Beschluss
166/13
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2014:0226.166.13.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Entscheidungen des Landgerichts Berlin und des Amtsgerichts Mitte in einem Mietrechtsstreit. Der Beschwerdeführer machte gegen seine Vermieterin, die Beteiligte zu 3, im Rahmen einer Widerklage einen Rückzahlungsanspruch von 1.729,52 EUR geltend, den er auf eine Mietminderung wegen Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten stützte. Das Amtsgericht wies die Widerklage ab, das Landgericht die dagegen gerichtete Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge und ein gegen die Vorsitzende der erkennenden Kammer des Landgerichts gerichtetes Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers hatten keinen Erfolg. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts sowie gegen die Beschlüsse des Landgerichts über sein Ablehnungsgesuch, seine Berufung und seine Anhörungsrüge und rügt eine Verletzung seiner Rechte auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör. II. Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - zu verwerfen, weil sie unzulässig ist. 1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts richtet, ist sie unzulässig, weil nur eine im Berufungsverfahren korrigierbare Verletzung von Grundrechten gerügt wird (vgl. Beschluss vom 24. September 2013 - VerfGH 172/11 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 11 m. w. N.; st. Rspr.). 2. Soweit die Verfassungsbeschwerde die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs angreift, ist die zweimonatige Verfassungsbeschwerdefrist gemäß § 51 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - nicht gewahrt. Der mit Anhörungsrüge und Verfassungsbeschwerde isoliert angreifbare (vgl. Beschluss vom 6. August 2013 - VerfGH 147/12 - Rn. 14) Beschluss vom 13. März 2013 ist dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 7. August 2013 zugegangen, die Verfassungsbeschwerde aber erst am 4. Dezember 2013 und mithin verspätet erhoben worden. 3. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde ferner, soweit sie sich gegen den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Landgerichts vom 20. September 2013 richtet, weil dieser keine eigenständige Beschwer enthält, sondern allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Rechtsverletzung fortbestehen lässt, indem eine „Selbstkorrektur“ durch das Fachgericht unterbleibt (vgl. Beschluss vom 20. November 2013 - VerfGH 122/13 - Rn. 9 m. w. N.; st. Rspr.). 4. Soweit sich der Beschwerdeführer schließlich gegen die Zurückweisung seiner Berufung durch das Landgericht wendet, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen an die Bezeichnung einer Grundrechtsverletzung nach § 49 Abs. 1 und § 50 VerfGHG. Danach muss der Beschwerdeführer hinreichend deutlich die konkrete Möglichkeit darlegen, er könne durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt sein (vgl. Beschluss vom 13. August 2013 - VerfGH 98/11 - Rn. 7; st. Rspr.). Damit soll der Verfassungsgerichtshof eine zuverlässige Grundlage für die weitere Behandlung des Verfahrens erhalten (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2014 - 1 BvR 891/13 -, juris Rn. 5). Wird eine Gerichtsentscheidung angefochten, hat sich die Darlegung daran auszurichten, dass es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes ist, fachgerichtliche Urteile als eine Art Superrevisionsinstanz ganz allgemein auf formelle oder materielle Rechtsverstöße zu überprüfen. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind vielmehr grundsätzlich Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der verfassungsgerichtlichen Prüfung entzogen. Der Verfassungsgerichtshof überprüft eine gerichtliche Entscheidung vielmehr nur auf Auslegungs- und Anwendungsfehler, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite des als verletzt bezeichneten Grundrechts beruhen. Hieraus folgt, dass ein Beschwerdeführer die konkrete Möglichkeit einer Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte grundsätzlich nicht allein dadurch darlegen kann, dass er einen Rechtsanwendungsfehler des Fachgerichts aufzeigt. Vielmehr muss er in Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung erläutern, warum der Rechtsfehler das als beeinträchtigt gerügte Grundrecht verletzt, sofern