Beschluss
175/13, 175 A/13
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2014:0620.175.13.0A
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Leitsätze
1a. § 49 Abs 1 und § 50 VGHG setzen voraus, dass der Betroffenen hinreichend deutlich die konkrete Möglichkeit darlegt, er könne durch die beanstandete Maßnahme in einem seiner in der Verf BE enthaltenen Rechte verletzt sein.
Der VerfGH überprüft eine gerichtliche Entscheidung nur auf Auslegungs- und Anwendungsfehler, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite des als verletzt bezeichneten Grundrechts beruhen. Der Betroffene muss in Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung erläutern, warum der Rechtsfehler das als beeinträchtigt gerügte Grundrecht verletzt, sofern der Verfassungsverstoß nicht offensichtlich ist (vgl VerfGH Berlin, 26.02.2014, 166/13, Grundeigentum 2014, 657; st Rspr).
(Rn.15)
1b. Hier:
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vom OVG herangezogenen Entscheidungen nicht ausreichend auseinander und setzt - soweit er die Rechtsprechung des BVerwG nicht für überzeugend hält - dieser lediglich seine eigene Rechtsauffassung entgegen, ohne den behaupteten Verfassungsverstoß im Einzelnen aufzuzeigen
(Rn.19)
cc. Soweit der Beschwerdeführer die fehlende Berücksichtigung später eingetretener Umstände rügt, geht er weder auf die tragende Erwägung des Oberverwaltungsgerichts ein, ihm gehe es nicht um die Verletzung rechtlichen Gehörs, sondern um eine von ihm für fehlerhaft erachtete Rechtsauffassung, noch darauf, weshalb hierdurch seine in der Verf BE enthaltenen Rechte verletzt sein sollen.
(Rn.22)
2a. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswegerschöpfung und der Subsidiarität kommt es maßgeblich darauf an, ob die Verfassungsbeschwerde der Sache nach die mangelnde Gewährung rechtlichen Gehörs im Ausgangsverfahren zum Gegenstand hat und anzunehmen ist, dass eine Anhörungsrüge nicht aussichtslos war (vgl VerfGH Münster, 26.08.2009, 18/08, NVwZ 2009, 1287 ).
(Rn.24)
2b. Der Betroffene genügt dem Grundsatz der Subsidiarität nur, wenn er in einer den Darlegungsanforderungen des § 152a Abs 2 S 6 VwGO genügenden Weise die Aspekte benennt, welche das Gericht übergangen haben soll, und erläutert, inwiefern es deren Berücksichtigung eine abweichende Entscheidung hätte treffen können (vgl VerfGH Berlin, 13.08.2013, 62/12 mwN).
(Rn.25)
2c. Hier: Der Beschwerdeführer hat es versäumt, seine Anhörungsrüge darauf zu stützen, dass das OVG sein Vorbringen im Antrag auf Zulassung der Berufung unberücksichtigt gelassen hat, das VG sei unzutreffend von einer Regelausweisung gem. § 53 Nr 2, § 56 Abs 1 Nr 1 iVm § 56 Abs 1 S 4 AufenthG ausgegangen und aufgrund der von ihm zugrunde gelegten Rechtsgrundlage daran gehindert gewesen, noch ergebnisoffen die erforderliche Ermessensentscheidung zu überprüfen.
(Rn.26)
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
3. Die Verfahren sind gerichtskostenfrei.
4. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. § 49 Abs 1 und § 50 VGHG setzen voraus, dass der Betroffenen hinreichend deutlich die konkrete Möglichkeit darlegt, er könne durch die beanstandete Maßnahme in einem seiner in der Verf BE enthaltenen Rechte verletzt sein. Der VerfGH überprüft eine gerichtliche Entscheidung nur auf Auslegungs- und Anwendungsfehler, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite des als verletzt bezeichneten Grundrechts beruhen. Der Betroffene muss in Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung erläutern, warum der Rechtsfehler das als beeinträchtigt gerügte Grundrecht verletzt, sofern der Verfassungsverstoß nicht offensichtlich ist (vgl VerfGH Berlin, 26.02.2014, 166/13, Grundeigentum 2014, 657; st Rspr). (Rn.15) 1b. Hier: Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vom OVG herangezogenen Entscheidungen nicht ausreichend auseinander und setzt - soweit er die Rechtsprechung des BVerwG nicht für überzeugend hält - dieser lediglich seine eigene Rechtsauffassung entgegen, ohne den behaupteten Verfassungsverstoß im Einzelnen aufzuzeigen (Rn.19) cc. Soweit der Beschwerdeführer die fehlende Berücksichtigung später eingetretener Umstände rügt, geht er weder auf die tragende Erwägung des Oberverwaltungsgerichts ein, ihm gehe es nicht um die Verletzung rechtlichen Gehörs, sondern um eine von ihm für fehlerhaft erachtete Rechtsauffassung, noch darauf, weshalb hierdurch seine in der Verf BE enthaltenen Rechte verletzt sein sollen. (Rn.22) 2a. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswegerschöpfung und der Subsidiarität kommt es maßgeblich darauf an, ob die Verfassungsbeschwerde der Sache nach die mangelnde Gewährung rechtlichen Gehörs im Ausgangsverfahren zum Gegenstand hat und anzunehmen ist, dass eine Anhörungsrüge nicht aussichtslos war (vgl VerfGH Münster, 26.08.2009, 18/08, NVwZ 2009, 1287 ). (Rn.24) 2b. Der Betroffene genügt dem Grundsatz der Subsidiarität nur, wenn er in einer den Darlegungsanforderungen des § 152a Abs 2 S 6 VwGO genügenden Weise die Aspekte benennt, welche das Gericht übergangen haben soll, und erläutert, inwiefern es deren Berücksichtigung eine abweichende Entscheidung hätte treffen können (vgl VerfGH Berlin, 13.08.2013, 62/12 mwN). (Rn.25) 2c. Hier: Der Beschwerdeführer hat es versäumt, seine Anhörungsrüge darauf zu stützen, dass das OVG sein Vorbringen im Antrag auf Zulassung der Berufung unberücksichtigt gelassen hat, das VG sei unzutreffend von einer Regelausweisung gem. § 53 Nr 2, § 56 Abs 1 Nr 1 iVm § 56 Abs 1 S 4 AufenthG ausgegangen und aufgrund der von ihm zugrunde gelegten Rechtsgrundlage daran gehindert gewesen, noch ergebnisoffen die erforderliche Ermessensentscheidung zu überprüfen. (Rn.26) 1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. 3. Die Verfahren sind gerichtskostenfrei. 4. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Ausweisung. Der 1985 in Berlin geborene Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, der Beteiligte zu 1, erteilte ihm Anfang 2002 die unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die seit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - als Niederlassungserlaubnis fortgilt. Der Beschwerdeführer trat seit 2002 wiederholt strafrechtlich in Erscheinung und verbüßte eine Jugendstrafe von einem Jahr und vier Monaten aus Verurteilungen aus dem Jahr 2004. Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer 2007 wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit der Abgabe solcher Stoffe als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten. Der Bundesgerichtshof änderte auf die Revision des Beschwerdeführers den Schuldspruch unter Aufrechterhaltung des Strafmaßes dahingehend ab, dass er sich hinsichtlich der Abgabe an eine Person unter 18 Jahren nur des Versuchs schuldig gemacht habe. Nach Strafantritt zum September 2008 entwich der Beschwerdeführer knapp einen Monat später aus der Strafhaft. Im Mai 2010 stellte er sich den Strafvollstreckungsbehörden und