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Urteil

134/12

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2014:0411.134.12.0A
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Leitsätze
1. Ein unbestimmter Antrag ist auch im Organstreit unzulässig. 2. Erweiterungen des Streitgegenstands sind im Laufe des Organstreitverfahrens nach § 37 VerfGHG nur ausnahmsweise zulässig. 3. Die nach § 16 Berliner Energiespargesetz jährlich retrospektiv auf der Grundlage des Landesenergieprogramms zu erstattenden Energieberichte betreffen keine "Vorhaben von grundsätzlicher Bedeutung" im Sinne von Art. 50 Abs. 1 VvB.
Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein unbestimmter Antrag ist auch im Organstreit unzulässig. 2. Erweiterungen des Streitgegenstands sind im Laufe des Organstreitverfahrens nach § 37 VerfGHG nur ausnahmsweise zulässig. 3. Die nach § 16 Berliner Energiespargesetz jährlich retrospektiv auf der Grundlage des Landesenergieprogramms zu erstattenden Energieberichte betreffen keine "Vorhaben von grundsätzlicher Bedeutung" im Sinne von Art. 50 Abs. 1 VvB. 1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Antragstellerin, die Fraktion … im Abgeordnetenhaus von Berlin, wendet sich mit ihrem Antrag im Organstreitverfahren gegen die Nichtvorlage von Energieberichten nach dem Berliner Energiespargesetz durch den Antragsgegner, den Senat von Berlin. Das seit 1990 geltende und zuletzt 2001 geänderte Berliner Energiespargesetz - BEnSpG - enthält folgende Regelungen: § 15 Landesenergieprogramm (1) Der Senat von Berlin stellt alle vier Jahre ein Landesenergieprogramm auf, das Ziele und Maßnahmen zur Einsparung von Energie, zur Entwicklung des Energieverbrauchs, zur Umweltbelastung und zur Entwicklung bei den Energieträgern enthält. (2) Vor Aufstellung des Landesenergieprogramms ist die Öffentlichkeit zu beteiligen. § 16 Energiebericht Der Senat von Berlin legt dem Abgeordnetenhaus jährlich auf der Grundlage des Landesenergieprogramms einen Energiebericht über die eingeleiteten Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes und zur Umsetzung des Landesenergieprogramms nach § 15 und der Ergebnisse dieser Maßnahmen vor. Nach Inkrafttreten des Berliner Energiespargesetzes beschloss der Antragsgegner zwei Landesenergieprogramme, zuletzt für die Jahre 2006 bis 2010. Einen förmlichen Energiebericht legte der Antragsgegner nur zweimal vor, das letzte Mal für die Jahre 1997 bis 2000. Im Februar 2011 beantragte die Fraktion … im Abgeordnetenhaus, den Antragsgegner aufzufordern, Energieberichte für die Jahre 2008 bis 2010 vorzulegen und ein neues Landesenergieprogramm aufzustellen. Der Antrag wurde in der Plenarsitzung vom 17. März 2011 mehrheitlich abgelehnt. Schon zuvor hatte die zuständige Senatorin den Ausschuss für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz davon in Kenntnis gesetzt, dass der Antragsgegner kein neues Landesenergieprogramm aufstellen werde. Im April 2011 legte der Antragsgegner dem Abgeordnetenhaus ein Energiekonzept 2020 vor. In der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt vom 21. März 2012 erörterten die Abgeordneten die Frage, ob noch im Jahr 2012 ein Energiebericht vorgelegt werde. Auf die Frage eines Mitglieds der Antragstellerin teilte der Staatssekretär der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt mit, im Rahmen der Energie- und CO2-Bilanz werde berichtet und dies sei ausreichend. Mit ihrem am 20. September 2012 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Antrag vom Vortag hat die Antragstellerin im Wege des Organstreits zunächst