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Beschluss

1 BvR 891/13

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Verfassungsbeschwerde muss innerhalb der Frist das behauptete verletzte Recht bezeichnen und den die Verletzung enthaltenden Vorgang substantiiert darlegen. • Bei Fragestellungen zur Billigkeit ist die Zweigleisigkeit zwischen Festsetzungs-/Haftungsverfahren und gesondertem Billigkeitsverfahren zu beachten (§§ 163, 227 AO). • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie sich nicht substantiiert mit den entscheidungserheblichen Argumenten der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung • Eine Verfassungsbeschwerde muss innerhalb der Frist das behauptete verletzte Recht bezeichnen und den die Verletzung enthaltenden Vorgang substantiiert darlegen. • Bei Fragestellungen zur Billigkeit ist die Zweigleisigkeit zwischen Festsetzungs-/Haftungsverfahren und gesondertem Billigkeitsverfahren zu beachten (§§ 163, 227 AO). • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie sich nicht substantiiert mit den entscheidungserheblichen Argumenten der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt. Die Beschwerdeführerin zahlte Miet- und Lizenzvergütungen an eine konzernangehörige US-Gesellschaft, die in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig war. Wegen Unwissenheit unterließ die Beschwerdeführerin den gesetzlich vorgeschriebenen Abzug von Körperschaftsteuer nach § 50a EStG 2002 und wurde später vom Finanzamt mit Nachforderungen belegt. Die amerikanische Gesellschaft war nach Doppelbesteuerungsabkommen nicht in Deutschland steuerpflichtig und hätte nach § 50d EStG 2002 Erstattung oder Freistellung beantragen können; dies unterblieb und war wegen Liquidation der Gesellschaft nicht mehr möglich. Vor dem Finanzgericht siegte die Beschwerdeführerin; der Bundesfinanzhof wies die Klage jedoch ab. Die Beschwerdeführerin richtete Verfassungsbeschwerde mit Rügen aus Art. 3 Abs.1 und Art. 14 GG, insbesondere wegen Verletzung von Eigentum und Gleichbehandlungsgrundsatz. • Form und Inhalt: Die Verfassungsbeschwerde muss das verletzte Recht benennen und den verletzenden Vorgang substantiiert innerhalb der Frist darstellen; erforderlichenfalls ist die Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung nötig. • Fehlende Substantiierung: Die Beschwerde hat die behaupteten Grundrechtsverletzungen (Art. 3 Abs.1, Art. 14 GG) nicht hinreichend substantiiert dargelegt, insbesondere nicht zur verfahrensrechtlichen Eigenständigkeit der Festsetzungs-, Nacherhebungs- und Haftungsverfahren (§§ 155, 167, 191 AO) gegenüber Billigkeitsverfahren (§§ 163, 227 AO) Stellung genommen. • Billigkeitsverfahren: Nach ständiger Rechtsprechung ist über besondere Härten nicht im Festsetzungs- oder Klageverfahren, sondern in einem gesonderten Billigkeitsverfahren zu entscheiden; die Verfassungsbeschwerde musste auf diesen Gesichtspunkt eingehen. • Rechtsfolgen der Unterlassung: Da die Beschwerde die maßgeblichen Einwände nicht verknüpft und nicht hinreichend darlegt, inwiefern die angegriffene Entscheidung gegen verfassungsrechtliche Maßstäbe verstößt, ist die Beschwerde unzulässig. • Offene Rechtsfragen: Ob eine einschränkende Auslegung der einschlägigen Normen (§§ 50a, 50d EStG; §§ 167, 191, 163, 227 AO) verfassungsrechtlich geboten ist oder ob dies im Billigkeitsverfahren zu regeln ist, ist vorrangig von den Fachgerichten zu klären. Die Verfassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen, weil sie den Anforderungen des § 23 Abs.1 Satz 2, § 92 BVerfGG an die Begründung nicht genügte. Die Beschwerdeführerin hat nicht substantiiert dargelegt, inwiefern Art. 3 Abs.1 oder Art. 14 GG verletzt sein sollen, und sich nicht ausreichend mit dem für die Entscheidung zentralen Argument der verfahrensrechtlichen Trennung zwischen Festsetzungs-/Haftungs- und Billigkeitsverfahren auseinandergesetzt. Damit war nicht zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine nachträgliche Nacherhebung von Abzugsteuern oder eine Haftung des Vergütungsschuldners verfassungsrechtlich ausgeschlossen sein kann, insbesondere wenn eine Erstattung durch den Vergütungsgläubiger wegen dessen Liquidation ausgeschlossen ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar.