Beschluss
3 Bs 227/11
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2012:0207.3BS227.11.0A
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Leitsätze
1. Eine gemäß § 108 Abs. 5 Satz 2 HmbHG (juris: HSchulG HA) von der Universität Hamburg "in geeigneter Weise" bekanntzumachende "sonstige" Satzung ist ordnungsgemäß bekannt gemacht, wenn sie im Einklang mit der Grundordnung vom 17. August 2006 durch Aushang im Hauptgebäude der Universität und zusätzlich im Internet veröffentlicht worden ist. Die zur Wahrung des Rechtsstaatsprinzips erforderliche zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme durch die Adressaten ist gewahrt, wenn im Hauptgebäude an der Pförtnerloge auf den Ort des in unmittelbarer Nähe befindlichen Aushangs deutlich hingewiesen wird, der Aushang nur die Satzung selbst exakt bezeichnet und darauf verweist, dass der Volltext der Satzung in der während der Öffnungszeiten des Gebäudes besetzen Pförtnerloge in einem Ordner nachzulesen ist. (Rn.10)
2. Die "Satzung über besondere Zugangsvoraussetzungen für die Studiengänge der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften" vom 18. Mai 2011 ist ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Sie normiert u.a. als subjektive Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang Politikwissenschaft einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss im Fach Politikwissenschaft oder in einem Studiengang mit politikwissenschaftlichen oder sozialwissenschaftlichen Schwerpunkten. Die Satzung hat in § 39 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 HmbHG (juris: HSchulG HA) eine hinreichende gesetzliche Grundlage, weil damit entsprechend den Anforderungen des Masterstudienganges eine besondere Vorbildung verlangt wird. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, die subjektiven Zulassungsbeschränkungen jeweils selbst im Detail festzulegen. (Rn.17)
3. Angesichts der Grundrechtsposition der Studierenden aus Art. 12 Abs. 1 GG und des verfassungsrechtlich geschützten Kernbereichs der Lehrfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG haben die den Hochschulausbildungs- und Wissenschaftsbetrieb regelnden Gesetzesbestimmungen möglichst zu gewährleisten, dass die Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen einerseits und die Interessen der Studienbewerber und Studierenden andererseits in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgeber ist nicht dahin verengt, dass Hochschulsatzungen über besondere subjektive Zulassungsvoraussetzungen zu Masterstudiengängen einer die Prüfung der Zweckmäßigkeit umfassenden, fachaufsichtsrechtlichen Genehmigungspflicht durch die zuständige staatliche Behörde unterworfen werden müssen. Es reicht hin, dass die Möglichkeit einer wirksamen Beanstandung rechtswidriger Satzungen durch die Aufsichtsbehörde gemäß § 106 Abs. 6 i.V.m. § 107 Abs. 2 HmbHG (juris: HSchulG HA) besteht.(Rn.25)
4. Subjektive Zugangsvoraussetzungen, die für die Zulassung zum Masterstudiengang Politikwissenschaft einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss im Fach Politikwissenschaft oder in einem Studiengang mit politikwissenschaftlichen oder sozialwissenschaftlichen Schwerpunkten erfordern, dienen der Sicherung der Qualität des Masterstudiengangs, der einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt und der zudem grundsätzlich zur Promotion berechtigt. Damit ist ein wichtiges Gemeinschaftsgut betroffen, das es dem Grunde nach erlaubt, subjektive Zulassungsschranken zu normieren, die über die subjektiven Anforderungen für die Zulassung zu einem grundständigen Studiengang hinausgehen. Solche subjektiven Zulassungsvoraussetzungen sind geeignet, erforderlich und angemessen, um die notwendige Qualität dieses Masterstudiengangs zu gewährleisten.(Rn.28)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. November 2011 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine gemäß § 108 Abs. 5 Satz 2 HmbHG (juris: HSchulG HA) von der Universität Hamburg "in geeigneter Weise" bekanntzumachende "sonstige" Satzung ist ordnungsgemäß bekannt gemacht, wenn sie im Einklang mit der Grundordnung vom 17. August 2006 durch Aushang im Hauptgebäude der Universität und zusätzlich im Internet veröffentlicht worden ist. Die zur Wahrung des Rechtsstaatsprinzips erforderliche zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme durch die Adressaten ist gewahrt, wenn im Hauptgebäude an der Pförtnerloge auf den Ort des in unmittelbarer Nähe befindlichen Aushangs deutlich hingewiesen wird, der Aushang nur die Satzung