die Feststellung begehrt, „dass der Antragsgegner durch die Nichtvorlage eines Energieberichts gemäß § 16 BEnSpG im Kalenderjahr 2011 und bis zur vorliegenden Antragstellung und durch seine Ablehnung, auch im weiteren Kalenderjahr 2012 und darüber hinaus einen solchen Bericht vorzulegen, gegen Art. 50 Abs. 1 Satz 1 und Art. 40 der Verfassung von Berlin verstoßen hat“. Der Antrag sei zulässig, insbesondere sei die Antragsfrist gewahrt, weil sie erst in der Sitzung vom 21. März 2012 von der endgültigen Weigerung des Antragsgegners erfahren habe, Energieberichte weiter vorzulegen. Für den Antrag bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis wegen Wiederholungsgefahr. Der Antrag sei auch begründet. § 16 BEnSpG konkretisiere die Reichweite der verfassungsrechtlichen Pflicht des Antragsgegners aus Art. 50 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB -, das Abgeordnetenhaus über Vorhaben von grundsätzlicher Bedeutung umfassend zu unterrichten. Ein solches Vorhaben sei in dem Ziel der Energieeinsparung zu sehen. Auch Art. 40 Abs. 2 VvB sei verletzt. Die Weigerung des Antragsgegners, Energieberichte zu erstatten, erschwere ihre Arbeit als Fraktion, insbesondere bei der Wahrnehmung ihrer Kontrollfunktion als Teil der Opposition. Die Möglichkeit, einzelne Auskünfte zu erlangen, sei angesichts der Komplexität des Rechtsgebiets keine geeignete Alternative zur regelmäßigen Erstattung von Energieberichten durch den Antragsgegner. Mit Schriftsatz vom 16. April 2013 hat die Antragstellerin vorgetragen, auch Art. 44 Abs. 4 VvB sei verletzt. Das Abgeordnetenhaus habe den Energiebericht in Gesetzesform, nämlich durch § 16 BEnSpG, angefordert. Als Gesetzesbeschluss sei diese Vorschrift für den Antragsgegner nicht weniger verbindlich als Parlamentsbeschlüsse auf Berichterstattung. Die Datenaufbereitung für die Erstellung von Berichten nehme typischerweise mehrere Monate, mindestens aber das erste Quartal des Folgejahres in Anspruch. Für den Beginn der Antragsfrist könne daher nicht der Schluss des Kalenderjahres maßgeblich sein. Die Antragsfrist habe deshalb nicht vor der expliziten Weigerung des Antragsgegners am 21. März 2012 zu laufen begonnen. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin ihren bisherigen Vortrag vertieft. Zur Auslegung des Antrags hat ihr Verfahrensbevollmächtigter auf Nachfrage zunächst ausgeführt, die begehrte Feststellung eines Verfassungsverstoßes betreffe nicht den Berichtszeitraum 2010, sondern die Berichtszeiträume 2011, 2012 und später. Im Zuge der weiteren Erörterung hat er dann erklärt, der Antrag solle ohne Festlegung auf bestimmte Berichtszeiträume gestellt werden; maßgeblich sei die im Gesetz vorgegebene jährliche Erstattung eines Berichts. Die Neufassung des Antrags solle sich zusätzlich auch auf Art. 44 Abs. 4 VvB beziehen. Die Antragstellerin beantragt nunmehr, festzustellen, dass der Antragsgegner durch die Nichtvorlage eines Energieberichts gemäß § 16 Berliner Energiespargesetz im Kalenderjahr 2011 und bis zur vorliegenden Antragstellung und durch seine Ablehnung, auch im weiteren Kalenderjahr 2012 und darüber hinaus einen solchen Bericht vorzulegen, gegen Art. 44 Abs. 4, Art. 50 Abs. 1 Satz 1 und Art. 40 der Verfassung von Berlin verstoßen hat. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, der Antrag sei zu unbestimmt und die mündliche Verhandlung habe hierzu auch keine Klärung gebracht. Die Antragsfrist sei nicht gewahrt. Zum einen sei bereits jahrelang kein Energiebericht mehr vorgelegt worden und zum anderen sei auch bereits seit März 2011 bekannt gewesen, dass es kein neues Landesenergieprogramm geben werde, wodurch auch die Grundlage für die jährlichen Energieberichte entfalle. Die Nichtvorlage eines Berichts im Kalenderjahr 2011 habe im Übrigen bereits mit Ablauf dieses Jahres festgestanden. Der Antrag sei auch unbegründet. Die Unterrichtungspflicht des Art. 50 VvB, der erst nach dem Inkrafttreten des Berliner Energiespargesetzes in die Verfassung eingefügt worden sei, umfasse keine jährliche Pflicht zur Vorlage eines Energieberichts. Wenn kein Landesenergieprogramm aufgestellt werde, gebe es auch kein Vorhaben, über das zu berichten sei. Auch Art. 44 Abs. 4 VvB, der ebenfalls erst nach der Verabschiedung des Berliner Energiespargesetzes in die Verfassung aufgenommen worden sei, sei nicht verletzt. Das Gesetz enthalte nur eine unverbindliche Bitte zur Berichterstattung. Ihm könne nicht nachträglich eine verfassungskonkretisierende Bedeutung zugesprochen werden. Zudem sehe Art. 44 Abs. 5 VvB eine Ausgestaltung des Antragsrechts nur durch die Geschäftsordnung und nicht zugleich auch durch ein Parlamentsgesetz vor. Über alle Maßnahmen und Planungen zur Energieeinsparung sei das Abgeordnetenhaus vollumfänglich unterrichtet worden, so dass auch den Rechten der Fraktion nach Art. 40 VvB Genüge getan sei. Durch die jährliche Veröffentlichung der Energie- und CO2-Bilanzen sowie die Beantwortung zahlreicher Großer und Kleiner Anfragen zum Thema Energiepolitik habe er das Abgeordnetenhaus stets auch hinreichend informiert. Hintergrund für den Verzicht auf ein neues Landesenergieprogramm und jährliche Energieberichte sei gewesen, dass das Berliner Energiespargesetz für novellierungsbedürftig gehalten werde und eine Neuregelung anstehe, für die es inzwischen intern auch einen Entwurf gebe. II. 1. Der Antrag ist insgesamt unzulässig. a) Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass sich die Antragstellerin gegen ein Unterlassen des Antragsgegners wendet. Auch ein Unterlassen kann schon nach dem Wortlaut des § 37 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - zulässiger Gegenstand des Organstreits sein. Nicht ausreichend wäre allerdings die Geltendmachung einer Verletzung der nur nach einfachem Gesetzesrecht bestehenden Berichtspflicht wie hier nach § 16 Berliner Energiespargesetz (BEnSpG). Zwar stellt die Rechenschaftspflicht der Regierung eine wesentliche Voraussetzung für die wirksame Wahrnehmung der parlamentarischen Kontrollfunktion dar. Die Durchsetzung von Berichtspflichten im Organstreitverfahren setzt aber deren verfassungsrechtliche Verankerung voraus. Nur ein rechtlich erhebliches Unterlassen, das eine in der Verfassung selbst angeordnete oder aus der Verfassung ableitbare Handlungspflicht verletzt, kann zulässiger Gegenstand des Organstreits sein (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013 - 2 BvE 6/08, 2 BvR 2436/10 -, juris Rn. 158; Urteile vom 19. Juni 2012 - 2 BvE 4/11 -, BVerfGE 131, 152 = juris Rn. 78 ff., 7. Mai 2008 - 2 BvE 1/03 -, BVerfGE 121, 135 = juris Rn. 45 ff.; und vom 3. Juli 2007 - 2 BvE 2/07 -, BVerfGE 118, 244 = juris Rn. 37; Umbach, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, §§ 63, 64, Rn. 141). In diesem Sinne berufen sich die Antragsteller in statthafter Weise darauf, der Antragsgegner verstoße mit der unterlassenen Vorlage der nach § 16 BEnSpG jährlich zu erstattenden Energieberichte zugleich gegen Rechte aus Art. 40, Art. 44 Abs. 4 und Art. 50 Abs. 1 Satz 1 Verfassung von Berlin - VvB -, die sie als Fraktion im Abgeordnetenhaus von Berlin im Organstreitverfahren geltend machen kann. Die als verletzt geltend gemachten Rechte betreffen auch auf beiden Seiten Verfassungsorgane, die um verfassungsrechtliche Positionen streiten. b) Mit ihrem Vortrag zu den behaupteten Rechtsverstößen gegen Art. 40, Art. 44 Abs. 4 und Art. 50 Abs. 1 Satz 1 VvB hat die Beschwerdeführerin zumindest teilweise auch die gem. § 37 Abs. 1 VerfGHG erforderliche Antragsbefugnis dargetan. Insoweit genügt es, dass die geltend gemachten Verletzungen durch Unterlassen von Verfassungsrechten der Antragstellerin, die ihr als Parlamentsfraktion selbst zustehen oder die sie in Prozessstandschaft für das Abgeordnetenhaus wahrnehmen kann, nicht von vornherein ausgeschlossen, sondern zumindest möglich erscheinen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 22. November 2011 - 2 BvE 3/08 -, BVerfGE 129, 356 = juris Rn. 24). Das ist allerdings lediglich für die vorgetragenen Verstöße gegen Art. 44 Abs. 4 und Art. 50 Abs. 1 Satz 1 VvB, welche die Antragstellerin in Prozessstandschaft geltend machen kann, ausreichend aufgezeigt. Insoweit macht die Antragstellerin einen Verfassungsverstoß geltend, weil der Senat von Berlin durch die Weigerung zur Abgabe jährlicher Energieberichte zum einen der Anforderung von Berichten in der Form einer gesetzlichen Verpflichtung durch das Abgeordnetenhaus im Sinne des Art. 44 Abs. 4 VvB sowie zum anderen seiner Pflicht zur Unterrichtung des Abgeordnetenhauses über alle in seine Zuständigkeit fallenden Vorhaben von grundsätzlicher Bedeutung nicht nachgekommen sei. Da der Anwendungsbereich von Art. 44 Abs. 4 und 50 Abs. 1 VvB in der Verfassungsrechtsprechung bislang nicht weitergehend geklärt ist, erscheint eine Rechtsverletzung möglich. Dagegen erscheint es wohl schon ausgeschlossen, dass der Antragsgegner mit der Unterlassung der Vorlage jährlicher Berichte nach § 16 BEnSpG die Rechte der Antragstellerin als Fraktion aus Art. 40 Abs. 2 VvB verletzt hat. c) Sowohl der ursprüngliche als auch der in der mündlichen Verhandlung gestellte, um die Einbeziehung des Art. 44 Abs. 4 VvB erweiterte Antrag ist aber jedenfalls deshalb unzulässig, weil er überwiegend unbestimmt (aa) und im Übrigen auf im Organstreitverfahren unzulässige Begehren gerichtet (bb und cc) ist. aa) Der ursprüngliche Antrag ist so formuliert, dass sich ihm auch unter Heranziehung der Begründung in der Antragsschrift nicht hinreichend deutlich entnehmen lässt, für welchen Zeitraum die Antragstellerin ein verfassungswidriges Unterlassen festgestellt haben will. Sein Wortlaut legt zunächst nahe, die Antragstellerin knüpfe mit dem ersten Teil ihres Antrags, „dass der Antragsgegner durch die Nichtvorlage eines Energieberichts gemäß § 16 Berliner Energiespargesetz im Kalenderjahr 2011“ [Unterstreichung nur hier] die Verfassung verletzt hat, an die Nichtvorlage eines Energieberichts für das Berichts- und Kalenderjahr 2010 an. Hingegen ist der Antragsbegründung zu entnehmen, dass die Antragstellerin die Nichterstattung des Berichts nicht im Kalenderjahr 2011, sondern für das Kalenderjahr 2011 beanstandet. So stellt sie bei der Erörterung der Antragsfrist nach § 37 Abs. 3 VerfGHG darauf ab, nicht quasi automatisch mit Ablauf des Jahres 2011, sondern erst im März 2012 durch die Anfrage und Auskunft im Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt zuverlässige Kenntnis von der Weigerung des Antragsgegners zur Vorlage eines Energieberichts erlangt zu haben. Dieser Eindruck wird durch den Schriftsatz vom 16. April 2013 verstärkt. Denn darin führt die Antragstellerin aus, die Aufbereitung der Daten für den Bericht nehme typischerweise einige Monate Zeit (mindestens