Beschluss
116/15
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2015:1216.VERFGH116.15.0A
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Leitsätze
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 15 Abs 1 Verf BE) garantiert den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten behaupten zu können. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes ist mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör nicht mehr vereinbar, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl VerfGH Berlin, 15.01.2014, 179/12, LKV 2014, 129 ).(Rn.11)
(Rn.12)
2. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist es erforderlich, einer Partei, die für ein Vier-Augen-Gespräch keinen Zeugen hat, Gelegenheit zu geben, ihre Darstellung des Gesprächs in den Prozess persönlich einzubringen und sie zu diesem Zweck entweder gemäß § 448 ZPO zu vernehmen oder gemäß § 141 ZPO anzuhören (vgl BVerfG, 28.01.2013, 1 BvR 274/12, KrV 2013, 61 ).(Rn.14)
3. Der Anspruch einer Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs wird verletzt, wenn das Gericht Zeugen nicht anhört, die von der Partei zur Erschütterung der Glaubhaftigkeit der Aussagen vernommener Zeugen bzw. zur Erschütterung der Glaubwürdigkeit dieser Zeugen benannt worden sind (vgl BGH, 04.07.2013, VII ZR 165/12, BauR 2013, 1726 ).(Rn.19)
4. Hier:
a. Das KG hätte eine Parteivernehmung bzw. -anhörung des Beschwerdeführers nicht für entbehrlich halten dürfen, soweit es um ein Vier-Augen-Gespräch geht, bei dem 1400 € Werklohn gezahlt worden sein sollen.(Rn.15)
b. Das KG hat es in nicht mehr vertretbarer Weise außer Acht gelassen, dass gewichtige objektive Umstände (Fehlen schriftlicher Nachweise für den Erfüllungseinwand im unternehmerischen Bereich) vorlagen, die gegen die behaupteten Zahlungen sprachen.(Rn.17)
c. Der Beschwerdeführer hatte hierzu unter Benennung der Zeugen Ö und I behauptet, die Zeugin D hätte im Ausgangsverfahren falsch ausgesagt. Aus welchen Gründen dies an dem von der Vorderrichterin im konkreten Rechtsstreit gewonnenen Eindruck über die Glaubwürdigkeit nichts ändern können soll, begründet das KG nicht. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. (Rn.19)
d. Dass das KG davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, dass ihm die Benennung des Zeugen A in erster Instanz nicht möglich gewesen sei, ist nicht vertretbar, da der Beschwerdeführer vorgebracht hat, er habe erst nach Erlass des landgerichtlichen Urteils von den von A zu bezeugenden Umständen erfahren.(Rn.23)
Tenor
1. Der Beschluss des Kammergerichts vom 7. April 2015 - 27 U 57/14 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Kammergericht zurückverwiesen.
