Beschluss
150/12, 150 A/12
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2013:0619.150.12.0A
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Leitsätze
Die Ermächtigung der Hochschulen (hier: in § 10 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 BerlHG in der Fassung des Gesetzes vom 06.07.2006, GVBl. S. 713), für den Zugang zu konsekutiven Masterstudiengängen über den berufsqualifizierenden (Bachelor-)Abschluss eines Hochschulstudiums hinaus weitere fachlich erforderliche Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen durch Satzung zu regeln, ist mit der Verfassung von Berlin vereinbar.
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
3. Die Verfahren sind gerichtskostenfrei.
4. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ermächtigung der Hochschulen (hier: in § 10 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 BerlHG in der Fassung des Gesetzes vom 06.07.2006, GVBl. S. 713), für den Zugang zu konsekutiven Masterstudiengängen über den berufsqualifizierenden (Bachelor-)Abschluss eines Hochschulstudiums hinaus weitere fachlich erforderliche Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen durch Satzung zu regeln, ist mit der Verfassung von Berlin vereinbar. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. 3. Die Verfahren sind gerichtskostenfrei. 4. Auslagen werden nicht erstattet. I. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde und ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Zulassung zum Masterstudiengang Sozialwissenschaften an der Humboldt-Universität zu Berlin, der Beteiligten zu 2, zum Wintersemester 2010/2011. 1. Für den Zugang zu Masterstudiengängen enthielt § 10 Abs. 5 des Berliner Hochschulgesetzes - BerlHG - in der im Wintersemester 2010/2011 noch maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 713) folgende Regelung: § 10 Allgemeine Studienberechtigung (5) Die Hochschulen regeln durch Satzung, in welchen Studiengängen über die Hochschulzugangsberechtigung hinaus zusätzliche Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen gefordert werden und wie diese nachzuweisen sind.2Zugangsvoraussetzung für Masterstudiengänge ist der berufsqualifizierende Abschluss eines Hochschulstudiums; darüber hinausgehende Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen dürfen nur für konsekutive Masterstudiengänge gefordert werden und nur dann, wenn sie wegen spezieller fachlicher Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs nachweislich erforderlich sind.3Die Bestätigung der Satzung erstreckt sich neben der Rechtmäßigkeit auch auf die Zweckmäßigkeit. Unter Verweis hierauf bestimmte die Zugangs- und Zulassungssatzung der Beteiligten zu 2 in der Fassung vom 26. Mai 2010 - ZZS - (Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin, Nr. 28/10 vom 1. Juni 2010) in § 10 Abs. 1 für den Zugang zu weiterführenden Studiengängen: § 10 Zugang zum Studium und vorläufige Zulassung (1) Zu einem Studium, das zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, wird nur zugelassen, wer einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss erlangt hat. Es gelten die Vorschriften des § 10 Absatz 5 BerlHG. Die als Anhang zu der Zugangs- und Zulassungssatzung 2010 abgedruckten „Anlagen zur Zugangs- und Zulassungssatzung“ sahen für den Masterstudiengang Sozialwissenschaften (S. 169 f.) folgendes vor: Zugangs- und Zulassungsregeln für den konsekutiven Masterstudiengang Sozialwissenschaften I. Zugangsbedingungen zum Studium Zugangskriterium gemäß § 10 ZZS Erforderliche Kenntnisse, Studienfächer, Kompetenzen u.ä. Form des Nachweises Erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss BA oder vergleichbarer Studienabschluss in Sozialwissenschaften; hierzu zählen insbesondere: - Politikwissenschaft - Soziologie Hochschulzeugnis und nachgewiesene Kenntnisse in den Lehrgebieten - Soziologischer Theorie - Politischer Theorie und - Methoden empirischer Sozialforschung Nachgewiesene fachliche Kenntnisse in: Soziologische Theorie im Umfang von 10 ECTS/4 SWS (klassische und moderne soziologische Theorien: Klassiker, soziale Differenzierung und Ungleichheit, Macht und Herrschaft) Politische Theorie im Umfang von 10 ECTS/4 SWS (klassische und moderne politische Theorien, Klassiker, Macht und Herrschaft, Staat und Souveränität, Demokratie) Methoden empirischer Sozialforschung im Umfang von 15 ECTS/4 SWS (wissenschaftstheoretische Grundlagen, Methoden der Datenerhebung und -auswertung, Statistik) Hochschulzeugnis, Modulbescheinigungen oder Leistungsnachweise (ggf. mit Beschreibungen zu den Veranstaltungs- inhalten) 2. Die Beschwerdeführerin schloss mit dem Wintersemester 2010/2011 ihr Bachelorstudium im Studiengang Politikwissenschaften an der Freien Universität Berlin ab. Zum Wintersemester 2010/2011 beantragte sie bei der Beteiligten zu 2 die Zulassung zum konsekutiven Masterstudiengang Sozialwissenschaften mit dem Studienziel Master of Arts im 1. Fachsemester. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2010 lehnte die Beteiligte zu 2 die Zulassung wegen unzureichender Nachweise im Lehrgebiet Soziologische Theorie ab. Im November 2010 erhob die Beschwerdeführerin Klage, die noch anhängig ist, und beantragte ihre vorläufige Zulassung zum Masterstudium im Wege einer einstweiligen Anordnung ab Wintersemester 2010/2011. Sie machte geltend, sie habe die erforderlichen Nachweise auch in Soziologischer Theorie erbracht. Die Beteiligte zu 2 wies darauf hin, dass der Bachelorabschluss der Beschwerdeführerin und die von ihr besuchten Veranstaltungen auf den Bereich der Politikwissenschaften fokussiert gewesen seien. Mit Beschluss vom 23. Mai 2011 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Die Beschwerdeführerin habe die in der Anlage zur Zugangs- und Zulassungssatzung 2010 geforderten Leistungsnachweise in soziologischer Theorie nicht erbracht. Insbesondere der von ihr belegte Lektürekurs Bourdieu habe nach den überzeugenden Ausführungen der Beteiligten zu 2 einen politikwissenschaftlichen Schwerpunkt gehabt und keine Kenntnisse in soziologischer Theorie vermitteln können. Die in der Zugangs- und Zulassungssatzung 2010 und der Anlage für den Masterstudiengang Sozialwissenschaften getroffenen Regelungen seien von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 10 Abs. 5 BerlHG gedeckt, die ihrerseits nicht unverhältnismäßig in die Rechte der Bewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG eingreife. Aus der Studienordnung des Studiengangs folge, dass das Masterstudium Sozialwissenschaften auf die forschungsbasierte Vermittlung spezialisierter Kenntnisse in Soziologie und Politikwissenschaft sowie den vertieften Erwerb methodischer Kompetenzen ziele. Dem entspreche es, dass die Weiterentwicklung theoretischer und methodischer Kompetenzen den wesentlichen Teil der Pflichtmodule einnehme. Die forschungsorientierte Ausrichtung konsekutiver Masterstudiengänge sowie die Erfordernisse der Qualitätssicherung des Studiums rechtfertigten es, für die Teilnahme an ihnen neben dem Bachelorabschluss weitere, dem Auswahlverfahren vorgelagerte Zugangsvoraussetzungen festzulegen. Mit ihrer hiergegen eingelegten Beschwerde rügte die Beschwerdeführerin, die Anlage zur Zugangs- und Zulassungssatzung 2010 sei in die einschlägige Regelung in § 10 Abs. 1 ZZS nicht wirksam einbezogen worden. Die Anforderungen seien nicht verfassungsgemäß und stünden nicht im Einklang mit der Ermächtigungsgrundlage in § 10 Abs. 5 BerlHG, deren Ziel es sei, einem größtmöglichen Kreis die Aufnahme des Masterstudiums zu ermöglichen. Auch seien ihre Studienleistungen nur im Lichte des Namens des Studiengangs bewertet worden. Mit Beschluss vom 10. August 2012 wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Beschwerde zurück. Es spreche viel dafür, dass die Beschwerde mangels fristgerechter Begründung bereits unzulässig sei. Ungeachtet dessen sei sie jedenfalls unbegründet. Die Anlage zur Zugangs- und Zulassungssatzung 2010 finde in § 1 Abs. 3 sowie § 11 Abs. 3 ZZS eine ausreichende satzungsrechtliche Grundlage. Die darin geregelten Zugangsvoraussetzungen seien auch von § 10 Abs. 5 BerlHG gedeckt. Hierzu werde auf einen dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin bekannten Beschluss des Senats vom 19. November 2010 - OVG 5 S 22.09 - zu inhaltsgleichen Regelungen der Zugangs- und Zulassungssatzung der Beteiligten zu 2 vom 5. Juni 2007 verwiesen. Darin heißt es, der Einwand, die Zugangs- und Zulassungssatzung verstoße gegen den Wortlaut und die gesetzgeberische Motivation zu § 10 Abs. 5 BerlHG, verfange nicht. Vielmehr lasse § 10 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 BerlHG bei einem konsekutiven Masterstudiengang der vorliegenden Art weitere Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen ausdrücklich zu. Die Erforderlichkeit der beanstandeten besonderen Zugangsvoraussetzungen sei von der Beteiligten zu 2 und dem Verwaltungsgericht ausreichend dargelegt worden. Sie orientierten sich thematisch und qualitativ an den Anforderungen des Masterstudiengangs und verfolgten das Ziel, das hohe fachliche und wissenschaftliche Niveau von Masterabschlüssen zu gewährleisten. Ihre Notwendigkeit ergebe sich unter anderem aus der Studienordnung für das Masterstudium der Sozialwissenschaften. Danach ziele das Studium auf die forschungsbasierte Vermittlung von vertieften und spezialisierten Kenntnissen in Soziologie und Politikwissenschaft sowie auf den Erwerb methodischer Kompetenzen. Der Studiengang sei forschungsorientiert. Diese Ziele rechtfertigten weitere Zugangsvoraussetzungen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, das Verwaltungsgericht habe ihre Studienleistungen „nur im Lichte des Namens des Studiengangs“ bewertet, genüge bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und sei auch in der Sache unzutreffend. Das Verwaltungsgericht habe sich eingehend mit den Inhalten der in Rede stehenden Lehrveranstaltungen auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin beantragte im Hinblick auf die Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts. Das Oberverwaltungsgericht habe zu Unrecht eine mit anwaltlichem Schreiben vom 1. März 2012 bis Ende März angekündigte weitere Stellungnahme nicht abgewartet und es unterlassen, hieran zu erinnern. Die „verhinderte Stellungnahme“ hätte die - nachfolgend ausgeführten - wesentlichen grundrechtlichen Bedenken aus der Verfassungsbeschwerdeschrift in einem Parallelverfahren (VerfGH 6/11, 6 A/11) vorgebracht. Auch ohne sie verletze die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ihr Grundrecht auf rechtliches Gehör. Es habe sich mit tragenden Problemen des vorgelegten Einzelfalles nicht auseinandergesetzt und eine insgesamt schematische Entscheidung getroffen. Die angeblich inhaltsgleiche Regelung, die dem zitierten Beschluss zugrunde gelegen habe, sei mitnichten identisch. Die Verweisung auf das Zitat anstelle einer Einzelfallbegründung gebe Anlass zu zweifeln, inwieweit das Oberverwaltungsgericht die fehlende Identität zur dortigen Beschwerdegegnerin erkannt habe. Auch ohne den vorstehend konkretisierten Vortrag zu tatsächlichen Kenntnissen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin seien der fehlerhafte Vergleichsrahmen des Verwaltungsgerichts benannt worden und die überzogenen Anforderungen augenfällig. Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe seien bereits in der Beschwerdeschrift aufgezeigt worden. Da sich das Oberverwaltungsgericht auf eine bloße Wiedergabe seiner Entscheidung vom 19. November 2010 beschränkt habe, sei davon auszugehen, dass es die Beschwerdebegründung nicht zur Kenntnis genommen habe. Es sei daher nicht auszuschließen, dass das Oberverwaltungsgericht lediglich auf die vermeintliche Inhaltsgleichheit der völlig verschiedenen Satzungen abgestellt habe. Mit Beschluss vom 25. Januar 2013 verwarf das Oberverwaltungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig. Die Zurückweisung der Beschwerde sei nicht auf die Fristversäumung gestützt. Mit weiterem Beschluss vom gleichen Tag wies das Oberverwaltungsgericht die Anhörungsrüge zurück. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör habe nicht vorgelegen. Zu einer Nachfrage oder Fristsetzung im Hinblick auf die angekündigte weitere Stellungnahme sei es nach längerem Zuwarten nicht verpflichtet gewesen. Mit der im Rügeverfahren nachgeschobenen Stellungnahme verkenne die Beschwerdeführerin, dass das Verfahren nach § 152a VwGO kein geeigneter Weg zur Überprüfung der Entscheidung des Senats sei und der Prüfungsstoff im Beschwerdeverfahren auf die innerhalb der Beschwerdefrist ordnungsgemäß dargelegten Rügen beschränkt sei. Ohne Erfolg berufe sie sich schließlich auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mangels Würdigung des Einzelfalls. Auch habe sie es versäumt, die angeblichen inhaltlichen Unterschiede der Rechtsgrundlagen aufzuzeigen. Mit der gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 10. August 2012 gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 15 Abs. 1 und 4, Art. 17 und 20 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - und dem Sozialstaatsprinzip. Zugleich beantragt sie, im Wege der einstweiligen Anordnung die Zulassung zum Studium in dem begehrten Masterstudiengang zum Wintersemester 2010/2011 anzuordnen. Das Oberverwaltungsgericht habe Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der Berufsfreiheit verkannt. Für ihren Ausschluss von dem begehrten Masterstudium fehle es an einer verfassungskonformen Ermächtigungsgrundlage. Die Anlage zur Zugangs- und Zulassungssatzung 2010 werde in § 10 ZZS nicht erwähnt und finde daher in der Satzung selbst bereits keine taugliche Grundlage. Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht hätten die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in § 10 Abs. 5 BerlHG nicht auf ihre Verhältnismäßigkeit untersucht. Insofern komme als gleich geeignetes milderes Mittel zur Erreichung des gesetzlichen Zwecks der Qualitätssicherung das in § 10 des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes - BerlHZG - geregelte Auswahlverfahren in Betracht. Bei der Heranziehung der in den Strukturvorgaben der Kultusministerkonferenz vorgegebenen Ziele hätten das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht verkannt, dass der Berliner Gesetzgeber mit § 10 Abs. 5 Satz 2 BerlHG auch für konsekutive Masterstudiengänge abweichende Anforderungen an Zugangsbeschränkungen geschaffen habe mit dem ausweislich der Gesetzesbegründung auch für nicht konsekutive Masterstudiengänge geltenden Ziel, einem möglichst großen Kreis von Interessierten die Möglichkeit zur Aufnahme eines Masterstudiums zu eröffnen. Vor diesem Hintergrund habe die Beteiligte zu 2 mit den Zugangsvoraussetzungen gemäß § 10 ZZS i. V. m. S. 169 der Anlagen den ihr durch § 10 Abs. 5 BerlHG eingeräumten Gestaltungsspielraum in unverhältnismäßiger und verfassungswidriger Weise überspannt. Im Hinblick auf die Förderung des gesetzgeberischen Ziels, einem größtmöglichen Kreis von Interessierten die Aufnahme eines Masterstudiums zu ermöglichen, seien die Qualifikationsanforderungen bereits ungeeignet. Bei konsekutiven Masterstudiengängen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 lit. a BerlHG (neue Fassung) genüge für den Zugang zu einem weiterführenden Masterstudiengang in der Regel der Nachweis eines fachverwandten bzw. fachrelevanten Hochschulabschlusses. Die von den Verwaltungsgerichten als Legitimation der Zugangsvoraussetzungen herangezogene Forschungsorientierung des Masterstudiengangs, die allein der Abgrenzung von der Anwendungsorientierung diene, reiche hierfür allein ebenfalls nicht aus. Dies könne allenfalls dann genügen, wenn damit spezielle fachliche Anforderungen verbunden seien, die die Aufstellung subjektiver Zugangsvoraussetzungen nachweislich erforderlich machten. Solche speziellen Anforderungen müssten sich dann aber aus den konkreten Bedingungen des Studiengangs, also seinen Inhalten, Methoden und Veranstaltungsformen ergeben. Zur Sicherstellung der internationalen Akzeptanz und Reputation von in Deutschland erworbenen Masterstudiengängen seien die Zugangsbeschränkungen jedenfalls nicht erforderlich, da dieses Ziel auch durch den Wert des Ausbildungsinhalts und die Anforderungen an den Studienabschluss erreicht werden könne. Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Schutzpflicht der Universitäten gegenüber anderen Studierenden könne nur aus Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitet werden und die Berufsfreiheit allenfalls dann tangieren, wenn die zügige Fortsetzung des Studiums der anderen Studierenden nachhaltig gefährdet wäre. Dies bestimme sich aber in erster Linie nach den vorhandenen Kapazitäten der Hochschule, die vorrangig Qualifizierungsdefizite durch geeignete Maßnahmen auszugleichen habe. Insofern stelle die qualitätsorientierte Auswahl der Bewerber im Zulassungsverfahren bei Kapazitätsausschöpfung ein geeignetes milderes Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks dar. Zudem gingen weder die Beteiligte zu 2 noch die Verwaltungsgerichte davon aus, dass durch die Zulassung der Beschwerdeführerin der Lernerfolg der Kommilitonen mehr als nur unerheblich gefährdet würde. Die Beteiligte zu 2 habe nicht nachgewiesen, dass die in der Anlage zur Zugangs- und Zulassungssatzung 2010 geregelten Qualifikationsanforderungen zur Gewährleistung der Studierbarkeit des Masterstudiengangs Sozialwissenschaften erforderlich sind. Nach den Modulbeschreibungen der Studienordnung des Masterstudiengangs Sozialwissenschaften der Beteiligten zu 2 würden als grundlegende Kenntnisse, die für den Besuch der einzelnen Lehrveranstaltungen vorausgesetzt sind, regelmäßig keine Qualifikationsvoraussetzungen beschrieben, die nicht innerhalb eines artverwandten wissenschaftlichen Vorstudiums mit sozialwissenschaftlicher Fragestellung und Methodik vermittelt werden oder aufgrund der dort erlangten Kenntnisse im Selbststudium erworben werden könnten. Darüber hinausgehende zusätzliche Kriterien dürften nur alternativ zu einem fachrelevanten Bachelorabschluss gefordert werden, wenn ein fachferner Abschluss durch einen weiteren Nachweis der Studierfähigkeit kompensiert werden solle. Die konkrete Höhe der nachzuweisenden Punkte sei willkürlich und stelle eine starre Hürde ohne Befreiungstatbestände auf. Insofern werde nicht hinreichend berücksichtigt, dass ein nicht unbedeutender Anteil individueller Qualifikation außerhalb regulärer Lehrveranstaltungen erworben werde. Die Zugangskriterien seien auch nicht verhältnismäßig im engeren Sinne, weil sie unangemessen restriktiv in die Berufswahlfreiheit eingriffen und eine Gefährdung von Lehre oder Forschung durch eine restriktive Ausgestaltung der Zugangsregelungen nicht ersichtlich sei. Die Zugangskriterien dienten letztlich allein der grundrechtlich nicht geschützten und gesetzlich nicht intendierten Niveaupflege. Die Zugangsvoraussetzungen seien zu unbestimmt. Die Beteiligte zu 2 behalte sich trotz klarer Bezeichnung der ECTS-Nachweise einen weitgehenden Ermessensspielraum vor, der die Schwelle zur Willkür berühre. Die Ablehnungsentscheidung im Rahmen des von der Beteiligten zu 2 pflichtgemäß auszuübenden Ermessens sei grob rechtsfehlerhaft und damit verfassungswidrig gewesen. Die Nichtabhilfe durch die Verwaltungsgerichte verletzten sie in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz. Die Art und Weise, wie die Beteiligte zu 2 und das Verwaltungsgericht die einschlägigen Modulbeschreibungen interpretierten, sei missbräuchlich und stütze sich einseitig und selektiv lediglich auf diejenigen Passagen, die eine rein politikwissenschaftliche Einordnung der besuchten Lehrveranstaltungen belegen sollen. Das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen an den Nachweis der Kenntnisse in soziologischer Theorie überzogen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Beteiligte zu 2 eine bewusste Abschottungspolitik gegenüber Studierenden aus Fachhochschulen und der Freien Universität betreibe. Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht hätten die Zugangsentscheidung für den Masterstudiengang im Kern zu einem Verfahren über die Anerkennung von Studienleistungen nach § 23a Abs. 1 BerlHG n. F. bzw. § 12 BerlHG a. F. gemacht und hierbei verkannt, dass beiden Verfahren andere grundrechtliche Wertungsfragen zu Grunde lägen. Auch hätten sie verkannt, dass die Erforderlichkeit der Zugangsvoraussetzungen ebenso sowie der Eignungsentscheidung der Hochschule der vollen gerichtlichen Prüfung unterlägen. Mit dem Beschluss im Anhörungsrügeverfahren habe das Oberverwaltungsgericht die Nichtwürdigung des Sachverhalts bestätigt. Hierin liege im Hinblick auf die Ausführungen zu den Zugangsbeschränkungen für FachhochschulabsolventInnen, zu denen die Beschwerdeführerin gar nicht gehöre, eine Fortsetzung der Verletzung rechtlichen Gehörs. Die übrigen Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Beteiligte zu 2 hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig und unbegründet. Der Rechtsweg sei nicht erschöpft, weil über die Klage in der Hauptsache noch nicht entschieden sei. Die Einhaltung der Verfassungsbeschwerdefrist sei zweifelhaft. Der Beschwerdeführerin fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Es sei davon auszugehen, dass sie mit Ende des Wintersemesters 2012/2013 an der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt (Oder) den akademischen Grad eines „Master of Arts“ erworben habe. Denkbar sei auch, dass sie im Rahmen dieses Masterstudiums die noch fehlenden Leistungsnachweise in dem Bereich soziologische Theorie zwischenzeitlich erworben habe. Zudem habe die Beschwerdeführerin gegen den zum Sommersemester 2011 ergangenen Ablehnungsbescheid keinen Rechtsschutz nachgesucht, so dass nicht auszuschließen sei, dass das Verwaltungsgericht bei erneuter Prüfung zu einer anderen Bewertung gekommen wäre. Der Beschwerdeführerin sei es während der vergangenen zweieinhalb Jahre möglich und zumutbar gewesen, die noch fehlenden Grundlagenqualifikationen zu erwerben und sich erneut bei der Beteiligten zu bewerben. Die Behauptung, das Masterstudium an der Beteiligten zu 2 nach wie vor aufnehmen zu wollen, widerspreche insoweit ihrem tatsächlichen Verhalten. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde stehe auch entgegen, dass die Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht nicht fristgerecht begründet worden sei. Die Verfassungsbeschwerde sei auch unbegründet. Die angegriffenen Zugangsvoraussetzungen seien erforderlich, um das Masterstudium innerhalb der Regelstudienzeit ordnungsgemäß absolvieren zu können. Dieses setze ausweislich der Studienordnung umfangreiche Vorkenntnisse zu Beginn des Studiums voraus, die angesichts des für das Masterstudium erforderlichen hohen Zeitaufwandes auch nicht nachträglich erworben werden könnten. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Beteiligte zu 2 betreibe eine unzulässige Abschottungspolitik, entbehre jeder Grundlage. Sie habe zu dem streitbefangenen Studiengang stets auch in erheblichem Umfang Bachelorabsolventen anderer Bildungseinrichtungen zugelassen und die Zulassungskapazitäten ausgeschöpft. Der Gesetzgeber habe mit § 10 Abs. 5 BerlHG keinen freien Zugang zu allen Masterstudiengängen eröffnen wollen, sondern für konsekutive Masterstudiengänge zusätzliche Zugangsvoraussetzungen ausdrücklich zugelassen. Deren Erforderlichkeit richte sich nicht ausschließlich nach dem Berufsbild, sondern nach den fachlichen Anforderungen des jeweiligen Studiengangs. Die Qualifikationsanforderungen dienten nicht nur dem Schutz der immatrikulierten Studierenden, sondern auch der infolge der Kapazitätserschöpfung leer ausgehenden, grundsätzlich aber geeigneten und ausreichend qualifizierten Bewerberinnen und Bewerber. Ein Verzicht auf qualitative Zugangsvoraussetzungen sei weder verfassungsrechtlich noch einfachrechtlich geboten, solange ausreichend qualifizierte Bewerber in hinreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Die Beteiligte zu 2 habe zu keinem Zeitpunkt zugestanden, dass die Beschwerdeführerin über einen sozialwissenschaftlichen ersten berufsqualifizierenden Abschluss verfüge. Sie habe ihren Bachelorabschluss in Politikwissenschaften erworben. Die Beschwerdeführerin habe ausreichend Gelegenheit gehabt, ihr Studium zielgerichtet auszugestalten, weil die maßgeblichen Vorgaben zu Inhalt und Umfang der Zugangsvoraussetzungen bereits in der Zugangs- und Zulassungssatzung vom 13. August 2009 enthalten gewesen seien. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Sie ist teilweise bereits unzulässig. a) Die Beschwerdeführerin hat ihre Rügen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB -) aus dem Anhörungsrügeverfahren - mit Ausnahme der Beanstandung mangelnden Abwartens einer bis Ende März 2012 angekündigten weiteren Stellungnahme - zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemacht. Sie genügen mangels schlüssiger Darlegung weder den Anforderungen aus § 49 Abs. 1 und § 50 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - (vgl. Beschluss vom 12. Dezember 2012 - VerfGH 166/10 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 12; st. Rspr.) noch ist ein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 VvB erkennbar. Die verbliebenen Rügen der Beschwerdeführerin kreisen letztlich um die von ihr beanstandete Bezugnahme des Oberverwaltungsgerichts auf eine frühere Entscheidung und versuchen, daraus - ohne hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen oder wegen deren Verkennung - eine mangelnde Würdigung des vorliegenden Einzelfalles zu konstruieren. Im Anhörungsrügebeschluss ist das Oberverwaltungsgericht hierauf mit zutreffenden Erwägungen eingegangen. Dies gilt namentlich auch für den Hinweis, dass die mit der Anhörungsrüge gleichsam nachgeholte Stellungnahme keine Pflicht zu einer Bescheidung auslösen kann. Aus dem Schriftsatz vom 22. Februar 2013 ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für die weiterhin lediglich behauptete Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. b) Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beteiligte zu 2 und das Verwaltungsgericht hätten bei unterstellter Rechtsgültigkeit der in der Anlage zur Zugangs- und Zulassungssatzung 2010 geregelten Zugangsvoraussetzungen deren Vorliegen zu Unrecht verneint und damit ihre Grundrechte auf freie Berufswahl und auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB) verletzt, ist auf der Grundlage ihrer Darlegungen nicht erkennbar, dass die Verfassungsbeschwerde dem Grundsatz der Subsidiarität aus § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG genügt. Angriffe gegen den Bescheid der Beteiligten zu 2 und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts können mit der Verfassungsbeschwerde nur mittelbar und insoweit zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemacht werden, als das Oberverwaltungsgericht entsprechenden Rügen im Beschwerdeverfahren unter Verkennung der Grundrechte der Beschwerdeführerin nicht abgeholfen hat. Dies setzt voraus, dass sie dem Oberverwaltungsgericht überhaupt und prozessual ordnungsgemäß unterbreitet worden sind (vgl. Beschluss vom 23. August 2012 - VerfGH 193/10, 194/10 - Rn. 27 m. w. N., st. Rspr.). Die Beachtung der sich aus dem Subsidiaritätsgrundsatz ergebenden Anforderungen muss der Beschwerdeführer, wenn sie nicht offensichtlich gewahrt sind, in der Verfassungsbeschwerde gem. § 49 Abs. 1 und § 50 VerfGHG substantiiert darlegen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NJW 2011, 3428 ). Schon daran fehlt es hier. Der Verfassungsbeschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Einwände gegen die tatrichterliche Würdigung und Subsumtion des Verwaltungsgerichts zur Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen im Einzelnen in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise zum Gegenstand ihrer Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht gemacht hat. Dasselbe gilt für die in diesem Zusammenhang nunmehr gerügte "Ermessensunterschreitung" und einen "Ermessensmissbrauch" der Hochschule (Verfassungsbeschwerdeschrift S. 49 ff.). Das Oberverwaltungsgericht hat die erst im Anhörungsrügeverfahren nachgeholten weiteren Ausführungen in der Beschwerdeentscheidung ausdrücklich als nicht den Begründungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügend angesehen. Hiermit setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht auseinander. c) Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde mit der Rüge einer Verletzung des Grundrechts der Berufsfreiheit aus Art. 17 VvB i. V. m. Art. 20 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 VvB und dem Sozialstaatsprinzip wegen des Fehlens einer die Ablehnungsentscheidung rechtfertigenden verfassungskonformen Ermächtigungsgrundlage zulässig. Entgegen der Auffassung der Beteiligten 2 ist der Rechtsweg im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG erschöpft. Wie der Verfassungsgerichtshof im Einzelnen bereits ausgeführt hat (Beschlüsse vom 20. Dezember 2011 - VerfGH 28/11 u. a. - Rn. 44, und 16. September 2008 - VerfGH 81/08, 81 A/08 - Rn. 5 m. w. N.) sind letztinstanzliche Entscheidungen über Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn nicht das Hauptsacheverfahren ausreichende Möglichkeiten bietet, der Grundrechtsverletzung abzuhelfen, und dieser Weg dem Beschwerdeführer auch zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin kann danach - ebenso wie Antragsteller in Numerus-clausus-Verfahren - schon aus zeitlichen Gründen nicht auf das (auch hier immer noch anhängige) Klageverfahren verwiesen werden. Ebenso wenig kann der Beschwerdeführerin das Rechtsschutzbedürfnis allein deshalb abgesprochen werden, weil sie zwischenzeitlich ein "Parkstudium" aufgenommen und möglicherweise sogar erfolgreich abgeschlossen hat. Der grundrechtlich geschützte Anspruch auf Zulassung in Bezug auf die Wahl eines bestimmten Studienganges und einer bestimmten Universität könnte sonst allein durch Zeitablauf endgültig vereitelt werden (vgl. Beschluss vom 16. September 2008, a. a. O., Rn. 13). Insoweit liegt es ausschließlich bei der Beschwerdeführerin, wann sie ihren prinzipiellen Anspruch auf das Studium ihrer Wahl endgültig aufgibt. Entsprechendes gilt für den Einwand der Beteiligten zu 2, die Beschwerdeführerin habe zwischenzeitlich über zwei Jahre Zeit gehabt, um die fehlenden Grundlagenkenntnisse zu erwerben und ihre Zulassung erneut zu beantragen. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach dem Vortrag der Beteiligten zu 2 einen erneuten Ablehnungsbescheid für das Sommersemester 2011 nicht angegriffen hat, stand und steht weder der Zulässigkeit der Rechtsverfolgung im Ausgangsverfahren noch der Verfassungsbeschwerde entgegen. Die vom Oberverwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss geäußerten Zweifel in Bezug auf die Einhaltung der Beschwerdebegründungsfrist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, machen die Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht unzulässig, da die angegriffene Entscheidung hierauf nicht gestützt ist (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 107, 27 ; BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - 2 BvR 1033/06 -, juris Rn. 23). 2. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie jedoch unbegründet. Der angegriffene Beschluss verletzt nicht den grundrechtlich geschützten Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zulassung zum Hochschulstudium und auf effektiven Rechtsschutz, wie er sich aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB sowie aus Art. 17 VvB i. V. m. Art. 20 Abs. 1 Satz 2 VvB und Art. 10 Abs. 1 VvB ergibt. Die besonderen Zugangsvoraussetzungen zu dem konsekutiven Masterstudiengang Sozialwissenschaften beruhen auf einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage. a) Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2 ist das Recht auf freie Wahl des Studiums und des Studienorts weder durch die (von der Beschwerdeführerin wahrgenommene) Möglichkeit der Immatrikulation an einer anderen Hochschule gleichsam verbraucht (vgl. Beschluss vom 16. September 2008, a. a. O., Rn. 10; vgl. auch BVerwG, NVwZ 2011, 1135 ), noch dadurch, dass sie mit dem Bachelorabschluss in Politikwissenschaften bereits über einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss verfügt. b) Mit Art. 17 VvB, der ebenso wie Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG die Berufsfreiheit umfassend schützt (Beschluss vom 28. Juni 2001 - VerfGH 100/00 - LVerfGE 12, 15 ), und Art. 20 Abs. 1 Satz 2 VvB, wonach das Land Berlin jedem den Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen ermöglicht, gewährleistet die Verfassung von Berlin sowohl den Zugang zu einem berufsqualifizierenden Hochschulstudium (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 33, 303 ; Hailbronner, WissR 2008, 106 m. w. N.) als auch die freie Wahl der Ausbildungsstätte (Beschlüsse vom 16. September 2008 - VerfGH 81/08, 81 A/08 - Rn. 7, und 20. Dezember 2011 - VerfGH 28/11 u. a. - Rn. 47). Geschützt ist ferner die Freiheit, zwischen verschiedenen Universitäten - und damit auch Studienorten - wählen zu können (Beschluss vom 16. September 2008, a. a. O., m. w. N.). Das Grundrecht der freien Berufswahl umfasst in einer auf Mobilität angelegten Arbeitswelt grundsätzlich auch einen Berufswechsel als Akt der freien Selbstbestimmung; wegen des inneren Zusammenhangs von Berufswahl und Berufsausbildung kann für die Ausbildung zu einem weiteren Beruf nichts anderes gelten (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 43, 291 ; 62, 117 ). Für die Wahl eines konsekutiven Masterstudiengangs folgt dies überdies auch daraus, dass er auf einem ersten berufsqualifizierenden Bachelor-Abschluss aufbaut (vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 18. April 2012 - 13 B 52/12 -, juris Rn. 9 und 14. Januar 2010 - 13 B 1632/09 -, juris Rn. 10 und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Mai 2011 - OVG 5 S 27.10 -, juris Rn. 16). Das Grundrecht der Berufsfreiheit schützt insofern auch die Weiterqualifikation (Lindner, in NVwZ-Extra, Heft 6/2010, 1 ). Dem Gesetzgeber kommt zwar hinsichtlich der Regelung von subjektiven Zugangs- oder Zulassungsvoraussetzungen für ein Studium, die den Zugang durch Eignungsnachweise beschränken, ein weitgehender Gestaltungsspielraum zu. Er unterliegt insoweit nicht den strengeren Voraussetzungen wie bei der einer objektiven Berufswahlregelung gleichkommenden Beschränkung des Zugangs aus Kapazitätsgründen (Numerus-clausus; vgl. Beschluss vom 20. Dezember 2011 - VerfGH 28/11 u. a. -, juris Rn. 54 m. w. N.). Auch als subjektive Zulassungsvoraussetzung darf der Nachweis der für ein Studium erforderlichen Qualifikation aber nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die eine gesetzliche Grundlage haben, dem Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts dienen und nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck stehen sowie keine übermäßige unzumutbare Belastung enthalten (Beschluss vom 6. Februar 1998 - VerfGH 80/96 - LVerfGE 8, 45 ; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 103, 172 ). Hinsichtlich besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter, die eine Einschränkung der freien Berufswahl rechtfertigen können, kommt dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zu. Die verfassungsgerichtliche Prüfung ist insoweit auf die Kontrolle beschränkt, ob die öffentlichen Interessen, deren Schutz die gesetzliche Regelung dient, überhaupt Gemeinschaftswerte von so hohem Rang darstellen, dass sie eine Einschränkung der freien Berufswahl rechtfertigen. Den Anschauungen des Gesetzgebers hierüber darf die Anerkennung nur versagt werden, wenn sie offensichtlich fehlsam oder mit der Wertordnung der Verfassung unvereinbar sind (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 13, 97 ; 77, 84 ; 81, 156 ; Wieland, in: Dreier, Grundgesetz, 2. Aufl. 2004, Art. 12 Rn. 126). Danach ist es vornehmlich Sache des Gesetzgebers, auf der Grundlage seiner Vorstellungen und Ziele und unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Gebiets zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will (BVerfGE 77, 84 ). Dies gilt auch für seine auf bildungs- und hochschulpolitischen Vorstellungen beruhende Definition berufsqualifizierender Hochschulausbildungen und die Regelung der hierfür erforderlichen Qualifikationsvoraussetzungen (vgl. Hailbronner, a. a. O., S. 111). c) Diesen Maßstäben und Anforderungen werden die Regelungen in § 10 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 BerlHG und in der Zugangs- und Zulassungssatzung 2010 gerecht. Das Oberverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die in der Anlage zur Zugangs- und Zulassungssatzung 2010 geregelten Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang Sozialwissenschaften verfassungsgemäß sind. aa) Die Regelungen über die Zugangsvoraussetzungen zum Masterstudiengang Sozialwissenschaften in der Anlage zur Zugangs- und Zulassungssatzung 2010 der Beteiligten zu 2 haben ihre gesetzliche Grundlage in § 10 Abs. 5 BerlHG in der hier noch maßgeblichen (seither nur geringfügig geänderten) Fassung des Gesetzes vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 713). Danach regeln die Hochschulen durch Satzung, in welchen Studiengängen über die Hochschulzugangsberechtigung hinaus zusätzliche Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen gefordert werden und wie diese nachzuweisen sind (Satz 1). Zugangsvoraussetzung für Masterstudiengänge ist der berufsqualifizierende Abschluss eines Hochschulstudiums; darüber hinausgehende Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen dürfen nur für konsekutive Masterstudiengänge gefordert werden und nur dann, wenn sie wegen spezieller fachlicher Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs nachweislich erforderlich sind (Satz 2). Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bestehen nicht. Studienzugangsbeschränkungen, die an eine bestimmte Vorbildung oder Qualifikation anknüpfen, werden regelmäßig von der Zielsetzung getragen, solche Personen von der Aufnahme eines Hochschulstudiums abzuhalten, die keine Gewähr dafür bieten, den Studienanforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerfG, NVwZ 1997, 479 ). Sie dienen dem Zweck, die Qualität der mit dem Masterstudium vermittelten Berufsausbildung sowie der damit verbundenen Berufsabschlüsse und damit auch deren Akzeptanz im Arbeitsmarkt zu sichern (vgl. A.2.1 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003 i. d. F. vom 15. Juni 2007 und vom 4. Februar 2010). Zugleich dienen sie der mit der Umstellung auf die Bachelor- und Masterstudiengänge angestrebten europaweiten Angleichung der Studiensysteme (vgl. dazu BVerfG, NVwZ-RR 2008, 33 ) und der Bewältigung des damit verbundenen verschärften Wettbewerbs unter den Hochschulen. Alle genannten Ziele und Zwecke durfte der Gesetzgeber als besonders wichtige Gemeinwohlbelange ansehen. bb) Die Beschwerdeführerin erkennt zwar die Qualitätssicherung als legitimes Ziel grundsätzlich an, meint aber, allein das vom Oberverwaltungsgericht hervorgehobene Interesse an der Gewährleistung eines hohen fachlichen und wissenschaftlichen Niveaus des Masterstudiums (vgl. zu diesem Ziel auch A.2.1. des Beschlusses der Kultusministerkonferenz a. a. O.) reiche nicht aus. Dabei verkennt sie, dass die Qualität eines Masterstudiengangs und die Akzeptanz des durch diesen vermittelten Berufsabschlusses maßgeblich durch das fachliche und wissenschaftliche Niveau des Studiums mitbestimmt werden. Der Vorwurf der „Niveaupflege“ erscheint hier - anders als bei missbräuchlichen Kapazitätsbeschränkungen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1980 - VII C 91.77 -, juris Rn. 25) - nicht angebracht (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 16. Januar 2012 - 2 B 409/11 -, juris Rn. 12). Geschützt wird in diesem Zusammenhang ferner auch das berechtigte Interesse der (anderen) Studierenden an einem effektiven Ablauf des Masterstudiums (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 3 Bs 227/11 -, juris Rn. 27; Hailbronner, a. a. O., S. 117). Auch dabei handelt es sich - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - ebenfalls um einen besonders wichtigen Gemeinwohlbelang und nicht lediglich um Belange der übrigen Studierenden. cc) Auch der Verweis der Beschwerdeführerin darauf, der Berliner Gesetzgeber wolle ausweislich der Gesetzesbegründung im Interesse der Verbesserung der Berufschancen grundsätzlich einem größtmöglichen Kreis einen Zugang zu weiterführenden Masterstudiengängen ermöglichen (vgl. Abghs-Drs. 15/5061, S. 2), führt nicht auf einen Verfassungsverstoß. Der Berliner Gesetzgeber grenzt sich damit zwar in gewisser Weise von den (ihn nicht bindenden, vgl. Urteil vom 4. März 2009 - VerfGH 199/06 - Rn. 65 m. w. N.) Strukturvorgaben der Kultusministerkonferenz und den Empfehlungen des Wissenschaftsrates ab, wonach der Bachelorabschluss als erster berufsqualifizierender Abschluss den Regelabschluss darstellen und bei den Zugangsvoraussetzungen für das Masterstudium dem Charakter des Masterabschlusses als weiterem berufsqualifizierendem Abschluss Rechnung tragen soll. Gleichwohl hat aber auch er in § 10 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 BerlHG im Umfang der für konsekutive Masterstudiengänge zugelassenen Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen das Ziel der Qualitätssicherung höher bewertet als das einer möglichst weitgehenden Öffnung. Diese Ermächtigung für konsekutive Masterstudiengänge, die an die nachweisbare Erforderlichkeit wegen spezieller fachlicher Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs geknüpft und damit bewerberfreundlich ausgestaltet ist (vgl. Brehm/Zimmerling, NVwZ 2012, 1376 ), ist auch verhältnismäßig. Zusätzliche Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen wegen spezieller fachlicher Anforderungen des Masterstudiengangs sind offenkundig nicht ungeeignet, das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel der Qualitätssicherung zu erreichen. Auch sind mildere und gleich geeignete Mittel nicht ersichtlich. Namentlich die von der Beschwerdeführerin geforderte Möglichkeit, sich die für das Masterstudium erforderlichen Grundlagen und Vorkenntnisse während des Masterstudiums selbst anzueignen, stellt kein gleich geeignetes Mittel dar. Zum einen könnte hierdurch mangels eines objektiv überprüfbaren Nachweises die Aneignung der Qualifikationsvoraussetzungen nicht in gleicher Weise sichergestellt werden, zum anderen könnte durch den für das Selbststudium erforderlichen zusätzlichen Zeitaufwand die nach § 21 Abs. 2 Satz 1 BerlHG zu gewährleistende Erreichbarkeit des Studienziels in der Regelstudienzeit gefährdet sein. Ferner liegt es gerade im Wesen konsekutiver Masterstudiengänge, dass sie auf Vorkenntnissen und Fähigkeiten aufbauen, die bereits bei Beginn des Studiums vorliegen und nicht erst noch erworben werden müssen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Beteiligte zu 2 auch nicht verpflichtet, statt Kenntnisnachweise zu verlangen die Eignung in dem vorgesehenen Auswahlverfahren zu prüfen. Insoweit steht dem Satzungsgeber ein Gestaltungsspielraum zu. § 10 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 BerlHG ist auch im engeren Sinne verhältnismäßig. Eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe (vgl. Urteil vom 1. November 2004 - VerfGH 210/03 - LVerfGE 15, 34 ) ergibt hier ohne weiteres, dass die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt ist, also die Betroffenen - bei gesetzeskonformer Handhabung der Ermächtigung - nicht übermäßig belastet sind. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass den insbesondere durch Art. 17 VvB geschützten Interessen der Studienbewerber die durch Art. 21 Satz 1 VvB geschützten Interessen der Hochschulen gegenüberstehen, die es dem Gesetzgeber verbieten, den Wissenschaftsbetrieb so zu gestalten, dass die Gefahr der Funktionsunfähigkeit oder der Beeinträchtigung des für die wissenschaftliche Betätigung erforderlichen Freiheitsraums herbeigeführt wird (Urteil vom 4. März 2009, a. a. O., Rn. 58; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ-RR 2008, 33; BVerfGE 111, 333 ). Beide Rechtskreise bedürfen insoweit der Harmonisierung bzw. des gegenseitigen Ausgleichs (Urteile vom 1. November 2004, a. a. O., S. 58, und 4. März 2009, a. a. O.). Auch diesen Anforderungen ist der Gesetzgeber mit der Regelung der Zugangsvoraussetzungen für konsekutive Masterstudiengänge in § 10 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 BerlHG gerecht geworden. dd) § 10 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 BerlHG genügt schließlich