das erste Quartal des Folgejahres) in Anspruch, so dass vor der Weigerung am 21. März 2012 die Frist für den Organstreitantrag noch nicht zu laufen begonnen habe. Diese durch Auslegung nicht zu behebende Unklarheit, die auch das hieran anknüpfende zweite Feststellungsbegehren erfasst („im Kalenderjahr 2011 und bis zur vorliegenden Antragstellung“ [Unterstreichung wiederum nur hier], also bei der Einreichung des Antrags bis September 2012 bzw. bei insoweit unveränderter Stellung im Termin zur mündlichen Verhandlung bis Februar 2014), hat der Verfassungsgerichtshof in der mündlichen Verhandlung durch mehrfaches Nachfragen vergeblich zu klären versucht. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat hierzu sich widersprechende Antworten gegeben und - darauf hingewiesen - den Antrag nicht präzisiert, sondern gleichwohl in seiner ursprünglichen, insoweit unklaren Form gestellt. Dabei hat er der Sache nach zum Ausdruck gebracht, der Verfassungsgerichtshof möge den zulässigen Inhalt des Antrags selbst bestimmen, um dem erkennbaren Begehren der Antragstellerin auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Nichtvorlage jährlicher Energieberichte im weitest möglichen Umfang zum Erfolg zu verhelfen. Das ist indes auch im Verfassungsprozess nicht Aufgabe des Gerichts. Gerade im Organstreitverfahren, das als kontradiktorisches Verfahren ausgestaltet ist, in dem über streitig gewordene Rechte und Pflichten zwischen den Beteiligten zu befinden ist (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 22. November 2011 - 2 BvE 3/08 -, BVerfGE 129, 356 = juris Rn. 43 m. w. N.), muss dem Verfassungsgerichtshof ein hinreichend klarer Gegenstand zur Prüfung unterbreitet werden, über den der Antragsteller grundsätzlich frei disponieren kann. Ein - wie hier - unbestimmter Antrag ist unzulässig; insoweit gelten die allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätze entsprechend (vgl. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 82 Abs. 1 VwGO, § 92 Abs. 1 SGG und § 65 Abs. 1 FGO; Kunze, in: Umbach/Clemens/Dol-linger, a. a. O., vor §§ 17 ff. BVerfGG, Rn. 39 f.). bb) Die erstmals mit Schriftsatz vom 16. April 2013 erfolgte Rüge der Verletzung auch von Art. 44 Abs. 4 VvB bezeichnet einen neuen Verfahrensgegenstand und stellt eine unzulässige Erweiterung des Organstreits dar, für die zudem in Bezug auf einen Zeitraum vor der Weigerung im März 2012 die sechsmonatige Antragsfrist nach § 37 Abs. 3 VerfGHG versäumt wäre. Auch im Verfassungsprozess bestimmt sich der Streitgegenstand nach dem vorgetragenen Lebenssachverhalt und der Verfassungsbestimmung, um deren Handhabung gestritten wird oder die verletzt sein soll. Im Organstreit wird danach der Streitgegenstand durch das angegriffene Verhalten des Antragsgegners und durch die als verletzt bezeichneten Bestimmungen der Verfassung eingegrenzt (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013, a. a. O., juris Rn. 149 m. w. N.). In dem Schriftsatz vom 19. September 2012, mit dem die Antragstellerin das Organstreitverfahren einleitete, hat sie sich sowohl im Antrag als auch in der Begründung ausschließlich auf Art. 40 und Art. 50 Abs. 1 Satz 1 VvB berufen. Da Art. 44 Abs. 4 VvB von den genannten Bestimmungen abweichende Voraussetzungen enthält, eine danach in Betracht zu ziehende Berichtspflicht des Senats von Berlin insbesondere von einem Beschluss des Abgeordnetenhauses oder einer Regelung in dessen Geschäftsordnung abhängig macht, betrifft die erstmals am 16. April 2013 erhobene Rüge einer Verletzung dieses Verfassungsartikels unstreitig - auch nach