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Beschluss

64/14, 64 A/14

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2014:0620.64.14.00
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Leitsätze
1. Zur Erschöpfung des Rechtswegs vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer des fachgerichtlichen Verfahrens gehört auch die Entschädigungsklage nach § 198 Abs. 5 GVG. 2. Die Zulassung einer Verfassungsbeschwerde vor Abschluss des Ausgangs- und des Entschädigungsverfahrens gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG ist angesichts der bewussten Entscheidung des Bundesgesetzgebers für einen in erster Linie kompensatorischen statt präventiven Rechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer allenfalls in eng begrenzten Ausnahmefällen denkbar, wenn trotz Ausschöpfung aller einfachrechtlichen Rechtsbehelfe nicht hinnehmbare schwerste und irreparable Schäden konkret drohen, wenn effektiver Rechtsschutz dauerhaft verweigert wird oder wenn die Gerichte ein bereits überlanges Verfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung weiterführen und dies einer Rechtsschutzverweigerung nahekommt.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Verfahren sind gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Erschöpfung des Rechtswegs vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer des fachgerichtlichen Verfahrens gehört auch die Entschädigungsklage nach § 198 Abs. 5 GVG. 2. Die Zulassung einer Verfassungsbeschwerde vor Abschluss des Ausgangs- und des Entschädigungsverfahrens gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG ist angesichts der bewussten Entscheidung des Bundesgesetzgebers für einen in erster Linie kompensatorischen statt präventiven Rechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer allenfalls in eng begrenzten Ausnahmefällen denkbar, wenn trotz Ausschöpfung aller einfachrechtlichen Rechtsbehelfe nicht hinnehmbare schwerste und irreparable Schäden konkret drohen, wenn effektiver Rechtsschutz dauerhaft verweigert wird oder wenn die Gerichte ein bereits überlanges Verfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung weiterführen und dies einer Rechtsschutzverweigerung nahekommt. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Verfahren sind gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Verfassungsbeschwerde und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richten sich gegen die Dauer eines seit über 25 Jahren anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens. Der Rechtsstreit war von 1988 bis 1993 beim Sozialgericht Berlin rechtshängig und wird seit 1993 - nach inzwischen vier Zurückverweisungen durch das Bundessozialgericht - beim Landessozialgericht geführt. Die mittlerweile 80-jährige Beschwerdeführerin klagt als Rechtsnachfolgerin ihrer Mutter auf Hinterbliebenenleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Häftlingshilfegesetz sowie auf weitere Leistungen nach dem Tod ihres Vaters (Beschädigter). Er wurde nach englischer Kriegsgefangenschaft 1946 von der sowjetischen Besatzungsmacht interniert und war in der Zeit von 1946 bis 1956 in verschiedenen Internierungslagern untergebracht. Er verstarb 1987. Zum Verfahrensverlauf bis März 2012 hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 14. November 2012 - VerfGH 33/12 - (abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, dort Rn. 2 bis 17) im Wesentlichen ausgeführt: „Im September 1988 erhob die Beschwerdeführerin zu 1 im Namen und in Vollmacht ihrer (im Mai 1994 verstorbenen) Mutter Klage vor dem Sozialgericht Berlin wegen Ansprüchen auf Hinterbliebenenleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz - BVG - in Verbindung mit dem Häftlingshilfegesetz sowie wegen weiterer Leistungen nach dem Tod des Ehemannes der Mutter (Beschädigter) im Dezember 1987. Dieser war von 1946 bis 1956 in Lagern der sowjetischen Besatzungsmacht interniert gewesen. Der Beschwerdeführer zu 2 - der Sohn der Beschwerdeführerin zu 1 - vertrat diese als Prozessbevollmächtigter. Im Dezember 1990 beantragte die Beschwerdeführerin zu 1 im Namen ihrer Mutter außerdem die Neufeststellung der Beschädigtenversorgung des verstorbenen Beschädigten; im August 1993 erhob der Beschwerdeführer zu 2 als Prozessbevollmächtigter im Namen der Mutter der Beschwerdeführerin zu 1 Untätigkeitsklage. Dieses Verfahren wurde mit der ursprünglichen Klage verbunden. Mit notarieller Urkunde vom 5. August 1993 trat die Beschwerdeführerin zu 1 im Namen und in Generalvollmacht ihrer Mutter die Ansprüche auf Hinterbliebenenrente und alle sonstigen Ansprüche nach dem BVG an den Beschwerdeführer zu 2 ab. Mit Urteil vom November 1993 wies das Sozialgericht Berlin die Klagen ab. Dagegen legte der Beschwerdeführer zu 2 als Prozessbevollmächtigter Berufung ein. Nach dem Tod ihrer Mutter führte die Beschwerdeführerin zu 1 den Rechtsstreit als deren Rechtsnachfolgerin weiter. Auf den Antrag des Beschwerdeführers zu 2 lud ihn das Landessozialgericht Berlin in der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 1998 im Hinblick auf die erfolgte Abtretung zu dem Rechtsstreit bei. Mit Urteil vom selben Tag wies das Landessozialgericht die Berufung zurück. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführer ließ das Bundessozialgericht die Revision wegen Verfahrensmängeln zu. Im April 2000 hob es das Urteil des Landessozialgerichts auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Im April 2003 wies das Landessozialgericht die Berufungen erneut zurück. Die inzwischen im Einverständnis mit dem Beklagten auf die Neufestsetzung der Beschädigtenversorgung ab Dezember 1990 erweiterte Klage wies es zugleich ab. Die Revision ließ es nicht zu. Mit Beschluss vom März 2004 hob das Bundessozialgericht auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2 auch das zweite Berufungsurteil auf, soweit es Ansprüche auf Witwenrente, Witwenbeihilfe und höhere Beschädigtenversorgung betraf, und verwies die Sache erneut zurück. Im Juli 2005 reichte der Beschwerdeführer zu 2 bei dem inzwischen neu gebildeten Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eine Abtretungserklärung vom selben Tag über alle von der Mutter der Beschwerdeführerin zu 1 an ihn abgetretenen Ansprüche an die Beschwerdeführerin zu 1 ein. Der Beschwerdeführer zu 2 erklärte dazu, dass seine Beiladung sich damit erledigt haben dürfte und er der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin zu 1 bleibe. Mit Teilurteil vom August 2006 hob das Landessozialgericht das Urteil des Sozialgerichts vom November 1993 und die zusätzlich angefochtenen Bescheide auf und verurteilte den Beklagten zur Gewährung einer Hinterbliebenenrente an die Beschwerdeführerin zu 1 für die Zeit vom 1. Dezember 1987 bis zum 31. Mai 1994 sowie zur Aufhebung und Änderung von Versorgungsbescheiden an den Beschädigten aus den Jahren 1956 und 1961. Die Entscheidung über die übrigen geltend gemachten Ansprüche behielt es dem Schlussurteil vor. Mit Bescheiden vom Februar und März sowie einem Teilanerkenntnis vom Juni 2007 gewährte der Beklagte des Ausgangsverfahrens für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1987 weitere Versorgungsleistungen. Mit Teil- und Schlussurteil vom Juni 2007 änderte das Landessozialgericht die Bescheide aus dem Jahr 2007 weiter dahingehend ab, dass die gewährten Leistungen auch für die Zeit vom 1. Januar 1982 bis zum 31. Dezember 1985 zu zahlen seien. Hinsichtlich der noch streitigen Versorgungsleistungen für vor dem Jahr 1982 liegende Zeiträume und einer geltend gemachten höheren Schwerstbeschädigtenzulage wies das Landessozialgericht die Klage ab und ließ die Revision gegen sein Urteil zu. Im Oktober 2008 hob das Bundessozialgericht auf die Revision der Beschwerdeführerin zu 1 auch das Schlussurteil des Landessozialgerichts vom Juni 2007 auf, soweit es einen auf die Beschwerdeführerin zu 1 übergegangenen Anspruch auf Schwerstbeschädigtenzulage für die Zeit vom 1. Januar 1982 bis zum 31. Dezember 1987 und auf höhere Versorgungsleistungen für davor liegende Zeiträume betraf. In diesem Umfang wurde die Sache nochmals zurückverwiesen. Im Übrigen wies das Bundessozialgericht die Revisionen der Beschwerdeführerin zu 1 und des Beklagten zurück. Mit … Berufungsurteil vom März 2010 änderte das Landessozialgericht die Bescheide aus dem Jahr 2007 erneut teilweise ab und verurteilte den Beklagten des Ausgangsverfahrens, für die Zeit ab dem 1. Juni 1987 eine Schwerstbeschädigtenzulage nach Stufe V zu zahlen. Im Übrigen wies es die Klage wiederum ab. Mit Beschluss vom Dezember 2010 hob das Bundessozialgericht auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1 auch dieses Urteil des Landessozialgerichts auf und verwies die Sache zurück. Soweit der Rechtsstreit sich noch auf die Höhe der Schwerstbeschädigtenzulage beziehe, habe das Landessozialgericht den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, weil es einem Beweisantrag des Beschwerdeführers zu 2 als Prozessbevollmächtigtem der Beschwerdeführerin zu 1 ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei. Soweit das Urteil eine Leistungsgewährung für Zeiträume vor dem 1. Januar 1982 betreffe, verletze es den Anspruch der Beschwerdeführerin zu 1 auf rechtliches Gehör. Im