selbst exakt bezeichnet und darauf verweist, dass der Volltext der Satzung in der während der Öffnungszeiten des Gebäudes besetzen Pförtnerloge in einem Ordner nachzulesen ist. (Rn.10) 2. Die "Satzung über besondere Zugangsvoraussetzungen für die Studiengänge der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften" vom 18. Mai 2011 ist ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Sie normiert u.a. als subjektive Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang Politikwissenschaft einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss im Fach Politikwissenschaft oder in einem Studiengang mit politikwissenschaftlichen oder sozialwissenschaftlichen Schwerpunkten. Die Satzung hat in § 39 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 HmbHG (juris: HSchulG HA) eine hinreichende gesetzliche Grundlage, weil damit entsprechend den Anforderungen des Masterstudienganges eine besondere Vorbildung verlangt wird. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, die subjektiven Zulassungsbeschränkungen jeweils selbst im Detail festzulegen. (Rn.17) 3. Angesichts der Grundrechtsposition der Studierenden aus Art. 12 Abs. 1 GG und des verfassungsrechtlich geschützten Kernbereichs der Lehrfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG haben die den Hochschulausbildungs- und Wissenschaftsbetrieb regelnden Gesetzesbestimmungen möglichst zu gewährleisten, dass die Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen einerseits und die Interessen der Studienbewerber und Studierenden andererseits in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgeber ist nicht dahin verengt, dass Hochschulsatzungen über besondere subjektive Zulassungsvoraussetzungen zu Masterstudiengängen einer die Prüfung der Zweckmäßigkeit umfassenden, fachaufsichtsrechtlichen Genehmigungspflicht durch die zuständige staatliche Behörde unterworfen werden müssen. Es reicht hin, dass die Möglichkeit einer wirksamen Beanstandung rechtswidriger Satzungen durch die Aufsichtsbehörde gemäß § 106 Abs. 6 i.V.m. § 107 Abs. 2 HmbHG (juris: HSchulG HA) besteht.(Rn.25) 4. Subjektive Zugangsvoraussetzungen, die für die Zulassung zum Masterstudiengang Politikwissenschaft einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss im Fach Politikwissenschaft oder in einem Studiengang mit politikwissenschaftlichen oder sozialwissenschaftlichen Schwerpunkten erfordern, dienen der Sicherung der Qualität des Masterstudiengangs, der einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt und der zudem grundsätzlich zur Promotion berechtigt. Damit ist ein wichtiges Gemeinschaftsgut betroffen, das es dem Grunde nach erlaubt, subjektive Zulassungsschranken zu normieren, die über die subjektiven Anforderungen für die Zulassung zu einem grundständigen Studiengang hinausgehen. Solche subjektiven Zulassungsvoraussetzungen sind geeignet, erforderlich und angemessen, um die notwendige Qualität dieses Masterstudiengangs zu gewährleisten.(Rn.28) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. November 2011 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Sie erschüttert zwar die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung (1.). Die infolgedessen gebotene uneingeschränkte Prüfung der Beschwerde durch den Senat führt gleichwohl zu deren Zurückzuweisung aus anderen Gründen (2.). 1. Die Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe ergibt, dass der angefochtene Beschluss mit der dort gegebenen Begründung keinen Bestand haben kann. Damit ist das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet, ohne die Beschränkung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO über die Beschwerde in eigener Kompetenz zu entscheiden (zu dieser Folge vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.12.2003, 3 Bs 415/02). a) Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag des Antragstellers auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zu seiner vorläufigen Zulassung zum Masterstudiengang Politikwissenschaft abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, einem Zulassungsanspruch des Antragstellers stehe der Umstand entgegen, dass er keinen grundständigen Studiengang abgeschlossen habe, der die erforderlichen Überschneidungen mit den Inhalten des grundständigen Bachelorstudiengangs in Politikwissenschaft aufweise; weder seine Ausbildung zum Betriebswirt an der Wirtschaftsakademie Hamburg noch sein Bachelorstudium in Betriebswirtschaft an der Fachhochschule Kiel erfülle diese Voraussetzung. Es reiche nicht aus, einen beliebigen grundständigen