verbüßte die verhängte Freiheitsstrafe vollständig bis Dezember 2012. Der Beteiligte zu 1 wies den Beschwerdeführer nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom Februar 2011 mit unbefristeter Wirkung aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Die nach § 53 Nr. 2 AufenthG angesichts seiner Verurteilung an sich vorgesehene zwingende Ausweisung werde durch den gem. § 56 Abs. 1 AufenthG aufgrund seiner Niederlassungserlaubnis und des über fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalts bestehenden besonderen Ausweisungsschutzes zu einer Regelausweisung gem. § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG herabgestuft. Es liege kein atypischer Fall vor, der ein Absehen von dem gesetzlich vorgesehenen Regelfall erlaube. Die Lebensumstände des Beschwerdeführers träfen auf eine Vielzahl in Deutschland lebender Ausländer zu. Er sei zwar in Berlin geboren und aufgewachsen. Allerdings sei der Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz als besonders schwerwiegend anzusehen. Die Ausweisung widerspreche auch nicht Art. 8 EMRK. Angesichts der bisherigen geringen sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Integration in die deutschen Lebensverhältnisse sei es gerechtfertigt, das Ermessen zu Ungunsten des Beschwerdeführers auszuüben. Es seien keine unüberwindlichen Hindernisse ersichtlich, „die die Integration in die Lebensverhältnisse [des] Herkunftslandes unmöglich machen oder unzumutbar erschweren würden“. Auch bei einer unterstellten Anwendbarkeit von Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 - stünde dieser der Ausweisung nicht entgegen, weil sie auch aus spezialpräventiven Gründen möglich sei. Der bisherige Werdegang des Beschwerdeführers lasse befürchten, dass er auch in Zukunft straffällig werde. Hilfsweise wies der Beteiligte zu 1 darauf hin, dass er die Ausweisung auch verfügt hätte, wenn sie allein auf § 55 AufenthG (Ermessensausweisung) zu stützen wäre. Die gebotene Abwägung zwischen dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland und dem öffentlichen Interesse an einer Ausweisung zur Wahrung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führe zu einer höheren Bewertung des Letzteren. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Folgen für ihn und seine in Deutschland lebenden Familienmitglieder. Eine besondere Härte, die den Beschwerdeführer schärfer als andere Ausländer treffen würde, sei nicht feststellbar, auch wenn zu berücksichtigen sei, dass die Ausweisung einen starken Einschnitt darstelle. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Ausweisung Klage bei dem Verwaltungsgericht. Im Klageverfahren ergänzte der Beteiligte zu 1 die Begründung des angefochtenen Bescheids dahingehend, dass aufgrund der inzwischen übersandten Rentenversicherungsverläufe des Vaters davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer sich auf Art. 7 ARB 1/80 berufen könne. Daraus folge, dass eine Ausweisung nur auf Grundlage einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung zulässig sei. Rechtsgrundlage sei somit § 55 AufenthG. Das hilfsweise im angegriffenen Bescheid ausgeübte Ermessen ergänzte der Beteiligte zu 1 durch weitere Erwägungen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom Februar 2012 ab. Rechtsgrundlage für die Ausweisung seien § 53 Nr. 2 und § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Es liege kein Grund vor, von der gesetzlich angeordneten Regelfolge abzuweichen. Die Ausweisung stelle auch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte aus Art. 8 EMRK dar. Schließlich verstoße sie auch nicht gegen den Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80. Die Ausweisung sei aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung i. S. d. Art. 14 ARB 1/80 gerechtfertigt. Von dem Beschwerdeführer gehe unter Würdigung sämtlicher Umstände eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft aus. Die Ursachen seiner strafrechtlichen Verwicklungen seien nach wie vor nicht behoben. Er habe weder einen Schulabschluss noch eine Berufsausbildung und sei damit nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu sichern. Im Übrigen habe er den langjährigen Konsum harter Drogen eingeräumt und seine Drogensucht zumindest nicht vollständig bewältigt. Die Ausweisung verstoße auch nicht gegen das in Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG enthaltene „Vier-Augen-Prinzip“, da die genannte Richtlinie aufgehoben worden sei und die Vorschrift auch nicht aufgrund der assoziationsrechtlichen Stillhalteklauseln fortgelte. Auch wenn man einen atypischen Fall im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG annehme, sei die Ausweisung rechtmäßig. Die von dem Beteiligten zu 1 zuletzt in der mündlichen Verhandlung zulässigerweise ergänzte hilfsweise Ermessensentscheidung sei nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer beantragte beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung gegen das Urteil. Zur Begründung führte er aus, es bestünden ernstliche Zweifel an dessen Richtigkeit. Das Urteil entspreche nicht den verfahrensrechtlichen Anforderungen aus Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG in Verbindung mit dem Assoziationsrecht. Sollte das Oberverwaltungsgericht dies anders sehen, müsse es die Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorlegen. Die Ausweisung bemesse sich außerdem an § 55 AufenthG i. V. m. Art. 14 ARB 1/80. Dabei sei eine am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte umfassende Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Die Ausländerbehörde und das Verwaltungsgericht würden die für die Ermessensentscheidung tragenden tatsächlichen Umstände verkennen, indem sie die Türkei als „Herkunftsstaat“ bzw. als „Heimatstaat“ bezeichneten sowie dem Beschwerdeführer eine „Wiedereingewöhnung“ in die dortigen Lebensverhältnisse abverlangten, weil dieser in der Türkei niemals gelebt habe. Im Übrigen verkenne das Verwaltungsgericht die Art und Schwere der begangenen Straftaten sowie das Potential des Beschwerdeführers für eine sozialkonforme Nachreifung. Soweit das Verwaltungsgericht von einer nicht bewältigten Drogensucht ausgehe, handele es sich um eine nicht nachvollziehbare Unterstellung. Im Übrigen weise die Rechtssache rechtliche Schwierigkeiten auf und habe grundsätzliche Bedeutung. Im September 2012 beantragte der Beschwerdeführer beim Oberverwaltungsgericht die Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage. Er verwies auf die Begründung des Berufungszulassungsantrags und ergänzte die Argumentation zu der Fortgeltung von Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2012 lehnte das Oberverwaltungsgericht den Antrag ab, weil aufgrund der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Antrags auf Zulassung der Berufung vorläufiger Rechtsschutz nicht in Betracht komme. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergäben sich nicht aus der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das „Vier-Augen-Prinzip“ aus Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG keine Anwendung mehr finde. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Frage mit Urteil vom 10. Juli 2012 im gleichen Sinne entschieden. Weiterhin ergäben sich keine Zweifel aus der gerügten Verwendung der Begriffe „Herkunftsstaat“, „Heimatstaat“ bzw. „Wiedereingewöhnung“. Diese würden im verwaltungsgerichtlichen Urteil nicht verwendet. Hinsichtlich des Ausgangsbescheids handele es sich um eine Fehlbezeichnung, die auf der dortigen Verwendung von Textbausteinen beruhen dürfte. Sie sei aber unerheblich, weil keine Anhaltspunkte für die Zugrundelegung eines unrichtigen Sachverhalts durch die Behörde dargelegt seien. Schließlich begegne das erstinstanzliche Urteil keinen Bedenken hinsichtlich der Bewertung der Straftaten sowie des Drogenkonsums des Beschwerdeführers. Besondere Schwierigkeiten der Rechtssache oder eine grundsätzliche Bedeutung lägen nicht vor. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz von Ende Oktober 2013 im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Abänderung des Beschlusses vom 4. Dezember 2012 aufgrund veränderter Umstände und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Mit Beschlüssen vom 19. November 2013 lehnte das Oberverwaltungsgericht die Anträge auf Abänderung des Beschlusses vom 4. Dezember 2012 und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage - OVG 7 S 99.13 - sowie auf Zulassung der Berufung - OVG 7 N 100.13 - ab. Die Ablehnung der Berufungszulassung schließe vorläufigen Rechtsschutz aus. Der Antrag auf Berufungszulassung habe auf Grundlage der allein maßgeblichen Darlegungen innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist keinen Erfolg. Dafür verwies das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen auf den Beschluss vom 4. Dezember 2012. Mit seiner Anhörungsrüge machte der Beschwerdeführer geltend, der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts lasse nicht erkennen, dass die zuletzt geänderte Sachlage hinsichtlich seiner Eheschließung, Arbeitsaufnahme sowie der von seinem Bewährungshelfer gestellten positiven Prognose Berücksichtigung gefunden hätten. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2013 wies das Oberverwaltungsgericht die Anhörungsrüge zurück. Der Beschwerdeführer rüge im Kern keine Verletzung rechtlichen Gehörs, sondern eine für falsch gehaltene Rechtsauffassung. Die veränderten Umstände seien nicht im Berufungszulassungsverfahren, sondern im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgetragen worden und damit nicht zu berücksichtigen gewesen. Im Übrigen seien entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nur die innerhalb der Antragsfrist vorgetragenen Tatsachen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde Verletzungen seines Rechts auf den gesetzlichen Richter in Verbindung mit dem Willkürverbot, des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz sowie der allgemeinen Handlungsfreiheit und der Freizügigkeit. Das Oberverwaltungsgericht habe willkürlich von einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union abgesehen. Die Ablehnung des Berufungszulassungsantrags verkenne außerdem den verfassungsrechtlichen Maßstab. Die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts, wonach der Ausgangsbescheid lediglich fehlerhafte Textbausteine verwendet habe, stelle nur eine Vermutung dar und sei keine ausreichende gerichtliche Kontrolle von Ermessenserwägungen. Das erstinstanzliche Urteil gehe zu Unrecht vom Tatbestand einer Regelausweisung aus und prüfe das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands nicht ergebnisoffen. Außerdem verkenne es Art und Schwere der begangenen Straftaten insbesondere hinsichtlich der Gefährlichkeit der vom Beschwerdeführer allein verkauften Cannabisprodukte und gehe zu Unrecht von einer negativen Gefahrenprognose aus. Das Oberverwaltungsgericht berücksichtige zu Unrecht die nachträglich eingetretenen Umstände nicht. Die übrigen Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Ausländerbehörde und das Urteil des Verwaltungsgerichts wendet, folgt dies daraus, dass nur Verletzungen von Grundrechten gerügt werden, die im weiteren Verfahren korrigierbar waren (vgl. Beschlüsse vom 19. Februar 2014 - VerfGH 123/13 -, wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 10, und vom 11. April 2014 - VerfGH 155/12 - Rn. 12, st. Rspr.). 2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch unzulässig, soweit sie sich gegen die am selben Tag ergangenen Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (OVG 7 S 99.13) und zur Nichtzulassung der Berufung (OVG 7 N 100.13) richtet. Insoweit entspricht sie nicht den Darlegungsanforderungen aus § 49 Abs. 1 und § 50 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtsgerichtshof - VerfGHG - (a bis c) und wahrt im Übrigen auch nicht den Grundsatz der Subsidiarität (d). a) § 49 Abs. 1 und § 50 VerfGHG setzen voraus, dass der Beschwerdeführer hinreichend deutlich die konkrete Möglichkeit darlegt, er könne durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt sein. Damit soll der Verfassungsgerichtshof eine zuverlässige Grundlage für die weitere Behandlung des Verfahrens erhalten. Hat der Verfassungsgerichtshof für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme Grundrechte verletzt werden (Beschluss