Beschluss
42/09
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2010:0601.42.09.0A
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Leitsätze
1. Der Rechtsweg ist gem § 49 Abs 2 S 1 VerfGHG BE erschöpft, da die Beschwerdeführerin nicht auf die noch ausstehende rechtskräftige Entscheidung im Hauptsacheverfahren verwiesen werden kann, denn der geltend gemachte Grundrechtsverstoß beruht gerade auf der Versagung von Eilrechtsschutz. (Rn.18)
2a. Aus dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz iSv Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 19 Abs 4 S 1 GG) ergeben sich besondere Anforderungen für die Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen über den vorläufigen Rechtsschutz (vgl VerfGH Berlin, 16.09.2008, 81/08). (Rn.24)
2b. Die Fachgerichte sind gehalten, der besonderen Bedeutung jeweils betroffener Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (vgl BVerfG, 25.10.1988, 2 BvR 745/88, BVerfGE 79, 69 <74>). (Rn.24)
2c. Der VerfGH Berlin prüft nur, ob die fachgerichtliche Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz beruhen. (Rn.24)
2d. Entscheidend ist insoweit, dass die Prüfung eingehend genug ist, um den Beschwerdeführer vor erheblichen und unzumutbaren Nachteilen zu schützen, die ihm möglicherweise daraus entstehen können, dass die Untersagungsverfügung schon vor rechtskräftiger Bestätigung ihrer Rechtmäßigkeit vollzogen wird (vgl BVerfG, 20.03.2009, 1 BvR 2410/08, juris Rn 26 = NVwZ 2009, 1221 <1223>). (Rn.24)
2e. Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE gewährleistet die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen im Verwaltungsprozess nicht schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig zu treffen. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts trotz anhängiger Rechtsbehelfe ist ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. (Rn.25)
3a. Bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug und dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung kommt den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs eine wichtige Bedeutung zu (vgl BVerfG, 15.02.1982, 2 BvR 1492/81, NVwZ 1982, 241). (Rn.26)
3b. Dabei ist der Rechtsschutzanspruch umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl BVerfG, 08.04.2010, 1 BvR 2709/09, juris Rn 22 = NJW 2010, 2268ff). (Rn.26)
4. Hier:
a. Das OVG hat insoweit nicht die Bedeutung der durch Art 17 Verf BE - dessen Regelung ebenso wie Art 12 Abs 1 S 1 GG alle Aspekte der Berufsfreiheit umfasst - geschützten Grundrechtsposition, insbesondere nicht die Vorgaben des BVerfG in dessen „Sportwetten-Urteil“ verkannt (vgl BVerfG, 28.03.2006, 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276ff). (Rn.30)
b. Das OVG hat überdies seine Beurteilung der neuen landesrechtlichen Rechtslage nicht allein auf den von ihm zitierten BVerfG-Beschluss (vgl BVerfG, 14.10.2008, 1 BvR 928/08, NVwZ 2008, 1338ff) gestützt, sondern in Auseinandersetzung mit den Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag und unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des seine Rechtsauffassung teilenden VGH München (vgl VGH München, 02.06.2008, 10 CS 08.1102 = NVwZ 2008, 1252ff) begründet. (Rn.32)
c. Überdies hat sich das OVG sowohl mit den formalen als auch den materiellen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben an die Ausgestaltung eines staatlichen Wettmonopols auseinandergesetzt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es diese offenkundig verkannt hätte. (Rn.33)
d. Das OVG hat sich zudem nicht in verfassungswidriger Weise über stattgebende Hauptsacheentscheidungen des VG in parallel gelagerten Verfahren anderer Sportwettenvermittler hinweggesetzt. (Rn.35)
aa. Das OVG hat sich mit den Entscheidungen des VG auseinandergesetzt, insbesondere auch mit dessen Ausführungen zum Gemeinschaftsrecht, diesen ist es aber mit tragfähiger Begründung bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht gefolgt. Die Feststellungen des VG zur tatsächlichen aktuellen Ausgestaltung des staatlichen Wettangebots, insbesondere zu Art und Ausmaß der von den staatlichen Monopolanbietern praktizierten Werbung, hat das OVG aufgegriffen. Dass es insoweit - anders als das VG- im Zeitpunkt seiner mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung kein in den gesetzlichen Regelungen angelegtes strukturelles Defizit gesehen hat, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. (Rn.35)
bb. Das VG verfügte mithin für die Beurteilung der verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Rechtslage nicht über eine andere oder gar bessere Erkenntnisgrundlage als das OVG im Ausgangsverfahren. Dem OVG war es daher gemessen an Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE nicht verwehrt, nach eigener eingehender Prüfung im Eilverfahren - abweichend von der Rechtsmeinung des VG - vorläufig davon auszugehen, der Glücksspielstaatsvertrag entspreche den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im „Sportwetten-Urteil“ (vgl BVerfG, 28.03.2006, 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276ff) und es bestünden keine durchgreifenden Bedenken gegen seine Vereinbarkeit mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts. (Rn.37)
e. Auf der Grundlage der danach verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Beurteilung der Untersagungsverfügung als voraussichtlich rechtmäßig durfte das OVG auch angesichts der von ihm aufgezeigten „Restzweifel“ und der dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen näheren Klärung insbesondere gemeinschaftsrechtlicher Fragen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung ausgehen. Insbesondere begegnen die Annahme eines besonderen Vollziehungsinteresses und die Einschätzung, die unternehmerische Entscheidung der Beschwerdeführerin, Sportwetten gegen Provision zu vermitteln, sei von vornherein risikobehaftet gewesen und verdiene daher kein Vertrauen, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. (Rn.38)
