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Beschluss

1 BvR 2544/12

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe kann für beabsichtigte, noch nicht eingelegte Rechtsbehelfe grundsätzlich beantragt werden; das Gericht darf einen solchen Antrag nicht allein damit verwerfen, dass PKH nur für bereits eingelegte Rechtshandlungen gewährt werde. • Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG gebieten die weitgehende Angleichung der Rechtsverfolgungsmöglichkeiten von Bemittelten und Unbemittelten durch das Institut der Prozesskostenhilfe. • Eine Verfassungsbeschwerde ist nicht anzunehmen, wenn die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen in der Sache keine Aussicht auf Erfolg eines verfolgten Begehrens erkennen lassen. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Mittellosigkeit setzt voraus, dass der Antragsteller innerhalb der Frist alle für die Entscheidung über PKH wesentlichen Angaben vorlegt und eine mindestens plausible Minimalbegründung der Verfassungsrüge enthält. • Die Beiordnung eines Anwalts und Bewilligung von PKH sind zu versagen, wenn die beabsichtigten Rechtsbehelfe keinerlei Erfolgsaussichten bieten.
Entscheidungsgründe
PKH für beabsichtigte Rechtsbehelfe möglich, Verfassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussicht nicht angenommen • Prozesskostenhilfe kann für beabsichtigte, noch nicht eingelegte Rechtsbehelfe grundsätzlich beantragt werden; das Gericht darf einen solchen Antrag nicht allein damit verwerfen, dass PKH nur für bereits eingelegte Rechtshandlungen gewährt werde. • Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG gebieten die weitgehende Angleichung der Rechtsverfolgungsmöglichkeiten von Bemittelten und Unbemittelten durch das Institut der Prozesskostenhilfe. • Eine Verfassungsbeschwerde ist nicht anzunehmen, wenn die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen in der Sache keine Aussicht auf Erfolg eines verfolgten Begehrens erkennen lassen. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Mittellosigkeit setzt voraus, dass der Antragsteller innerhalb der Frist alle für die Entscheidung über PKH wesentlichen Angaben vorlegt und eine mindestens plausible Minimalbegründung der Verfassungsrüge enthält. • Die Beiordnung eines Anwalts und Bewilligung von PKH sind zu versagen, wenn die beabsichtigten Rechtsbehelfe keinerlei Erfolgsaussichten bieten. Der gesetzlich krankenversicherte Beschwerdeführer, ein nach eigenen Angaben arbeitsloser Rechtsanwalt mit Leistungen nach SGB II, begehrte im einstweiligen Rechtsschutz vor dem Sozialgericht die vorläufige Übernahme von Kosten eines Trainings durch seine Krankenkasse. Das Sozialgericht lehnte einstweilige Anordnung und PKH ab; das Landessozialgericht bestätigte diese Entscheidungen und wies auch PKH-Anträge zurück. Der Beschwerdeführer beantragte zudem PKH für die beabsichtigte Einlegung von Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen gegen die Beschlüsse des Landessozialgerichts; das Gericht verwarf diese Anträge mit der Begründung, PKH könne nicht für zukünftige, nur beabsichtigte Verfahrenshandlungen gewährt werden. Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde und rügte u.a. Verletzungen von Art. 3 Abs.1, Art.19 Abs.4, Art.103 Abs.1 und Art.20 Abs.3 GG sowie Verfahrensunfairness durch unterbliebene Beiordnung eines Prozessvertreters. • Annahmegründe gemäß §93a Abs.2 BVerfGG liegen nicht vor; die verfassungsrechtlichen Grundfragen sind geklärt und eine Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers ist nicht angezeigt. • Die Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen vom 16.11.2012 und 24.01.2013 ist unzulässig, weil innerhalb der Monatsfrist keine hinreichende Begründung i.S.v. §23 Abs.1 S.2, §92 BVerfGG vorgelegt wurde; es fehlt an einer konkreten Darlegung, inwiefern diese Entscheidungen spezifisches Verfassungsrecht verletzen. • Die Entscheidung des Landessozialgerichts vom 14.03.2013, PKH für beabsichtigte Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen generell zu verwerfen, steht im Widerspruch zu Art.3 Abs.1 i.V.m. Art.20 Abs.3 und Art.19 Abs.4 GG und der herrschenden Rechtsprechung, wonach PKH auch für beabsichtigte, noch nicht eingelegte Rechtsbehelfe möglich ist. • Trotz dieser Verfassungsrechtswidrigkeit der Begründung ist die Verfassungsbeschwerde in der Sache nicht anzunehmen, weil der Beschwerdeführer mit seinem einstweiligen Rechtsschutzbegehren keinerlei Aussicht auf Erfolg hat; eine Erfolgsaussicht der beabsichtigten Anhörungsrügen oder Gegenvorstellungen ist nicht erkennbar. • Für die Annahme einer Gehörsverletzung nach Art.103 Abs.1 GG fehlt jede tatsächliche Grundlage; es ist nicht ersichtlich, dass das Landessozialgericht bei Kenntnis und Berücksichtigung behaupteter Vorbringen zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wäre. • Eine Gegenvorstellung setzt grobes prozessuales Unrecht voraus; hierfür bestehen keine Anhaltspunkte. • Wiedereinsetzung wegen Mittellosigkeit ist ausgeschlossen, weil der Beschwerdeführer die erforderlichen, für die PKH-Entscheidung wesentlichen Angaben und eine minimale plausible Begründung nicht fristgerecht vorgelegt hat. • Der Antrag auf PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts war insgesamt mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzuweisen. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung des Rechtsanwalts wurden abgelehnt; der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde abgewiesen und die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Zwar war die Begründung des Landessozialgerichts, PKH dürfe nicht für beabsichtigte Rechtsbehelfe gewährt werden, mit Art.3 Abs.1 i.V.m. Art.20 Abs.3 GG nicht vereinbar, dennoch hätte eine erfolgreiche Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers vor den Fachgerichten nicht Aussicht auf Erfolg gehabt. Mangels erkennbarer Gehörsverletzung oder sonstiger schwerwiegender Verfahrensfehler sind weder Anhörungsrüge noch Gegenvorstellung vielversprechend, sodass die Bewilligung von PKH und die Beiordnung eines Anwalts zu Recht versagt wurden. Die Entscheidung ist unanfechtbar.