Studienabschluss zu innezuhaben; vielmehr müsse der grundständige Studienabschluss im Verhältnis zu dem angestrebten konsekutiven Masterstudium inhaltlich kompatibel sein. Dies folge allerdings entgegen der Antragsgegnerin nicht aus deren „Satzung über besondere Zugangsvoraussetzungen für die Studiengänge der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften“ in der Neufassung vom 18. Mai 2011, denn diese Satzung sei von der Antragsgegnerin nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden. Entgegen § 27 Abs. 1 der Grundordnung der Antragsgegnerin gebe es keinen Aushang der Satzung als solcher, sondern lediglich einen Aushang neben der Pförtnerloge mit dem Hinweis, dass die Satzung dort eingesehen werden könne; dies reiche nicht aus. Das Erfordernis der inhaltlichen Kompatibilität des abgeschlossenen grundständigen Studiums mit dem erstrebten konsekutiven Masterstudiengang ergebe sich aber auch ohne Legaldefinition dieses Begriffs begrifflich daraus, dass ein konsekutiver Masterstudiengang eine begonnene Ausbildung fortführe. b) Der Antragsteller hält dem mit seiner Beschwerde u. a. entgegen, diese Auffassung des Verwaltungsgerichts sei weder mit dem Hamburgischen Hochschulgesetz (HmbHG) noch mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. § 39 HmbHG, der die Zugangsvoraussetzungen zu Masterstudiengängen regele, verwende den Begriff „konsekutiv“ nicht. Es gebe in diesem Gesetz keine Regelung, die besage, dass konsekutive Studiengänge eine begonnene Ausbildung weiterführten, dass der grundständige Studienabschluss inhaltlich kompatibel sein müsse oder dass in dem angestrebten Masterstudiengang ein Mindestmaß an Vorwissen vertieft werde. Auch die Gesetzgebungsmaterialien zu § 39 HmbHG trügen die Auslegung des Verwaltungsgerichts nicht; vielmehr ergebe sich daraus eher, dass gerade im Masterstudium ein interdisziplinärer Zugang ermöglicht werden müsse. Soweit § 39 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 37 Abs. 2 Satz 1 HmbHG die Hochschulen dazu ermächtige, entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Studiengangs weitere Zugangsvoraussetzungen zu Masterstudiengängen durch Satzung zu regeln, könne dies, wenn von der Satzungsermächtigung nicht ordnungsgemäß Gebrauch gemacht worden sei, gerade nicht zu dem Schluss führen, dass trotzdem – gerichtlich definierte – inhaltliche Zugangsvoraussetzungen der Zulassung entgegenstünden. Eine solche Auslegung sei mit dem Gesetzesvorbehalt nach Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar. c) Diese Beschwerdebegründung stellt die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung nachhaltig in Frage. In der Tat ergibt sich als unmittelbar aus dem hamburgischen Hochschulgesetz folgende subjektive Zulassungsvoraussetzung für das Studium in nicht weiterbildenden („konsekutiven“) Masterstudiengängen lediglich das Erfordernis, „das Studium in einem grundständigen Studiengang abgeschlossen“ zu haben (§ 39 Abs. 1 Satz 1 HmbHG), während weitere Zugangsvoraussetzungen ggf. seitens der Hochschulen entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Studiengangs durch Satzung zu regeln sind (§ 37 Abs. 1 Satz 3 HmbHG). Liegt eine solche Satzung nicht vor, so verstößt es gegen den Vorbehalt des Gesetzes in Art. 12 Abs. 1 GG, den Zugang zu dem betreffenden Masterstudium unter Berufung auf anderweitige subjektive Zulassungsvoraussetzungen zu verwehren. Die insoweit von der Antragsgegnerin zur Verteidigung des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses vorgetragenen Argumente (Beschwerdeerwiderung vom 16.1.2012, S. 6 ff.) greifen nicht durch. Entgegen ihrer Auffassung ist der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG auch im Hinblick auf die Zulassung zu einem Masterstudiengang uneingeschränkt eröffnet, da diese Studiengänge zu einem (zweiten) berufsqualifizierenden Abschluss führen. Dem entspricht es, dass die Wissenschaftsverwaltung Zulassungszahlen für Masterstudiengänge festsetzt und dass die Antragsgegnerin Satzungen über besondere Zugangsvoraussetzungen für Masterstudiengänge erlässt, was beides nicht nötig wäre, wenn die betreffenden objektiven bzw. subjektiven Zulassungsvoraussetzungen nicht einmal einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG darstellen würden. Es ist auch keine Frage des Schutzbereichs des Grundrechts auf Freiheit der Wahl der Berufsausbildung bzw. der Ausbildungsstätte, ob der betreffende Studienbewerber die für einen erfolgreichen Abschluss „erforderlichen Vorkenntnisse mit sich bringt“. Allerdings