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Rechtsweg ist gem § 49 Abs 2 S 1 VerfGHG BE erschöpft, da die Beschwerdeführerin nicht auf die noch ausstehende rechtskräftige Entscheidung im Hauptsacheverfahren verwiesen werden kann, denn der geltend gemachte Grundrechtsverstoß beruht gerade auf der Versagung von Eilrechtsschutz. (Rn.18) 2a. Aus dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz iSv Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 19 Abs 4 S 1 GG) ergeben sich besondere Anforderungen für die Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen über den vorläufigen Rechtsschutz (vgl VerfGH Berlin, 16.09.2008, 81/08). (Rn.24) 2b. Die Fachgerichte sind gehalten, der besonderen Bedeutung jeweils betroffener Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (vgl BVerfG, 25.10.1988, 2 BvR 745/88, BVerfGE 79, 69 ). (Rn.24) 2c. Der VerfGH Berlin prüft nur, ob die fachgerichtliche Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz beruhen. (Rn.24) 2d. Entscheidend ist insoweit, dass die Prüfung eingehend genug ist, um den Beschwerdeführer vor erheblichen und unzumutbaren Nachteilen zu schützen, die ihm möglicherweise daraus entstehen können, dass die Untersagungsverfügung schon vor rechtskräftiger Bestätigung ihrer Rechtmäßigkeit vollzogen wird (vgl BVerfG, 20.03.2009, 1 BvR 2410/08, juris Rn 26 = NVwZ 2009, 1221 ). (Rn.24) 2e. Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE gewährleistet die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen im Verwaltungsprozess nicht schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig zu treffen. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts trotz anhängiger Rechtsbehelfe ist ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. (Rn.25) 3a. Bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug und dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung kommt den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs eine wichtige Bedeutung zu (vgl BVerfG, 15.02.1982, 2 BvR 1492/81, NVwZ 1982, 241). (Rn.26) 3b. Dabei ist der Rechtsschutzanspruch umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl BVerfG, 08.04.2010, 1 BvR 2709/09, juris Rn 22 = NJW 2010, 2268ff). (Rn.26) 4. Hier: a. Das OVG hat insoweit nicht die Bedeutung der durch Art 17 Verf BE - dessen Regelung ebenso wie Art 12 Abs 1 S 1 GG alle Aspekte der Berufsfreiheit umfasst - geschützten Grundrechtsposition, insbesondere nicht die Vorgaben des BVerfG in dessen „Sportwetten-Urteil“ verkannt (vgl BVerfG, 28.03.2006, 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276ff). (Rn.30) b. Das OVG hat überdies seine Beurteilung der neuen landesrechtlichen Rechtslage nicht allein auf den von ihm zitierten BVerfG-Beschluss (vgl BVerfG, 14.10.2008, 1 BvR 928/08, NVwZ 2008, 1338ff) gestützt, sondern in Auseinandersetzung mit den Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag und unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des seine Rechtsauffassung teilenden VGH München (vgl VGH München, 02.06.2008, 10 CS 08.1102 = NVwZ 2008, 1252ff) begründet. (Rn.32) c. Überdies hat sich das OVG sowohl mit den formalen als auch den materiellen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben an die Ausgestaltung eines staatlichen Wettmonopols auseinandergesetzt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es diese offenkundig verkannt hätte. (Rn.33) d. Das OVG hat sich zudem nicht in verfassungswidriger Weise über stattgebende Hauptsacheentscheidungen des VG in parallel gelagerten Verfahren anderer Sportwettenvermittler hinweggesetzt. (Rn.35) aa. Das OVG hat sich mit den Entscheidungen des VG auseinandergesetzt, insbesondere auch mit dessen Ausführungen zum Gemeinschaftsrecht, diesen ist es aber mit tragfähiger Begründung bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht gefolgt. Die Feststellungen des VG zur tatsächlichen aktuellen Ausgestaltung des staatlichen Wettangebots, insbesondere zu Art und Ausmaß der von den staatlichen Monopolanbietern praktizierten Werbung, hat das OVG aufgegriffen. Dass es insoweit - anders als das VG- im Zeitpunkt seiner mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung kein in den gesetzlichen Regelungen angelegtes strukturelles Defizit gesehen hat, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. (Rn.35) bb. Das VG verfügte mithin für die Beurteilung der verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Rechtslage nicht über eine andere oder gar bessere Erkenntnisgrundlage als das OVG im Ausgangsverfahren. Dem OVG war es daher gemessen an Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE nicht verwehrt, nach eigener eingehender Prüfung im Eilverfahren - abweichend von der Rechtsmeinung des VG - vorläufig davon auszugehen, der Glücksspielstaatsvertrag entspreche den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im „Sportwetten-Urteil“ (vgl BVerfG, 28.03.2006, 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276ff) und es bestünden keine durchgreifenden Bedenken gegen seine Vereinbarkeit mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts. (Rn.37) e. Auf der Grundlage der danach verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Beurteilung der Untersagungsverfügung als voraussichtlich rechtmäßig durfte das OVG auch angesichts der von ihm aufgezeigten „Restzweifel“ und der dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen näheren Klärung insbesondere gemeinschaftsrechtlicher Fragen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung ausgehen. Insbesondere begegnen die Annahme eines besonderen Vollziehungsinteresses und die Einschätzung, die unternehmerische Entscheidung der Beschwerdeführerin, Sportwetten gegen Provision zu vermitteln, sei von vornherein risikobehaftet gewesen und verdiene daher kein Vertrauen, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. (Rn.38) 1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, mit dem es den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten abgelehnt hat. 1. Die Beschwerdeführerin entstand Ende