Beschluss
185/14
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2015:1007.185.14.0A
4Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Art 10 Abs 1 Verf BE gebietet iVm dem Rechtsstaatsprinzip eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl VerfGH Berlin, 30.09.2014, 97/13, FamRZ 2015, 593).(Rn.11)
2. Ein Fachgericht überschreitet seinen Entscheidungsspielraum, wenn es bei seiner Entscheidung gegen das Willkürverbot verstößt oder wenn es einen Auslegungsmaßstab verwendet, durch den die Rechtswahrnehmung für unbemittelte Rechtssuchende unverhältnismäßig eingeschränkt wird. Das ist der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussichten (§ 114 Abs 1 S 1 ZPO) überspannt.(Rn.12)
3. Hier: Der Beschwerdeführer, ein Roma mit serbischer Staatsangehörigkeit, der nach Serbien ausgewiesen werden soll, wendet sich gegen eine Prozesskostenhilfe versagende gerichtliche Entscheidung.
a. Die Ausführungen des OVG zur Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Roma und zu seinem Delinquenzverhalten lassen keine verfassungsrechtlichen Defizite erkennen.(Rn.14)
b. Das OVG befindet nicht über eine noch offene Rechtsfrage, deren Beantwortung einem Klageverfahren vorbehalten bleiben müsste, indem es entscheidet, dass eine hinreichende Erfolgsaussicht sich nicht aus der von Amts wegen verfügten Befristung der Wirkungen der Ausweisung ergibt.(Rn.15)
c. Es ist für das Ausgangsverfahren nicht entscheidungserheblich, welche der von den Volkszugehörigen der Roma in Serbien typischer Weise benutzten Sprachen (Serbisch, Rumänisch oder Romani) der Beschwerdeführer spricht. Dass das OVG hiervon ohne Beweisaufnahme im Prozesskostenhilfeverfahren ausgegangen ist, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.19)
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. gewährt.
3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Art 10 Abs 1 Verf BE gebietet iVm dem Rechtsstaatsprinzip eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl VerfGH Berlin, 30.09.2014, 97/13, FamRZ 2015, 593).(Rn.11) 2. Ein Fachgericht überschreitet seinen Entscheidungsspielraum, wenn es bei seiner Entscheidung gegen das Willkürverbot verstößt oder wenn es einen Auslegungsmaßstab verwendet, durch den die Rechtswahrnehmung für unbemittelte Rechtssuchende unverhältnismäßig eingeschränkt wird. Das ist der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussichten (§ 114 Abs 1 S 1 ZPO) überspannt.(Rn.12) 3. Hier: Der Beschwerdeführer, ein Roma mit serbischer Staatsangehörigkeit, der nach Serbien ausgewiesen werden soll, wendet sich gegen eine Prozesskostenhilfe versagende gerichtliche Entscheidung. a. Die Ausführungen des OVG zur Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Roma und zu seinem Delinquenzverhalten lassen keine verfassungsrechtlichen Defizite erkennen.(Rn.14) b. Das OVG befindet nicht über eine noch offene Rechtsfrage, deren Beantwortung einem Klageverfahren vorbehalten bleiben müsste, indem es entscheidet, dass eine hinreichende Erfolgsaussicht sich nicht aus der von Amts wegen verfügten Befristung der Wirkungen der Ausweisung ergibt.(Rn.15) c. Es ist für das Ausgangsverfahren nicht entscheidungserheblich, welche der von den Volkszugehörigen der Roma in Serbien typischer Weise benutzten Sprachen (Serbisch, Rumänisch oder Romani) der Beschwerdeführer spricht. Dass das OVG hiervon ohne Beweisaufnahme im Prozesskostenhilfeverfahren ausgegangen ist, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.19) 1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. gewährt. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in einer ausländerrechtlichen Verwaltungsstreitsache. Der 1991 in Berlin geborene und hier bei seiner Mutter aufgewachsene Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger. Nachdem er unter anderem wegen besonders schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden war, wies die Ausländerbehörde, der Beteiligte zu 2, ihn mit Bescheid vom 18. Juni 2013 aus, lehnte seinen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ab, drohte ihm die Abschiebung nach Serbien an und befristete die Sperrwirkung der Ausweisung auf sieben Jahre. Bei der Prüfung, ob die Ausweisung mit Art. 8 EMRK vereinbar sei, seien sämtliche Umstände des Einzelfalls in die erforderliche Abwägung einzubeziehen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass für ihn ein Leben in Serbien nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Er sei in einem vom Herkunftsstaat geprägten familiären und kulturellen Umfeld aufgewachsen. Daher sei anzunehmen, dass er seine Heimatsprache beherrsche. Eventuelle Sprachdefizite könne er verbessern. Das Erlernen der kyrillischen Schrift sei als zumutbare Integrationsleistung zu werten. Der Beschwerdeführer beantragte beim Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe für seine hiergegen gerichtete Klage. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Zur Begründung führte es unter anderem aus, die Ausweisung sei nicht unverhältnismäßig. Nach den Maßstäben, die der Europäische Gerichtshof für Menschrechte dazu aufgestellt habe, sei ein Absehen von der Ausweisung nicht geboten. Etwaige Eingliederungsschwierigkeiten des Beschwerdeführers in seinem Heimatland stünden der Ausweisung nicht entgegen. Es sei nach Aktenlage davon auszugehen, dass er seine Heimatsprache zumindest mündlich beherrsche. Er sei bei seiner Mutter aufgewachsen, diese sei ebenfalls serbische Staatsangehörige und ausweislich behördlicher Urkunden der deutschen Sprache kaum mächtig. Daher sei davon auszugehen, dass er im mütterlichen Haushalt mit der serbischen Sprache vertraut geworden sei. Der Beschwerdeführer legte hiergegen Beschwerde ein. Er machte unter anderem geltend, das Verwaltungsgericht habe die notwendige Verhältnismäßigkeitsprüfung nur verkürzt vorgenommen und den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt. Er spreche kein serbisch. Seine Mutter habe mit ihm nur rumänisch und deutsch gesprochen. Das Oberverwaltungsgericht wies mit dem angegriffenen Beschluss die Beschwerde zurück. Die Ausweisung sei verhältnismäßig. Die Ausweisung eines in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Ausländers erfordere im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht eine Einzelfallwürdigung, die sich der gesetzlichen Kategorisierung in Ist- und Regelausweisung entziehe. Letztlich enthalte der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts alle wesentlichen Elemente der gebotenen Einzelfallprüfung. Er rechtfertige deshalb die Entscheidung der Ausländerbehörde. Naturgemäß sei die Beziehung des Beschwerdeführers zu Serbien bei weitem nicht so ausgeprägt und offensichtlich wie bei Personen, die mit ähnlichem Hintergrund einen Teil ihres Lebens dort verbracht hätten. Gleichwohl entspreche die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe keinerlei Beziehung und Anknüpfungspunkte zu dem Land seiner Staatsangehörigkeit, nicht den Tatsachen. Es sei nicht glaubhaft, dass er die serbische Sprache nicht beherrsche. Seine Mutter habe anlässlich der Vaterschaftsanerkennung für sein Kind im Jahre 2007 erklärt, der deutschen Sprache nicht mächtig zu sein und eine Übersetzung in die jugoslawische Sprache zu benötigen, ohne dass offenbar Verständigungsschwierigkeiten bestanden hätten. Weshalb sie stattdessen mit dem Beschwerdeführer rumänisch gesprochen haben sollte, werde in der Beschwerde nicht nachvollziehbar erläutert. Es sei hiernach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich in Serbien allgemein und jedenfalls auch unter den Angehörigen seiner Volksgruppe verständigen könne. Es könne auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Serbien ohne jegliche verwandtschaftliche Unterstützung auf sich gestellt wäre. Im Hinblick auf die Sperrwirkung der Ausweisung habe auch die Verpflichtungsklage auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis keine Aussicht auf Erfolg. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Das Oberverwaltungsgericht habe bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung nicht den verfassungsrechtlich gebotenen Maßstab einer umfassenden Einzelfallprüfung angewendet. Die Auswirkungen der Ausweisung auf den Beschwerdeführer als Roma seien ebenso wenig beachtet worden wie der Verlauf der Strafhaft. Das Gericht habe auch verkannt, dass seine Sprachkenntnisse nicht im Prozesskostenhilfeverfahren zu beurteilen gewesen wären, sondern eine Beweisaufnahme darüber im Klageverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Schließlich sei in der angefochtenen Entscheidung über die offene Rechtsfrage entschieden worden, ob ein Ausspruch über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung ohne dahingehende Antragstellung verfügt werden dürfe. Das sei im Prozesskostenhilfeverfahren unzulässig. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Der angegriffene Beschluss verletzt den Beschwerdeführer insbesondere nicht in seinem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. 1. Art. 10 Abs. 1 VvB gebietet - ebenso wie Art. 3 Abs. 1 GG - in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, wobei der Rechtsschutzgleichheit und -effektivität das Institut der Prozesskostenhilfe dient (Beschluss vom 30. September 2014 - VerfGH 97/13 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 12 m. w. N.; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 -, BVerfGE 81, 347 = juris Rn. 23 ff., und vom 5. November 2013 - 1 BvR 2544/12 -, juris Rn. 10). Die Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Vorschriften über die Verfahrens- und Prozesskostenhilfe obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten. Der Verfassungsgerichtshof hat nur zu überprüfen, ob die Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der verfassungsrechtlich garantierten Rechtsschutzgleichheit beruht. Das Fachgericht überschreitet seinen Entscheidungsspielraum, wenn es bei seiner Entscheidung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot verstößt oder wenn es einen Auslegungsmaßstab verwendet, durch den die Rechtswahrnehmung für unbemittelte Rechtssuchende im Vergleich zu bemittelten Rechtssuchenden unverhältnismäßig eingeschränkt wird. Letzteres ist namentlich dann der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussichten gemäß § 114 Abs. 1 S.1 ZPO überspannt und verkennt, dass das Prozesskostenhilfeverfahren den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bietet, sondern erst zugänglich machen soll (vgl. Beschluss vom 30. September 2014, a. a. O., m. w. N.). 2. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht die angegriffene Entscheidung. Indem das Oberverwaltungsgericht als Maßstab für die Verhältnismäßigkeitsprüfung ausdrücklich die Berücksichtigung aller wesentlichen für und gegen das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers sprechenden Gesichtspunkte vorsieht, wird es dem Gebot einer umfassenden Einzelfallprüfung gerecht, denn die Heranziehung unwesentlicher Umstände sieht diese nicht vor. Dabei würdigt das Gericht durchaus den Umstand, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Roma angehört und setzt sich im Einzelnen auch unter Berücksichtigung des Haftverlaufs mit seinem Delinquenzverhalten auseinander. Dies lässt kein verfassungsrechtlich zu beanstandendes Defizit erkennen. Soweit das Oberverwaltungsgericht durch Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts entscheidet, dass eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Klage sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht aus der von Amts wegen verfügten Befristung der Wirkungen der Ausweisung ergibt, befindet es nicht unter Außerachtlassung der zuvor dargestellten verfassungsrechtlichen Maßstäbe über eine noch offene Rechtsfrage, deren Beantwortung einem Klageverfahren vorbehalten bleiben müsste. Denn nach der bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss jene Frage als geklärt angesehen werden. Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung in einem Fall von solch weitreichender persönlicher Tragweite für den Betroffenen, wie sie hier ohne Zweifel gegeben ist, erfordert eine gleichzeitige Befristungsentscheidung. Schließlich ergeben sich verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf die Versagung von Prozesskostenhilfe auch nicht daraus, dass das Oberverwaltungsgericht eine hinreichende Erfolgsaussicht für das Klageverfahren verneint, obwohl der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Hauptsacheverfahren einen Beweisantrag zu der Behauptung angekündigt hat, seine Mutter habe mit ihm deutsch und rumänisch, nicht aber serbisch gesprochen. Eine verfassungsrechtlich zu beanstandende Überspannung der Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht liegt in dem vorgenannten Zusammenhang dann vor, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde. Eine Beweisantizipation ist dabei nur in eng begrenztem Rahmen zulässig (Beschluss vom 30. September 2014, a. a. O., Rn. 13; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, juris Rn. 21 f.). Bei Anlegung dieses Maßstabes hat das Oberverwaltungsgericht die von ihm zu beachtenden Grenzen gewahrt. Dass sich im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren wegen der vom Beschwerdeführer erstmals mit der Beschwerdeschrift vom 5. März 2014 unter Beweisantritt abgegebenen Darstellung zu seinen Sprachkenntnissen die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme durch die Erhebung eines Zeugenbeweises würde ergeben können, kann nicht festgestellt werden. Dabei mag dahinstehen, ob sich dies bereits aus einer im Hinblick auf den Inhalt der Akten mangelnden Substantiierung der Tatsachendarstellung ergeben könnte. Jedenfalls aber ist nicht davon auszugehen, dass es für den Ausgang des Hauptsacheverfahrens überhaupt darauf ankommt, ob der Beschwerdeführer serbisch spricht. Das Oberverwaltungsgericht sieht im Anschluss an den von ihm geprüften Beschluss des Verwaltungsgerichts im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung als jedenfalls auch entscheidungserheblich die Frage an, ob einer Integration oder Reintegration des Beschwerdeführers in die Lebensverhältnisse Serbiens sprachliche Defizite entgegenstehen. Im Ergebnis seiner Erwägungen verneint es diese Frage und befindet sich dabei in Übereinstimmung mit dem Ausweisungsbescheid, der (S. 9 des Bescheides vom 18. Juni 2013) allein auf die Annahme abstellt, der Beschwerdeführer beherrsche seine Heimatsprache, ohne eine solche zu nennen. Vor diesem Hintergrund ist nicht entscheidungserheblich und folglich nicht notwendigerweise durch Beweisaufnahme zu klären, welche der von den Volkszugehörigen der Roma in Serbien typischer Weise benutzten Sprachen (Serbisch, Rumänisch oder Romani) der Beschwerdeführer von seiner Mutter vermittelt bekommen hat und nunmehr spricht. Angesichts dieses Befundes ist eine Beweisaufnahme zu dem bezeichneten Beweisthema für das Hauptsacheverfahren nicht ernsthaft zu erwarten. Dann aber ist die Versagung von Prozesskostenhilfe verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. III. Im Hinblick auf die Komplexität der Sache wird dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe bewilligt (§ 52 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.