OffeneUrteileSuche
Beschluss

145/11

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2014:0618.145.11.0A
4Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das Recht auf rechtliches Gehör garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten behaupten zu können. Es ist verletzt, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt, sofern die Frage nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder der Parteivortrag offensichtlich unsubstantiiert war (vgl VerfGH Berlin, 14.11.2012, 127/10, LKV 2013, 121 mwN; st Rspr).(Rn.12) 2. Hier: Das Fachgericht hat Sachvortrag zum Tatbestandsmerkmal der epikritischen Bewertung übergangen. a. Der Entscheidung lässt sich nicht entnehmen, ob und gegebenenfalls warum nach Ansicht des AG der Inhalt des Berichts und der zugrunde liegenden ärztlichen Tätigkeit die Anforderungen an eine Epikrise erfüllten oder es entgegen dem Wortlaut der Regelung darauf nicht ankommen sollte.(Rn.14) b. Für die Annahme, das AG könnte das nicht ausdrücklich verarbeitete Vorbringen des Beschwerdeführers dennoch berücksichtigt haben, bestehen keine Anhaltspunkte.(Rn.15)
Tenor
1. Das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 10. August 2011 - 17 C 82/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB). Es wird aufgehoben. 2. Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen. 3. Damit ist der Beschluss vom 7. September 2011 - 17 C 82/11 - gegenstandslos. 4. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 5. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Recht auf rechtliches Gehör garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten behaupten zu können. Es ist verletzt, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt, sofern die Frage nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder der Parteivortrag offensichtlich unsubstantiiert war (vgl VerfGH Berlin, 14.11.2012, 127/10, LKV 2013, 121 mwN; st Rspr).(Rn.12) 2. Hier: Das Fachgericht hat Sachvortrag zum Tatbestandsmerkmal der epikritischen Bewertung übergangen. a. Der Entscheidung lässt sich nicht entnehmen, ob und gegebenenfalls warum nach Ansicht des AG der Inhalt des Berichts und der zugrunde liegenden ärztlichen Tätigkeit die Anforderungen an eine Epikrise erfüllten oder es entgegen dem Wortlaut der Regelung darauf nicht ankommen sollte.(Rn.14) b. Für die Annahme, das AG könnte das nicht ausdrücklich verarbeitete Vorbringen des Beschwerdeführers dennoch berücksichtigt haben, bestehen keine Anhaltspunkte.(Rn.15) 1. Das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 10. August 2011 - 17 C 82/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB). Es wird aufgehoben. 2. Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen. 3. Damit ist der Beschluss vom 7. September 2011 - 17 C 82/11 - gegenstandslos. 4. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 5. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung zur Zahlung ärztlicher Gebühren im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO. Die Beteiligte zu 2 verlangte von dem Beschwerdeführer vor dem Amtsgericht aus abgetretenem Recht eine Vergütung in Höhe von 17,43 EUR für die Erstellung eines Arztbriefes über eine ambulante Behandlung in der Rettungsstelle eines Krankenhauses sowie vorgerichtliche Mahn- und Rechtsanwaltskosten. Dabei stützte sie sich ohne nähere Ausführungen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen auf Nr. 75 der Anlage Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen (Teil I) zur Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ - (im Folgenden: Anlage zur GOÄ). Diese umschreibt die abrechenbare Leistung wie folgt: Nr. 75: Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie) Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht ist mit der Gebühr für die zugrundeliegende Leistung abgegolten. Der Beschwerdeführer machte geltend, der von dem behandelnden Arzt erstellte Arztbrief erfülle diese Voraussetzungen nicht. Ein abrechenbarer ausführlicher Krankheits- und Befundbericht falle in der Regel bei der Entlassung des Patienten aus der stationären Behandlung oder nach einer ambulanten Behandlung bei der Überweisung zur Weiterbehandlung an ein anderes Krankenhaus