2. Damit ist der Beschluss des Kammergerichts vom 12. Mai 2015 - 27 U 57/14 - gegenstandslos.
3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
4. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 15 Abs 1 Verf BE) garantiert den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten behaupten zu können. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes ist mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör nicht mehr vereinbar, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl VerfGH Berlin, 15.01.2014, 179/12, LKV 2014, 129 ).(Rn.11) (Rn.12) 2. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist es erforderlich, einer Partei, die für ein Vier-Augen-Gespräch keinen Zeugen hat, Gelegenheit zu geben, ihre Darstellung des Gesprächs in den Prozess persönlich einzubringen und sie zu diesem Zweck entweder gemäß § 448 ZPO zu vernehmen oder gemäß § 141 ZPO anzuhören (vgl BVerfG, 28.01.2013, 1 BvR 274/12, KrV 2013, 61 ).(Rn.14) 3. Der Anspruch einer Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs wird verletzt, wenn das Gericht Zeugen nicht anhört, die von der Partei zur Erschütterung der Glaubhaftigkeit der Aussagen vernommener Zeugen bzw. zur Erschütterung der Glaubwürdigkeit dieser Zeugen benannt worden sind (vgl BGH, 04.07.2013, VII ZR 165/12, BauR 2013, 1726 ).(Rn.19) 4. Hier: a. Das KG hätte eine Parteivernehmung bzw. -anhörung des Beschwerdeführers nicht für entbehrlich halten dürfen, soweit es um ein Vier-Augen-Gespräch geht, bei dem 1400 € Werklohn gezahlt worden sein sollen.(Rn.15) b. Das KG hat es in nicht mehr vertretbarer Weise außer Acht gelassen, dass gewichtige objektive Umstände (Fehlen schriftlicher Nachweise für den Erfüllungseinwand im unternehmerischen Bereich) vorlagen, die gegen die behaupteten Zahlungen sprachen.(Rn.17) c. Der Beschwerdeführer hatte hierzu unter Benennung der Zeugen Ö und I behauptet, die Zeugin D hätte im Ausgangsverfahren falsch ausgesagt. Aus welchen Gründen dies an dem von der Vorderrichterin im konkreten Rechtsstreit gewonnenen Eindruck über die Glaubwürdigkeit nichts ändern können soll, begründet das KG nicht. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. (Rn.19) d. Dass das KG davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, dass ihm die Benennung des Zeugen A in erster Instanz nicht möglich gewesen sei, ist nicht vertretbar, da der Beschwerdeführer vorgebracht hat, er habe erst nach Erlass des landgerichtlichen Urteils von den von A zu bezeugenden Umständen erfahren.(Rn.23) 1. Der Beschluss des Kammergerichts vom 7. April 2015 - 27 U 57/14 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Kammergericht zurückverwiesen. 2. Damit ist der Beschluss des Kammergerichts vom 12. Mai 2015 - 27 U 57/14 - gegenstandslos. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zurückweisung seiner Berufung gegen ein klageabweisendes Teilurteil des Landgerichts Berlin. Der Beteiligte zu 2 betreibt eine Bäckerei. Er schloss mit dem Beschwerdeführer einen Vertrag über die Installation einer Be- und Entlüftungsanlage sowie einer Abgasanlage zu einem Pauschalpreis von 21.000 € netto. Während der Bauausführung leistete der Beteiligte zu 2 Abschlagszahlungen in Höhe von 15.000 € in bar. Der Beschwerdeführer schloss seine Arbeiten im Juli 2009 ab und erstellte unter dem 18. November 2011 eine Schlussrechnung in Höhe von 9.990 €. Der Beschwerdeführer klagte vor dem Landgericht auf Leistung einer Sicherheit für die restlichen Vergütungsansprüche aus dem Bauvorhaben. Das Landgericht erhob Beweis über die Behauptung des Beteiligten zu 2, er habe weitere 8.400 € an den Beschwerdeführer gezahlt. Es gab der Klage im Wesentlichen statt und wies die Widerklage des Beteiligten zu 2 auf Zahlung eines Kostenvorschusses für die Beseitigung streitiger Mängel sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten mit Urteil vom 22. April 2013 - 14 O 498/11 - als derzeit unbegründet ab. Das Gericht habe nicht die erforderliche Überzeugung davon gewinnen können, dass die behaupteten Teilzahlungen