des Jahres 2004 durch Verschmelzung der Firmen Wettarena GmbH, Sportwettenarena GmbH und Fortuna Wetten OHG. Sie betreibt in Deutschland mehrere Wettvermittlungsagenturen, darunter auch mehrere Betriebsstätten in Berlin. Mit Bescheid vom 21. März 2002 untersagte das Land Berlin der Fortuna Wetten OHG, die eine Betriebsstätte in der Oranienstraße 8 unterhielt, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung "das Vermitteln von Wettverträgen zwischen Kunden und der Odds Sportdata GmbH sowie jede andere Form des Anbietens von Sportwetten". Die Versagung von Eilrechtsschutz gegen diese Untersagungsverfügung durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Februar 2009 - OVG 1 S 209.08 - ist Gegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens VerfGH 38/09. In der Betriebsstätte Bismarckstraße 69 in Berlin betreibt die Beschwerdeführerin ein Buchmachergewerbe für Pferdewetten. Dort vermittelt sie seit dem Jahr 2006 auch Sportwetten in Form der sog. Oddset-Wette an ein im europäischen Ausland ansässiges Unternehmen. Mit Verfügung vom 25. April 2007 untersagte das Landeseinwohneramt Berlin der Beschwerdeführerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes "für den Bereich des Landes Berlin jegliche Art des Veranstaltens und die Vermittlung von Sportwetten sowie die Werbung hierfür". Ein im Mai 2007 gestellter Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb ohne Erfolg (Verwaltungsgericht 35 A 256.07 / OVG 1 S 182.07). Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren beim Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben. Mit Urteil vom 25. Februar 2010 - VG 35 A 317.07 - hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben, ohne auf das Verhältnis der angefochtenen Verfügung zu der im Verfahren VerfGH 38/09 angegriffenen Untersagung einzugehen.Gegen diese Entscheidung hat das beklagte Land Berlin Berufung eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Einen am 21. Mai 2007 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechts-schutzes hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 26. Oktober 2007 - VG 35 A 256.07 - abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 19. Dezember 2007 - OVG 1 S 182.07 - zurück. Mit dem Berliner Landesgesetz über das öffentliche Glücksspiel vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 604) stimmte das Land Berlin dem am 19. März 2007 von den Bundesländern geschlossenen Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV - zu und verabschiedete das Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag - AG GlüStV -. Der Glücksspielstaatsvertrag und das Ausführungsgesetz traten am 1. Januar 2008 in Kraft. Mit Urteilen vom 7. Juli 2008 (VG 35 A 108.07, 149.07, 167.08, juris ) gab das Verwaltungsgericht den Klagen anderer privater Sportwettenvermittler gegen Untersagungsverfügungen statt, weil die Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols auch im Ausführungsgesetz zum neuen Glücksspielstaatsvertrag nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im "Sportwetten-Urteil" vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276) entspreche. Die Beschränkungen der Berufsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit der Vermittler privater Sportwetten durch deren Ausschluss von der erforderlichen Erlaubnis seien weder verfassungsrechtlich noch gemeinschaftsrechtlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber sei seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung nicht nachgekommen, die wesentlichen Entscheidungen betreffend Art und Zuschnitt der Sportwetten, Vertrieb, Werbung und Spielerschutz selbst zu treffen, sondern habe diese der Verwaltung überlassen. Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bedürfe es nicht, da die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols des Landes Berlin zugleich gegen Gemeinschaftsrecht verstoße und deshalb die Verfassungswidrigkeit nicht entscheidungserheblich sei. Insbesondere das Ziel der Suchtbekämpfung werde nicht durch einen kohärenten und systematischen Beitrag zur Begrenzung der Wetttätigkeit verwirklicht. Die zwangsläufige formelle Illegalität ihrer Tätigkeit könne den Klägern wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts nicht entgegengehalten werden. Unter Berufung auf die veränderte Rechtslage beantragte die Beschwerdeführerin im Juli 2008 die Abänderung der Beschlüsse im vorangegangenen Eilverfahren nach § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Das Verwaltungsgericht Berlin gab dem Antrag statt und ordnete mit Beschluss vom 21. Oktober 2008 - VG 35 A 207.08 - die aufschiebende Wirkung der Klage der Beschwerdeführerin gegen die Untersagungsverfügung mit der Begründung an, diese lasse sich nicht in verfassungskonformer Weise auf die Ermächtigungsgrundlage im Glücksspielstaatsvertrag oder eine andere Ermächtigungsgrundlage stützten. Vor diesem Hintergrund falle auch die Interessenabwägung im Übrigen zugunsten der Beschwerdeführerin aus. Der Zulässigkeit des Antrages stehe nicht entgegen, dass der Beschwerdeführerin auch mit Bescheid vom 21. Mai 2002 (gemeint: 21. März 2002) hinsichtlich ihrer weiteren Betriebsstätte in der Oranienstraße 8 untersagt worden sei, Sportwetten in Berlin zu vermitteln. Nach Mitteilung des Antragsgegners beziehe sich die hier angegriffene Untersagungsverfügung nur auf die Betriebsstätte Bismarckstraße 69, so dass davon auszugehen sei, dass sich die Untersagungsverfügung aus dem Jahr 2002 ebenfalls nur auf die dort angeführte Betriebsstätte (Oranienstraße 8) beziehe. Mit der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung vom 5. Februar 2009 änderte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Oktober 2008 und lehnte den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab. Zur Begründung führte es unter Bezugnahme auf den Beschluss vom gleichen Tage im Verfahren OVG 1 S 209.08 (= Gegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens VerfGH 38/09) aus, über die mit der Beschwerde des