vom 26. Februar 2014 - VerfGH 166/13 - Rn. 9; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2014 - 1 BvR 891/13 -, juris Rn. 5). Aus dem Vorbringen muss sich überdies ergeben, dass die Verfassungsbeschwerde die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt und insbesondere dem Grundsatz der Subsidiarität genügt. Wird eine Gerichtsentscheidung angefochten, hat sich die Darlegung daran auszurichten, dass es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes ist, fachgerichtliche Urteile als eine Art Superrevisionsinstanz ganz allgemein auf formelle oder materielle Rechtsverstöße zu überprüfen. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind vielmehr grundsätzlich Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der verfassungsgerichtlichen Prüfung entzogen. Der Verfassungsgerichtshof überprüft eine gerichtliche Entscheidung vielmehr nur auf Auslegungs- und Anwendungsfehler, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite des als verletzt bezeichneten Grundrechts beruhen. Hieraus folgt, dass ein Beschwerdeführer die konkrete Möglichkeit einer Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte nicht allein dadurch darlegen kann, dass er einen Rechtsanwendungsfehler des Fachgerichts aufzeigt. Vielmehr muss er in Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung erläutern, warum der Rechtsfehler das als beeinträchtigt gerügte Grundrecht verletzt, sofern der Verfassungsverstoß nicht offensichtlich ist Beschluss vom 26. Februar 2014, a. a. O.; st. Rspr.). b) Die Verfassungsbeschwerde enthält keine Ausführungen dazu, weshalb der im Eilverfahren ergangene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts mit der darin gegebenen Begründung auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite der als verletzt gerügten Grundrechte des Beschwerdeführers beruhen soll. Ferner fehlt es an Darlegungen, ob die aufschiebende Wirkung der Klage überhaupt noch hätte angeordnet werden können, obwohl das Oberverwaltungsgericht gleichzeitig die Zulassung der Berufung in der Hauptsache unanfechtbar abgelehnt hat. c) Auch die gegen die Ablehnung der Berufungszulassung vorgebrachten Rügen einer Verletzung des gesetzlichen Richters wegen unterbliebener Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (aa) sowie einer fehlenden Berücksichtigung später eingetretener Umstände (bb) sind nicht in einer Weise erhoben, die den Darlegungsanforderungen genügt. aa) Zur Begründung der fehlenden Verpflichtung zur Einholung einer Vorabentscheidung gem. Art. 267 AEUV hat das Oberverwaltungsgericht zum einen auf die Ausführungen in seinem vorangegangenen Beschluss im Eilverfahren vom 4. Dezember 2012 Bezug genommen. Zum anderen hat es auf ein Urteil vom 15. August 2013 - OVG 11 B 24.13 - (juris Rn. 54 ff.) verwiesen, in dem die Fortgeltung des Vier-Augen-Prinzips für nach dem 30. April 2006 verfügte Ausweisungen türkischer Staatsangehöriger unter Berufung auf die inzwischen ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verworfen und eine Pflicht zur Vorlage dieser Frage an den Europäischen Gerichtshof mangels vernünftiger Zweifel an der Richtigkeit dieser Auslegung verneint wurde. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht ausreichend auseinander. Soweit er die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht für überzeugend hält, setzt er dieser lediglich seine eigene Rechtsauffassung entgegen, ohne den behaupteten Verfassungsverstoß im Einzelnen aufzuzeigen und auszuführen, weshalb die beanstandete Handhabung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der die Verfassung bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 29. April 2014 - 2 BvR 1572/10 -, juris Rn. 18 ff.). Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung von Unionsrecht einen Spielraum eigener Einschätzung und Beurteilung behalten, dessen Einhaltung der Verfassungsgerichtshof allein überprüft (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, a. a. O., m. w. N.). bb) Soweit der Beschwerdeführer die fehlende Berücksichtigung später eingetretener Umstände rügt, setzt er sich nicht hinreichend mit dem die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2013 auseinander. Das Oberverwaltungsgericht führt hierin aus, mit der Rüge der unterbliebenen Berücksichtigung der - nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist mit Schriftsätzen vom 31. Oktober und 6. November 2013 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorgetragenen - veränderten Umstände (u. a. nachträgliche Eheschließung, Arbeitsaufnahme, positive Prognose des Bewährungshelfers) werde letztlich im Kern eine für falsch gehaltene Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts gerügt. Selbst wenn man dies anders sehe, führte das zu keinem anderen Ergebnis, da die Darlegung nicht im Zulassungsverfahren erfolgt sei. Schließlich sei der Annahme des Beschwerdeführers, im Berufungszulassungsverfahren seien auch die erst nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist eingetretenen Änderungen der Sachlage zu berücksichtigen, auch in der Sache nicht zu folgen. Denn bei der Entscheidung über den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, auf die sich das Vorbringen des Beschwerdeführers mit seinem Hinweis auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster ersichtlich beziehe, seien nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur „innerhalb der Antragsfrist vorgetragene und nach materiellem Recht entscheidungserhebliche Tatsachen zu berücksichtigen“. Da das Oberverwaltungsgericht Münster in seinem Beschluss hierauf gerade Bezug nehme, habe es hiervon auch nicht abweichen wollen. Der Beschwerdeführer führt zwar aus, nach der von ihm angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Beurteilung nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag auszurichten, wenn ein Grund für die Zulassung erst einmal dargelegt sei. Auch habe das Eilverfahren nicht vom Zulassungsverfahren separiert werden können, weil der Antrag sich auf die aufschiebende Wirkung der Klage im Stadium des Zulassungsbegehrens bezogen habe. Allerdings geht der Beschwerdeführer weder auf die tragende Erwägung des Oberverwaltungsgerichts ein, der Sache nach gehe es ihm nicht um die Verletzung rechtlichen Gehörs, sondern um eine von ihm für fehlerhaft erachtete Rechtsauffassung, noch darauf, weshalb hierdurch seine in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt sein sollen. d) Im Übrigen steht der Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Berufungszulassung auch der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, die mit der Verfassungsbeschwerde aufgegriffene Rüge einer fehlerhaften Anwendung der Rechtsgrundlage für die Ausweisung und einer ungenügenden Ermessenskontrolle mit der Anhörungsrüge im Berufungszulassungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht geltend zu machen. Dieses Versäumnis kann mit der Verfassungsbeschwerde nicht nachgeholt werden. aa) Aus Gründen der Subsidiarität müssen Beschwerdeführer, auch wenn oder soweit sie sich nicht auf eine Verletzung des Art. 15 Abs. 1 VvB berufen, zur Vermeidung der Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde eine Anhörungsrüge oder den sonst gegen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegebenen Rechtsbehelf ergreifen, falls den Umständen nach ein solcher Verstoß durch die Fachgerichte nahe liegt und zu erwarten wäre, dass vernünftige Verfahrensbeteiligte mit Rücksicht auf die geltend gemachte Beschwer bereits im fachgerichtlichen Verfahren einen entsprechenden Rechtsbehelf ergreifen würden (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, juris Rn. 27 f.). Letztlich nichts anderes verlangt die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, nach der es unter dem Gesichtspunkt der Rechtswegerschöpfung und der Subsidiarität maßgeblich darauf ankommt, ob die Verfassungsbeschwerde der Sache nach die mangelnde Gewährung rechtlichen Gehörs im Ausgangsverfahren zum Gegenstand hat und anzunehmen ist, dass eine Anhörungsrüge nicht aussichtslos war (vgl. Beschluss vom 21. April 2009 - VerfGH 18/08 -, Rn. 8). Das Subsidiaritätsgebot greift danach insbesondere dann, wenn auf der Hand liegt, dass mit dem Beschwerdevorbringen der Sache nach eine Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt wird, der Beschwerdeführer aber ersichtlich mit Rücksicht darauf, dass kein Anhörungsrügeverfahren durchgeführt wurde, ausschließlich die Verletzung eines anderen Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts geltend macht, das durch ein solches Vorgehen des Gerichts gleichfalls verletzt sein kann (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, a. a. O., Rn. 29). Entsprechendes gilt in Fällen, in denen der Beschwerdeführer ein Anhörungsrügeverfahren zwar betrieben, dieses aber nicht ordnungsgemäß durchgeführt - etwa nicht hinreichend begründet - hat (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2013 - VerfGH 116/10 - Rn. 14; st. Rspr.). Soll - wie beim Anhörungsrügeverfahren nach § 152a VwGO - mit dem Rechtsbehelf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beseitigt werden, genügt der Beschwerdeführer dem Grundsatz der Subsidiarität nur, wenn er in einer den Darlegungsanforderungen - hier: des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO - genügenden Weise die konkreten Aspekte seines Tatsachenvortrags benennt, welche das Gericht übergangen haben soll, und erläutert, inwiefern es bei Berücksichtigung dieser Aspekte eine abwei-chende Entscheidung hätte treffen können (Beschluss vom 13. August 2013 - VerfGH 62/12 - Rn. 10 m. w. N.). bb) Diesen Anforderungen ist der Beschwerdeführer nicht gerecht geworden. Er hat es versäumt, seine Anhörungsrüge darauf zu stützen, dass das Oberverwaltungsgericht sein Vorbringen im Antrag auf Zulassung der Berufung unberücksichtigt gelassen hat, das Verwaltungsgericht sei unzutreffend von einer Regelausweisung gem. § 53 Nr. 2, § 56 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgegangen und aufgrund der von ihm zugrunde gelegten Rechtsgrundlage daran gehindert gewesen, noch ergebnisoffen und insbesondere unter Berücksichtigung des berührten grundrechtlichen Maßstabs und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die erforderliche Ermessensentscheidung zu überprüfen. In dem die Zulassung der Berufung ablehnenden Beschluss geht das Oberverwaltungsgericht hierauf nicht ausdrücklich ein, sondern verweist im Wesentlichen wegen des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils auf seinen ersten Beschluss im Eilverfahren vom 4. Dezember 2012. Darin war das Oberverwaltungsgericht zwar auf den Vortrag des Beschwerdeführers, das verwaltungsgerichtliche Urteil gehe zu Unrecht von einer Regelausweisung aus, ohne die für seinen Fall bedeutsamen Besonderheiten zu berücksichtigen, eingegangen, ohne sich jedoch mit der vom Verwaltungsgericht herangezogenen, vom Beschwerdeführer beanstandeten Rechtsgrundlage auseinanderzusetzen. Die Erhebung der Anhörungsrüge auch auf diesen Gesichtspunkt zu erstrecken, hätte insbesondere deshalb nahe gelegen, weil der Umstand, ob von einer Regelausweisung gem. § 53 Nr. 2, § 56 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG oder von einer Ermessensausweisung gem. § 55 AufenthG auszugehen war, schon nach einfachem Recht Auswirkungen auf den Umfang der Berücksichtigung schutzwürdiger Belange des Betroffenen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007 - BVerwG 1 C 10.07 -, juris Rn. 25). Das Verwaltungsgericht hatte auch - vor dem Hintergrund seiner Rechtsauffassung und trotz der floskelhaften Wendung zu einer hilfsweisen Ermessenskontrolle in den Entscheidungsgründen - offensichtlich keine umfassende Prüfung der von der Ausländerbehörde angestellten Ermessenserwägungen zu den für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belangen und den gegenläufigen Interessen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles vorgenommen, wie es bei Annahme einer Ermessensausweisung seiner Aufgabe entsprochen hätte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. August 2007 - 2 BvR 535/06 -, juris Rn. 20). III. Mit der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Die Entscheidung ist mit 6 : 3 Stimmen ergangen. Mit dieser Entscheidung sind die Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.