von 5.000 €, 2.000 € und 1.400 € tatsächlich erfolgt seien. Die Zeugenaussagen der Schwester des Beteiligten zu 2 D., des Vaters K. T. und der Mutter A. T. seien nicht glaubhaft und widersprüchlich gewesen. Zudem bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen. Die dagegen gerichtete Berufung nahm der Beteiligte zu 2 zurück, nachdem das Kammergericht - 21 U 100/13 - in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hatte, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts zu durchgreifenden Bedenken keinen Anlass gebe. Entscheidend sei, dass der Beteiligte zu 2 für seinen Erfüllungseinwand keine schriftlichen Nachweise (Quittungen, Kassenbücher o. ä.) beibringen könne. Der Beschwerdeführer verklagte den Beteiligten zu 2 auf Zahlung offenen Werklohns. Das Landgericht erhob Beweis über die behaupteten Zahlungen von 8.400 € durch erneute Vernehmung der Zeugen D., K. T. sowie A. T. und wies die Klage in dieser Höhe mit Teilurteil vom 10. April 2014 - 20 O 10/13 - ab. Das Gericht sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer weitere 8.400 € auf die Werklohnforderung erhalten habe. Bei der Beweiswürdigung seien zunächst die objektiven Umstände zu berücksichtigen, die bereits eine gewisse Plausibilität für Zahlungen ohne die Erteilung einer Quittung erbrächten. Die Schilderungen der Zeugen seien lebensnah und nachvollziehbar gewesen. Abweichungen von den vorherigen Aussagen messe das Gericht wegen des Zeitablaufs keine große Bedeutung bei. Die Zeugen A. T. und K. T. seien einfache Leute, die - ebenso wie die Zeugin D. - im Kern die Wahrheit gesagt hätten. Soweit sie unterschiedliche Aussagen über die Anwesenheit des Beteiligten zu 2 bei der zweiten Geldübergabe gemacht hätten, sehe das Gericht diesen Umstand als Beleg dafür an, dass die Zeugen aus ihrer Erinnerung heraus die Wahrheit gesagt und sich nicht abgesprochen hätten. Das Kammergericht wies den Beschwerdeführer mit Beschluss vom 5. März 2015 - 27 U 57/14 - gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hin, dass es beabsichtige, die gegen das Teilurteil des Landgerichts eingelegte Berufung durch Beschluss zurückzuweisen. Der Senat folge den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet worden seien. Der Erlass eines Teilurteils sei nicht verfahrensfehlerhaft, ein Widerspruch zu dem zu erlassenden Schlussurteil nicht möglich. Zwar weise der Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, dass das Landgericht unter Verstoß gegen § 279 Abs. 3 ZPO im Anschluss an die Beweisaufnahme nicht dessen Ergebnis und den Sach- und Streitstand erneut mit den Parteien erörtert habe. Dies stelle einen Verfahrensfehler dar, der jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils führe, da unter Zugrundelegung der Ausführungen des Beschwerdeführers der Verstoß mangels Kausalität keinen Einfluss auf das Urteil genommen habe. Auch ein behauptetes Gespräch zwischen den Zeugen D. und K. T. auf dem Flur während des Sicherungsprozesses ändere nichts an dem von der Vorderrichterin gewonnenen Eindruck über die Glaubwürdigkeit der Zeugen. Auf die Aussagen der Zeugen Ö. und I. komme es nicht an. Die Plausibilitätserwägungen des Landgerichts seien in sich schlüssig und nachvollziehbar. Ob und wie der Beteiligte zu 2 behauptete Zahlungen steuerlich einführen wollte, sei nicht Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits. Gleiches gelte für die Buchhaltung des Beteiligten zu 2. Der Beschwerdeführer greife mit der weiteren Berufungsbegründung die Beweiswürdigung des Landgerichts hinsichtlich der Aussagen der Zeugen A. T., K. T. und D. an. Die Berufung habe keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt, die solche Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen begründeten, dass ein Neueinstieg in die Beweisaufnahme sich förmlich gebiete. Der Umstand, dass die Richterin im Sicherungsprozess die Aussagen der Zeugen als wenig glaubhaft und die Zeugen als wenig glaubwürdig gewertet habe, stehe einer gegenteiligen Einschätzung des Landgerichts in diesem Rechtsstreit jedenfalls nicht entgegen. Das Kammergericht wies die Berufung des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 7. April 2015 nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurück. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hätte gem. § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO neben dem Teilurteil kein Grundurteil ergehen müssen. Es verbleibe dabei, dass der Verstoß des Landgerichts gegen § 279 Abs. 3 ZPO mangels Kausalität keinen Einfluss auf das Urteil genommen habe. Nach Ansicht der Vorderrichterin seien eine Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO oder eine Parteianhörung nach § 141 ZPO nicht erforderlich gewesen. Ein Ermessensfehlgebrauch sei nicht ersichtlich. Da es sich zudem bei den behaupteten Tatsachen nicht um ein Verhalten im Rahmen eines Vier-Augen-Gesprächs gehandelt habe, sei im Interesse der prozessualen Waffengleichheit auch eine Parteivernehmung nicht geboten gewesen. Der Kläger habe auch nicht davon ausgehen können, dass die Vorderrichterin bei der von ihr geäußerten vorweggenommenen Beweiseinschätzung bleiben werde, da allein entscheidend der während der Beweisaufnahme gewonnene Eindruck sein müsse. Eine ausreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass aufgrund der aufgezeigten Widersprüche im Falle der nochmaligen Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben würden, sehe der Senat nicht. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge wies das Kammergericht zurück. Der Senat sei, soweit für die Beurteilung der Begründetheit der Berufung erforderlich, auf das Vorbingen des Beschwerdeführers eingegangen. Die Angriffe des Beschwerdeführers gegen die rechtliche Wertung des Senats könnten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht begründen. Insbesondere stelle es keinen Verstoß dar, dass der Senat dem erstmals in zweiter Instanz gestellten Antrag auf Vernehmung des Zeugen A. nicht nachgegangen sei. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör. Das Kammergericht habe nicht von einer erneuten Beweisaufnahme absehen dürfen. Die lediglich kursorische Auseinandersetzung mit seinen vernünftigen, nachvollziehbaren und gewichtigen Angriffen gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung erscheine schlechthin unverständlich. Das Kammergericht stelle zu hohe verfahrensrechtliche Anforderungen an eine erneute Beweisaufnahme in der zweiten Instanz. Es sei geboten gewesen, ihn als Partei zu vernehmen bzw. anzuhören. Hinsichtlich der behaupteten Geldübergabe durch die Zeugin D. habe eine Vier-Augen-Situation vorgelegen. Im Übrigen gelte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Gleiches bei einer Sechs-Augen-Situation, wenn auf der Gegenseite keine neutralen Zeugen vorhanden seien. Wenn das Kammergericht von dieser Rechtsprechung abweichen wollte, hätte es nicht nach § 522 Abs. 2 ZPO verfahren dürfen, weil es die Revision hätte zulassen müssen. Es habe schließlich die Vernehmung der Zeugen Ö., I. und A. nicht für entbehrlich halten dürfen. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. Der Beschluss des Kammergerichts vom 7. April 2015verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB -. 1. Der mit Art. 103 Abs. 1 GG inhaltsgleiche Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB garantiert den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten behaupten zu können. Diesem Recht entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 15 Abs. 1 VvB in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge (Beschluss vom 15. Januar 2014 - VerfGH 179/12 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes unter www.gerichtsentschei-dungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 8 m. w. N.). Zwar ist das Gericht nicht gehindert, Vortrag der Beteiligten einschließlich ihrer Beweisanträge aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unbeachtet zu lassen. Das gilt namentlich dann, wenn das Gericht einen Vortrag nicht für ausreichend substantiiert oder sonst aus Rechtsgründen für unerheblich hält. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes ist jedoch dann mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör nicht mehr vereinbar, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (Beschluss vom 15. Januar 2014, a. a. O., Rn. 9). 2. Die Annahme des Kammergerichts, der Verstoß des Landgerichts gegen § 279 Abs. 3 ZPO habe mangels Kausalität keinen Einfluss auf das Urteil genommen, wird dem nicht gerecht, soweit es eine Parteivernehmung bzw. -anhörung des Beschwerdeführers (a), eine Vernehmung der Zeugen Ö. und I. (b) sowie des Zeugen A. (c) für nicht erforderlich gehalten hat. a) Zur Wahrung des Grundsatzes der Waffengleichheit und des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Rechts auf Gewährleistung eines fairen Prozesses und eines wirkungsvollen Rechtsschutzes ist es erforderlich, einer Partei, die für ein Vier-Augen-Gespräch keinen Zeugen hat, Gelegenheit zu geben, ihre Darstellung des Gesprächs in den Prozess persönlich einzubringen und sie zu diesem Zweck entweder gemäß § 448 ZPO zu vernehmen oder gemäß § 141 ZPO anzuhören (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 21. Februar 2001 - 2 BvR 140/00 -, juris Rn. 11 ff., und vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 -, juris Rn. 21). Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gericht die Feststellungen über den Gesprächsverlauf nicht nur auf die Aussage des von der Gegenpartei benannten Zeugen, sondern zusätzlich auf sonstige Beweismittel oder Indizien stützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Januar 2013, a. a. O.; BGH, Urteil vom 27. September 2005 - XI ZR 216/04 -, juris Rn. 32 m. w. N.). Nach diesen Maßgaben hätte das Kammergericht eine Parteivernehmung bzw. -anhörung des Beschwerdeführers nicht für entbehrlich halten dürfen. Soweit es in dem die Berufung zurückweisenden Beschluss zur Begründung allein darauf abstellt, bei den behaupteten Tatsachen habe es sich nicht um ein Verhalten im Rahmen eines Vier-Augen-Gesprächs gehandelt, trifft diese Annahme im Hinblick auf die streitige Zahlung in Höhe von 1.400 € nicht zu. Ausweislich des Beschlusses vom 17. Oktober 2013 hat das Landgericht insoweit Beweis erhoben über die Behauptung des Beteiligten zu 2, er habe auf den Werklohn zwischen dem 3. und 9. September 2010 in der Backstube durch die Zeugin D. 1.400 € bar gezahlt. Zumindest eine Anhörung des Beschwerdeführers war auch nicht deshalb entbehrlich, weil das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung zunächst objektive Umstände berücksichtigt hat, die seiner Rechtsauffassung nach eine gewisse Plausibilität dafür erbracht hätten, dass Zahlungen ohne die Erteilung einer Quittung geleistet worden seien. So führt das Landgericht aus, der Beschwerdeführer habe keine schlüssige Erklärung dafür gebracht, weshalb er in der Rechnung vom 15. Juli 2009 eine Quittierung von 9.990 € vorgenommen habe, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits unstreitig 15.000 € gezahlt worden seien. Ferner ergäbe sich eine Plausibilität daraus, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine Mahnung wegen ausstehender Zahlungen versandt, sondern erst dann eine Schlussrechnung erstellt habe, als der Beteiligte zu 2 substantiiert Mängelrügen erhoben habe. Zu diesem Zeitpunkt sei aber der Werklohn bereits seit über zwei Jahren fällig gewesen. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob der streitige Vortrag des Beschwerdeführers zuträfe, wonach er im November 2009 von dem Beteiligten zu 2 angegriffen worden sei, als er sein Geld gefordert habe. Wenn dies der Fall gewesen sein sollte, sei es umso unverständlicher, dass er nicht versucht habe, seine Forderung schriftlich durchzusetzen. Unstreitig habe er zu diesem Zeitpunkt eine Rechnung noch nicht einmal erstellt. Ferner sei zu berücksichtigen, dass für die unstreitige Zahlung in der Türkei, bei der nur die Höhe der Zahlung streitig sei, ebenfalls keine Quittung erstellt worden sei. Das Kammergericht hat diese