weiteren Berufungsverfahren beantragte der Beschwerdeführer zu 2, an die zur mündlichen Verhandlung geladene Zeugin zu verschiedenen benannten Beweisthemen selbst jeweils einzeln angegebene Beweisfragen richten zu dürfen. In der Berufungsverhandlung am 19. Mai 2011 wurde die Zeugin laut Niederschrift von 13:10 Uhr bis 13:27 Uhr befragt. Der Beschwerdeführer zu 2 beantragte als Prozessbevollmächtigter im Anschluss, der Zeugin den eingereichten Fragenkatalog zur schriftlichen Beantwortung vorzulegen, und stellte mehrere Beweisanträge aus früheren Schriftsätzen. Um 13:32 Uhr vertagte der Senat die Sache zur weiteren Sachaufklärung. Im Juni 2011 teilte das Landessozialgericht dem Beschwerdeführer zu 2 mit, dass die in den früheren Schriftsätzen gestellten Beweisfragen durch die Zeugin teilweise bereits beantwortet seien. Soweit Beweisfragen auf eine Diskussion mit der Zeugin hinausliefen, seien diese unzulässig. Der Beschwerdeführer zu 2 werde gebeten, binnen eines Monats einen geeigneten Fragenkatalog zur Vorlage an die Zeugin vorzulegen. Mit Schreiben vom Juli 2011 rügte der Beschwerdeführer zu 2 zunächst die Art und Weise der Befragung der Zeugin in der mündlichen Verhandlung, welche ihm nicht ermöglicht habe, konkrete Fragen an sie zu stellen. Die Befragung sei vorzeitig abgebrochen und die Angaben der Zeugin seien teilweise nicht protokolliert worden. Er widersprach der Auffassung, dass die gestellten Beweisfragen durch die Zeugin teilweise beantwortet worden seien. Er beantragte, die Zeugin schriftlich zu fragen, anhand welcher konkreter Befunde sie als Ärztin zu zwei näher erläuterten Bewertungen in ihrer Vernehmung vom 19. Mai 2011 gekommen sei. Falls die Antwort der Zeugin auf diese Frage kein ausreichendes Ergebnis bringe, müsse sie noch einmal zur Vernehmung geladen werden. Anschließend wolle er dem Gericht den gewünschten Fragenkatalog für die Zeugin zur schriftlichen Beantwortung überreichen. Mit Beschluss vom 4. August 2011 lehnte das Landessozialgericht den Antrag des Beschwerdeführers zu 2 ab, die Zeugin um Beantwortung der vorgelegten Frage zu bitten. Zur Begründung führte es an, dass die Frage bereits beantwortet und daher nicht mehr klärungsbedürftig sei. Außerdem sei der Antrag unzulässig, weil er auf eine Diskussion über die Einschätzung der Zeugin hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschädigten hinauslaufe. Mit Schreiben an den Beschwerdeführer zu 2 vom 9. August 2011 bat das Gericht um Vorlage konkreter Beweisfragen an die Zeugin zu der begehrten höheren Schwerstbeschädigtenzulage. Mit Schreiben vom 12. September 2011 rügte der Beschwerdeführer zu 2 den Beschluss des Landessozialgerichts vom 4. August 2011 als prozessordnungswidrig. Mit Schreiben vom 19. September 2011 wies das Landessozialgericht darauf hin, dass der Schriftsatz des Beschwerdeführers zu 2 als Anhörungsrüge und Gegenvorstellung zu verstehen sei. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 erklärte der Beschwerdeführer zu 2, dass es sich nicht um eine Anhörungsrüge handele, weil Gegenstand nur eine prozessleitende Verfügung sei. Er sei damit einverstanden, den Schriftsatz als Gegenvorstellung zu werten, bat aber vor allem um inhaltliche Berücksichtigung und um Fortsetzung der Befragung der Zeugin, um zunächst einen Widerspruch zwischen ihrer Aussage aus der mündlichen Verhandlung und der Patientenakte aufzuklären und an die Zeugin im Anschluss die Fragen aus seinem Schriftsatz vom 17. Mai 2011 richten zu können. Mit Beschluss vom 7. November 2011 verwarf das Landessozialgericht die Gegenvorstellung und lehnte den Antrag des Beschwerdeführers zu 2 auf persönliche Befragung der Zeugin ab. Die Gegenvorstellung sei unzulässig, weil sich der dem Beschluss vom 4. August 2011 zugrunde liegende Antrag auf schriftliche Befragung erledigt habe. Der Antrag auf persönliche Befragung sei abzulehnen, weil der Schriftsatz des Beschwerdeführers zu 2 vom 6. Oktober 2011 verdeutliche, dass er die Zeugin bedrängen wolle, Feststellungen zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu 1 zu treffen. Außerdem gab das Landessozialgericht den Beteiligten Gelegenheit, zu seiner Absicht Stellung zu nehmen, dem Beschwerdeführer zu 2 die weitere Vertretung der Beschwerdeführerin zu 1 zu untersagen. Am 12. Dezember 2011 teilte der Beschwerdeführer zu 2 schriftlich mit, dass die Beschwerdeführerin zu 1 mit der Untersagung der Prozessvertretung nicht einverstanden sei und er nun die Möglichkeit eines Ablehnungsgesuchs zu prüfen habe. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 21. Dezember 2011 untersagte das Landessozialgericht dem Beschwerdeführer zu 2 gemäß § 73 Abs. 3 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - die weitere Vertretung der Beschwerdeführerin zu 1 in dem Verfahren vor dem Landessozialgericht. Zur Begründung führte es an, dass sich dem Verhalten des Beschwerdeführers zu 2 seit der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2011 keine konstruktive, auf Verfahrensförderung gerichtete Mitwirkung auch nur ansatzweise entnehmen lasse. Ungeachtet der Ausführungen in dem Beschluss vom 4. August 2011 beharre der Beschwerdeführer zu 2 unter vorgeblicher Inanspruchnahme zulässiger prozessualer Rechte auf seiner Vorgehensweise. Dadurch sei eine sachgerechte Beweisaufnahme seit dem Termin vom 19. Mai 2011 vereitelt. Am 22. Februar 2012 legten die Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde ein. Zur Begründung führten sie aus, dass der Ausschluss des Beschwerdeführers zu 2 von der Prozessvertretung die Beschwerdeführerin zu 1 in ihren Grundrechten … verletze. … Im Anschluss an die Verfassungsbeschwerde hat die Beschwerdeführerin zu 1 mit Schriftsatz vom 27. Februar 2012 ein Ablehnungsgesuch gegen die an dem angegriffenen Beschluss beteiligten Richter angebracht. Mit Beschluss vom 28. Februar 2012 hat das Landessozialgericht das Verfahren im Hinblick auf das laufende Verfassungsbeschwerdeverfahren ausgesetzt. Mit Schriftsatz vom 1. März 2012 hat die Beschwerdeführerin zu 1, vertreten durch den Beschwerdeführer zu 2, Klage gegen das Land Berlin auf Entschädigung wegen überlanger Dauer des sozialgerichtlichen Verfahrens erhoben. Mit Schreiben vom 18. Mai 2012 hat der Beschwerdeführer zu 2 erklärt, dass sich die Verfassungsbeschwerde nicht nur gegen den Beschluss des Landessozialgerichts vom 21. Dezember 2011, sondern auch gegen die Dauer des sozialgerichtlichen Verfahrens richte.“ Der Verfassungsgerichtshof stellte mit diesem Beschluss fest, dass die Untersagung der Vertretung der Beschwerdeführerin durch ihren Sohn (ihren damaligen und jetzigen Prozessbevollmächtigten im Berufungsverfahren) durch den Beschluss des Landessozialgerichts vom 21. Dezember 2011 die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Art. 7 der Verfassung von Berlin - VvB - i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 10 Abs. 1 VvB sowie ihren Prozessbevollmächtigten in seinem Grundrecht aus Art. 7 VvB verletzte und hob den Beschluss auf. Soweit sich die Beschwerdeführerin zugleich gegen die überlange Dauer des sozialgerichtlichen Verfahrens wandte, wies der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsbeschwerde zurück, weil der Rechtsweg nicht erschöpft sei. Über die von der Beschwerdeführerin am 1. März 2012 vor dem Landessozialgericht erhobene Klage auf Entschädigung (L 37 SF 37/12 EK VH) wegen unangemessener Dauer des Verfahrens sei nämlich noch nicht entschieden. Im März 2013 erklärte das Landessozialgericht die Ablehnungsgesuche der Beschwerdeführerin gegen die Richter für begründet, die an dem vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Beschluss mitgewirkt hatten. Zugleich erklärte es auch das gegen einen weiteren Richter des Senats, der an dem Beschluss nicht mitgewirkt hatte, gerichtete Ablehnungsgesuch für begründet. Dieser hatte in einer Anzeige gemäß § 60 Abs. 1 SGG i. V. m. § 48 ZPO mitgeteilt, er sehe sich außer Stande, dem Verfassungsgerichtshof zu folgen, soweit dieser objektive Willkür annehme. Seiner Ansicht nach lägen die Voraussetzungen für eine Vertretungsuntersagung weiterhin vor. Die anschließend im Berufungsverfahren zuständige Berichterstatterin, eine an das Landessozialgericht zur Erprobung abgeordnete Richterin am Sozialgericht, holte zur weiteren Sachverhaltsaufklärung amtliche Auskünfte ein, führte am 1. August 2013 eine mündliche Verhandlung durch und ordnete am 25. September 2013 gemäß § 106 SGG die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nach Aktenlage an. Dem Sachverständigen wurden die Gerichts- und Verwaltungsakten mit der Bitte übersandt, das Gutachten innerhalb von zwei Monaten zu erstatten. Mit Schriftsätzen vom 14. und 18. November 2013 wandte sich die Beschwerdeführerin gegen die dem Sachverständigen in der Beweisanordnung mitgeteilten Anknüpfungstatsachen und stellte hierzu einen Antrag auf Erlass eines Teil- oder Zwischenfeststellungsurteils. Die Berichterstatterin übersandte die Schreiben jeweils dem Gutachter mit der Bitte um Berücksichtigung. Nach Beendigung der Abordnung der Berichterstatterin an das Landessozialgericht wurde zum 1. Januar 2014 ein neuer Berichterstatter bestellt, dem das Aktenretent am 2. Januar 2014 wegen Fristablaufs vorgelegt