Landes Berlin dargelegten Gründe hinaus, die für sich genommen vom Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts eine Änderung des angefochtenen Beschlusses bereits rechtfertigten, stelle sich die Entscheidung auch aus anderen Gründen als fehlerhaft dar. Der Antrag sei bereits teilweise unzulässig, soweit damit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Untersagungsbescheid vom 25. April 2007 begehrt werde. Diese Verfügung, mit der der Beschwerdeführerin Sportwetten für den Bereich des Landes Berlin umfassend untersagt worden seien, habe lediglich wiederholenden Charakter, da gegen die Beschwerdeführerin bereits einem Verfügung mit gleichem Regelungsgehalt wirke, die das Land Berlin am 21. März 2002 gegenüber der Firma Fortuna Wetten OHG erlassen habe. Die Beschwerdeführerin sei teilidentisch mit der in ihr aufgegangenen OHG und daher an die gegen diese erlassene Verfügung gebunden. Hinsichtlich dieser Untersagungsverfügung habe der Senat im Verfahren OVG 1 S 209.08 entschieden, dass den dagegen eingelegten Rechtsbehelfen der Beschwerdeführerin keine aufschiebende Wirkung zukomme. Der Verfügung vom 25. April 2007 komme nur insoweit rechtserhebliche Wirkung zu, als zusätzlich das Verbot der Werbung für Sportwetten ausgesprochen sei und bezogen auf die konkrete Betriebsstätte Bismarckstraße 69 ein Zwangsgeld für den Fall der Nichteinstellung des Betriebes angedroht worden sei. Insoweit sei der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unbegründet. Die Rechtmäßigkeit beider Regelungsteile unterliege - ebenso wie die maßgebliche Untersagungsverfügung vom 21. März 2002, wofür auf den diesbezüglichen, zwischen denselben Beteiligten ergangenen Beschluss des Senats in dem Beschwerdeverfahren OVG 1 S 209.08 verwiesen werden könne - auch unter Berücksichtigung der zum 1. Januar 2008 eingetretenen Änderungen der Rechtslage keinen ernstlichen Zweifeln. Die Befugnis, die Werbung für unerlaubte Sportwetten zu untersagen, ergebe sich aus § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Glücksspielstaatsvertrages i. V. m. Art. 1 § 1 des Gesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag vom 15. Dezember 2007. Für die Vereinbarkeit dieser Rechtsgrundlage mit nationalem Verfassungsrecht und mit Gemeinschaftsrecht könne ebenfalls auf den Beschluss OVG 1 S 209.08 verwiesen werden, der die Untersagungsverfügung im Übrigen zum Gegenstand habe. Die Zwangsgeldandrohung finde ihre Rechtsgrundlage in § 5 a des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung i. V. m. §§ 11 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes; die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes sei mit Blick auf den bestehenden erheblichen wirtschaftlichen Anreiz, der Untersagungsverfügung zuwider zu handeln, angemessen. Da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung nicht bestünden, überwiege das gesetzliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. 2. Mit ihrer gegen diesen Beschluss gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 15 Abs. 4 der Verfassung von Berlin - VvB -. In mehreren parallel gelagerten Verfahren haben die Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin ausdrücklich klargestellt, dass die Verfassungsbeschwerde nicht auf die klärungsbedürftige Frage gerichtet sei, ob die Vermittlung von Sportwetten an EU-konzessionierte Unternehmen mit Verfassungs- und Europarecht vereinbar sei. Das Oberverwaltungsgericht habe ihr das Rechtschutzbedürfnis hinsichtlich wesentlicher Teile ihres Anspruches abgesprochen und sie damit in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzt. Der angefochtene Beschluss sei bereits allein unter diesem Gesichtspunkt aufzuheben. Abgesehen davon, dass nicht nachvollziehbar sei, woraus sich ergeben solle, dass die Untersagungsverfügung vom 21. März 2002 eine auf das Gebiet des Landes Berlin gerichtete Untersagung enthalte, habe die Beschwerdeführerin ein berechtigtes Interesse daran, gegen sie belastende Bescheide vorzugehen. Auch eine wiederholende Verfügung stelle eine belastende Verfügung dar, insbesondere weil die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, die Rechtsauffassung der Behörde zu durchschauen und davon ausgehen müsse, dass die Behörde aus dieser Verfügung gegen sie vorgehen werde. Ein Rechtsschutzinteresse habe umso mehr bestanden, als die streitgegenständliche Verfügung im Gegensatz zur Verfügung aus dem Jahre 2002 die Vermittlung von Sportwetten in ganz Berlin untersage. Die Beschwerdeführerin wisse gar nicht mehr, welche Verfügung sich denn nun auf welche Betriebsstätte erstrecken solle. Ihr hier das Rechtsschutzinteresse abzusprechen, sei ein unglaublicher Vorgang. Im Hinblick auf das Verbot der Werbung für die Vermittlung von Sportwetten und die Androhung eines Zwangsgeldes habe das Oberverwaltungsgericht auf die Parallelentscheidung im Verfahren OVG 1 S 209.08 Bezug genommen. Unter Wiederholung ihres Vorbringens in dem gegen diese Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerdeverfahren VerfGH 38/09 macht die Beschwerdeführerin unter Berufung auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 1. November 2007 - VerfGH 103/07 - geltend, das Oberverwaltungsgericht habe sich in verfassungswidriger Weise über die erstinstanzlichen Hauptsacheentscheidungen zugunsten anderer privater Sportwettenvermittler hinweggesetzt. Darüber hinaus habe es unzutreffende Tatsachen in die Interessenabwägung einfließen lassen, indem es darauf abgestellt habe, dass sie die Tätigkeit aufgenommen habe, obwohl ihr das Verbot der Veranstaltung privater Wetten ohne behördliche Erlaubnis habe bekannt gewesen sein müssen. Das Oberverwaltungsgericht habe verkannt, dass sie die Tätigkeit im Jahr 2003, also zu einem Zeitpunkt aufgenommen habe, für den das Bundesverfassungsgericht mit Entscheidung vom 28. März 2006 die damalige Rechtslage für verfassungswidrig erklärt und mittelbar zudem deren Europarechtswidrigkeit festgestellt habe. Aus allen vorgetragenen Gesichtspunkten