Plausibilitätserwägungen in seinem Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO zwar für in sich schlüssig und nachvollziehbar gehalten und in dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss festgestellt, dass insoweit ein Verstoß gegen Denkgesetze nicht vorliege. Dabei hat es aber in nicht mehr vertretbarer Weise außer Acht gelassen, dass mit dem Fehlen schriftlicher Nachweise für den Erfüllungseinwand im unternehmerischen Bereich ebenfalls gewichtige objektive Umstände vorlagen, die gegen die behaupteten Zahlungen sprachen. Auf diesen Umstand hatte das Kammergericht in dem vorangegangenen Sicherungsprozess ausweislich seines rechtlichen Hinweises entscheidend für die Begründung des gegenteiligen Ergebnisses abgestellt. Die weitere Begründung des Kammergerichts für die Nichtberücksichtigung dieses Umstands in dem streitgegenständlichen Werklohnprozess ist nicht haltbar. Soweit der erkennende Senat ausführt, ob und wie der Beteiligte zu 2 die behaupteten Zahlungen steuerlich habe geltend machen wollen, sei ebenso wenig Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits wie seine Buchhaltung, verkennt er, dass es lediglich um das Vorhandensein objektiver Indizien geht, die für oder gegen das Vorliegen der Beweistatsachen sprechen. b) Das Kammergericht führt in seinem Hinweisbeschluss vom 5. März 2015 aus, auf die Aussagen der Zeugen Ö. und I. komme es nicht an. Auch ein behauptetes Gespräch zwischen Vater und Schwester des Beteiligten zu 2 auf dem Flur während des Sicherungsprozesses ändere nichts an dem von der Vorderrichterin im konkreten Rechtsstreit gewonnenen Eindruck über die Glaubwürdigkeit der Zeugen. Derart begründet findet die Ablehnung der Beweiserheblichkeit der Aussagen der Zeugen Ö. und I. im Prozessrecht keine Stütze. Der Anspruch einer Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs wird verletzt, wenn das Gericht Zeugen nicht anhört, die von der Partei zur Erschütterung der Glaubhaftigkeit der Aussagen vernommener Zeugen bzw. zur Erschütterung der Glaubwürdigkeit dieser Zeugen benannt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - VII ZR 165/12 -, juris Rn. 9). Der Beschwerdeführer hatte schon im Verfahren vor dem Landgericht vorgetragen, dass der Zeuge K. T. vor unwahren Angaben generell nicht zurückschrecke. So habe dieser auf Vorhalt des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers im Sicherungsprozess bekundet, auf dem Gerichtsflur nicht mit der Zeugin D. über die ihr erstmalig im Termin präsentierten Quittungen gesprochen zu haben. Der Beschwerdeführer hatte hierzu unter Benennung der Zeugen Ö. und I. behauptet, die Zeugin D. sei nach ihrer Vernehmung im Sicherungsprozess sofort zu ihrem auf dem Gerichtsflur wartenden Vater gelaufen und habe diesen in äußerst erregtem Ton in türkischer Sprache gefragt, warum man ihr nichts von den Quittungen erzählt habe, die er und der Beteiligte zu 2 unterschrieben hätten. Aus welchen Gründen eine behauptete falsche uneidliche Zeugenaussage an dem von der Vorderrichterin im konkreten Rechtsstreit gewonnenen Eindruck über die Glaubwürdigkeit nichts ändern können soll, begründet das Kammergericht nicht. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. c) Das Kammergericht begründet die unterbliebene Vernehmung des erstmals in der Berufungsinstanz angebotenen Zeugnisses von Herrn A. damit, die Zeugenvernehmung würde zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen. Der Vortrag sei im Übrigen nach Ort und Zeit sowie den konkreten Umständen unsubstantiiert und würde im Ergebnis auch nicht dazu führen, dass damit die Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen in der Gesamtheit in Frage gestellt werden müsste. Auch habe der Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass ihm die Benennung des Zeugen A. in erster Instanz nicht möglich gewesen sei (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Diese Begründung ist einfach- und verfassungsrechtlich nicht tragfähig. Ist ein Sachverhalt erstmals in der zweiten Instanz