung übernommen habe und auch tatsächlich erbringe. Diese Bewertung erscheint unter Berücksichtigung der teilweise - etwa hinsichtlich der Teilnahme an Elternversammlungen des Kindergartens - vagen und lediglich durch eine eidesstattliche Versicherung des Beschwerdeführers glaubhaft gemachten Angaben zumindest vertretbar und ist verfassungsrechtlich deshalb nicht zu beanstanden. Die Verwaltungsgerichte hatten auf der Grundlage ihrer vertretbaren Sachverhaltswürdigung keinen Anlass, auf den Gesichtspunkt, dass ein Vater innerhalb einer Vater-Kind-Beziehung einen spezifischen Erziehungsbeitrag und wesentliche elterliche Betreuungsaufgaben erbringen könne, die gegebenenfalls auch als Beistandsgemeinschaft aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG entfalten können, bzw. auf den Umstand, dass gerade bei einem kleinen Kind die Entwicklung sehr schnell voranschreitet und deshalb auch eine verhältnismäßig kurze Trennungszeit im Lichte von Art. 6 Abs. 2 GG schon unzumutbar sein kann (vgl. zu diesen Aspekten: BVerfG, Beschluss vom 31. August 1999, a.a.0.), einzugehen, weil sie bereits das Bestehen einer im Hinblick auf die Übernahme erheblicher Teile an Erziehungsverantwortung schützenswerten Beistandsgemeinschaft verneint haben. Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 VvB ist auch nicht unter Berücksichtigung des - in den angegriffenen Entscheidungen jeweils erwähnten - Gesichtspunkts anzunehmen, dass der Beschwerdeführer als nichtehelicher Vater das gemeinsame Sorgerecht gemäß § 1626 a Abs. 1 Nr.1 BGB durch Sorgeerklärung übernommen hat. Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) das gemeinsame Sorgerecht auch für nichteheliche Kinder geschaffen und die gemeinsame Sorge bei Scheidung der Eltern nunmehr als Regelfall vorgesehen. Er hat damit seiner aus Art. 6 Abs. 1 GG bestehenden Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie sowie der Pflicht aus Art. 6 Abs. 5 GG zur Schaffung gleicher Bedingungen für nichteheliche wie für eheliche Kinder Rechnung getragen. Inwiefern die Sorgerechtsreform Auswirkungen auf die aufenthaltsrechtliche Position sorgeberechtigter Elternteile hat, ist bisher weder in der verfassungs- noch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung abschließend geklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem obiter dictum des vorgenannten Kammerbeschlusses vom 31. August 1999 (InfAuslR 2000, 67 = NVwZ 2000, 59 ) angedeutet, ein “Zurücktreten des Vollzugsinteresses könnte daher nunmehr bereits aufgrund der vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidung zugunsten nichtehelicher Väter und eines gemeinsamen Sorgerechts sowie eines Anspruchs des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen anzunehmen sein (vgl. §§ 1626 Abs. 1 und 3, 1626 a BGB; vgl. auch 1684 Abs. 1 BGB)." Dieser Wendung lässt sich allerdings ein vollständiges Abrücken von der gefestigten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, derzufolge eine Anwendung des Art. 6 Abs. 1 GG in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht sachlich nur gerechtfertigt ist, wenn außer einer rechtlichen auch eine tatsächliche Verbundenheit zwischen Familienangehörigen besteht oder in einem überschaubaren Zeitraum wiederhergestellt werden wird (s. nur BVerfGE 76, 1 ), nicht entnehmen (a. A. wohl Kiehl, NVwZ 2000, 282 f.). Demgemäß wird in der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend die Auffassung vertreten, dass es auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht nach wie vor wesentlich auf die tatsächliche Ausgestaltung des Eltern-Kind-Verhältnisses im Sinne einer wirklichen Ausübung des Sorgerechts ankomme (so OVG Hamburg, Beschluss vom 28. April 1999 - 4 Bs 92/99 - FamRZ 2000, 880 f.; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 19. April 2000 - 11 M 1343/00 - InfAuslR 2000, 392 = NdsVBl. 2000, 193 und vom 18. September 2000 - 11 M 2929/00 - AuAS 2000, 242 ; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 2000 - 10 B 10369/00 - OVG InfAuslR 2000, 388; vgl. auch Dietz, InfAuslR 1999, 177 ; Funke-Kaiser in: GK-AusIR - Stand: Juni 2000 - II - § 55 Rdnr. 29; Hailbronner, AusIR - Stand: November 2000 - A 1 § 17 Rdnr. 8 a f.; Laskowski/Albrecht, ZAR 1999, 100 ; offengelassen in: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Mai 2000 = 13 S 2456/99 -, InfAuslR 2000, 395 ). Auch nach der Reform des Kindschaftsrechts reicht es zur Ausfüllung der ausländerrechtlichen Tatbestandsmerkmale der “Ausübung der Personensorge" (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG) und der “familiären Lebensgemeinschaft" (§ 17 Abs. 1 AuslG) nicht aus, dass dem Ausländer die elterliche Sorge zusteht bzw. das Kind ihm gegenüber einen Anspruch auf Umgang hat. Dies folgt schon daraus, dass der Gesetzgeber diese Reform nicht zum Anlass einer Änderung des dem Familienschutz dienenden Ausländerrechts (vgl. §§ 17 ff. AuslG) genommen hat, und damit - wie bisher - für das Recht des ausländischen Vaters eines minderjährigen deutschen Kindes zum Aufenthalt nicht das Innehaben der Personensorge, sondern deren tatsächliche Ausübung und das tatsächliche Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft gefordert sind (s. OVG Rheinland- Pfalz, Beschluss vom 10. April 2000, a.a.0., S. 390). Mit der Reform des Kindschaftsrechts wurde der Begriff der elterlichen Sorge gerade nicht auf ein bloßes Sorgerecht verkürzt, sondern die Sorgepflicht ausdrücklich durch Änderung der Reihenfolge der Begriffe “Recht" und “Pflicht" (vgl. § 1626 Abs. 1 Satz 1 BGB) betont (vgl. BT-Drucks. 13/4899, S. 93) und hervorgehoben, dass prinzipiell beide Elternteile gleichermaßen (vgl. § 1626 Abs. 3 BGB) für die Entwicklung des Kindes von großer Bedeutung sind (vgl. Laskowski/ Albrecht, ZAR 1999, 100, 101 f.). Auch aus der Neuregelung des Umgangsrechts ergibt sich nichts anderes. Nach § 1684 Abs. 1 1. Halbsatz BGB hat das Kind Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Spiegelbildlich ist jeder Elternteil gemäß § 1648 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet und berechtigt. Der Gesetzgeber hat in der Erkenntnis, dass erzwungene Kontakte wertlos sind, allerdings darauf verzichtet, das Umgangsrecht zugunsten des Kindes zu einem gerichtlich durchsetzbaren Anspruch zu verfestigen (BT-Drucks. 13/4899, S. 68, 93; vgl. auch Palandt-Diederichsen, BGB, 60. Aufl. 2001, § 1626 Rdnr. 24 m. w. N.). Die Umgangsrechte sind im Zusammenhang mit der Grundregel des § 1626 Abs 3 BGB zu sehen, wonach zum Wohl des Kindes der Umgang mit beiden Elternteilen gehört. Deshalb muss das Umgangsrecht auch tatsächlich ausgeübt werden, um dem Gesetzeswillen zu entsprechen. Nach alledem ist die in der obergerichtlichen Rechtsprechung vorherrschende, implizit auch der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zugrundeliegende Auffassung, dass auch nach der Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts eine reine Begegnungsgemeinschaft zwischen dem ausländischen Elternteil und seinem minderjährigen deutschen Kind nicht als familiäre Lebensgemeinschaft im Sinne von § 23 Abs. 1 1. Halbsatz Nr. 3 und 2. Halbsatz i. V. m. § 17 Abs. 1 AuslG anzusehen sei (so Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 10. April und 18. September 2000, a.a.0., OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 2000, a.a.0.; Hailbronner, a.a.0., § 17 Rdnr. 8 b), im Lichte des Grundrechts des Art. 12 Abs. 1 VvB vertretbar. Gleichwohl ist die neue familienrechtliche Rechtslage für die Beurteilung bedeutsam, ob tatsächlich Personensorge ausgeübt wird und ob tatsächlich eine familiäre Lebensgemeinschaft vorliegt; die gestiegene Bedeutung des gemeinsamen Sorgerechts und des Umgangsrechts, wie sie in den familienrechtlichen Vorschriften des BGB nunmehr zum Ausdruck kommt, kann unter dem Gesichtspunkt des Prinzips der Einheit der Rechtsordnung ausländerrechtlich nicht unberücksichtigt bleiben (ebenso Niedersächsisches OVG und OVG Rheinland-Pfalz, jeweils a.a.0.). Dies ergibt sich auch daraus, dass die in der früheren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Auffassung, eine tatsächliche Verbundenheit zwischen Familienmitgliedern komme regelmäßig in der Pflege einer häuslichen Gemeinschaft - insbesondere in der Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder im häuslichen Zusammenleben mit ihren Eltern - zum Ausdruck, herangezogenen - das verfassungsrechtliche Bild von Ehe und Familie auch im allgemeinen prägenden - Bestimmungen der §§ 1353 Abs. 1 Satz 2, 1626 ff. BGB (vgl. BVerfGE 76, 1 ) durch die Kindschaftsreform verändert worden sind und damit auch das verfassungsrechtliche Leitbild der Familie modifiziert worden ist. Die Erlangung und Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge hat nicht zur Voraussetzung, dass die Eltern des Kindes zusammenleben. Bei nichtehelichen Kindern wird die gemeinsame Sorge allein durch Abgabe der Sorgeerklärungen gemäß § 1626 a BGB begründet; bei ehelichen Kindern fördert die Neuregelung im Falle der Scheidung die gemeinsame Sorge getrennt lebender Eltern (vgl. § 1687 BGB). Die gemeinsame elterliche Sorge getrennt lebender Eltern kann zudem nur unter den in § 1671 BGB bestimmten Voraussetzungen durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst werden. Die im Hinblick auf die Wahrung des Kindeswohls (vgl. § 1626 Abs. 3 BGB) getroffene Entscheidung des Gesetzgebers zugunsten nichtehelicher Väter und eines gemeinsamen Sorgerechts verleiht diesen Gesichtspunkten das Gewicht eines in die Abwägung einzubeziehenden öffentlichen Belangs, nicht lediglich eines privaten Interesses des ausländischen Kindesvaters (BVerfG, Beschluss vom 31. August 1999, a.a.0.). Deshalb kann jedenfalls für personensorgeberechtigte Ausländer nicht mehr die Bejahung einer familiären Gemeinschaft in erster Linie vom Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft abhängig gemacht werden. Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, ob zwischen einem Ausländer und seinem Kind aufgrund des gepflegten persönlichen Umgangs und der Ausübung des Sorgerechts eine hinreichend intensive Eltern-Kind- Beziehung besteht. In der Rechtsprechung der Fachgerichte werden die insofern zu stellenden Anforderungen unterschiedlich bestimmt: Teils wird eine in ihrer Intensität dem Eltern-Kind- Verhältnis bei einem gemeinsamen Lebensmittelpunkt angenäherte Beziehung verlangt (OVG Rheinland-Pfalz, a.a.0., S. 391), teils werden regelmäßige Kontakte in verantwortungsbewusster Wahrnehmung des Elternrechts unter Wahrung des Kindeswohls (OVG Hamburg, Beschluss vom 28. April 1999, a.a.0., S. 106 für den Fall des Sorgerechts nach Ehescheidung) als genügend angesehen, während (für das Umgangsrecht des nicht-sorgeberechtigten Elternteils) schließlich daran angeknüpft wird, ob Überwiegendes dafür spricht, dass der Kindesvater nach außen erkennbar in ausreichendem Maße Verantwortung für die Betreuung und Erziehung seines Kindes übernommen hat (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19. April 2000, a.a.0., S. 393, zum Prüfungsmaßstab in Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes). Das Oberverwaltungsgericht Berlin spricht in der hier streitigen Entscheidung von der Übernahme eines erheblichen Anteils der Erziehungsverantwortung. Es kann hier jedoch offen bleiben, ob die so aufgestellten Anforderungen der Änderung des Bildes der Familie, der mit der Kindschaftsreform vom Gesetzgeber Rechnung getragen wurde, und hinsichtlich der zu gewärtigenden ausländerrechtlichen Wirkungen dem in der Verfassung geschützten Rechtsgut stets genügen. Zweifel ergeben sich insoweit bereits deshalb, da auch für Fälle getrennt lebender Eltern nichtehelicher Kinder die Tatsache der Trennung eine nicht unerhebliche Rolle für die Möglichkeit der Anteilnahme an der Erziehungsverantwortung spielt (vgl. § 1687 BGB für die gemeinsame Sorge nach Trennung), d. h. Fallkonstellationen denkbar sind, die nicht einmal dem Kindeswohl Rechnung tragen würden, wenn zusätzlich zur bestehenden Personensorge allein auf die Intensität der tatsächlichen Beziehung abgestellt würde. Der vorliegende Fall gibt aber keinen Anlass, diese Frage zu entscheiden, da die aufgrund des Vortrags des Beschwerdeführers vorgenommene, einer umfassenden verfassungsrechtlichen Kontrolle entzogene Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, dass der Vortrag zu den Kontakten