wurde. Er teilte den Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 24. Januar 2014 mit, er benötige eine längere Einarbeitung, die er erst beginnen könne, sobald die Akten vom Sachverständigen zurück seien. Er verfügte eine Wiedervorlagefrist von zwei Monaten. Im Februar 2014 erhob die Beschwerdeführerin erneut Verzögerungsrüge. Sie verwies unter anderem auf den bisherigen Verfahrensverlauf und ihre Einwände gegen die in der Beweisanordnung enthaltenen Anknüpfungstatsachen sowie das hierzu beantragte Feststellungsurteil. Ferner bat sie, ihr den gesamten Schriftwechsel mit dem Sachverständigen in Kopie zu übersenden. Mit Schreiben vom 14. Februar 2014 teilte der Berichterstatter der Beschwerdeführerin mit, er werde die Akten nicht vom Sachverständigen zurückfordern, weil dieser dadurch in der Bearbeitung des Gutachtens behindert werde. Er sichere allerdings zu, sich unverzüglich nach Vorliegen des Gutachtens unter Zurückstellung anderer Dienstgeschäfte der Einarbeitung zu widmen. Im Übrigen werde er jedoch zum weiteren Verfahrensgang nicht jeweils Erklärungen und Erläuterungen abgeben. Dies möge Gegenstand eines anzuberaumenden Termins zur Erörterung bzw. mündlichen Verhandlung sein. Nach Vorlage der Akten wegen Fristablaufs am 26. März 2014 sowie mit einem Posteingang am 14. April 2014 verfügte der Berichterstatter jeweils eine Wiedervorlagefrist von sechs Wochen. Mit Schreiben vom 24. April 2014 rügte die Beschwerdeführerin erneut die überlange Verfahrensdauer und das Übergehen ihres Antrages auf Erlass eines Teilurteils sowie die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil das Gericht ihrer Bitte um Übersendung des Schriftwechsels mit dem Gutachter nicht nachgekommen sei. Der Berichterstatter verwies die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. April 2014 auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in das vorhandene Aktenretent, um sich davon zu überzeugen, dass sie Doppel des gesamten Schriftverkehrs erhalten habe. Im Übrigen sei den Ausführungen in dem Schreiben vom 17. Februar 2014 nichts hinzuzufügen. Zugleich fragte der Berichterstatter beim Sachverständigen an, wann mit dem Gutachten gerechnet werden könne. Am 28. April 2014 erhob die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde, mit der sie eine Verletzung des Rechts auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 15 Abs. 4 VvB) durch die überlange Dauer des Verfahrens vor dem Landessozialgericht rügte. Dass das Entschädigungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei, stehe der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen, weil ihr ein schwerer und unabwendbarer Nachteil im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG entstehe, wenn der Verfassungsgerichtshof nicht sofort einschreite. Der Verfassungsverstoß liege gerade darin, dass das Landessozial-gericht der Beschwerdeführerin die Erschöpfung des Rechtsweges unmöglich mache. Die mehrfach erhobenen Verzögerungsrügen und Dienstaufsichtsbeschwerden sowie das Entschädigungsverfahren, welches ebenfalls rechtsstaatswidrig verzögert werde, böten insofern keinen ausreichenden Rechtsschutz. Mindestens in schwerwiegenden Fällen wie dem vorliegenden müsse trotz nicht abgeschlossenen Entschädigungsverfahrens der Weg der Verfassungsbeschwerde offen sein. Die Weigerung des derzeitigen Berichterstatters, die Akten vom Sachverständigen zurückzufordern, und das Übergehen ihres Vorbringens und ihrer Bitte um Übersendung des Schriftverkehrs mit dem Sachverständigen verletze ihr Recht auf rechtliches Gehör und zeige, dass der Berichterstatter nicht tätig werden wolle. Es stehe zu befürchten, dass das zu erwartende Sachverständigengutachten infolge der von ihr gerügten Mängel der Beweisanordnung unbrauchbar sein werde und es in der Folge zu einer weiteren Verfahrensverzögerung komme. Mit Schreiben vom 6. Mai 2014 erklärte die Beschwerdeführerin, sie erweitere die Verfassungsbeschwerde. Das Übergehen ihrer Bitte um Übersendung von Abschriften des Schriftwechsels mit dem Sachverständigen verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 15 Abs. 1 VvB. Sie benötige die Abschriften, um beurteilen zu können, ob sich das Landessozialgericht ausreichend um eine zügige Fertigstellung des Gutachtens bemüht habe. Die mit weiterem Schreiben vom 9. Mai 2014 beanstandete überlange Dauer des vor dem 37. Senat des Landessozialgerichts anhängigen Entschädigungsverfahrens ist Gegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens VerfGH 91/14 (vgl. dazu den gleichzeitig ergehenden Beschluss in diesem Verfahren). Mit Schreiben vom 12. Mai 2014 beantragte