der Rechtsansicht der Antragstellerin - einen weiteren, neuen Verfahrensgegenstand. Diese Antragserweiterung im laufenden Verfahren ist mit Rücksicht auf die fristgebundene Begrenzung des Streitstoffs im Organstreitverfahren und die damit korrespondierende Pflicht zur regelmäßig abschließenden Bestimmung von dessen Streitgegenstand in der Antragsschrift nach § 37 VerfGHG unzulässig. Im vorliegenden Organstreitverfahren ist nicht abstrakt zu prüfen, ob ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Erstellung eines Energieberichts besteht, sondern allein, ob das beanstandete Unterlassen ein konkretes, in der Verfassung niedergelegtes Recht der Antragstellerin verletzt. Der Organstreit zielt auf die Auslegung der Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten von Verfassungsorganen (Art. 84 Abs. 2 Nr. 1 VvB, § 14 Nr. 1 VerfGHG). Er dient maßgeblich der Abgrenzung der Kompetenzen und Zuständigkeiten von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2010 - 2 BvE 5/07 -, BVerfGE 126, 55 = juris Rn. 45 m. w. N.: keine objektive Beanstandungsklage). Verfassungsverstößen ist nur insoweit nachzugehen, als der Antragsteller selbst in eigenen Rechten betroffen ist oder Rechte der Organe in Prozessstandschaft zulässigerweise geltend machen kann. Dabei wird dem Antragsberechtigten einerseits mit sechs Monaten eine vergleichsweise lange Frist zur Einleitung des Organstreits zugebilligt, andererseits eine gesteigerte Pflicht zur Bestimmung des Verfahrensgegenstands unter Bezeichnung der verletzten Verfassungsbestimmung auferlegt (vgl. zum Bundesrecht: Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand: 37. EL Februar 2012, § 64 Rn. 107). Dies dient auch der Begrenzung und Klarstellung des Streitstoffs, der über den regelmäßig zugrunde liegenden politischen Streit hinaus und jenseits von ihm dem Verfassungsgericht zur Entscheidung nach dem Maßstab der Verfassung unterbreitet werden soll. Diesem Anliegen wird die Zulassung nachträglicher Erweiterungen des Streitgegenstands nicht gerecht. Denn der Verfassungsgerichtshof prüft im Organstreit die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung nicht allgemein auf die Einhaltung der Verfassung, sondern nur beschränkt auf den durch den Antrag umschriebenen Verfahrensgegenstand hin (vgl. Urteil vom 20. April 2010 - VerfGH 57/08 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 82; zum Bundesrecht: BVerfG, Urteile vom 30. Juni 1953 - 2 BvE 1/52 -, BVerfGE 2, 347 = juris Rn. 82, und 18. Dezember 1984 - 2 BvE 13/83 -, BVerfGE 68, 1 = juris Rn. 78; Beschlüsse vom 22. November 2011, a. a. O., S. 364 f., und 17. September 2013 - 2 BvE 6/08, 2 BvR 2436/10 -, juris Rn. 149). Danach sind Erweiterungen des Streitgegenstands im Laufe des Verfahrens auch im Interesse der Verfahrensökonomie und der Abgrenzung zum politischen Tagesstreit nach § 37 VerfGHG nur ausnahmsweise und insoweit zulässig, als dadurch bei bestehendem Sachzusammenhang weitere Verfahren vermieden werden können und für eine gleichzeitige Entscheidung mit dem anhängigen Organstreit ein Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl. zum Bundesrecht die Fallkonstellation im Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07 -, juris Rn. 97). Derartige Voraussetzungen liegen hier nicht vor, zumal die Antragstellerin Art. 44 Abs. 4 VvB erst im Organstreit als verletzt gerügt hat. cc) Soweit der Antrag in die Zukunft gerichtet war und ist (nämlich festzustellen, „dass der Antragsgegner … durch seine Ablehnung, auch im weiteren Kalenderjahr 2012 und darüber hinaus einen solchen Bericht