ergebe sich zudem, dass die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg willkürlich sei. 3. Der Verfassungsgerichtshof hat den Beteiligten gemäß § 53 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Beteiligte zu 2 trägt im Wesentlichen vor: Die Verfassungsbeschwerde sei mangels Beschwerdebefugnis und Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig. Die Beschwerdeführerin rüge primär, das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg habe die Reichweite von Untersagungsverfügungen unzutreffend ausgelegt. Selbst wenn das der Fall wäre, sei nicht erkennbar, inwieweit durch eine solche Auslegung der verfassungsrechtliche Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes verletzt sein sollte. Dies gelte auch im Hinblick darauf, dass der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz - wie im Parallelbeschluss durch das Oberverwaltungsgericht entschieden - jedenfalls unbegründet wäre und damit unabhängig von der Auslegung der Untersagungsverfügungen in keinem Fall zum Erfolg geführt hätte. Eine Verletzung von Art. 15 Abs. 4 VvB durch die angegriffene Entscheidung sei offensichtlich ausgeschlossen. Die verfassungsrechtliche Problematik sei durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einer vergleichbaren Konstellation (Beschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 -) als geklärt anzusehen. Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 1. November 2007, auf den sich die Beschwerdeführerin berufe, sei offensichtlich nicht einschlägig, da eine die Beschwerdeführerin betreffende Hauptsacheentscheidung vor der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht ergangen sei. Das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin sei fraglich, da ihr selbst ein Obsiegen keinen rechtlichen Vorteil brächte. Die Verfassungsbeschwerde sei auch nicht begründet. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, die auf die Parallelentscheidung im Verfahren OVG 1 S 209.08 Bezug nehme, genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 15 Abs. 4 VvB. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist mit Ausnahme der pauschalen Rüge einer Verletzung des Willkürverbots (Art. 10 Abs. 1 VvB) zulässig. Der Rechtsweg ist im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG erschöpft. Die Beschwerdeführerin kann nicht auf die noch ausstehende rechtskräftige Entscheidung im Hauptsacheverfahren verwiesen werden, denn der geltend gemachte Grundrechtsverstoß beruht gerade auf der Versagung von Eilrechtsschutz (vgl. Beschluss vom 1. November 2007 - VerfGH 103/07 -, LVerfGE 18, 123 und - wie alle im Folgenden zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs - unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de). Durch die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wird die Beschwerdeführerin bis zur Klärung der Rechtslage in der Hauptsache möglicherweise unter Verstoß gegen Art. 12 des Grundgesetzes - GG - bzw. Art. 17 VvB an der weiteren Ausübung ihrer Vermittlungstätigkeit gehindert. Eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Art. 15 Abs. 4 VvB ist nicht offensichtlich ausgeschlossen. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Bundesrecht in vergleichbar gelagerten Fällen stellen grundsätzlich nicht bereits die Beschwerdebefugnis in Frage. Ebenso wenig bestehen die vom Beteiligten zu 2 geäußerten Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin. Eine erneute Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die ihr gegenüber ergangene Untersagungsverfügung nach einem Erfolg der Verfassungsbeschwerde wäre für die Beschwerdeführerin rechtlich vorteilhaft. Ob eine Fortsetzung bzw. Weiterführung der Vermittlungstätigkeit strafrechtliche Konsequenzen nach sich zöge oder eine (weitere) Untersagungsverfügung auf andere Gründe, etwa auf das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet (§ 4 GlüStV ), gestützt werden könnte, bedarf der fachgerichtlichen Klärung und wäre für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht dadurch unzulässig geworden, dass zwischenzeitlich mit Urteil vom 25. Februar 2010 eine der Klage der Beschwerdeführerin stattgebende Entscheidung in der Hauptsache ergangen ist. Die Beschwerdeführerin ist insoweit nicht auf die Möglichkeit eines weiteren Abänderungsantrages im vorläufigen Rechts-schutzverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu verweisen. Ein solcher Antrag wäre offensichtlich aussichtslos. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entscheidet in ständiger Rechtsprechung in vorläufigen Rechtsschutzverfahren, dass entgegen der erstinstanzlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichts in Hauptsacheentscheidungen Sportwetten weiterhin nicht von privaten Anbietern veranstaltet und vermittelt werden dürfen (vgl. Beschluss vom 21. Januar 2010 - OVG 1 S 94.09 - www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de). 2. Die Verfassungsbeschwerde ist - soweit sie zulässig ist - nicht begründet. Die angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 15 Abs. 4 VvB. a) Soweit die Beschwerdeführerin - wie im Verfahren VerfGH 38/09 - rügt, das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg habe sich im Rahmen der Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren unter Verstoß gegen Art. 15 Abs. 4 VvB über erstinstanzliche Hauptsacheentscheidungen hinweggesetzt und verkannt, dass sie bei Aufnahme der Sportwettenvermittlung und in der Folgezeit von deren Rechtmäßigkeit habe ausgehen dürfen, hat der Verfassungsgerichtshof hierzu in der gleichzeitig ergehenden Entscheidung VerfGH 15/09 ausgeführt: "Aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB (gleich lautend Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG), der nicht nur die Möglichkeit garantiert, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes verbürgt, ergeben sich besondere Anforderungen für die Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen über den vorläufigen Rechtsschutz (Beschluss vom 