können, wie nachstehend (unter „2. c) ee)“) noch näher ausgeführt wird, für die Zulassung zu einem Masterstudium strengere Schranken in Gestalt subjektiver Zulassungsvoraussetzungen, etwa bezogen auf die Vorbildung oder auf die Vorkenntnisse der Studienbewerber, aufgebaut werden, als dies für grundständige Studiengänge gilt. Auch diese Schranken müssen aber den formellen und materiellen Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 2.5.2011, OVG 5 S 27.10, juris, Rn. 16 ff.; VGH Mannheim, Beschl. v. 9.8.2011, 9 S 1687/11, juris, Rn. 7 ff.). Soweit die Antragsgegnerin schließlich ausführt, „ein etwaiger faktischer Eingriff“ in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG sei „ohnehin gerechtfertigt“, da die vom Verwaltungsgericht gewählten Voraussetzungen eine subjektive Zulassungsschranke im Sinne dieser Verfassungsnorm darstellen würden, ist dem aus den bereits genannten Gründen nicht zu folgen: Ein „faktischer Eingriff“ durch selbst definierte Zulassungsvoraussetzungen ohne gesetzliche Grundlage ist mit dem Vorbehalt des Gesetzes in Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Dies gilt auch dann, wenn diese selbst definierten Kriterien rein materiell-rechtlich betrachtet nicht zu beanstanden wären, sofern sie denn von der Hochschule auf einer gesetzlichen Grundlage im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG normiert würden. 2. Die somit eröffnete unbeschränkte Prüfung der Beschwerde durch das Beschwerdegericht führt gleichwohl - aus anderen als den für das Verwaltungsgericht maßgeblichen Gründen - zu deren Zurückweisung. Der auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung des Antragstellers gerichtete Hauptantrag ist abzulehnen. Denn entgegen der Auffassung des Antragstellers und des Verwaltungsgerichts liegt mit der von der Antragsgegnerin erlassenen „Satzung über besondere Zugangsvoraussetzungen für die Studiengänge der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften“ (nachfolgend: Satzung) in der (Neu-) Fassung vom 18. Mai 2011 eine subjektive Zulassungsschranke vor, die dem von dem Antragsteller geltend gemachten Zulassungsanspruch entgegensteht. Die Satzung ist inhaltlich einschlägig (a). Sie ist außerdem gegenüber dem Antragsteller wirksam, weil sie ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist (b) und den formell- und materiell-rechtlichen Anforderungen des höherrangigen Rechts entspricht (c). Auch der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag bleibt ohne Erfolg (d). a) Nach Abschnitt 4 Buchstabe a) der Satzung besteht für den konsekutiven Masterstudiengang Politikwissenschaft die besondere Zugangsvoraussetzung, dass der Studienbewerber einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss im Fach Politikwissenschaft oder in einem Studiengang mit politikwissenschaftlichen Schwerpunkten innehaben muss. Diese Voraussetzung erfüllt der Antragsteller nicht. Weder seine Ausbildung zum Betriebswirt an der Wirtschaftsakademie Hamburg noch sein Bachelorstudium in Betriebswirtschaft an der Fachhochschule Kiel (für das der Antragsteller in dem vorliegenden gerichtlichen Verfahren allerdings kein Abschlusszeugnis vorgelegt hat) stellen Studiengänge mit politikwissenschaftlichen Schwerpunkten dar; insoweit nimmt das Beschwerdegericht Bezug auf die von der Antragsgegnerin im Eilverfahren erster Instanz vorgelegte Aufstellung des Studienbüros Sozialwissenschaften vom 28. Oktober 2011 und auf die von dem Antragsteller als Anlage 2 zu der Eilantragsschrift vom 26. September 2011 vorgelegte Aufstellung der Fachhochschule Kiel vom 22. August 2011. b) Die Satzung ist von der Antragsgegnerin ordnungsgemäß bekanntgemacht worden. Gemäß § 108 Abs. 5 Satz 1 HmbHG sind die dort im einzelnen aufgeführten Rechtsvorschriften, zu denen die vorliegende Satzung nicht gehört, im Amtlichen Anzeiger (der Freien und Hansestadt Hamburg) zu veröffentlichen. Sonstige Satzungen werden gemäß § 108 Abs. 5 Satz 2 HmbHG von der Hochschule in geeigneter Weise bekanntgemacht. Die Grundordnung der Antragsgegnerin vom 17. August 2006 (Amtl. Anz. S. 2952, nachfolgend: GrundO) bestimmt in § 27 Abs. 1, dass diejenigen Satzungen, die nicht im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen sind, durch Aushang im Hauptgebäude der Antragsgegnerin bekanntgemacht werden; gemäß § 27 Abs. 2 GrundO sind Satzungen zusätzlich im Internet zu veröffentlichen. Diese Voraussetzungen des § 27 GrundO sind im Hinblick auf die hier maßgebliche o. g. Satzung erfüllt; damit ist zugleich dem Erfordernis der Bekanntmachung „in