Beschluss
11/14
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2014:0514.11.14.0A
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Leitsätze
Dass in einem gerichtskostenfreien sozialgerichtlichen Verfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe davon abhängig gemacht wird, dass entweder ein beizuordnender Rechtsanwalt benannt oder ein Antrag auf Auswahl durch das Gericht (§ 73a Abs. 1 Satz 2 SGG) gestellt wird, verletzt nicht den Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 10 Abs. 1 VvB i.V.m. Art. 15 Abs. 4 VvB.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dass in einem gerichtskostenfreien sozialgerichtlichen Verfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe davon abhängig gemacht wird, dass entweder ein beizuordnender Rechtsanwalt benannt oder ein Antrag auf Auswahl durch das Gericht (§ 73a Abs. 1 Satz 2 SGG) gestellt wird, verletzt nicht den Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 10 Abs. 1 VvB i.V.m. Art. 15 Abs. 4 VvB. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne gleichzeitige Beiordnung eines Rechtsanwalts durch das Sozialgericht sowie gegen die seine Beschwerde zurückweisenden und seine Anhörungsrüge und Gegenvorstellung verwerfenden Beschlüsse des Landessozialgerichts. Nach Ansicht des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts kommt in dem nach § 183 SGG gerichtskostenfreien sozialgerichtlichen Verfahren eine isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne gleichzeitige Beiordnung eines Rechts-anwalts mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz, Rechtsschutzgleichheit und rechtliches Gehör sowie des Willkürverbots. II. Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - zu verwerfen, weil sie teilweise unzulässig und im Übrigen offensichtlichunbegründet ist. 1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Sozialgerichts richtet, ist sie unzulässig, weil insoweit nur eine im Beschwerdeverfahren korrigierbare Verletzung von Grundrechten gerügt wird (vgl. Beschluss vom 15. Januar 2014 - VerfGH 109/13 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter www.gerichts-entscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 25, m. w. N.; st. Rspr.). 2. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde ferner, soweit sie sich gegen den die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung verwerfenden Beschluss des Landessozialgerichts richtet, weil dieser keine eigenständige Beschwer enthält, sondern allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Rechtsverletzung fortbestehen lässt, indem eine „Selbstkorrektur“ durch das Fachgericht unterbleibt (vgl. Beschluss vom 20. November 2013 - VerfGH 122/13 - Rn. 9 m. w. N.; st. Rspr.). 3. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den die Beschwerde des Beschwerdeführers zurückweisenden Beschluss des Landessozialgerichts vom 20. November 2013 richtet, ist sie unabhängig davon, ob sie den sich aus § 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG ergebenden Darlegungsanforderungen genügt, jedenfalls offensichtlich unbegründet. Art. 10 Abs. 1 VvB gebietet - ebenso wie Art. 3 Abs. 1 GG - in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, das für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 15 Abs. 4 VvB in Entsprechung zu Art. 19 Abs. 4 GG besonders ausgeformt ist, eine weitgehende - jedoch keine völlige - Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, wobei der Rechtsschutzgleichheit und -effektivität das Institut der Prozesskostenhilfe dient (Beschluss vom 16. März 2010 - VerfGH 111/09, 111 A/09 - Rn. 18, m. w. N.; zum Bundesrecht: BVerfGE 81, 347 ; BVerfG, Beschluss vom 5. November 2013 - 1 BvR 2544/12 -, juris Rn. 10; jeweils m. w. N.). Da die Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Vorschriften über die Prozesskostenhilfe bzw. - wie hier hinsichtlich der Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses - des Verfahrensrechts in erster Linie den zuständigen Fachgerichten obliegt und der Verfassungsgerichtshof keine zusätzliche Rechtsmittelinstanz ist, hat er nur zu prüfen, ob die angegriffene Entscheidung Verfassungsrecht verletzt. Das kommt hier nur in Betracht, wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 10 Abs. 1 VvB gewährleisteten Rechte beruhen (Beschluss vom 16. März 2010, a. a. O., Rn. 19). Die Fachgerichte überschreiten den ihnen insofern zustehenden Entscheidungsspielraum erst dann, wenn die Entscheidung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot verstößt (Beschluss vom 27. September 2002 - VerfGH 64/02 - Rn. 16 und Beschlüsse vom 19. März 2013 - VerfGH 113/11 und 114/11 - Rn. 18 m. w. N.) oder wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den die Rechtswahrnehmung für unbemittelte Rechtsuchende im Vergleich zu bemittelten Rechtsuchenden unverhältnismäßig eingeschränkt wird (zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2012 - 1 BvR 2144/11 -, juris Rn. 2). Gemessen daran scheidet ein Verfassungsverstoß vorliegend offensichtlich aus. a) Die vom Landessozialgericht näher begründete Ansicht, dass im gerichtskostenfreien Verfahren eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne gleichzeitige Beiordnung eines Rechtsanwalts grundsätzlich nicht in Betracht kommt, wird auch von anderen Gerichten vertreten (vgl. z.B. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. September 2013 - L 9 SO 192/13 -, juris Rn. 11; Sächsisches LSG, Beschluss vom 10. Januar 2013 - L 3 AS 44/11 B PKH -, juris Rn. 27 f.) und ist jedenfalls nicht schlechthin unvertretbar und damit auch nicht objektiv willkürlich. Die vom Beschwerdeführer angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2004 - 6 PKH 15.03 - betrifft die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein gerichtskostenpflichtiges Revisionsverfahren und ist - wie das Landessozialgericht ausgeführt hat - auf den vorliegenden Fall eines gerichtskostenfreien erstinstanzlichen sozialgerichtlichen Klageverfahrens nicht übertragbar. Für nach § 188 Satz 1 VwGO gerichtskostenfreie Verfahren sieht auch das Bundesverwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne gleichzeitige Beiordnung eines Rechtsanwalts als unzulässig an (BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1989 - 5 ER 612/89 -, NVwZ-RR 1989, 665; vgl. ebenso BayVGH, Beschluss vom 7. Dezember 2004 - 12 C 04.2751 -, juris). b) Die Wahrnehmung der Rechte des Beschwerdeführers wird auch nicht dadurch unverhältnismäßig beschränkt, dass das Landessozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entweder von der Benennung eines beizuordnenden Rechtsanwalts oder einem Antrag auf Auswahl durch das Gericht (§ 73a Abs. 1 Satz 2 SGG) abhängig macht. Das Landessozialgericht verlangt von dem Beschwerdeführer damit nicht die vorherige Beauftragung eines Rechtsanwalts. Sofern es dem Beschwerdeführer mit der Antragstellung auch oder nur darum geht, bereits vor der Beiordnung eines Anwalts eine kostenlose Vorab- oder Erstberatung in Anspruch nehmen zu können, besteht hierauf im Rahmen der Prozesskostenhilfe nach allgemeiner Auffassung kein Anspruch, weil für das Prozesskostenhilfeverfahren selbst keine Prozesskostenhilfe gewährt wird (vgl. etwa Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 73a Rn. 2b; Pukall, in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, § 44 Rn. 4; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Aufl. 2014, Rn. 158, jeweils m. w. N.). Das ist grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2012 - 2 BvR 2377/10 -, juris Rn. 12). Die Rechtsverfolgung wird hierdurch nicht unverhältnismäßig erschwert. Für eine Erstberatung besteht nämlich Anspruch auf Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz, die auch die Beratung über die Erfolgsaussichten eines Prozesskostenhilfeantrags umfasst (vgl. BGH, NJW 1984, 2106; BVerwG, a. a. O.; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, a. a. O., Rn. 158, 918 m. w. N.; Pukall, a. a. O., Rn. 4 f.). Im Hinblick auf eine etwa laufende Klagefrist ist nach Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag ggf. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. November 2013 - 1 BvR 2544/12 -, juris Rn. 10 m. w. N.). Macht der Rechtsuchende von diesen Möglichkeiten vor Klageerhebung bzw. Stellung des Prozesskostenhilfeantrags keinen Gebrauch, fällt dies in seinen eigenen Verantwortungsbereich und stellt ihn gegenüber dem Bemittelten nicht unverhältnismäßig schlechter (vgl. Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, a. a. O., Rn. 916, 918; Groß, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe, 12. Aufl. 2014, § 1 BerHG Rn. 21; Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel, Beratungs- und Prozess-, Verfahrenskostenhilfe, 2010, Rn. 121; ferner - zu den Kosten eines im Prozesskostenhilfeverfahren geschlossenen Vergleichs - BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2012, a. a. O., Rn. 13). c) Soweit der Beschwerdeführer sich schließlich auf eine uneinheitliche Rechtsprechung des Sozialgerichts bzw. der Landessozialgerichte beruft, lässt sich damit ein Verfassungsverstoß nicht begründen. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine verfassungsrechtlich hinzunehmende Folge der durch Art. 79 Abs. 1 Satz 1 VvB - in Übereinstimmung mit Art. 97 GG - gewährleisteten richterlichen Unabhängigkeit (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 26. April 1988 - 1 BvR 669/87 u. a. -, BVerfGE 78, 123 = juris Rn. 10; und vom 3. November 1992 - 1 BvR 1243/88 -, BVerfGE 87, 273 = juris Rn. 10). Der vom Beschwerdeführer gerügte Ausschluss einer zusätzlichen Beschwerdemöglichkeit nach § 177 SGG betrifft Bundesrecht, das der Verfassungsgerichtshof nicht zu überprüfen hat; im Übrigen gibt es keinen aus den Grundrechten ableitbaren Anspruch auf einen Instanzenzug (vgl. Beschlüsse vom 19. Dezember 2006 - VerfGH 45/06 - Rn. 46; und vom 30. April 2004 - VerfGH 36/02, 36 A/02 - Rn. 14; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 -, BVerfGE 122, 248 = juris Rn. 67). III. Demnach war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen (§ 52 Satz 1 VerfGHG i.V.m. § 114 ZPO). Auf die sich auch für das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof stellende Frage, ob eine isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne gleichzeitige Beiordnung eines Rechtsanwalts grundsätzlich möglich ist (ablehnend für das Verfassungsbeschwerdeverfahren das Bundesverfassungsgericht, vgl. Kunze, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 34a Rn. 65), kommt es insofern nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.