16. September 2008 - VerfGH 81/08, 81 A/08 - Rn. 8). Die Gerichte sind gehalten, der besonderen Bedeutung jeweils betroffener Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 79, 69 ). Der Verfassungsgerichtshof prüft nur, ob die fachgerichtliche Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz beruhen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, a. a. O.). Der Überprüfung unterliegt dabei hier grundsätzlich allein, ob das Oberverwaltungsgericht seine Prüfung in einer Weise durchgeführt hat, die hinsichtlich Umfang und Intensität den Anforderungen gerecht wird, die Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB (wie Art. 19 Abs. 4 GG) an einen effektiven verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz stellt. Entscheidend ist insoweit, dass die - in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht notwendig endgültige - Prüfung eingehend genug ist, um den Beschwerdeführer vor erheblichen und unzumutbaren Nachteilen zu schützen, die ihm möglicherweise daraus entstehen können, dass die Untersagungsverfügung schon vor rechtskräftiger Bestätigung ihrer Rechtmäßigkeit vollzogen wird (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 - Rn. 26, NVwZ 2009, 1221 m. w. N.). Gegen kraft Gesetzes oder aufgrund besonderer behördlicher Anordnung sofort vollziehbare belastende Verwaltungsakte (vgl. § 80 Abs. 2 VwGO) kann umfassender und effektiver Rechtsschutz mit Hilfe des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 und 7 VwGO erlangt werden, indem das Gericht die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen im Einzelfall anordnet bzw. wiederherstellt. Art. 15 Abs. 4 VvB gewährleistet die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen im Verwaltungsprozess nicht schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig zu treffen. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts trotz anhängiger Rechtsbehelfe ist ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug und dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung kommt den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs eine wichtige Bedeutung zu (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ 1982, 241; AuAs 1996, 62). Eine "summarische Prüfung" in dem Sinne, dass die Prüfung im Hauptsacheverfahren eingehender sein und deshalb ein anderes Ergebnis haben kann, ist dabei kennzeichnend für das Eilverfahren und verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich (zum Bundesrecht: BVerfGK 2, 29 ). Dabei ist der Rechtsschutzanspruch umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. zuletzt etwa Beschlüsse vom 26. Februar 2008 - VerfGH 155/07 - Rn. 9 und 1. Novem-ber 2007, a. a. O., S. 133 bzw. Rn.34; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 8. April 2010 - 1 BvR 2709/09 - juris , Rn. 22). Dementsprechend intensiver muss die Prüfung der Fachgerichte bereits im Eilverfahren ausfallen und bei besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriffen zur Wahrung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz eine konkrete Interessen- und Folgenabwägung umfassen, wenn sich die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme nicht ohne weiteres erschließt, d. h. nicht offensichtlich ist (vgl. Beschluss vom 1. November 2007, a. a. O., S. 133 bzw. Rn. 35). Die Überprüfung muss in diesem Sinne auch im vorliegenden Zusammenhang eingehend genug sein, um den Beschwerdeführer vor erheblichen und unzumutbaren Nachteilen aus der vorläufigen Vollziehung der Untersagungsverfügung zu schützen (zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009, a. a. O.). Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben wird die angegriffene Entscheidung gerecht. a) Entgegen der Darstellung in der Verfassungsbeschwerde hat das Oberverwaltungsgericht die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung offensichtlich auf der Grundlage der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage vorgenommen und nicht pauschal an seiner bisherigen Rechtsprechung zur bis dahin geltenden Rechtslage festgehalten. b) Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Oberverwaltungsgericht aufgrund einer vorläufigen Prüfung der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages im Eilrechtsschutzverfahren von der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung und deren grundsätzlicher Vereinbarkeit mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts ausgegangen ist und jedenfalls für die Zeit nach Auslaufen der im Glücksspielstaatsvertrag und im Berliner Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag angelegten Übergangsfristen nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts gefolgt ist, die Neuregelung weise mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im "Sportwetten-Urteil" und des Gemeinschaftsrechts nicht vereinbare strukturelle Regelungsdefizite auf. aa) Das Oberverwaltungsgericht hat insoweit nicht die Bedeutung der durch Art. 17 VvB - dessen Regelung ebenso wie Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG alle Aspekte der Berufsfreiheit umfasst (Beschluss vom 16. September 2008, a. a. O., Rn. 7) - geschützten Grundrechtsposition, insbesondere nicht die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dessen "Sportwetten-Urteil" vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276) verkannt. Das Bundesverfassungsgericht hat zu vergleichbaren Eilentscheidungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 20. März 2009 (a. a. O., S. 1223 Rn. 21) ausgeführt, das Oberverwaltungsgericht habe davon ausgehen dürfen, dass die Ausgestaltung des - niedersächsischen - staatlichen Sportwettmonopols zu dem von ihm für maßgeblich erachteten Zeitpunkt den vom Sportwetten-Urteil aufgestellten Anforderungen aus Art. 12 Abs. 1 GG entspricht. Es habe die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages und des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes bei überschlägiger Prüfung dahingehend bewerten dürfen, dass sie - trotz der vom