vorzulegen“ gegen die Verfassung verstoßen hat), folgt die Unzulässigkeit auch daraus, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für eine damit gleichsam vorbeugend begehrte Feststellung weder vorgetragen noch erkennbar und auch grundsätzlich nicht anzuerkennen ist. Abgesehen davon, dass die gesetzlich bestimmte Pflicht zur Vorlage von Energieberichten nach § 16 BEnSpG zumindest jährlich erneut politisch eingefordert und gegebenenfalls zum Gegenstand eines neuen Organstreits gemacht werden kann, ist nicht ersichtlich, welches spezifisch verfassungsrechtliche Rechtsschutzziel damit im Vorhinein effektiv verfolgt werden kann. Mit der in verfassungsprozessual zulässiger Weise begehrten nachträglichen Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Nichtvorlage des Energieberichts für ein bestimmtes Kalenderjahr hätten das Verfassungsrechtsverhältnis und die Verfassungsrechtslage auch im vorliegenden Verfahren grundsätzlich geklärt werden können. Soweit das aus prozessualen Gründen nicht möglich ist, rechtfertigt dies keine andere Betrachtung. Vor allem ist auch nicht absehbar, ob die eingeforderte Berichtspflicht auf derselben tatsächlichen und rechtlichen Grundlage auch künftig fortbesteht und dieselben Verfassungsrechtsfragen aufwirft. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die jederzeit änderbare Praxis und politische Ausrichtung des Antragsgegners als Landesregierung als auch im Hinblick darauf, dass das Berliner Energiespargesetz schon seit einiger Zeit und unstreitig grundlegend novelliert werden soll. 2. Wäre der Antrag trotz seiner Unklarheiten in Bezug auf die zur Überprüfung gestellten Zeiträume nicht unbestimmt, dann könnte ihm zwar (und allenfalls) ein zulässiges Feststellungsbegehren hinsichtlich der Nichtvorlage eines jährlichen Energieberichts für das Kalenderjahr 2011 entnommen werden. Insoweit bestünden keine weiteren durchgreifenden Zulässigkeitsbedenken und wäre insbesondere die Antragsfrist des § 37 Abs. 3 VerfGHG gewahrt, soweit entsprechend der ursprünglichen Antragsfassung nur eine Verletzung der Art. 40 und Art. 50 Abs. 1 Satz 1 VvB gerügt wird. Der Antrag, eine Verletzung von Art. 40, Art. 50 Abs. 1 Satz 1 VvB durch die Nichtvorlage eines Energieberichts über das Jahr 2011 festzustellen, wäre jedenfalls auch unbegründet. Zwar setzt eine wirksame Wahrnehmung parlamentarischer Kontrolle voraus, dass die Regierung ihren Berichtspflichten nachkommt und so zugleich über ihre Tätigkeit in einzelnen Politikfeldern Rechenschaft ablegt. Im Organstreitverfahren können aber nur verfassungsrechtlich verankerte Berichtspflichten durchgesetzt werden. Jedenfalls aus den im vorliegenden Verfahren allenfalls zu prüfenden Art. 40 und Art. 50 Abs. 1 Satz 1 VvB ließe sich ein verfassungsrechtlich relevantes pflichtwidriges Unterlassen nicht ableiten. a) Die Nichtvorlage des jährlichen Energieberichts nach § 16 BEnSpG für das Jahr 2011 konnte die Antragstellerin nicht in ihren eigenen Rechten als Fraktion aus Art. 40 VvB verletzen. Nach Art. 40 Abs. 2 VvB nehmen die Fraktionen unmittelbar Verfassungsaufgaben wahr, indem sie mit eigenen Rechten und Pflichten als selbständige und unabhängige Gliederungen der Volksvertretung an deren Arbeit mitwirken und die parlamentarische Willensbildung unterstützen. Nicht jede Verletzung von Rechten des Abgeordnetenhauses bedeutet zugleich eine Verletzung von Rechten seiner Fraktionen. Aus der verfassungsrechtlichen Aufgabenbeschreibung ergibt sich vielmehr, dass sich deren Rechte auf den innerparlamentarischen Raum beschränken (Beschlüsse vom 22. November 1993 - VerfGH 18/93 - Rn. 18; vom 8. April 1997 - VerfGH 78/96 - Rn. 37; und vom 21. Oktober 1999 - VerfGH 71/99 - Rn. 22) und nicht das Verhältnis zwischen Parlament und Regierung erfassen (vgl. zu einem Landesorganstreitverfahren: BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1994 - 2 BvH 4/92 -, BVerfGE 91, 246 = juris Rn. 21). Die Rechte der Fraktion gehen grundsätzlich nicht weiter als die Rechte der Abgeordneten nach Art. 45 VvB (Beschlüsse vom 22. November 1993, a. a. O., Rn. 19 und 21. Oktober 1999, a. a. O., Rn. 23; Korbmacher, a. a. O., Art. 40 Rn. 4; zum Bundesrecht: BVerfG, Urteil vom 8. Dezember 2004 - 2 BvE 3/02 -, BVerfGE 112, 118 = juris Rn. 52). Mit der Inanspruchnahme des Rechts auf unaufgeforderte Vorlage eines jährlichen Energieberichts nach § 16 BEnSpG durch den Antragsgegner verlangt die Antragstellerin aber mehr, als ein Abgeordneter erreichen kann. Insoweit muss es dabei bleiben, dass die Verpflichtung nach § 16 BEnSpG nur objektiv nach Maßgabe des einfachen Gesetzesrechts bestehen kann, aber keine einklagbaren Ansprüche begründet, auch nicht für die Mitglieder und Fraktionen des Abgeordnetenhauses aus der Verfassung von Berlin. b) Auch der Anwendungsbereich des Art. 50 Abs. 1 Satz 1 VvB ist nicht berührt. Nach Art. 50 Abs. 1 Satz 1 VvB unterrichtet der Senat das Abgeordnetenhaus frühzeitig und vollständig über alle in seine Zuständigkeit fallenden Vorhaben von grundsätzlicher Bedeutung. Die Reichweite der Unterrichtungspflicht, deren Verletzung die Antragstellerin an sich im Wege der Prozessstandschaft für das Abgeordnetenhaus geltend machen kann, beschränkt sich auf „Vorhaben von grundsätzlicher Bedeutung“. Schon das Wort „Vorhaben“ deutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auf ein Projekt, ein Konzept oder einen Plan hin (Korbmacher, in: Driehaus, Verfassung von Berlin, 3. Aufl. 2009, Art. 50 Rn. 3 spricht von „Initiativen, Maßnahmen und Planungen“ des Senats), meint also etwas in die Zukunft Gerichtetes. Die nach § 16 BEnSpG periodisch zu erstattenden Energieberichte sollen dagegen retrospektiv auf der Grundlage des Landesenergieprogramms über die eingeleiteten Maßnahmen zur Verwirklichung der gesetzlichen Ziele und Grundsätze und zur Umsetzung des Landesenergieprogramms nach § 15 BEnSpG sowie der Ergebnisse dieser Maßnahmen informieren. Diesen jährlichen Berichten kann außerdem offenkundig keine grundsätzliche Bedeutung zugesprochen werden, wie sie den Verfassungsgesetzgeber dazu bewogen hat, eine frühzeitige und vollständige Unterrichtungspflicht des Senats gegenüber dem Parlament zu statuieren. Bereits daran muss eine verfassungsrechtliche Fundierung der einfachgesetzlichen Berichtspflicht aus Art. 50 Abs. 1 Satz 1 VvB scheitern. § 16 BEnSpG ist entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin auch keine einfachgesetzliche Konkretisierung des Art. 50 Abs. 1 Satz 1 VvB. Einer weitergehenden Prüfung und Erörterung des durch die Verfassung vom 1. September 1995 neu geschaffenen Art. 50 Abs. 1 Satz 1 VvB bedarf es nicht (vgl. hierzu Lemmer, in: Pfennig/Neumann, Verfassung von Berlin, 3. Aufl. 2000, Art. 50 Rn. 2 und Korbmacher, a. a. O., Art. 50 Rn. 2). Ebenso bedarf es keines Eingehens auf den weiteren Einwand des Antragsgegners, seit dem Auslaufen des Landesenergieprogramms für die Jahre 2006 bis 2010 fehle die Grundlage für die Erfüllung der Berichtspflicht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VerfGHG. Eine Auslagenerstattung kommt nicht in Betracht. Die Entscheidung ist einstimmig ergangen. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.