oder einen niedergelassenen Arzt an. Er diene der Unterrichtung über wesentliche Umstände, die dem Berichtsempfänger nicht bekannt seien. Hier habe der Arzt in der Notfallaufnahme nur eine Gipsschiene gewechselt, die ihm am Vortag nach einer Operation in demselben Krankenhaus angelegt worden sei. Eine Untersuchung habe der Arzt nicht durchgeführt. Nr. 75 der Anlage zur GOÄ setze hingegen eine umfangreichere ärztliche Tätigkeit voraus. Das ergebe sich auch aus einem wörtlich wiedergegebenen Zitat aus dem Deutschen Ärzteblatt, wonach die Epikrise bzw. epikritische Bewertung definiert werde als „ein zusammenfassender kritischer Bericht über den Ablauf einer Krankheit nach Abschluss des Falles oder nach endgültiger Diagnosestellung“. Der Bericht sei außerdem nicht erforderlich gewesen. Vielmehr hätte ein Eintrag des Befundes und der Diagnose in die Patientenakte des Krankenhauses ausgereicht. Empfänger sei der Arzt der handchirurgischen Abteilung gewesen, der die Operation durchgeführt habe. Dieser hätte über die Anamnese und die Empfehlung nicht informiert werden müssen, da sie von ihm selbst stammten. Der Arzt in der Notfallrettung habe die Anamnese nur der Patientenakte entnommen, und die Empfehlung - die Medikation mit Ibuprofen - habe er, der Beschwerdeführer, dem Arzt auf Nachfrage selbst benannt. Die Beteiligte zu 2 behauptete in ihrer Replik, der Bericht enthalte alle nach Nr. 75 der Anlage zur GOÄ notwendigen Bestandteile. Die weiterbehandelnden Ärzte hätten diesen benötigt. Der Unterzeichner des Anwaltsschreibens habe den Anspruch vorher geprüft. Nach Anordnung des vereinfachten schriftlichen Verfahrens gemäß § 495a ZPO verurteilte das Amtsgericht durch die angefochtene Entscheidung den Beschwerdeführer antragsgemäß. Aus dem Arztbrief ergäben sich alle für einen weiterbehandelnden Arzt relevanten Fakten und Umstände, namentlich die Diagnose, die Anamnese, der Befund, die Therapie sowie eine Empfehlung für die Weiterbehandlung. Der Bericht sei zur Dokumentation der Behandlung erforderlich gewesen. Auch wenn der Beschwerdeführer eine Weiterbehandlung im selben Krankenhaus beabsichtigt habe, sei nicht auszuschließen gewesen, dass nach Eintritt von Komplikationen ein anderer Arzt die Weiterbehandlung übernehmen und in diesem Fall auf Informationen über die Vorbehandlung angewiesen sein könnte. Außerdem habe es auch im Interesse des Beschwerdeführers gelegen, für seine Akten eine Dokumentation der Behandlung zu erhalten. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge. Das Gericht habe seinen Vortrag zu den Anforderungen an eine epikritische Bewertung, zur Entbehrlichkeit des Befundberichts für den weiterbehandelnden Arzt in demselben Krankenhaus und zu den Nebenforderungen übergangen. Es habe ohne Tatsachengrundlage darüber spekuliert, andere Ärzte - also vermutlich außerhalb des Krankenhauses - könnten bei Komplikationen auf den Bericht angewiesen sein. Das sei jedoch ausgeschlossen gewesen. Der Bericht sei ihm erstmals am 18. August 2010 - d. h. nach Rechnungstellung - übersandt worden, habe bis dahin nur dem Empfänger innerhalb des Krankenhauses vorgelegen und somit niemand anderem als Informationsquelle dienen können. Mit Beschluss vom 7. September 2011 wies das Amtsgericht die Anhörungsrüge als unbegründet zurück. Bei der Entscheidungsfindung seien alle Einwände des Beklagten hinreichend gewürdigt und berücksichtigt worden. Insoweit werde auf die Urteilsgründe verwiesen. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - und des Willkürverbots aus Art. 10 Abs. 1 VvB. Die epikritische Bewertung sei das entscheidende Kriterium für die Abgrenzung zwischen einem von Nr. 75 der Anlage zur GOÄ erfassten ausführlichen Krankheits- und Befundbericht und einem nicht gesondert abrechenbaren Befundbericht. Sie fehle hier ganz, und die entsprechenden Leistungen hätten von dem innerhalb der post-operativen Behandlung nur mit einer Teilleistung befassten Arzt in der Rettungsstelle auch nicht erbracht werden können. Aus dem Urteil ergebe sich nicht, warum die epikritische Bewertung hier entbehrlich gewesen sein solle. Es sei ferner nicht auf seinen Vortrag eingegangen, die Erstellung eines ausführlichen Befundberichts im Sinne von Nr. 75 der Anlage zur GOÄ sei für den weiterbehandelnden Arzt in demselben Krankenhaus nicht erforderlich gewesen. Auch seine Einwände gegen die Ersatzfähigkeit der vorprozessualen Anwaltskosten seien nicht berücksichtigt worden. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Beteiligte zu 1 ist der Ansicht, die Einwände des Beschwerdeführers seien in dem angegriffenen Urteil umfassend gewürdigt worden. II. Die Verfassungsbeschwerde ist mit der Rüge einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - erfolgreich. 1. Das mit Art. 103 Abs. 1 GG inhaltsgleiche Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten behaupten zu können. Das Gericht muss danach die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (Beschluss vom 23. Januar 2013 - VerfGH 9/12 -, wie alle zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 11; st. Rspr.). Das heißt allerdings nicht, dass das Gericht sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen muss. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (Beschluss vom 23. Januar 2013 - VerfGH 9/12 - Rn. 11; st. Rspr.). Etwas anderes gilt aber, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt, sofern die Frage nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder der Parteivortrag offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. Beschluss vom 14. November 2012 - VerfGH 127/10 - Rn. 21 m. w. N.; st. Rspr.). 2. Gemessen daran verletzt die angegriffene Entscheidung den in Art. 15 Abs. 1 VvB verbürgten Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Er rügt zu Recht, dass das Amtsgericht seinen Sachvortrag zum Tatbestandsmerkmal der epikritischen Bewertung nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls nicht hinreichend erwogen hat. Das Urteil erwähnt allein die vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Angaben zur Anamnese, zum Befund und zur Therapie und geht auf das Tatbestandsmerkmal der epikritischen Bewertung mit keinem Wort ein. Auch dem Gesamtzusammenhang der Entscheidung lässt sich nicht entnehmen, ob und gegebenenfalls warum nach Ansicht des Amtsgerichts der Inhalt des Berichts und der zugrunde liegenden ärztlichen Tätigkeit die Anforderungen an eine Epikrise erfüllten oder es entgegen dem Wortlaut der Regelung darauf nicht ankommen sollte. Für die Annahme, das Amtsgericht könnte das nicht ausdrücklich verarbeitete Vorbringen des Beschwerdeführers dennoch berücksichtigt haben, bestehen danach keine Anhaltspunkte, zumal die vorgetragene Auffassung des Beschwerdeführers nicht nur durch das von ihm angeführte wörtliche Zitat aus einer Fachzeitschrift, sondern auch durch weitere Stimmen in Rechtsprechung und Schrifttum gestützt wird (vgl. zur Definition der Epikrise als „zusammenfassender kritischer Bericht über den Ablauf einer Krankheit“: Hermanns/Filler/Roscher, GOÄ 2014, 8. Auflage 2014, Nr. 75 Anlage zur GOÄ, S. 123; ähnlich Hoffmann/Klein-ken, GOÄ, Stand August 2013, Nr. 75 Anlage zur GOÄ, Rn. 2; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2003 - 26 K 3900/02 -, juris Rn. 15 m. w. N.; zur Abgrenzung zum nicht gesondert abrechenbaren einfachen Befundbericht: Brück/Klakow-Franck, GOÄ, 3. Auflage, Stand: 1. Dezember 2013, § 75 Anlage zur GOÄ, Rn. 2 sowie zum Erfordernis einer über eine einmalige Untersuchung hinaus gehenden ärztlichen Tätigkeit: VG Düsseldorf, a. a. O., juris Rn. 17). Das Urteil beruht auf dem Verfassungsverstoß, da sich nicht ausschließen lässt (vgl. zu diesem Maßstab: Beschluss vom 14. November 2012 - VerfGH 127/10 - Rn. 22 m. w. N.; st. Rspr.), dass die Berücksichtigung des übergangenen Vortrags zu einer Abweisung der Klage geführt hätte. 3. Auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers kommt es danach nicht mehr an. III. Das angegriffene Urteil wird nach § 54 Abs. 3 VerfGHG aufgehoben. In entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 Halbsatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes wird die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Der Beschluss vom 7. September 2011, mit dem die Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, ist damit gegenstandslos. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.