dem Gesetzesvorbehalt in Art. 59 Abs. 1 VvB und wahrt mit der Ermächtigung der Beteiligten zu 2 als Satzungsgeber den auch aus dem Demokratieprinzip abgeleiteten Grundsatz der Wesentlichkeit. Danach hat der Gesetzgeber im Verhältnis zwischen Staat und Bürgern alle wesentlichen, insbesondere grundrechtsrelevanten Entscheidungen selbst zu treffen (vgl. Beschluss vom 6. Dezember 1994 - VerfGH 65/93 - LVerfGE 1, 131 [zu Art. 45 Abs. 1 VvB a. F.]; Urteil vom 21. Oktober 1999 - VerfGH 42/99 - Rn. 33). Insofern ist zuvörderst dem parlamentarischen Gesetzgeber die Entscheidung darüber zugewiesen, welche Gemeinschaftsinteressen so wichtig sind, dass Freiheitsrechte des Einzelnen zurücktreten müssen (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 33, 125 ; 111, 191 ). Im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes, insbesondere die Intensität der Grundrechtseingriffe, ist zu beurteilen, wie weit die gesetzlichen Vorgaben ins Einzelne gehen müssen (vgl. BVerfGE 98, 218 ; 111, 191 ). Danach durfte es der Landesgesetzgeber in §10 Abs. 5 BerlHG den Hochschulen übertragen, durch Satzung, die der Genehmigung der zuständigen Senatsverwaltung unterliegt zu regeln, in welchen Studiengängen über die Hochschulzugangsberechtigung hinaus zusätzliche Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen gefordert werden und wie diese nachzuweisen sind. Der Regelungsgegenstand der Satzung ist hinreichend konkret umschrieben. § 10 Abs. 5 Satz 2 BerlHG enthält auch hinreichende inhaltliche Vorgaben dazu, für welche Studiengängen und unter welchen Voraussetzungen zusätzliche Eignungs- und Qualifikationsanforderungen festgesetzt werden dürfen. Im Übrigen erscheint es sachgerecht und mit Rücksicht auf die Lehrfreiheit nach Art. 21 VvB auch geboten, die weiteren Konkretisierungen anhand der Vielzahl der Lehrkonzepte den Hochschulen zu überlassen (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 10 D 10792/10 -, juris Rn. 9 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Juni 2010 - 2 NB 375/09 -, juris Rn. 8; OVG Münster, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 13 C 411/09 -, juris Rn. 12 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 3 Bs 227/11 - juris Rn. 20 ff.; Lindner, a. a. O., S. 6; ders., in: Hartmer/Detmer, a. a. O., Rn. 78). ee) Die Beteiligte zu 2 hat, soweit dies im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist, mit der Regelung der Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang Sozialwissenschaften in der Anlage zur Zugangs- und Zulassungssatzung 2010 von der gesetzlichen Ermächtigung in § 10 Abs. 5 BerlHG in verfassungskonformer Weise Gebrauch gemacht. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, fachgerichtliche Entscheidungen als eine Art Superrevisionsinstanz ganz allgemein auf formelle oder materielle Rechtsverstöße zu überprüfen (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2013 - VerfGH 37/11 - Rn. 21, st. Rspr.; zum Bundesrecht: BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ). Dies gilt auch hinsichtlich der Gültigkeit von Satzungen, die uneingeschränkt der Prüfung durch die Fachgerichte unterliegen. Insoweit beschränkt sich die verfassungsgerichtliche Prüfung regelmäßig darauf, ob die Fachgerichte bei der Wahrnehmung ihrer Prüfungs- und Verwerfungskompetenz die Verfassung von Berlin beachtet und insbesondere die Bedeutung und Tragweite der Grundrechte beachtet haben (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 u. a. -, juris Rn. 52). Dies ist vorliegend der Fall. Im Übrigen sind hierzu keine weiteren zulässigen Rügen erhoben, insbesondere nicht zu der mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachten mangelnden nachweislichen Erforderlichkeit der besonderen Qualifikationsvoraussetzungen für den Masterstudiengang Sozialwissenschaften. Die Erforderlichkeit der in der Anlage zur Zugangs- und Zulassungssatzung 2010 geregelten besonderen Qualifikationsvoraussetzungen wegen spezieller fachlicher Anforderungen des Masterstudiengangs Sozialwissenschaften hat das Oberverwaltungsgericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise unter Bezugnahme auf seine frühere Entscheidung bejaht. Es hat hierzu insbesondere auf die einschlägige Studienordnung verwiesen, nach der das Masterstudium Sozialwissenschaften auf die forschungsbasierte Vermittlung spezialisierter Kenntnisse in Soziologie und Politikwissenschaft sowie den Erwerb methodischer Kompetenzen ziele und forschungsorientiert sei. Da diese Ziele ohne fundiertes Grundwissen in den angesprochenen Disziplinen schwerlich erreicht werden könnten, sei es gerechtfertigt, weitere Zugangsvoraussetzungen für den Studiengang aufzustellen. Dies lässt weder eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der Berufsfreiheit erkennen noch führt es bei verfassungskonformer Handhabung im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Grundrechtsausübung. Hierzu hat im Übrigen bereits das Verwaltungsgericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt, dass die gestellten Anforderungen nicht schon deshalb unerfüllbar sind, weil die geforderten Kenntnisse vor allem in Soziologischer Theorie jedenfalls in dem Bachelormonostudiengang Sozialwissenschaften an der Beteiligten zu 2 vermittelt werden und Studierende anderer Universitäten wie die Beschwerdeführerin die Leistungsnachweise entweder an ihrer eigenen Universität oder als Nebenhörer an einer anderen Universität erwerben können. Obwohl nicht Gegenstand einer zulässigen Rüge der Beschwerdeführerin, bemerkt der Verfassungsgerichtshof, dass auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Annahme bestehen, der Beteiligten zu 2 als Satzungsgeber stehe hinsichtlich der Bestimmung des Umfangs der jeweils nachzuweisenden Leistungspunkte ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zu. Eine fachspezifische Einschätzungsprärogative lässt sich sowohl aus der in § 2 Abs. 1 Satz 2 BerlHG verankerten Satzungsautonomie (vgl. dazu BVerfGE 33, 125 ) als auch aus der in Art. 21 Satz 1 VvB gewährleisteten Lehr- und Wissenschaftsfreiheit ableiten (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Juni 2010 - 2 NB 375/09 -, juris Rn. 8; OVG Koblenz, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 10 D 10792/10 -, juris Rn. 18; OVG Münster, Beschluss vom 26. Januar 2011 - 13 B 1649/10 -, juris Rn. 12). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.