Urteil
26 K 3900/02
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0324.26K3900.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist als Ruhestandsbeamter der Beklagten gegenüber beihilfeberechtigt. Unter dem 20. Dezember 2001 beantragte er die Gewährung von Beihilfe u.a. zu den Aufwendungen für die Behandlung seiner Ehefrau nach der Rechnung der Radiologischen Gemeinschaftspraxis Dres. med. L1 u.a. vom 7. Dezember 2001. Hierzu gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 9. Januar 2002 Beihilfe, wobei er jedoch u.a. den beihilfefähigen Betrag um die Nr. 75 (Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht [einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem{n} Befund{en}, zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie] - Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht ist mit der Gebühr für die zugrundeliegende Leistung abgegolten.") der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) kürzte mit der Begründung, der Befundbericht sei mit den übrigen Gebühren abgegolten. Hiergegen legte der Kläger am 28. Januar 2002 Widerspruch ein und legte ein Schreiben der Ärztin Dr. L1 vom 22. Januar 2002 sowie eine Kopie des Berichts der Radiologischen Gemeinschaftspraxis an die Prakt. Ärzte Dres. I u.a. (L) vom 30. November 2001 bei. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte nach Einholung einer Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Kreises O vom 4. April 2002, zu dem Dr. L1 unter dem 23. April 2002 Stellung genommen hatte, mit Bescheid vom 23. Mai 2002 als unbegründet zurück. 3 Mit ihrer am 14. Juni 2002 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und beantragt sinngemäß, 4 die Beklagte unter entsprechend teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 9. Januar 2002 und Aufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2002 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 20. Dezember 2001 eine weitere Beihilfe in Höhe von 12,20 Euro zu gewähren. 5 Die Beklagte beantragt, 6 die Klage abzuweisen. 7 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. 8 Entscheidungsgründe: 9 Die Klage ist nicht begründet. 10 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den Aufwendungen nach der Rechnung der Ärzte Dres. L1 u.a. vom 7. Dezember 2001. 11 Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Beihilfenverordnung (BVO) sind in Krankheitsfällen beihilfefähig die zur Wiedererlangung der Gesundheit und zur Besserung oder Linderung von Leiden notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange. Bei dem Merkmal der Angemessenheit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der jeweils im Einzelfall einer Konkretisierung bedarf. Dabei ist die Angemessenheit von Aufwendungen für ärztliche Leistungen unter Berücksichtigung dessen zu beurteilen, was die Gebührenordnung für Ärzte als Honorar für die jeweilige Leistung vorsieht. Soweit dem Arzt danach ein Honoraranspruch in der geltend gemachten Höhe zusteht, handelt es sich mithin zugleich um angemessene Aufwendungen des Beihilfeberechtigten im Sinne von § 3 Abs. 1 BVO, es sei denn, die Beihilfevorschriften schränkten die Gewährung einer Beihilfe für bestimmte Aufwendungen ein oder schlössen sie gar gänzlich aus. Da Zweck der Beihilfegewährung lediglich ist, einen zusätzlichen Bedarf abzudecken, der mit den Dienstbezügen eines Beamten nicht mehr bestritten werden kann und daher unter dem Gesichtspunkt einer angemessenen Fürsorge einer Beihilfe bedarf, ist gegen derartige Regelungen jedenfalls dann nichts einzuwenden, wenn die Beschränkungen oder Ausschlüsse der Beihilfefähigkeit bestimmter Leistungen die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht nicht in ihrem Wesenskern verletzen. 12 Zu letzterem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. April 1988 - 2 C 58.85 -, Buchholz 270 § 7 BhV Nr. 1. 13 Die Angemessenheit ist ferner in den Fällen zu bejahen, in denen die Berechnung ärztlicher Leistungen auf einer zweifelhaften Auslegung der Gebührenordnung beruht, wenn der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht für rechtzeitige Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat. 14 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1994 - 2 C 25.92 -, ZBR 1994 S. 228 f. 15 Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind nicht zu beanstanden, als die Beklagte darin die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen des Klägers verneint hat, die auf einen Ansatz der Nr. 75 GOÄ entfallen; insoweit wird gemäß § 117 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides Bezug genommen, der das erkennende Gericht folgt. Die in Rede stehende Gebührenziffer enthält die im Tatbestand wiedergegebene Leistungsbeschreibung mit dem dort kursiv angeführten amtlichen Zusatz. Das Schreiben des Dr. G vom 30. November 2001 stellt eine einfache Befundmitteilung nach einer strahlendiagnostischen Untersuchung der Brustorgane der Ehefrau des Klägers in mehreren Ebenen (Nr. 5137 GOÄ) dar, die mit der Gebühr für die zu Grunde liegende Leistung abgegolten ist. 16 Vgl. Brück/Hess/Klakow-Franck/Warlo, Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte, 3. Aufl. (Stand: 1. Januar 2003), Nr. 75 GOÄ Rz. 2. 17 Vorliegend ist das schon deshalb klar, weil es sich bei dem Schriftstück nur um die Mitteilung eines Untersuchungsergebnisses an den behandelnden Arzt handelt, nicht also um einen Längsschnitt durch den Krankheitsverlauf". 18 Vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 8. August 1975 - 6 RKa 14/74 -, NJW 1976 S. 388 (389) zu Nr. 17 GOÄ a.F. 19 Angaben zur Anamnese fehlen hier ebenso wie eine epikritische Bewertung, d.h. eine abschließende kritische Beurteilung eines Krankheitsverlaufs, die nach einer einmaligen Untersuchung auch nicht vorstellbar ist. Zutreffend ist darauf hingewiesen worden, dass die Leistungslegende der Nr. 75 GOÄ nicht etwa Krankheits- oder Befundbericht", auch nicht Krankheits- und/oder Befundbericht" lautet, sondern beide Berichtsarten miteinander verknüpft. 20 Vgl. Hoffmann, Gebührenordnung für Ärzte, 3. Aufl. (Stand: November 2002), Komm. Gebührenverzeichnis Nrn. 70-96 (S. 119/1a). 21 Die in dem Schreiben der Frau Dr. L1 niedergelegte Auslegung ist somit unzutreffend. Einer Beiladung des rechnungstellenden Arztes bedurfte es jedoch nicht, weil der Verwaltungsrechtsstreit allein den Beihilfeanspruch des Klägers betrifft, in dem die Auslegung der Gebührenordnung für Ärzte lediglich als Vorfrage zu entscheiden ist, ohne dass eine Entscheidung gegenüber dem liquidierenden Arzt oder sonstigen Leistungsanbietern Bindungswirkung entfalten könnte. 22 Vgl. Beschlüsse des erkennenden Gerichts vom 5. Oktober 1995 - 10 K 7296/95 - und vom 19. Mai 1999 - 26 K 1748/97 -. 23 Sonach war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung. 24