Oberverwaltungsgericht unter bestimmten Gesichtspunkten auch zutreffend angemerkten Kritik - in zureichendem Maße eine suchtpräventive Ausrichtung des staatlichen Sportwettmonopols gesetzlich gewährleisteten. Vorbehaltlich einer eingehenden verfassungsrechtlichen Prüfung im Rahmen von Verfassungsbeschwerden gegen fachgerichtliche Hauptsacheentscheidungen könne das grundlegende Regelungsdefizit, welches die alte landesrechtliche Regelungslage gekennzeichnet habe, als grundsätzlich behoben angesehen werden. Das Oberverwaltungsgericht hat überdies seine Beurteilung der neuen Rechts-lage nicht allein auf den von ihm in Auszügen wörtlich zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2008 (NVwZ 2008, 1338) gestützt, sondern in Auseinandersetzung mit den Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag und unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des seine Rechtsauffassung teilenden Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 2. Juni 2008 - 10 Cs 08.1102 - juris ) begründet. Seine Entscheidung wäre daher auch dann nicht durchgreifend in Frage gestellt, wenn die Einschätzung, die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Neuregelung seien durch den zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts überholt, so nicht zuträfe. Es bedarf daher im vorliegenden Verfahren keiner weiteren Erörterung, welche Schlussfolgerungen sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts im Einzelnen ziehen lassen. bb) Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen effektiven verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz wahrt der angegriffene Beschluss auch im Hinblick auf die Beurteilung der als solcher im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht rügefähigen gemeinschaftsrechtlichen Dienst- und Niederlassungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009, a. a. O., S.1225). Das Oberverwaltungsgericht hat sich sowohl mit den formalen als auch den materiellen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben an die Ausgestaltung eines staatlichen Wettmonopols auseinandergesetzt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es diese offenkundig verkannt hätte. Auch begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Oberverwaltungsgericht nach summarischer Prüfung im Zeitpunkt der Entscheidung im Eilverfahren einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht offen gelassen und einer Klärung im Hauptsacheverfahren nach weiterer Beobachtung der staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Spielsucht vorbehalten hat. Eine intensivere Prüfung war zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes insoweit nicht geboten (vgl. auch BVerfG, a. a. O., S. 1226). cc) Das Oberverwaltungsgericht hat sich schließlich nicht in verfassungswidriger Weise über stattgebende Urteile des Verwaltungsgerichts in parallel gelagerten Verfahren anderer Sportwettenvermittler hinweggesetzt. (1) Es hat sich mit den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, insbesondere auch mit dessen Ausführungen zum Gemeinschaftsrecht, von denen das Verwaltungsgericht in seinem vorangegangenen Beschluss im Eilverfahren noch ausdrücklich abgesehen hatte. Es ist der Argumentation des Verwaltungsgerichts mit tragfähiger Begründung bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht gefolgt. Das Verwaltungsgericht hat die Gemeinschaftswidrigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols im Wesentlichen aus den Gründen bejaht, die aus seiner Sicht auch dessen Verfassungswidrigkeit begründen und denen sich das Oberverwaltungsgericht im Eilverfahren mit verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Begründung gerade nicht angeschlossen hat (s. o.). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur tatsächlichen aktuellen Ausgestaltung des staatlichen Wettangebots, insbesondere zu Art und Ausmaß der von den staatlichen Monopolanbietern praktizierten Werbung, hat das Oberverwaltungsgericht aufgegriffen. Dass es insoweit - anders als das Verwaltungsgericht - im Zeitpunkt seiner mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung kein in den gesetzlichen Regelungen angelegtes strukturelles Defizit gesehen hat, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. (2) Den Hauptsacheentscheidungen des Verwaltungsgerichts kommt überdies nicht die Bedeutung eines in derselben Sache ergangenen erstinstanzlichen Urteils zu, wie sie der Verfassungsgerichtshof im Beschluss vom 1. November 2007 (a. a. O., LVerfGE 18, 123) betont hat: Danach hat das Beschwerdegericht in dem Verfahren, bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu entscheiden und in dem bereits eine Hauptsacheentscheidung ergangen ist, den regelmäßig besseren Erkenntnismöglichkeiten und verstärkten Einwirkungsmöglichkeiten der Beteiligten im Hauptsacheverfahren Rechnung zu tragen, zumal wenn die Entscheidung nach Beweiserhebung ergangen ist. Eine dem im Hauptsacheverfahren gefundenen Ergebnis widersprechende Eilentscheidung kann ohne Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes nur ausnahmsweise, etwa bei schwerwiegenden und offensichtlichen Mängeln der Hauptsacheentscheidung oder sonst bei gleichwertigen Erkenntnismöglichkeiten und vergleichbar genauer und intensiver Prüfung wie im Hauptsacheverfahren verfassungsrechtlich tragfähig sein. Abgesehen davon, dass die in der Verfassungsbeschwerde aufgeführten Hauptsacheentscheidungen des Verwaltungsgerichts nicht die Beschwerdeführerin betreffen, war die Ermittlung des konkreten entscheidungserheblichen Sachverhalts in diesen Verfahren anderer Sportwettenvermittler nicht von entscheidungstragender Bedeutung. Im Mittelpunkt der bundesweit geführten Verfahren gegen die Untersagung der privaten Sportwettenvermittlung stand und steht die Frage, ob die Ausgestaltung des staatlichen Sportwettmonopols auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages mit Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Das Verwaltungsgericht hat dies für die Rechtslage