geeigneter Weise“ nach § 108 Abs. 5 Satz 2 HmbHG genügt. Die Satzung ist, was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, zum einen gemäß § 27 Abs. 2 GrundO im Internet veröffentlicht (http://www.verwaltung.uni-hamburg.de/campuscenter/download/rechtliche-grundlagen/Neufassung_Zugangsvoraus-setzungen_WiSo_20110518.pdf). Zum anderen ist die Satzung aber auch im Sinne des § 27 Abs. 1 GrundO „durch Aushang im Hauptgebäude“ der Antragsgegnerin bekanntgemacht worden: Der Begriff der Bekanntmachung einer Satzung durch Aushang im Sinne des § 27 Abs. 1 GrundO lässt es zu, darunter auch die von der Antragsgegnerin gewählte Weise der Bekanntmachung zu verstehen. Zwar hängt die Antragsgegnerin in der Tat nicht die vollständigen Texte der jeweiligen Satzungen in ihrem Hauptgebäude aus. Stattdessen befindet sich an der Pförtnerloge des Hauptgebäudes, auf die man nach dessen Betreten sofort stößt, rechts neben dem Fenster ein Aushang mit der Überschrift: „Amtliche Bekanntmachung von Satzungen und Satzungsänderungen gemäß § 27 (1) der Grundordnung der Universität Hamburg“. Weiter heißt es dort in großer roter Schrift: „Aushang der Satzungen an der Außenwand der Pförtnerloge“, daneben befindet sich ein nach rechts um die Ecke zeigender roter Pfeil. Am unteren Ende dieses Aushangs steht: „Einsicht in die Satzungen auf Nachfrage hier in der Pförtnerloge und im Internet möglich“. Geht man dem Pfeil folgend nach rechts zur dortigen Außenwand der Pförtnerloge, so stößt man auf drei nebeneinander aufgehängte verglaste Tafeln. Auf der von links betrachtet ersten Tafel steht: „Die nachfolgenden Satzungen, einschließlich ihrer letzten Änderung (unterstrichen), stehen zur Einsicht hier in der Pförtnerloge bereit“. Auf der mittleren Tafel unten heißt es in roter Schrift: „Satzungen über besondere Zugangsvoraussetzungen einzelner Studiengänge“, darunter steht: „(zu finden im Ordner Zugangsvoraussetzungen)“. Dann folgt eine Überschrift: „Fakultät 2 Wirtschafts- und Sozialwissenschaften“, und es beginnt eine chronologische Auflistung der Fassungen der „Satzung über besondere Zugangsvoraussetzungen“, die auf der von links gesehen dritten Tafel fortgesetzt wird und dort mit der hier maßgeblichen „Neufassung der Satzung über besondere Zugangsvoraussetzungen vom 18. Mai 2011“ endet. Diese Art der Bekanntmachung lässt sich mit dem Wortlaut der Vorgabe „Bekanntmachung der Satzung durch Aushang im Hauptgebäude“ vereinbaren. Auch wenn dieser Wortlaut auf den ersten Blick eher die Vorstellung wecken mag, die Satzung werde im Volltext an den Wänden des Hauptgebäudes ausgehängt, ist ein solches Verständnis nicht zwingend. Unter „Bekanntmachung durch Aushang im Hauptgebäude“ kann man es ebenfalls verstehen, dass der eigentliche „Aushang“ nur die jeweilige Satzung exakt bezeichnet und auf die genau beschriebene Möglichkeit hinweist, den Text der Satzung in einem Ordner nachzulesen, der sich wiederum in unmittelbarer Nähe - in wenigen Metern Entfernung - zu dem Aushang selbst befindet. Demgegenüber dürfte gerade bei einer Vielzahl „auszuhängender“ Satzungen, die teilweise auch noch recht umfangreich sind, das Aushängen aller Satzungen im jeweiligen Volltext tatsächlich kaum noch praktikabel und für den Adressatenkreis auch keinesfalls komfortabler sein, wie die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung (S. 2 f.) überzeugend dargelegt hat. Die vorstehenden Erwägungen werden bestätigt und gestärkt, wenn man den Sinn und Zweck von Bekanntmachungsvorschriften in den Blick nimmt. Sie sollen dem Rechtsstaatsprinzip gemäß gewährleisten, dass die jeweiligen Normen dem Kreis der Adressaten in einer Weise zugänglich gemacht werden, die es ihnen auf zumutbare Art gestattet, sich Kenntnis vom Inhalt der Normen zu verschaffen; darüber hinaus lässt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip dagegen nicht herleiten, dass Rechtsnormen nur in einer ganz bestimmten Form bekanntgemacht werden dürfen oder dass nur die Bekanntmachungsform zulässig sei, die am besten geeignet wäre, den Betroffenen Kenntnis zu verschaffen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.9.1989, NVwZ 1990, 359; Urt. v. 11.2.1972, DÖV 1972, 349). Die hier von der Antragsgegnerin gewählte Art der Bekanntmachung genügt diesen Anforderungen ohne weiteres. Es ist für die Adressaten problemlos möglich, sich durch einen Blick auf die an der Pförtnerloge ausgehängten Tafeln über die im Einzelnen zur Einsichtnahme in der Pförtnerloge bereit gehaltenen Satzungen zu informieren, und diese Einsicht dann dort