die Beschwerdeführerin auch den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Eine weitere Verfahrensverzögerung sei ihr angesichts der bereits eingetretenen extremen Verzögerung und der sonstigen Umstände des Falles nicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin machte mit Schreiben vom 22. Mai 2014 ferner geltend, auch in dem vorliegenden Verfahren sei ein Ausschluss der Präsidentin S. von der Ausübung ihres Richteramtes zu erwägen. Zudem könnten die geltend gemachten Verzögerungen im Ausgangsverfahren vor dem 13. Senat und in dem Entschädigungsverfahren vor dem 37. Senat des Landessozialgerichts nicht getrennt voneinander beurteilt werden. Mit Schreiben vom 19. Juni 2014 nahm die Beschwerdeführerin ergänzend zur Verfahrensweise des Landessozialgerichts im Ausgangsverfahren seit dem 29. April 2014 Stellung. Über die seit 1. März 2012 beim Landessozialgericht anhängige Klage der Beschwerdeführerin auf Entschädigung sowie Feststellung der überlangen Verfahrensdauer des Ausgangsverfahrens ist noch nicht entschieden (vgl. hierzu den gleichzeitig ergehenden Beschluss im Verfahren VerfGH 91/14, 91 A/14). II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - durch Nicht-übersendung erbetener Abschriften aus den Gerichtsakten rügt, handelt es sich um eine mit der Verfassungsbeschwerde nicht angreifbare unselbständige Zwischenentscheidung (vgl. BSG, Urteil vom 15. November 2007 - B 3 KR 13/07 R -, juris Rn. 16). 2. Soweit die Beschwerdeführerin die überlange Verfahrensdauer rügt, kann offen bleiben, ob dem der Beschluss vom 14. November 2012 - VerfGH 33/12 - entgegensteht, in welchem der Verfassungsgerichtshof ein entsprechendes Begehren mangels Rechtswegerschöpfung als unzulässig verworfen hat, weil über die von der Beschwerdeführerin am 1. März 2012 vor dem Landessozialgericht erhobene Klage auf Entschädigung (L 37 SF 37/12 EK VH) noch nicht entschieden sei. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit jedenfalls unzulässig, weil der Rechtsweg entgegen § 49 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof – VerfGHG - auch in Bezug auf die vorliegende Verfassungsbeschwerde nicht erschöpft ist und weiterhin noch kein Anlass besteht, von der Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG abzusehen. a) Wie der Verfassungsgerichtshof in dem Beschluss vom 14. November 2012 (a. a. O.) bereits entschieden hat, gehören im Hinblick auf die Geltendmachung einer überlangen Verfahrensdauer zu dem zu beschreitenden Rechtsweg auch die mit dem am 3. Dezember 2011 in Kraft getretenen Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren - ÜberlVfRSchG - eingeführten Rechtsbehelfe einschließlich der Entschädigungsklage nach § 198 Abs. 5 GVG (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 30. Mai 2012 - 1 BvR 2292/11 -, juris Rn. 9, vom 2. Juni 2012 - 2 BvR 1565/11 -, juris Rn. 11 ff., und vom 5. September 2013 - 1 BvR 2447/11 -, juris Rn. 14; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 13. August 2013 - 1 BvR 1098/11 -, juris Rn. 20). Über die am 1. März 2012 erhobene Klage der Beschwerdeführerin auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer des sozialgerichtlichen Verfahrens ist indessen bis jetzt noch nicht entschieden (vgl. auch den gleichzeitig ergehenden Beschluss im Verfahren VerfGH 91/14). b) Von der Erschöpfung des Rechtswegs ist nicht gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG abzusehen. aa) In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob das Begehren der Beschwerdeführerin, eine Verfassungsverletzung wegen überlanger Dauer des fachgerichtlichen Verfahrens festzustellen und das Fachgericht zu dessen beschleunigter Fortführung anzuhalten, im Verfassungsbeschwerdeverfahren noch verfolgt werden kann, obwohl nunmehr spezielle Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen (dafür Huerkamp/Wielpütz, JZ 2011, 139 ff.; Huerkamp/Huerkamp, JZ 2013, 146 ff.; Ohrloff, Der Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, Diss. 2014, S. 121 ff.; dagegen Schenke, NVwZ 2012, 257 ; Steinbeiß-Winkelmann, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, Einf. Rn. 380 ff.). Angesichts der bewussten und vom Verfassungsgerichtshof zu respektierenden Entscheidung des Bundesgesetzgebers für einen in erster Linie kompensatorischen Rechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer ist ein darüber hinausgehendes - stärker präventiv wirkendes - verfassungsgerichtliches Eingreifen zum effektiven Grundrechtsschutz jedenfalls nur in eng begrenzten Ausnahmefällen denkbar. (1) Mit der Einführung des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren reagierte der Gesetzgeber auf zahlreiche Verurteilungen durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, der die Einführung einer effektiven Rechtsschutzmöglichkeit gegen Verfahren mit überlanger Dauer in Deutschland gefordert hatte und die bis dahin bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten - einschließlich der Verfassungsbeschwerde - nicht für ausreichend hielt (Urteile vom 8. Juni 2006 - 75529/01 -, Rs. Sürmeli ./. Deutschland, NJW 2006, 2389 ff., und vom 2. September 2010 - 46344/06 -, Rs. Rumpf ./. Deutschland, juris Rn. 68 ff.). (2) Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist ein innerstaatlicher Rechtsbehelf dann wirksam, wenn er geeignet ist, entweder die befassten Gerichte zu einer schnelleren Entscheidungsfindung zu veranlassen (präventive Wirkung) oder dem Rechtsuchenden für die bereits entstandenen Verzögerungen eine angemessene Entschädigung insbesondere auch für immaterielle Nachteile zu gewähren (kompensatorische Wirkung, vgl. Urteil vom 8. Juni 2006, a. a. O., Rn. 99 m. w. N.). Zwar habe ein präventiver Rechtsbehelf unbestreitbare Vorteile, weil er auch die Feststellung nachfolgender Verletzungen im selben Verfahren verhindere und auf die Verletzung nicht nur nachträglich reagiere, wie das ein Rechtsbehelf auf Wiedergutmachung tue (a. a. O., Rn. 100). Jedoch können sich die Konventionsstaaten auch dafür entscheiden, nur einen Rechtsbehelf auf Wiedergutmachung zu schaffen (EGMR, Urteil vom 29. März 2006 - 36813/97 -, Rs. Scordino ./. Italien, NJW 2007, 1259 , Rn. 187>). (3) Innerhalb des ihm danach vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingeräumten Spielraums hat sich der deutsche Gesetzgeber - nach Scheitern eines Gesetzentwurfs über die Schaffung einer (präventiven) Untätigkeitsbeschwerde (von der Bundesregierung Ende 2007 nicht beschlossener Vorentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 22. August 2005) - bewusst für eine vorrangig kompensatorische Lösung entschieden. Den Gedanken der Prävention greift er nur insoweit auf, als vor Erhebung der Entschädigungsklage grundsätzlich eine Verzögerungsrüge zu erheben ist. Von dieser und von der Entschädigungsklage selbst erhofft sich der Gesetzgeber eine konkrete präventive Beschleunigungswirkung (vgl. BT-Drs. 17/3802, S. 16, Nr. 4, und S. 41 zu Nr. 6). Eine Beschwerdemöglichkeit für den Fall der Nichtabhilfe hat der Gesetzgeber dagegen bewusst nicht vorgesehen, „um die Belastungen für die Praxis begrenzt zu halten“ (a. a. O., S. 16, Nr. 4). Diese bewusste Entscheidung des Gesetzgebers für einen kompensatorischen und gegen einen echten präventiven Rechtsschutz auch in „Extremfällen von jahrzehntelangen Verfahren“ (vgl. - in Bezug auf § 198 Abs. 5 GVG - BT-Drs. 17/3802, S. 22 und S. 41 zu Nr. 6) würde durch die grundsätzliche Zulassung einer präventiv wirkenden Verfassungsbeschwerde, auf die der Verfassungsgerichtshof zudem auch nur die Verfassungswidrigkeit feststellen und auf Beschleunigung hinwirken, das Ausgangsverfahren aber nicht verbindlich beschleunigen könnte (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2004 - 1 BvR 1977/04 -, juris Rn. 4), unterlaufen. (4) Vor diesem Hintergrund ist eine ausnahmsweise Zulassung der Verfassungsbeschwerde vor Abschluss des Entschädigungsverfahrens gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG allenfalls in eng begrenzten Ausnahmefällen denkbar, wenn trotz Ausschöpfung aller einfachrechtlichen Rechtsbehelfe nicht hinnehmbare schwerste und irreparable Schäden konkret drohen, wenn effektiver Rechtsschutz dauerhaft verweigert wird oder wenn die Gerichte ein bereits überlanges Verfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung weiterführen und dies einer Rechtsschutzverweigerung nahekommt. bb) Ein solcher Ausnahmefall liegt hier trotz der an sich bereits unerträglich erscheinenden langen Dauer des Ausgangsverfahrens nicht vor. (1) Drohende schwerste und irreparable Schäden für hochrangige Rechtsgüter wie Leib, Leben oder die Menschenwürde macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und sind auch nicht erkennbar. Die Zahlungsansprüche, die sie als Rechtsnachfolgerin ihrer 1987 bzw. 1994 verstorbenen Eltern geltend macht, dienen jedenfalls ihrer Zweckbestimmung nach nicht der Sicherung des Lebensunterhalts der Beschwerdeführerin, weshalb auch nicht das im Recht der existenzsichernden Leistungen anerkannte Gegenwärtigkeitsprinzip zum Tragen kommt, das dort besondere Anforderungen an den fachgerichtlichen Rechtsschutz stellt (vgl. dazu Beschluss vom 11. April 2014 - VerfGH 31/14 - Rn. 17; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, juris