der Verfassungsverstoß nicht offensichtlich ist (Beschluss vom 14. November 2012 - VerfGH 127/10 - Rn. 13; st. Rspr.). Hat der Verfassungsgerichtshof für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe ent-wickelt, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme Grundrechte verletzt werden (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 7. Juni 2000 - 2 BvL 1/97 -, BVerfGE 102, 147 und 22. Januar 2014, a. a. O.). Aus dem Vorbringen muss sich überdies ergeben, dass die Verfassungsbeschwerde die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt und insbesondere dem Grundsatz der Subsidiarität genügt (Beschluss vom 13. August 2013 - VerfGH 98/11 - Rn. 7). Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Sie erschöpft sich vielmehr in der Art einer Berufungsbegründung in einer pauschalen Kritik an der angegriffenen Entscheidung des Landgerichts und deren einfachrechtlicher Begründung, ohne einen Verfassungsverstoß schlüssig aufzuzeigen. „Sachverhaltsermittlungsdefizite“ und das Unterlassen der „erforderlichen Sachverhaltsermittlung und Beweiserhebung“ werden behauptet, ohne eine Grundrechtsverletzung herauszuarbeiten (Verfassungsbeschwerdeschrift S. 7/8). Ebenso fehlt es an verfassungsrechtlichen Erläuterungen dazu, dass der Beschwerdeführer „ungleich behandelt“ worden sei. Auch das Vorbringen, wegen Baulärms hätte eine Mietminderung gewährt werden müssen, geht nicht näher auf die zuvor als verletzt benannten „Rechte auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör“ ein. Soweit das Landgericht hinsichtlich der Bauarbeiten an dem Neubau und am Dachgeschoss das Vorliegen eines zur Minderung führenden Mangels verneint hat, fehlen Darlegungen, welcher entscheidungserhebliche Vortrag bzw. welche entscheidungserheblichen Beweisantritte des Beschwerdeführers übergangen worden sein sollen. Vielmehr greift er in diesem Zusammenhang lediglich die der verfassungsgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich entzogene tatrichterliche Würdigung und Subsumtion des Landgerichts an. Ein insoweit allenfalls denkbarer Verstoß gegen das sich aus Art. 10 Abs. 1 VvB ergebende Willkürverbot, der voraussetzen würde, dass die vom Landgericht vertretene Ansicht schlechthin unhaltbar ist, ist weder dargelegt noch erkennbar. Im Übrigen führt der Beschwerdeführer selbst aus, dass es zur Belastung durch Baulärm in der Nachbarschaft keine dem angegriffenen Urteil entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung gibt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2012 - VIII ZR 22/11 -, juris Rn. 4, wonach sich die angesprochene Frage einer rechtsgrundsätzlichen Klärung entzieht). Der Umstand, dass andere Kammern des Landgerichts Berlin und andere Gerichte abweichende Auffassungen vertreten (vgl. etwa LG Berlin, Urteil vom 13. März 2013 - 65 S 321/11 -, juris Rn. 19 f.; zum Streitstand vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Februar 2012, a. a. O.; Lehmann-Richter, NZM 2012, 849 , jeweils m. w. N.), wäre nicht geeignet, einen Verstoß gegen das Willkürverbot zu begründen. Dasselbe gilt für die Ansicht des Landgerichts, es komme in diesem Zusammenhang nicht darauf an, wer Eigentümer des Nachbargrundstücks sei. Soweit der Beschwerdeführer ferner rügt, die Beeinträchtigung der Mietsache durch den Einbau des Aufzugs habe nicht mit Verweis auf angeblich sonst hinzunehmende Beeinträchtigungen „weggewischt“ werden dürfen, sondern es hätte Beweis „über die einzelnen Lärmbeeinträchtigungen und deren Intensität“ erhoben werden müssen, wird ein Verfassungsverstoß nicht schlüssig aufgezeigt. Der bloße Vortrag, er wohne im zweiten Stock eines fünfgeschossigen Hauses und der Einbau des Aufzugs könne ihn „auf seinem Geschoss erheblich mehr beeinträchtigen als der Dachausbau“, genügt hierfür ebensowenig wie die nicht näher erläuterte Bezugnahme auf eine als Beweismittel angebotene DVD. Warum schließlich in der Nichtberücksichtigung der zwischen der Beteiligten zu 3 und anderen Mietern vereinbarten 15-prozentigen Mietminderung eine Verkennung der Dispositionsmaxime und eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung liegen soll, ist nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer selbst ein entsprechendes Vergleichsangebot ausgeschlagen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.