vorzunehmen. Diese Vorgehensweise der Antragsgegnerin gewährleistet zudem die Vollständigkeit der Satzungstexte besser, als wenn diese Texte Blatt für Blatt nebeneinander über „zig“ Meter in den Fluren des Hauptgebäudes ausgehängt würden und damit dem Zugriff zahlreicher Personen ausgesetzt wären. Zugleich dürfte die Lektüre der Satzungstexte leichter fallen, wenn sie chronologisch und systematisch sortiert in Aktenordnern bereitgehalten werden, als wenn der Leser sich Meter für Meter an einer Flurwand „entlang arbeiten“ müsste, um die betreffende Satzung zu finden und dann gedanklich zu erfassen. c) Die hier zum Anspruchsausschluss gegenüber dem Antragsteller führende Satzungsbestimmung genügt den insoweit geltenden formell- und materiell-rechtlichen Anforderungen des höherrangigen Rechts. Sie entspricht der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (aa), die ihrerseits dem Gebot der Normenklarheit genügt (bb) und nicht gegen den Parlamentsvorbehalt verstößt (cc). Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber Satzungen der hier vorliegenden Art nicht einer generellen (die Prüfung der Zweckmäßigkeit einschließenden) Genehmigungspflicht der zuständigen Aufsichtsbehörde unterstellt hat (dd). Die im vorliegenden Fall maßgebliche subjektive Zulassungsbeschränkung stellt zudem eine verhältnismäßige Schranke im Hinblick auf das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG dar (ee). aa) Für die in Abschnitt 4 a) der Satzung für den Masterstudiengang Politikwissenschaft normierte subjektive Zulassungsbeschränkung besteht in § 39 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 37 Abs. 2 Satz 1 HmbHG eine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Nach § 39 Abs. 1 Satz 3 HmbHG regeln die Hochschulen weitere Zugangsvoraussetzungen zu Masterstudiengängen entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Studiengangs durch Satzung; § 37 Abs. 2 Satz 1 HmbHG gilt entsprechend. Nach dieser (für sich genommen auf grundständige Studiengänge bezogenen) Vorschrift wiederum können die Hochschulen bestimmen, dass entsprechend den Anforderungen der Studiengänge neben der eigentlichen Hochschulzugangsberechtigung eine praktische Tätigkeit, eine besondere Befähigung, eine besondere Vorbildung oder die Teilnahme an einem anonymen Selbsttestverfahren nachzuweisen ist. Das in Abschnitt 4 a) der Satzung für den Masterstudiengang Politikwissenschaft normierte Erfordernis eines ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses im Fach Politikwissenschaft oder in einem Studiengang mit politikwissenschaftlichen oder sozialwissenschaftlichen Schwerpunkten stellt eine „weitere Zugangsvoraussetzung“ (§ 39 Abs. 1 Satz 3 HmbHG) in Gestalt des Nachweises einer „besonderen Vorbildung“ (§ 37 Abs. 2 Satz 1 HmbHG) dar. Um eine „besondere“ Vorbildung handelt es sich dabei, weil als „allgemeine“ Vorbildung für das Studium in (konsekutiven) Masterstudiengängen jeglicher Abschluss eines grundständigen Studiengangs unabhängig von dessen Inhalt oder Fachrichtung genügt (§ 39 Abs. 1 Satz 1 HmbHG). Diese Besonderheit der Vorbildung nach Abschnitt 4 a) der Satzung entspricht auch den Anforderungen des Masterstudiengangs Politikwissenschaft, der laut den (plausiblen) Angaben der Antragsgegnerin „rein faktisch konsekutiv“ aufgebaut ist (vgl. die Beschwerdeerwiderung vom 16.1.2012, S. 5 f.). bb) Die vorstehend wiedergegebene gesetzliche Ermächtigungsgrundlage genügt dem Gebot der Normenklarheit. Sie bezeichnet hinreichend eindeutig, wer (die Hochschulen) mit welchen Mitteln (Satzungen) welche Gegenstände (weitere Zugangsvoraussetzungen für Masterstudiengänge) regeln darf, und welche möglichen Nachweise insoweit von den Studienbewerbern gefordert werden dürfen (eine praktische Tätigkeit, eine besondere Befähigung, eine besondere Vorbildung oder die Teilnahme an einem anonymen Selbsttestverfahren, jeweils entsprechend den Anforderungen des betreffenden Masterstudiengangs). Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang bemängelt, die Begründung des Entwurfs zu § 39 HmbHG (Bürgerschafts-Drucksache 19/6214, S. 11, vom 18.5.2010) lasse nicht erkennen, welch zusätzlichen Anforderungen als zusätzliche Zugangsvoraussetzungen für einen Masterstudiengang gefordert werden dürften (Beschwerdebegründung vom 13.12.2011, S. 8), mag dies im Hinblick auf die insoweit von dem Antragsteller wörtlich wiedergegebene Passage in der Entwurfsbegründung zutreffen; dies ändert allerdings nichts an der Tatsache, dass sich die möglichen zusätzlichen Anforderungen, wie vorstehend im Einzelnen ausgeführt, bereits unmittelbar aus der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage selbst ergeben. cc) Die Satzungsermächtigung in § 39 Abs. 1 Satz 3 HmbHG verstößt auch nicht gegen den Parlamentsvorbehalt. Der Parlamentsvorbehalt verpflichtet den Gesetzgeber dazu, im Bereich eines Grundrechts, in das nur durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden darf, die grundlegenden Eingriffs-Entscheidungen selbst zu treffen; dies hat etwa zur Folge, dass Bestimmungen über objektive Zulassungsbeschränkungen für bestimmte Studiengänge wie die Festsetzung von Zulassungszahlen und daran anknüpfende Auswahlkriterien in den wesentlichen Grundzügen vom Gesetzgeber zu erlassen sind (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.7.1972, BVerfGE 33, 303, 345 ff.; Urt. v. 9.5.1972, BVerfGE 33, 125, 157 ff.). Dem hat der hamburgische Gesetzgeber für den Bereich zulassungsbeschränkter Studiengänge genügt mit den insoweit maßgeblichen Bestimmungen des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG), die auch die Masterstudiengänge erfassen (§ 9 HZG). Im Hinblick auf mögliche subjektive Zulassungsbeschränkungen der einzelnen Studiengänge ist der Gesetzgeber nach den letztgenannten Grundsätzen hingegen nicht dazu verpflichtet, diese Schranken jeweils selbst im Detail festzusetzen. Wesentlich ist es insoweit, dass der Gesetzgeber die Kriterien vorgibt, derer sich die Hochschulen für Schaffung zusätzlicher subjektiver Zulassungsvoraussetzungen für einzelne Studiengänge bedienen dürfen, wobei diese zusätzlichen Zugangsvoraussetzungen den spezifischen Anforderungen des jeweiligen Studiengangs möglichst genau entsprechen müssen, damit keine unverhältnismäßigen Hürden aufgebaut werden (vgl. die o. g. Begründung des Entwurfs zu § 39 HmbHG, Bürgerschaftsdrucksache 19/6214, S. 11, linke Spalte unten). Diesen Anforderungen an die gegenüber den Hochschulen zu machenden Vorgaben genügt die hier maßgebliche Ermächtigungsgrundlage in § 39 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 37 Abs. 2 Satz 1 HmbHG. dd) Es ist entgegen der Auffassung des Antragstellers verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber Satzungen der hier vorliegenden Art nicht einer generellen (die Prüfung der Zweckmäßigkeit einschließenden) Pflicht zur Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde unterstellt hat. Die hamburgische Regelung führt nicht zu einem gleichsam rechtsaufsichtsfreien Raum (aaa). Ein höheres Ausmaß behördlicher Aufsicht wäre zwar zulässig; es ist aber verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten (bbb). aaa) Satzungen nach § 39 Abs. 1 Satz 3 HmbHG bedürfen gemäß § 108 Abs. 1 Satz 3 HmbHG zwar nicht der Genehmigung der zuständigen Behörde, sondern „nur“ der Genehmigung des Hochschulpräsidiums (die dahingehende Prüfung kann sich gemäß § 108 Abs. 2 Satz 2 HmbHG auch auf die Zweckmäßigkeit erstrecken). Daraus ergibt sich aber kein gleichsam aufsichtsrechtsfreier Raum. Denn gemäß § 108 Abs. 6 HmbHG sind Satzungen, die nicht der Genehmigung der zuständigen Behörde bedürfen, dieser Behörde anzuzeigen. Diese wiederum hat gemäß § 107 Abs. 2 HmbHG die Möglichkeit, rechtswidrige Maßnahmen zu beanstanden; die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Dieser Regelungsmechanismus bedeutet, dass die zuständige Aufsichtsbehörde im Wege der Beanstandung einschreiten würde, wenn sie etwa von einer Satzung über besondere Zugangsvoraussetzungen zu einem Masterstudiengang erführe, die Zugangsvoraussetzungen normierte, die nicht von den Kriterien des § 37 Abs. 2 Satz 1 HmbHG erfasst wären oder den Anforderungen des betreffenden Studiengangs nicht entsprächen oder sonst unverhältnismäßig wären. bbb) Die auf einen berufsqualifizierenden Abschluss zielende Lehre ist eine den Hochschulen einfachgesetzlich übertragene Aufgabe; in diesem Bereich trifft den staatlichen Gesetzgeber schon im Hinblick auf die Grundrechtspositionen der Studienbewerber und der Studierenden aus Art. 12 Abs. 1 GG eine Mitverantwortung. Andererseits ist zu beachten, dass Regelungen, die subjektive Eignungs- und Qualifikationsanforderungen der Studienbewerber zum Gegenstand haben, zum verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich der Lehrfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG eine nicht unerhebliche Nähe aufweisen. Lehrangebot und Lernende stehen sich nicht isoliert gegenüber; den Inhalt der Lehre prägende Entscheidungen müssen sich auch an dem Wissens- und Qualifikationsstand der Lernenden orientieren. Vor