zum Kind und zur Teilnahme an der Erziehungsverantwortung nicht ausreichten, um eine aufenthaltsrechtlich bedeutsame Ausübung der elterlichen Sorge bejahen zu können, jedenfalls vertretbar erscheint. b) Auch das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB) ist nicht verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt den am Verfahren Beteiligten das Recht, sich zu den der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Tatsachen und zur Rechtslage zu äußern. Damit wird das Gericht auch verpflichtet, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen (Beschluss vom 10. November 1993 - VerfGH 88/93 -; Beschluss vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 ; zum Bundesrecht für den mit Art. 15 Abs. 1 VvB inhaltsgleichen Art. 103 Abs. 1 GG vgl. BVerfGE 83, 24 ; 86, 133 ). Dies bedeutet indessen nicht, dass das Fachgericht jedes Vorbringen ausdrücklich bescheiden müsste. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat; ein Verstoß gegen die Berücksichtigungspflicht ist demnach nur dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung erwogen wurde (Beschluss vom 18. Juni 1998 - VerfGH 97/97 - JR 1999, 234 m. w. N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch wenn das Verwaltungsgericht in der Begründung seiner Entscheidung namentlich nur den Umgang des Beschwerdeführers mit seinem Sohn an den Wochenenden erwähnt, so ist doch davon auszugehen, dass es den übrigen Vortrag bei der rechtlichen Prüfung, ob eine familiäre Lebensgemeinschaft vorliege und Familienmitglieder auf die ununterbrochene Anwesenheit des Beschwerdeführers in ihrer unmittelbaren Umgebung angewiesen seien, zur Kenntnis genommen hat. In dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts wird im Übrigen der über die Besuchsregelung hinausgehende Vortrag des Beschwerdeführers zur Gestaltung des Sorgerechts und zum Ausmaß seiner Beteiligung an der Erziehung ausdrücklich wiedergegeben und die Intensität der familiären Beziehung - allerdings abweichend von dessen Rechtsauffassung - bewertet. Es bestehen auch im Hinblick auf die äußerst knappen Begründungen der Beschlüsse keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verwaltungsgerichte die Rechtsauffassungen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen haben; insbesondere der für die Argumentation des Zulassungsantrags wichtige Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. August 1999 ist vom Oberverwaltungsgericht erkennbar berücksichtigt worden. c) Schließlich greift auch die Rüge, das in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB enthaltene Recht auf wirkungsvollen Rechtsschutz sei verletzt, nicht durch. Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB gewährleistet vorläufigen Rechtsschutz auch gegen rechtsverletzendes Unterlassen der öffentlichen Gewalt, wenn es gilt, schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile zu vermeiden (vgl. BVerfGE,46, 166 zur inhaltsgleichen Regelung des Art. 19 Abs. 4 GG). Die Gerichte sind in Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gehalten, so zu verfahren, dass der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes genügt wird (vgl. BVerfGE 79, 69 ). Diesen Anforderungen entsprechen die angegriffenen Entscheidungen auch unter Berücksichtigung der sich nach der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes möglicherweise aus der Durchsetzung einer vollziehbaren Ausreisepflicht ergebenden Folgen. Die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist gemäß § 123 Abs. 1, 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO darauf gestützt worden, dass der Beschwerdeführer einen Duldungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat; im Rahmen ihrer Entscheidungen haben die Verwaltungsgerichte das Bestehen eines Duldungsanspruchs gemäß § 55 Abs. 2 AuslG unter Zugrundelegung des Vortrags des Beschwerdeführers in der Sache abschließend verneint, so dass die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schon wegen mangelnder Erfolgsaussicht einer Klage in der Hauptsache nicht angezeigt war. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.