Rn. 19). Zu berücksichtigen ist ferner, dass das Klageverfahren teilweise schon zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgeschlossen ist und das Land Berlin nach ihren Angaben ihre Forderungen von insgesamt ca. 400.000 EUR inzwischen zur Hälfte erfüllt hat. (2) Im Übrigen ist die derzeitige Verfahrensführung durch das Landessozialgericht in Anbetracht der außerordentlich langen Verfahrensdauer zwar kaum nachvollziehbar, kommt aber insgesamt derzeit noch nicht einer Rechtsschutzverweigerung nahe. (a) Obwohl das Verfahren außergewöhnliche Schwierigkeiten rechtlicher und tatsächlicher Art aufweist (so ausdrücklich: BSG, Urteil vom 2. Oktober 2008 - B 9 VH 1/07 R -, juris Rn. 72) und eine zügige Bearbeitung auch durch die extensive Wahrnehmung prozessualer Rechte seitens der Beschwerdeführerin nicht gefördert wird, ist die Gesamtverfahrensdauer von mittlerweile mehr als 25 Jahren bereits als solche verfassungsrechtlich kaum hinnehmbar (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2004 - 1 BvR 1977/04 -, juris Rn. 2). Sie beruht objektiv zu einem erheblichen Teil darauf, dass Entscheidungen des Landessozialgerichts mehrfach vom Bundessozialgericht und einmal vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurden, jeweils auch auf Grund von Verletzungen des Verfahrensrechts (vgl. auch BSG, a. a. O., Rn. 73 f.). Dadurch entstandene Verzögerungen sind dem Landessozialgericht zuzurechnen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 -, juris Rn. 66, und vom 2. September 2009 - 1 BvR 3171/08 -, juris Rn. 34, jeweils m. w. N.; ferner EGMR, Urteil vom 31. Mai 2001 - 37591/97 -, juris Rn. 41). Das Bundessozialgericht hat bereits im Rahmen seiner dritten Zurückverweisung mit Urteil vom 2. Oktober 2008 (a. a. O., Rn. 71 ff.) das Vorliegen einer unangemessen langen Verfahrensdauer festgestellt. Diese dürfte nicht zuletzt auch durch häufige Berichterstatterwechsel mitverursacht sein, die jeweils eine längere Einarbeitung in das komplexe Verfahren mit einem Aktenumfang von zwischenzeitlich mehr als 3.000 Seiten erforderten. Die dadurch bewirkten Verzögerungen sind ebenfalls dem staatlichen Verantwortungsbereich zuzurechnen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juli 2009 - 1 BvR 2662/06 -, juris Rn. 26 f.; und vom 22. August 2013 - 1 BvR 1067/12 -, juris Rn. 46) und möglichst zu vermeiden (vgl. auch VerfG Bbg, Urteil vom 17. Dezember 2009 - VerfGBbg 30/09 -, juris Rn. 21). Der Einsatz von vorübergehend an das Landessozialgericht abgeordneten Richtern ist danach erst recht unvertretbar, wenn der Abschluss des Verfahrens während der Zeit der Abordnung nicht sicher erwartet werden kann. (b) Vor diesem gesamten Hintergrund ist zudem die derzeitige Verfahrensbearbeitung, wie sie sich aus dem in Kopie vorliegenden Aktenretent erschließt, auch unter Berücksichtigung des Spielraums des Gerichts bei der Verfahrensgestaltung (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 22. August 2013, a. a. O.) nicht mehr verständlich. Zur Nutzung sämtlicher zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung gehören auch das Bemühen um gerichtsinterne Entlastungsmaßnahmen (zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2004, a. a. O.), das Anlegen von Doppelakten (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 2. September 2009 - 1 BvR 3171/08 -, juris Rn. 32; ferner ThürVerfGH, Beschluss vom 30. Januar 2010 - VerfGH 28/06 -, juris Rn. 66) sowie das Hinwirken auf eine zeitnahe, fristgebundene Bearbeitung von Gutachtenaufträgen und deren strikte Überwachung (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, juris Rn. 16, und vom 20. September 2007 - 1 BvR 775/07 -, juris Rn. 11). Derartige Möglichkeiten zur Beschleunigung des Berufungsverfahrens sind nicht konsequent genutzt worden. (c) Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren von März bis Dezember 2013 auch vorangebracht wurde. Es fand eine mündliche Verhandlung mit einer umfangreichen Beweisaufnahme statt, es wurden amtliche Auskünfte eingeholt und ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Auch wurden die von der Beschwerdeführerin gegen die Beweisanordnung geltend gemachten Einwände dem Sachverständigen mit der Bitte um Berücksichtigung übersandt, so dass davon ausgegangen werden kann, dass dieser hierauf im Rahmen des noch ausstehenden Gutachtens aus seiner fachlichen Sicht eingehen wird. III. Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG. Die Entscheidung ist mit 6 : 3 Stimmen ergangen. Mit dieser Entscheidung sind die Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.