diesem Hintergrund haben die den Hochschulausbildungs- und Wissenschaftsbetrieb regelnden Gesetzesbestimmungen möglichst zu gewährleisten, dass die Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen einerseits und die Interessen der Studienbewerber und Studierenden andererseits in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden. In diesem Rahmen hat der Gesetzgeber einen erheblichen Gestaltungsspielraum (zu alldem vgl.: BVerfG, Beschl. v. 7.8.2007, NVwZ-RR 2008, 33 f.; BerlVerfGH, Urt. v. 4.3.2009, NVwZ-RR 2009, 598, 601 ff.). Dieser Gestaltungsspielraum ist nicht dahin verengt, dass in den Landeshochschulgesetzen vorgeschrieben werden müsste, Hochschulsatzungen über besondere subjektive Zulassungsvoraussetzungen zu Masterstudiengängen einer die Prüfung der Zweckmäßigkeit umfassenden, fachaufsichtsrechtlichen Genehmigungspflicht durch die zuständige staatliche Behörde zu unterwerfen. Eine solche Regelung kann zwar verfassungsrechtlich zulässig sein (vgl. BerlBerfGH, Urt. v. 4.3.2009, a. a. O., zur dahingehenden Regelung in § 10 Abs. 5 Satz 3 i. V. m. § 90 Abs. 1 BerlHochschG); verfassungsrechtlich zwingend geboten ist sie aber nicht. ee) Die hier maßgebliche subjektive Zulassungsbeschränkung in Abschnitt 4 a) der Satzung stellt eine verhältnismäßige Schranke im Hinblick auf das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG dar. Die Sicherung der Qualität der Masterstudiengänge, die einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, der zudem grundsätzlich zur Promotion berechtigt, ist ein wichtiges Gemeinschaftsgut, das es dem Grunde nach erlaubt, subjektive Zulassungsschranken zu normieren, die über die subjektiven Anforderungen für die Zulassung zu einem grundständigen Studiengang hinausgehen. Dies gilt nicht zuletzt dann, wenn diese Zulassungsschranken die Prognose erlauben sollen, ob der Studierwillige voraussichtlich dazu in der Lage sein wird, die in dem grundständigen Studiengang erworbenen Grundlagenkenntnisse um anspruchsvolle wissenschaftliche und praxisrelevante Spezialinhalte zu ergänzen. Umgekehrt haben die Hochschule wie auch die zum Masterstudiengang zugelassenen Studierenden ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Qualität des Studiengangs nicht unnötig durch die Zulassung von Bewerbern gefährdet wird, bei denen begründete Zweifel gerechtfertigt sind, ob sie den vorstehend genannten Anforderungen des Masterstudiengangs gewachsen sein werden. Dies dient zugleich dem Interesse an der (internationalen) Reputation des Masterabschlusses und an dessen Akzeptanz durch den Arbeitsmarkt (zu alldem vgl.: OVG Münster, Beschl. v. 14.1.2010, NWVBl. 2010, 434 f.; OVG Bremen, Beschl. v. 6.8.2010, NordÖR 2011, 132, 133 f.). Nach diesem Maßstab ist die in Abschnitt 4 a) der Satzung normierte subjektive Zulassungsschranke auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Die Regelung, dass für die Zulassung zum Masterstudiengang Politikwissenschaft ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss im Fach Politikwissenschaft oder in einem Studiengang mit politikwissenschaftlichen oder sozialwissenschaftlichen Schwerpunkten erforderlich ist, ist geeignet, erforderlich und angemessen, um die notwendige Qualität dieses Masterstudiengangs zu gewährleisten. Wie die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerdeerwiderung überzeugend dargelegt hat, setzen die Inhalte des Masterstudiengangs Politikwissenschaft fachspezifische Vorkenntnisse entsprechend dem Bachelorstudiengang Politikwissenschaft voraus, ohne die die notwendige Mitwirkung der Studierenden nicht möglich und das erforderliche Niveau nicht erreichbar ist. d) Der von dem Antragsteller gestellte Hilfsantrag, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 24. August 2011 rechtswidrig sei, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Dies gilt schon deshalb, weil dieser Ablehnungsbescheid aus den o. g. Gründen nichts rechtswidrig ist. Im Übrigen erscheint es als zweifelhaft, ob eine solche von dem Antragsteller begehrte Feststellung angesichts der von ihm diesbezüglich angestrebten Verbindlichkeit – die Antragsgegnerin sollte in „kommenden“ Zulassungsverfahren daran gehindert werden, die Ablehnung der Zulassung auf dieselben Gründe wie im vorliegenden Verfahren zu stützen, vgl. die Beschwerdebegründung, Seite 10 – überhaupt als eine (dem Wesen des einstweiligen Rechtsschutzes entsprechend) vorläufige Feststellung im Rahmen einer einstweiligen Anordnung getroffen werden könnte. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.