Beschluss
1 VB 30/16
Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBW:2016:0411.1VB30.16.0A
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Leitsätze
Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landessozialgerichts, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Dauerberatung, zur Akteneinsichtnahme und als Beistand im Verhandlungstermin abgelehnt wurde.
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landessozialgerichts, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Dauerberatung, zur Akteneinsichtnahme und als Beistand im Verhandlungstermin abgelehnt wurde. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. 2. Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Die Verfassungsbeschwerde, die sich gegen einen Beschluss des Landessozialgerichts wendet, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Dauerberatung, zur Akteneinsichtnahme und als Beistand im Verhandlungstermin abgelehnt wurde, hat keinen Erfolg. 1. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb unzulässig ist, weil sie sich möglicherweise nicht gegen die öffentliche Gewalt des Landes im Sinne von § 55 Abs. 1 VerfGHG richtet. So will der Beschwerdeführer unter Berufung auf Landesgrundrechte eine andere Auslegung der bundesrechtlichen Vorschriften in § 73a Abs. 1 Satz 1 und 2 GG in Verbindung mit § 121 ZPO erzwingen, als sie vom Landessozialgericht getroffen wurde. Der Herleitung eines bestimmten bundesrechtlichen Rechtsatzes anhand der Landesgrundrechte könnte - anders als bei der Überprüfung der bloßen Anwendung von Bundesrecht auf den Einzelfall am Maßstab von inhaltsgleich mit Bundesgrundrechten verstandenen Landesgrundrechten (vgl. dazu: VerfGH, Urteil vom 2.11.2015 - 1 VB 28/15 -, Juris Rn. 50; BVerfGE 96, 345) - der Vorrang von Bundesrecht nach Art. 31 GG entgegenstehen. 2. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls offensichtlich unbegründet. a) Eine Verfassungsbeschwerde ist „offensichtlich unbegründet" im Sinne von § 58 Abs. 2, 3 und 5 VerfGHG, wenn der Verfassungsgerichtshof zum Zeitpunkt der Entscheidung der Auffassung ist, dass kein Gesichtspunkt erkennbar ist, der dem gestellten Antrag zum Erfolg verhelfen könnte. Die Beurteilung, ein Antrag sei offensichtlich unbegründet, setzt dabei nicht voraus, dass seine Unbegründetheit auf der Hand liegt; sie kann auch das Ergebnis einer vorgängigen gründlichen Prüfung unter allen rechtlichen Gesichtspunkten sein (vgl. StGH, Beschluss vom 3.12.2015 - 1 VB 75/15 -, Juris Rn. 17; BVerfGE 82, 316 - Juris Rn. 8; BVerfGE 95, 1 - Juris Rn. 41). b) Nach diesem Maßstab ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet. Sie hat unter keinem Gesichtspunkt Erfolg. Dabei ist zunächst zu beachten, dass der Verfassungsgerichtshof die Entscheidungen der Fachgerichte nur eingeschränkt überprüft. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall ist zunächst allein Sache der dafür allgemein zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen. Nur bei einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht durch die Gerichte kann der Verfassungsgerichtshof auf eine Verfassungsbeschwerde hin eingreifen. Spezifisches Verfassungsrecht ist aber nicht schon dann verletzt, wenn eine Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, objektiv fehlerhaft ist; der Fehler muss gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegen (vgl. StGH, Urteil vom 2.2.2015 - 1 VB 48/14 -, Juris Rn. 61). aa) Eine Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 23 Abs. 1 LV - unter anderem mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - liegt offensichtlich nicht vor. (1) Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 23 Abs. 1 LV allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 67 Abs. 1 LV seinen besonderen Ausdruck findet, gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. für das GG: BVerfGE 81, 347- Juris Rn. 23). Mit dem Institut der Prozesskostenhilfe hat der Bundesgesetzgeber aufgrund seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz in Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten gewährleistet. Darüber hinaus ist das Verfahren vor den Sozialgerichten und den Landessozialgerichten ohne Anwaltszwang und gerichtskostenfrei ausgestaltet. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist hier jedoch insofern von Bedeutung, als der Unbemittelte durch die Beiordnung des Rechtsanwalts und dessen Befriedigung durch die Staatskasse von dessen Vergütungsansprüchen freigestellt wird (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG). Dem Unbemittelten ist daher gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt dann beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24.3.2011 - 1 BvR 1737/10 -, Juris Rn. 14). Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 SGG wird, wenn der Beteiligte von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, keinen Gebrauch macht, auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. (2) Soweit ausgehend hiervon im Fall des Beschwerdeführers die beschränkte Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Dauerberatung, zur Akteneinsichtnahme und als Beistand im Verhandlungstermin vom Landessozialgericht abgelehnt wurde, ist eine Ungleichbehandlung von Bemittelten und Unbemittelten nicht erkennbar. Dem unbemittelten Beschwerdeführer wurde seine Rechtsverfolgung im Vergleich zu einem Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert. Das Landessozialgericht hat die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht nur unter Bezugnahme auf den Wortlaut von § 73a Abs. 1 SGG und § 121 ZPO, sondern auch mit Verweis auf § 48 Abs. 2 BRAO abgelehnt. Danach sei von der Beiordnung eines Rechtsanwalts auch dann abzusehen, wenn wichtige Gründe die Aufhebung seiner Beiordnung rechtfertigten. Einen solchen wichtigen Grund hat das Landessozialgericht unter Bezugnahme auf bundesgerichtliche Entscheidungen (vgl. BGH, Beschluss vom 10.8.1998 - VI ZR 174/97 -, Juris Rn. 2 ff.; BVerwG, Beschluss vom 29.11.2010 - 6 B 59/10 -, Juris Rn. 8 ff.) in einer nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem zu Vertretenden und dem Rechtsanwalt erkannt. Dabei hat das Landessozialgericht sachlich vertretbar angenommen, dass das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört sei, wenn der zu Vertretende die Erteilung einer hinreichenden Anwaltsvollmacht verweigere und von dem Anwalt den Abschluss eines Vertrages zu den selbst formulierten Bedingungen verlange. An der Vertretbarkeit dieser Rechtsauffassung des Landessozialgerichts ändert sich auch nichts dadurch, dass der Rechtsanwalt für die Vertretung nach Maßgabe der Bedingungen des Vertretenen möglicherweise eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erhalten könnte. Denn es ist mit Blick darauf, dass - worauf das Landessozialgericht hingewiesen hat - der Rechtsanwalt trotz Beiordnung ein unabhängiges Organ der Rechtspflege bleibt, rechtlich nicht unvertretbar anzunehmen, dass in einem solchen Fall eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und zu Vertretendem besteht. Eine Ungleichbehandlung gegenüber Bemittelten tritt durch diese Rechtsauffassung nicht ein. Denn auch ein Bemittelter kann einen Rechtsanwalt nicht dazu zwingen, allein nach den selbst gestellten Bedingungen für ihn tätig zu werden. Im Übrigen ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass das Landessozialgericht eine unbeschränkte Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt hätte. Hätte ein daraufhin vom Beschwerdeführer umfassend bevollmächtigter und mandatierter Rechtsanwalt seine Pflichten verletzt, hätte der Beschwerdeführer ihn hierfür gegebenenfalls haftbar machen können. bb) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG liegt ebenfalls offensichtlich nicht vor. Selbst wenn - insbesondere in komplexen Fällen - die Zuziehung eines Rechtsanwalts von dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgedeckt sein sollte (ablehnend: BVerfGE 9, 124 - Juris Rn. 25; BVerfGE 39, 156 - Juris Rn. 34; kritisch: Nolte, in: v. Mangoldt/Klein/Starck , GG, Band 3, 6. Aufl. 2010, Art. 103 Abs. 1 Rn. 66 ff.), ist dieser Anspruch hier nicht verletzt. Die vom Landessozialgericht insbesondere mit Blick auf § 48 Abs. 2 BRAO getroffene Entscheidung ist nicht unvertretbar. Es ist nicht erkennbar, dass dem Beschwerdeführer kein Rechtsanwalt beigeordnet worden wäre, wenn er keinen in § 48 Abs. 2 BRAO genannten Grund selbst herbeigeführt hätte. 3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 55 Abs. 3 VerfGHG in Verbindung mit § 114 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.