vorgetragen worden, ist vorrangig § 531 Abs. 2 ZPO zu prüfen. In dessen Anwendungsbereich spielt Verzögerung keine Rolle mehr (vgl. Heßler, in: Zöller [Hrsg.], ZPO, 31. Auflage 2016, § 530 Rn. 14, § 531 Rn. 2). Der Beschwerdeführer hat mit der Berufungsbegründung behauptet, der von dem Beteiligten zu 2 im Sicherungsprozess benannte Zeuge A. habe zwischenzeitlich auf Nachfrage eingeräumt, dass der Zeuge K. T. ihn damals dazu bewegen wollte, vor Gericht die - tatsächlich nicht erfolgte - Übergabe eines Betrags von 5.000 € an den Beschwerdeführer zu bestätigen, andernfalls würde das mit ihm bestehende Arbeitsverhältnis gekündigt werden. Da er im Termin vor dem Landgericht nicht nach den Vorgaben des Beteiligten zu 2 ausgesagt habe, sei das langjährig bestehende Arbeitsverhältnis mit ihm entsprechend der vorherigen Androhung beendet worden. In der Stellungnahme zum Hinweisbeschluss hat der Beschwerdeführer ergänzend ausgeführt, er habe von dem Umstand der versuchten Anstiftung zu einer Falschaussage unter Androhung der Kündigung erst nach Erlass des landgerichtlichen Urteils im Rahmen einer zufälligen Begegnung mit dem Zeugen A. erfahren. Danach ist die Begründung des Kammergerichts, der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, ihm sei die Benennung des Zeugen A. in erster Instanz nicht möglich gewesen, nicht vertretbar. Der Vortrag des Beschwerdeführers war zur Erschütterung der Glaubwürdigkeit des Zeugen K. T. auch erheblich (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013, a. a. O.). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Erschütterung der Glaubwürdigkeit eines von drei vernommenen Zeugen keinen Einfluss auf die Beweiswürdigung hätte haben können. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die weiteren Zeugen als Ehefrau und Tochter des Zeugen K. T. zu dessen unmittelbarem familiären Umfeld zählten und das Landgericht in seinem Teilurteil festgestellt hatte, dass die Aussage der Zeugin A. T. zur behaupteten Übergabe von 2.000 € in der Backstube zwischen dem 16. und 20. Januar 2010 substanzlos und wenig konkret geblieben sei. Schließlich war der Vortrag des Beschwerdeführers hinreichend substantiiert. Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast und trägt entsprechend hinreichend substantiiert vor, wenn sie Tatsachen anführt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Dabei ist unerheblich, wie wahrscheinlich ihre Darstellung ist, und ob sie auf eigenem Wissen oder einer Schlussfolgerung aus Indizien beruht. Der Pflicht zur Substantiierung ist mithin nur dann nicht genügt, wenn das Gericht aufgrund der Darstellung nicht beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind (Beschluss vom 19. März 2013 - VerfGH 113/11 - Rn. 21 m. w. N.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 1 BvR 1819/10 -, juris Rn. 16). Die Angabe von Einzelheiten zu dem Zeitpunkt und dem Ablauf bestimmter Ereignisse ist nicht erforderlich, wenn diese - wie hier - für die Rechtsfolgen ohne Bedeutung sind. Misst ihnen das Gericht für die Zuverlässigkeit oder die Wahrscheinlichkeit der Behauptung Bedeutung zu, sind sie durch entsprechende Nachfrage bei der Beweisaufnahme zu klären (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2008 - V ZR 223/07 -, juris Rn. 7 m. w. N.). 3. Der Beschluss des Kammergerichts beruht auch auf der Grundrechtsverletzung, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass es die Berufung nicht nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen hätte, wenn es den Verfassungsverstoß erkannt hätte. Auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung weiterer Grundrechte kommt es danach nicht mehr an. III. Die angegriffene Entscheidung wird nach § 54 Abs. 3 VerfGHG aufgehoben. Die Sache wird gem. § 54 Abs. 3 Halbsatz 2 VerfGHG an das Kammergericht zurückverwiesen. Damit ist der Beschluss des Kammergerichts vom 12. Mai 2015, mit dem es die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat, gegenstandslos. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.