in Berlin aufgrund einer vom jeweiligen konkreten Einzelfall losgelösten rechtlichen Prüfung verfassungs- und gemeinschaftsrechtlicher Fragen verneint. Auf die Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts in den konkreten Verfahren kam es insoweit nicht an, eine förmliche Beweisaufnahme fand ausweislich der mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegten Urteile des Verwaltungsgerichts auch nicht statt. Die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen zur tatsächlichen Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenangebots beruhten nicht auf den regelmäßig weiter gehenden Erkenntnismöglichkeiten des Hauptsacheverfahrens, sondern wesentlich auf allgemeinkundigen Erkenntnissen aus der Beobachtung des öffentlichen Auftritts und der Werbemaßnahmen des staatlichen Wettveranstalters. Das Verwaltungsgericht verfügte mithin für die Beurteilung der verfassungs- und gemein-schaftsrechtlichen Rechtslage nicht über eine andere oder gar bessere Erkenntnisgrundlage als das Oberverwaltungsgericht im Ausgangsverfahren. Dem Oberverwaltungsgericht war es daher gemessen an Art. 15 Abs. 4 VvB nicht verwehrt, nach eigener eingehender Prüfung ebenso wie andere Oberverwaltungs-gerichte (z. B. BayVGH, Beschluss vom 2. Juni 2008 - 10 CS 08.1008 - juris ; HambOVG, Beschluss vom 25. März 2008 - 4 Bs 5/08 - juris ; OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 - juris ) im Eilverfahren vorläufig davon auszugehen, der Glücksspielstaatsvertrag entspreche den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im "Sportwetten-Urteil" und es bestünden keine durchgreifenden Bedenken gegen seine Vereinbarkeit mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts. c) Auf der Grundlage der danach verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Beurteilung der Untersagungsverfügung als voraussichtlich rechtmäßig durfte das Oberverwaltungsgericht auch angesichts der von ihm aufgezeigten "Restzweifel" und der dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen näheren Klärung insbesondere gemeinschaftsrechtlicher Fragen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung ausgehen. Insbesondere begegnen die Annahme eines besonderen Vollziehungsinteresses und die Einschätzung, die unternehmerische Entscheidung der Beschwerdeführerin, Sportwetten gegen Provision zu vermitteln, sei von vornherein risikobehaftet gewesen und verdiene daher kein Vertrauen, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Oberverwaltungsgericht war von Verfassungs wegen - wie das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 20. März 2009 (a. a. O., S. 1225) zu Art. 19 Abs. 4 GG und zur vergleichbaren Rechtslage in Niedersachsen ausgeführt hat - nicht gehalten, die konkrete Gefährlichkeit der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin zu prüfen. Ebenso wenig musste es im Rahmen der Interessenabwägung dem Umstand abwägungsentscheidende Bedeutung beimessen, dass die Wettvermittlungstätigkeit zu einer Zeit aufgenommen worden ist, zu der sich ein Ausschluss privater Anbieter aus verfassungsrechtlichen Gründen als unverhältnismäßig und deshalb rechtswidrig darstellte. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf ihr Vertrauen in die Europarechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung beruft, gilt letztlich nichts anderes. Zum einen hat das Oberverwaltungsgericht ohne Verfassungsverstoß die neue Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde gelegt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009, a. a. O., S. 1223 bzw. Rn. 22), zum anderen war die alte Rechtslage für die Zeit davor insoweit nicht abschließend geklärt. Das Bundesverfassungsgericht hatte im "Sportwetten-Urteil" mangels Zuständigkeit gerade keine verbindlichen Aussagen zu gemeinschaftsrechtlichen Fragen gemacht (so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 27. Dezember 2007 - 1 BvR 3082/06 - juris , Rn. 20). Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 27. April 2005 (BVerfGK 5, 196), auf die sich die Beschwerdeführerin in der Verfassungsbeschwerde beruft, betraf die Anforderungen an die Begründung eines besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresses und bot keine Grundlage für die Annahme, die Vermittlung privater Sportwetten könne nicht rechtswirksam untersagt werden." Diese Ausführungen gelten in entsprechender Weise - ebenso wie für das Parallelverfahren der Beschwerdeführerin VerfGH 38/09 - auch für das vorliegende Verfahren; das Oberverwaltungsgericht hat seinerseits zur Begründung seiner Beschwerdeentscheidung im vorliegenden Ausgangsverfahren auf seinen im Verfahren VerfGH 38/09 angegriffenen Beschluss vom 5. Februar 2009 - OVG 1 S 209.08 - verwiesen. b) Danach kommt es auf die weitere Rüge der Beschwerdeführerin nicht an, das Oberverwaltungsgericht habe ihr zu Unrecht das Rechtsschutzbedürfnis abge-sprochen. Denn das Gericht hat in dem angegriffenen Beschluss zum Ausdruck gebracht (BA S. 2), dass es den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch hier aus den in der Entscheidung im Verfahren OVG 1 S 209.08 (= VerfGH 38/09) dargelegten Gründen abgelehnt hätte, wenn es dem Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts gefolgt wäre, dass sich die beiden gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Untersagungsverfügungen jeweils nur auf eine Betriebsstätte beziehen. Im Übrigen wendet sich die Beschwerdeführerin insoweit lediglich gegen die Aus-legung und Anwendung des einfachen Rechts, ohne eine Verfassungsrechtsfrage schlüssig aufzuzeigen. Das Oberverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin nämlich nicht generell ein Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen, sondern ein solches der Sache nach nur für einen Eilantrag gegen eine "wiederholende Verfügung" verneint, wenn im Hinblick auf die Erstverfügung vorläufiger Rechtsschutz versagt worden ist. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG . Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.